Vorblatt
Problem:
Das am
1. Jänner 1999 in Kraft getretene Übernahmegesetz (ÜbG) bedarf aus
mehreren Gründen einer Änderung. Vor allem die Richtlinie 2004/25/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend
Übernahmeangebote, Amtsblatt Nr. L 142 vom 30. April 2004 S
12 (im Folgenden: „Übernahme-RL“ oder „RL“), die von den Mitgliedstaaten bis
20. Mai 2006 umzusetzen ist, macht eine Novellierung zahlreicher
Bestimmungen notwendig. Daneben haben sich auch im innerstaatlichen Kontext
Probleme bei der Anwendung des ÜbG gezeigt.
Das Recht des
zumindest 90%igen Mehrheitsgesellschafters, die Minderheitsgesellschafter
auszuschließen, ist derzeit in verschiedenen Gesetzen geregelt. Insbesondere
die Bestimmungen zum Schutz der Minderheitsgesellschafter weichen voneinander
ab, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung erkennbar wäre.
Ziel:
Das
österreichische Übernahmerecht soll an internationale Entwicklungen –
insbesondere die Übernahme-RL – und praktische Erfahrungen angepasst
werden. Unbestimmte Gesetzesbegriffe sollen näher determiniert werden. Für das
auch von der Übernahme-RL vorgegebene Ausschlussrecht des Mehrheitsgesellschafters
soll eine neue, allgemeine Rechtsgrundlage im Gesellschafter-Ausschlussgesetz
geschaffen werden.
Inhalt:
Das ÜbG wird an
die Vorgaben der Übernahme-RL angepasst. Der bisher maßgebliche materielle
Kontrollbegriff wird vor allem durch die Einführung eines gesetzlichen
Schwellenwertes, der an den Besitz von 30% der stimmberechtigten Aktien
anknüpft, stärker objektiviert. Die Vorhersehbarkeit der Konsequenzen von
Aktientransaktionen wird deutlich verbessert, da bei Erwerb einer unmittelbaren
Beteiligung von nicht mehr als 30% der Stimmrechtsanteile jedenfalls kein
Pflichtangebot gestellt werden muss. Bei einem Stimmrechtsanteil zwischen 26%
und 30% wird zwar noch keine ausreichend abgesicherte Kontrollmöglichkeit
angenommen, es sollen aber die diesen Schwellenwert übersteigenden Stimmrechte
ruhen. Außerdem werden die Konsequenzen einer unbeabsichtigten („passiven“)
Kontrollerlangung klargestellt; es kommt ebenfalls primär nur zu einem Ruhen
der Stimmrechte.
Das
Ausschlussrecht des Mehrheitsgesellschafters einer AG oder GmbH soll in einem
neuen Gesellschafter-Ausschlussgesetz einheitlich geregelt werden. Es soll
künftig – unabhängig von Umwandlungs-, Spaltungs- oder Übernahmevorgängen –
immer dann bestehen, wenn der Mehrheitsgesellschafter über zumindest 90% der
Anteile an der Gesellschaft verfügt.
Alternativen:
Soweit mit dem Entwurf die Übernahme-RL umgesetzt
wird, bestehen keine Alternativen.
Kompetenz:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf den
Kompetenztatbeständen Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen
Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) und Börsewesen
(Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG).
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Mit dem Entwurf
wird die Übernahme-RL umgesetzt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Kosten und Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Dem Bund entstehen
keine Kosten, da der Sach- und Personalaufwand der Übernahmekommission gemäß
§ 30 Abs. 7 ÜbG von dem die Wiener Börse leitenden Börseunternehmen
(das ist die Wiener Börse AG) getragen wird.
Die Anpassung des
Übernahmerechts an andere europäische Übernahmerechte und insbesondere die
Richtlinienumsetzung sollten sich insgesamt positiv auf den Wirtschaftsstandort
Österreich auswirken.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Zum
Übernahmegesetz:
a) Richtlinienumsetzung:
Die Übernahme-RL muss
nach ihrem Art. 21 Abs. 1 bis 20. Mai 2006 umgesetzt werden.
Dies macht eine Anpassung zahlreicher Bestimmungen des ÜbG erforderlich.
Allerdings besteht
bei der Richtlinien-Umsetzung in mehrfacher Hinsicht ein gewisser legistischer
Spielraum: So dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b
der RL für Angebote zusätzliche Bedingungen und strengere Bestimmungen als
in der RL festlegen. Es ist daher unproblematisch, wenn das
österreichische Übernahmerecht in manchen Bereichen strengere Regelungen
vorsieht als die RL. Andererseits erlaubt Art. 4 Abs. 5 von der
RL abweichende nationale Regelungen, sofern die in Art. 3 Abs. 1
festgelegten allgemeinen Grundsätze eingehalten werden. Unter dieser
Voraussetzung sind daher auch nationale Bestimmungen zulässig, die hinter den
sonstigen Vorgaben der RL zurückbleiben.
Überdies sieht die
RL in ihrem Art. 12 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten sich
das Recht vorbehalten können, Gesellschaften mit Sitz in ihrem Staatsgebiet die
Anwendung von Art. 9 (Verhinderungsverbot) oder Art. 11
(Durchbrechung von Beschränkungen) nicht vorzuschreiben. Der Entwurf schlägt
vor, von diesem Optionsrecht nur hinsichtlich des Art. 11 Gebrauch zu
machen. Die Gesellschaften müssen diesfalls jedoch das Recht haben, sich freiwillig
dem Regime des Art. 11 zu unterwerfen (vgl. Art. 12 Abs. 2), was
sie in Österreich nach dem Entwurf durch eine entsprechende Satzungsbestimmung
tun können. Das in Art. 9 angesprochene, bereits im derzeitigen ÜbG
bestehende Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (nach bisheriger
Terminologie: Neutralitätspflicht) des Vorstands und des Aufsichtsrats soll
hingegen weiterhin generell gelten.
Das Übernahmerecht
ist auch für Europäische Gesellschaften (SE) relevant, wenn sie selbst
börsenotiert sind und Ziel eines Angebots werden oder wenn sie als Bieter
auftreten. Bei SE mit dualistischem System (Vorstand und Aufsichtsrat) bestehen
dabei keine Unterschiede zu sonstigen Aktiengesellschaften, für das monistische
System bestimmt § 38 Abs. 2 SEG, dass alle dem Vorstand oder dem
Aufsichtsrat zugewiesenen Rechte und Pflichten grundsätzlich den Verwaltungsrat
treffen. Wenn im ÜbG also vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat die Rede ist, ist
darunter bei einer SE mit monistischem System der Verwaltungsrat zu verstehen.
Die Richtlinie verwendet durchgehend den Begriff „Leitungs- bzw.
Verwaltungsorgan“.
Am Ende des
besonderen Teils der Erläuterungen findet sich eine tabellarische
Gegenüberstellung der Artikel der RL und der Bestimmungen, mit denen
diese Vorgaben der RL in Österreich jeweils umgesetzt sind bzw. werden.
Diese Übersicht kann allerdings lediglich als erste Orientierungshilfe dienen,
da sich die Umsetzung mancher Artikel der RL erst aus einer
Zusammenschau mehrerer österreichischer Rechtsvorschriften ergibt. Mit Hilfe
der Gegenüberstellung sollte es jedoch möglich sein, die Passagen des
Gesetzestextes bzw. der Erläuterungen aufzufinden, die sich mit einer
bestimmten Regelung der RL auseinandersetzen.
b) Innerstaatliche
Reformanliegen:
So sehr sich das
Übernahmegesetz in seiner siebenjährigen Vollzugspraxis grundsätzlich bewährt
hat und vielfach gerade seine im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit gebotene
Flexibilität geschätzt wird, die von der Übernahmekommission ausgewogen und mit
rechts- und wirtschaftspolitischer Umsicht vollzogen wird, besteht doch – als
Kehrseite der Medaille – der Wunsch nach besserer Vorhersehbarkeit der
übernahmerechtlichen Folgen und damit nach größerer Planungssicherheit bei
Transaktionen von Aktienpaketen. Börsenotierte österreichische
Aktiengesellschaften und ihre Interessensvertretungen haben vorgebracht, dass
in einem gesamteuropäischen Vergleich das österreichische Übernahmegesetz mit
seinem flexiblen materiellen Kontrollbegriff eine Ausnahme darstelle; andere
Übernahmerechte mit einer festen Kontrollschwelle – die in der Mehrzahl der
Mitgliedstaaten bei 30% an Stimmrechtsanteilen liegt – würden größere
Rechtssicherheit bieten. Diese Kritik bezog sich sohin vor allem auf den
Umstand, dass die für die Angebotspflicht entscheidende Frage der
Kontrollerlangung und des beherrschenden Einflusses nicht im Gesetz, sondern in
einer Verordnung der Übernahmekommission geregelt ist, die zwei unterschiedliche
Vermutungsschwellen aufgestellt hat. Weiters wurde in einem Verfahren vor der
Übernahmekommission, das auch zu einem noch offenen Gesetzesprüfungsverfahren
vor dem Verfassungsgerichtshof (G 151-153/05) geführt hat, die Frage virulent,
auf welcher Rechtsgrundlage und unter welchen Voraussetzungen bei einem
passiven Kontrollerwerb eine Befreiung von der Angebotspflicht möglich ist.
Die beiden
dargestellten Kernanliegen einer Reform – also der Wunsch nach Festlegung einer
Prozentschwelle an Stimmrechtsanteilen, unter der keine Angebotspflicht
entstehen kann („safe harbour“), sowie das Anliegen, bei unbeabsichtigter
Kontrollerlangung nicht einer überraschenden Angebotspflicht ausgesetzt zu sein
– haben nach eingehender Diskussion in einer im Bundesministerium für Justiz
dazu eingerichteten Arbeitsgruppe in dem Mitte Dezember 2005 versandten Ministerialentwurf
folgenden Niederschlag gefunden:
Zur Höhe der
Kontrollschwelle wurden zwei alternative Prozentsätze an Stimmrechtsanteilen
vorgeschlagen, und zwar entweder 25% oder 30% im Sinn einer „safe
harbour“-Regelung. Erst bei deren Überschreitung sollte die Angebotspflicht
entstehen können. Dem Anliegen betreffend den passiven Kontrollerwerb sollte im
Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 25 Rechnung getragen werden. Dazu
wurde vorgeschlagen, dass bei einem unbeabsichtigten Erlangen der Kontrolle keine
Angebotspflicht, sondern nur eine Anzeigepflicht bei der Übernahmekommission
bestehen sollte und diese nur dann ein Übernahmeangebot hätte anordnen können,
wenn auch mit Auflagen und Bedingungen kein ausreichender Schutz der anderen
Beteiligungspapierinhaber zu gewährleisten gewesen wäre.
Während des
Begutachtungsverfahrens, das am 31. Jänner 2006 endete, leitete der
Verfassungsgerichtshof aus Anlass eines angefochtenen Bescheides der
Übernahmekommission ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und äußerte zu einer
Reihe zentraler Bestimmungen des Übernahmegesetzes, insbesondere auch zum
materiellen Kontrollbegriff, zur Verordnungskompetenz der Übernahmekommission
und zur Angebotspflicht bei passiver Kontrollerlangung, verfassungsrechtliche
Bedenken.
Um die Frist für
die Umsetzung der Übernahme-Richtlinie bis 20. Mai 2006 zu wahren, war
angesichts des vorgegebenen Parlamentsfahrplans rasch der Ministerialentwurf zu
überarbeiten, wobei versucht wurde, die zum Teil sehr widersprüchlichen
Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens sowie vorbeugend auch die Bedenken des
Verfassungsgerichtshofs zu berücksichtigen.
Neu und als
Ergebnis der rechtspolitischen Diskussion um die Höhe des festzusetzenden
Schwellenwerts zu sehen ist die Bestimmung des § 26b, wonach bei
Überschreiten einer gesicherten Sperrminorität von 26% der auf die ständig
stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte zwar kein Übernahmeangebot
gestellt werden muss, wohl aber die 26% übersteigenden Stimmrechte des
Beteiligten ruhen, solange er nicht ein Übernahmeangebot stellt oder bei der
Übernahmekommission die Erteilung von Bedingungen oder Auflagen beantragt.
Erst bei
Überschreiten eines Stimmrechtsanteils von 30% tritt gemäß § 22
Abs. 2 die Angebotspflicht ein. § 22b stellt sicher, dass im Fall der
unbeabsichtigten Kontrollerlangung dem kontrollierend Beteiligten im Ergebnis
drei Optionen zur Verfügung stehen. Die erste ex lege eintretende Rechtsfolge
ist das Ruhen der Stimmrechte, die zweite Möglichkeit besteht
selbstverständlich im Verkauf der 26% an Stimmrechtsanteilen übersteigenden
Aktien und die dritte in der Legung eines Pflichtangebots.
Die Schwelle von
26% erklärt sich aus dem Anliegen, Kernaktionäre, die zur
gesellschaftsrechtlich vollkommenen Absicherung ihrer Sperrminorität etwas mehr
als 25% der Stimmrechte halten wollen, von der Anwendung des Übernahmerechts
auszuklammern.
Um der
rechtspolitischen Kritik, aber auch den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs
hinsichtlich des materiellen Kontrollbegriffs des geltenden Übernahmerechts Rechnung
zu tragen, versucht der Entwurf diesen weitestgehend zurückzudrängen.
Der Skepsis des
Verfassungsgerichtshofs gegenüber der Verordnungskompetenz der
Übernahmekommission wird insofern Rechnung getragen, als nun alle dem
Verordnungsweg vorbehaltenen Regelungen ins Gesetz übernommen werden sollen.
Die Verordnungskompetenz war im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens 1998 zum Teil
politisch gewollt (so vor allem die Verordnung zur Festlegung der
Kontrollvermutung gemäß § 22 Abs. 5). Teilweise wurde dieser Weg auch
gewählt, weil der Übernahmekommission im Zug ihrer praktischen
Vollzugserfahrung eher als dem Gesetzgeber zugetraut wurde, in verschiedenen
Einzelfragen praxisgerechte Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Aufgrund der
bisher gewonnen Erfahrungen ist es aber nun möglich, die Bestimmungen der
Verordnungen der Übernahmekommission vom 9. März 1999 zum Übernahmegesetz
(1. Übernahmeverordnung – 1. ÜbV) und der Verordnung der
Übernahmekommission vom 21. Februar 2000 zum Übernahmegesetz (2.
Übernahmeverordnung – 2. ÜbV) in das Übernahmegesetz zu integrieren.
2. Zum
Gesellschafter-Ausschlussgesetz:
Nach der
Übernahme-RL ist der Bieter nach einer erfolgreichen Übernahme unter
bestimmten Voraussetzungen berechtigt, den verbliebenen Aktionären ihre Anteile
auch gegen ihren Willen abzukaufen (Ausschluss- oder „Squeeze-out“-Recht). Die
dafür erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen zum Anlass genommen werden,
das in Österreich auch außerhalb von Übernahmesituationen bestehende Ausschlussrecht
des über zumindest 90% des Kapitals verfügenden Mehrheitsgesellschafters – das
bisher auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen mit unterschiedlichen
Voraussetzungen beruhte – einheitlich und neu zu regeln; dies soll in einem
neuen Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG), erfolgen (vgl. Art. 6 des
Entwurfs). Aufgrund dieses in Zukunft generell bestehenden Ausschlussrechts
kann etwa für eine nicht verhältniswahrende Spaltung, bei der nur betrieblich
nicht genutzte Vermögensgegenstände einer Gesellschafterminderheit übertragen
werden, die Zustimmung aller Gesellschafter verlangt werden. Die
ausgeschlossenen Gesellschafter haben stets Anspruch auf Barabfindung und
können deren Angemessenheit unter verfassungskonformen Voraussetzungen
gerichtlich überprüfen lassen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen,
insbesondere hinsichtlich des Rechtsschutzes für Minderheitsgesellschafter,
sind auch das Umwandlungsgesetz (s. Art. 4) und das Spaltungsgesetz (s.
Art. 5) anzupassen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Da der Sach- und
Personalaufwand der Übernahmekommission weiterhin nach § 30 Abs. 7
ÜbG von der Wiener Börse AG getragen wird, entstehen dem Bund durch die
Vollziehung des Übernahmegesetzes keine Kosten. Es ist auch nicht zu erwarten,
dass es in Anbetracht einer Kontrollschwelle von 30% der
Stimmrechtsanteile zu einem Ansteigen von Pflichtangeboten kommen wird.
Die Anpassung des
Übernahmerechts an andere europäische Übernahmerechte und insbesondere die
Richtlinienumsetzung sollten sich insgesamt positiv auf den Wirtschaftsstandort
Österreich auswirken.
