Vorblatt

Problem:

Die Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz (… der Beilagen) sieht zwei Etappen der Umsetzung vor. Mit der ersten Etappe, die am 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, wird primär der Finanzrahmen eingeführt. Die zweite Etappe tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und umfasst die neuen Grundsätze der Haushaltsführung.

Hiezu sind jeweils umfangreiche Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes erforderlich.

Lösung und Inhalt:

Die vorliegende Novelle des Bundeshaushaltsgesetzes beinhaltet die einfachgesetzliche Umsetzung jener verfassungsrechtlichen Änderungen, die ab dem 1. Jänner 2007 in Kraft treten sollen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die verbindliche Ausgabenplanung (Bundesfinanzrahmen) entspricht internationaler best practice und trägt somit zur Festigung des Wirtschaftsstandortes Österreich durch Unterstützung einer nachhaltigen Haushaltspolitik bei.

Finanzielle Auswirkungen:

Sowohl die mittelfristige Ausgaben- und Ressourcenplanung als auch das neue System der Rücklagenbewirtschaftung werden eine effizientere und dadurch auch kostensparendere Verwaltung durch jeweils gezielteren Mittel- und Ressourceneinsatz ermöglichen.

Dieses Ziel wird der vorliegende Gesetzentwurf insbesondere einerseits durch die mehrjährige, verbindliche Finanzplanung (Finanzrahmen) und andererseits durch ein neues System der Rücklagenbildung erreichen, indem Rücklagen nicht schon im Zeitpunkt ihrer Zuführung, sondern erst dann zu finanzieren sein werden, wenn sie tatsächlich gebraucht werden.

Die damit verbundenen Einsparungen (insbesondere durch geringeren Zinsenaufwand) werden konkret einerseits von der Planungsgenauigkeit im jeweiligen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz, andererseits von der konkreten Rücklagenbildung in den einzelnen Finanzjahren bzw. davon abhängen, wann der tatsächliche Verbrauch der Rücklagen finanziert werden muss.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Nachhaltig geordnete Haushalte entsprechen den EU-Vorgaben im Bereich der Haushaltspolitik.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.


 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Ausgangslage

Die Verfassungsnovelle zur Haushaltsrechtsreform sieht zwei Etappen der Umsetzung vor. Im Rahmen der ersten Etappe, die mit 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, wird primär der Finanzrahmen eingeführt. Die zweite Etappe, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt, umfasst die neuen Grundsätze der Haushaltsführung, auf deren Basis ein neues Haushaltssteuerungssystem umzusetzen ist.

Auf einfachgesetzlicher Ebene bedeutet die erste Etappe eine umfangreiche Novellierung des Bundeshaushaltsgesetzes, die mit dem vorliegenden Entwurf vorgenommen wird.

Das Instrument des Finanzrahmens

Im Zentrum des vorliegenden Entwurfes steht die Einführung des Instrumentes eines Finanzrahmens, eines international bewährten Steuerungsinstruments, das vom Internationalen Währungsfonds, der OECD, aber auch vom Ausschuss für Wirtschaftspolitik des EU-Rates etc. empfohlen wird. In der nun vorliegenden Ausgestaltung soll der Finanzrahmen verbindlich, mehrjährig, flexibel sowie klar und einfach verständlich sein:

Verbindlich

Der wesentliche Punkt dabei ist die Verbindlichkeit, d.h. es handelt sich nicht um ein technisches Planungsinstrument, sondern stellt die wesentliche politische Prioritätensetzung dar, und steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Budgets bewegen müssen.

Flexibel

Der Finanzrahmen stellt jedoch keine „Zwangsjacke“ für die Politik dar. Er kann per Gesetz abgeändert werden.

Mehrjährig

Der Finanzrahmen gibt der Budgetpolitik eine verbindliche vierjährige Perspektive, die in allen Stufen des Budget- und Planungsprozesses eine wesentliche Rolle spielt. Der Finanzrahmen wird jedes Jahr um ein weiteres Jahr vorgerollt.

Klar und einfach verständlich

Der Finanzrahmen muss auf einen Blick die wesentlichen Eckpunkte der Budgetpolitik und die Schwerpunktsetzungen darstellen (vgl. als Beispiel die Finanzielle Vorausschau der EU).

Die Neue Logik des Finanzrahmens

Mehr Planungssicherheit – Mehr Flexibilität

Der Finanzrahmen fixiert die Ausgabenseite des Budgets. Er stellt einen Rahmen dar, innerhalb dessen sich Budgeterstellung und -vollzug bewegen müssen. Eine Überschreitung des Finanzrahmens ist mit den Ausnahmen Verteidigungsfall sowie Gefahr im Verzug nicht möglich. Das erhöht die Budgetdisziplin.

Auf der anderen Seite ermöglicht der Finanzrahmen durch die vierjährige Ausrichtung ein bisher in Österreich noch nicht gekanntes Maß an Planungssicherheit und Flexibilität. Denn innerhalb des vierjährigen Rahmens kann auch geplant werden. Die erhöhte Flexibilität besteht insbesondere darin, dass nicht ausgeschöpfte Ausgaben mit wenigen Ausnahmen automatisch der Rücklage gutgeschrieben werden und die Zweckbestimmung für Rücklagen wegfällt (Ausnahmen: zweckgebundene, EU-Mittel und Flexi-Rücklagen). Weiterhin wird auch der Anreiz, Mehreinnahmen zu lukrieren, aufrecht bleiben.

Mit den im Finanzrahmen vorgesehenen konjunkturreagiblen Obergrenzen kann in jenen Bereichen, wo die Konjunktur eine wesentliche Rolle spielt, Vorsorge getroffen werden. In konjunkturell günstigen Zeiten stehen weniger Mittel zur Verfügung als in Zeiten des konjunkturellen Abschwunges. Damit kann das Budget seine konjunkturstabilisierende Wirkung auf der Ausgabenseite entfalten. Gleiches gilt für die im Finanzrahmen vorgesehenen Ausgabenbereiche, deren Entwicklung vom Abgabenaufkommen abhängt.

Erhöhte Effizienz – Erhöhte Transparenz

Mit dem Finanzrahmen unmittelbar verbunden ist ein neues Rücklagenregime, das u.a. vorsieht, dass die Rücklagen im Zeitpunkt der Zuführung nicht mehr finanziert und so Finanzierungskosten gespart werden.

Ein weiterer Punkt ist die weitestgehende Vermeidung von „Budgetverlängerungen“, wie sie derzeit etwa im Bereich der Ämter der ausgegliederten Rechtsträger oder bei zweckgebundenen Gebarungen mit Bundeszuschüssen bestehen. Das erhöht die Übersichtlichkeit und Transparenz des Budgets.

Die Gliederung in Rubriken und Untergliederungen

Der Finanzrahmen dient der Planung des Ressourcenverbrauches („Ausgabenseite“) des Budgets. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken. Im vorliegenden Entwurf werden fünf Rubriken vorgesehen:

Rubrik 1: Sicherheit und Recht

Rubrik 2: Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Rubrik 3: Bildung, Forschung und Kultur

Rubrik 4: Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt

Rubrik 5: Kassa und Zinsen

Diese Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Ebene entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Gliederung in Budgetkapitel. Die Obergrenzen der Untergliederungen gelten jeweils für das nächste Jahr. Für die Jahre n+2 bis n+4 sind sie indikativ.

Die Einnahmenseite des Budgets wird jeweils geschätzt. Der Finanzrahmen wird um die wesentlichsten Zusatzinformationen ergänzt, die benötigt werden, um die jeweils notwendigen budgetären Kennzahlen angeben zu können.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Regelungen gründet sich auf Art. 51 Abs. 6 und Art. 150 Abs. 2 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 12, 19, 21, 22, 23, 24, 28, 32, 36 und 39 (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 25, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 33, § 36 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 65a Abs. 2 und § 84 Abs. 4):

Redaktionelle Anpassungen an durch die vorliegende BHG-Novelle geänderte Bezeichnungen (insbesondere Personalplan bzw. Untergliederung statt wie bisher Stellenplan bzw. Kapitel sowie Entfall des Budgetprogramms).

