1334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das
Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz
über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird
(Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Übernahmegesetzes
Das
Übernahmegesetz, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 werden
nach der Z 5 folgende Z 6 bis 8 angefügt:
„6. Gemeinsam vorgehende Rechtsträger: natürliche
oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache
zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen oder
auszuüben, insbesondere durch Koordination der Stimmrechte, oder die aufgrund
einer Absprache mit der Zielgesellschaft zusammenarbeiten, um den Erfolg des
Übernahmeangebots zu verhindern. Hält ein Rechtsträger eine unmittelbare oder
mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3) an einem
oder mehreren anderen Rechtsträgern, so wird vermutet, dass alle diese
Rechtsträger gemeinsam vorgehen; dasselbe gilt, wenn mehrere Rechtsträger eine
Absprache über die Ausübung ihrer Stimmrechte bei der Wahl der Mitglieder des
Aufsichtsrats getroffen haben.
7. Betriebsrat: ein Betriebsrat im Sinn des
§ 50 Abs. 1 ArbVG oder eine vergleichbare Arbeitnehmervertretung.
Falls der Bieter oder die Zielgesellschaft über keine Arbeitnehmervertreter
verfügt, bestehen die Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern selbst.
8. Geregelter Markt: ein Markt, der in das Verzeichnis
der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen
ist.“
2. § 2 lautet:
„§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des
Teils 3a für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von
einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer
österreichischen Börse zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.“
3. § 3 wird
wie folgt geändert:
a) Der
Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht
zur Gleichbehandlung gilt insbesondere für Inhaber von Aktien, die der gleichen
Gattung angehören.“
b) Nach Z 1
wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Die Inhaber von Beteiligungspapieren müssen
geschützt werden, wenn die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt wird.“
c) In Z 4 wird
nach der Wortfolge „dürfen
keine Marktverzerrungen“
die Wortfolge „durch künstliche Beeinflussung
der Wertpapierkurse und durch Verfälschung des normalen Funktionierens der
Märkte“ eingefügt.
4. § 4 wird
wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:
„1. Er darf die Absicht, ein Angebot zu stellen,
nur dann bekannt machen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass er die baren
Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen
Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen erbringen
zu können.“
b) In Z 2 wird
der Klammerausdruck „(§ 5
Abs. 2)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 3 Z 4)“ ersetzt.
5. § 5 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
entfällt im ersten Satz der Klammerausdruck „(§§ 22
bis 25 Abs. 2)“;
im zweiten Satz wird das Zitat „§ 48a
BörseG“ durch das Zitat
„§ 48b BörseG“ ersetzt; der dritte und der vierte Satz
entfallen.
b) In Abs. 2
entfällt der Klammerausdruck „(Marktverzerrungen)“.
c) In
Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§§ 22
und 25 Abs. 2)“
gestrichen.
d) In Abs. 4
wird der Klammerausdruck „(§ 23
Abs. 1)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 1 Z 6)“ ersetzt.
6. § 7 wird
wie folgt geändert:
a) Z 6 lautet:
„6. die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft,
über die der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger bereits
verfügen oder zu deren zukünftigem Erwerb sie berechtigt oder verpflichtet
sind;“
b) Z 8 lautet:
„8. die Absichten des Bieters in Bezug auf die
künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und, soweit vom Angebot
betroffen, des Bieters, sowie in Bezug auf die Weiterbeschäftigung ihrer
Arbeitnehmer und ihrer Geschäftsleitung einschließlich etwaiger wesentlicher
Änderungen der Beschäftigungsbedingungen; dies betrifft insbesondere die
strategische Planung des Bieters für diese Gesellschaften und deren
voraussichtliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Standorte;“
c) Am Ende von
Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 12
bis 14 werden angefügt:
„12. Angaben zu den Rechtsträgern, die gemeinsam mit
dem Bieter oder, soweit diesem bekannt, gemeinsam mit der Zielgesellschaft
vorgehen, im Fall von Gesellschaften auch deren Rechtsform, Firma und Sitz
sowie deren Verhältnis zum Bieter beziehungsweise zur Zielgesellschaft; Angaben
über vom Bieter kontrollierte Rechtsträger (§ 1 Z 6 zweiter Satz)
können entfallen, wenn die kontrollierten Rechtsträger für die Entscheidung der
Angebotsadressaten nicht von Bedeutung sind;
13. Angaben über die gebotene Entschädigung, wenn
Rechte aufgrund der Durchbrechung von Beschränkungen gemäß § 27a entzogen
werden, sowie Einzelheiten über die Art, in der die Entschädigung zu zahlen
ist, und die Methode, nach der sie bestimmt wird;
14. die Angabe des nationalen Rechts, dem die
Verträge unterliegen, die zwischen dem Bieter und den Inhabern der Beteiligungspapiere
der Zielgesellschaft durch die Annahme des Angebots zustande kommen, sowie die
Angabe des Gerichtsstands.“
7. § 11 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
entfallen der dritte und der vierte Satz.
b) Nach Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die
Veröffentlichung hat in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten
Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre zu erfolgen, die dem Publikum von der
Zielgesellschaft an ihrem Sitz und von den zur Erbringung der Gegenleistung
beauftragten Stellen (§ 7 Z 4) kostenlos zur Verfügung zu stellen
ist. Wenn die Unterlagen nicht zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
veröffentlicht wurden, so ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
veröffentlichen, wo die Unterlagen erhältlich sind oder veröffentlicht wurden.
Wurde die Angebotsunterlage in einer oder mehreren Zeitungen mit Verbreitung im
gesamten Bundesgebiet veröffentlicht, so sind spätere Veröffentlichungen des
Bieters betreffend das Übernahmeangebot in derselben Weise vorzunehmen; wurde
die Angebotsunterlage nur in Form einer Broschüre vollständig veröffentlicht,
so genügt für spätere Veröffentlichungen die Bekanntmachung im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung. Haben der Bieter oder die Zielgesellschaft eine Website, so
sind die Unterlagen außerdem unverzüglich und deutlich kenntlich in diese
aufzunehmen.“
c) Abs. 3
lautet:
„(3) Der Bieter und
der Vorstand der Zielgesellschaft haben ihre jeweiligen Betriebsräte von
Bekanntmachungen gemäß §§ 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihnen
die Unterlagen gemäß Abs. 1 erster Satz unverzüglich nach Erhalt zu
übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat deren Betriebsrat bei der
ersten Unterrichtung über die Möglichkeit zur Stellungnahme und bei der
Übermittlung der Angebotsunterlage über den geplanten Zeitpunkt der
Veröffentlichung nach § 14 Abs. 3 zu informieren.“
8. § 12 samt
Überschrift lautet:
„Verhinderungsverbot
und Objektivitätsgebot
§ 12. (1) Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft dürfen keine Maßnahmen setzen, die geeignet sind, den Aktionären
die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das Angebot zu
nehmen; § 4 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Ab dem Zeitpunkt,
zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot abzugeben,
bekannt wird, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen der
Übernahme bis zur Durchführung des Angebots, benötigen Vorstand und
Aufsichtsrat der Zielgesellschaft außer für die Suche nach konkurrierenden
Angeboten für alle Maßnahmen, durch die das Angebot verhindert werden könnte,
einer Zustimmung der Hauptversammlung zu der konkreten Maßnahme. Dies gilt
insbesondere für die Ausgabe von Wertpapieren, durch die der Bieter an der
Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gehindert werden könnte.
(3) Entscheidungen, die
vom Vorstand und allenfalls vom Aufsichtsrat der Zielgesellschaft vor dem in
Abs. 2 genannten Zeitpunkt gefasst und bis zu diesem Zeitpunkt nicht
einmal teilweise umgesetzt wurden, bedürfen vor ihrer Umsetzung der Zustimmung
der Hauptversammlung, wenn die Maßnahmen außerhalb des normalen
Geschäftsverlaufs liegen und die Umsetzung dazu führen könnte, dass das Angebot
vereitelt wird. Maßnahmen, zu deren Vornahme die Verwaltungsorgane der
Zielgesellschaft zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt bereits verpflichtet
sind, bedürfen keiner Zustimmung der Hauptversammlung.“
9. § 14 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) Vorstand und
Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben unverzüglich nach der Veröffentlichung
der Angebotsunterlage begründete Äußerungen zum Angebot zu verfassen. Diese
haben insbesondere eine Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene
Gegenleistung und der sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller
Aktionäre und sonstigen Inhaber von Beteiligungspapieren angemessen Rechnung
tragen und welche Auswirkungen das Angebot auf die Zielgesellschaft,
insbesondere die Arbeitnehmer (betreffend die Arbeitsplätze, die
Beschäftigungsbedingungen und das Schicksal von Standorten), die Gläubiger und
das öffentliche Interesse aufgrund der strategischen Planung des Bieters für
die Zielgesellschaft voraussichtlich haben wird. Falls sich Vorstand oder
Aufsichtsrat nicht in der Lage sehen, abschließende Empfehlungen abzugeben,
haben sie jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des
Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen.“
b) In Abs. 2
wird die Wortfolge „sowie
einer allfälligen“
durch die Wortfolge „sowie
der“ ersetzt.
c) Abs. 3
lautet:
„(3) Der Vorstand hat
seine Äußerung sowie die des Aufsichtsrats, eine allfällige Äußerung des
Betriebsrats und die Beurteilung des Sachverständigen innerhalb von zehn
Börsetagen ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage, spätestens aber fünf
Börsetage vor Ablauf der Annahmefrist unter Beachtung von § 11 Abs. 1a
sowie von § 18 AktG zu veröffentlichen. Sie sind vor der Veröffentlichung
der Übernahmekommission anzuzeigen und gleichzeitig dem Betriebsrat zu
übermitteln.
