Vorblatt
Problem:
Das
österreichische Haushaltsrecht bedarf einer Modernisierung unter Einbeziehung
internationaler Erfahrungen und bester Praktiken.
Lösung und
Inhalt:
Die vorliegende
Reform der haushaltsrechtlichen Verfassungsbestimmungen ermöglicht diese
Modernisierung durch Neufassung der Zielbestimmungen und der Grundsätze der
Haushaltsführung sowie im Wege der Etablierung eines mittelfristig
verbindlichen, auf den Ressourcenverbrauch des Bundesbudgets bezogenen
Finanzrahmens.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die verbindliche
Ausgabenplanung (Bundesfinanzrahmen) sowie die wirkungsorientierte Steuerung
des Bundeshaushaltes entspricht internationaler best practice und trägt somit
zur Festigung des Wirtschaftsstandortes Österreich durch Unterstützung einer
nachhaltigen Haushaltspolitik bei.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die
verbesserte Haushaltsplanung und -steuerung wird die Effektivität und Effizienz
der Mittelverwendung gesteigert. Der mittelfristig verbindliche Finanzrahmen
erhöht die Planungssicherheit der haushaltsleitenden Organe und fokussiert den
Mitteleinsatz gemäß den definierten politischen Prioritäten.
Die auf den neuen
Grundsätzen der Haushaltsführung aufbauende Steuerung des Budgets im Sinne
einer Verschraubung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung ermöglicht den
zielgerichteten, nach beabsichtigten Wirkungen und Leistungen orientierten
Einsatz von Budgetmitteln.
Insgesamt
unterstützt die Reform nachhaltig geordnete Haushalte und trägt damit zur
Stärkung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Nachhaltig
geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der
Haushaltspolitik.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Ausgangslage
Klare,
transparente und anreizkompatible Regeln im Haushaltsrecht sind notwendige
Voraussetzungen für stabile, tragfähige öffentliche Finanzen und eine
effiziente Mittelverwendung. Damit werden wiederum die Bedingungen für eine
nachhaltige Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung geschaffen. Es entsteht
Spielraum für eine zukunftsorientierte, wachstumsfördernde und
konjunkturstabilisierende Budgetpolitik, und die Fairness zwischen den
Generationen wird erhöht. Dem Haushaltsrecht kommt daher in der
wirtschaftspolitischen Ausrichtung eine mittelbare, nichtsdestotrotz jedoch
eine entscheidende Rolle zu.
Mit der
umfassenden Neugestaltung des Bundeshaushaltsrechts im Jahr 1986 wurde das
Haushaltsrecht auf verfassungsgesetzlicher und einfachgesetzlicher Ebene neu
kodifiziert. Anstelle von verschiedenen, zersplitterten Rechtsquellen trat ein
kompaktes Normensystem, das sich in den folgenden Jahren als äußerst
funktionsfähig erwiesen hat. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses waren
Grundgedanken bzw. Schwerpunkte der Haushaltsrechtsreform 1986 die Vergrößerung
der Flexibilität beim Budgetvollzug, die begleitende Budgetkontrolle durch den
Nationalrat, das grundsätzliche Gebot der Ausrichtung aller öffentlicher
Haushalte nach konjunkturellen Erfordernissen sowie umfassende Neuregelungen
für den Fall des Budgetprovisoriums.
Das bestehende
Bundeshaushaltsrecht bietet einen stabilen Rahmen innerhalb dessen die
Budgeterstellung sowie ein geordneter Budgetvollzug unter der
Gesamtverantwortung des Bundesministers für Finanzen gesichert sind. Im Zuge
des Paradigmenwechsels der 90iger Jahre, als einerseits
Konsolidierungsbemühungen gesetzt sowie in einem breiteren Sinn die Qualität
der öffentlichen Finanzen sowie die langfristige Ausrichtung der öffentlichen
Finanzen diskutiert wurden, traten jedoch im Haushaltsrecht auch Schwachstellen
zu Tage. Diese wurden zwar teilweise durch Änderungen im tatsächlichen
Budgetprozess, insbesondere einem straffen Top down Vorgehen kompensiert. Es
zeigte sich jedoch, dass die gesetzlichen Bestimmungen den geänderten Rahmenbedingungen
nicht mehr im gleichen Maße entsprechen konnten. Reformbedarf wurde in den
folgenden Bereichen identifiziert:
– die
vorherrschende beinahe ausschließliche Inputorientierung
– die fehlende
verbindliche mehrjährige Ausrichtung
– die
ausschließliche Steuerungsrelevanz des Prinzips der Kameralistik
Darüber hinaus
gibt es Reformbedarf in verschiedenen technischen Punkten, beispielsweise bei
Gliederung und Bindungswirkung.
Erfahrungen
mit Haushaltsrechtsreformen
Die internationale
Entwicklung im Bereich der öffentlichen Verwaltung brachte eine globale
Modernisierungsbewegung hervor, die in vielen Ländern selbst unter stark
differierenden institutionellen Rahmenbedingungen weit reichende Wirkungen
entfaltete. Maßnahmen im Bereich des Haushaltsrechts, d.h. der grundlegenden
Regeln, nach denen die Budgets geplant, beschlossen und vollzogen werden, sowie
insbesondere der Budgetprozess standen dabei in der Regel im Zentrum der
Reformbemühungen.
Besonders
hervorzuheben sind:
– Orientierung an
budgetpolitischen Regeln (regelgebundene Finanzpolitik)
zB
Schweden:
Die
öffentlichen Finanzen sollen im Durchschnitt über den Konjunkturzyklus einen
Überschuss von 2 % des BIP aufweisen
zB
Schweiz:
Verfassungsrechtliche
Ausgabenbegrenzung durch die sog. „Schuldenbremse“: Ausgaben dürfen über einen
Konjunkturzyklus nicht höher sein als Einnahmen: der Höchstbetrag der Ausgaben
entspricht der Höhe der Einnahmen korrigiert um einen Konjunkturfaktor
zB
Vereinigtes Königreich:
Über
den Konjunkturzyklus sollen Schulden nur im Ausmaß der Investitionen und nicht
für laufende Aufwendungen eingegangen werden („golden rule“). Die
Nettoverschuldung soll im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) über den
Konjunkturzyklus 40 % nicht übersteigen („sustainable investment rule“)
– Mittelfristige
Ausrichtung der Budgetpolitik mit Ausgabenrahmen
zB
EU:
Finanzielle
Vorausschau: verbindlicher Ausgabenrahmen für sieben Jahre
zB
Schweden:
Verbindlicher
Ausgabenrahmen für die nächsten drei Jahre (rollierend) sowie die Aufteilung
der Ausgaben auf 27 Aufgabenbereiche
– Orientierung an
Wirkungen („Outcomes“) und Leistungen („Outputs“) anstelle der
Inputorientierung
zB
Vereinigtes Königreich:
Definition
von mittel- bis langfristig messbaren Zielen und Prioritäten für einzelne
Ministerien sowie ressortübergreifend (sog. „Public Service Agreements“)
zB Frankreich:
Wirkungsorientierte
Budgetierung („Projet annuel de performance“): Ziele und Indikatoren messen die
Aktivitäten des Staates vor dem Hintergrund der sozioökonomischen Wirkung
(Perspektive des Bürgers), der Servicequalität (Perspektive des
Leistungsempfängers) und der Effizienz (Perspektive des Steuerzahlers)
– Flexibilisierung
des Budgetvollzuges mit dem Prinzip der Zusammenführung der Entscheidungs- und
Ressourcenverantwortung
zB
Frankreich:
Neustrukturierung
des Budgets: Anstelle von 850 Kapiteln treten rund 150 Programme; Programme
stellen Globalbudgets dar (Ausnahme: Obergrenze für Personalaufwendungen)
zB
Schweiz:
FLAG:
Führung durch Leistungsauftrag und Globalbudget
– Einführung von
Elementen des kaufmännischen Rechnungswesens anstelle der ausschließlichen
Orientierung an kameralistischen Prinzipien
zB
Vereinigtes Königreich:
Budgeterstellung
und Mehrjahresplanung sowie jährliches Rechnungs- und Berichtswesen nach dem
Prinzip der periodengerechten Zuordnung (Basis: „UK GAAP“); Zuordnung der
Kosten und des Finanzierungsbedarfes zu den Zielen der Ministerien
– Höhere Standards
an Transparenz in Angelegenheiten der öffentlichen Haushalte
zB
IMF:
Veröffentlichung
der „besten Praktiken“ („IMF Code of Good Practices on Fiscal Transparency“)
Wie die
internationalen Beispiele zeigen, verlangt gutes Regieren im Bereich der
öffentlichen Haushalte einen integrierten Ansatz, d.h. die Kombination der oben
angesprochenen Elemente und deren Anpassen an die institutionellen
Beschaffenheiten eines Staates. Die isolierte Einführung eines Instruments
führt nicht zum Erfolg. Regeln, welche zB allein auf die Steuerung des
Gesamthaushalts ausgerichtet sind, entfalten weniger nachhaltige Wirksamkeit
und sind deutlich weniger stabil als integrierte Regelwerke.
Einzelne Elemente
der oben angeführten international bereits erprobten Maßnahmen, insbesondere
die Zusammenführung der Entscheidungs- und Ressourcenverantwortung sowie die
Flexibilisierung des Budgetvollzuges wurden in Österreich im Rahmen der
Flexibilisierungsklausel für ausgewählte Organisationseinheiten getestet.
Mittlerweile kann auf eine fünfjährige Erfahrung mit der
Flexibilisierungsklausel zurückgeblickt werden.