Darüber hinaus entfällt in § 84 Abs. 4 in Anbetracht der zunehmenden Verbreitung des Internet der ausschließliche Verweis auf das „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3):

Anstelle des unverbindlichen Budgetprogramms tritt künftig ein verbindliches Bundesfinanzrahmengesetz samt Strategiebericht. Entsprechend wird die Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe angepasst.

Zu Z 4, 5 und 7 (§§ 12, 13 und 13a):

Das Budgetprogramm entfällt, da es künftig durch ein verbindliches Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12) ersetzt wird; der Budgetbericht wird an anderer Stelle (§ 34 Abs. 3) geregelt.

Zu Z 5 und 6 (§§ 12 bis 12g):

§ 12 ff stellen die einfachgesetzlichen Durchführungsbestimmungen zum Bundesfinanzrahmengesetz gemäß Artikel 51 B-VG dar. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Bundesregierung dem Nationalrat einen Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz vorzulegen.

Darüber hinaus werden die Rubriken definiert. Rubriken stellen in hochaggregierter, ressortübergreifender Zusammenfassung inhaltliche Ausgabenkategorien dar. Nicht explizit angeführte Bereiche werden der sachlich am besten entsprechenden Rubrik zugeordnet.

Die bisherigen Budgetkapitel werden in folgender Weise den neuen Rubriken zugeordnet:

           1. Recht und Sicherheit:

Kapitel 01, 02, 03, 04, 05, 06, 10, 11, 20, 30, 40, 50, 52

           2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

Kapitel 15, 16, 17, 19, 55, 63 (teilweise)

           3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur:

Kapitel 12, 13, 14, 51 (teilweise), 63 (teilweise), 65 (teilweise)

           4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt:

Kapitel 51 (teilweise), 53, 54, 60, 61, 63 (teilweise), 65 (teilweise)

           5. Kassa und Zinsen:

Kapitel 51 (teilweise), Kapitel 58 (teilweise)

Die weitere Unterteilung der Rubriken erfolgt künftig in Untergliederungen, die die bisherige Unterteilung in Kapitel ersetzt. Die Details dazu sind in §§ 18 f geregelt.

§ 12a:

Das Bundesfinanzrahmengesetz dient der exakten Vorausplanung künftiger Ausgaben und legt daher für vier Jahre im vorhinein Obergrenzen für Ausgaben fest. Diese Obergrenzen werden sowohl auf hochaggregierter Rubrikenebene als auch auf der darunter liegenden Ebene der Untergliederungen festgelegt.

Betragsmäßig fix festgelegte Ausgabenobergrenzen stellen den Regelfall dar. Demnach darf der im Bundesfinanzrahmengesetz festgelegte Höchstbetrag hinsichtlich der Rubriken grundsätzlich weder beim darauf aufbauenden Bundesfinanzgesetz noch bei dessen Vollzug überschritten werden.

Aus Praktikabilitätsgründen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit variabler Ausgabengrenzen für Bereiche (gesamte Untergliederungen oder Teile derselben), deren Ausgaben von konjunkturellen Schwankungen abhängig sind, also Bereiche, deren Ausgaben anhand geeigneter Parameter zwar planbar sind, deren tatsächlicher Mittelbedarf jedoch von der tatsächlichen konjunkturellen Entwicklung abhängt und dementsprechend erst während des Vollzugs betragsmäßig errechenbar ist.

Dementsprechend können von der Konjunktur bzw. vom Abgabenaufkommen abhängige Ausgabenbereiche durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen definiert werden, wobei der vorliegende Gesetzentwurf im § 12a Abs. 4 hiefür zwingend bereits die gesetzliche Pensionsversicherung, die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und den Finanzausgleich (einschließlich vom Finanzausgleichsgesetz getrennt geregelter, aber dem Finanzausgleich insgesamt zugehöriger Ausgabenbereiche wie der Krankenanstaltenfinanzierung) vorsieht. Diese drei Bereiche sind jedoch nur insoweit variabel, als auf sie die genannten Voraussetzungen zutreffen. In den variablen Bereichen ist im Bundesfinanzrahmengesetz ein Ausgabenbetrag samt dessen Schwankungsmöglichkeiten gemäß einem oder mehreren zugrunde gelegten, insbesondere volks- und finanzwirtschaftlichen oder sonstigen geeigneten Parametern anzugeben, aus denen sich im Laufe des nachfolgenden Vollzugs der konkrete Ausgabenrahmen errechnen lässt. Diese Parameter sollen möglichst flexibel auf die jeweiligen aktuellen, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abstellen und werden deshalb durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ zu regeln sein. Gegebenenfalls kann der Parameter auch in einem Verweis auf die Ausgaben bestehen, welche sich bei unmittelbarer Anwendung der Rechtslage zwingend ergeben (zB im Bereich des Finanzausgleiches). Beide hier genannten Verordnungen sind so rechtzeitig zu erlassen, dass darauf sowohl bei der Budgeterstellung als auch beim -vollzug Rücksicht genommen werden kann; dies bedeutet, dass die gegenständlichen Verordnungen erstmals vor Erstellung des ersten Bundesfinanzrahmengesetzes zu erlassen sein werden.

Schließlich sollen im Sinne einer flexiblen Verwaltung Effizienzsteigerungen belohnt werden. In diesem Sinne können beispielsweise bestimmte eingesparte Ausgaben (§ 53 Abs. 1 und 2), Mehreinnahmen von der EU (§ 53 Abs. 3), zweckgebundene Mehreinnahmen, die nicht für Mehrausgaben heranzuziehen sind (§ 53 Abs. 4), bestimmte, Rücklagen gleichzuhaltende Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen (§ 53 Abs. 5), und Verbesserungen des Saldos aus Ausgaben und Einnahmen flexibilisierter Organisationseinheiten (§ 17a) in Rücklagen transferiert werden, um sie innerhalb der Untergliederung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeben zu können.

Insgesamt setzt sich daher die betragliche Obergrenze einer Rubrik aus den fixen und variablen Ausgabenbeträgen sowie jenen Ausgabenbeträgen zusammen, die durch Rücklagen (§§ 53 und 17a) bedeckt werden können. Entsprechend setzt sich die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung als Bestandteil der Rubrik aus der Summe der fixen und variablen Ausgabenbeträge zuzüglich der Ausgabenbeträge gemäß § 53 zusammen.

Weiters beinhaltet das Bundesfinanzrahmengesetz Grundzüge des Personalplanes, welche jedenfalls eine Obergrenze der zulässigen Vollbeschäftigtenäquivalente je Finanzjahr zu enthalten haben.

§ 12b:

Die Verbindlichkeit des Bundesfinanzrahmens ist zweistufig angelegt. Die Rubrikengrenzen sind für den gesamten Planungszeitraum der kommenden vier Finanzjahre verbindlich und dürfen nicht überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug oder im Verteidigungsfall entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Da die Aufteilung der Mittel innerhalb der Rubriken in diesem Zeitraum noch nicht vollständig vorausplanbar ist, ist die Aufteilung auf Ebene von Untergliederungen nur im Folgejahr verbindlich, während die restlichen Aufteilungen nur indikativ gelten. Im Falle von Doppelbudgets erstreckt sich diese Verbindlichkeit entsprechend auf zwei Finanzjahre.

Die Festlegungen, welche in den Grundzügen des Personalplanes enthalten sind und daher einen Bestandteil des Bundesfinanzrahmengesetzes bilden, sind für jene Finanzjahre verbindlich, für welche sie formuliert wurden.

§§ 12c bis 12g insgesamt:

Begleitend zu den Bestimmungen zum Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes samt Bericht wird die Mitwirkungspflicht der haushaltsleitenden Organe definiert und klargestellt, dass die Grundzüge des Personalplanes vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erstellt werden.