Kompetenzgrundlage:
Das
Übernahmegesetz enthält zivilrechtliche, insbesondere gesellschaftsrechtliche,
aber auch kapitalmarktrechtliche Bestimmungen; die Zuständigkeit des Bundes ist
nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 und Z 5 B-VG dafür gegeben. Die Zuständigkeit
des Bundes für die gesellschaftsrechtliche Regelung des
Gesellschafterausschlusses ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6
B-VG.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (ÜbG):
Zu Z 1 (§ 1):
In dieser
Bestimmung werden die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der RL umgesetzt,
sofern sie nicht ohnehin bereits der geltenden Rechtslage entsprechen.
Keiner Umsetzung
bedarf etwa Art. 2 Abs. 1 lit. a der RL, der sich mit § 1
Z 1 inhaltlich weitgehend deckt. Ein nur auf einen Teil der Wertpapiere
gerichtetes Übernahmeangebot („two-tier-offer“) ist nach der Definition der
RL zwar zulässig; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten ein
solches Teilangebot vorsehen müssen.
Art. 2
Abs. 1 lit. e der RL ist durch die – weitere, da auch stimmrechtslose
Vorzugsaktien erfassende – Beteiligungspapierdefinition in § 1 Z 4
ebenfalls bereits umgesetzt. Da es in Österreich keine Wertpapiere mit
Mehrfachstimmrecht gibt und das ÜbG diesbezüglich nur auf österreichische
Aktiengesellschaften Anwendung findet (vgl. § 27b ÜbG), erübrigt sich auch
eine Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 lit. g der RL.
Der Begriff
„Parteien des Angebots“ (Art. 2 Abs. 1 lit. f der RL) hat für die
innerstaatliche Umsetzung nur für die Auskunftsrechte der Aufsichtsstelle
Bedeutung. Daher ist es angezeigt, nur den Adressatenkreis von § 30
Abs. 4 zu ändern und von der Aufnahme einer eigenen Definition Abstand zu
nehmen.
Z 6: In Z 6 wird Art. 2 Abs. 1
lit. d der RL umgesetzt. Der Begriff der gemeinsam handelnden Personen im
Sinn der RL unterscheidet sich vom gemeinsamen Vorgehen im Sinn des
§ 23 ÜbG in der bisherigen Fassung vor allem dadurch, dass gemeinsames
Handeln nicht nur mit dem Bieter, sondern auch mit der Zielgesellschaft möglich
ist. Die erforderliche Änderung wurde zum Anlass genommen, die Definition des gemeinsam
vorgehenden Rechtsträgers in den allgemeinen Teil aufzunehmen; sie hat nämlich
entgegen der bisherigen Normierung beim Pflichtangebot für alle Teile des ÜbG
Bedeutung. Dadurch werden zahlreiche Anpassungen der Zitate in anderen
Paragraphen erforderlich. Um die österreichische Rechtsterminologie nicht zu
ändern, wurde der Begriff „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ beibehalten.
Die
RL unterscheidet zunächst zwischen gemeinsamem Vorgehen mit dem Bieter und
solchem mit der Zielgesellschaft. Der zweite Tatbestand ist neu und hat
insbesondere im Zusammenhang mit feindlichen Übernahmeangeboten Bedeutung. So
geht zB ein konkurrierender Bieter, der dem Management der Zielgesellschaft
genehm ist („white knight“), mit dieser gemeinsam vor.
Über den Wortlaut
der RL hinaus soll wie nach bisher geltendem Recht und wie nach § 2
Abs. 5 des deutschen WpÜG auch weiterhin eine Absprache bezüglich der
Ausübung der Stimmrechte für das gemeinsame Vorgehen mit dem Bieter ausreichen.
Der Begriff „Absprache“ ist weit auszulegen und umfasst auch Vereinbarungen
ohne rechtliche Bindung (bisher „abgestimmtes Verhalten“). Selbstverständlich
weiterhin erfasst sind – a minore ad maius – schriftliche Vereinbarungen. Aus
dem Gesetzestext ergibt sich, dass die Abstimmung des Stimmverhaltens auf die
Kontrollausübung gerichtet sein muss; sollte daher eine Abstimmung bloß
erfolgen, um eine Kapitalerhöhung zu beschließen oder einen sonstigen Beschluss
zu fassen, der nicht auf die dauernde Beeinflussung der Geschäftsführung
abzielt, so führt dies nicht zum gemeinsamen Vorgehen im Sinne von § 1
Z 6.
Durch den zweiten
Satz der Z 6 wird zunächst Art. 2 Abs. 2 der RL umgesetzt.
Diese Norm stellt auf Konzerngesellschaften im Sinn des Control-Konzepts in
Art. 87 der Börsenzulassungs-RL (2001/34/EG) ab; alle diese
Gesellschaften gelten als gemeinsam handelnde Personen. Das wird durch eine
Vermutungsregelung erfasst, die insofern über die RL hinausgeht, als auch
alle Gesellschaften erfasst sind, an denen ein Rechtsträger direkt oder
indirekt eine kontrollierende Beteiligung hält.
Darüber hinaus
sind die durch einen Stimmbindungsvertrag verbundenen Rechtsträger von der
Vermutung erfasst, wenn der Vertrag (auch) auf die Wahl der
Aufsichtsratsmitglieder Anwendung findet; das gilt auch, wenn das
diesbezügliche Stimmverhalten bloß informell abgesprochen wird, wofür die
durchgehend gleichsinnige Stimmabgabe einen Anhaltspunkt bieten kann. Die
Vermutung ist grundsätzlich widerleglich. Dies erfolgt vor allem durch den
Nachweis, dass die Absprache nicht auf die Beherrschung im Sinn des ersten
Satzes abzielt, sondern dass bloß eine optimale Bestellung dieses Organs
angestrebt wird, was sich zB aufgrund der Person des Gewählten ergeben kann. Anders
als nach dem Ministerialentwurf greift die Vermutung im Übrigen nur noch bei
Absprachen zur Bestellung des Aufsichtsrats, aber nicht bei solchen, die
„sonstige wichtige Angelegenheiten“ betreffen.
Für die einzelnen
Rechtsfolgen ist immer zu untersuchen, zu welchem Zeitpunkt das gemeinsame
Vorgehen vorgelegen hat: Für § 23 kommt es zB auf den Zeitpunkt des
Erlangens der kontrollierenden Beteiligung an, für die Beurteilung der
Preisrelevanz der Erwerbe (§§ 16, 26) darauf, ob im Transaktionszeitpunkt
das gemeinsame Vorgehen vorliegt.
Eine
Verordnungsermächtigung für die Übernahmekommission, den Tatbestand des
gemeinsamen Vorgehens näher zu regeln, soll im Gegensatz zur bisherigen
Rechtslage nicht mehr bestehen; § 9 der 1. ÜbV
(Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG vom 11. März 1999, Veröffentlichung
Nr. 115) verliert also die gesetzliche Grundlage. Freilich sind die von
der Verordnung erfassten Vermutungstatbestände zum Großteil ohnehin in der
neuen Z 6 geregelt (s. dazu auch die Erläuterungen zu § 23). Aber
auch bezüglich der Berater, die in Hinkunft durch keine Vermutung mehr erfasst
sind, ist nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass sie mangels ausdrücklicher
Erwähnung jedenfalls keine gemeinsam vorgehenden Rechtsträger sind; vielmehr
ist im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Eigenschaft vorliegt. Soweit zB die
Entlohnung einer Investmentbank als Berater des Bieters vom Erfolg des Angebots
abhängig ist, wird wegen des finanziell gleichlaufenden Interesses im Regelfall
auch gemeinsames Vorgehen anzunehmen sein.
Z 7: Der Begriff „Betriebsrat“ wird im
geltenden ÜbG an mehreren Stellen verwendet und ist in einem rein
innerstaatlichen Kontext unmissverständlich. Um jedoch auch die Fälle mit
Auslandsbezug abzudecken, wurde in Z 7 eine der Terminologie der
RL entsprechende Legaldefinition aufgenommen.
Z 8: Die RL stellt in Art. 1
Abs. 1 für ihren Anwendungsbereich auf die Zulassung zum Handel auf einem
geregelten Markt im Sinn der Richtlinie 93/22/EWG
(Wertpapierdienstleistungs-RL) ab. Der Begriff „geregelter Markt“ wird daher in
einer neuen Z 8 definiert.
Zu Z 2 (§ 2):
Zur Ersetzung der
Wendung „zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr“ durch „zum
Handel auf einem geregelten Markt“ siehe die Erläuterungen zu § 1
Z 8. Durch einen Verweis auf
den neuen 4. Teil (Internationaler Anwendungsbereich) wird außerdem klargestellt,
dass einige Bestimmungen des ÜbG auch auf bestimmte grenzüberschreitende
Sachverhalte anzuwenden sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 der RL).
Zu Z 3 (§ 3):
Z 1:
In Art. 3
Abs. 1 lit. a erster Halbsatz der RL wird die Gleichbehandlung von
Inhabern von Wertpapieren der gleichen Gattung gefordert. In der derzeitigen
Z 1, die die Gleichbehandlung von Aktionären in gleichen Verhältnissen
verlangt, wird daher ausdrücklich festgehalten, dass innerhalb der gleichen
Gattung eine Ungleichbehandlung jedenfalls unzulässig ist.
Z 1a: Die neue Z 1a dient der Umsetzung von
Art. 3 Abs. 1 lit. a zweiter Halbsatz der RL; deswegen ist eine
Ausnahme vom Pflichtangebot nur zulässig, wenn der Schutz der
Beteiligungspapierinhaber gewährleistet ist, wie dies schon bisher in § 25
ÜbG vorgesehen war.
Die Bedeutung des
in der RL mehrmals (zB in Art. 3 Abs. 1 lit. b und c)
verwendeten Ausdrucks „Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan“ im dualistischen
Verwaltungsmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat wird vom europäischen
Gesetzgeber – abgesehen von der Regelung in Art. 9 Abs. 6, die aber
ausdrücklich nur für Art. 9 Abs. 2 gilt – bewusst offen gelassen. Der
Begriff ist daher funktional auszulegen, wobei es darauf ankommt, welches Organ
nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats für die jeweilige Aufgabe
zuständig ist (s. Maul/Muffat-Jeandet,
AG 2004, 232). Daher gilt etwa die in Art. 3 Abs. 1 lit. c der
RL angesprochene Verpflichtung des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans zur Wahrung
der Interessen der Zielgesellschaft in Österreich sowohl für den Vorstand als
auch für den Aufsichtsrat (vgl. § 3 Z 3).
Z 4: In Art. 3 Abs. 1 lit. d der
RL wird präziser als in der bisherigen Z 4 umschrieben, was unter
unzulässigen Marktverzerrungen zu verstehen ist; die Bestimmung ist daher
entsprechend zu ergänzen.
Die übrigen
Bestimmungen in Art. 3 Abs. 1 der RL sind entweder bereits
geltender Rechtsbestand (vgl. § 3 Z 2, 3 und 5) oder werden an
anderer Stelle umgesetzt (vgl. § 4 Z 1, § 12 Abs. 1,
§ 14 Abs. 1).
Zu Z 4 (§ 4):
Durch die
Neuformulierung der Z 1 wird Art. 3 Abs. 1
lit. e der RL umgesetzt, die Änderung des Zitats in Z 2
ist eine Folge der neuen Definition des Begriffs „Marktverzerrungen“ in
§ 3 Z 4.
Zu Z 5 (§ 5):
Die Anpassung der
Zitate in Abs. 1 ist Folge der Novellierungen
des BörseG durch BGBl. I Nr. 127/2004 (Umsetzung der
Marktmissbrauchs-RL 2003/6/EG) sowie der Neugestaltung des
Auslösetatbestands für das Pflichtangebot; letzteres gilt auch für die Änderung
in Abs. 3. Die fakultative Verordnungskompetenz
der Übernahmekommission betreffend Grundsätze der Informationsweitergabe
entfällt, da sich in der Praxis kein Bedarf für eine solche Verordnung gezeigt
hat.
In Abs. 2 wird der nun in § 3 Z 4 anders
definierte Begriff „Marktverzerrungen“ gestrichen.
Zu Z 6 (§ 7):
Diese den Inhalt
der Angebotsunterlage regelnde Bestimmung wird an Art. 6 Abs. 3 der
RL angepasst:
In Z 6 wird zum einen der Wortlaut von Art. 6
Abs. 3 lit. g der RL übernommen; zum anderen wird nunmehr normiert,
dass bereits der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts betreffend den Erwerb
von Wertpapieren relevant ist, weil der Bieter solche Aktien zwar noch nicht
hält, sie aber durch die Vertragserfüllung oder durch einseitige
Willenserklärung erwerben kann, was aus Sicht der Angebotsadressaten eine
relevante Information ist.
Die Änderungen
betreffend die Angaben zu den Absichten des Bieters in Z 8
dienen eher einer Verdeutlichung im Sinn von Art. 6 Abs. 3
lit. i der RL denn einer Änderung der Rechtslage. Mit der
Einschränkung auf wesentliche Änderungen der Beschäftigungsbedingungen berücksichtigt
schon die RL den Umstand, dass dem Bieter in diesem Stadium präzisere
Angaben zu seinen Plänen idR. noch nicht möglich sind.
Z 12: Nach Art. 6 Abs. 2 lit. m der
RL sind Angaben über die mit dem Bieter oder der Zielgesellschaft
gemeinsam handelnden Personen aufzunehmen. Bezüglich der Zielgesellschaft kann
es nur um jene Informationen gehen, die dem Bieter auch zugänglich sind, was
bereits in der RL durch die Worte „soweit möglich“ festgehalten ist. Aber
auch bezüglich der mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen wäre eine
Aufnahme aller Rechtsträger überschießend, weil alle Konzerngesellschaften des
Bieters mit diesem gemeinsam handeln. Deswegen beschränkt der Entwurf die
Pflicht zur Angabe auf diejenigen gemeinsam vorgehenden Rechtsträger, die aus
Sicht der Angebotsadressaten von Bedeutung sind. Das wird zB jedenfalls die
Muttergesellschaft und die Investmentbank sein, nicht hingegen eine
unbedeutende operative Auslandstochter ohne direkte Beteiligung am Angebot.
Eine solche Abweichung steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1
lit. b der RL und ist daher zulässig.
Z 13:
Die Bestimmung setzt
Art. 6 Abs. 3 lit. e der RL um. Der Bieter muss sich
bemühen, soweit wie möglich Informationen über die vorhandenen vertraglichen
Vereinbarungen zwischen den Aktionären der Zielgesellschaft zu erlangen, wenn
in ihrer Satzung eine Durchbrechungsregel vorgesehen ist.
Z 14: Die Bestimmung bietet nicht etwa eine
Grundlage für eine Rechtswahl bzw. Festlegung des Gerichtsstands durch den
Bieter, sondern bezweckt nur eine möglichst umfassende Information der
Angebotsadressaten.
Zu Z 7 (§ 11):
§ 78 BörseG,
auf den Abs. 1 bislang verwies, wurde durch
BGBl. I Nr. 78/2005 aufgehoben. Es ist daher erforderlich, die
Veröffentlichung neu zu regeln; dies soll in einem neuen Abs. 1a
erfolgen, der sich inhaltlich allerdings eng an die bisher geltenden
Bestimmungen anlehnt. Da die Veröffentlichungsvorschriften nicht nur für die
Angebotsunterlage, sondern zB auch für die Äußerung der Zielgesellschaft
(§ 14 Abs. 1) relevant sind, wird grundsätzlich der neutrale Begriff
„Unterlagen“ verwendet. Neu ist die Verpflichtung, zu veröffentlichende
Unterlagen auch auf den Websites des Bieters und der Zielgesellschaft abrufbar
zu machen. Dadurch soll in Entsprechung von Art. 8 Abs. 2 der
RL sichergestellt werden, dass die Unterlagen auch für jene Anleger
greifbar werden, die keinen Zugang zu österreichischen Printmedien haben. Für
die betroffenen Arbeitnehmer werden die Unterlagen dadurch ebenfalls leichter
zugänglich.
In Abs. 3 wird Art. 6 Abs. 1 letzter Satz und
Abs. 2 letzter Satz der RL umgesetzt. In Hinkunft hat demnach nicht
nur der Vorstand der Zielgesellschaft, sondern auch der Bieter seinen
Betriebsrat möglichst zeitgerecht von der Bekanntmachung des Angebots und der
Veröffentlichung der Angebotsunterlage zu unterrichten. Weiters hat der
Vorstand der Zielgesellschaft den Betriebsrat über die Möglichkeit einer Stellungnahme
zu informieren, wenn er ihm die erste öffentliche Bekanntmachung von
Überlegungen ein Angebot betreffend übermittelt. Bei Übermittlung der
Angebotsunterlage ist dem Betriebsrat der geplante Zeitpunkt der Abgabe der
Äußerung mitzuteilen. Will der Betriebsrat, dass seine Stellungnahme zusammen
mit derjenigen des Vorstands veröffentlicht wird, so hat er sich nach diesem
Zeitplan zu richten; selbstverständlich steht ihm aber auch eine spätere
Äußerung noch offen.