Es zeigten sich
sehr überzeugende Erfolge. In den Dienststellen konnte eine deutlich höhere
Motivation der MitarbeiterInnen sowie eine gesteigerte Leistungs- und
Ergebnisorientierung festgestellt werden. Dies führte zu Saldoverbesserungen in
der Größenordnung von durchschnittlich 8 bis 16 % pro Jahr. Eine
Verbreiterung dieses Ansatzes erscheint daher sehr viel versprechend.
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs
Mit dem
vorliegenden Entwurf soll der Grundstein für ein modernes, den folgenden
Zielsetzungen entsprechendes Haushaltsrecht geschaffen werden:
1.
Zielbestimmung und Grundsätze der Haushaltsführung:
Bei
der Haushaltsführung sind das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und
nachhaltig geordnete öffentliche Finanzen anzustreben. Als Grundsätze der
Haushaltsführung werden Wirkungsorientierung, Transparenz, Effizienz und
möglichst getreue Darstellung der finanziellen Lage definiert. Eine besondere
Ausprägung der Wirkungsorientierung, nämlich die Wirkungsorientierung vor dem
Hintergrund der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen, wird im
Entwurf speziell hervorgehoben.
2.
Finanzrahmen
Der
Finanzrahmen ist das zentrale Instrument für die mittelfristige Gesamtsteuerung
im Rahmen der Haushaltsführung. Dieses Instrument wird Österreich auch explizit
vom Internationalen Währungsfonds empfohlen (siehe Artikel IV Konsultation
vom August 2004).
Der
Finanzrahmen ist auf vier Jahre ausgerichtet und ist verbindlich, d.h. es
handelt sich nicht um ein technisches Planungsinstrument, sondern er steckt den
Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Bundesfinanzgesetze bewegen müssen. Der
Finanzrahmen soll in komprimierter Form die wesentlichen Eckpunkte der
Budgetpolitik und die Schwerpunktsetzungen darstellen. Der Finanzrahmen dient
der Planung des Ressourcenverbrauches des Budgets.
Der
Finanzrahmen ist in den Budgetprozess eingebettet. Internationalen „besten
Praktiken“ wie zB Schweden folgend besteht dieser aus zwei Phasen, nämlich im
Frühjahr aus dem Beschluss oder der Novellierung des Bundesfinanzrahmengesetzes
und im Herbst aus der Detailaufteilung innerhalb der Ressorts im
Bundesfinanzgesetz.
3.
Umsetzung durch Bundesgesetz und In-Kraft-Treten
Die
näheren Bestimmungen über Erstellung und Vollzug des Bundesfinanzrahmengesetzes
sowie über die sonstige Haushaltsführung des Bundes gemäß den
Haushaltsgrundsätzen erfolgen durch einfaches Bundesgesetz. Die Bestimmungen
bezüglich des Finanzrahmens sollen mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, die
Bestimmungen bezüglich der neugefassten Haushaltsgrundsätze mit 1. Jänner
2011. Diese Zeitspanne ist nach den internationalen Erfahrungen bei
Umstellungen dieser Tragweite unbedingt erforderlich. Das Bundeshaushaltsgesetz
muss – auf Basis der Haushaltsgrundsätze – neu gefasst werden, das Budget-,
Rechnungs- und Berichtswesen muss auf eine neue Basis gestellt werden. Damit
verbunden wird ein tiefgreifender Veränderungsprozess in der Verwaltung
angestoßen.
Die Kompetenz des
Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf
Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung...“).
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):
Zu Z 1
(Art. 13 Abs. 2):
Dieser Absatz
enthält zwei Zielbestimmungen, welche Bund, Länder und Gemeinden in koordinierter
Weise anzustreben haben. Dies betrifft zunächst das gesamtwirtschaftliche
Gleichgewicht. Dieses zielt ab auf ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum,
Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft,
Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt sowie ein hohes Maß an Umweltschutz
und Verbesserung der Umweltqualität (Art. I-3 des Entwurfes des Vertrages
über eine Verfassung für Europa).
Das zweite Ziel
der nachhaltig geordneten öffentlichen Haushalte adressiert die Ausrichtung der
Budgetpolitik auf eine Haushaltsführung, die mittel- bis langfristig ohne
erhebliche Gegensteuerungsmaßnahmen aufrecht erhaltbar ist. Damit nicht
vereinbar wären eine unangemessen hohe öffentliche Verschuldung sowie
erhebliche persistente öffentliche Defizite. Als Obergrenze für die
Verschuldung sollte das Maastricht-Schuldenkriterium herangezogen werden. Mit
dieser Zielbestimmung wären auch budgetpolitische Ziele wie etwa ein über den
Konjunkturzyklus ausgeglichener Haushalt vereinbar.
Der in diesem
Absatz sowie in weiteren Bestimmungen des B-VG verwendete Terminus
„Haushaltsführung“ umfasst sowohl die Budgetplanung, als auch die -erstellung
und den -vollzug sowie die Gebarungskontrolle.
Zu Z 2
(Art. 13 Abs. 3):
Die
Gebietskörperschaften sind mittels dieser Bestimmung dazu verhalten, sowohl bei
der Erstellung als auch beim Vollzug ihrer Haushalte die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben. Dies bedeutet, dass bei
Erstellung und Vollzug geeignete Maßnahmen vorzusehen sind, die dieser
Zielbestimmung Rechnung tragen.
Die
Berücksichtigung der tatsächlichen Gleichstellung als Zielbestimmung der
Haushaltsführung entspricht dem international etablierten Konzept des Gender
Budgeting bzw. der Geschlechtergerechten Budgetgestaltung. Mit diesem
Instrumentarium der Haushaltsführung wird im Sinne einer verstärkten
Wirkungsorientierung die Berücksichtigung der Wirkungen von Maßnahmen der
Haushaltsführung auf Frauen und Männer bei Erstellung, Vollzug und Kontrolle
integriert. Geeignete Maßnahmen im Sinne dieses Instrumentariums sind eine
Reihe von Analysemethoden, die Leistungen und Wirkungen in Bezug auf Frauen und
Männer bzw. hinsichtlich des Gleichstellungsziels erfassen, sowie Maßnahmen zum
Einsatz des Haushaltes im Sinne des Zieles der tatsächlichen Gleichstellung.
Der Grundgedanke von Gender Budgeting ist also, die Auswirkungen des
Verwaltungshandelns und der Budgetpolitik insbesondere hinsichtlich der
Verteilung und Aufbringung öffentlicher Mittel auf Frauen und Männer zu
analysieren und gegebenenfalls korrigierende Maßnahmen zu ergreifen.
Zu Z 3
(Art. 42 Abs. 5):
Mit der
vorgeschlagenen Bestimmung sollen das Bundesfinanzrahmengesetz und das
Bundeshaushaltsgesetz in die Aufzählung des Art. 42 Abs. 5
aufgenommen werden.
Zu Z 4
und 5 (Art. 51):
Art. 51 in
der Fassung der Z 4 enthält jene Bestimmungen, die vom 1. Jänner 2007
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gelten sollen. Art. 51 in der
Fassung der Z 5 hingegen beinhaltet solche Regelungen, die mit
1. Jänner 2011 in Kraft treten sollen. Wesentlicher Unterschied zwischen
diesen beiden Fassungen ist die Normierung der Wirkungsorientierung, die in
Hinblick auf deren längeren Umsetzungszeitraum erst ab 1. Jänner 2011
gelten soll. Aus diesem Grund ist diese erst in der Fassung der Z 5
vorgesehen, während Abs. 7 in der Fassung der Z 4 die Bestimmungen
des geltenden Art. 51 Abs. 6 B-VG beibehält, ergänzt um die
Regelungen über das Bundesfinanzrahmengesetz. Die Bestimmungen des Abs. 1
bis 5 sind in beiden Fassungen gleichlautend.
Die nachstehenden Ausführungen
beziehen sich ausschließlich auf Art. 51 in der Fassung der Z 5.
Abs. 1:
Im Sinne einer
nachhaltig geordneten Haushaltspolitik wird ein Bundesfinanzrahmengesetz
vorgesehen, in dessen Rahmen sich das jährliche Bundesfinanzgesetz zu bewegen
hat. Bundesfinanzrahmengesetz und Bundesfinanzgesetz werden vom Nationalrat
beschlossen, dessen Beratungen (soweit nicht die Provisoriumsregelung des
Art. 51a anderes vorsieht) der jeweilige Entwurf der Bundesregierung
zugrunde zu legen ist.
Abs. 2:
Der Entwurf des
Bundesfinanzrahmengesetzes ist von der Bundesregierung dem Nationalrat so
rechtzeitig vorzulegen, dass dieser es noch im ersten Halbjahr des jeweiligen
Jahres behandeln kann. Daher wurde als spätestmöglicher Zeitpunkt für die
Vorlage der 30. April festgelegt.
Die
Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes bezieht sich auf die
Mittelverwendung, wobei unterschiedliche Aggregationsstufen zu beachten sind.
Auf der obersten Stufe, das sind hochaggregierte Rubriken, handelt es sich um
ressortübergreifende Mittelverwendungskategorien, beispielsweise in folgender
Ausprägung: Recht und Sicherheit; Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;
Bildung, Forschung, Kunst und Kultur; Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt; Kassa
und Zinsen. Für diese Rubriken sind die für das jeweilige Finanzjahr festzulegenden
jeweiligen Obergrenzen der Mittelverwendung verbindlich und zwar bis zum Jahr
n+4. Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur
vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie
Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen
sind nicht Bestandteil des Finanzrahmens.
Aus
Praktikabilitätsgründen können die Obergrenzen unterschiedlich gestaltet sein.