§ 12g:

Wie bisher das unverbindliche Budgetprogramm wird auch der verbindliche Bundesfinanzrahmen von einem Bericht begleitet. Der Strategiebericht legt die Voraussetzungen und Annahmen dar, anhand derer sich die Zahlen des Bundesfinanzrahmens ergeben, er erläutert die Ziele des Bundesfinanzrahmens (zB Defizit-, Schulden- und Abgabenquote) und gibt Aufschluss über die voraussichtlichen Einnahmen, ungeachtet dessen, dass sich der verbindliche Bundesfinanzrahmen nur auf Ausgaben bezieht. Darüber hinaus gibt der Strategiebericht Auskunft über die politischen Prioritäten und die Ausgabenschwerpunkte der Bundesregierung.

Zu Z 8, 9, 14, 33 bis 35, 37, 41 und 42 (§ 16 Abs. 1, § 17a Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 53, § 65a Abs. 1b, § 65b Abs. 3 und § 101 Abs. 5 und 11 bis 13):

Mit der Neuregelung des Rücklagensystems werden in Zukunft gegenüber der bisherigen Rechtslage erhebliche Vorteile für den Bundeshaushalt insgesamt, aber auch für die einzelnen haushaltsleitenden Organe verbunden sein.

Die Eckpunkte dieser Vorteile lassen sich wie folgt zusammenfassen:

      Massive Verbesserung für die mittelfristige Budgetplanung der haushaltsleitenden Organe durch – mit wenigen Ausnahmen – automatische Rücklagefähigkeit von Einsparungen und daher

      Anreiz zum sparsameren Einsatz von Budgetmitteln, wenn diese nicht „verfallen“, sondern zur Gänze zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden können

      Flexiblerer Mitteleinsatz, wenn es mit wenigen Ausnahmen einen einheitlichen „Rücklagentopf“ gibt und Rücklagen nicht mehr nur für bestimmte Zwecke, sondern für alle Ausgaben herangezogen werden dürfen

      Zinsersparnis, weil Rücklagen nicht wie bisher schon zum Zeitpunkt ihrer Zuführung (Bildung), sondern erst dann finanziert werden müssen, wenn sie tatsächlich (zu einem möglicherweise erst viel späteren Zeitpunkt) gebraucht werden.

In diesem Sinne sollen Rücklagen ab dem Finanzjahr 2007 nicht mehr voranschlagswirksam gebildet und verrechnet werden. Dessen ungeachtet sollen eingesparte bzw. nicht „verbrauchte“ Ausgabenbeträge und zweckgebundene bzw. bestimmte Mehreinnahmen auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Regelung für Mehrausgaben zur Verfügung stehen und (erst) dann finanziert werden, wenn sie – für welche Ausgaben auch immer – tatsächlich gebraucht werden. Die bisherige Einschränkung der Verwendung der Rücklagen auf bestimmte Voranschlagsansätze und Zwecke entfällt somit ebenso wie die Finanzierung (schon) im Zeitpunkt der Rücklagenzuführung. Nicht zuletzt entfällt durch dieses neue „Rücklagenregime“ die – gerade in den letzten Jahren immer unübersichtlicher gewordene – Aufsplitterung in eine Vielzahl von Rücklagen und dazugehörigen Konten.

Demgemäß sieht der neu gefasste § 53 Abs. 1 vor, dass der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Ausgaben einer Untergliederung einerseits und den verfügbaren (§ 78 Abs. 2) Ausgaben andererseits in späteren Finanzjahren mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verbraucht werden darf. Vor der Ermittlung des Differenzbetrages sind alle jene Ausgaben auszuklammern, die variabel gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 sind sowie im Rahmen einer flexibilisierten Organisationseinheit anfallen. Ebenso bleiben bei der Rücklagenermittlung gebundene Ausgaben (zB bei Einsparungen für Bedeckungszwecke) außer Betracht. Sollten überplanmäßige Ausgaben gemäß § 41 Abs. 6 Z 5 getätigt worden sein und in der jeweiligen Untergliederung trotzdem zu Jahresende Differenzbeträge gemäß § 53 Abs. 1 entstanden sein, die nicht dessen Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen sind, so ist der Differenzbetrag nur in jenem Ausmaß einer Rücklage zuzuführen, als er die überplanmäßige Ausgaben betraglich übersteigt.

Abs. 2 sieht ein weiteres „Ermittlungsverfahren“ hinsichtlich Ausgaben variabler Bereiche vor, auf dessen Grundlage jener Differenzbetrag errechnet wird, der in späteren Finanzjahren – allerdings für denselben Verwendungszweck – ausgegeben werden darf. Ein solcher Differenzbetrag entsteht, wenn der unter Anwendung der entsprechenden Parameter sich ergebende zulässige (verfügbare) Ausgabenbetrag nicht zur Gänze ausgeschöpft wird.

Abs. 3 sieht vor, dass Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, im Sinne des Gesamtbedeckungsgrundsatzes verwendet werden, wobei sich gleichzeitig das entsprechende „Rücklagenguthaben“ (§ 53 Abs. 1) nur dann erhöht, wenn die dementsprechenden Ausgaben nicht bereits getätigt worden sind, d.h. der Bund nicht in Vorlage getreten ist. Dasselbe soll grundsätzlich gemäß Abs. 4 für nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen mit der Maßgabe gelten, dass diese jedenfalls die Rücklage (§ 53 Abs. 1) erhöhen. In beiden Fällen des Abs. 3 und 4 bleibt die ursprüngliche Zweckbestimmung erhalten, wodurch sichergestellt ist, dass die Einnahmen jedenfalls jeweils für jene Zwecke verwendet werden, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.

Abs. 5 normiert, dass Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, den Rücklagen gleichzuhalten sind, wobei die nicht voranschlagswirksame Ermittlung dieser Rücklage auch unterjährig möglich sein soll und somit für Mehrausgaben gemäß § 41 Abs. 6 Z 1 herangezogen werden kann. Damit soll ein Anreiz für haushaltsleitende Organe geschaffen werden, potenzielle Mehreinnahmen zu erschließen.

§ 53 Abs. 6 enthält eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung der näheren Regelungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Abs. 1 bis 5. Darin wird insbesondere zu regeln sein, in welcher Form die Rücklagen in Evidenz zu halten sind und welches Procedere bei ihrer Inanspruchnahme einzuhalten ist.

Im Hinblick auf dieses neue „Rücklagenregime“ soll die bis zum Ablauf des Finanzjahres 2006 gebildete Ausgleichsrücklage aufgelöst werden.

Die übrigen Haushaltsrücklagen (also alle jene, die bis 30. Jänner 2007 voranschlagswirksam gebildet wurden) dürfen grundsätzlich noch bis zum Ablauf des Finanzjahres 2010 voranschlagswirksam ohne Einschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck entnommen werden und sind danach – soweit noch vorhanden – aufzulösen. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die „Flexibilisierungsrücklage“, die Rücklagen aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen, die noch über das Jahr 2010 hinaus bestehen bleiben und jeweils nur für jene Zwecke verwendet werden dürfen, für die sie gebildet wurden.

Bei der Streichung der Wortfolge in § 52 Abs. 2 handelt es sich um eine redaktionelle Berichtigung in Hinblick darauf, dass seit der Errichtung der Buchhaltungsagentur diese nicht mehr als Rechnungsempfängerin fungiert.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 3b):

Inhaltlich jeweils idente Bestimmungen in verschiedenen Ausgliederungsgesetzen sehen vor, dass für Bundesbeamte ausgegliederter Einheiten innerhalb des Bundeshaushaltes Personalämter eingerichtet werden und dass die in diesem Zusammenhang anfallenden Ausgaben von den ausgegliederten Einheiten in voller Höhe ersetzt werden. Diese bisherige Verrechnung führte somit zu einer „Budgetverlängerung“ und Aufblähung des Bundeshaushaltes, ohne dass sich dabei der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen insgesamt änderte. Die nunmehrige Regelung soll diese „Budgetverlängerungen“ beseitigen und ermöglicht eine transparentere Verrechnung unter Wahrung des Bruttoprinzips, indem der Ersatz an den Bund als Abzug von den Ausgaben der Personalämter dargestellt wird, wodurch die Ausgaben und Einnahmen insgesamt entsprechend vermindert werden.