10. § 15
lautet:
„§ 15. (1) Der Bieter kann die in seinem Angebot
vorgesehene Gegenleistung während dessen Laufzeit verbessern und das Angebot
zugunsten der Beteiligungspapierinhaber auch sonst ändern. Eine Verbesserung
ist unzulässig, wenn der Bieter erklärt hat, das Angebot keinesfalls zu
verbessern; dies gilt nicht, wenn ein konkurrierendes Angebot vorliegt oder
wenn die Übernahmekommission eine Verbesserung gestattet.
(2) Die §§ 9 bis
11 gelten sinngemäß; der Bieter hat das verbesserte oder sonst geänderte
Angebot frühestens am vierten und spätestens am siebten Börsetag nach Einlangen
der Anzeige bei der Übernahmekommission zu veröffentlichen. Nach der
Veröffentlichung der Verbesserung müssen mindestens acht Börsetage für die
Annahme zur Verfügung stehen.
(3) Verbesserungen der
Gegenleistung gelten auch für zu diesem Zeitpunkt bereits erklärte Annahmen,
ebenso sonstige Änderungen zugunsten des Beteiligungspapierinhabers, es sei
denn, dass dieser widerspricht.“
11. § 16 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
werden der Klammerausdruck „(§ 23
Abs. 1)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 1 Z 6)“ und der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1 dritter und vierter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1a)“ ersetzt.
b) In Abs. 2
und 3 wird der Klammerausdruck „(§ 23
Abs. 1)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 1 Z 6)“ ersetzt.
c) Abs. 4
lautet:
„(4) Ist der Bieter
oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) ein
Kreditinstitut, so ist dieses vom Verbot betreffend Transaktionen in
Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft gemäß Abs. 1 bis 3 ausgenommen,
soweit die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
1. Es muss sich um Transaktionen handeln, die
folgende Bestände beziehungsweise Bankgeschäfte zum Gegenstand haben:
a) Positionen
des Handelsbuchs (§ 2 Z 35 BWG) einschließlich aus Verpflichtungen
als Market Maker oder Specialist an einer österreichischen Wertpapierbörse oder
einer vergleichbaren Funktion an einer ausländischen Wertpapierbörse;
b) Vermögensverwaltung
für Einzelkunden und auf Sammelkonten für Kundengemeinschaften (§ 1
Abs. 1 Z 19 lit. b BWG);
c) das Investmentfonds- und Beteiligungsfondsgeschäft
(§ 1 Abs. 1 Z 13 und 14 BWG);
d) das Effektenkommissionsgeschäft und
Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 7 BWG).
2. Die Transaktionen entsprechen nach Art und
Umfang dem Geschäftsbetrieb vergleichbarer Kreditinstitute, es sei denn, dass
es sich in den Fällen der Z 1 lit. b und d um ein Geschäft handelt, das
über eine auf Initiative des Kunden von diesem abgegebene Weisung abgeschlossen
wird.
3. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass durch
die Transaktionen Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber gefährdet
werden, es sei denn, dass es sich in den Fällen der Z 1 lit. b und d um
ein Geschäft handelt, das über eine auf Initiative des Kunden von diesem
abgegebene Weisung abgeschlossen wird.
4. Alle Transaktionen werden nach Ablauf jeder
Kalenderwoche unverzüglich an die Übernahmekommission gemeldet. In dieser
Meldung sind die insgesamt gekaufte und verkaufte Stückzahl, gegliedert nach
den einzelnen Typen von Beteiligungspapieren und nach den in Z 1 genannten
Transaktionsarten, der gewichtete Durchschnittskurs der Käufe und Verkäufe
sowie der jeweilige Höchstpreis und der Tiefstpreis anzugeben. Für eine
Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) sind Meldungen vom übergeordneten
Kreditinstitut gemeinsam vorzunehmen. Zusammen mit der ersten Meldung ist eine
Erklärung abzugeben, dass das Kreditinstitut zeitgemäße und wirksame
Compliance-Regeln, insbesondere eine strenge Trennung der Bankgeschäfte nach
Z 1 von der Beteiligungsverwaltung der Bank und ihrer Beratungstätigkeit
im Investmentbankgeschäft, umgesetzt hat; die Richtigkeit dieser Erklärung ist
vom Compliance-Beauftragten zu bestätigen.
5. Ein Sachverständiger, der die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 2 erfüllt, bestätigt wöchentlich auf Grund einer
mindestens stichprobenweisen Prüfung gegenüber der Übernahmekommission, dass
keine Verletzung der in Z 1 bis 4 festgelegten Bedingungen vorliegt. Der
Sachverständige hat unter anderem zu prüfen, ob die bei dem jeweiligen
Kreditinstitut mit dem gegenständlichen Handel betrauten Personen mit den
Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4
vertraut sind und ob die Mechanismen in der Abwicklung und in der
Erfassung geeignet sind, die Einhaltung dieser Regeln und die Richtigkeit der
Sammelmeldungen sicherzustellen.“
d) In
Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 23
Abs. 1)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 1 Z 6)“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
e) Nach Abs. 5
werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die Bestimmungen
in Abs. 1 bis 5 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Annahme des
Angebots (§ 19 Abs. 1), bei Verlängerung der Angebotsfrist nach
§ 19 Abs. 3 bis zum Ablauf dieser Frist.
(7) Erwerben der
Bieter oder mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6)
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots
(§ 19 Abs. 1), bei Verlängerung der Angebotsfrist nach § 19
Abs. 3 innerhalb von neun Monaten nach Ablauf dieser Frist,
Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und wird hiefür eine höhere
Gegenleistung als die im Angebot für diese Beteiligungspapiere angebotene
Gegenleistung gewährt oder vereinbart, so ist der Bieter gegenüber den
Beteiligungspapierinhabern, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer
Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet; § 26
Abs. 2 und 3 gelten gilt sinngemäß. Nicht als Erwerb gilt die Ausübung
eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der
Zielgesellschaft sowie die Erbringung einer höheren Gegenleistung im Zuge eines
Verfahrens nach dem GesAusG. Wird eine kontrollierende Beteiligung an der
Zielgesellschaft innerhalb der im ersten Satz genannten Frist vom Bieter
weiterveräußert, so ist sinngemäß eine Geldleistung in Höhe des anteiligen
Veräußerungsgewinns zu erbringen.
(8) Ist der Bieter
oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) ein
Kreditinstitut, so führen Transaktionen gemäß Abs. 7 dann zu keiner
Nachzahlungsverpflichtung, wenn die in Abs. 4 Z 1 bis 5 vorgesehenen
Bedingungen eingehalten werden. An Stelle der wöchentlichen Melde- und
Berichtspflicht gemäß Abs. 4 Z 4 und 5 tritt eine monatliche Melde-
und Berichtspflicht.“
12. § 17 samt
Überschrift lautet:
„Rechtsfolgen
von konkurrierenden Angeboten
§ 17. Wird ein konkurrierendes Angebot
veröffentlicht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt,
vorangegangene Erklärungen der Annahme des ursprünglichen Angebots bis
spätestens vier Börsetage vor Ablauf von dessen ursprünglicher Annahmefrist
(§ 19 Abs. 1) zu widerrufen. Wurden mehrere Angebote gestellt und
wird eines von ihnen verbessert, so können die Beteiligungspapierinhaber
vorangegangene Erklärungen über die Annahme der anderen Angebote ebenfalls
widerrufen.“
13. In § 18
erster Satz wird die Wortfolge „gemäß
§ 11 Abs. 1 dritter und vierter Satz“ durch die Wortfolge „gemäß
§ 11 Abs. 1a“
ersetzt.
14. § 19 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) Die Frist zur
Annahme des Angebots darf nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zehn
Wochen ab der Veröffentlichung der Angebotsunterlage betragen.“
b) Nach
Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:
„(1a) Macht die
Zielgesellschaft glaubhaft, dass sie durch die vom Bieter vorgesehene
Annahmefrist in ihrer Geschäftstätigkeit ungebührlich behindert würde, so kann
die Übernahmekommission für das Angebot eine kürzere Annahmefrist festlegen;
eine Verkürzung auf unter sechs Wochen ist nur mit Zustimmung des Bieters
zulässig. Macht der Vorstand oder der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft
glaubhaft, dass ihm bei einer Annahmefrist von weniger als drei Wochen eine
angemessene Beurteilung des Angebots nicht zeitgerecht möglich ist, so kann die
Übernahmekommission eine Annahmefrist von drei Wochen festlegen.
(1b) Der Bieter darf
sein ursprüngliches Angebot verlängern. Eine Verlängerung ist unzulässig, wenn
der Bieter erklärt hat, das Angebot keinesfalls zu verlängern; dies gilt nicht,
wenn ein konkurrierendes Angebot vorliegt. Der Bieter hat die Verlängerung
frühestens am zweiten Börsetag nach Einlangen der Anzeige bei der
Übernahmekommission und spätestens drei Börsetage vor Ablauf der ursprünglichen
Annahmefrist zu veröffentlichen; die §§ 9 bis 11 gelten sinngemäß. Macht
die Zielgesellschaft glaubhaft, dass sie durch die verlängerte Annahmefrist in
ihrer Geschäftstätigkeit ungebührlich behindert würde, kann die
Übernahmekommission eine kürzere Frist festlegen oder die Verlängerung
untersagen.
(1c) Wird ein
konkurrierendes Angebot gemacht, so hat dessen Annahmefrist mindestens zwei
Wochen zu umfassen und darf nicht vor Ablauf der Annahmefrist des
ursprünglichen Angebots enden. Durch die Abgabe eines konkurrierenden Angebots
verlängern sich die Annahmefristen für alle bereits gestellten Angebote bis zum
Ende der Annahmefrist für das konkurrierende Angebot, sofern der ursprüngliche
Bieter nicht den Rücktritt auf Grund eines Vorbehalts für den Fall der Abgabe
eines günstigeren konkurrierenden Angebots erklärt.