Konjunkturabhängige bzw. von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängige
Mittelverwendungen, wie vor allem Arbeitslosenversicherung,
Pensionsfinanzierung und Finanzausgleich, werden zweckmäßigerweise nicht mit
fixen Obergrenzen versehen, sondern die jeweiligen Obergrenzen werden nach zu
definierenden, zugrunde liegenden geeigneten Parametern in jeder Richtung
variabel sein, um die jeweilige Konjunkturlage bzw. das jeweilige Abgabenaufkommen
in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Nicht konjunktur-
bzw. vom jeweiligen Abgabenaufkommen abhängige Mittelverwendungen werden als
fixe Obergrenzen gestaltet werden.
Sofern daher in
einer Rubrik sowohl variable als auch fixe Mittelverwendungen enthalten sind,
besteht eine variable Obergrenze, die im Ausmaß der variablen
Mittelverwendungen schwankt.
Die gesamte, aus
den Obergrenzen der Rubriken abgeleitete Obergrenze für Mittelverwendungen für
das jeweilige Finanzjahr kann im Ausmaß der Summe der variablen Obergrenzen
schwanken.
Unterhalb der
Rubriken sind für das jeweilige Finanzjahr n+1 Obergrenzen vorzusehen, die sich
auf Untergliederungen beziehen und jeweils einem haushaltsleitenden Organ
zuzuordnen sein werden, wobei einem haushaltsleitenden Organ auch mehrere
Untergliederungen in einer oder mehreren Rubriken zugeordnet sein können. Für
diese Obergrenzen der Untergliederungen gelten die Feststellungen zu fixen und
variablen Obergrenzen sinngemäß. Ihre Überschreitung ist möglich, wenn eine
solche grundsätzlich in einem Bundesgesetz gemäß Abs. 9 vorgesehen ist.
Dies wird nur im Rahmen des Budgetvollzugs in Form von
Überschreitungsermächtigungen gemäß Art. 51c Abs. 1 und 2 sowie bei
Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall gemäß Art. 51 Abs. 7 Z. 1
und 2 möglich sein.
Sollte bereits ein
Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen sein, so ist im darauf folgenden Jahr im
Sinne einer rollierenden Vorgangsweise jedenfalls das neue Finanzjahr n+4 dem
beschlossenen Finanzrahmen anzufügen. Die davor liegenden Finanzjahre werden
nur dann Gegenstand des Bundesfinanzrahmengesetzes sein, wenn Änderungen der
für diese Finanzjahre geltenden Obergrenzen vorgesehen sind.
Weiters beinhaltet
das Bundesfinanzrahmengesetz Grundzüge des Personalplanes, welche jedenfalls
eine Obergrenze der zulässigen Vollbeschäftigtenäquivalente je Finanzjahr zu
enthalten haben.
Um einen möglichst
vollständigen Überblick über die erwartete Entwicklung des Bundeshaushaltes in
den Finanzjahren zu gewinnen, welche vom Bundesfinanzrahmengesetz umfasst sind,
werden in einem gesonderten Bericht (Strategiebericht) zu diesem Gesetz
zweckmäßigerweise auch Angaben über die Mittelherkunft und die dadurch
entstehenden Saldenwirkungen sowie Aussagen über die beabsichtigten Wirkungen
der Mittelverwendungen enthalten sein. Nachdem sich die Bindungswirkung des
Bundesfinanzrahmengesetzes jedoch nur auf die Obergrenzen für
Mittelverwendungen bezieht, haben die übrigen Angaben lediglich indikativen
Charakter.
Bei der
einfachgesetzlichen Umsetzung des Finanzrahmens ist auf eine transparente und
einfach nachvollziehbare sowie verwaltungsökonomische Vorgangsweise Bedacht zu
nehmen.
Abs. 3:
Dieser Absatz
regelt die Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat,
wobei Abweichungen gemäß den Provisoriumsbestimmungen des Art. 51a möglich
sind.
Bisher wurde unter
„Doppelbudget“ verstanden, dass im Jahr n, welches mit einem Budgetprovisorium
begonnen hat, die Bundesfinanzgesetze für die Jahre n und n+1 gemeinsam
verhandelt und im Nationalrat auch gemeinsam behandelt (wenn auch getrennt
beschlossen) wurden. Ein „echtes Doppelbudget“, nämlich im Jahr n die
Bundesfinanzgesetze für die Jahre n+1 und n+2 zu beschließen, war bislang verfassungsrechtlich
nicht zulässig. Nunmehr wird in Ausnahmefällen ein solches Doppelbudget
ermöglicht. Diese Ausnahmebestimmung wird beispielsweise anwendbar sein: im
Fall einer österreichischen EU-Präsidentschaft, um im entsprechenden Finanzjahr
den aufwändigen Budgeterstellungsprozess zu vermeiden; zu Beginn einer
Gesetzgebungsperiode im Fall der vorzeitigen Beendigung der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode,
wobei die vorangegangene Gesetzgebungsperiode deutlich verkürzt wird.
Für den Fall, dass
in einem Finanzjahr wegen eines Budgetprovisoriums sowohl ein
Bundesfinanzgesetz für das laufende Finanzjahr als auch ein Doppelbudget,
insgesamt also drei Bundesfinanzgesetze beschlossen werden sollen, sind das
Bundesfinanzgesetz für das laufende Jahr einerseits sowie das Doppelbudget
andererseits im parlamentarischen Verfahren auch zeitlich getrennt zu
behandeln.
Das Doppelbudget
ist ein Bundesgesetz, in welchem die bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen für
die Finanzjahre n+1 und n+2 nach Jahren getrennt enthalten sind.
Abs. 4:
Falls von der
ausnahmsweisen Möglichkeit eines Doppelbudgets Gebrauch gemacht wird, soll
sichergestellt werden, dass im Jahr n+1 trotzdem zumindest einmal im Jahr eine
substantielle Budgetdebatte im Nationalrat stattfindet. Daher wird in
Abs. 4 des Entwurfes vorgesehen, dass in der zweiten Jahreshälfte des
Jahres n+1 die Bundesregierung spätestens zehn Wochen vor Beginn des Finanzjahres
n+2 dem Nationalrat eine Bundesfinanzgesetznovelle für das Jahr n+2 vorlegen
muss, welche im Nationalrat bis zum Ende des Jahres n+1 in Verhandlung zu
nehmen ist. In dieser Bundesfinanzgesetznovelle sind die seit Beschlussfassung
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr n+2 eingetretenen Änderungen zu
berücksichtigen, soweit sie auf die Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes für
das Jahr n+2 Einfluss haben. Dies betrifft beispielsweise eingetretene
Änderungen in der konjunkturellen Entwicklung oder zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr n+2 nicht vorhersehbare
Änderungen von Finanzierungserfordernissen.
Diese Änderungen
dürfen aber im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesfinanzrahmengesetzes
nicht dazu führen, dass die dort festgelegten Obergrenzen überschritten werden.
Sollten sich diesbezüglich zwingende Änderungserfordernisse ergeben, so wäre
zunächst das Bundesfinanzrahmengesetz entsprechend zu adaptieren.
Abs. 5:
Bundesvoranschlag
und Personalplan sind jedenfalls als Anlagen zum jeweiligen Bundesfinanzgesetz
zu erstellen. Bei ihrer Erstellung sind die Grundsätze der Haushaltsführung
gemäß Abs. 8 und die Bestimmungen des Bundesgesetzes gemäß Abs. 9 zu
beachten.
Der
Bundesvoranschlag gibt einen detaillierten Überblick über Mittelherkunft und
Mittelverwendung, wobei diese detaillierte Darstellung der Transparenz, dem
Informationsbedürfnis des Nationalrates und der Öffentlichkeit sowie der
Steuerung des Bundeshaushaltes dient und nicht auf allen Ebenen seiner Gliederung
auch Bindungswirkung entfalten muss. Diese Bindungswirkung wird
einfachgesetzlich im Bundeshaushaltsgesetz geregelt.
Weiters enthält er
Vorgaben über die mit den eingesetzten Mitteln zu erreichenden Wirkungen
und/oder Leistungen. Dabei wird ein überbordender Verwaltungsaufwand jedenfalls
zu vermeiden und daher eine Vorgangsweise zu finden sein, die sich bei den
Wirkungen und/oder Leistungen auf die wesentlichsten Aspekte konzentriert. In
diesem Kontext sind jedenfalls auch Aussagen über die tatsächliche Gleichstellung
von Frauen und Männern zu treffen. Die Vorgaben für Wirkungen/Leistungen,
welche im Entwurf des Bundesvoranschlages enthalten sind, werden vom jeweils
zuständigen Fachressort in dessen Verantwortung zu formulieren sein, wobei in
einem neuen Bundeshaushaltsgesetz Vorgaben über die formale Gestaltung der
Wirkungs- und/oder Leistungsdarstellung enthalten sein werden, um eine
einheitliche Gestaltung des Bundesvoranschlages sicherzustellen.
Im Personalplan
wird die zulässige Personalkapazität des Bundes festgelegt, wobei davon
auszugehen ist, dass Umschichtungen innerhalb der jeweils zulässigen
Personalkapazität möglich sein sollen. Der Personalplan folgt der Gliederung
des Bundesvoranschlages und enthält entsprechende qualitative Aspekte. Die im Personalplan
festgelegte Personalkapazität darf die in den Grundzügen des Personalplanes
festgelegte Grenze nicht übersteigen.
Weitere für die
Haushaltsführung wesentliche Grundlagen sind ebenfalls dem Bundesvoranschlag
als Anlagen beizuschließen. Früher waren dies beispielsweise der Fahrzeugplan
und der Datenverarbeitungsplan, die jedoch aus Praktikabilitätsgründen
aufgelassen wurden. Derzeit bestehen daher keine solchen Anlagen. Es wird aber
die Möglichkeit offen gehalten, sie künftig vorzusehen. Diesfalls würden sie im
Bundeshaushaltsgesetz entsprechend normiert werden.