Zu Z 11, 17, 18 und 38 (§ 16 Abs. 5, § 21 Abs. 2, § 81 Abs. 5):

Die Verrechnung von Schuldaufnahmen, die durch den Abschluss von Währungstauschverträgen in ihrer Struktur abgeändert werden, führt zu einer „Budgetverlängerung“ und Aufblähung des Bundeshaushaltes. Diese nunmehrige Regelung beseitigt die „Budgetverlängerung“, ermöglicht eine transparente und übersichtliche Darstellung für die Verzinsung und den sonstigen Aufwand aus der Schuldengebarung. Der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen wird durch diese Nettodarstellung nicht verändert. Dem weiterhin geltenden Grundsatz, sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in den Bundesvoranschlagsentwurf aufzunehmen, wird durch einen weiteren Verrechnungskreis gemäß § 81 Abs. 5 sowie dadurch entsprochen, dass die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen sind.

Zu Z 13 (§ 17 Abs. 5a):

Der neue Abs. 5a regelt die Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 5, wonach innerhalb der zweckgebundenen Gebarung Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen. Nur wenn dieser Grundsatz in Ausnahmefällen durchbrochen wird und ein Bundesgesetz ausnahmsweise vorsieht, dass der Bund Abgänge einer an sich zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, sollen die diesbezüglichen Zahlungen des Bundes innerhalb der zweckgebundenen Gebarung veranschlagt und verrechnet werden können. Damit sollen in Zukunft „Budgetverlängerungen“ innerhalb des Bundeshaushaltes vermieden und die Übersichtlichkeit und Transparenz in diesen Bereichen (derzeit nur innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik und bei Zahlungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) gesteigert werden.

Zu Z 15 (§ 18 Abs. 1):

Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe erfolgt die Gliederung des Bundesvoranschlages nunmehr über hoch aggregierte Rubriken gemäß Bundesfinanzrahmengesetz, die weiter in Untergliederungen unterteilt werden. Dabei wird eine Untergliederung ausschließlich jeweils einem einzigen Ressort zugewiesen, wobei allerdings ein Ressort für mehrere Untergliederungen auch in unterschiedlichen Rubriken zuständig sein kann.

Die Einteilung der Rubriken in ihre jeweiligen Untergliederungen, Titel etc. erfolgt im Dezimalsystem grundsätzlich in Zehnereinheiten. Demgemäß wird beispielsweise die Rubrik 3 in zweistellige Kennziffern, nämlich in die Untergliederungen 30, 31, 32 etc. unterteilt. Grundsätzlich ist die Anzahl der Untergliederungen kurz und überschaubar zu halten, sodass mit zehn Untergliederungen je Rubrik das Auslangen gefunden werden sollte. Lediglich die Rubrik mit den Obersten Organen (Rubrik 1) wird mehr als zehn Untergliederungen beinhalten müssen, sodass dort für die Obersten Organe ausnahmsweise ein dreistelliges Kennziffernsystem zur Anwendung gelangen wird: Untergliederung 101 für die Präsidentschaftskanzlei, Untergliederung 102 für die Bundesgesetzgebung etc.

Zu Z 16 (§ 19 Abs. 1 bis 3):

Entsprechend der neuen Gliederung in Rubriken und Untergliederungen sind redaktionelle Anpassungen bei der Gliederung in § 19 durchzuführen.

Zu Z 20 (§ 26 Abs. 1, 3, 4 und 5):

Neben redaktionellen Anpassungen an die neue Bezeichnung „Personalplan“ und „Untergliederung“ wird in Abs. 1 klargestellt, dass die im Personalplan festgesetzten Planstellen die verbindliche Personalkapazität auf Grund des Bundesfinanzrahmengesetzes nicht übersteigen dürfen.

Zu Z 25 (§ 34 Abs. 1):

Redaktionelle Anpassungen, da § 13 als bisherige Bestimmung, in der der Budgetbericht geregelt war, entfällt und nunmehr in den § 34 (Abs. 3) integriert wird.

Zu Z 26 (§ 34 Abs. 3 und 4):

Der Budgetbericht entspricht weitgehend dem bisherigen Budgetbericht aus § 13a alt. Auf Grund des Wegfalls des Budgetprogramms fällt jedoch der Inhalt hinsichtlich der Erfüllung des Budgetprogramms weg; stattdessen wird Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen und – soweit möglich – laufenden Finanzjahres erstattet, um die Einhaltung des Bundesfinanzrahmengesetzes überprüfen zu können.

Auf Grund der thematischen Nähe zum Bundesfinanzgesetz wurde der Budgetbericht bei § 13a alt gestrichen und mit den obigen Anpassungen in § 34 eingefügt.

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend den bisherigen Regelungen zur Erstellung des Budgetberichts (§ 13a alt), wobei Anpassungen zur besseren Abgrenzung zwischen dem Budgetbericht und dem Arbeitsbehelf vorgenommen wurden.

Nach ersten Erfahrungen der haushaltsleitenden Organe mit dem Gender Budgeting gilt es nun, diese zu vertiefen. Daher wird ab 2007 vorgesehen, dass in den Kapitelerläuterungen für jede Untergliederung Ausgaben und Einnahmen auszuwählen und nach den mit ihnen verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind.

Zu Z 27 (§ 35):

Im Rahmen der vorliegenden Novelle soll auch der Katalog der zusätzlichen Übersichten zum Bundesfinanzgesetz an die derzeitige Praxis angepasst und darüber hinaus präzisiert werden. Die neuen Übersichten sollen neben einer besseren optischen Gestaltung durch eine klarere Gliederung die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit verbessern. Entsprechend werden die Übersichten in deutliche thematische Schwerpunkte gemäß den Vorgaben von § 35 eingeteilt. Dem Zahlenmaterial in jedem dieser Bereiche werden künftig zum besseren Verständnis einleitende Bemerkungen sowie Hintergrundinformationen vorangestellt.

Entsprechend wird sich beispielsweise die Darstellung der Eckwerte des Budgets nicht in tabellarischen Aufstellungen der Budgetsalden, Bundesschulden, Abgabenquoten etc. im Zeitvergleich erschöpfen, sondern zB auch um begleitende Erläuterungen zu den Tabellen ergänzt werden.

Darüber hinaus stellen künftig Angaben zu den finanziellen Beziehungen mit der Europäischen Union einen verbindlichen Bestandteil der zusätzlichen Übersichten dar. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit entscheidenden Ausgaben des Bundes für den Bereich der Forschung. Umfangreiche Informationen werden auch über Kapitalbeteiligungen sowie über ausgegliederte Einrichtungen und deren Konnex zum Bundesbudget (zB Schuldenstände, Zinsendienst, Personalstände, Transfers zu Bundesbudget, wirtschaftliche Kennziffern etc.) in entsprechende Darstellungen aufzunehmen sein.

Zu Z 29 (§ 40 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Auflösung der Ausgleichsrücklage sowie zur besseren und präziseren Steuerung des Kassenmittelbedarfes des Bundes im Zusammenhang mit Zahlungen, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden müssen („Vorlaufzahlungen“ gemäß § 52 Abs. 5), kann der Bundesminister für Finanzen nähere Reglungen durch Richtlinien treffen.

Zu Z 30 und 31 (§ 41 Abs. 2 bis 7):

Im Hinblick auf die Änderungen im Artikel 51b B-VG ist das diesbezügliche Zitat im Abs. 2 entsprechend redaktionell anzupassen; darüber hinaus war der bisherige Abs. 3 an die geänderten verfassungsrechtlichen Bestimmungen anzupassen.

Der neu gefasste Abs. 6 normiert, unter welchen Bedingungen der Bundesminister für Finanzen Ausgabenüberschreitungen zustimmen darf und wie diese bedeckt werden.