Zu Z 8 (§ 12):
Die in Art. 9
der RL angesprochenen Pflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats der
Zielgesellschaft sollen – ungeachtet der Optionsmöglichkeit nach Art. 12
der RL – weiterhin generell gelten; eine gewisse Erweiterung des
Handlungsspielraums der Verwaltungsorgane resultiert allerdings aus der
Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 (siehe dazu die Erläuterungen zu
Abs. 3).
Da der Vorstand
und der Aufsichtsrat dem Angebot nicht generell neutral gegenüberstehen müssen
– so kann die nach Art. 9 Abs. 5 der RL bzw. § 14
vorgeschriebene Äußerung der Zielgesellschaft auch ablehnend ausfallen – ist
der bisher in der Überschrift zu § 12 verwendete Begriff
„Neutralitätsgebot“ missverständlich. Die neue Überschrift „Verhinderungsverbot
und Objektivitätsgebot“ unterstreicht daher die Pflicht der Verwaltungsorgane,
objektiv zu informieren und die Übernahme nicht zu verhindern.
Abs. 1 entspricht dem bisherigen ersten Satz.
In Abs. 2 wird Art. 9 Abs. 2 der
RL umgesetzt, wobei der Zeitpunkt, ab dem für das Angebot potentiell
vereitelnde Maßnahmen grundsätzlich eine Zustimmung der Hauptversammlung
erforderlich ist, wie nach bisherigem Recht und zulässigerweise früher angesetzt
wird als von der RL verlangt. Aber auch wenn Überlegungen bezüglich eines
Angebots bekannt sind, ohne dass schon eine Absicht vorliegt, dürfen die
Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft im Regelfall keine Maßnahmen mit
Verhinderungsabsicht ergreifen, weil dies gegen § 3 Z 3 verstoßen
würde (vgl. Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht
Rz 70). Abs. 2 enthält nun in Entsprechung der RL auch ein
Beispiel für eine verhinderungsgeeignete Maßnahme.
Da die Zustimmung
„zu der konkreten Maßnahme“ erteilt werden muss, ist ein Vorratsbeschluss der
Hauptversammlung unzulässig. Die Zustimmung ist allerdings nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung für das konkrete Rechtsgeschäft, sondern beschränkt
nur die Geschäftsführungsbefugnis; eine Nichtigkeit kann sich daher nur bei
kollusivem Zusammenwirken mit dem Geschäftspartner ergeben.
Abs. 3 betrifft die in Art. 9 Abs. 3
der RL angesprochenen „vor dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten
Zeitpunkt gefassten Entscheidungen, die weder teilweise noch vollständig umgesetzt
worden sind“: Auch sie bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn sie
außerhalb des normalen Geschäftsverlaufs gefasst wurden und ihre Umsetzung zu
einer Vereitelung des Angebots führen könnte.
Welche Situationen
der europäische Gesetzgeber dabei vor Augen hatte, ist unklar. Maul/Muffat-Jeandet (AG 2004, 311) nennen als
Beispiel eine (bereits in Gang gesetzte) Kapitalerhöhung, doch gehen die
Autorinnen dabei entgegen dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 der
RL davon aus, dass auch bereits teilweise umgesetzte Entscheidungen
grundsätzlich von der Neutralitätspflicht erfasst sind. Auch die Beurteilung,
ob eine Entscheidung innerhalb oder außerhalb des normalen Geschäftsverlaufs
gefasst wurde, dürfte in der Praxis nicht immer leicht fallen. Rechtssicherheit
schafft die Regelung allerdings insofern, als bereits teilweise umgesetzte
Maßnahmen keinesfalls einer Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen. Im
Übrigen soll die Regelung vermutlich vor allem klarstellen, dass zur Abwehr
einer Übernahme evident geeignete Maßnahmen auch dann unzulässig sind, wenn sie
der Vorstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt beschlossen haben sollte.
Der letzte Satz
des Abs. 3 hält in Einklang mit der bisherigen Rechtslage fest, dass
Verpflichtungen (wie insbesondere aus Verträgen, aber auch aufgrund
behördlicher Anordnungen etc.), die bereits vor der Übernahme entstanden sind,
jedenfalls aus übernahmerechtlicher Sicht erfüllt werden dürfen. Die
europarechtliche Zulässigkeit ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 9 Abs. 3
der RL: Ist der Vertrag geschlossen, so ist eine Entscheidung jedenfalls
(teilweise) umgesetzt und daher nicht mehr gesondert zu genehmigen.
Da die
Einberufungsfrist für Hauptversammlungen gemäß § 107 Abs. 1 AktG
generell nur 14 Tage beträgt, erübrigt sich eine Umsetzung von Art. 9
Abs. 4 der RL.
Zu Z 9 (§ 14):
Mit Abs. 1 werden einerseits Art. 9 Abs. 5 und
Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL durch Konkretisierungen der
Inhalte umgesetzt. In der Sache ändert sich die bisherige Rechtslage nicht.
Jedenfalls kann der Vorstand Alternativkonzepte zur Übernahme durch den Bieter
in seiner Äußerung darstellen, um die Angebotsadressaten zu überzeugen, das
Angebot nicht anzunehmen, sondern ihm weiterhin die Möglichkeit zu geben, seine
Vorstellungen im Interesse der Gesellschaft zu verfolgen.
Andererseits soll
in Hinkunft auch der Aufsichtsrat dazu verpflichtet sein, eine eigene Äußerung
zum Angebot abzugeben. Dafür spricht, dass der Aufsichtsrat insbesondere bei
jenen Übernahmen, die dem Management nicht genehm sind, eine differenzierte
Haltung einnehmen kann, weil das Eigeninteresse am Erfolg oder Scheitern des
Angebots zumindest bei den Kapitalvertretern geringer ist als bei den Vorstandsmitgliedern.
Die Äußerung des Aufsichtsrats kann daher zur Ausgewogenheit der Stellungnahmen
beitragen. Letztlich stören auch die unterschiedlichen in diesem Organ
vertretenen Interessen nicht; denn gerade diese Interessen sollen sich im
Inhalt der Stellungnahme widerspiegeln (vgl. Huber/Löber,
Kommentar zum ÜbG [1999] § 14 Rz 10).
In Abs. 3 werden zwei Änderungen vorgenommen: Zunächst
verlangt die RL, dass der Veröffentlichung der Äußerung der Zielgesellschaft
eine allfällige Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu den Auswirkungen auf
die Beschäftigung beizufügen ist; diese ist freilich nicht zwingend vorgesehen.
Darüber hinaus muss die Frist für die Äußerung der Zielgesellschaft neu
geregelt werden, weil die Mindestannahmefrist nunmehr zwei Wochen beträgt (vgl
§ 19 Abs. 1). In teilweiser Abkehr vom bisherigen System muss nunmehr
bei Wahl der kürzest möglichen Annahmefrist nach Veröffentlichung der
Stellungnahme den Beteiligungspapierinhabern noch eine Frist von fünf
Börsetagen für ihre Entscheidung offen stehen. Wählt der Bieter eine Frist von
zumindest 15 Börsetagen, so bleibt es bei der Frist von zehn Börsetagen ab Veröffentlichung
des Angebots für die Äußerung der Zielgesellschaft.
Zu Z 10
(§ 15):
In § 15
werden Regelungen übernommen, die bisher in § 15 der 1. ÜbV enthalten
waren: Einerseits wird in Abs. 1 festgehalten,
dass eine Verbesserung unzulässig ist, wenn der Bieter erklärt hat, das Angebot
keinesfalls zu verbessern. Diese Selbstbindung kann im Interesse des Bieters
liegen, weil er unter Berufung auf sie taktischem Verhalten der
Angebotsadressaten gegensteuern kann. Bei entsprechenden Äußerungen von Organen
oder Pressesprechern ist daher Vorsicht geboten. Eine Ausnahme besteht
freilich, wenn ein konkurrierendes Angebot gemacht wird; dann haben sich die
Grundlagen so geändert, dass der Bieter an seine Aussagen nicht gebunden sein
soll. Ebenso ist eine Ausnahme durch die Übernahmekommission möglich; bei der
Entscheidung wird gegenläufig zum Interesse der Beteiligungspapierinhaber an
einer Verbesserung insbesondere auf etwaige Marktverzerrungen Bedacht zu nehmen
sein.
Zweitens enthält Abs. 2 so wie § 15 Abs. 3 der 1. ÜbV auch
eine Regelung, wie lange das Angebot nach der Verbesserung noch zur Annahme
offen stehen muss. Allenfalls ist die Verbesserung daher mit einer Verlängerung
zu verknüpfen. Im Übrigen wird die Neuregelung zum Anlass genommen, die
Aufteilung auf Absätze neu zu gestalten.
Zu Z 11
(§ 16):
In Abs. 1 bis 3 und 5 sind Verweise (betreffend das
gemeinsame Vorgehen und die Veröffentlichung) anzupassen.
In Abs. 4 wird die bislang in § 10 der 1. ÜbV
enthaltene Privilegierung von Kreditinstituten während eines laufenden
Übernahmeverfahrens geregelt. Diese Bestimmung zielt darauf ab,
Kreditinstituten die Ausübung der üblichen und gewöhnlichen Bankgeschäfte auch
während eines Übernahmeverfahrens zu ermöglichen.
Zunächst umfasst
die Ausnahmebestimmung die in Z 1 angeführten vier wesentlichen
Geschäftsklassen, das „laufende Wertpapiergeschäft“ der Kreditinstitute. Die
besonders wichtigen Positionen des Wertpapier-Handelsbuchs sind in § 2
Z 35 BWG beschrieben; insbesondere sollen als Market Maker oder Specialist
tätige Kreditinstitute dieser Aufgabe weiterhin nachgehen können. Im Vergleich
zur bisherigen Verordnungsbestimmung (§ 10 der 1. ÜbV) wird nunmehr auch
die Ausübung einer vergleichbaren Funktion an einer ausländischen Wertpapierbörse
privilegiert. Ausnahmen für das Beteiligungsvermögen (Anlagevermögen) der
Kreditinstitute werden hingegen nicht vorgesehen und wären auch nicht sachlich
gerechtfertigt. In diesem Bereich besteht also auch für Kreditinstitute ein
generelles Transaktionsverbot im Sinne von § 16 ÜbG (im Wesentlichen
Verkaufsverbot und Verbot des Erwerbs zu besseren Konditionen).
Weiters müssen
diese Transaktionen nach Art und Umfang dem Geschäftsbetrieb vergleichbarer
Kreditinstitute entsprechen; dabei ist – angesichts der typischerweise höheren
Transaktionsvolumina unmittelbar vor und während eines Angebotsverfahrens –
auch auf die konkrete Angebotssituation abzustellen. Dies gilt nicht für
Transaktionen, die auf Initiative und Weisung des Kunden zustande kommen. Aufgabe
des Sachverständigen ist es, insbesondere zu untersuchen, ob das am konkreten
Verfahren beteiligte Kreditinstitut in vergleichbaren Übernahmekonstellationen
eine ähnliche Handelstätigkeit entfaltet.
Es dürfen darüber
hinaus keine Hinweise darauf bestehen, dass die Transaktionen
Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber gefährden. Vom
Sachverständigen ist dabei auch zu untersuchen, ob Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass Aktienkurse künstlich beeinflusst werden (zB Stützen des Kurses
der zum Tausch angebotenen Aktien bzw. „Drücken“ des Kurses der
Zielgesellschaftsaktien, um den Angebotspreis attraktiver zu machen; bei einem
echten Pflichtangebot Hochhalten des Kurses, um die Annahmequote niedrig zu
halten). Auch dies gilt nicht für vom Kunden initiierte Geschäfte.
Kreditinstitute
haben jede einzelne börsliche oder außerbörsliche Wertpapiertransaktion im
Rahmen der umfassenden gesetzlichen Meldevorschriften an die
Finanzmarktaufsichtsbehörde zu melden; diese Daten sind bei Bedarf der
Übernahmekommission bei der Vollziehung des ÜbG im Rahmen der Amtshilfe
zugänglich. Zusätzlich sind alle Transaktionen wöchentlich an die
Übernahmekommission zu melden; Z 4 übernimmt im Wesentlichen die
Gliederung des bisherigen Formblattes (Anhang zur 1. ÜbV). Diese Meldungen
können zu weiterführenden Auskunftspflichten des Kreditinstituts als Bieter
bzw. mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger führen.
Erwerbe durch
gemeinsam vorgehende Rechtsträger (vgl. die Vermutung des gemeinsamen Vorgehens
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in § 1 Z 6) sind den
Beteiligten wechselseitig zuzurechnen. Z 4 übernimmt die bislang in
§ 12 der 1. ÜbV enthaltene Regel und sieht unter anderem aus
Praktikabilitätsgründen eine gemeinsame Meldung vor.
Keinesfalls sollen
durch Abs. 4 Transaktionen ermöglicht werden, die nach den
Compliance-Codes der Kreditinstitute oder aufgrund anderer Bestimmungen nicht
durchgeführt werden dürfen. Daher hält Z 4 fest, dass die
Wertpapiergeschäfte nach Z 1 von der Beteiligungsverwaltung des
Kreditinstituts sowie von ihrer Beratungstätigkeit im Rahmen des
Investmentbankgeschäfts zu trennen sind, und verpflichtet die Kreditinstitute,
eine entsprechende Erklärung gegenüber der Übernahmekommission abzugeben.
Die Einhaltung
dieser Bedingungen ist schließlich von einem Sachverständigen zu prüfen, der
die Bedingungen des § 9 Abs. 2 erfüllt. Z 5 zweiter Satz
konkretisiert im Sinne der bisherigen Praxis den Prüfungsauftrag des
Sachverständigen.
Die bisher in
Abs. 5 enthaltene Verordnungsermächtigung entfällt ersatzlos.
Der neue Abs. 6 dient der Klarstellung, dass bis zum Ende der
in Umsetzung von Art. 16 der RL erstreckten Nachfrist gemäß § 19
Abs. 3 volle Gleichbehandlung erfolgen muss. Neben dem Verbot von
Paralleltransaktionen zu besseren Bedingungen (Abs. 1) und dem Veräußerungsverbot
(Abs. 3) kommt während dieser Zeitspanne folglich auch die
Offenlegungspflicht für gemeinsam vorgehende bzw. besonders interessierte
Rechtsträger nach Abs. 5 zur Anwendung.
Der ebenfalls neue
Abs. 7 entspricht der bisherigen Praxis der
Übernahmekommission, die auch auf dem Markt im Wesentlichen anerkannt ist. Aus
dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und aus Umgehungsgesichtspunkten ist
auch die Weitergabe von in zeitlichem Zusammenhang mit dem Angebot, aber nach
Ablauf desselben gezahlten oder erhaltenen Mehrbeträgen an die
Angebotsadressaten erforderlich; die neue Regelung führt dazu, dass bei der
Preisfestlegung nicht nur Vor- und Parallelerwerbe, sondern in einem bestimmten
zeitlichen Rahmen auch spätere Käufe und Verkäufe zu berücksichtigen sind.
Durch den Verweis auf die in § 26 Abs. 3 enthaltene Öffnungsklausel
wird unter anderem klargestellt, dass bezahlte Prämien im Einzelfall nicht
berücksichtigt werden müssen, wenn der höhere Preis darauf zurückzuführen ist,
dass sich die Geschäftsaussichten der Gesellschaft wesentlich geändert haben.
Leistungen, die im Zuge eines Verfahrens zum Ausschluss von Gesellschaftern
erbracht werden, sollen entsprechend der bisherigen Praxis von der
Nachzahlungsverpflichtung ausgenommen werden. Dahinter steht die Überlegung,
dass der Bieter im Zuge dieser Preisfestsetzung nicht frei ist, und andernfalls
auch zu befürchten wäre, dass Kombinationen aus Tausch- und Barangeboten
erschwert würden. Hingegen ist es nicht ausreichend, wenn eine höhere Abfindung
wegen des „Lästigkeitswerts“ bloß an einzelne verbliebene Gesellschafter
gezahlt wird.
Berücksichtigt
werden auch die erhaltenen Prämien, allerdings unter Bedachtnahme auf die
Kosten des Bieters und die bei ihm eintretenden Steuereffekte. Dadurch soll vor
allem der Fall aufgefangen werden, dass ein Bieter, der die Zielgesellschaft
bereits kontrolliert, ein freiwilliges Angebot ohne Preisbindung für die
restlichen Aktien abgibt und in der Folge sein gewachsenes Paket veräußert,
ohne dass die Paketprämie mit den Angebotsadressaten geteilt wird. Das soll
zumindest dann nicht möglich sein, wenn der Verkauf bei Abgabe des Angebots
bereits geplant war; der mit § 16 Abs. 7 geforderte enge zeitliche
Zusammenhang soll gewährleisten, dass in aller Regel nur solche Fälle erfasst
werden.
Durch Abs. 8 wird klargestellt, dass Kreditinstitute dann
nicht zur Nachzahlung nach Abs. 7 verpflichtet sind, wenn sie auch bei
Wertpapiertransaktionen nach Ablauf der Annahmefrist die Vorgaben des
Abs. 4 einhalten.