(1d) Die
Annahmefristen aller Angebote für eine Zielgesellschaft müssen spätestens zehn
Wochen nach Beginn der Frist zur Annahme des ersten Angebots enden. Bei
Vorliegen konkurrierender Angebote kann die Übernahmekommission eine
angemessene Verlängerung der Annahmefristen auf mehr als zehn Wochen gewähren,
soweit die Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft dadurch nicht ungebührlich
behindert wird.“
c) In Abs. 2
wird der Klammerausdruck „(§ 11
Abs. 1 dritter und vierter Satz)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1a)“ ersetzt.
d) Abs. 3
lautet:
„(3) Für diejenigen
Inhaber von Beteiligungspapieren, die bisher das Angebot nicht angenommen
haben, verlängert sich die Annahmefrist um drei Monate ab Bekanntgabe des
Ergebnisses, wenn
1. ein Pflichtangebot gemäß dem 3. Teil dieses
Bundesgesetzes abgegeben wurde,
2. der Bieter nach einem freiwilligen Angebot
gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes mehr als 90 vom Hundert des
stimmberechtigten Grundkapitals hält, oder
3. ein freiwilliges Angebot gemäß dem 2. oder 3.
Teil dieses Bundesgesetzes von der Erreichung einer bestimmten Mindestzahl von
Beteiligungspapieren abhängig ist und diese Bedingung erfüllt wurde.“
e) Abs. 4
entfällt.
15. In § 21
Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 23
Abs. 1)“ im ersten
Satz durch den Klammerausdruck „(§ 1
Z 6)“ ersetzt; der
Klammerausdruck „(§§ 22 und 25
Abs. 2)“ im
zweiten Satz wird gestrichen.
16. § 22 samt
Überschrift lautet:
„3. Teil
Pflichtangebote
und freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung
Angebotspflicht
§ 22. (1) Wer eine unmittelbare oder mittelbare
kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, muss dies der
Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ab
Kontrollerlangung ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes
Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.
(2) Eine unmittelbare
kontrollierende Beteiligung ist eine unmittelbare Beteiligung an einer
Zielgesellschaft, die mehr als 30 vom Hundert der auf die ständig
stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt.
(3) Eine mittelbare
kontrollierende Beteiligung liegt vor, wenn eine Beteiligung an einer
Zielgesellschaft gemäß Abs. 2
1. durch eine börsenotierte Aktiengesellschaft
gehalten wird, an der ebenfalls eine Beteiligung im Sinn von Abs. 2
besteht;
2. durch eine nicht börsenotierte
Aktiengesellschaft oder durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform gehalten
wird und es Anteilsrechte oder sonstige Rechte ermöglichen, einen
beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger auszuüben.
(4) Wer zu einer
kontrollierenden Beteiligung, ohne dass ihm die Mehrheit der auf die ständig
stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte zusteht, innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten Aktien hinzuerwirbt, die ihm zusätzlich mindestens
zwei vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen, muss dies der
Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ein
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle
Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.
(5) Das Erlangen einer
kontrollierenden Beteiligung ist – abgesehen von § 22b – nur
zulässig, wenn der Beteiligte zuvor sichergestellt hat, dass er die baren
Gegenleistungen erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen
hat, um die Erbringung aller sonstigen Arten von Gegenleistungen zu
garantieren.
(6) Bei der Berechnung
der in diesem Teil vorgesehenen Hundertsätze bleiben Stimmrechte, welche nach
den Grundsätzen des Erwerbs eigener Aktien ruhen, außer Betracht.“
17. Nach § 22
werden folgende §§ 22a und 22b samt Überschriften eingefügt:
„Bildung,
Auflösung oder Änderung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger
§ 22a. Die Angebotspflicht nach § 22
Abs. 1 besteht auch, wenn
1. eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger
begründet wird, die zusammen eine kontrollierende Beteiligung erlangen;
2. eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger
aufgelöst wird und dadurch ein Rechtsträger allein oder eine andere Gruppe von
Rechtsträgern eine kontrollierende Beteiligung erlangt;
3. durch die Änderung der Zusammensetzung einer
Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger oder der Absprache zwischen diesen
Rechtsträgern die Willensbildung in der Gruppe von einem anderen Rechtsträger
oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern beherrscht werden kann, wenn die
Gruppe insgesamt eine kontrollierende Beteiligung hält.
Passive
Kontrollerlangung
§ 22b. (1) Wer eine kontrollierende Beteiligung
erlangt, ohne dies durch zeitnahe Handlungen, wie insbesondere durch
Anteilserwerb bewirkt zu haben, muss kein Angebot legen, wenn er beim Erwerb
der Anteile nicht mit der Kontrollerlangung rechnen musste. Die
Kontrollerlangung ist der Übernahmekommission unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung
mitzuteilen.
(2) Im Fall des
Abs. 1 können mehr als 26 vom Hundert der Stimmrechte nicht ausgeübt
werden. Ein Ausbau der Beteiligung löst die Angebotspflicht nach § 22
Abs. 1 aus. Nach Abwicklung eines Angebots gemäß diesem Teil entfällt die
Stimmrechtsbeschränkung.
(3) Die
Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte
ganz oder teilweise aufheben und statt dessen Bedingungen und Auflagen
(§ 25 Abs. 2 zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein
gleichwertiger Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren
gewährleistet ist. Das Ruhen der 30 vom Hundert übersteigenden Stimmrechte kann
nicht aufgehoben werden.“
18. Die §§ 23
bis 25 samt Überschriften lauten:
„Hinzurechnung
von Beteiligungen und Erstreckung der Bieterpflichten
§ 23. (1) Gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern
(§ 1 Z 6) sind bei der Anwendung von §§ 22 bis 22b die von ihnen
gehaltenen Beteiligungen wechselseitig zuzurechnen.
(2) Eine Beteiligung
ist einem Rechtsträger bei der Anwendung von §§ 22 bis 22b einseitig
zuzurechnen wenn der Rechtsträger oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender
Rechtsträger (§ 1 Z 6) auf die Ausübung von Stimmrechten Dritter
direkt oder indirekt Einfluss ausüben kann. Die Hinzurechnung erfolgt
insbesondere für Beteiligungen,
1. die von einem Dritten für Rechnung des
Rechtsträgers gehalten werden;
2. aus denen der Rechtsträger Stimmrechte ausüben
kann, ohne Eigentümer zu sein;
3. die der Rechtsträger einem Dritten als
Sicherheit übertragen hat, wenn der Rechtsträger die Stimmrechte ohne
ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der
Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
4. an denen dem Rechtsträger ein Fruchtgenussrecht
eingeräumt wird, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des
Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Aktionär
beeinflussen kann;
5. die der Rechtsträger durch einseitige
Willenserklärung erwerben kann, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche
Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den
Aktionär beeinflussen kann.
Bei den Tatbeständen
gemäß Z 1 bis 5 sind dem Rechtsträger die mit ihm gemeinsam vorgehenden
Rechtsträger gleichzuhalten.
(3) Die Pflicht zur
Stellung eines Angebots sowie alle sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für
alle gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6). Für Parteien einer
Absprache über die Ausübung von Stimmrechten (§ 1 Z 6 zweiter Satz)
gilt dies nur insofern, als sie an der Kontrollerlangung mitwirken und das Stimmrecht nicht bloß
nach Weisung des Beteiligten ausüben.
Ausnahmen
von der Angebotspflicht
§ 24. (1) Die Angebotspflicht besteht nicht,
wenn die Beteiligung an der Zielgesellschaft im Sinne von §§ 22 bis 22b
keinen beherrschenden Einfluss auf diese vermitteln kann oder wenn der
Rechtsträger, der diesen Einfluss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
letztlich ausüben kann, nicht wechselt. In diesen Fällen kommt auch § 22b
Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung. Der Sachverhalt ist der
Übernahmekommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen
ab Erlangen der Beteiligung mitzuteilen.
(2) Die Beteiligung an
der Zielgesellschaft vermittelt insbesondere dann keinen beherrschenden
Einfluss auf diese, wenn
1. ein anderer Aktionär zusammen mit den mit ihm
gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (§ 1 Z 6) über zumindest gleich
viele Stimmrechte an der Zielgesellschaft wie der Bieter verfügt;
2. die Aktien aufgrund der üblichen Anwesenheit
der anderen Aktionäre in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft nicht die
Mehrheit der Stimmrechte vermitteln;
3. die Ausübung der Stimmrechte aufgrund eines
satzungsmäßigen Höchststimmrechts (§ 114 Abs. 1 zweiter
Satz AktG) auf höchstens 30 vom Hundert beschränkt ist.
(3) Der Rechtsträger,
der den beherrschenden Einfluss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
letztlich ausüben kann, wechselt insbesondere dann nicht, wenn
1. Aktien auf einen Rechtsträger übertragen
werden, an dem der Übertragende eine unmittelbare oder mittelbare
kontrollierende Beteiligung hält; wurden die Aktien bisher von einer Gruppe
gemeinsam vorgehender Rechtsträger gehalten, so gilt dies sinngemäß, wenn die
Willensbildung des Rechtsträgers, auf den die Aktien übertragen werden, nicht
von einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern
beherrscht werden kann;
2. Aktien auf einen Rechtsträger übertragen
werden, der eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung am
Übertragenden hält; werden die Aktien auf mehrere Rechtsträger übertragen, so
gilt dies sinngemäß, wenn die Willensbildung in der Zielgesellschaft nicht von
einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe gemeinsam vorgehender
Rechtsträgern beherrscht werden kann;
3. Aktien auf eine Privatstiftung übertragen
werden, auf deren Geschäftsführung ausschließlich bisher kontrollierend
Beteiligte einen beherrschenden Einfluss ausüben können;
4. bei Abschluss oder Auflösung eines
Stimmbindungsvertrags die Willensbildung in der Zielgesellschaft nicht von
einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern
beherrscht werden kann.