Demnach kommen Überschreitungen durch Umschichtungen innerhalb derselben Untergliederung (Abs. 6 Z 1), weiters Überschreitungen in Höhe der gemäß § 53 gebildeten Rücklagen bei gleichzeitiger Verminderung der entsprechenden Rücklage in derselben Höhe (Abs. 6 Z 2), Überschreitungen in variablen Bereichen im Einklang mit den zugrunde liegenden Parametern (Abs. 6 Z 3) und Umschichtungen zwischen Untergliederungen derselben Rubrik ohne Überschreitung der Rubrikenobergrenze (Abs. 6 Z 4) in Frage. Weiters besteht die Überschreitungsmöglichkeit des Abs. 6 Z 5, sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten innerhalb derselben Untergliederung ausgeschöpft sind, keine Rücklagen gemäß § 53 Abs. 1 aus Einsparungen in Vorjahren (somit alle Rücklagen mit Ausnahme der Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 bis 4 und gemäß § 17a Abs. 4) mehr bestehen und die Rubrikenobergrenze nicht überschritten wird.

Bei Überschreitungen innerhalb derselben Untergliederung (Abs. 6 Z 1) ebenso wie zwischen Untergliederungen derselben Rubrik (Abs. 6 Z 4) darf jeweils nur dieselbe „Ausgabenkategorie“ (fix begrenzte bzw. variable Ausgaben) zur Bedeckung herangezogen werden (also Überschreitungen fix begrenzter Ausgaben wiederum nur durch Einsparungen in fix begrenzten Bereichen ebenso wie Überschreitungen variabler Bereiche nur durch Einsparungen in variablen Bereichen).

Die Bedeckung dieser Überschreitungen kann durch Einsparungen (bei Umschichtungen gemäß Abs. 6 Z 1 und 4) oder durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen erfolgen (bei Überschreitungen gemäß Abs. 6 Z 2, 3 und 5).


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Geltungsbereich

Geltungsbereich

 

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

 

(2)  Die Haushaltsführung umfasst

(2)  Die Haushaltsführung umfasst

 

           1. die Vorarbeiten für das Budgetprogramm und den Budgetbericht;

           1. die Vorarbeiten für das Bundesfinanzrahmengesetz und den Budgetbericht;

 

           2. die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

           2. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz;

 

           3. die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

           3. die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

 

           4. die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

           4. die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

 

           5. den Zahlungsverkehr;

           5. den Zahlungsverkehr;

 

           6. die Verrechnung;

           6. die Verrechnung;

 

           7. die Innenprüfung;

           7. die Innenprüfung;

 

           8. die Rechnungslegung;

           8. die Rechnungslegung;

 

           9. das Budget- und Personalcontrolling.

           9. das Budget- und Personalcontrolling.

 

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

 

Ziele der Haushaltsführung

Ziele der Haushaltsführung

 

§ 2. (1) Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus ist bei der Haushaltsführung das Budgetprogramm (§ 12) zu beachten.

§ 2. (1) Die Haushaltsführung hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten Geldmittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu dienen, wobei die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen sind.

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

Haushaltsleitende und anweisende Organe

Haushaltsleitende und anweisende Organe

 

§ 5. (1) und (2) ...

§ 5. (1) und (2) ...

 

(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind

(3) Die Aufgaben der haushaltsleitenden Organe sind

 

           1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre;

           1. die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen, einschließlich der finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der nächsten drei Finanzjahre;

 

           2. die Mitwirkung an der Erstellung des Budgetprogrammes (§ 12) und des Budgetberichtes (§ 13);

           2. die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes (§ 12) sowie des Strategieberichts dazu (§ 12g) und an der Erstellung des Budgetberichts (§ 34 Abs. 3);

 

           3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30) und des Stellenplanentwurfes (§ 31);

           3. die Mitwirkung an der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30);

 

           4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);

           4. die Aufstellung ihrer Monatsvoranschläge (§ 51);

 

           5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;

           5. die Überwachung der Einhaltung ihrer Voranschlagsbeträge;

 

           6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);

           6. die Aufstellung und Erläuterung ihrer Monatsnachweisungen (§§ 83 bis 86) und ihrer Abschlussrechnungen (§§ 93 bis 96 und 98);

 

           7. die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a.

           7. die Mitwirkung am Budget- und Personalcontrolling gemäß § 15a.

 

(3) und (6) ...

(3) und (6) ...

 

3. Abschnitt

3. Abschnitt

 

Budgetprogramm und Budgetbericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen

Bundesfinanzrahmengesetz und Strategiebericht; finanzielle Auswirkungen rechtsetzender und sonstiger grundsätzlicher Regelungen

 

Budgetprogramm

Bundesfinanzrahmengesetz

 

§ 12. (1) Die Bundesregierung hat spätestens sechs Monate nach ihrer Ernennung durch den Bundespräsidenten dem Nationalrat ein Budgetprogramm zur Kenntnis zu bringen. Bei der Erstellung des Budgetprogrammes ist auf die Ziele der Haushaltsführung (§ 2 Abs. 1, erster Satz) Bedacht zu nehmen.

§ 12. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht gemäß § 12g vorzulegen.

 

(2) Das Budgetprogramm hat folgende Angaben für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre zu enthalten:

(2) Der Bundesfinanzrahmen ist nach sachlichen Kriterien in folgende Rubriken zu unterteilen:

 

           1. Darlegung der Ausgangsposition für die Erstellung des Budgetprogrammes sowie der Annahmen über die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und des Bundeshaushaltes;

           1. Recht und Sicherheit;

 

           2. die haushaltspolitischen Zielsetzungen;

           2. Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie;

 

           3. finanzielle Perspektiven der in Aussicht genommenen, rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen sowie Vorhaben, gegliedert nach den Wirkungsbereichen der haushaltsleitenden Organe (Maßnahmenkatalog), wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen nach finanzwirtschaftlichen, funktionellen und ökonomischen Gesichtspunkten vorgenommen werden können;

           3. Bildung, Forschung, Kunst und Kultur;

 

           4. die in Aussicht genommenen personalwirtschaftlichen Maßnahmen;

           4. Wirtschaft, Infrastruktur und Umwelt sowie

 

           5. finanzielle Auswirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben auf den Bund;

           5. Kassa und Zinsen.

 

           6. Erläuterungen.

 

 

(3) Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind spätestens zugleich mit dem nächsten Budgetbericht (§ 13) dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu unterteilen.

 

 

Obergrenzen für Rubriken und Untergliederungen des Bundesfinanzrahmengesetzes

 

 

§ 12a. (1) Das Bundesfinanzrahmengesetz hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 auf der Ebene von Rubriken und Untergliederungen Obergrenzen für Ausgaben festzulegen. Weiters hat das Bundesfinanzrahmengesetz die Grundzüge des Personalplanes zu enthalten.

 

 

(2) Die jeweiligen auf die einzelne Rubrik bezogenen Obergrenzen für Ausgaben setzen sich dabei zusammen aus:

 

 

           1. der Summe der in der jeweiligen Rubrik betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;

 

 

           2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und

 

 

           3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 53 und 17a) verfügbar sind.

 

 

(3) Die jeweiligen auf die einzelnen Untergliederungen einer Rubrik bezogenen Obergrenzen setzen sich zusammen aus:

 

 

           1. der Summe der in der jeweiligen Untergliederung betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben;

 

 

           2. variablen Ausgaben, deren Obergrenze auf Grund eines geeigneten Parameters errechenbar ist (Abs. 4), und

 

 

           3. den Mitteln, die in Form von Rücklagen (§§ 53 und 17a) verfügbar sind.

 

 

(4) In Bereichen, in denen die Ausgaben in einem Ausmaß von konjunkturellen Schwankungen oder von der Entwicklung des Abgabenaufkommens abhängig sind, sodass eine betraglich fixe Vorausplanung nicht möglich ist, kann das Bundesfinanzrahmengesetz eine variable Ausgabengrenze vorsehen. Eine solche ist jedenfalls in folgenden Bereichen vorzusehen:

 

 

           1. gesetzliche Pensionsversicherung;

 

 

           2. gesetzliche Arbeitslosenversicherung;

 

 

           3. Finanzausgleich.

 

 

Die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, und die Bestimmung der Parameter haben mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen – bei Festlegung der Parameter im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ – zu erfolgen.