Zu Z 12
(§ 17):
§ 17 wird
geändert, um die Regelungen von § 17 der 1. ÜbV in das ÜbG selbst zu
integrieren.
Wenn ein
konkurrierendes Angebot innerhalb der Annahmefrist des ursprünglichen Angebots
vorgelegt wird, steht den Angebotsadressaten ein Rücktrittsrecht zu. Durch den
Klammerverweis wird klargestellt, dass das Rücktrittrecht nicht zusteht, wenn
das konkurrierende Angebot erst während der Nachfrist nach § 19
Abs. 3 veröffentlicht wird. Dies ist notwendig, um lange Schwebephasen
infolge der Erstreckung der Nachfrist zu vermeiden.
Das
Rücktrittsrecht steht nur dann zu, wenn die entsprechende Erklärung spätestens
vier Börsetage vor Ablauf der ursprünglichen (nicht der verlängerten)
Annahmefrist abgegeben wird; damit muss das Konkurrenzangebot spätestens am
fünften Tag vor Ablauf der Annahmefrist gestellt wird. Dadurch soll ein Zwang
bestehen, Konkurrenzangebote nicht in der kritischen Phase der letzten Tage vor
Schluss der Annahmefrist zu stellen, in denen erfahrungsgemäß die meisten
Annahmeerklärungen zugehen.
Das Rücktrittsrecht
steht im Übrigen auch dann zu, wenn die Bedingung gemäß § 25a Abs. 2
ÜbG bereits vor Ablauf der Annahmefrist erfüllt wurde und der ursprüngliche
Bieter dies bekannt gegeben hat.
Das
Rücktrittsrecht steht auch zu, wenn mehrere Angebote abgegeben werden und eines
von ihnen verbessert wird. Dadurch soll der Bieterwettbewerb weitgehend
gefördert werden.
Zu Z 13
(§ 18):
Auch hier ist eine
Anpassung des Verweises auf die neue Veröffentlichungsbestimmung erforderlich.
Zu Z 14 (§ 19):
Die Annahmefrist
muss nach Art. 7 Abs. 1 der RL mindestens zwei und höchstens
zehn Wochen betragen; diese Frist ist nach dem Wortlaut der RL in den
nationalen Umsetzungsgesetzen vorzuschreiben (aM. Maul/Muffat-Jeandet,
AG 2004, 234; vgl. aber die abweichende Textierung für ein Wahlrecht der
Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 4). Dadurch kommt es erstens zu einer
Verkürzung der bisher in § 19 Abs. 1 vorgesehenen
Frist. Darüber hinaus ändert sich auch die Berechnungsbasis, weil Feiertage und
ähnliche handelsfreie Tage nunmehr den Lauf der Frist nicht mehr beeinflussen,
sondern nur noch Bedeutung für ihren Ablauf haben können.
Durch die
Verkürzung der Frist kann es im Einzelfall dem Vorstand der Zielgesellschaft
nicht möglich sein, rechtzeitig – dh. spätestens fünf Börsetage vor Ablauf der
Annahmefrist – eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Daher kann die
Übernahmekommission nach Abs. 1a auf Antrag der
Zielgesellschaft eine Mindestfrist von drei Wochen festlegen, wodurch dem
Vorstand ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage üblicherweise zwei Wochen
zur Ausarbeitung zur Verfügung stehen. Diese Ausnahme findet in Art. 7
Abs. 2 der RL Deckung. Spiegelbildlich und entsprechend § 3
Z 5 sieht Abs. 1a vor, dass eine Verkürzung der Annahmefrist bis auf
sechs Wochen beantragt werden kann, wenn die Zielgesellschaft durch die vom
Bieter vorgesehene Annahmefrist in ihrer Geschäftstätigkeit ungebührlich
behindert würde (vgl. bisher § 14 Abs 2 der 1. ÜbV).
Durch Abs. 1b werden § 15 Abs. 1, 2 und
(teilweise) 4 der 1. ÜbV in das Gesetz integriert. Wie bei der
Verbesserung ist eine Verlängerung der Annahmefrist unzulässig, wenn der Bieter
eine solche ausdrücklich ausgeschlossen hat. Der Anzeigemodus entspricht
grundsätzlich der Prüfung bei der Verbesserung; allerdings wird die Prüffrist
aufgrund der einfacheren Beurteilung auf zwei Börsetage verkürzt. Auch die Verlängerung
kann zum Schutz der Zielgesellschaft untersagt werden.
Abs. 1c entspricht § 16 der 1. ÜbV und
beschäftigt sich mit konkurrierenden Angeboten. Satz 1 enthält Regelungen
für die Annahmefrist; diese darf insbesondere nicht kürzer sein als diejenige
des konkurrierenden Angebots. Aber auch die Annahmefrist des ursprünglichen
Angebots ist durch das Konkurrenzangebot betroffen; diese verlängert sich
nämlich ex lege bis zum Ende der Frist des konkurrierenden Angebots, wobei aber
Abs. 1d zu beachten ist. § 16 Abs. 3 der 1. ÜbV („Konkurrierende
Angebote mit einer niedrigeren Gegenleistung als das ursprüngliche Angebot sind
unzulässig“) wird nicht übernommen, weil Angebote wohl nur unter einer Gesamtbetrachtung
vergleichbar sind; dies wird besonders deutlich, wenn ein reines Geldangebot
mit einem (alternative) Tauschangebot verglichen werden soll.
Durch Abs. 1d wird (vergleichbar zu § 13 der 1. ÜbV)
festgelegt, dass alle Angebotsfristen, also auch diejenigen von konkurrierenden
Angeboten, grundsätzlich spätestens zehn Wochen nach Beginn der ersten
Annahmefrist enden müssen. Die Übernahmekommission kann freilich eine
Verlängerung dieser Frist gewähren, soweit die Geschäftstätigkeit der
Zielgesellschaft dadurch nicht ungebührlich behindert wird. Das findet in
Art. 7 Abs. 2 der RL Deckung, der Abweichungen von der
Maximalfrist erlaubt. Bei konkurrierenden Angeboten kann es im Interesse der
Beteiligungspapierinhaber gelegen sein, die Versteigerungssituation um einige
Wochen zu verlängern.
Zu Abs. 3: Das Andienungsrecht gem. Art. 16 der
RL soll den Minderheitsaktionären nach einem erfolgreichen
Übernahmeangebot den Ausstieg aus der Gesellschaft ermöglichen. Dadurch sollen
die Aktionäre nicht vorzeitig über Gebühr unter Druck gesetzt werden, das Angebot
annehmen zu müssen; darüber hinaus soll – so ist wohl Art. 16 Abs. 2
der RL zu verstehen – Minderheitsaktionären ein Austrittsrecht immer dann
zustehen, wenn sie sich plötzlich einem Gesellschafter mit mehr als 90%
gegenüber sehen.
Das ÜbG kennt eine
funktional äquivalente Regelung mit der sogenannten Nachfrist. Diese steht bei
allen kontrollrelevanten Angeboten offen, auch wenn die Voraussetzungen nach
Art. 15 Abs. 2 der RL nicht erfüllt sind. Kontrollrelevante
Angebote in diesem Sinn sind echte Pflichtangebote, aber auch freiwillige
Angebote, die auf die Kontrollerlangung abzielen. Daher ist die RL durch
die Regelung der Nachfrist ausreichend umgesetzt; immer wenn nach der
RL ein Austrittsrecht erforderlich ist, wird es durch § 19
Abs. 3 gewährt. Die genaue Bestimmung des Schwellenwerts für das
Andienungsrecht ist daher im Normtext nicht erforderlich. Im Fortdenken der
Wertung der RL soll eine Nachfrist in Zukunft auch offen stehen, wenn der
Bieter nach einem freiwilligen Angebot mehr als 90% des stimmberechtigten
Grundkapitals hält.
Art. 15
Abs. 4 iVm. Art. 16 Abs. 3 der RL sieht vor, dass für die
Ausübung des Andienungsrechts eine Frist von drei Monaten nach Ablauf der
Annahmefrist offen stehen muss. Das ist wesentlich länger als die Frist von
zehn Börsetagen nach Ergebnisveröffentlichung gemäß dem bisherigen Abs. 3;
eine Anpassung ist somit erforderlich.
Die Abfindung muss
nach Art. 15 Abs. 5 iVm. Art. 16 Abs. 3 der
RL dieselbe Form wie die Gegenleistung des Angebots aufweisen oder in
Geldform erfolgen. Dem entspricht das österreichische Recht durch die
Verlängerung der Annahmefrist und die generelle Barangebotspflicht.
Die Höhe der
Gegenleistung hat angemessen zu sein (Art. 15 Abs. 5 iVm.
Art. 16 Abs. 3 der RL). Der Preis eines Pflichtangebots gilt jedenfalls
als angemessen, der Preis eines freiwilligen Angebots hingegen nur, wenn der
Bieter durch die Annahme des Angebots Wertpapiere erworben hat, die mindestens
90% des vom Angebot betroffenen stimmberechtigten Kapitals entsprechen. Es
kommt also auf die „relative Annahmequote“ an.
Die
Regelungstechnik von Abs. 3 führt dazu, dass – auf ersten Blick
entgegen dem Regelungsinhalt der RL – der Angebotspreis in jedem Fall auch
für das Andienungsrecht maßgeblich ist. Da es um den Schutz vor einem Druck zur
Annahme geht, genügt es, dass der Preis des Angebots unabhängig von der
Annahmequote auch für die Nachfrist gilt. Sonst gäbe es bei freiwilligen
Angeboten eine gefährliche Motivation, das Angebot nicht anzunehmen, weil für
das Andienungsrecht unter Umständen eine bessere, weil angemessene
Gegenleistung zusteht als im Angebot selbst, in dem nur auf Vorerwerbe und
Börsenkurse Bedacht zu nehmen ist.
Die
österreichische Preisregelung entspricht im Ergebnis auch der RL. Denn nach
dieser wäre es zulässig, das Andienungsrecht erst vorzusehen, wenn dem Bieter
nach Ende der Annahmefrist zumindest 95% der stimmberechtigten Aktien zustehen.
Auch die in Abs. 3 vorgesehene Regel führt angesichts der Kontrollschwelle
von 30% der stimmberechtigten Aktien dazu, dass die Annahmequote eines
freiwilligen Angebots deutlich über 90% liegen muss, damit diese Schwelle von
95% des gesamten Grundkapitals überschritten wird; legt man die nach der
RL zulässige Schwelle von 95% zugrunde, ist das österreichische Recht
bezüglich des Preises jedenfalls richtlinienkonform. Für den Bereich unter 95%,
in dem nach der RL ein Andienungsrecht nicht zwingend vorzusehen ist, kann
die Preisregelung der RL selbst dann nicht maßgeblich sein, wenn der
nationale Gesetzgeber auch in diesen Fällen ein Andienungsrecht vorsieht.
Selbst wenn man diese Auslegung nicht teilt, entspricht die Regelung jedenfalls
Art. 3 Abs. 1 lit. a der RL, weswegen die Abweichung zulässig
ist.
Die bisherige
Verordnungskompetenz der Übernahmekommission (Abs. 4) erübrigt sich, da
der Inhalt der Verordnung weitestgehend in das Gesetz übernommen wurde.
Zu Z 15 (§ 21):
Hier werden nur Verweisungen angepasst.
3. Teil:
Dem geltenden
österreichischen Übernahmerecht liegt ein flexibler, materieller Kontrollbegriff
zu Grunde (s. Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht
[2003] Rz 123), der an das Erreichen bestimmter Beteiligungsschwellen
lediglich Vermutungen anknüpft. Diese Rechtslage wurde in jüngerer
Vergangenheit mit dem Argument kritisiert, dass bei Transaktionen über größere
Aktienpakete erhebliche Rechtsunsicherheit bestehe, weil unter Umständen nicht
klar sei, ob der Erwerber ein Pflichtangebot stellen muss. Es wurde daher
gefordert, wie in anderen europäischen Rechtsordnungen – insbesondere in Deutschland
– einen starren Grenzwert für eine kontrollierende Beteiligung festzulegen
(formeller Kontrollbegriff). Auch der VfGH hat in seinem Gesetzes- und
Verordnungsprüfungsbeschluss G 151-153/05, V 115-117/05 vom 14. Dezember
2005 verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige Rechtslage –
insbesondere gegen die Regelungstechnik, den Kontrollbegriff teils im Gesetz,
teils in einer Verordnung der Übernahmekommission zu normieren – geäußert.
Um diesen Anliegen
Rechnung zu tragen, soll der Kontrollbegriff in Hinkunft stärker als bisher
durch quantitative Elemente – insbesondere durch eine im Gesetz (§ 22
Abs. 2) vorgegebene Beteiligungsschwelle – determiniert werden. Diese
Beteiligungsschwelle soll wie in den meisten anderen EU-Staaten (zB Deutschland
und Großbritannien) bei 30% festgesetzt werden. Gleichzeitig sollen die
Besonderheiten des österreichischen Kapitalmarktes, insbesondere die im
internationalen Vergleich sehr niedrigen Hauptversammlungspräsenzen bei börsenotierten
Gesellschaften, dadurch berücksichtigt werden, dass ein Paketaktionär mit 26%
bis 30% Anteilsbesitz zwar keinesfalls ein Pflichtangebot stellen, aber andere
Beschränkungen zum Schutz der Minderheitsaktionäre hinnehmen muss, wobei ihm
grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen mehreren Alternativen zusteht (vgl. dazu
§ 26a). Dasselbe Wahlrecht soll ein Paketaktionär auch mit mehr als 30%
Anteilsbesitz jedenfalls dann haben, wenn er unbeabsichtigt – zB durch das
Auseinanderbrechen eines bisher beherrschenden Syndikats – die Kontrolle über die
Gesellschaft erlangt hat (passive Kontrollerlangung, vgl. dazu § 22b).
Zu Z 16 (§ 22):
Durch den neuen Abs. 1 wird klargestellt, dass das Erlangen einer
kontrollierenden Beteiligung unverzüglich der Übernahmekommission zu melden
ist, während für die Stellung des Pflichtangebots weiterhin 20 Börsetage zur
Verfügung stehen.
In Abs. 2 wird definiert, wann eine unmittelbare
kontrollierende Beteiligung vorliegt, wobei die maßgebliche Schwelle – ähnlich
wie in § 29 Abs. 2 des deutschen WpÜG – mit mehr als 30% der
Stimmrechte festgelegt wird.
Die mittelbare
Beteiligung wird wie bisher in Abs. 3 geregelt,
jedoch an die neue Rechtslage adaptiert und konkretisiert. Inhaltlich kommt es
vor allem dadurch zu einer wesentlichen Änderung, als auch für das Erlangen
einer mittelbaren Beteiligung über eine börsenotierte Aktiengesellschaft die
Kontrollschwelle nach Abs. 2 relevant ist (Z 1). Zu einer
Durchrechnung kommt es dabei nicht; vielmehr reicht es aus, wenn sowohl auf
Ebene der Zielgesellschaft, als auch auf Ebene der die kontrollierende
Beteiligung vermittelnden börsenotierten AG eine Beteiligung von über 30%
besteht.
Wird die
kontrollierende Beteiligung durch eine nicht notierte Aktiengesellschaft oder
durch einen anderen Rechtsträger gehalten – in der Praxis ist vor allem an eine
GmbH, eine Privatstiftung oder eine ausländische juristische Person zu denken –
ist es wegen der sehr unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht möglich,
für die Kontrolle auf eine formelle Beteiligungsschwelle abzustellen; denn die
Beteiligungshöhe kann angesichts der bei diesen Rechtsträgern weitgehend
verwirklichten Privatautonomie kein aussagekräftiges Indiz für die
Beherrschungsmöglichkeit sein, um die es letztlich geht. In diesen Fällen ist
daher weiterhin ein materieller Kontrollbegriff maßgeblich; es ist also zu
prüfen, ob ein beherrschender Einfluss auf den Rechtsträger ausgeübt werden
kann, der die unmittelbare Beteiligung hält.
In beiden Fällen
der mittelbaren kontrollierenden Beteiligung ergibt sich aus dem Wortlaut, dass
die Anteile nicht unmittelbar an der Holding-Gesellschaft gehalten werden
müssen; es genügt daher etwa auch der Erwerb von Anteilen an einer Großmutter.
Abs. 4 ersetzt den bisherigen Abs. 6, der
der Übernahmekommission eine Verordnungskompetenz einräumte, auch im Fall des
schleichenden Ausbaus einer kontrollierenden Beteiligung („Creeping-in“) eine
Angebotspflicht vorzusehen. Nunmehr soll das Creeping-in unmittelbar im Gesetz
geregelt werden.
Abs. 5 passt den bisherigen Abs. 9 an
Art. 3 Abs. 1 lit. e der RL an.
In Abs. 6 wird eine wichtige, bisher in § 7 der
1.ÜbV enthaltene Berechnungsregel ins Gesetz übernommen.