Anzeigepflicht
bei kontrollierender Beteiligung
§ 25. (1) Keine Angebotspflicht, aber eine
Pflicht zur Anzeige des Sachverhalts an die Übernahmekommission besteht, wenn
1. bei Erlangen einer mittelbaren kontrollierenden
Beteiligung (§ 22 Abs. 3) der Buchwert der unmittelbaren Beteiligung
an der Zielgesellschaft weniger als 25 vom Hundert des buchmäßigen
Nettoaktivvermögens des die unmittelbare Beteiligung haltenden Rechtsträgers
beträgt;
2. Aktien zu bloßen Sanierungszwecken oder zur
Sicherung von Forderungen erworben werden;
3. die für das Entstehen einer kontrollierenden
Beteiligung erforderliche Zahl an Stimmrechten nur vorübergehend oder
unbeabsichtigt überschritten wird, sofern die Überschreitung unverzüglich
rückgängig gemacht wird;
4. Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen
(§ 32 Abs. 1 KO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass einer
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden;
5. Aktien auf einen anderen Rechtsträger
übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar neben den bisherigen
Gesellschafter ausschließlich deren Angehörige (§ 32 Abs. 1 KO)
beteiligt sind; dasselbe gilt für die Übertragung auf eine Privatstiftung, auf
deren Geschäftsführung die Angehörigen einen beherrschenden Einfluss ausüben
können;
6. der Beteiligte innerhalb von fünf Monaten ab
Erlangen der kontrollierenden Beteiligung die übrigen Aktionäre nach dem
GesAusG aus der Gesellschaft ausschließt, wenn die Abfindung nicht niedriger
als der nach § 26 zu bietende Angebotspreis ist und auch dem höchsten
Preis entspricht, der bis zur Eintragung dieses Beschlusses in das Firmenbuch
vom Beteiligten für die entsprechenden Aktien bezahlt oder vereinbart wurde.
Die Anzeige hat
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der
kontrollierenden Beteiligung zu erfolgen.
(2) Die
Übernahmekommission kann in den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fällen
innerhalb eines Monats ab Anzeige auch die Stellung eines Pflichtangebots an
die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft anordnen, wenn dies
erforderlich ist, um nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine
Gefährdung der Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der
Zielgesellschaft zu vermeiden. Sieht die Übernahmekommission von der Anordnung
eines Pflichtangebots ab, so kann sie ihre Entscheidung von Bedingungen oder
Auflagen abhängig machen; dafür kommen insbesondere das Verbot des Hinzuerwerbs
von Anteilen, der Verkauf von Anteilen, das Ruhen von Stimmrechten, die Wahl
einer Mehrheit unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder oder Berichtspflichten
gegenüber der Hauptversammlung beziehungsweise der Übernahmekommission in
Betracht.
(3) Die
Übernahmekommission kann in den in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Fällen
diejenigen Auflagen aussprechen, die erforderlich sind, um nach den
tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine Gefährdung der
Vermögensinteressen der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
zu vermeiden. Als Auflagen kommen insbesondere die in Abs. 2 genannten
Maßnahmen in Betracht.
(4) Bei Entscheidungen
nach Abs. 2 und 3 hat die Übernahmekommission insbesondere darauf Bedacht
zu nehmen, ob die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf die
Zielgesellschaft auszuüben, in zuverlässiger und dauerhafter Weise abgesichert
ist, ob der Erwerbsvorgang vorrangig auf die Erlangung eines beherrschenden
Einflusses über die Zielgesellschaft gerichtet war, ob der Erwerber oder ein
konzernmäßig mit ihm verbundener Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung an einem Unternehmen mit gleichem oder verwandtem Unternehmensgegenstand
hält, ob eine einheitliche Leitung besteht oder angestrebt wird, ob für die
Kontrollerlangung eine Prämie im Vergleich zum durchschnittlichen Börsenkurs
(§ 26 Abs. 1) bezahlt wurde und ob im Fall des Abs. 1 Z 1
die Beteiligung an der Zielgesellschaft einen wesentlichen Teil des
Betriebsvermögens des unmittelbar beherrschenden Rechtsträgers darstellt.“
19. Nach § 25
werden folgende §§ 25a und 25b samt Überschriften eingefügt:
„Freiwillige
Angebote zur Kontrollerlangung
§ 25a. (1) Wird die kontrollierende Beteiligung
durch ein Übernahmeangebot erworben, das den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entspricht und für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgegeben
wird, so besteht keine Pflicht, ein weiteres Angebot nach diesem Teil abzugeben.
(2) Angebote, durch
die der Bieter eine kontrollierende Beteiligung erlangen könnte, sind kraft
Gesetzes dadurch bedingt, dass dem Bieter im Rahmen des Angebots
Annahmeerklärungen zugehen, die mehr als 50 vom Hundert der ständig
stimmberechtigten Aktien umfassen, die Gegenstand des Angebots sind. Erwerben
der Bieter oder mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6)
parallel zum Angebot ständig stimmberechtigte Aktien, so sind diese Erwerbe den
Annahmeerklärungen hinzuzurechnen.
Inhalt des
Angebots
§ 25b. (1) Auf Pflichtangebote und freiwillige
Angebote zur Kontrollerlangung sind die Bestimmungen des zweiten Teils
anzuwenden, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird.
(2) Solche Angebote
müssen auf Erwerb durch Kauf gegen Barzahlung einer bestimmten, spätestens zehn
Börsetage nach der unbedingten Verbindlichkeit des Angebots zu entrichtenden
Geldsumme lauten. Der Bieter kann daneben auch den Tausch in andere Wertpapiere
anbieten. Beteiligungspapierinhaber, die von der Nachfrist gemäß § 19 Abs. 3
Gebrauch gemacht haben, haben Anspruch auf Barzahlung beziehungsweise Tausch in
andere Wertpapiere spätestens zehn Börsetage nach Ablauf der Nachfrist.
(3) Ein Pflichtangebot
darf nicht bedingt sein, es sei denn, dass die Bedingung gesetzlich geboten ist.“
20. § 26 samt
Überschrift lautet:
„Preis des
Angebots
§ 26. (1) Der Preis eines Pflichtangebots oder
eines freiwilligen Angebots zur Kontrollerlangung darf die höchste vom Bieter
oder von einem gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6)
innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anzeige des Angebots in Geld gewährte
oder vereinbarte Gegenleistung für dieses Beteiligungspapier der
Zielgesellschaft nicht unterschreiten. Dasselbe gilt in Bezug auf
Gegenleistungen für Beteiligungspapiere, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter
oder ein gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6)
berechtigt oder verpflichtet ist. Der Preis muss weiters mindestens dem
durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs
des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten sechs Monate vor
demjenigen Tag entsprechen, an dem die Absicht, ein Angebot abzugeben, bekannt
gemacht wurde.
(2) Betrifft das
Angebot andere Beteiligungspapiere als Stammaktien und hat der Bieter oder ein
mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger innerhalb der letzten zwölf Monate
Stammaktien erworben, so muss der für diese anderen Beteiligungspapiere
gebotene Preis überdies in einem angemessenen Verhältnis zu der für die
Stammaktien gewährten Gegenleistung stehen; für die Bestimmung der
Angemessenheit ist insbesondere der jeweilige Inhalt der verbrieften Rechte zu
berücksichtigen. Dasselbe gilt in Bezug auf Gegenleistungen für Stammaktien, zu
deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender
Rechtsträger berechtigt oder verpflichtet ist.
(3) Bestand die
Gegenleistung nicht oder nicht nur in Bargeld, so ist ihr Gesamtwert der
Berechnung des Preises zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Gesamtwertes
sind auch weitere zugewendete oder zugesagte Zahlungen oder sonstige
vermögenswerte Vorteile einzubeziehen, wenn diese in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der erlangten kontrollierenden Beteiligung stehen. Im Übrigen
ist der Preis des Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 3
Z 1) und unter Berücksichtigung des Abs. 1 und 2 angemessen
festzulegen, wenn
1. die Angebotspflicht durch Erwerb von Anteilen
oder sonstigen Rechten an einem Rechtsträger, der an der Zielgesellschaft
unmittelbar oder mittelbar eine kontrollierende Beteiligung hält, ausgelöst
worden ist (§ 22 Abs. 3) und dieser Rechtsträger auch andere
Vermögenswerte außer der Beteiligung an der Zielgesellschaft hält oder Schulden
hat;
2. die vom Bieter innerhalb der letzten zwölf
Monate gewährte oder vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung
besonderer Umstände festgelegt wurde;
3. sich die Verhältnisse innerhalb der letzten
zwölf Monate wesentlich geändert haben.
(4) Der Bieter sowie
die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger haben alle für die
Angemessenheit des Preises erheblichen Umstände dem Sachverständigen (§ 9)
unverzüglich nach seiner Bestellung sowie der Übernahmekommission gleichzeitig
mit der Anzeige gemäß § 10 Abs. 1 offenzulegen.
(4a) Ist der Bieter
oder ein mit dem Bieter gemeinsam vorgehender Rechtsträger ein Kreditinstitut,
so sind von diesem Kreditinstitut für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft
gewährte oder vereinbarte Gegenleistungen der Preisbildung nicht zu Grunde zu
legen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3
vorliegen. Der Sachverständige gemäß § 9 hat in seinem Bericht über die
Prüfung der Angebotsunterlage darzulegen, ob und in welchem Ausmaß
Transaktionen im Sinne von § 16 Abs. 4 getätigt wurden und zu
bestätigen, dass die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 eingehalten
wurden.
(5) Inhaber von
Beteiligungspapieren im Sinn des § 33 Abs. 2 Z 4 können einen
Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises innerhalb
von drei Monaten ab Veröffentlichung des Ergebnisses eines Übernahmeangebots
stellen.“
21. Nach § 26
wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
„Überschreiten
der gesicherten Sperrminorität
§ 26a. (1) Wer eine unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, die mehr als 26, aber nicht mehr
als 30 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden
Stimmrechte vermittelt, muss dies der Übernahmekommission unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der Beteiligung
mitteilen. Für die Ermittlung, ob eine solche Beteiligung vorliegt, sind
§ 22 Abs. 3, § 22a und § 23 sinngemäß anzuwenden.