 

 

(5) Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sowie die Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen sind von der Erfassung im Bundesfinanzrahmengesetz ausgenommen.

 

 

Bindungswirkung des Bundesfinanzrahmengesetzes

 

 

§ 12b. (1) Die im Bundesfinanzrahmengesetz für vier Finanzjahre festgelegten Obergrenzen auf Rubrikenebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug und im Verteidigungsfall (Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG).

 

 

(2) Die in den Untergliederungen als Obergrenze festgelegten Ausgabenbeträge sind für das nächstfolgende Finanzjahr verbindlich und können in Summe unter der Obergrenze der jeweils zugehörigen Rubrik liegen. Wird ein Bundesfinanzgesetz für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr beschlossen, sind die Ausgabenbeträge der Untergliederungen für diese beiden Finanzjahre verbindlich. Die zulässigen Ausgabenbeträge können gemäß § 41 überschritten werden.

 

 

(3) Die in den Grundzügen des Personalplanes (§ 12a Abs. 1) getroffenen Festlegungen sind für das jeweilige Bundesfinanzgesetz verbindlich.

 

 

Vorbereitung des Bundesfinanzrahmengesetzes

 

 

§ 12c. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichts erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Grundsätze zu übermitteln.

 

 

Vorbereitung der Grundzüge des Personalplanes

 

 

§ 12d. Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Entwurf der Grundzüge des Personalplanes zu erstellen.

 

 

Erstellung des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes

 

 

§ 12e. Der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 12c übermittelten Unterlagen unter Bedachtnahme auf die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Haushaltsführung sowie auf die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes zu prüfen und sodann den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes im Sinne von § 12b zu erstellen.

 

 

Vorlage des Entwurfs des Bundesfinanzrahmengesetzes

 

 

§ 12f. Der Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und der Strategiebericht gemäß § 12g sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um die Grundzüge des Personalplanes handelt, vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Strategiebericht

 

 

§ 12g. (1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.

 

 

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:

 

 

           1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;

 

 

           2. die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;

 

 

           3. die Erläuterungen zu den Obergrenzen der einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der beabsichtigten Ausgabenschwerpunkte, wobei neben den Obergrenzen für die folgenden vier Finanzjahre vergleichbare Obergrenzen des laufenden Finanzjahres und die tatsächlichen Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben sowie die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen zu begründen sind;

 

 

           4. den Umfang und die Zusammensetzung der voraussichtlichen Einnahmen im Zeitraum der nächsten vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;

 

 

           5. die Erläuterungen zur Entwicklung der Einnahmen;

 

 

           6. eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen sowie

 

 

           7. die Annahmen, die bei den variablen Ausgabengrenzen zugrunde gelegt wurden.

 

Budgetbericht

 

 

§ 13. (1) Die Bundesregierung hat einen Bericht über Lage, Rahmenbedingungen und Entwicklung des Bundeshaushaltes sowie der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) zu verfassen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluss zu geben. Die in § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht aufgenommen werden.

 

 

(2) Der erste Budgetbericht ist in jenem Jahr vorzulegen, welches dem ersten Jahr der Beschlussfassung über das erste Budgetprogramm folgt.

 

 

Erstellung des Budgetprogrammes und des Budgetberichtes

 

 

§ 13a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Entwurf des Budgetprogrammes und den Entwurf des Budgetberichtes – jeweils ausgenommen die personalwirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 12 Abs. 2 Z 4), soweit sie sich auf Planstellen beziehen – zu erstellen und der Bundesregierung gemeinsam mit dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes (§ 34 Abs. 1) vorzulegen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.

 

 

(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen an den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.

 

 

Gegenstand der Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

 

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

§ 16. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

 

                a) die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

                a) die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,

 

               b) die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

               b) die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,

 

                c) die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regressforderungen,

                c) die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regressforderungen,

 

               d) die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,

               d) die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung,

 

                e) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz

                e) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz

 

von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt, der ausgeglichen zu erstellen ist. Als Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch zu veranschlagen

von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt, der ausgeglichen zu erstellen ist. Als Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch zu veranschlagen

 

           1. Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

           1. Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;

 

           2. Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, soferne sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

           2. Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, soferne sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;

 

           3. Zuführung zu Rücklagen;

           3. entfällt;

 

           4. Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;

           4. Entnahmen aus Rücklagen;

 

           5. Auflösung von Rücklagen;

           5. Auflösung von Rücklagen;

 

           6. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

           6. Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.

 

(2) bis (3a) ...

(2) bis (3a) ...

 

 

(3b) Einnahmen, die der Bund dafür erhält, dass Bundespersonal für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringt, sind gesondert als Verminderung der Ausgaben für dieses Bundespersonal zu veranschlagen und zu verrechnen.

 

(4) ...

(4) ...

 

 

(5) Abweichend vom ersten Satz des Abs. 1 werden bei der Verrechnung der Gebarung für Schuldaufnahmen gemäß § 40 Abs. 1, § 65a und gemäß § 65b die Einnahmen und Ausgaben im Bundesvoranschlagsentwurf netto dargestellt; die diesbezüglichen Einnahmen und Ausgaben sind jedoch von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.

 

Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung

Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung

 

§ 17. (1) ...

§ 17. (1) ...

 

(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26) Bedacht zunehmen.

(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Personalplan (§ 26) Bedacht zunehmen.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

 

(5a) Sieht ein Bundesgesetz vor, dass der Bund den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Ausgaben innerhalb dieser Gebarung zu veranschlagen und zu verrechnen.

 

(6) ...

(6) ...

 

Flexibilisierungsklausel

Flexibilisierungsklausel

 

§ 17a. (1) bis (3) ...

§ 17a. (1) bis (3) ...

 

(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage zuzuführen oder ist durch eine Entnahme aus der Rücklage abzudecken.

(4) Ein Unterschiedsbetrag zwischen den sich im jeweiligen Finanzjahr aus der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit ergebenden tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Einnahmen und Ausgaben andererseits ist jeweils nach Maßgabe des Abs. 5 für die Dauer des Projektzeitraumes vom Bundesminister für Finanzen nicht voranschlagswirksam einer Rücklage zuzuführen oder führt zu einer Verminderung dieser Rücklage.

 

(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...

 

Gliederung des Bundesvoranschlages

Gliederung des Bundesvoranschlages

 

§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag ist unter Beachtung des Dezimalsystems nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.

§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß § 12a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.

 

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

 

 

Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten

Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten

 

 

§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben der haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind.

§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß § 12 Abs. 2 zu gliedern.

 

 

(2) Die Gruppen sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Kapitel zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einem Kapitel zu erfassen.

(2) Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.

 

 

(3) Innerhalb der Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.

(3) Innerhalb der Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.

 

 

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

 

Voranschlagsansätze

Voranschlagsansätze

 

 

§ 21. (1) ...

§ 21. (1) ...