Zu Z 17 (§§ 22a, 22b):
§ 22a:
Bereits bisher
konnte der Abschluss eines Syndikatsvertrags oder die Bildung einer Gruppe ein
Auslösetatbestand für die Angebotspflicht sein. Das galt auch für die Auflösung
einer solchen Verbindung. Für eine Änderung der Zusammensetzung der Gruppe
ergab sich die Angebotspflicht bisher aus § 25 Abs. 1 Z 2,
wonach die Angebotspflicht nur dann nicht ausgelöst wird, wenn sich die
Zusammensetzung der Gruppe nur geringfügig ändert. Die Praxis hat diese
Bestimmung auch auf Änderungen des Syndikatsvertrags angewandt, durch die der
Einfluss über die Gesellschaft ebenfalls verschoben wird.
Der neue
§ 22a führt diese Phänomene einer neuen Regelung zu. Zunächst führt die
Bildung einer Gruppe, also häufig der Abschluss eines Syndikatsvertrags,
grundsätzlich zur Angebotspflicht, wenn diese Gruppe insgesamt eine
kontrollierende Beteiligung hält; ähnliches gilt auch für die Auflösung.
Die Gruppe muss im Sinn von § 1 Z 6 gemeinsam vorgehen.
Die
Angebotspflicht in diesen Fällen könnte man grundsätzlich auch aus § 22
(in Verbindung mit den Zusammenrechnungsvorschriften in § 23) erschließen,
sie wird aber durch eine ausdrückliche Normierung verdeutlicht. Im Regelfall
ist mit den in Z 1 und 2 genannten Vorgängen
ein Kontrollwechsel verbunden; für Ausnahmefälle enthält § 24 Abs. 3
Z 3 auch Ausnahmen bei den Rechtsfolgen. Die Auflösung eines
Syndikatsvertrags kann im Übrigen ein Fall der passiven Kontrollerlangung nach
§ 22b sein.
Z 3 regelt den Fall, dass sich entweder die
Zusammensetzung der Gruppe ändert oder dass die Verträge oder Absprachen, die
der Gruppe zugrunde liegen, geändert werden. Dadurch ist nicht nur eine
Verschiebung innerhalb der Gruppe erfasst, sondern auch der Hinzutritt oder das
Ausscheiden von Gruppenmitgliedern. Die Angebotspflicht besteht in diesen
Fällen, wenn in Folge der Änderung andere Rechtsträger die Zielgesellschaft
beherrschen können. Bei der Entscheidung ist zB zu berücksichtigen, ob eine
Sperrminorität im Syndikat verloren geht oder entsteht. Es kann auch auf die
sonstige, nicht vom Syndikatsvertrag erfasste Beteiligung von
Syndikatsmitgliedern abzustellen sein. Auch die Höhe der bei Aktienübertragungen
und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Änderungen des Syndikatsvertrages
erbrachten Leistungen kann ein wichtiges Indiz für Änderungen in der
Kontrollstruktur sein.
Bei Z 3 ist
so wie bisher eine materielle Betrachtung vorzunehmen; damit ist die Änderung
in einer Gruppe neben dem mittelbaren Beteiligungserwerb der zweite Fall, in
welchem bereits auf Ebene des Auslösetatbestands von den betroffenen
Rechtsträgern eine Beurteilung vorzunehmen ist. In Zweifelsfällen kann die
Beratungsfunktion der Übernahmekommission (§ 29 Abs. 1 dritter Satz)
in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage besteht für
geringfügige Änderungen der Zusammensetzung des Syndikats keine Anzeigepflicht
gegenüber der Übernahmekommission; die Rechtsfolgen der Verletzung der
Anzeigepflicht haben in der Praxis zu Problemen geführt.
§ 22b:
Die bisherige
Regelung des ÜbG zum Kontrollerwerb ohne aktives Handeln des Beteiligten (arg.
„erlangt“ in § 22 Abs. 1 a.F.; s. auch Diregger/Kalss/Winner,
Das österreichische Übernahmerecht [2003] Rz 134) war nicht endgültig
geklärt und wurde vor allem in jenen Fällen als unbefriedigend empfunden, in
denen die Kontrolle unabsichtlich erlangt wurde (zB durch den Zerfall eines
bisher beherrschenden Syndikats). Die Problematik sollte zwar durch den
Anzeigetatbestand des § 25 Abs. 1 Z 3 a.F. entschärft werden,
doch wurde diese Bestimmung als zu restriktiv erachtet, weil sie zusätzlich
verlangte, dass es sich nur um eine geringfügige Überschreitung der für die
Kontrolle erforderlichen Stimmrechte handelte; außerdem konnte es auch in einem
solchen Fall zur Anordnung eines Pflichtangebots kommen.
Durch den neuen
§ 22b Abs. 1 sollen daher Fälle, in denen
der Beteiligte ohne aktives Zutun – insbesondere ohne zeitnahen Aktienerwerb –
die Kontrolle erlangt, von der Angebotspflicht grundsätzlich ausgenommen
werden, wenn der Beteiligte nicht bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der
Beteiligung oder des sonstigen aktiven Handelns damit rechnen musste, dass er
dadurch später die Kontrolle erlangen wird; der Sachverhalt ist der
Übernahmekommission nur anzuzeigen.
Wenn die
Voraussetzungen für eine passive Kontrollerlangung nach Abs. 1 erfüllt
sind, soll der kontrollierend Beteiligte zwischen mehreren Alternativen wählen
können: Er soll die Möglichkeit haben, seine Stimmrechte teilweise ruhen zu
lassen, einen Teil seiner Aktien zu verkaufen oder ein Übernahmeangebot zu
stellen. Dieses Wahlrecht wird in Abs. 2
legistisch folgendermaßen umgesetzt: Im Zeitpunkt des Kontrollerwerbs kommt es
ex lege zu einem Ruhen der 26% übersteigenden Stimmrechte (zur Höhe dieses
Prozentsatzes s. die Erläuterungen zu § 26a). Ein Verkauf von Anteilen ist
dem kontrollierend Beteiligten jederzeit unbenommen; allerdings bleibt es auch
hier bei der Stimmrechtsbeschränkung auf 26%, sofern er seine Beteiligung nicht
noch weiter reduziert. Entscheidet sich der Beteiligte hingegen dazu, ein
Angebot zu stellen, kann er danach sein Stimmrecht in voller Höhe ausüben
(Abs. 3 dritter Satz).
Obwohl die
Stimmrechtsbeschränkung von Gesetzes wegen eintritt und stimmverbotswidrig
abgegebene Stimmen ungültig sind, wird es sich für den kontrollierend
Beteiligten empfehlen, sich nur mit maximal 26% der Aktien zur Hauptversammlung
anzumelden bzw. sein Stimmrecht nur bis zu diesem Prozentsatz auszuüben. Sollte
der Leiter der Hauptversammlung nämlich ruhende Stimmen fälschlicherweise
berücksichtigen, kann der Beschluss bei Kausalität der Stimmabgabe angefochten
werden (s. dazu S. Schmidt in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG [2003] § 114 AktG
Rz 82).
Ein weiterer
Ausbau einer 30% übersteigenden Beteiligung löst nach Abs. 2 zweiter Satz
ein Pflichtangebot aus, weil der kontrollierend Beteiligte in diesem Fall nicht
mehr als passiv anzusehen ist. Wenn der Beteiligte allerdings bei einer
Kapitalerhöhung lediglich sein Bezugsrecht nach § 153 AktG ausübt, kommt
es zu keiner Angebotspflicht, weil die Beteiligung nicht ausgebaut, sondern nur
prozentuell aufrecht erhalten wird.
Falls der
kontrollierend Beteiligte aufgrund besonderer Umstände mit dem Ruhen seiner 26%
übersteigenden Stimmrechte nicht einverstanden ist, kann er gemäß Abs. 3 bei der Übernahmekommission den Antrag
stellen, stattdessen Bedingungen und Auflagen festzusetzen (s. dazu § 25
Abs. 2), sofern dadurch ein gleichwertiger Schutz der anderen Aktionäre
erreicht werden kann. Eine Befreiung vom teilweisen Ruhen der Stimmrechte über
30% – also über den gesetzlichen Schwellenwert des § 22 Abs. 2 –
hinaus ist freilich nicht möglich.
Zu Z 18 (§§ 23 bis 25):
§ 23:
Bisher war die
Definition des gemeinsamen Vorgehens in § 23 enthalten; diese ist nun in
§ 1 Z 6 aufgenommen. § 23 in der neuen Fassung differenziert
nunmehr bezüglich der Rechtsfolgen und enthält Anordnungen zur Zusammenrechnung
von Stimmrechten und zur Erstreckung der Angebotspflicht.
Die
Zusammenrechnung der Stimmrechte erfolgt grundsätzlich wie bisher für alle
gemeinsam vorgehenden Rechtsträger, und zwar grundsätzlich wechselseitig (Abs. 1).
Darüber hinaus
hält Abs. 2 fest, dass im Einzelfall eine
einseitige Hinzurechnung zu den Stimmrechten des Beteiligten auch dann erfolgen
kann, wenn mangels Zusammenwirken kein gemeinsames Vorgehen vorliegt, der
Beteiligte aber die Ausübung der Stimmrechte beeinflussen kann. Diese Trennung
zweier unterschiedlicher Problemkreise entspricht auch dem Grundsatz des
§ 30 dWpÜG. Dadurch kann eine Hinzurechnung bejaht werden, ohne dass
denjenigen, dessen Anteile betroffen sind, automatisch die Angebotspflicht
trifft, wie es nach dem bisherigen Wortlaut von § 23 der Fall war. Abs. 2 enthält nun eine
demonstrative Aufzählung von Sachverhalten, in denen eine solche einseitige
Hinzurechnung in Frage kommt; dabei greift die Norm einige Sachverhalten auf,
die bisher in § 5 der 1. ÜbV geregelt waren und ihren Praxistest
bestanden haben. Dazu gehören zB das Depotstimmrecht der Banken und Optionen,
wenn dem Beteiligten schon vor ihrer Ausübung die Möglichkeit eingeräumt wird,
die Ausübung des Stimmrechts zu beeinflussen.
Abs. 3 regelt die Erstreckung der Angebotspflicht
auf alle gemeinsam vorgehenden Rechtsträger. Jeder gemeinsam vorgehende
Rechtsträger ist verpflichtet, die Angebotspflicht im gesamten Umfang zu
erfüllen; Vereinbarungen im Innenverhältnis über eine anteilige Übernahme der
Aktien beschränken die Verpflichtungen gegenüber den Angebotsadressaten nicht.
Im Gegensatz zur
bisherigen Rechtslage besteht eine Ausnahme von der Erstreckung der
Angebotspflicht, wenn bei einem Syndikat mehrere Aktionäre verbunden sind und
einer von ihnen ohne Mitwirkung der anderen Syndikatsmitglieder die Kontrolle
über die Gesellschaft erlangt; selbst wenn die anderen mitwirken, können sie
dazu im Einzelfall aufgrund der Ergebnisse der syndikatsinternen
Beschlussfassung verpflichtet sein, weswegen auch in diesen Fällen eine Befreiung
sachgerecht ist. An der Mitwirkung wird es insbesondere häufig fehlen, wenn
viele Aktionäre mit teilweise sehr kleinen Beteiligungen und ohne maßgeblichen
Einfluss durch einen Stimmbindungsvertrag verbunden sind; hier kann die
Erstreckung der Angebotspflicht auch aus verfassungsrechtlichen Gründen
überschießend sein.
§ 24:
§ 24 regelt
Ausnahmen von der Angebotspflicht, wenn zwar die formelle Kontrollschwelle
überschritten wurde, in materieller Hinsicht aber kein kontrollrelevantes
Ereignis eingetreten ist. Diese Themenkreise waren bisher an verschiedenen
Stellen im Gesetz geregelt, so zB als Widerlegungstatsbestände, aber auch im
bisherigen § 24.
Den Grundsatz
enthält Abs. 1: Es besteht keine
Angebots-, sondern nur eine Anzeigepflicht, wenn entweder die Beteiligung
keinen beherrschenden Einfluss vermittelt oder dieser Einfluss bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht auf einen anderen Rechtsträger
übergeht. In beiden Fällen werden die zu schützenden Interessen der Inhaber von
Beteiligungspapieren nicht beeinträchtigt. Abs. 2 und
3 enthalten demonstrative Beispiele für diese beiden grundsätzlichen
Fallvarianten.
Wird die Schwelle
zwar überschritten, vermitteln die Aktien aber nicht die Möglichkeit, einen
beherrschenden Einfluss auszuüben, so besteht keine Angebotspflicht. Wie
bereits bisher geht es nicht darum, ob beherrschender Einfluss tatsächlich
ausgeübt wird, sondern darum, ob er ausgeübt werden kann. Diese Ausnahme hat
keine Bedeutung, wenn bereits der Auslösetatbestand selbst auf den beherrschenden
Einfluss abstellt, wie insbesondere § 22 Abs. 3 Z 2 und
§ 22a Z 3.
Kein
beherrschender Einfluss besteht nach Abs. 2
Z 1 zB dann, wenn einer oder mehrere gemeinsam miteinander vorgehende
Aktionäre zumindest gleich viele Stimmrechte haben wie der Beteiligte (und
nicht mit ihm gemeinsam vorgehen). Auch wenn die Präsenz der anderen Aktionäre
in der Hauptversammlung so hoch ist, dass die Beteiligung nicht für die
einfache Hauptversammlungsmehrheit genügt, kommt die Angebotspflicht wegen
Abs. 2 Z 2 nicht in Betracht. Dazu kann hilfsweise auf die
prozentuelle Anwesenheit des Streubesitzes in den letzten Hauptversammlungen
abgestellt werden. Jedenfalls sind historische Daten um die Präsenz
ausgeschiedener Aktionäre zu bereinigen. Z 3 betrifft schließlich den Fall,
dass ein Höchststimmrecht besteht, das dem Beteiligten die Ausübung von
ausreichend Stimmrechten für die Beherrschung nicht ermöglicht; hier kann
allenfalls die Aufhebung des Höchststimmrechts (unter Beachtung von § 22b)
zur Angebotspflicht führen.
Die
Angebotspflicht scheidet auch dann aus, wenn derjenige Rechtsträger, der den
beherrschenden Einfluss letztlich ausüben kann, nicht wechselt; entsprechende
Regelungen fanden sich bereits bisher in § 24. Das klarste Beispiel ist
die Übertragung zwischen Gesellschaften mit identen Gesellschafterkreisen und
identem Beteiligungsausmaß (zB die Übertragung einer kontrollierenden
Beteiligung zwischen zwei 100%igen Konzernschwestergesellschaften). Dieser Fall
fällt unter Abs. 3 Z 1; die Norm geht aber
darüber hinaus: Auch wenn sich bei der Einbringung in eine Holding die
Beteiligungsverhältnisse verschieben oder wenn andere Aktionäre hinzutreten,
kann Z 1 zur Anwendung kommen; die Angebotspflicht besteht nicht, wenn
sich dadurch der oder die letztlich beherrschenden Rechtsträger nicht ändern.
Bloß geringfügige Verschiebungen lösen die Angebotspflicht daher nicht aus.
Z 2 behandelt den umgekehrten Fall, wenn nämlich die Aktien auf
Gesellschafter der Holding übertragen werden. Auch hier kommt es darauf an, ob
nun ein anderer Rechtsträger die Zielgesellschaft beherrscht. Bei einer
Übertragung auf den Alleingesellschafter der Holding ist das jedenfalls zu
verneinen. Abs. 3 Z 3 regelt die Übertragung auf eine Privatstiftung;
wenn der beherrschende Einfluss aufgrund der Ausgestaltung der Stiftung bei den
früheren Gesellschaftern bleibt, tritt die Angebotspflicht nicht ein. Soweit
schließlich die Bildung oder die Auflösung einer Gruppe gemeinsam vorgehender
Rechtsträger im Sinne von § 22a betroffen ist, muss aufgrund der vertraglichen
Gestaltung untersucht werden, ob der beherrschende Einfluss wechselt
(Z 4). Wenn die in Abs. 3 angeführten Tatbestände nicht unmittelbar
anwendbar sind, zB weil im Konzern Geschäftsanteile einer GmbH verschoben
werden, welche die kontrollierende Beteiligung hält, kommt immer noch die
Anwendung der Generalklausel in Abs. 1 in Betracht.
Eine Ausnahme für
Banken von der Angebotspflicht, wie sie in § 24 Abs. 2 vorgezeichnet
und in § 11 der 1. ÜbV normiert war, besteht in Zukunft nicht mehr.
Freilich ist das in der Sache keine Änderung, denn bereits bisher bestand die
Ausnahme (unter näheren Voraussetzungen) nur, wenn ein Kreditinstitut zwischen
20% und 30% der stimmberechtigten Aktien erworben hat; dieser Tatbestand
unterliegt aber (ohne nähere Voraussetzungen) ohnehin nicht mehr der
Angebotspflicht.