(2) In diesem Fall
können mehr als 26 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien
entfallenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden. Nach Abwicklung eines Angebots
nach diesem Teil entfällt die Stimmrechtsbeschränkung.
(3) Die Rechtsfolgen
des Abs. 2 treten nicht ein, wenn ein anderer Aktionär zusammen mit den
mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (§ 1 Z 6) über zumindest
gleich viele Stimmrechte an der Zielgesellschaft wie der Beteiligte verfügt,
wenn die Ausübung der Stimmrechte aufgrund eines satzungsmäßigen
Höchststimmrechts (§ 114 Abs. 1 zweiter Satz AktG) auf höchstens
26 vom Hundert beschränkt ist oder wenn der Rechtsträger, der die Stimmrechte aus
der gesicherten Sperrminorität letztlich ausüben kann, nicht wechselt
(§ 24 Abs. 3).
(4) Die
Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte
ganz oder teilweise aufheben und stattdessen Bedingungen und Auflagen
(§ 25 Abs. 2 zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein
gleichwertiger Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren
gewährleistet ist.“
22. § 27 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Zielgesellschaft kann in ihrer Satzung vorsehen, dass
1. der Schwellenwert in § 22 Abs. 2 für
sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird;
2. auf sie als Zielgesellschaft § 27a
(Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist;
3. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots
hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen,
Genussscheine und Optionen nicht besteht.“
b) Abs. 3
lautet:
„(3) Beschlüsse zur
Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bedürfen
überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der
Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 angehoben wird.“
23. Nach § 27
werden folgende §§ 27a bis 27d samt Überschriften eingefügt:
„Durchbrechung
von Übernahmehindernissen
§ 27a. (1) Die Satzung einer Aktiengesellschaft
kann vorsehen, dass die in Abs. 3 bis 6 genannten Bestimmungen bei
Angeboten anwendbar sind, die dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Soll eine solche Satzungsbestimmung durch Satzungsänderung eingeführt werden,
so bedarf diese der Zustimmung derjenigen Aktionäre, denen ein Recht auf
Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 88 AktG zukommt.
(2) Die
Zielgesellschaft hat die Satzungsänderung der Übernahmekommission und den
Aufsichtsstellen derjenigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, in denen ihre Aktien
zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind; bei Zulassung zum Handel
auf einem geregelten Markt im Sinn von § 2 oder § 27b ist der
Übernahmekommission mitzuteilen, ob eine entsprechende Satzungsbestimmung
besteht. Die Übernahmekommission hat ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis
der auf die verschiedenen Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen zu führen
und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) In der Satzung der
Zielgesellschaft vorgesehene Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien
haben keine Wirkung, sofern die Aktien zwischen der Veröffentlichung der
Angebotsunterlage (§ 11 Abs. 1) und dem in der Angebotsunterlage
vorgesehenen Zeitpunkt für die Abwicklung des Angebots an den Bieter oder an
mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6) übertragen werden
sollen. Dasselbe gilt für Beschränkungen der Übertragbarkeit, die in einer
vertraglichen Vereinbarung zwischen Aktionären der Zielgesellschaft oder
zwischen der Zielgesellschaft und ihren Aktionären enthalten sind, wenn die
Vereinbarung nach dem 30. März 2004 geschlossen worden ist.
(4) In der Satzung der
Zielgesellschaft vorgesehene Stimmrechtsbeschränkungen finden keine Anwendung,
wenn die Hauptversammlung während der Annahmefrist über Maßnahmen beschließt,
durch die das Angebot verhindert werden könnte (§ 12). Dasselbe gilt für
Stimmrechtsbeschränkungen, die in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen
Aktionären der Zielgesellschaft oder zwischen der Zielgesellschaft und ihren
Aktionären enthalten sind, wenn diese Vereinbarung nach dem 30. März 2004
geschlossen worden ist.
(5) Wenn der Bieter
nach einem Angebot über mindestens 75 vom Hundert des stimmberechtigten
Grundkapitals verfügt, so kann er in den Bekanntmachungsblättern der
Zielgesellschaft eine Hauptversammlung einberufen. Die Hauptversammlung darf
frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung abgehalten werden; die
Hinterlegungsfrist gemäß § 107 Abs. 2 AktG ist so zu bemessen, dass
für die Hinterlegung mindestens fünf Börsetage frei bleiben. In allen
Hauptversammlungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem in der
Angebotsunterlage vorgesehenen Zeitpunkt für die Abwicklung des Angebots gelten
Stimmrechtsbeschränkungen im Sinn von Abs. 4 nicht, wenn die Satzung
geändert werden soll oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats abberufen oder gewählt
werden sollen. Diese Hauptversammlungen können von einzelnen Aktionären
entsandte Mitglieder des Aufsichtsrats abberufen und neue
Aufsichtsratsmitglieder wählen, ohne dass Entsendungsrechte einzelner Aktionäre
bestehen; solche Entsendungsrechte können durch Satzungsänderung ohne
Zustimmung des betroffenen Aktionärs abgeschafft werden. Zwischen der
Einberufung der Hauptversammlung und ihrem Ende gelten Beschränkungen der
Übertragbarkeit der Anteile im Sinn von Abs. 3 nicht, sofern die Aktien an
den Bieter oder an mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1
Z 6) übertragen werden sollen.
(6) Erwirbt der Bieter
Aktien, bei denen vertragliche Übertragungsbeschränkungen durchbrochen sind, so
hat der Vertragspartner des veräußernden Aktionärs gegen den Bieter einen vor
den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld. Die Entschädigungspflicht gilt in Fällen der
Durchbrechung vertraglicher Stimmrechtsbeschränkungen sinngemäß.
Konventionalstrafen für die Verletzung von Übertragungs- und
Stimmrechtsbeschränkungen finden in solchen Fällen keine Anwendung.
4. Teil
Internationaler
Anwendungsbereich
Aktiengesellschaften
mit Sitz im Inland und Notierung im Ausland
§ 27b. (1) Die in Abs. 2 genannten
Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten
Aktien Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland
ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Aktien sind nicht zum Handel auf einem
geregelten Markt in Österreich, aber auf einem geregelten Markt eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaats des EWR
zugelassen.
2. Das Angebot würde dem 3. Teil dieses
Bundesgesetzes unterliegen, sofern die Aktien zum Handel auf einem geregelten
Markt in Österreich zugelassen wären.
(2) Für solche
Angebote gelten neben dem 1. und 5. Teil dieses Bundesgesetzes die
Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft
(§ 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3, soweit sich diese Normen auf
die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über das
Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (§ 12), über die Verpflichtung
zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 23), über die Ausnahmen von der
Angebotspflicht (§ 24), über die Anzeigepflicht bei kontrollierender
Beteiligung (§ 25), über das Überschreiten der gesicherten Sperrminorität
(§ 26a), über die Änderung der Satzung (§ 27 mit Ausnahme von
Abs. 1 Z 3) sowie über die Durchbrechung von Beschränkungen
(§ 27a).
Aktiengesellschaften
mit Sitz im Ausland und Notierung im Inland
§ 27c. (1) Die in Abs. 2 genannten
Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren mit
Stimmrecht Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat
des EWR ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Wertpapiere sind zum Handel auf einem
geregelten Markt in Österreich, aber nicht auf einem geregelten Markt des
Sitzstaates der Aktiengesellschaft zugelassen.
2. Die Wertpapiere wurden nicht bereits vor ihrer
Zulassung in Österreich zum Handel auf einem geregelten Markt in einem dritten
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR
zugelassen und sind dort immer noch zugelassen.
3. Die Aktiengesellschaft hat gemäß § 82
Abs. 11 BörseG mitgeteilt, dass Österreich für die Beaufsichtigung von
öffentlichen Angeboten zuständig sein soll, wenn die Wertpapiere gleichzeitig
erstmals zum Handel auf geregelten Märkten in Österreich und in einem dritten
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR
zugelassen wurden.
4. Das Angebot würde dem 3. Teil dieses
Bundesgesetzes unterliegen, sofern die Aktiengesellschaft ihren Sitz im Inland
hätte.
(2) Für solche
Angebote gelten neben dem 1. und 5. Teil dieses Bundesgesetzes die
Bestimmungen über den Inhalt des Angebots und das Angebotsverfahren; das sind
insbesondere §§ 4 bis 11, §§ 13 bis 21 (mit Ausnahme von § 11
Abs. 3 und § 14 Abs. 3, soweit sich diese Normen auf die
Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen) sowie §§ 25a
bis 26.
(3) Sind die
Wertpapiere einer Aktiengesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR zwar zum
Handel auf einem geregelten Markt in Österreich zugelassen, findet Abs. 2
aber keine Anwendung, so kann die Übernahmekommission die Veröffentlichung der
Angebotsunterlage nur untersagen, wenn die Veröffentlichung im Staat der
zuständigen Aufsichtsstelle unzulässig ist. Die Übernahmekommission kann die
Aufnahme zusätzlicher Angaben in die Angebotsunterlage verlangen, wenn diese
Angaben für den inländischen Wertpapiermarkt spezifisch sind und wenn sie sich auf
Förmlichkeiten, die bei der Annahme des Angebots und für den Erhalt der bei
Schließung des Angebots fälligen Gegenleistung zu beachten sind, oder auf die
steuerliche Behandlung der den Inhabern von Beteiligungspapieren angebotenen
Gegenleistung beziehen; ebenso kann die Übernahmekommission die Übersetzung der
Angebotsunterlage in die deutsche oder englische Sprache verlangen.