 

 

(2) Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen

(2) Unter eigenen Ansätzen sind jedenfalls zu veranschlagen

 

 

           1. als Einnahmen

           1. als Einnahmen

 

 

                a) die Rückzahlung von Gelddarlehen;

                a) die Rückzahlung von Gelddarlehen;

 

 

               b) die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;

               b) die Rückzahlung von Bezugs- oder Pensionsvorschüssen;

 

 

                c) die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;

                c) die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten des Bundes;

 

 

               d) die Einnahmen aus der Eingehung von Finanzschulden (§ 65);

               d) entfällt;

 

 

                e) die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;

                e) die Entnahmen aus Rücklagen, die Verringerung der Ausgleichsrücklagen und die Auflösung von Rücklagen;

 

 

                f) die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);

                f) die zweckgebundenen Einnahmen (§ 17 Abs. 5);

 

 

               g) die Einnahmen aus Währungstauschverträgen (§ 65 Abs. 1);

               g) entfällt;

 

 

           2. als Ausgaben

           2. als Ausgaben

 

 

                a) die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);

                a) die Personalausgaben (§ 20 Abs. 3);

 

 

               b) die Gelddarlehen;

               b) die Gelddarlehen;

 

 

                c) die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;

                c) die Bezugs- und Pensionsvorschüsse;

 

 

               d) die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;

               d) die Ausgaben für den Erwerb von Anteilsrechten durch den Bund;

 

 

                e) die Ausgaben aus der Finanzschuldengebarung;

                e) entfällt;

 

 

                f) die Zuführung zu Rücklagen;

                f) die Zuführung zu Rücklagen;

 

 

               g) die Geldzuwendungen;

               g) die Geldzuwendungen;

 

 

               h) die Ausgaben aus Währungstauschverträgen.

               h) entfällt.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

Teilhefte

Teilhefte

 

 

§ 25. (1) Die Voranschlagsposten eines Kapitels sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.

§ 25. (1) Die Voranschlagsposten einer Untergliederung sind nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes vom Bundesminister für Finanzen in besonderen Nachweisungen (Teilheften) zusammenzufassen. Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlagsentwurfes.

 

 

(2) In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeichnung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen

(2) In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeichnung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen

 

 

           1. die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;

           1. die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;

 

 

           2. die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;

           2. die bei bestimmten Werkvertragsposten zugrunde gelegte Anzahl der Verträge und durchzuführenden Planstellenbindungen;

 

 

           3. die Vorbelastung gemäß § 45;

           3. die Vorbelastung gemäß § 45;

 

 

           4. die gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 4;

           4. die gebundenen Posten gemäß § 48 Abs. 4;

 

 

           5. die anweisenden Organe;

           5. die anweisenden Organe;

 

 

           6. die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;

           6. die Einnahmen- und Ausgabenposten, die zueinander unmittelbar in wechselseitiger Beziehung stehen;

 

 

           7. die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;

           7. die Änderungen in der Ansatz- und Postengliederung bzw. -bezeichnung;

 

 

           8. die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben eines Kapitels nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.

           8. die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben einer Untergliederung nach einzelnen Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen.

 

 

Stellenplan

Personalplan

 

 

§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen die Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind und die zulässige Personalkapazität des Bundesfinanzrahmengesetzes gemäß § 12a Abs. 1 nicht übersteigen.

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

(3) Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten:

(3) Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:

 

 

           1. in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über

           1. in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über

 

 

                a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen und

                a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen und

 

 

               b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie

               b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie

 

 

           2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes.

           2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes.

 

 

(4) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (§ 18) – jedenfalls nach Kapiteln – zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.

(4) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (§ 18) – jedenfalls nach Untergliederungen – zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.

 

 

(5) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.

(5) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Personalplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.

 

 

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes

 

 

§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

 

 

(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.

(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 4) anzuschließen.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

Vorbereitung des Personalplanentwurfes

 

 

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

 

 

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

 

 

Erstellung des Stellenplanentwurfes

Erstellung des Personalplanentwurfes

 

 

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

 

 

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

 

 

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Budgetberichtes (§ 13) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Budgetberichtes (Abs. 3) und des Arbeitsbehelfes (Abs. 4) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

 

 

           1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung,

           1. einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung,

 

 

           2. Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten,

           2. einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte,

 

 

           3. die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung – insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung –,

           3. eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten,

 

 

           4. die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes sowie

           4. eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie

 

 

           5. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.

           5. eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung.

 

 

(4) Die in Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß § 13 aufgenommen werden.

(4) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:

 

 

 

           1. die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie

 

 

 

           2. aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.

 

 

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

Zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz

 

 

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls zu enthalten:

§ 35. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

 

 

           1. eine zusammenfassende Darstellung der Einnahmen und Ausgaben des geltenden Bundesvoranschlages nach Grundsätzen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung;

           1. budgetäre Eckwerte und ihre Entwicklung im Zeitvergleich;

 

 

           2. eine Zusammenstellung der bei den einzelnen Voranschlagsposten veranschlagten Einnahmen und Ausgaben;

           2. Übersichten über die Personalkapazität und den Aufwand für Bedienstete des Bundes einschließlich Pensionisten;

 

 

           3. nach Kapiteln und anderen wesentlichen Gesichtspunkten aufgegliederte Übersichten über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Stände der aktiven Bediensteten und Pensionisten sowie über den Aufwand für diese Bediensteten;

           3. Transferzahlungen zwischen den Gebietskörperschaften;

 

 

           4. die Angaben über die Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern und über das Verhältnis dieser Beteiligungen zum Grund- oder Stammkapital solcher Unternehmungen;

           4. EU-Gebarung im Bundeshaushalt;

 

 

           5. die wesentlichen Angaben aus den durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verlautbarungen über Unternehmungen, an denen der Bund mit mehr als 25 vH des Grund- oder Stammkapitals oder der Summe aller Geschäftsanteile beteiligt ist;

           5. forschungswirksame Ausgaben des Bundes;

 

 

           6. Nachweisungen über das zuletzt in Abschlussrechnungen ausgewiesene Vermögen von mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind; mit Ausnahme teilrechtsfähiger Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 6;

           6. Beteiligungen des Bundes an anderen Rechtsträgern einschließlich der Zahlungsströme zu bzw. von ausgegliederten Unternehmen.

 

 

           7. entfällt.

 

 

 

           8. eine zusammenfassende Darstellung der veranschlagten zweckgebundenen Einnahmen und Ausgaben (§ 17 Abs. 5);

 

 

 

           9. eine zusammenfassende Darstellung der bei den Organen des Bundes in Verwendung stehenden Fahrzeuge (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge); Ausnahmen davon können in Richtlinien gemäß § 36 Abs. 1 vorgesehen werden.

 

 

 

Ordnung der Veranschlagung

Ordnung der Veranschlagung

 

 

§ 36. (1) ...

§ 36. (1) ...

 

 

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Personalplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

 

 

Geldmittelbereitstellung

Geldmittelbereitstellung

 

 

§ 40. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.

§ 40. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Gebarung (§ 37) hat der Bundesminister für Finanzen dafür zu sorgen, dass den anweisenden Organen die zur Leistung der Ausgaben des Bundes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Für Zahlungen des Bundes gemäß § 52 Abs. 5 kann der Bundesminister für Finanzen gesonderte Regelungen durch Richtlinien treffen.

 

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

 

 

§ 41. (1) ...

§ 41. (1) ...

 

 

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch aufgrund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Art. 51 b Abs. 2 und 6 B‑VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Art. 51b Abs. 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.

 

 

(3) Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

(3) Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

 

 

           1. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung,

           1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

 

 

           2. aus einer bestehenden Finanzschuld,

           2. aus einer bestehenden Finanzschuld oder

 

 

           3. aufgrund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder

           3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung

 

 

           4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen

 

 

 

erforderlich werden.

erforderlich werden.

 

 

(4) Anderen als im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51 b Abs. 4 B‑VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.

(4) Anderen als im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Art. 51b Abs. 3 B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.

 

 

(5) Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen und der Bundesminister für Finanzen der Leistung außer- oder überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(5) Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Abs. 2 dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

 

 

 

(6) Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung überplanmäßiger Ausgaben gemäß Abs. 3 und 4 zustimmen, wenn die Bedeckung sichergestellt ist:

 

 

 

           1. durch Einsparungen innerhalb derselben Untergliederung, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt,

 

 

 

           2. unter Reduzierung der für diese Untergliederung gebildeten Rücklagen gemäß § 53 durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen,

 

 

 

           3. im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen,

 

 

 

           4. durch Einsparungen bei anderen Untergliederungen derselben Rubrik. sofern das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt,

 

 

 

           5. durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen, sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Z 1 ausgeschöpft worden sind, keine gemäß § 53 Abs. 1 gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird

 

 

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.