Abs. 6:
Die durch das
Bundesfinanzrahmengesetz vorgegebenen Obergrenzen der Rubriken dürfen im Rahmen
der Haushaltsführung keinesfalls über-, wohl aber unterschritten werden. Zur
Haushaltsführung gehören die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes, die
Beschlussfassung über dieses und die Vollziehung desselben, aber zB auch
das Eingehen von Vorbelastungen. Eine Überschreitung der durch das Bundesfinanzrahmengesetz
vorgesehenen Obergrenzen durch das Bundesfinanzgesetz würde eine vom
Verfassungsgerichtshof im Gesetzprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG
wahrzunehmende Verfassungswidrigkeit darstellen.
Auf der Ebene der
unterhalb der Rubriken angesiedelten Untergliederungen wird bei der
Bindungswirkung auf das jeweils nächste Finanzjahr, also das Jahr n+1
abgestellt.
Damit werden im
Frühjahr jeden Jahres die Obergrenzen der Mittelverwendungen auf Ebene der
Untergliederungen (und damit auf Ebene der haushaltsleitenden Organe) für das
jeweils folgende Finanzjahr festgelegt. Zwar sollen diese Obergrenzen auch für
die jeweiligen Finanzjahre n+2 bis n+4 vorgesehen werden, haben aber lediglich
indikativen Charakter (außer im Falle eines Doppelbudgets, wo diese Obergrenzen
für die Jahre n+1 sowie n+2 gelten).
Im
Bundeshaushaltsgesetz kann vorgesehen werden, dass die Obergrenzen der
Untergliederungen im Jahr n+1 (im Falle eines Doppelbudgets: auch im Jahr n+2)
überschritten werden dürfen (siehe Ausführungen zu Art. 51 Abs. 2).
Abs. 7:
Die in Abs. 6
normierten Obergrenzen dürfen bei Gefahr im Verzug sowie im Verteidigungsfall
unter denselben Bedingungen überschritten werden, wie sie bereits derzeit in
der Verfassung festgelegt sind (Art. 51b).
Abs. 8:
Dieser Absatz
regelt die Grundsätze, welche bei der Haushaltsführung des Bundes anzuwenden
sind.
Wirkungsorientierung:
Der Grundsatz der
Wirkungsorientierung bedeutet, dass bei Budgeterstellung und Haushaltsführung
eine Orientierung an den mit den eingesetzten Mitteln erreichten Wirkungen
erfolgt. Im Zentrum steht daher die Frage, welche Ziele sich die Politik setzt
und inwieweit diese tatsächlich umgesetzt werden. Von der Wirkungsorientierung
ist auch der traditionelle Budgetgrundsatz der Zweckmäßigkeit umfasst, der sich
mit dem der Effektivität deckt, wie er im Weißbuch der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über „Europäisches Regieren“ formuliert ist. Die
Umsetzung erfolgt dadurch, dass die bereitgestellten Mittel mit konkreten
Wirkungs- und Leistungszielen verknüpft werden, was einen fundamentalen Wandel
zur bisher vorherrschenden Inputorientierung darstellt. Im Zusammenhang mit der
Wirkungsorientierung ist auch eine angemessene Evaluierung der Ziele
vorzunehmen, wobei die mit der Evaluierung entstehenden Kosten in einem
vertretbaren Verhältnis zum Nutzen der Evaluierungen stehen sollen. Im Rahmen
der Wirkungsorientierung ist insbesondere die tatsächliche Gleichstellung von
Frauen und Männern zu berücksichtigen.
Transparenz:
Dieser Grundsatz
verlangt, dass die maßgeblichen budgetären Umstände nachvollziehbar dargestellt
sind (Budgetklarheit). In diesem Grundsatz sind auch Einheit und
Vollständigkeit enthalten, wonach in einem Voranschlag alle Budgetmittel des
jeweiligen Finanzjahres aufzunehmen sind. Dabei wird die Bruttobudgetierung
anzuwenden sein. Weiters ist auf eine Vergleichbarkeit der Gebarung
(Budgetkontinuität) Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus bezieht sich der
Grundsatz der Transparenz auf die Erkennbarkeit der haushaltspolitischen Ziele,
die zeitnahe Veröffentlichung von Informationen bezüglich Budgeterstellung und
-vollzug, das Berichtswesen (sowohl verwaltungsintern als auch gegenüber dem
Nationalrat und der Öffentlichkeit) und die unabhängige Erstellung des
Bundesrechnungsabschlusses, welche gemäß Art. 121 Abs. 2 B-VG durch
den Rechnungshof erfolgt.
Ein wesentlicher
Aspekt des Grundsatzes der Transparenz ist eine klare Rollenverteilung, wer
wofür verantwortlich ist. Es geht mithin um den Grundsatz der
Verantwortlichkeit, wie er im Weißbuch über „Europäisches Regieren“ angeführt
ist. Transparenz erleichtert auch den ebenfalls im Weißbuch angeführten
Grundsatz der Partizipation. Ein weiterer im Weißbuch angeführter Grundsatz,
nämlich die Offenheit, steht ebenfalls im Konnex mit der Transparenz: Offenheit
etwa in Form einer verständlichen Sprache trägt zur Transparenz bei.
Effizienz:
Der zentrale
Grundsatz der Effizienz (Wirtschaftlichkeit) bezieht sich auf unterschiedliche
Ebenen von Verwaltungshandeln, die Zielebene, die Maßnahmenebene und die
Wirtschaftlichkeitsebene. Er ermöglicht damit auch die Einordnung der Begriffe
der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.
Der Grundsatz der
Effizienz kennt auf der Maßnahmenebene zwei Ausprägungen, das Minimal- und das
Maximalprinzip:
Nach dem
Minimalprinzip ist ein gegebenes Ziel (eine bestimmte staatliche Leistung) mit einem
möglichst geringen Mitteleinsatz zu erreichen.
Nach dem
Maximalprinzip ist mit vorgegebenen Mitteln ein maximales Ergebnis zu erzielen.
Das Minimalprinzip
kann auf die Mengenwirtschaftlichkeit bzw. die Kostenwirtschaftlichkeit
abstellen. Das Kriterium der Kostenwirtschaftlichkeit bewertet auf der
Wirtschaftlichkeitsebene den Einsatz der Produktionsfaktoren monetär und stellt
darauf ab, ob die Kostenminimierung bei der Erreichung eines bestimmten
Produktionsziels erreicht wird. Dieses Prinzip der Kostenwirtschaftlichkeit ist
deckungsgleich mit dem Grundsatz der Sparsamkeit.
Eine
Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsbegriffs ist aber nicht nur im Hinblick
auf die eingesetzten Mittel, sondern auch unter Bedachtnahme auf die Reichweite
der Betrachtung möglich. Dabei kann zwischen der einzelwirtschaftlichen
(betriebswirtschaftlichen) Betrachtungsweise und der volkswirtschaftlichen
Sicht unterschieden werden. Für die öffentliche Verwaltung ist neben der
dargestellten betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die
volkswirtschaftliche Wirtschaftlichkeit als Gradmesser für die allgemeine
Bedarfsdeckung von Interesse. Sie bezieht sich auf das Verhältnis zwischen
eingesetzten Mitteln und dem Ergebnis unter Berücksichtigung bestimmter
sozialer Nutzen und Kosten.
Der Grundsatz der
Zweckmäßigkeit (Effektivität) bezieht sich auf die Zielebene und gibt Auskunft
darüber, inwieweit bestimmte Ziele und Wirkungen tatsächlich erreicht worden
sind (siehe dazu den Grundsatz der Wirkungsorientierung). Zwischen der Wirtschaftlichkeit
und der Effektivität können Zielkonflikte auftreten, anzustreben ist daher ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden Grundsätzen.
Der Grundsatz der
Effizienz richtet sich auch auf die Prozesse der Budgeterstellung, des
Budgetvollzuges sowie der Gebarungskontrolle: diese sind so zu gestalten, dass
sie dem Grundsatz selbst Rechnung tragen.
Möglichst
getreue Darstellung der finanziellen Lage:
Dieser Grundsatz
betrifft die Anforderungen an die Beschaffenheit des Budget-, Verrechnungs- und
Berichtssystems im weitesten Sinn. Darin enthalten ist auch die Budgetwahrheit,
wonach Budgetmittel möglichst genau zu veranschlagen sind. Der Begriff der
„finanziellen Lage“ bezieht sich nicht zwingend nur auf die Finanzlage
(zB Einnahmen/Ausgaben) des Bundes, sondern kann auch – je nach konkreter
Ausgestaltung des Haushaltsrechts – andere Erfordernisse adressieren
(zB Vermögenslage, ungewisse Verbindlichkeiten).
Dieser
Budgetgrundsatz bezieht sich nicht nur auf den Budgetvollzug und die
Gebarungskontrolle, sondern auch auf die Budgeterstellung: im
Bundeshaushaltsgesetz wären näher zu definierende Ausprägungen der möglichst
getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu normieren.
Abs. 9:
Dieser Absatz
verweist darauf, dass die näheren Bestimmungen über die Erstellung des
Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige
Haushaltsführung des Bundes nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend
Abs. 8 zu treffen sind. Die einzelnen Ziffern geben wesentliche
Regelungsinhalte eines neu zu erstellenden Bundeshaushaltsgesetzes wieder.