Internationale
Zusammenarbeit der Aufsichtsstellen
§ 27d. Die Übernahmekommission und die
Finanzmarktaufsichtsbehörde haben mit den Aufsichtsstellen und anderen Stellen
zur Beaufsichtigung der Kapitalmärkte der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und Vertragsstaaten des EWR, insbesondere mit den
zuständigen Stellen gemäß den Richtlinien 93/22/EWG, 2001/34/EG, 2003/6/EG und
2003/71/EG, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, wenn dies zur
Anwendung dieses Bundesgesetzes oder anderer auf Grund der Richtlinie
2004/25/EG erlassener Vorschriften, insbesondere in den in § 27b und
§ 27c genannten Fällen, erforderlich ist. Die Zusammenarbeit umfasst die
Zustellung der von den zuständigen Stellen verfassten Schriftstücke sowie
angemessene Unterstützung in anderer Form.“
24. Vor § 28
wird die Abschnittsüberschrift „4. Teil“ durch die Abschnittsüberschrift „5. Teil“ ersetzt.
25. § 28
wird wie folgt geändert:
a) Abs. 7
erster Satz lautet:
„Über die
Erlassung der Geschäftsordnung (Abs. 3), die Feststellung des Erlöschens
der Mitgliedschaft (Abs. 6 Z 4 bis 6) und die Stellungnahme zur
Gebührenordnung (§ 31 Abs. 3) entscheidet die Vollversammlung aller
Mitglieder mit einfacher Mehrheit; die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder
ist zur Beschlussfähigkeit ausreichend.“
b) Abs. 8
lautet:
„(8) Die
Geschäftsordnung der Übernahmekommission ist nach Anhörung des Bundesministers
für Justiz, des Bundesministers für Finanzen und des die Wiener Börse leitenden
und verwaltenden Börseunternehmens zu erlassen.“
26. § 30 wird
wie folgt geändert:
a) In
Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§§ 22
bis 25)“ gestrichen.
b) In
Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Börsenotierte
Gesellschaften (§ 2), der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden
Rechtsträger (§ 23 Abs. 1)“ durch die Wortfolge „Börsenotierte
Gesellschaften (§ 2, § 27b, § 27c), der Bieter, gemeinsam mit
der Zielgesellschaft oder dem Bieter vorgehende Rechtsträger (§ 1
Z 6), die Leitungs- beziehungsweise Verwaltungsorgane der genannten
Rechtsträger“ ersetzt.
27. § 31
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Gebührenordnung ist jedenfalls im Veröffentlichungsblatt des die Wiener Börse
leitenden und verwaltenden Börsenunternehmens zu veröffentlichen.“
28. § 33 wird
wie folgt geändert:
a) In
Abs. 1 und 2 wird der Klammerausdruck „(§ 23
Abs. 1)“ jeweils
durch den Klammerausdruck „(§ 1
Z 6)“ ersetzt.
b) In Abs. 3
werden der Klammerausdruck „(§ 11
Abs. 1 dritter Satz)“
durch den Klammerausdruck „(§ 11
Abs. 1a )“ und der
Klammerausdruck „(§ 23
Abs. 1)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 1 Z 6)“ ersetzt.
c) In
Abs. 7 wird das Zitat „§ 23
Abs. 1“ durch das
Zitat „§ 1 Z 6“ ersetzt.
29. In § 34
Abs. 2 wird das Zitat „§ 23
Abs. 1“ durch das
Zitat „§ 1 Z 6“ ersetzt; nach der Wortfolge „und Auflagen aussprechen“ wird der Klammerausdruck „(§ 25 Abs. 2 zweiter Satz)“ eingefügt.
30. In § 35
Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 23
Abs. 1)“ jeweils
durch den Klammerausdruck „(§ 1
Z 6)“ ersetzt. Am
Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
Z 5 und 6 werden angefügt:
„5. als Beteiligter, als Mitglied eines
Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender
Rechtsträger (§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans
eines solchen Rechtsträgers die Verpflichtung zur Anzeige an die
Übernahmekommission nach § 22b Abs. 1, § 24 Abs. 1,
§ 25 Abs. 1 oder § 26a Abs. 1 verletzt;
6. als Beteiligter, als Mitglied eines
Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender
Rechtsträger (§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans
eines solchen Rechtsträgers Stimmrechte entgegen den Vorschriften des § 22b
Abs. 2 oder § 26a Abs. 2 ausübt oder einen anderen dazu
veranlasst.“
31. Nach § 36
werden folgende §§ 37 bis 39 samt Überschriften angefügt:
„6. Teil
In-Kraft-Treten,
Schluss- und Übergangsbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 37. § 1 Z 6 bis 8, § 2,
§ 3 Z 1, 1a und 4, § 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis
4, § 7 Z 6, 8 und 12 bis 14, § 11 Abs. 1, 1a und 3,
§ 12, § 14 bis § 19, § 21 Abs. 1, § 22 bis 27d,
§ 28 Abs. 7 und 8, § 30 Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 3,
§ 33 Abs. 1 bis 3 und 7, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1
und § 37 bis § 39 in der Fassung des
Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xx/2006,
treten mit 20. Mai 2006 in Kraft.
Umsetzung
der Übernahme-Richtlinie
§ 38. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 betreffend Übernahmeangebote, Amtsblatt Nr. L 142 vom
30. April 2004, S 12.
Übergangsbestimmungen
§ 39. Ist am 20. Mai 2006 eine
Aktiengesellschaft an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder
zum geregelten Freiverkehr sowie in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR zum Handel
auf einem geregelten Markt zugelassen, erfolgten diese Zulassungen gleichzeitig
und ist keiner dieser Staaten der Sitzstaat der Gesellschaft, so hat die
Übernahmekommission gemeinsam mit den Aufsichtsstellen der anderen betroffenen
Mitgliedstaaten binnen vier Wochen festzulegen, welche Aufsichtsstelle für die
Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten für diese Zielgesellschaft zuständig
ist. Wird innerhalb dieser Frist keine Aufsichtsstelle benannt, so hat die
Aktiengesellschaft am ersten Handelstag nach Ablauf dieser Frist mitzuteilen,
welche der Aufsichtsstellen zuständig sein soll. Die Festlegung oder Mitteilung
ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.“
Artikel 2
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 243
wird folgender § 243a eingefügt:
„§ 243a. Im Lagebericht von Aktiengesellschaften,
deren Aktien zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der in das Verzeichnis
der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragen
ist, ist überdies offenzulegen:
1. die Zusammensetzung des Kapitals einschließlich
der Aktien, die nicht auf einem in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß
Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragenen Markt gehandelt werden,
sowie gegebenenfalls Angabe der verschiedenen Aktiengattungen und zu jeder
Aktiengattung Angabe der mit dieser Gattung verbundenen Rechte und Pflichten
sowie Anteil dieser Gattung am Gesellschaftskapital;
2. alle Beschränkungen, die Stimmrechte oder die
Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie in Vereinbarungen zwischen
Gesellschaftern enthalten sind, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft
bekannt sind;
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am
Kapital, die zumindest 10 vom Hundert betragen;
4. die Inhaber von Aktien mit besonderen
Kontrollrechten und eine Beschreibung dieser Rechte;
5. die Art der Stimmrechtskontrolle bei einer
Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, wenn sie das Stimmrecht nicht unmittelbar
ausüben;
6. die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz
ergebenden Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Änderung der Satzung der
Gesellschaft;
7. die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz
ergebenden Befugnisse der Mitglieder des Vorstands, insbesondere hinsichtlich
der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
8. alle bedeutenden Vereinbarungen, an denen die
Gesellschaft beteiligt ist und die bei einem Kontrollwechsel in der
Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder
enden, sowie ihre Wirkungen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, deren
Bekanntmachung der Gesellschaft erheblich schaden würde, es sei denn, die
Gesellschaft ist zur Bekanntgabe derartiger Informationen aufgrund anderer
Rechtsvorschriften ausdrücklich verpflichtet;
9. Bestand und wesentlicher Inhalt von
Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands- und
Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines öffentlichen
Übernahmeangebots.“
2. In § 267
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei einem
Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem Markt zugelassen sind,
der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie
93/22/EWG eingetragen ist, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach
§ 243a zu enthalten.“
3. Dem § 906
wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 243a und
§ 267 Abs. 3a treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf
Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2005 beginnen.“
Artikel 3
Änderung des
Börsegesetzes
Das
Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 82
wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Jeder Emittent
von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR
hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im
Inland sowie in einem anderen EWR-Staat erfolgte, der nicht gleichzeitig der
Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der
Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die
Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c
Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.“
2. Dem § 102
wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 82
Abs. 11 tritt mit 20. Mai 2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Umwandlungsgesetzes
Das
Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 2
Z 3 lautet:
„3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen
Gesellschaftern und den Berechtigten aus von der Gesellschaft eingeräumten
Rechten zum Bezug von Anteilen (Umtausch-, Bezugs-, Optionsrechte oder ähnliche
Rechte) eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Der Tag der Beschlussfassung
durch die Gesellschafterversammlung gilt als Stichtag für die Feststellung der
Angemessenheit. Werden Sonderrechte entzogen, so ist dies bei der Festlegung
der Abfindung zu berücksichtigen. Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag
fällig, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als bekannt
gemacht gilt; der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Barabfindung
ist ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden
Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des
Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der Barabfindung trägt der
Hauptgesellschafter.“
b) Abs. 3
lautet:
„(3) Im Übrigen sind
auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird,
die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis 221a,
§ 225a Abs. 2, §§ 225b bis 225m AktG – ausgenommen
§ 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und
§ 225j –, §§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und 100 GmbHG)
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
1. Ist der Hauptgesellschafter keine
Kapitalgesellschaft, so finden diese Vorschriften nur auf die übertragende
Kapitalgesellschaft Anwendung.
2. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt
der Umwandlungsvertrag, der zwischen der Kapitalgesellschaft und dem
Hauptgesellschafter abzuschließen ist, an die Stelle des Verschmelzungsberichts
der Umwandlungsbericht, den der Vorstand (die Geschäftsführung) der
umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter
aufzustellen hat, an die Stelle des Umtauschverhältnisses die Höhe der baren
Abfindung für die Anteilsrechte.