§ 25:
§ 25 hält wie
das bisherige Recht an der Anzeigepflicht anstelle der Angebotspflicht für
bestimmte Fälle fest und modifiziert sie. Dabei werden Erfahrungen aus der
Praxis, aber auch verfassungsrechtliche Bedenken berücksichtigt. Die Änderung
der Zusammensetzung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger wird in
§ 22a nunmehr gesondert geregelt. § 25 enthält jetzt grundsätzlich
nur jene Fälle, in denen eine kontrollierende Beteiligung, die auch tatsächlich
beherrschenden Einfluss vermittelt, wechselt, aber aus verschiedenen Gründen
eine Privilegierung geboten scheint. Die Frist für die Anzeige wird im Übrigen
gleich ausgestaltet wie für die anderen Mitteilungspflichten nach dem 3. Teil.
Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechen dem geltenden
Recht. Nach Auskünften aus der Praxis haben sich bisher bei der Anwendung der
Schwelle von 25% des Nettoaktivvermögens in Z 1 keine Schwierigkeiten
ergeben; bei der typischen freundlichen Übernahme kennt der Bieter die zugrunde
liegenden Bilanzzahlen üblicherweise bereits vor dem Erlangen der
kontrollierenden Beteiligung. Auch in ausländischen Regelungen finden sich
nahezu inhaltsgleiche Normen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 3 der deutschen
WpÜG-AngVO vom 27.12.2001, dBGBl. I S. 4263). In Z 3 wird
nicht mehr darauf abgestellt, dass die Überschreitung geringfügig ist; vielmehr
genügt es, dass sie vorübergehend und geplant ist bzw. dass sie nicht
absichtlich erfolgte. Geplante Überschreitungen können in der Praxis vor allem
im Zusammenhang mit Umgründungen oder Finanzierungsmaßnahmen erfolgen. In
beiden Fällen der Z 3 ist es aber Voraussetzung, dass die Überschreitung
rechtzeitig wieder rückgängig gemacht wird. Die Übernahmekommission kann den
Verkauf der Anteile innerhalb einer bestimmten Frist durch Auflage nach
Abs. 2 anordnen, wobei vor allem darauf abzustellen ist, dass der
beherrschende Einfluss in der Zwischenzeit nicht ausgeübt werden kann.
Z 4 übernimmt
die Schenkung von Anteilen zwischen Angehörigen aus dem bisherigen § 24;
das gilt nach Z 5 auch für die Übertragung auf Gesellschaften oder
Privatstiftungen, in denen neben den bisherigen Gesellschaftern ausschließlich
deren Angehörigen Beherrschungsmöglichkeiten zustehen. Im Gegensatz zur
derzeitigen Rechtslage kann in diesen Fällen die Übernahmekommission Auflagen
anordnen; das kann zB erforderlich sein, wenn die Familienmitglieder, auf die
übertragen wird, andere wirtschaftliche Aktivitäten verfolgen.
Z 6 schreibt
die Rechtsprechung der Übernahmekommission zu einer Sonderfrage fest: Wenn im
Anschluss an einen Erwerb, durch den die Voraussetzungen für einen
Gesellschafterausschluss verwirklicht werden (vor allem weil mehr als 90%
erworben werden), dieser auch tatsächlich durchgeführt wird, ist die
Verdoppelung der Verfahren sinnlos, weil diejenigen, die das Angebot nicht
annehmen, in der Folge ausgeschlossen werden. Daher besteht keine
Angebotspflicht, wenn bei der Bestimmung der Abfindung nach dem GesAusG die
Preisfindungsregeln des ÜbG eingehalten werden und die Auszahlung zeitnah zum
Entstehen der Angebotspflicht erfolgt.
Im Gegensatz zur
derzeitigen Rechtslage wird in Abs. 2 die
Möglichkeit der Übernahmekommission, trotz Vorliegen eines Anzeigetatbestands
ein Pflichtangebot anzuordnen, auf zwei Sachverhalte, nämlich den mittelbaren
Kontrollerwerb und die Sanierung, eingeschränkt. Diese beiden Maßnahmen sind
aus Sicht der Minderheitsaktionäre die heikelsten Fallgestaltungen. Auch hier
kommt es auf die Gefährdung der Schutzadressaten an; nähere Kriterien, die bei
dieser Entscheidung zu beachten sind, enthält Abs. 4. Beim mittelbaren
Beteiligungserwerb kann sich die Gefährdung zB daraus ergeben, dass der Bieter
ein Unternehmen mit ähnlichem Tätigkeitskreis wie die Untergesellschaft betreibt
oder kontrolliert. Bei der Sanierung kommt die Angebotspflicht zB in Betracht,
wenn bloß einzelnen Altaktionären der Ausstieg aus der Gesellschaft ermöglicht
werden soll.
Jedenfalls muss
die Angebotspflicht in diesen Fällen letztes Mittel sein; soweit auch mit
Auflagen oder Bedingungen das Auslangen gefunden werden kann, ist die Anordnung
des Angebots nicht zulässig. Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung
möglicher Bedingungen oder Auflagen; es kann die Ausübung der Kontrolle, aber
auch der weitere Ausbau einer Kontrollposition verhindert werden. Auch der
Verkauf von Anteilen kommt in Frage, nämlich insbesondere, wenn die Kontrolle
bloß vorübergehend oder unbeabsichtigt erlangt wird (Abs. 1 Z 3). Die
ebenfalls vorgesehene Berichtspflicht gegenüber der Hauptversammlung soll einer
Ausbeutung der Gesellschaft vorbeugen und entspricht von der Zielrichtung, wenn
auch nicht von den Adressaten der Berichtspflicht dem Abhängigkeitsbericht nach
deutschem Aktienkonzernrecht (vgl. § 312 dAktG). Die demonstrative
Aufzählung zeigt auch, welche Arten von Auflagen grundsätzlich in Betracht
kommen und dient damit als Leitlinie, wenn andere als die dort ausdrücklich
genannten Auflagen gewählt werden sollen.
In den in
Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Fällen kann die Übernahmekommission kein
Pflichtangebot anordnen, aber Auflagen festlegen (Abs. 3).
Das ist nur zulässig, wenn die Auflagen erforderlich sind, um angesichts des
konkreten Sachverhalts einer Gefährdung der zu schützenden Interessen der
Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft entgegenzuwirken. Für die
Art der Auflagen wird auf Abs. 2 verwiesen.
Abs. 4 enthält die näheren Kriterien, die bei der
Entscheidung über die Bedingungen bzw. Auflagen oder über die Angebotspflicht
zu berücksichtigen sind. Die angeführten Umstände indizieren eine besondere
Gefährdung der außenstehenden Aktionäre.
Im Gegensatz zum
bisherigen Recht kann die Übernahmekommission weitere Ausnahmen nicht mehr
durch Verordnung festlegen. Die einzelnen Tatbestände in Abs. 1 sind aber
grundsätzlich analogiefähig.
Zu Z 19 (§§ 25a, 25b):
§ 25a:
§ 25a
behandelt freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung (bisher: § 22
Abs. 11). Zur Klarstellung im Sinne der RL sollen das Pflichtangebot
im engeren Sinn und diese echten Übernahmeangebote legistisch und sprachlich
besser voneinander getrennt werden.
Abs. 1 hält fest, dass die Angebotspflicht durch
ein rechtmäßiges freiwilliges Angebot erfüllt wird. Damit wird Art. 5
Abs. 2 der RL ausdrücklich umgesetzt, ohne dass sich in der Sache
eine Änderung zur bisherigen Rechtslage ergibt.
Abs. 2 entspricht § 22 Abs. 11 des
bisherigen Normtextes. Freilich soll der Zweck der Norm klarer hervortreten:
Ein Angebot soll nur dann zur Kontrollerlangung führen, wenn es einen Markttest
besteht. Dieses Ziel kam in § 22 Abs. 11 nur unzulänglich zum Ausdruck,
weil das Angebot erfolgreich war, wenn der Bieter nach dem Angebot über mehr
als 50% der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte
verfügt. Die dafür erforderliche Annahmequote hing davon ab, wie viele Aktien
der Bieter vor Abgabe des Angebots hält. Nunmehr ist das Angebot dadurch
bedingt, dass mehr als 50% der Angebotsadressaten, soweit sie Stammaktien
halten, das Angebot annehmen. Paralleltransaktionen sind den Annahmen
hinzuzuzählen, weil sich ihre Bedingungen nach § 16 unmittelbar auf das Angebot
auswirken. Nehmen 50% der Adressaten das Angebot an, so wird es für sie
verbindlich, hält der Bieter nach dem Angebot mehr als 90% der stimmberechtigten
Aktien und beträgt die Annahmequote mehr als 90%, so kann der Bieter wegen
§ 7 GesAusG auch diejenigen Angebotsadressaten, die das Angebot nicht
angenommen haben, im Ergebnis zur Annahme zwingen.
§ 25b:
In der Sache
enthält § 25b die bisher in § 22 Abs. 7 bis 10 enthaltenen
Vorschriften. Die andere Anordnung dient einerseits der Entlastung des doch sehr
langen § 22, vor allem sollen aber Tatbestand und Rechtsfolgen legistisch
besser voneinander getrennt werden. Nach Art. 5 Abs. 5 der
RL ist es zulässig, dass die Mitgliedstaaten neben einem Tauschangebot
verpflichtend ein alternatives Barangebot vorsehen; § 25b Abs. 2 entspricht daher der RL.
Zu Z 20 (§ 26):
§ 26 wird
einerseits terminologisch an die Trennung von Pflichtangebot und freiwilligem
Angebot zur Kontrollerlangung angepasst; andererseits waren die Bestimmungen
der RL über den Angebotspreis zu berücksichtigen, auch wenn die
österreichische Bestimmung über den Preis des Pflichtangebots weitgehend
Art. 5 Abs. 4 der RL entspricht. Der zweite Satz des ersten
Unterabsatzes von Art. 5 Abs. 4 ist bereits in § 16 Abs. 1
ÜbG Teil des österreichischen Rechtsbestands.
Allerdings sind
Anpassungen von § 26 Abs. 1 in zweierlei
Richtung erforderlich: Erstens ist nach der RL ein Preisabschlag (derzeit
maximal 15%) unzulässig. Das muss schon wegen Art. 3 Abs. 1
lit a auch für Paketprämien gelten. Zweitens darf die Referenzperiode für
Vorerwerbe nicht früher als zwölf Monate vor dem Angebot beginnen; das ist eine
diesbezüglich abschließende Norm und daher umzusetzen. Was „vor dem Angebot“
genau bedeutet, ist unklar; in Österreich soll auf die Anzeige des Angebots abgestellt
werden. Aus dem Wort „Preis“ in der RL ist im Übrigen nicht zu schließen,
dass nur bare Gegenleistungen als Referenztransaktionen heranzuziehen sind.
Das ÜbG enthält
darüber hinaus noch andere Preisbestimmungsregeln: So sind nicht nur für
dieselben Beteiligungspapiere bezahlte Gegenleistungen heranzuziehen, sondern
auch die für andere Gattungen bezahlten Preise zu berücksichtigen; auch
indirekte Beteiligungserwerbe durch Kauf der Geschäftsanteile an einem
Mutterunternehmen sind heranzuziehen. Weiters sind die durchschnittlichen
Börsenkurse maßgeblich. All das sind zusätzliche Vorschriften zum Schutz der
Beteiligungspapierinhaber und als solche nach Art. 3 Abs. 2
lit. b der RL zulässig; die RL ist diesbezüglich nicht
abschließend (anders Maul/Muffat-Jeandet,
AG 2004, 230 f).
Die RL lässt
es aber auch zu, nach eindeutig bestimmten Kriterien den Referenzpreis
abzuändern. Es geht dabei darum, dass andere Vergleichstransaktionen als der
unmittelbare Erwerb fehlen, die Gegenleistung eines direkten Erwerbs jedoch
unangemessen ist. In § 26 finden sich nur wenige solcher Bestimmungen; so
beschäftigt sich Abs. 3 im Wesentlichen mit Fragen der richtigen
Berechnung der Gegenleistung. Auch die bisherige Z 3 ist ausreichend
bestimmt; besondere Bedeutung hat sie ohnedies für die Berücksichtigung der
historischen Börsenkurse, die durch die Regelungen der RL nicht erfasst
ist. Z 2 kann im Übrigen besondere Bedeutung haben, wenn der Bieter einem
Mitglied des Syndikats, das entgegen dem Syndikatsvertrag veräußert, eine Konventionalstrafe
ersetzen muss; diesbezüglich ist es gerechtfertigt, den nach § 26 zu
bietenden Preis um diese Komponente zu reduzieren.
Art. 5
Abs. 4 der RL sieht vor, dass für Sanierungen vom Mindestpreis
abgewichen werden kann. Hingegen sieht das österreichische Recht vor, dass in
diesen Fällen eine Ausnahme von der Angebotspflicht besteht. Art. 5
Abs. 4 der RL kommt diesbezüglich keine Sperrwirkung zu. Da auf die
Interessen der Beteiligungspapierinhaber bei der Entscheidung Rücksicht zu
nehmen ist, entspricht die Regelung Art. 4 Abs. 5 lit. i.
Entgegen manchen
Meinungen in der Literatur (vgl. Hopt/Mülbert/Kumpan,
AG 2005, 111 unter Berufung auf Mülbert,
NZG 2004, 640 f) ist es nach der RL nicht unzulässig, auch für
freiwillige Übernahmeangebote einen Mindestpreis vorzusehen. Die
RL enthält vielmehr keine dementsprechende Bestimmung, weil Art. 5
Abs. 4 nur auf Pflichtangebote nach Kontrollerlangung anzuwenden sind;
auch aus Art. 15 lässt sich nichts anderes ableiten, weil diese Norm
nur regelt, dass der Preis eines erfolgreichen Angebots auch für den Ausschluss
der Minderheitsaktionäre angemessen ist, aber keine Aussage über die
Preisfindung für das vorangehende Angebot enthält. Daher kann die österreichische
Regelung beibehalten werden. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil die Gestaltung
als echtes Übernahmeangebot häufig aus taktischen Überlegungen eingesetzt wird,
obwohl zur Erlangung der Kontrolle auch ein Paketerwerb möglich gewesen wäre
(vgl. Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht
Rz 198); will man Verzerrungen vermeiden, so muss man diese Fälle weiter
gleich behandeln.
Für die Berechnung
der durchschnittlichen Börsenkurse wird anlässlich der Novellierung
klargestellt, dass bei der Kursberechnung die einzelnen erzielten Preise mit
dem jeweiligen Transaktionsvolumen zu gewichten sind. Darüber hinaus war der
Stichtag für die Berechnung beim freiwilligen Angebot zur Kontrollerlangung
nicht ausreichend determiniert; nunmehr kommt es für alle Angebotstypen nicht
auf den Kontrollwechsel an, sondern dem Grundsatz nach darauf, dass die
heranzuziehenden Börsenkurse nicht durch das Bekanntwerden der Angebotsabsicht
– die im gesetzlichen Regelfall durch die Ankündigung seitens des Bieters
erfolgt – beeinflusst sind.
In den Abs. 2 bis 4 und 5 kommt es lediglich zu
terminologischen bzw. redaktionellen Anpassungen.
Transaktionen von Kreditinstituten oder durch mit dem Bieter gemeinsam vorgehende Kreditinstitute innerhalb des
Referenzzeitraumes von zwölf Monaten im Sinn des Abs. 1 sind gemäß Abs. 4a nicht
preisrelevant, wenn es sich um
Geschäfte
im Sinn von § 16
Abs. 4 Z. 1 bis 3 handelt. Dadurch wird nunmehr explizit geregelt, dass einem Kreditinstitut auch im Zeitraum vor Veröffentlichung
des Angebotes die Ausübung der
üblichen Geschäfte grundsätzlich möglich ist. Anstelle der wöchentlichen Melde- und
Berichtspflicht gemäß § 16
Abs. 4 Z 4 tritt die
Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Berichterstattung durch den Sachverständigen im Zuge der Prüfung der
Angebotsunterlagen. Mit der Anzeige
gemäß § 10 sind der Übernahmekommission auch die aggregierten
Daten
gemäß § 16 Abs. 4 Z 4 ÜbG vorzulegen.
Die
Verordnungsermächtigung betreffend nähere Bestimmungen über die Ermittlung des
Mindestpreises in Abs. 6 wurde bisher nicht ausgenützt; sie wird daher
gestrichen.
Zu Z 21
(§ 26a):
Wie bereits in den
Erläuterungen zu § 22 ausgeführt, soll der Schwellenwert für eine
kontrollierende Beteiligung wie in der überwiegenden Mehrzahl der EU-Staaten
mit 30% festgesetzt werden. Statistische Auswertungen der
Hauptversammlungspräsenzen österreichischer börsenotierter Aktiengesellschaften
haben allerdings gezeigt, dass die Teilnahmequote des Streubesitzes im
internationalen Vergleich niedrig ist. Es erscheint daher erforderlich, auch
unter dem Schwellenwert für das Pflichtangebot Schutzmechanismen für die
Aktionäre vorzusehen.