Bei den Maßnahmen
für eine wirkungsorientierte Verwaltung wird es darauf ankommen, die
Verknüpfung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung unter Nutzung
internationaler Erfahrungen so vorzunehmen, dass diese in effizienter,
unbürokratischer Weise umgesetzt wird. Die zugrunde liegende Absicht muss stets
handlungsleitend bleiben, nämlich die Steuerung der eingesetzten Mittel nach
beabsichtigten Wirkungen und Leistungen mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand
vorzunehmen und Verantwortlichen in Politik und Verwaltung aussagekräftige und
ohne unzumutbaren Aufwand verarbeitbare Informationen zur Hand zu geben, die
diese Verantwortlichen für ihre Steuerungsaufgaben benötigen und die
gleichzeitig einer breiten, interessierten Öffentlichkeit deutlich machen,
welche Zusammenhänge zwischen eingesetzten Mitteln und Wirkungen/Leistungen
bestehen.
In diesem Kontext
sind auch Bestimmungen vorzusehen, welche die Wirkungen der Mittelverwendungen
im Hinblick auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
darlegen.
Die Maßnahmen zur
Sicherstellung der Transparenz umfassen Regelungen zwecks Erkennbarkeit der
jeweiligen haushaltspolitischen Ziele, die nachvollziehbare Darstellung der
maßgeblichen budgetären Umstände, die Vergleichbarkeit der Gebarung und ein
Informations- und Berichtswesen, das bei Wahrung der erforderlichen
Verwaltungseffizienz und Vermeidung überbordender Bürokratie dem Parlament, der
Verwaltung und der Öffentlichkeit eine zeitnahe Information hinsichtlich der
Einhaltung und der Zielerreichung der Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes
gewährleistet. Hinzu kommt die erforderliche unabhängige Erstellung des
Bundesrechnungsabschlusses durch den Rechnungshof, die in Art. 121
Abs. 2 B-VG vorgesehen ist.
Maßnahmen zur
Sicherstellung der Transparenz wären naheliegenderweise auch zu
veröffentlichende Projektionen der absehbaren Budgetentwicklung und deren
Vereinbarkeit mit den im Bundesfinanzrahmengesetz normierten Obergrenzen bzw.
allenfalls Budgetprognosen über diesen Zeitrahmen hinaus.
Als weitere
Maßnahme zur Transparenz wird das Zurverfügungstellen von Informationen über
ausgegliederte Einrichtungen und deren Konnex zum Bundesbudget
(zB Schuldenstände, Zinsendienst, Personalstände, Transfers zu Bundesbudget,
wirtschaftliche Kennziffern etc.) vorgesehen.
Die Bestimmungen
über die Erstellung des Finanzrahmens regeln insbesondere das Verfahren bei der
Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes. Die Gliederung des Finanzrahmens
umfasst die Definition der hochaggregierten Rubriken und die Regelungen für
deren Herunterbrechen auf die Ebene der haushaltsleitenden Organe bzw.
Untergliederungen. Weiters wird hier – über die verbindlichen Obergrenzen für
die Mittelverwendung hinaus – geregelt, welche indikativen Angaben der
Finanzrahmen weiters zu enthalten hat (beispielsweise nähere Angaben über die
Mittelherkunft, budgetäre Salden).
Bei der
Bindungswirkung des Finanzrahmens ist insbesondere festzulegen, welche
Bindungswirkung den unterhalb der Rubriken definierten Untergliederungen
zukommt. Auf die Ausführungen in den Erläuterungen zu Art. 51 Abs. 6
wird verwiesen.
Die Gliederung des
Bundesvoranschlages hat sicherzustellen, dass ein detaillierter,
übersichtlicher und möglichst aussagekräftiger Überblick über Mittelherkunft
und -verwendung vorliegt und dieser auf geeignete Weise verknüpft wird mit
übersichtlichen und aussagekräftigen Darstellungen der mit dem Mitteleinsatz zu
generierenden wesentlichsten Wirkungen und Leistungen.
Die
Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes stellt insbesondere darauf ab, auf
welche Weise das sonst geltende Jährlichkeitsprinzip (Finanzjahr ist gleich
Kalenderjahr) durchbrochen werden darf (zB Rücklagenbildung) und inwiefern
Abweichungen des Finanzjahres vom Kalenderjahr zulässig sind (zB
Auslaufzeitraum). Weiters ist zu regeln, auf welcher Gliederungsebene des
Bundesvoranschlages welche Bindungswirkung besteht.
Auch die
Begründung von Vorbelastungen, also die rechtsverbindliche Belastung künftiger
Finanzjahre, bedarf einer entsprechenden Regelung durch Bundesgesetz. In diesem
Kontext ist auch zu regeln, bis zu welcher Betragsgrenze eine solche
Vorbelastung lediglich des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen
bedarf, ab und bis zu welchem Betrag eine Verordnung des Bundesministers für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Budgetausschuss des Nationalrates erforderlich
und ab welcher betraglichen Grenze eine gesetzliche Ermächtigung einzuholen
ist. Die jeweiligen Grenzen könnten beispielsweise in einem Promillesatz des
Budgetvolumens des Bundes fixiert werden. Grundsätzlich wären aber auch fixe
nominelle Grenzen zulässig. Näheres wäre im Bundeshaushaltsgesetz zu normieren.
Weiters ist zu
regeln, unter welchen Voraussetzungen positive oder negative Haushaltsrücklagen
gebildet werden dürfen und wie diese zu verwenden bzw. abzubauen sind. Während
der Begriff der positiven Rücklage seit langem im Haushaltswesen üblich ist und
die Reservierung nicht ausgenützter Mittel für spätere Verwendung bezeichnet,
ist der Begriff der negativen Haushaltsrücklage erläuterungsbedürftig. Er
stellt zB auf folgendes ab: Sofern einzelne Dienststellen die ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel überschreiten (wobei auch in diesem Fall die
Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes einzuhalten sind), kann der entsprechende
Differenzbetrag als negative Haushaltsrücklage ausgewiesen werden, die in den
Folgejahren ausgeglichen werden muss. Relevant ist dieses Instrument
insbesondere dann, wenn eine Dienststelle mit einem Ressourcenrahmen
ausgestattet ist und diesen nicht einhält.
Bei Verfügungen
über Bundesvermögen ist insbesondere zu regeln, ab welchen Beträgen welches
Einvernehmen bzw. allenfalls auch eine gesetzliche Ermächtigung vorliegen muss.
Die Ausführungen zu den Vorbelastungen gelten hier sinngemäß.
Haftungen für den
Bund sowie das Eingehen von Finanzschulden bedürfen ebenfalls einer näheren,
einfachgesetzlichen Regelung. Dabei ist davon auszugehen, dass, der geltenden
bewährten Rechtslage entsprechend, auch in Hinkunft Haftungen für den Bund nur
vom Bundesminister für Finanzen übernommen und Finanzschulden des Bundes nur
vom Bundesminister für Finanzen eingegangen werden dürfen. Die Voraussetzungen,
welche bei einer Haftungsübernahme und beim Eingehen von Finanzschulden
vorliegen müssen, insbesondere inwiefern dafür eine gesetzliche Ermächtigung im
Einzelfall benötigt wird, sind durch Bundesgesetz zu regeln.
Anreiz- und
Sanktionsmechanismen sollen die Budgetdisziplin unterstützen. Es geht dabei
einerseits um Anreize, die zur Verfügung stehenden Mittel möglichst nicht zur
Gänze auszunützen, andererseits um geeignete, wirkungsvolle Sanktionen, die bei
haushaltsrechtlichen Verfehlungen Platz greifen und den allenfalls
eingetretenen Schaden in angemessener Weise abgelten bzw. eine präventive
Wirkung im Hinblick auf künftige mögliche Verfehlungen entfalten sollen.
Anreizmechanismen
könnten Dienststellen zugute kommen, die ihren Ressourcenrahmen unterschritten
haben (zB Belassung eines Teiles der Unterschreitung in der Dienststelle, wovon
wiederum ein Teil an Bedienstete ausgeschüttet wird, die zur
Ergebnisverbesserung beigetragen haben).
Sanktionsmechanismen
könnten in dienstrechtlichen Maßnahmen bestehen, die jene treffen, welche die
Verantwortung für haushaltsrechtliche Verfehlungen zu tragen haben, wobei auf
die Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen Bedacht zu nehmen wäre.
Sanktionen könnten auch die Dienststelle treffen, die einen Ressourcenrahmen
aus selbst zu verantwortenden Gründen nicht eingehalten hat – diesfalls in Form
einer negativen Rücklage, die in den Folgejahren hereinzubringen ist.
Das Controlling
soll rechtzeitig auf drohende Zielabweichungen sowohl im Wirkungs- und
Leistungsbereich als auch im Bereich der eingesetzten Ressourcen aufmerksam
machen und geeignete Gegensteuerungsvorschläge generieren. Dabei wird das
Wirkungs- und Leistungscontrolling vom jeweils zuständigen Fachressort
wahrzunehmen, das Ressourcencontrolling vom Bundesministerium für Finanzen
unter Mitwirkung der Fachressorts zu koordinieren sein. Das entsprechende
Berichtswesen unter Einbeziehung insbesondere des Nationalrates wird im
Bundeshaushaltsgesetz geregelt.
Auch künftig wird
der Rechnungshof an der Ordnung des Rechnungswesens mitwirken, näheres ist
durch Bundesgesetz zu regeln.
Zu Z 6
(Art. 51a):
Abs. 1:
Hier und in den folgenden
Absätzen werden Provisoriumsregelungen für den Fall vorgesehen, dass ein
Bundesfinanzrahmengesetz und/oder ein Bundesfinanzgesetz nicht rechtzeitig
beschlossen werden. Hat die Bundesregierung dem Nationalrat nicht rechtzeitig
den Entwurf der genannten Gesetze vorgelegt, können Entwürfe der genannten
Gesetze auch durch Antrag von Mitgliedern des Nationalrates eingebracht werden.