3. Im Umwandlungsbericht ist insbesondere die
Angemessenheit der Barabfindung zu erläutern und zu begründen; auf besondere
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens ist hinzuweisen. Es ist
weiters darauf hinzuweisen, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch
auf eine angemessene Abfindung gemäß Abs. 2 Z 3 zusteht, weiters
darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie dem Beschluss zustimmen, bei dem
Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb
einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung des Beschlusses
gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung der
Barabfindung stellen können.
4. Der Umwandlungsprüfer (§ 220b AktG) wird
auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft und des
Hauptgesellschafters vom Gericht ausgewählt und bestellt. Er hat insbesondere
die Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen. Das Auskunftsrecht des Prüfers
besteht auch gegenüber dem Hauptgesellschafter.
5. Neben den Unterlagen gemäß § 221a
Abs. 2 AktG sind auch allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung der
Angemessenheit beruht, vorzulegen; § 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist
sinngemäß anzuwenden.
6. Jedem Gesellschafter ist auf Verlangen in der
Gesellschafterversammlung auch über alle für den Ausschluss wesentlichen
Angelegenheiten des Hauptgesellschafters Auskunft zu geben. § 112
Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden. Bei der GmbH besteht dieses
Recht auch außerhalb der Gesellschafterversammlung; in der Einberufung ist auf
dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.
7. Der Hauptgesellschafter hat einen Treuhänder zu
bestellen; § 2 Abs. 3 GesAusG gilt sinngemäß.
c) In
Abs. 4 entfällt der zweite Satz.
2. § 3
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Z 1
lautet:
„1. der Umwandlungsvertrag;“
b) Am Ende von
Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt:
„8. eine Erklärung des Treuhänders, dass er im
Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer entsprechenden
Bankgarantie für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung ist (§ 2
Abs. 3 Z 7).“
3. Die Überschrift
zu § 5 lautet:
„Umwandlung
unter gleichzeitiger Errichtung einer eingetragenen Personengesellschaft“
4. § 5 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„An der
Personengesellschaft müssen eine oder mehrere Personen, deren Anteilsrechte
zumindest 90 vom Hundert des Grundkapitals (Stammkapitals) der
Kapitalgesellschaft umfassen, beteiligt sein; die übrigen Gesellschafter haben
einen Anspruch auf Abfindung. Neue Gesellschafter dürfen hinzutreten.“
b) Abs. 5
lautet:
„(5) Die §§ 2 bis
4 sind sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Umwandlungsvertrags tritt der
Umwandlungsplan. Er ist vom Vorstand (von der Geschäftsführung) der
umzuwandelnden Kapitalgesellschaft aufzustellen. Die Personengesellschaft
entsteht mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch.“
5. In § 6
erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2
Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1, 2 und 5 in
der Fassung des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I
Nr. xx/2006, treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf
Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach diesem
Zeitpunkt gefasst wurde. Auf Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss
vor diesem Zeitpunkt gefasst wurde, ist das Umwandlungsgesetz in der vor
In-Kraft-Treten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I
Nr. xx/2006, geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Spaltungsgesetzes
Das
Spaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 8
Abs. 3 lautet:
„(3) Werden die
Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden
Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der
übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so
bedarf der Beschluss überdies einer Mehrheit von neun Zehnteln des gesamten
Nennkapitals. Abweichend davon
bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn
1. die Anteile an einer oder mehreren beteiligten
Gesellschaften ausschließlich oder überwiegend Gesellschaftern zugewiesen werden,
die insgesamt über Anteile von nicht mehr als einem Zehntel des Nennkapitals
der übertragenden Gesellschaft verfügen, oder
2. einer oder mehreren beteiligten Gesellschaften,
an denen die in Z 1 genannten Gesellschafter beteiligt sind, überwiegend
Wertpapiere, flüssige Mittel (§ 224 Abs. 2 B IV HGB) oder andere
nicht betrieblich genutzte Vermögensgegenstände zugeordnet werden.
Werden die dazu erforderlichen Stimmen nicht in der
Gesellschafterversammlung abgegeben, so wird der Beschluss nur wirksam, wenn
der übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten
Zustimmungserklärungen von Anteilsinhabern, die gegen den Beschluss gestimmt
haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, im jeweils erforderlichen
Ausmaß zugehen.“
2. § 9
wird wie folgt geändert:
a) In
Abs. 1 lauten der erste und zweite Satz:
„Jeder Anteilsinhaber,
der einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, hat Anspruch
auf angemessene Barabfindung seiner Anteile (§ 2 Abs. 1 Z 13),
wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis
zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war. Dieser Anspruch steht einem
Anteilsinhaber nicht zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im
gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist.“
b)
Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Klage auf
Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das
Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen), deren
Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder die angebotene Barabfindung nicht
angemessen festgelegt ist, oder dass die im Spaltungsbericht, im
Prüfungsbericht des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats
enthaltenen Erläuterungen des Umtauschverhältnisses der Anteile (einschließlich
allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder des
Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Anteilsinhaber, die das Angebot nach Abs. 1 angenommen haben, können bei
Gericht den Antrag stellen, dass die angebotene Barabfindung überprüft und eine
höhere Barabfindung festgelegt wird; sie haben glaubhaft zu machen, dass sie
vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der
übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Anteilsinhaber waren. Für das
Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten die §§ 225d bis 225m,
ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2
AktG, sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung
begehrt, so endet die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots einen
Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung gemäß § 225k Abs. 1
AktG.“
3. In § 11
wird der Punkt am Ende des zweiten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt;
folgender Halbsatz wird angefügt:
„das
Antragsrecht gemäß § 9 Abs. 2 steht nur denjenigen Anteilsinhabern
zu, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt
haben.“
4. Nach § 18
wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt:
„5. Teil:
In-Kraft-Treten
§ 19. § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1
und 2 und § 11 in der Fassung des
Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xx/2006,
treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf Spaltungen anzuwenden, bei
denen der Spaltungsbeschluss (§ 8) nach diesem Zeitpunkt gefasst wurde.
Auf Spaltungen, bei denen der Spaltungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt gefasst
wurde, ist das Spaltungsgesetz in der vor In-Kraft-Treten des
Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xx/2006,
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 6
Bundesgesetz
über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern
(Gesellschafter-Ausschlussgesetz – GesAusG)
Voraussetzungen
§ 1. (1) Die Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft oder Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Verlangen des
Hauptgesellschafters die Übertragung der Anteile der übrigen Gesellschafter auf
den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung
beschließen.
(2)
Hauptgesellschafter ist, wem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile in Höhe
von mindestens neun Zehnteln des Nennkapitals gehören. Welcher Teil der Anteile
dem Hauptgesellschafter gehört, bestimmt sich nach dem Verhältnis der ihm
gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Aktiengesellschaften mit Stückaktien
nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile der Gesellschaft oder Anteile, die
einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Gesamtnennkapital
beziehungsweise von der Gesamtzahl der Stückaktien abzuziehen.
(3) Als Anteile, die
dem Hauptgesellschafter gehören, gelten auch Anteile anderer mit dem
Hauptgesellschafter verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB); die
Verbindung muss im letzten Jahr vor der Beschlussfassung durchgehend bestanden
haben.
(4) Die Satzung (der
Gesellschaftsvertrag) kann vorsehen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zulässig ist oder dass dem
Hauptgesellschafter eine höhere als die in Abs. 2 genannte Anteilsquote
gehören muss. Eine entsprechende Bestimmung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags
kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden,
es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich eine andere Mehrheit vor, die
jedoch nicht weniger als drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfassen darf.
Barabfindung
§ 2. (1) Der Hauptgesellschafter hat eine
angemessene Barabfindung zu gewähren. Der Tag der Beschlussfassung durch die
Gesellschafterversammlung gilt als Stichtag für die Feststellung der
Angemessenheit. Werden Sonderrechte entzogen, so ist dies bei der Festlegung der
Abfindung zu berücksichtigen.
(2) Die Barabfindung
ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses
gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt; der Anspruch auf Barabfindung
verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Barabfindung ist ab dem der
Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zur
Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten der Durchführung des Ausschlusses,
insbesondere der Auszahlung der Barabfindung, trägt der Hauptgesellschafter.
(3) Der
Hauptgesellschafter hat einen Treuhänder mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des EWR zu bestellen. Bei diesem ist die
Barabfindung vor Einberufung der Gesellschafterversammlung zu hinterlegen.
Stattdessen kann dem Treuhänder eine Bankgarantie in Höhe des Abfindungsbetrags
mit einer Laufzeit bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung übergeben
werden; tritt die Fälligkeit der Barabfindung nicht vor dem Ende der Laufzeit
ein, so hat der Treuhänder die Bankgarantie abzurufen, wenn keine neue
Bankgarantie übergeben wird. Die Bankgarantie ist von einem Kreditinstitut im
Sinn des § 1 Abs. 1 BWG mit anrechenbaren Eigenmitteln von mindestens
18,2 Millionen Euro oder von einem Kreditinstitut, das seine Tätigkeit in
Österreich auf Grund des § 9 BWG über eine Zweigstelle oder im Weg des
freien Dienstleistungsverkehrs erbringt und über anrechenbare Eigenmittel
beziehungsweise Eigenmittel von mindestens 18,2 Millionen Euro verfügt,
auszustellen. Hat der Hauptgesellschafter seinen Sitz, Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat des EWR, so muss dem
Treuhänder zusätzlich eine Bankgarantie eines solchen Kreditinstituts in Höhe
von 50 vom Hundert des Abfindungsbetrags mit einer Laufzeit von zwei Monaten
nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung des
Beschlusses übergeben werden. Wird bis zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren auf
Überprüfung der Barabfindung eingeleitet, so hat der Treuhänder die
Bankgarantie abzurufen, wenn keine neue Bankgarantie übergeben wird.