 

 

Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen

Durchführung eines künftige Finanzjahre belastenden Vorhabens; Vorbelastungen

 

 

§ 45. (1) bis (3) ...

§ 45. (1) bis (3) ...

 

 

(4) Eine Vorbelastung darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung begründet werden, wenn

(4) Eine Vorbelastung darf nur auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung begründet werden, wenn

 

 

           1. deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 10 vH der bei diesem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden, oder

           1. deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil von 10 vH der bei dieser Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben übersteigen würden, oder

 

 

           2. diese keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich ein Kapitel belasten, einen Anteil von 5 vH der bei diesem Kapitel im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben oder den Betrag von 30 Millionen Euro übersteigen würden.

           2. diese keinem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Voranschlagsansatz zugeordnet werden kann und deren zugehörige Ausgaben, die jeweils jährlich eine Untergliederung belasten, einen Anteil von 5 vH der bei dieser Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Summe der Sachausgaben oder den Betrag von 30 Millionen Euro übersteigen würden.

 

 

(5) ...

(5) ...

 

 

Zeitliche Abgrenzung

Zeitliche Abgrenzung

 

 

§ 52. (1) ...

§ 52. (1) ...

 

 

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ oder in der Buchhaltung eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Zuführung zu Rücklagen und die Entnahme aus der Ausgleichsrücklage dürfen nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres beim anweisenden Organ eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres zu Lasten der Voranschlagsansätze des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden. Dasselbe gilt für die Abfuhr der Mittel gemäß § 16 Abs. 3a. Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgenommen werden.

 

 

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

 

 

Haushaltsrücklagen

Rücklagen

 

 

§ 53. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für

§ 53. (1) Sind am Ende eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen; hiebei sind insbesondere auszuklammern:

 

 

           1. Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,

           1. Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU,

 

 

           2. Anlagen (§ 20 Abs. 4),

           2. variable Ausgaben (§ 12a Abs. 2 Z 2);

 

 

 

           3. gebundene Ausgaben;

 

 

 

           4. Ausgaben, die zu einer gemäß § 17a flexibilisierten Organisationseinheit gehören und

 

 

 

           5. Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 41 Abs. 6 Z 5 genehmigten Höhe.

 

 

unter Bedachtnahme auf § 78 Abs. 2 einer Rücklage zuführen, wenn die Übertragung in das folgende Finanzjahr eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel fördert und die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.

 

 

 

(2) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.

(2) Sind am Ende eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen.

 

 

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuss im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.

(3) Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und können die Rücklagen gemäß Abs. 1 erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

 

 

(4) Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.

(4) Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden und erhöhen die Rücklagen gemäß Abs. 1, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

 

 

(5) Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.

(5) Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann.

 

 

(6) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze oder Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.

(6) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung nähere Regelungen zum Vollzug der Abs. 1 bis 5 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln

 

 

 

           1. Ausgabenbeträge, die bei Ermittlung des Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben;

 

 

 

           2. transparenter Ausweis der Rücklagen in zweckmäßiger Gliederung;

 

 

 

           3. Vorgangsweise bei der Inanspruchnahme der Rücklage.

 

 

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6 insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.

 

 

 

§ 65a. (1) und (1a) ...

§ 65a. (1) und (1a) ...

 

 

 

(1b) Verändert sich im Zuge der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses eines Finanzjahres (Bundesrechnungsabschlussjahr) der Saldo aus Ausgaben und Einnahmen gegenüber seinem vorläufigen Saldo zum 31. Jänner des folgenden Finanzjahres, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jeweils betragsmäßig in diesem Umfang

 

 

 

           1. im Falle einer Saldoverschlechterung im Bundesrechnungsabschlussjahr zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträge unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b einzugehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem Bundesrechnungsabschlussjahr zuzuordnen, oder

 

 

 

           2. im Falle einer Saldoverbesserung die für Rechnung des Bundesrechnungsabschlussjahres aufgenommenen Finanzschulden und Währungstauschverträge zu vermindern und auf den Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

 

 

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei Kapitel „Finanzschuld, Währungstauschverträge“ veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG hinausgehend Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den im § 65b enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf bis zu 10 vH der im Ausgleichshaushalt bei der Untergliederung „Finanzschuld, Währungstauschverträge“ veranschlagten Einnahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes über die Ermächtigung des geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG hinausgehend Finanzschulden aufnehmen und Währungstauschverträge abschließen, insoweit damit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Bund erwartet werden kann und soweit in dem von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr die Einnahmen im Ausgleichshaushalt zumindest der Höhe der Ausgaben im Ausgleichshaushalt entsprechen. Diese im übrigen nach den im § 65b enthaltenen Bedingungen eingegangenen Finanzschulden und Währungstauschverträge sind dem im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigungsrahmen zur Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen für das folgende Finanzjahr anzurechnen.

 

 

§ 65b. (1) und (2) ...

§ 65b. (1) und (2) ...

 

 

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

(3) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

 

 

           1. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

           1. Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen

 

 

                a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

                a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;

 

 

               b) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

               b) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren und die Gesamtbelastung für den Bund die in Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigen sowie die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht; Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden; bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muss zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen; die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;

 

 

                c) durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat;

                c) durch den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen, durch Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zur Refinanzierung des Erwerbes von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und von in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern, wobei insgesamt lit. b Anwendung zu finden hat;

 

 

           2. im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Ausland unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen, wobei die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen für jeden einzelnen Zeichner ein Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages nicht überschreiten darf und sich der in diesem Bundesgesetz, im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG aufgezeigte Betrag um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben, erhöht.

           2. entfällt

 

 

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

 

Weitere Verrechnungskreise

Weitere Verrechnungskreise

 

 

§ 81. (1) bis (4) ...

§ 81. (1) bis (4) ...

 

 

 

(5) Die Gebarung gemäß § 40 Abs. 1, § 65a und gemäß § 65b ist gesondert von der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu erfassen, wobei die Grundsätze der Verrechnung gemäß §§ 78 bis 80 zu beachten sind.

 

 

Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung

Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung

 

 

§ 84. (1) bis (3) ...

§ 84. (1) bis (3) ...

 

 

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für das Kapitel „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.

 

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

 

§ 100. (1) bis (32) ...

§ 100. (1) bis (32) ...

 

 

 

(33) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z 2 und 3, die Überschrift des 3. Abschnittes, §§ 12 bis 12g jeweils samt Überschriften, § 16 Abs. 1 Z 4, § 16 Abs. 3b, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 17 Abs. 5a, § 17a Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 bis 3, § 25, die Überschrift zu § 26, § 26 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3 und 4, § 35, § 36 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 bis 7, § 45 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 53 samt Überschrift, § 65a Abs. 1b, § 65a Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 84 Abs. 4 sowie § 101 Abs. 5 und 11 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; §§ 13 und 13a samt Überschriften, § 21 Abs. 2 Z 1 lit. d und lit. g, § 21 Abs. 2 Z 2 lit. e und h sowie § 65b Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; § 16 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Jänner 2007 außer Kraft.

 

 

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

 

 

§ 101. (1) bis (4) ...

§ 101. (1) bis (4) ...

 

 

(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.

(5) Die Ende des Finanzjahres 2006 bestehende Ausgleichsrücklage ist voranschlagsunwirksam aufzulösen.

 

 

(6) bis (10) ...

(6) bis (10) ...

 

 

 

(11) Sämtliche am Ende des Finanzjahres 2006 bestehende Rücklagen mit Ausnahme der Ausgleichsrücklage gemäß Abs. 5 und der Rücklagen gemäß Abs. 12 können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck voranschlagswirksam entnommen werden.

 

 

 

(12) Die Rücklagen aus der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a), aus zweckgebundenen Einnahmen sowie aus EU-Rückflüssen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vergangenen Finanzjahren gebildet wurden, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen voranschlagswirksam entnommen werden.

 

 

 

(13) Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen oder sind die Rücklagen gemäß Abs. 11 nicht bis zum Ablauf des Finanzjahres 2010 entnommen, dann sind sie voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.