Ein derartiger Initiativantrag ist auch dann möglich, wenn für Novellen des
Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes im B-VG keine Fristen
für die Vorlage durch die Bundesregierung vorgesehen sind.
Abs. 2:
Legt die
Bundesregierung den Entwurf eines der genannten Gesetze erst nach der Stellung
eines entsprechenden Initiativantrages vor (vgl. zur geltenden Rechtslage
Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [1999],
Art. 51 B-VG Rz 28 f), so kann der Nationalrat beschließen,
diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. Legt die Bundesregierung
zwar verspätet, aber noch vor einem allfälligem Initiativantrag den Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes vor, ist das Gesetzgebungsverfahren in die Wege
geleitet. Einer besonderen Beschlusskompetenz des Nationalrates über die
Zulässigkeit dieser Regierungsvorlage bedarf es nicht. Dem Nationalrat steht es
ohnedies zu, die Regierungsvorlage im Zuge des parlamentarischen Verfahrens
abzuändern.
Abs. 3:
Falls der
Nationalrat kein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen hat, so gelten die
Obergrenzen des jeweils letzten Jahres weiter, für welches Obergrenzen festgelegt
wurden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Obergrenzen für den gesamten
Zeitraum bis einschließlich des Jahres n+4 gelten.
Abs. 4:
Hat der
Nationalrat weder ein Bundesfinanzgesetz beschlossen noch vorläufige Vorsorge
durch ein eigenes Bundesgesetz (gesetzliches Budgetprovisorium) getroffen, ist
der Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen
Bundesfinanzgesetzes zu führen, wobei jedoch Finanzschulden nur bis zur Hälfte
der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur
vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge eingegangen werden dürfen.
Damit werden die
derzeit geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen über das
Budgetprovisorium gestrafft: Es wird nun im beschriebenen Fall nur mehr auf das
zuletzt beschlossene Bundesfinanzgesetz abgestellt, nicht mehr auf einen
allenfalls vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung. Weiters entfällt die
so genannte „Monatszwölftelregelung“. Die derzeit explizit formulierte
Bestimmung, wonach während des Budgetprovisoriums die Einnahmen nach der
geltenden Rechtslage aufzubringen sind, kann entfallen, weil die bestehende
Rechtslage durch das Budgetprovisorium ohnedies unberührt bleibt und daher die
Einnahmen nach der jeweils geltenden Rechtslage auch dann aufzubringen sind,
wenn dies nicht explizit als Verfassungsbestimmung angeführt ist.
Entfallen soll
weiters die derzeit geltende Bestimmung, wonach Planstellen in einem bestimmten
Ausmaß besetzt werden können. Nachdem der Personalplan ohnedies eine Anlage zum
jeweiligen Bundesfinanzgesetz ist und das Budgetprovisorium auf das zuletzt
beschlossene Bundesfinanzgesetz abstellt, ist damit klargestellt, dass auch die
jeweiligen Bestimmungen des Personalplanes sinngemäß während des Provisoriums
weitergelten.
Aufrecht blieb die
Regelung betreffend der Begrenzung der Finanzschuldenaufnahme und des Eingehens
von Kassenstärkern. Insbesondere die Regelung betreffend die Aufnahme von
Finanzschulden wird weiterhin dazu führen, dass ein Budgetprovisorium eine sehr
begrenzte Lebensdauer hat und in der Regel Finanzschuldaufnahmen für die
betroffenen Finanzierungen (Finanzschuldentilgung und Abgangsfinanzierung)
schon vor Jahresmitte vollständig ausgeschöpft sein werden.
Damit bleibt der
politisch gewollte Druck aufrecht, ein Budgetprovisorium in einem zeitlich
möglichst begrenzten Rahmen zu halten und ehestmöglich ein reguläres neues
Bundesfinanzgesetz zu beschließen.
Zu Z 7
bis 9 (Art. 51b Abs. 3 und 4):
Hier werden die
Bestimmungen für Budgetüberschreitungen betreffend den Zeitraum bis 2011
geregelt und im Vergleich zur geltenden Rechtslage deutlich durch
Zusammenziehung der bisherigen Absätze 3 bis 5 gestrafft. Demnach kann der
Bundesminister für Finanzen im Bundesfinanzgesetz ermächtigt werden,
Überschreitungen zuzustimmen, wobei die entsprechende Ermächtigung sachlich an
Bedingung(en) geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar zu sein hat.
Ohne bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung darf der Bundesminister für Finanzen
lediglich Budgetüberschreitungen aus einer gesetzlichen Verpflichtung, aus
einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
zustimmen. Einer Ausgabenüberschreitung auf Grund dieses Absatzes darf der
Bundesminister für Finanzen darüber hinaus nur zustimmen, wenn die Bedeckung
durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist und die
Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr
nicht überschritten werden. Der gestraffte Abs. 3 ist gegenüber der
geltenden Rechtslage eine Einschränkung der Befugnisse des Bundesministers für
Finanzen, weil dieser bisher gemäß Art. 51b Abs. 3 B-VG auch in
anderen Fällen ohne bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung Überschreitungen
genehmigen konnte. Dies ist nun nicht mehr der Fall, allerdings besteht die
Möglichkeit, im Bundesfinanzgesetz selbst entsprechende
Überschreitungsermächtigungen vorzusehen.
Zu Z 10
(Art. 51b):
Abs. 1:
Dieser Absatz
regelt die Gesamtverantwortung des Bundesministers für Finanzen für den
Bundeshaushalt und damit auch die Haushaltssteuerung durch den Bundesminister
für Finanzen und entspricht sinngemäß der Regelung des geltenden Art. 51a
Abs. 1 B-VG. Modifiziert wurden lediglich zwei Punkte. Erstens wurde – wie
auch in den übrigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des B-VG – vermieden, die
Begriffe „Einnahmen“ (ansonsten auch „Ausgaben“) zu verwenden, weil dies das
Steuerungsmonopol der Kameralistik fortgeschrieben hätte. Genau dies sollte
jedoch vermieden und der einfachen Bundesgesetzgebung im Sinne zweckmäßiger
Vorgangsweise die Freiheit eingeräumt werden, die künftige Steuerung des
Bundeshaushaltes ohne die genannten verfassungsrechtlichen Schranken regeln zu
können. Daher wurde in diesem Kontext allgemein auf die „Bedeckung“ abgestellt,
ohne den Begriff der „Einnahmen“ zu verwenden. Dies schließt keinesfalls aus,
dass auch künftig „Ausgaben“ und „Einnahmen“ maßgebliche Steuerungsrelevanz
besitzen werden, die Entscheidung hierüber trifft jedoch die einfache
Bundesgesetzgebung im Rahmen eines neuen Bundeshaushaltsgesetzes.
Zweitens werden
die Budgetgrundsätze an die neuen Formulierungen des Art. 51 Abs. 8
angepasst.
Abs. 2:
Hier wird
festgelegt, dass der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der
Bundesregierung oder auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung
einen bestimmten Anteil der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittelverwendungen binden kann, sofern dadurch nicht die Erfüllung fälliger
Verpflichtungen des Bundes berührt wird. Weiters wird die entsprechende
Berichtspflicht an den Nationalrat geregelt, wobei die entsprechende Frist
gegenüber der bisher geltenden Regelung von vierteljährlich auf innerhalb eines
Monats reduziert wurde.
Zu Z 11
(Art. 51c):
Abs. 1:
Hier wird
festgehalten, dass Mittelverwendungen, die im Bundesfinanzgesetz nicht
vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat genehmigten Mittelverwendungen
überschreiten, einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung bedürfen. Diese
Regelung ist sinngemäß der Bestimmung des Art. 51b B-VG in der Fassung der
Z 7 bis 9 des Art. 1 dieses Bundesverfassungsgesetzes nachgebildet,
es wird aber aus den in den Erläuterungen zu Art. 51b Abs. 1
genannten Gründen nicht mehr von „Ausgaben“ gesprochen.
Abs. 2:
Hier werden die
selben Regelungen betreffend Ausgabenüberschreitungen, wie sie in Artikel 51b
in der Fassung der Z 7 bis 9 bis zum 31. Dezember 2010 gelten, ab 1.
Jänner 2011 in Kraft gesetzt; im Unterschied zur vorhergegangenen Regelung soll
ab 1. Jänner 2011 jedoch u.a. Voraussetzung für die Überschreitungen ganz
allgemein eine Bedeckung (und nicht mehr speziell durch Einsparungen oder
Mehreinnahmen) sein. Die bisherigen Regelungen im Zusammenhang mit Gefahr im
Verzug und im Verteidigungsfall sind ab 1. Jänner 2011 im Artikel 51
Abs. 7 Z 1 und 2 normiert.
Weiters ist
vorgesehen, dass der Bundesminister für Finanzen die ihm im Bundesfinanzgesetz
erteilte Ermächtigung zur Genehmigung von Überschreitungen im Einvernehmen mit
dem zuständigen haushaltsleitenden Organ an Leiter von Dienststellen übertragen
kann. Dies dient insoweit der wirkungsorientierten Verwaltung, als
Dienststellenleiter flexibel agieren sollen, um die für ihre Dienststelle
relevanten Leistungsvorgaben unter möglichst wirtschaftlichem Mitteleinsatz im
Rahmen eines Globalbudgets für die jeweilige Dienststelle umsetzen zu können.
Abs. 3:
Hier werden die
Berichtspflichten an den Budgetausschuss des Nationalrates vorgesehen, sie
entsprechen sinngemäß der geltenden Regelung (Art. 51c
Abs. 2 B-VG).