Vorbereitung
der Beschlussfassung durch die Gesellschafter
§ 3. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung)
der Kapitalgesellschaft und der Hauptgesellschafter haben gemeinsam einen
Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Dieser muss zumindest die
Voraussetzungen des Ausschlusses darlegen und die Angemessenheit der
Barabfindung erläutern und begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der
Bewertung des Unternehmens ist hinzuweisen. § 112 Abs. 3 erster Satz
AktG ist sinngemäß anzuwenden. Im Bericht ist darauf hinzuweisen, dass jedem
Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß
§ 2 zusteht, weiters darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie dem
Beschluss zustimmen, bei dem Gericht, in dessen Sprengel die
Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach
dem Tag, an dem die Eintragung des Beschlusses gemäß § 10 HGB als
bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots
stellen können (§ 6).
(2) Die Richtigkeit
des Berichts nach Abs. 1 und die Angemessenheit der Barabfindung sind von
einem sachverständigen Prüfer zu prüfen. Dieser wird auf gemeinsamen Antrag des
Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft und des Hauptgesellschafters vom Gericht
ausgewählt und bestellt. § 220b Abs. 3 bis 5 AktG ist mit der Maßgabe
sinngemäß anzuwenden, dass das Auskunftsrecht auch gegenüber dem
Hauptgesellschafter besteht.
(3) Hat die
Kapitalgesellschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser den Ausschluss auf der
Grundlage des Berichts gemäß Abs. 1 und des Prüfungsberichts gemäß
Abs. 2 zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
§ 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Vorstand einer
Aktiengesellschaft hat einen Hinweis auf die geplante Beschlussfassung
mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung zu veröffentlichen
(§ 18 AktG). In dieser Veröffentlichung sind die Aktionäre auf ihre Rechte
gemäß Abs. 5 und 6 hinzuweisen.
(5) Bei einer
Aktiengesellschaft sind mindestens während eines Monats vor dem Tag der
beschlussfassenden Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht der
Aktionäre aufzulegen:
1. der Entwurf des Beschlussantrags über den
Ausschluss;
2. die Berichte gemäß Abs. 1, 2 und 3;
3. allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung
der Angemessenheit beruht; § 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist
sinngemäß anzuwenden;
4. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der
Kapitalgesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre.
(6) Auf Verlangen ist
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Abs. 5
bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(7) In der
Hauptversammlung sind die in Abs. 5 bezeichneten Unterlagen aufzulegen.
Der Vorstand und der Hauptgesellschafter haben den Bericht nach Abs. 1 vor
der Beschlussfassung mündlich zu erläutern. Der Vorstand hat die Gesellschafter
vor der Beschlussfassung über jede wesentliche Veränderung der Vermögens- oder
Ertragslage der Gesellschaft sowie der Pläne des Hauptgesellschafters, die
zwischen der Erstattung des Berichts gemäß Abs. 1 und dem Zeitpunkt der
Beschlussfassung eingetreten ist, zu unterrichten; dies gilt insbesondere, wenn
die Veränderung eine andere Barabfindung rechtfertigen würde.
(8) Jedem Aktionär ist
auf Verlangen in der Hauptversammlung auch über alle für den Ausschluss
wesentlichen Angelegenheiten des Hauptgesellschafters Auskunft zu geben.
§ 112 Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Die in Abs. 5
genannten Unterlagen sind den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zu übersenden. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Sendung
zur Post und der Beschlussfassung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen
liegen. Die Veröffentlichung gemäß Abs. 4 sowie die Auflegung zur Einsicht
gemäß Abs. 5 sind nicht erforderlich. Die Geschäftsführer und der
Hauptgesellschafter haben jedem Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Einberufung
jederzeit Auskunft zu geben; das betrifft auch Veränderungen im Sinn des
Abs. 7 und Angelegenheiten im Sinn des Abs. 8. In der Einberufung ist
auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen.
(10) Abs. 1 bis 9
und § 2 Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn sämtliche Gesellschafter
schriftlich oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung auf die
Einhaltung dieser Bestimmungen verzichten.
Beschlussfassung
durch die Gesellschafter
§ 4. (1) Der Beschluss der
Gesellschafterversammlung bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der
Zustimmung durch den Hauptgesellschafter; die Satzung (der
Gesellschaftsvertrag) kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse
vorsehen. Sonderbeschlüsse einzelner Aktiengattungen sind nicht erforderlich.
(2) Der Beschluss ist
notariell zu beurkunden. Die Berichte über den Ausschluss gemäß § 3
Abs. 1 bis 3 sind – vorbehaltlich § 3 Abs. 10 – in die
Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen oder dieser als Anlage beizufügen.
Anmeldung
und Eintragung des Beschlusses
§ 5. (1) Der Vorstand (die Geschäftsführung)
der Kapitalgesellschaft hat den Beschluss über den Ausschluss der
Minderheitsgesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der
Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift
beizufügen:
1. die Niederschrift des Beschlusses über den
Ausschluss;
2. wenn der Beschluss einer behördlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
3. bei Aktiengesellschaften der Nachweis der
Veröffentlichung nach § 3 Abs. 4.
(2) Weiters hat der
Vorstand (die Geschäftsführung) dem Gericht eine Erklärung vorzulegen, dass
eine Klage auf Anfechtung, Feststellung der Nichtigkeit oder Nichtigerklärung
des Beschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben
oder zurückgenommen worden ist oder dass alle Anteilsinhaber durch notariell
beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben. Können diese
Erklärungen nicht vorgelegt werden, so hat das Gericht gemäß § 19 FBG
vorzugehen.
(3) Der Beschluss darf
nur eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Firmenbuchgericht angezeigt
hat, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer
Bankgarantie ist (§ 2 Abs. 3).
(4) Mit der Eintragung
des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Anteile der
Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über, der dies verlangt
hat. Sind über diese Mitgliedschaftsrechte Wertpapiere ausgegeben, so
verbriefen sie ab dem genannten Zeitpunkt nur den Anspruch auf Barabfindung.
Die Auszahlung der Barabfindung hat Zug um Zug gegen Übergabe der Wertpapiere
zu erfolgen.
(5) Hat die
Gesellschaft Rechte zum Bezug von Anteilen (Umtausch-, Bezugs-, Optionsrechte
oder ähnliche Rechte) begeben, so haben die Berechtigten ab der Eintragung des
Beschlusses einen Anspruch gegenüber dem Hauptgesellschafter auf eine dem
Inhalt der Rechte angemessene Barabfindung.
(6) Der Mangel der
notariellen Beurkundung des Beschlusses wird durch die Eintragung in das
Firmenbuch geheilt.
Überprüfung
der Barabfindung
§ 6. (1) Die Anfechtung des Beschlusses kann
nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt
ist oder dass die Erläuterungen der Barabfindung in den Berichten gemäß
§ 3 den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
(2) Für die Überprüfung
der Barabfindung durch die ausgeschlossenen Gesellschafter sind die
§§ 225c bis 225m AktG – ausgenommen § 225c Abs. 3 und 4,
§ 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j – über die
Verschmelzung zur Aufnahme auf die Kapitalgesellschaft sinngemäß anzuwenden. An
die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Bericht gemäß § 3
Abs. 1, an Stelle der übernehmenden Gesellschaft der Hauptgesellschafter,
an Stelle des Umtauschverhältnisses die Höhe der baren Abfindung für die
Anteile. Für die Fälligkeit und die Verzinsung zugesprochener oder auf Grund
eines Vergleichs zustehender barer Zuzahlungen ist § 2 Abs. 2
sinngemäß anzuwenden.
Ausschluss
nach einem Übernahmeangebot
§ 7. (1) Hat der Hauptgesellschafter seine
Beteiligung durch ein Übernahmeangebot im Sinne des ÜbG erworben oder erweitert
und war das Übernahmeangebot auf Erwerb aller Aktien der Zielgesellschaft
gerichtet, so ist der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zulässig, wenn die beschlussfassende Hauptversammlung den
Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf der Angebotsfrist fasst. Die Satzung kann von diesen
Bestimmungen nicht abweichen.
(2)
Hauptgesellschafter ist, wem Aktien an der Zielgesellschaft im Ausmaß von mindestens
90 vom Hundert des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals der
Aktiengesellschaft und 90 vom Hundert ihrer Stimmrechte gehören; für die
Berechnung gilt § 1 Abs. 3 sinngemäß. Das Ausschlussrecht erstreckt
sich nur auf die übrigen stimmberechtigten Aktien. Hält der Hauptgesellschafter
zusätzlich 90 vom Hundert des gesamten Grundkapitals, so kann die
Hauptversammlung auch die Übertragung der stimmrechtslosen Vorzugsaktien auf
den Hauptgesellschafter beschließen. Haben mehrere Bieter gemeinsam ein Angebot
abgegeben, so ist auf ihre gemeinsame Beteiligung abzustellen; enthält die
Angebotsunterlage keine abweichende Angaben zur Aufteilung der Aktien, so
werden den Bietern die Aktien zu gleichen Teilen übertragen.
(3) Eine Barabfindung
unter dem Wert der höchsten Gegenleistung des Übernahmeangebots ist jedenfalls
nicht angemessen. Hat der Bieter im Rahmen des Übernahmeangebots oder in
Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot mehr als 90 vom Hundert der durch das
Angebot betroffenen Aktien erworben, so wird vermutet, dass eine Barabfindung
in Höhe des Werts der höchsten Gegenleistung angemessen ist. Die Berechnung ist
für jede Aktiengattung getrennt vorzunehmen. § 16 Abs. 7 ÜbG gilt
sinngemäß.
Verweisungen
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 20. Mai
2006 in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 10. Sofern die Satzung (der
Gesellschaftsvertrag) einer Kapitalgesellschaft bereits vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes für den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern
erschwerende Regeln vorsah, gelten diese sinngemäß für den
Gesellschafterausschluss nach diesem Bundesgesetz.
Vollziehungsklausel
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.