Für eine
Begrenzung der Einflussmöglichkeiten eines Paketaktionärs bzw. einer Gruppe
bietet sich vor allem eine gesetzliche Stimmrechtsbeschränkung an. Der
zulässige Stimmrechtsanteil muss niedriger sein als der Schwellenwert für die
kontrollierende Beteiligung; andererseits ist zu bedenken, dass in der Praxis
häufig Aktienpakete von knapp über 25% gehalten werden, um Satzungsänderungen
verhindern zu können (sogenannte Sperrminorität, vgl. § 146 Abs. 1
AktG). Diese Fälle sollen von den angesprochenen Schutzmechanismen noch nicht
erfasst werden.
Es liegt also
nahe, die gesetzliche Stimmrechtsbeschränkung bei 26% festzulegen („gesicherte
Sperrminorität“). Abs. 1 bestimmt, dass bei
einer Beteiligung zwischen 26% und 30% eine Mitteilung an die
Übernahmekommission zu erfolgen hat; nach Abs. 2
können in einem solchen Fall nur 26% der Stimmrechte ausgeübt werden. Wie bei
der passiven Kontrollerlangung hat der Beteiligte natürlich auch die Optionen,
die 26% übersteigenden Anteile wieder zu verkaufen oder ein freiwilliges
Angebot zur Kontrollerlangung (§ 25a) zu stellen, wodurch die
Stimmrechtsbeschränkung entfällt.
Diese Rechtsfolgen
treten gemäß Abs. 3 dann nicht ein, wenn sich
bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmung über die Ausnahmen von der
Angebotspflicht (§ 24) herausstellt, dass es eine weitere, zumindest
gleich hohe Beteiligung oder ein satzungsmäßiges Höchststimmrecht gibt oder
dass der Beteiligte, der die gesicherte Sperrminorität überschreitet, nicht
gewechselt hat.
Nach Abs. 4 kann der Beteiligte bei der
Übernahmekommission beantragen, dass das Ruhen der 26% übersteigenden
Stimmrechte (allenfalls auch nur teilweise) durch Bedingungen oder Auflagen
nach § 25 Abs. 2 ersetzt wird, wenn dadurch ein gleichwertiger Schutz
der anderen Aktionäre gewährleistet ist. Dieses Antragsrecht kann vor allem in
den Fällen von praktischer Bedeutung sein, in denen es mehrere Paketaktionäre
bzw. Aktionärsgruppen mit Beteiligungen zwischen 26% und 30% gibt.
Zu Z 22 (§ 27):
§ 27 wird an die
neue Rechtslage angepasst. In Abs. 1 bleibt nur
die bisherige Z 3 unverändert: Z 1 gibt Gesellschaften die
Möglichkeit, in ihrer Satzung den Schwellenwert im Sinn des § 22
Abs. 2 herabzusetzen, um sich auf dem Kapitalmarkt als Gesellschaft mit
„Übernahmephantasie“ zu präsentieren. Da in Hinkunft ein Abschlag von dem bei
den Vorerwerben bezahlten Preis unzulässig ist, erübrigt sich auch die bisherige
Z 2. An ihre Stelle tritt ein Hinweis auf die Möglichkeit, durch eine
entsprechende Satzungsbestimmung die Regelung betreffend die Durchbrechung von
Beschränkungen (§ 27a) anwendbar zu machen. In Abs. 3
werden nur Folgeänderungen durchgeführt.
Zu 23 (§§ 27a bis 27d):
§ 27a:
Durch diese
Bestimmung wird Art. 11 der RL umgesetzt. Der in der deutschen
Sprachfassung als Überschrift für Art. 11 der RL verwendete Ausdruck
„Durchgriff“ erscheint allerdings missverständlich, weil dieser Begriff
zumindest in der österreichischen Rechtssprache vor allem in einem
haftungsrechtlichen Kontext (insbesondere „Durchgriffshaftung“) verwendet wird.
Als Alternative bietet sich – in Anlehnung an die englischen und französischen
Sprachfassungen („Breakthrough“ bzw. „Neutralisation des restrictions“) – der
Ausdruck „Durchbrechung von Übernahmehindernissen“ an.
Die
Durchbrechungsbestimmung soll in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 der
RL nicht zwingend gestaltet werden. Die Anwendung wird gemäß Art. 12
Abs. 2 der RL ins Ermessen der potenziellen Zielgesellschaften
gestellt. Dadurch können sie sich einerseits am Kapitalmarkt aufgrund der bestehenden
„Übernahmephantasie“ attraktiver präsentieren; andererseits kann ihnen, wenn
sie selbst als Bieter auftreten, nicht die Ausnahme von der Durchbrechung wegen
fehlender Reziprozität gemäß Art. 12 Abs. 3 der RL entgegen
gehalten werden. Der Anwendungsbereich von § 27a erstreckt sich in
Einklang mit der RL nur auf Pflichtangebote und freiwillige Vollangebote.
Der Entwurf macht von Art. 12 Abs. 3 (iVm. Abs. 5) der
RL keinen Gebrauch, wonach die Durchbrechungsbestimmung für die
Zielgesellschaft keine Anwendung finden muss, wenn auch der Bieter ihr nicht
unterliegt; eine weitere Verkomplizierung der schwierigen internationalen
Situation soll weitgehend vermieden werden.
Die entsprechende
Satzungsbestimmung (Abs. 1) hat sich auf die
Abs. 3 bis 5 zur Gänze zu erstrecken. Sie wird üblicherweise durch Satzungsänderung
eingeführt. § 27a Abs. 1 verweist auf das Recht der Satzungsänderung
in den §§ 145 ff AktG; danach richten sich die erforderlichen
Mehrheiten. Die Norm stellt auf Aktiengesellschaften, nicht auf Zielgesellschaften
ab; die Bestimmung kann daher auch ohne Börsenotierung in die Satzung
aufgenommen werden. Klarstellend wird angeführt, dass die Inhaber von
Entsendungsrechten in den Aufsichtsrat der Satzungsänderung zustimmen müssen,
damit sie wirksam wird, weil ihnen im Übernahmefall ein Rechtsentzug droht; das
ergibt sich schon aus der allgemeinen Dogmatik der Sonderrechte (Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss,
AktG § 88 Rz 6 mwN) und ist daher keine Sonderregelung. Die nach
Art. 12 Abs. 2 der RL geforderte Widerruflichkeit der
Satzungsänderung ergibt sich ebenfalls aus allgemeinen Grundsätzen.
Abs. 2 setzt die Mitteilungsverpflichtung gemäß
Art. 12 Abs. 2 und die Veröffentlichungsverpflichtung nach
Art. 12 Abs. 4 der RL um und berücksichtigt auch den Fall, dass
eine Gesellschaft die entsprechende Änderung der Satzung bereits vor der
Börsenotierung vornimmt. Die Übernahmekommission wird die Veröffentlichung
zweckmäßigerweise auf ihrer Website vornehmen.
Art. 11
Abs. 2 der RL sieht unter anderem vor, dass Beschränkungen in Bezug
auf die Übertragung von Wertpapieren, die in der Satzung der Zielgesellschaft
vorgesehen sind, während der Annahmefrist dem Bieter gegenüber nicht gelten.
Das wird durch Abs. 3 für den in Österreich
relevanten Fall der vinkulierten Namensaktien (§ 62 AktG) festgelegt. Die
Zustimmung der Gesellschaft für die Übertragung ist daher nicht erforderlich.
Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob diese Namensaktien börsenotiert sind,
wie es sich bei richtlinienkonformer Interpretation schon aus dem
Wertpapierbegriff in Art. 2 lit. e der RL ergibt. Die Ausnahme
gilt nur bei Veräußerung an den Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende
Rechtsträger, es wird jedoch keine allgemeine Handelsmöglichkeit eröffnet.
Systemkonform wird die Übertragungsbeschränkung über den Text der
RL hinaus bis zum in der Angebotsunterlage vorgesehenen Tag der Abwicklung
des Angebots vorgesehen; dadurch werden insbesondere jene Fälle berücksichtigt,
in denen wegen eines kartellrechtlichen Durchführungsverbot mit der Aktienübertragung
noch zugewartet werden muss.
Nicht nur
satzungsmäßige, sondern auch syndikatsvertragliche Beschränkungen haben unter
den genannten Voraussetzungen keine Wirkung. Das gilt nicht nur im Verhältnis
zum Bieter, sondern auch unter den Aktionären. Das hat insbesondere Bedeutung,
wenn die Aktien treuhändisch hinterlegt sind; sie sind herauszugeben. Die Norm
betrifft nur Syndikatsverträge, die nach dem 30. März 2004 abgeschlossen
wurden; an diesem Tag wurde die RL durch den Rat angenommen, worauf
Art. 11 der RL abstellt. Dem Abschluss steht jedenfalls die Verlängerung
gleich. Bei Änderung des Syndikatsvertrags ist wohl darauf abzustellen, ob der
Vertrag einen wesentlich anderen Inhalt erlangt. Auch die Überbindung bzw. die
Änderung der Syndikatsmitglieder wird jedenfalls dann dem Neuabschluss
gleichzustellen sein, wenn sich die Zusammensetzung des Syndikats wesentlich
ändert.
Nicht durchbrochen
wird eine „Übertragungsbeschränkung“, bei der die von einem Syndikat gehaltenen
Aktien in eine Holding-Gesellschaft eingebracht werden und die Veräußerung von
der Willensbildung der Geschäftsführung dieser Holding abhängig ist; dies ist
vom Geltungsbereich der Durchbrechungsregel nicht erfasst (vgl. Gall/Winner, Ges aktuell 2003, 105). Für eine Regelung
und den weitgehenden Eingriff in die Privatautonomie fehlt es an einer
sachlichen Rechtfertigung.
Art. 11
Abs. 3 der RL sieht vor, dass Stimmrechtsbeschränkungen in der
Satzung der Zielgesellschaft in der Hauptversammlung, die über die Genehmigung
von Abwehrmaßnahmen beschließt, keine Wirkung entfalten. Das wird vor allem für
die Höchststimmrechte gemäß § 114 Abs. 1 dritter Satz AktG durch Abs. 4 umgesetzt. Die Bedeutung der Norm ist derzeit
gering, weil nur wenige börsenotierte Gesellschaften Höchststimmrechte in ihrer
Satzung vorgesehen haben. Gesetzliche Höchststimmrechte sind von der Bestimmung
nicht erfasst (Gall/Winner, Ges aktuell 2003,
106). Stimmrechtslose Vorzugsaktien sind wegen des Wertpapierbegriffs der
RL und wegen Art. 11 Abs. 6 der RL nicht erfasst. Der
zweite Satz dehnt die Nichtanwendbarkeit auf vertragliche
Stimmbindungsvereinbarungen aus, durch die zB das Abstimmen von
Syndikatsmitgliedern in der Hauptversammlung von der Willensbildung innerhalb
der Syndikatsversammlung abhängig gemacht wird. Vereinbarungen über die
Stimmrechtsausübung zwischen Gesellschaft und Aktionären sind wegen des Verbots
der Verwaltungsherrschaft grundsätzlich unzulässig. Im Einzelfall und zu
konkreten Beschlussgegenständen ist eine solche Absprache aber nach
überwiegender Ansicht möglich, weswegen sich eine Regelung zur Umsetzung der
RL empfiehlt. Aus der Regelung ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass
solche Absprachen generell zulässig sein sollen; vielmehr bleibt die
gesellschaftsrechtliche Ausgangslage unberührt.
Abs. 5 dient der Umsetzung von Art. 11
Abs. 4 der RL. Der Bieter hat das Recht, nach einem Angebot, mit dem er
zumindest 75% des stimmberechtigten Grundkapitals (einschließlich
stimmberechtigter Vorzugsaktien) erworben hat, ohne Mitwirkung des Vorstands
eine Hauptversammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mit zwei
Wochen einen Tag weniger als nach allgemeinem Aktienrecht (vgl. Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss,
AktG § 107 Rz 5); die Hinterlegungsfrist für die Aktien ist
dementsprechend verkürzt. Die aufgrund der RL zwingend umzusetzende Regel
geht etwaigen abweichenden Bestimmungen in Verhaltenskodizes (vgl. derzeit
Regel 4 des Österreichischen Corporate Governance Kodex) vor.
In dieser
Hauptversammlung bestehen bestimmte Erleichterungen, um dem Bieter die
Durchsetzung seiner Absichten zu ermöglichen. Über die Vorgabe der
RL hinaus sollen die Erleichterungen in allen Hauptversammlungen bis zum
Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Bieter über die
Aktien verfügen kann; dadurch soll es möglich sein, fehlerhafte Beschlüssen
durch die Abhaltung einer zweiten Hauptversammlung innerhalb dieser Frist zu
sanieren.
In einer solchen
Hauptversammlung gelten zunächst keine Höchststimmrechte oder
syndikatsvertragliche Stimmbindungen. Ebenso wenig können nach § 88 AktG
entsendungsberechtigte Aktionäre die Neubestellung der Aufsichtsratsmitglieder
verhindern; der Begriff „Leitungs- und Verwaltungsorgan“ der RL ist im
dualistischen System auf den Aufsichtsrat zu beziehen (Maul/Muffat-Jeandet,
AG 2005, 312). Das Entsendungsrecht kann aber auch ohne Zustimmung des
Entsendungsberechtigten ganz abgeschafft werden. Nach der RL gelten „in
der Hauptversammlung“ die Beschränkungen in Bezug auf die Übertragung von
Wertpapieren nicht; dies wird systemkonform auf den Zeitraum um die
Hauptversammlung erstreckt.
Nach Art. 11
Abs. 5 der RL müssen die Inhaber von Rechten, denen ein Verlust
entsteht, für den Entzug der Rechte angemessen entschädigt werden. Diese
Bestimmung hat vor allem den Fall im Auge, dass die Durchbrechungsregel
gesetzlich vorgeschrieben wird; für ein Opting-in durch die Satzung ist im
Ergebnis eine Entschädigung nur in wenigen Fällen erforderlich:
Zu entschädigen
ist jeder Aktionär, dessen Rechte entzogen werden, nicht aber derjenige, dessen
Position faktisch und als Reflex einer Neuregelung betroffen ist. Werden
Höchststimmrechte oder Vinkulierungen aufgehoben, kommt es nach
österreichischem Recht, das hier ausschlaggebend ist (vgl. Maul/Muffat-Jeandet, AG 2004, 312), zu keinem
Rechtsentzug; eine Entschädigung derjenigen, deren Situation bloß
wirtschaftlich (zB durch die Aufhebung der Vinkulierung anderer Aktien)
betroffen ist, ist europarechtlich nicht vorgeschrieben. Wer in dieser
Situation Schutz will, der soll dies privatautonom mit anderen Aktionären
vereinbaren. Eine Entschädigungsverpflichtung kommt daher allenfalls bei
Mehrstimmrechtsaktien, die es in Österreich nicht gibt, und bei
Entsendungsrechten in Betracht. Entsendungsberechtigte haben aber schon nach
allgemeinem österreichischen Aktienrecht dem Beschluss, mit dem ihr
Entsendungsrecht beeinträchtigt wird, zuzustimmen; wer aber einer Maßnahme
zustimmt, der wird nicht im rechtlich relevanten Sinn geschädigt, weswegen auch
diesbezüglich eine Entschädigung nicht erforderlich ist.
Abs. 6 regelt daher nur die Entschädigung bei der
Durchbrechung von Syndikatsverträgen. Diese ist vom Bieter zu leisten, wenn dem
Vertragspartner des syndikatswidrig veräußernden oder abstimmenden Aktionärs
überhaupt ein Schaden entsteht. Nähere Voraussetzungen und Höhe des
Schadensersatzes richten sich im Übrigen nach allgemeinem Zivilrecht. Nur
klarstellend wird festgehalten, dass Konventionalstrafen für diese Fälle nicht
anwendbar sind bzw. auch nicht vereinbart werden können. Damit ist es dem
anderen Syndikatspartner nicht möglich, den Bieter ohne Nachweis eines Schadens
über seine Ersatzpflicht zur
Erbringung von Geldleistungen zu zwingen.
4. Teil:
§§ 27b f
enthalten Bestimmungen zum internationalen Anwendungsbereich und setzen damit
Art. 4 Abs. 2 der RL um. Notieren die Wertpapiere nicht im
Sitzstaat der Gesellschaft, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union bzw. Vertragsstaat des EWR, so ist grundsätzlich die
Aufsichtsbehörde des Marktstaates für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs
zuständig, während sich die Zuständigkeit der Aufsichtsstelle des Sitzstaates
auf gesellschaftsrechtliche Fragen beschränkt; auch das anwendbare Recht
bestimmt sich nach demselben Muster.