Zu Z 12
(Art. 51d):
Abs. 1:
Dieser ist
gegenüber der geltenden Rechtslage (Art. 51c Abs. 1 B-VG)
unverändert und regelt die Mitwirkung des Nationalrates an der
Haushaltsführung.
Abs. 2:
Dieser Absatz
regelt das Berichtswesen an den Budgetausschuss des Nationalrates für jene
Fälle, die nicht bereits explizit in den vorhergehenden Bestimmungen des
Entwurfes vorgesehen werden. Diese Regelung entspricht sinngemäß der geltenden
Rechtslage (Art. 51c Abs. 2 zweiter Satz B-VG).
Zu Z 13
(Art. 51e):
Hier wird
festgelegt, dass die Grundsätze der Haushaltsführung, wie sie in Art. 51
Abs. 8 in der Fassung der Z 5 des Entwurfes formuliert werden, auch
von Ländern und Gemeinden angewendet werden können. Es handelt sich dabei um
eine Kann-Bestimmung, d.h. es liegt im Ermessen der Länder und Gemeinden, ob
und wie die in Art. 51 Abs. 8 genannten Grundsätze für Länder und
Gemeinden nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden.
Zu Z 14
(Art. 123a Abs. 1 und Art. 148d):
Redaktionelle
Anpassung.
Zu Z 15
(Art. 151 Abs. 36):
Die Bestimmungen
zum Finanzrahmen, zum Doppelbudget, zum Budgetprovisorium sowie zu
Budgetüberschreitungen sollen bereits mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten.
Dies bedeutet, dass erstmals ab dem Finanzjahr 2007 ein
Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen werden soll. Dies kann sich einerseits auf
ein Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2008 als auch im Falle eines
Budgetprovisoriums noch auf ein Bundesfinanzgesetz 2007 beziehen. Die
übrigen Bestimmungen sollen erst mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten. Gemäß
Art. 150 Abs. 2 B-VG können die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen (zB das Bundeshaushaltsgesetz) vom Nationalrat bereits vor
dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen beschlossen werden.
Zu
Art. 2 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):
Die derzeit
geltende Befristung der Flexibilisierungsklausel (§§ 17a und 17b des
Bundeshaushaltsgesetzes) soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010
verlängert werden.
Textgegenüberstellung
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||
|
Artikel 1 Bundes-Verfassungsgesetz |
|||
|
Artikel 13. (1) |
Artikel 13. (1) |
||
|
(2) Bund, Länder und
Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben. |
(2) Bund, Länder und
Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte
anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu
koordinieren. |
||
|
|
(3) Bund, Länder und
Gemeinden haben bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von
Frauen und Männern anzustreben. |
||
|
Artikel 42. (1) bis (4) ... |
Artikel 42. (1) bis (4) ... |
||
|
(5) Insoweit
Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates,
die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige
Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 oder eine Verfügung über
Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das
Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die
Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat
keine Mitwirkung zu. |
(5) Insoweit
Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates,
die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des
Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes
getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine
vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 oder eine
Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung
des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes
oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem
Bundesrat keine Mitwirkung zu. |
||
|
Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das
Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung
zugrunde zu legen. |
Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das Bundesfinanzrahmengesetz
sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der
jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen. |
||
|
|
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum
30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird,
vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und
die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im
jeweiligen Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene
von Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen
hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und
zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie
die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei
Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für
das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen. |
||
|
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des
Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende
Finanzjahr vorzulegen. |
(3) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes
Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden
soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr,
nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen. |
||
|
|
(4) Wird
ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende
Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden
Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz
geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn
des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin
enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das
nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des
folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen.
Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. |
||
|
(3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr
sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes
können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund
zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In
diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden
Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende
Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen. |
(5) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan
sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten. |
||
|
|
(6) Für die
Haushaltsführung des Bundes gilt: |
||
|
|
1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des
Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer
solchen Überschreitung ermächtigt werden, ausgenommen im Verteidigungsfall
(Art. 51b Abs. 4) und – soweit eine Bedeckung durch Einsparungen
oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist – bei Gefahr im Verzug
(Art. 51b Abs. 2). |
||
|
|
2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein
Bundesgesetz gemäß Abs. 7 zu bestimmenden Untergliederungen des
Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten
werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei denn
es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 7 vorgesehen, dass diese
Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten
werden dürfen. |
||
|
|
Wird
ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende
Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für
das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten. |
||
|
(6) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die
Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch
Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei
Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen,
die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus
langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen,
bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und
bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an
der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln. |
(7) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des
Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind
nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind
insbesondere die Gliederung und Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes,
die Vorgangsweise bei Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus
Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt
werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei
Begründung von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei
Verfügungen über Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie
die Mitwirkung des Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu
regeln. |
||
|
Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das
Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung
zugrunde zu legen. |
Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt das
Bundesfinanzrahmengesetz sowie innerhalb dessen Grenzen das Bundesfinanzgesetz;
den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Bundesregierung zugrunde zu
legen. |
||
|
|
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich spätestens bis zum
30. April den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz geändert wird,
vorzulegen. Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für das folgende Finanzjahr und
die drei nächstfolgenden Finanzjahre Obergrenzen der vom Nationalrat im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz zu genehmigenden Mittelverwendung auf der Ebene von
Rubriken sowie die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten; ausgenommen
hievon sind die Mittelverwendungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und
zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie
die Mittelverwendungen infolge eines Kapitalaustausches bei
Währungstauschverträgen. Für weitere Untergliederungen sind Obergrenzen für
das folgende Finanzjahr und die drei nächstfolgenden Finanzjahre vorzusehen. |
||
|
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des
Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende
Finanzjahr vorzulegen. |
(3) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes
Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden
soll. Ausnahmsweise kann die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes auch für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr,
nach Jahren getrennt, dem Nationalrat vorlegen. |
||
|
|
(4) Wird
ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende
Finanzjahr beschlossen, so ist in der zweiten Hälfte des folgenden
Finanzjahres der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesfinanzgesetz
geändert wird, von der Bundesregierung bis spätestens zehn Wochen vor Beginn
des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen. Die darin
enthaltenen Änderungen des Bundesfinanzgesetzes haben sich jedenfalls auf das
nächstfolgende Finanzjahr zu beziehen. Der Entwurf ist bis zum Ende des
folgenden Finanzjahres vom Nationalrat in Verhandlung zu nehmen.
Art. 51a Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. |
||
|
(3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr
sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes
können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund
zufließenden Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In
diesem Fall sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden
Bundesbetriebes oder des Sondervermögens des Bundes für das folgende
Finanzjahr in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen. |
(5) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Bundesvoranschlag und den Personalplan
sowie weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten. |
||
|
|
(6) Für die
Haushaltsführung des Bundes gilt: |
||
|
|
1. Es dürfen die Obergrenzen der Rubriken des
Bundesfinanzrahmengesetzes weder überschritten werden, noch darf zu einer solchen
Überschreitung ermächtigt werden. |
||
|
|
2. Es dürfen die Obergrenzen der durch ein
Bundesgesetz gemäß Abs. 9 zu bestimmenden Untergliederungen des
Bundesfinanzrahmengesetzes für das folgende Finanzjahr nicht überschritten
werden noch darf zu einer solchen Überschreitung ermächtigt werden, es sei
denn es wird durch ein Bundesgesetz gemäß Abs. 9 vorgesehen, dass diese
Obergrenzen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen überschritten
werden dürfen. |
||
|
|
Wird
ausnahmsweise ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und nächstfolgende
Finanzjahr beschlossen, sind die Bestimmungen der Z 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die in Abs. 2 letzter Satz genannten Obergrenzen für
das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr gelten. |
||
|
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(7) Die Obergrenzen
des Abs. 6 Z 1 und 2 können in folgenden Fällen überschritten
werden: |
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1. Bei Gefahr im Verzug dürfen auf Grund einer
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare
und unabweisbare zusätzliche Mittel im Ausmaß von höchstens 2 vT der
durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen geleistet
werden, wenn die Bedeckung sichergestellt ist. Trifft der mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb von
zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt. |
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2. Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der
umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche zusätzliche
Mittel innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der
durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe an Mittelverwendungen auf Grund
einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates
geleistet werden. Soweit die Bereitstellung solcher zusätzlicher Mittel nicht
durch Mitteleinsparungen oder zusätzlich aufgebrachte Mittel sichergestellt
werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen
zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die
erforderliche Mittelbereitstellung zu sorgen. |
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(8) Bei der
Haushaltsführung des Bundes sind die Grundsätze der Wirkungsorientierung
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der
möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu beachten. |
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(6) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die
Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch
Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei
Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen,
die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden, oder aus
langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung von Vorbelastungen,
bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über Bundesvermögen und
bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des Rechnungshofes an
der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln. |
(9) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des
Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind
nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8
durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln: |
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1. die Maßnahmen für eine wirkungsorientierte
Verwaltung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen
Gleichstellung von Frauen und Männern; |
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2. die Maßnahmen zur Sicherstellung der
Transparenz einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Berichten an den
mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des
Nationalrates; |
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3. Erstellung, Gliederung und Bindungswirkung
des Bundesfinanzrahmengesetzes; |
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4. die Gliederung des Bundesvoranschlages; |
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5. die Bindungswirkung des Bundesfinanzgesetzes
insbesondere in zeitlicher und betraglicher Hinsicht; |
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6. die Begründung von Vorbelastungen
einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Vorbelastungen einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates oder
einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen; |
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7. die Bildung von positiven und negativen
Haushaltsrücklagen; |
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8. Verfügungen über Bundesvermögen
einschließlich der Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Verfügungen über
Bundesvermögen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuss des Nationalrates oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfen; |
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9. die Übernahme von Haftungen durch den Bund; |
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10. die Eingehung und Umwandlung von
Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben
Finanzjahres getilgt werden, oder aus langfristigen Finanzierungen
(Finanzschulden); |
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11. Anreiz- und Sanktionsmechanismen; |
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12. das Controlling; |
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13. die Mitwirkung des Rechnungshofes an der
Ordnung des Rechnungswesens. |
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(4) Hat die
Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder
eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen
Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. |
Artikel 51a. (1) Hat die Bundesregierung dem
Nationalrat nicht rechtzeitig (Art. 51 Abs. 2 und 3) den Entwurf
eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt,
so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder
eingebracht werden. |
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(2) Legt die
Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes oder eines
Bundesfinanzgesetzes nach der Stellung eines solchen Antrages vor, so kann
der Nationalrat beschließen, den jeweiligen Entwurf seinen Beratungen
zugrunde zu legen. |
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(3) Hat der
Nationalrat in einem Finanzjahr kein Bundesfinanzrahmengesetz beschlossen, so
gelten die Obergrenzen des letzten Finanzjahres, für welches Obergrenzen
festgelegt wurden, weiter. |
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|
(5) Beschließt der
Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das
folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch
Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage
aufzubringen. Die Ausgaben sind, |
(4) Hat der
Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft
er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der
Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen
Bundesfinanzgesetzes zu führen. Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte
der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur
vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge eingegangen werden. |
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|
1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden
Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten; |
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2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf
eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die
ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im
letzten Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten. |
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Unter
Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen der
Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden
Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten
Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für
jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach
Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und
2 können Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder
des letzten Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der
jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur
vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge eingegangen werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des
letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin enthaltenen Einnahmen und
Ausgaben, sinngemäß anzuwenden. |
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|
Artikel 51b. (3) Mit Zustimmung des Bundesministers
für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese
Mehrausgaben |
Artikel 51b. (3) Der Nationalrat kann im
Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der
Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben zuzustimmen.
Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar
ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ausgaben erfolgen,
wenn diese Mehrausgaben |
||
|
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, |
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, |
||
|
2. aus einer bestehenden Finanzschuld, |
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder |
||
|
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
oder |
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung |
||
|
4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen |
|
||
|
erforderlich
werden. |
erforderlich
werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im
Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden,
als die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt
ist und die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen gemäß Art. 51
Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden. |
||
|
(4) Der Nationalrat
kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen,
anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen.
Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar
ist sowie Ausgaben betroffen sind, |
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|
1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer
Dringlichkeit notwendig ist, ohne dass dadurch die Ausgabengliederung des
Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder |
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|
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder |
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||
|
3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz
vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind. |
|
||
|
(5) Eine Ausgabenüberschreitung
auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt werden, wenn
die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist. |
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Artikel 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung
fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen
vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur
Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. |
Artikel 51b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die fälligen Verpflichtungen
abgedeckt und sodann die übrigen Mittelverwendungen getätigt werden, diese
jedoch nur nach Maßgabe der Bedeckbarkeit und unter Beachtung der Grundsätze
gemäß Art. 51 Abs. 8. |
||
|
(2) Wenn es die
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet, kann |
(2) Wenn es die
Entwicklung des Bundeshaushaltes erfordert oder sich im Verlauf des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet, kann der Bundesminister für Finanzen zur Steuerung des
Bundeshaushaltes mit Zustimmung der Bundesregierung oder auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigung einen bestimmten Anteil der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittelverwendung binden, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen
des Bundes nicht berührt wird. Er hat innerhalb von einem Monat nach Verfügung
der Bindung dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuss des Nationalrates zu berichten. |
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1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche
oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen; |
|
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2. der Bundesminister für Finanzen mit
Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von
jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen,
sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht
berührt wird. |
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Artikel 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz
ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine
Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern
(überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf
Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen geleistet werden. |
Artikel 51c. (1) Mittelverwendungen, die im
Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die die vom Nationalrat genehmigten
Mittelverwendungen überschreiten, dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur
auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung geleistet werden. |
||
|
(2) Bei Gefahr im
Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare |
(2) Der Nationalrat
kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, der
Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen
zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung
sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar
ist. Darüber hinaus dürfen mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
Überschreitungen der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittelverwendungen
erfolgen, wenn diese |
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|
1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens
1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme; |
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, |
||
|
2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von
höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme |
2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder |
||
|
|
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung. |
||
|
geleistet
werden. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute
Ausschuss des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so
gilt das Einvernehmen als hergestellt. |
erforderlich
werden. Die Zustimmung auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes darf nur im
Falle eines unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden,
als die Bedeckung sichergestellt ist und die jeweils verbindlich geltenden
Obergrenzen gemäß Art. 51 Abs. 2 und 6 für das jeweilige Finanzjahr
nicht überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die im
Bundesfinanzgesetz erteilte Ermächtigung im Einvernehmen mit dem zuständigen
haushaltsleitenden Organ an Leiter von Dienststellen übertragen, sofern dies
für die Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung erforderlich ist |
||
|
(3) Mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann
geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben |
(3) Der
Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß
Abs. 2 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. |
||
|
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, |
|
||
|
2. aus einer bestehenden Finanzschuld, |
|
||
|
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
oder |
|
||
|
4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen |
|
||
|
erforderlich
werden. |
|
||
|
(4) Der Nationalrat
kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen,
anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben
zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die
Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt
oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind, |
|
||
|
1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit
notwendig ist, ohne dass dadurch die Ausgabengliederung des
Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder |
|
||
|
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet (Art. 51a Abs. 2) oder |
|
||
|
3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz
vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind. |
|
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|
(5) Eine
Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur
bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt ist. |
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||
|
(6) Im
Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung
(Art. 9a) unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben
innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch
Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme auf Grund einer
Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung
von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden.
Soweit die Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der
Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch
Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung
zu sorgen. |
|
||
|
Artikel 51c. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an
der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates.
Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem
auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom
Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss bzw. sein Ständiger
Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates
(Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates. |
Artikel 51d. (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an
der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen
betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem
ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der
Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten gemäß
Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein ständiger Unterausschuss
sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen,
wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. |
||
|
(2) Der
Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuss des
Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b
Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere
Berichte sind diesem Ausschuss nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher
Vorschriften zu übermitteln. |
(2) Weitere über
Art. 51b Abs. 2 und 51c Abs. 3 hinausgehende Berichte sind dem
mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des
Nationalrates nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu
übermitteln. |
||
|
|
Artikel 51e. Länder und Gemeinden können bei ihrer
Haushaltsführung die in Art. 51 Abs. 8 genannten Grundsätze anwenden. |
||
|
Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist
berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die
Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer
Akte der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof
betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat
sowie seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen. |
Artikel 123a. (1) Der Präsident des Rechnungshofes ist
berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des Rechnungshofes, die
Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die Durchführung besonderer
Akte der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof und die den Rechnungshof
betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat
sowie seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen. |
||
|
Artikel 148d. |
Artikel 148d. |
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|
Die
Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre
Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht,
an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat
und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen
und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Dieses Recht steht den
Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der Verhandlungen über
die die Volksanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) zu. Näheres
bestimmen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und
die Geschäftsordnung des Bundesrates. |
Die
Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre
Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht,
an den Verhandlungen über die Berichte der Volksanwaltschaft im Nationalrat
und im Bundesrat sowie in deren Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen
und auf ihr Verlangen jedes Mal gehört zu werden. Dieses Recht steht den
Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der Verhandlungen über
die die Volksanwaltschaft betreffenden Untergliederungen des Entwurfes des
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen
(Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates. |
||
|
Artikel 151. (1) – (35) ... |
Artikel 151. (1) – (35) ... |
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|
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(36) Für das
In-Kraft-Treten der durch Art 1 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen
gilt Folgendes: |
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1. Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 42
Abs. 5, Art. 51 in der Fassung der Z 4, Art. 51a,
Art. 51b in der Fassung der Z 7 bis 9, Art. 123a Abs. 1
und Art. 148d treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Der Entwurf eines
Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2008 bis 2011 ist erstmals bis
spätestens 30. April 2007 dem Nationalrat vorzulegen. Wird vom
Nationalrat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 kein Bundesfinanzgesetz
für das Finanzjahr 2007 beschlossen, so hat er spätestens gleichzeitig mit
dem Bundesfinanzgesetz für dieses Finanzjahr ein Bundesfinanzrahmengesetz für
die Finanzjahre 2007 bis 2010 zu beschließen, wobei die Obergrenzen im
Bundesfinanzrahmengesetz für das Finanzjahr 2007 bereits für das
Bundesfinanzgesetz 2007 einzuhalten sind. |
||
|
|
2. Art. 51 in der Fassung der Z 5
dieses Bundesverfassungsgesetzes, Art. 51b in der Fassung der Z 10
dieses Bundesverfassungsgesetzes, Art. 51c, Art. 51d und
Art. 51e treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Art. 51 in der
Fassung der Z 4 dieses Bundesverfassungsgesetzes und Art. 51b in
der Fassung der Z 7 bis 9 dieses Bundesverfassungsgesetzes treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. |
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|
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Art. 51a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 ist bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden. |
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Artikel 2 Bundeshaushaltsgesetz |
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§ 100. (1) bis (27) ... |
§ 100. (1) bis (27) ... |
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(28)
(Verfassungsbestimmung) § 100 Abs. 21 wird mit Ablauf des 31.
Dezember 2002 aufgehoben; § 17a Abs. 1 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. |
(28)
(Verfassungsbestimmung) § 100 Abs. 21 wird mit Ablauf des 31.
Dezember 2002 aufgehoben; § 17a Abs. 1 und 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in
Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. |
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