Durch § 27b
und § 27c wird nur die RL umgesetzt, weswegen sich die Normen auf
kontrollrelevante Angebote für Stammaktien beziehen. Nicht erfasst sind daher
Angebote für andere Beteiligungspapiere als Stammaktien und freiwillige
Angebote, die nicht auf die Kontrollerlangung abzielen; die Koordination mit
den zu beachtenden ausländischen Regelungen erscheint diesbezüglich zu
schwierig. Auch österreichische Gesellschaften, die nur außerhalb des EWR
notieren, unterliegen weiterhin nicht dem ÜbG.
Gemäß Art. 17
der RL müssen die Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das die
RL umsetzende einzelstaatliche Recht wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen vorsehen. Dieser Anforderung entspricht das ÜbG
grundsätzlich durch die Vorschriften über zivilrechtliche (§ 34) und
strafrechtliche (§ 35) Sanktionen. Diese Regelungen gelten auch für den
internationalen Anwendungsbereich, da dort ausdrücklich auf den 5. Teil des ÜbG
verwiesen wird. Um die in Betracht kommenden Sanktionen in einem
internationalen Sachverhalt zu ermitteln, ist zunächst darauf abzustellen,
welche Bestimmungen des ÜbG in einem konkreten Fall gemäß §§ 27c f
anzuwenden sind; sodann lässt sich eruieren, welche Rechtsfolgen in den
§§ 34 f vorgesehen sind. Freilich kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Wirksamkeit bestimmter Sanktionen in einem grenzüberschreitenden
Kontext beeinträchtigt wird: So ist es denkbar, dass ein von der
Übernahmekommission ausgesprochenes Ruhen der Stimmrechte bei einer
ausländischen Gesellschaft keine Wirkung entfaltet, weil es von den für die
Vollziehung des Gesellschaftsrechts zuständigen Behörden des Heimatstaats nicht
durchgesetzt wird. In diesem Fall bleibt es bei den verwaltungsstrafrechtlichen
Sanktionen gegenüber dem Bieter; daneben können den anderen Aktionären der
Zielgesellschaft auch unmittelbare Ansprüche gegen den Bieter zustehen.
§ 27b:
Die Bestimmung
regelt den Fall, dass eine Gesellschaft mit Sitz in Österreich nicht an einer
österreichischen Börse, sondern auf einem geregelten Markt in einem anderen
Staat der Europäischen Union oder des EWR notiert und für diese Gesellschaft
ein (kontrollrelevantes) Übernahmeangebot abgegeben wird bzw. werden muss. Für
diese Konstellation bestimmt Art. 4 Abs. 2 lit. e der RL, dass
für die Unterrichtung der Arbeitnehmer, für gesellschaftsrechtliche Fragen (wie
die Kontrollschwelle und die zur Angebotslegung Verpflichteten), für Ausnahmen
von der Angebotspflicht und für Verteidigungsmaßnahmen das Recht des
Sitzmitgliedstaates anwendbar ist; außerdem ist die Behörde dieses Staates
zuständig. Für die Auslöseschwelle für das Pflichtangebot und nähere
Vorschriften für die Berechnung ergibt sich das auch aus Art. 5
Abs. 3 der RL. Terminologisch stellt § 27b auf stimmberechtigte
Aktien ab; das sind auch Vorzugsaktien, wenn ihr Stimmrecht auflebt.
In Abs. 1 werden die Voraussetzungen, in Abs. 2 die anzuwendenden Bestimmungen des ÜbG
aufgezählt. Die von der RL geforderte Zuständigkeit der österreichischen
Aufsichtsstelle – dh. der Übernahmekommission – ergibt sich aus § 29
Abs. 1 erster Satz.
§ 27c:
In dieser
Bestimmung wird Art. 4 Abs. 2 lit. b und c umgesetzt; demnach ist die
Übernahmekommission für die Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs zuständig,
wenn bei Notierung in Österreich keine Notierung im Sitzstaat vorliegt (Abs. 1). Zusätzlich muss die Notierung in Österreich
entweder die am längsten in der Europäischen Union bzw. im EWR bestehende
Notierung sein oder die Zielgesellschaft muss bei gleichzeitiger Notierung die
Übernahmekommission als zuständige Behörde ausgewählt haben (zur
Veröffentlichung dieser Entscheidung vgl. § 82 Abs. 10 BörseG). Für
Fälle mehrfacher Börsenotierung ist damit eine Prioritätsregel vorgesehen;
versagt auch sie, hat die Gesellschaft ein Wahlrecht. Eine Übergangsbestimmung
für Altfälle findet sich in § 39.
Überdies muss sich
das Angebot auf Wertpapiere mit Stimmrecht richten. Damit wird einerseits dem
internationalen Anwendungsbereich entsprechend nicht auf die österreichische
Terminologie abgestellt, andererseits geht es auch nicht um Beteiligungspapiere
im Sinn von § 1 Z 4. Das Angebot muss schließlich auf die
Kontrollerlangung gerichtet sein oder sich an diese anschließen.
Anwendung finden
die Bestimmungen über das Angebotsverfahren und den Inhalt des Angebots. Abs. 2 enthält eine Aufzählung derjenigen Normen, die
für solche Sachverhalte mit Auslandsberührung jedenfalls zur Anwendung kommen;
das entspricht Art. 4 Abs. 2 lit. e der RL. Bei der Anwendung
wird freilich die Internationalität des Sachverhalts besonders zu
berücksichtigen sein. Die Zuständigkeit der Übernahmekommission folgt aus
§ 29 Abs. 1 erster Satz.
Abs. 3 regelt, unter welchen Bedingungen die
Übernahmekommission zusätzliche Angaben fordern kann, wenn sie für die
Beaufsichtigung des Angebotsvorgangs nicht zuständig ist, obwohl die Wertpapiere
auch an einer österreichischen Börse notieren. Es geht also nicht um
österreichische Gesellschaften, die im Ausland notieren; in diesen Fällen kann
die Übernahmekommission auf den Inhalt des Angebots überhaupt keinen Einfluss
nehmen. Die Norm setzt Art. 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der
RL um.
Auf die
Voraussetzung einer ausdrücklichen „Billigung“ durch eine ausländische Behörde
wird verzichtet; wie insbesondere das österreichische Recht zeigt, ist die
Grenzziehung zwischen aktivem Handeln und Zulassen der Veröffentlichung
fließend. Wenn daher eine ausländische Aufsichtsstelle zuständig ist, kann die
österreichische Übernahmekommission auch bei Notierung in Österreich nur im
Einklang mit der ausländischen Rechtslage und in Abstimmung mit der zuständigen
Aufsichtsstelle die Veröffentlichung der Angebotsunterlage untersagen; sonst
kann sie allenfalls ergänzende Informationen mit Österreichbezug einfordern.
Insbesondere kann sie eine Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache
fordern, weil nur dadurch die Verständlichkeit der Angebotsunterlage für die
Teilnehmer am österreichischen Wertpapiermarkt gewährleistet ist.
§ 27d:
In § 27d wird
die in Art. 4 Abs. 4 der RL vorgesehene Verpflichtung der
Aufsichtsstellen zur internationalen Zusammenarbeit umgesetzt. Bei den
aufgezählten Richtlinien handelt es sich um die Wertpapierdienstleistungs-RL,
die Börsenzulassungs-RL, die Marktmissbrauchs-RL und die Prospekt-RL;
folglich muss neben der Übernahmekommission auch die FMA in die Zusammenarbeit
einbezogen werden. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfeleistung von
Übernahmekommission und FMA folgt bereits aus Art. 22 B-VG über die
Amtshilfe.
Die in Art. 4
Abs. 3 und 4 der RL geforderte Verpflichtung zur Verschwiegenheit
ergibt sich für die Mitglieder der Übernahmekommission aus Art. 20
Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit). Für die sonstigen Mitarbeiter der
Übernahmekommission ist die Verschwiegenheitspflicht in § 30 Abs. 8,
für die Bediensteten der FMA in § 14 Abs. 2 FMAG geregelt.
Zu Z 25 (§ 28):
Nachdem die Übernahmekommission
nach der neuen Rechtslage keine Verordnungen mehr zu erlassen hat, sind die
Kompetenzen der Vollversammlung in Abs. 7 diesbezüglich
zu bereinigen. Auch die in Abs. 8 vorgesehenen
Anhörungsrechte haben nur noch für die Geschäftsordnung der Übernahmekommission
Bedeutung. Da die materiell-rechtlichen Verordnungen nunmehr vom Bundesminister
für Justiz erlassen werden, sind sie im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Für die
Gebührenordnung der Wiener Börse AG vgl. § 31.
Zu Z 26 (§ 30):
In Abs. 3 wird ein Verweis angepasst. Gemäß Art. 6
Abs. 5 der RL müssen die Parteien des Angebots den Aufsichtsstellen
alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen
übermitteln. Der Kreis der nach § 30 Abs. 4
Verpflichteten ist daher – entsprechend der Definition „Parteien des Angebots“
in Art. 2 lit. f der RL – auf die mit der Zielgesellschaft
gemeinsam vorgehenden Rechtsträger auszuweiten. Außerdem wird ausdrücklich
klargestellt, dass die Auskunftspflicht auch die Leitungs- und
Verwaltungsorgane trifft.
Zu Z 27 (§ 31):
Bereits bisher war
das Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse als Kundmachungsorgan für die
Gebührenordnung vorgesehen; vgl. § 28 Abs. 8 aF. Der neue
Regelungsort erklärt sich daraus, dass alle anderen Verordnungen nach dem
Übernahmegesetz nunmehr vom Bundesminister für Justiz erlassen werden und somit
ohnehin im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind. Derzeit prüft der
Verfassungsgerichtshof, ob das Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse in
seiner derzeitigen Ausgestaltung ein geeignetes Kundmachungsorgan ist; sollte
das verneint werden, so ist die Herausgabe des Veröffentlichungsblattes an die
dann gestellten Anforderungen anzupassen.
Zu Z 28 bis 30 (§§ 33 bis 35):
Hier finden sich lediglich Verweisanpassungen.
Zu Z 31 (§§ 37 bis 39):
§ 37:
Das Datum des
In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen ist durch Art. 21 Abs. 1 der
RL vorgegeben.
§ 38:
Hier erfolgt der
Hinweis, dass durch das ÜbG die Übernahme-RL umgesetzt wird.
§ 39:
Durch diese
Bestimmung wird Art. 4 Abs. 2 lit. c zweiter und dritter Satz der
RL umgesetzt. Der hier geregelte Sachverhalt (gleichzeitige erstmalige
Börsenzulassung in zwei Mitgliedstaaten, von denen keiner der Sitzstaat ist,
vor dem 20. Mai 2006) wird jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach keinerlei
praktische Bedeutung haben.
Zu Art. 2 (HGB)
Zu Z 1 (§ 243a):
Die Umsetzung von
Art. 10 der RL erfolgt nicht im ÜbG, weil die neuen
Informationspflichten unabhängig von Übernahmeangeboten von allen von der
RL betroffenen, also börsenotierten Gesellschaften zu erfüllen sind. Da
die Angaben gemäß Art. 10 Abs. 2 der RL im Lagebericht zu
erfolgen haben, bietet sich als sedes materiae das HGB – konkret eine an
§ 243 anschließende Bestimmung – an.
In der neuen
Regelung werden – in Anlehnung an den Wortlaut der RL – die anzuführenden
Umstände aufgezählt. Die Angaben nach Art. 10 Abs. 1 lit. b, f und g
der RL finden sich zusammengefasst in Z 2; bei der Umsetzung von
Z 6 und 7 soll durch die Einschränkung der Angabepflicht auf sich nicht
unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen bzw. Befugnisse erreicht
werden, dass der Umfang des Lageberichts sich nicht unnötig erweitert.
Eine ausdrückliche
Umsetzung von Art. 10 Abs. 3 der RL erscheint nicht
erforderlich, da der dort verlangte erläuternde Bericht bereits nach § 96
AktG (Bericht des Aufsichtsrats über den Jahresabschluss, den Vorschlag für die
Gewinnverteilung und den Lagebericht) geboten ist. Überdies können die
Aktionäre in der Hauptversammlung selbstverständlich auch diesbezüglich ihr
Fragerecht nach § 112 AktG ausüben.
Zu Z 2 (§ 267):
Nach Art. 10
Abs. 2 der RL hat auch der Konzernlagebericht eines börsenotierten
Mutterunternehmens die Angaben nach Abs. 1 zu enthalten; dies wird durch
einen neuen Abs. 3a in § 267 umgesetzt.
Dass auch im Fall
eines Konzernabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards der
Konzernlagebericht diese Angaben enthalten muss, ergibt sich aus dem Verweis
des § 245a Abs. 1 HGB auf § 267 HGB.
Zu Z 3 (§ 906):
Die Lageberichte
börsenotierter Unternehmen haben die neuen Informationen betreffend
Geschäftsjahre zu enthalten, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.
Zu Art. 3 (BörseG)
Zu Z 1 (§ 82):
Zur Vermeidung
einer lex fugitiva soll die Verpflichtung börsenotierter Gesellschaften, im
Fall ihrer gleichzeitigen erstmaligen Zulassung zum Handel in Österreich und
einem anderen EWR-Staat den für die Beaufsichtigung öffentlicher Angebote
zuständigen Staat zu wählen und bekannt zu geben (Art. 4 Abs. 2 lit.
c erster Unterabsatz der RL, vgl. § 27c ÜbG), nicht im ÜbG, sondern im BörseG
bei den allgemeinen Pflichten des Emittenten normiert werden.
Zu Z 2 (§ 102):
Das von der
RL (Art. 21 Abs. 1) vorgegebene Datum des In-Kraft-Tretens der
Änderungen des ÜbG (vgl. § 37) wird übernommen.
Zu Art. 4 (Umwandlungsgesetz)
Durch die
Neuschaffung des GesAusG (vgl. Art. 6 dieses Bundesgesetzes) muss die
Umwandlung nach dem UmwG an und für sich nicht mehr als Instrument zum
Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern dienen. Dennoch besteht in der Praxis daran Bedarf, die
verschmelzende Umwandlung uno actu mit einem Ausschluss von
Minderheitsgesellschaftern verbinden zu können, ohne zuvor einen Gesellschafterausschluss
herbeiführen zu müssen.
Daher schlägt der
Entwurf vor, die verschmelzende Umwandlung unter Ausschluss von
Minderheitsgesellschaftern grundsätzlich aufrecht zu erhalten, aber das
Verfahren und die Regelung der Abfindung dem GesAusG anzugleichen. Auch der
Ausschluss nach dem UmwG ist satzungsdispositiv, wie es sich aus den Verweisen
auf § 221 Abs. 2 AktG und § 98 GmbHG ergibt.
Zu Z 1 (§ 2):
Abs. 2
Z 3 passt die Regelung der Barabfindung an § 2 GesAusG an.
Abs. 3
ergänzt die verschmelzungsrechtlichen Regelungen um die verfahrensrechtlichen
Neuerungen des GesAusG: Bestellung des Prüfers durch das Gericht auf
gemeinsamen Antrag von Gesellschaft und Hauptgesellschafter; Auskunftsrechte
von Prüfer und Gesellschaftern auch gegenüber dem Hauptgesellschafter, soweit
die Informationen für den Ausschluss, insbesondere aber für die Abfindung von
Bedeutung sind; Vorlagepflicht für Bewertungsgutachten; Änderungen bei der
Sicherstellung der Barabfindung.
In Abs. 4
wird der letzte Satz gestrichen, ohne dass eine inhaltliche Änderung eintritt;
der verwiesene § 221 Abs. 4 AktG sieht für den Umwandlungsvertrag
dieselbe Rechtsfolge vor.
Zu Z 2 (§ 3):
Die Norm ergänzt
die dem Firmenbuchgericht vorzulegenden Nachweise um eine Erklärung des
Treuhänders und nimmt im Einklang mit § 2 Abs 3 Z 2 eine
terminologische Änderung vor.
Zu Z 4 (§ 5):
Abs. 1
vorletzter Satz stellt klar, dass die Personengesellschaft auch bloß mit einem
Gesellschafter (oder auch dem Alleingesellschafter) der Kapitalgesellschafter
gegründet werden darf, wobei freilich mindestens ein weiterer Gesellschafter
hinzutreten muss.
Künftig sollen
sich die Beteiligungsquoten im Zug der Umwandlung ändern können. Die Übernahme
einer Kommanditeinlage in gleicher Höhe wie die Stammeinlage in der GmbH ist
daher nicht mehr erforderlich; dem Gläubigerschutz dient vor allem § 226
AktG.
Zu Z 5
(§ 6):
Hier findet sich
eine In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung.
Zu Art. 5 (Spaltungsgesetz)
Die Spaltung wurde
in der Vergangenheit auch als Mittel zum Ausschluss von
Minderheitsgesellschaftern verwendet (sog „Squeeze-out-Spaltung“). Dazu hat
auch beigetragen, dass zwischen verschmelzender Umwandlung und Spaltung nach
§ 8 Abs. 3 SpaltG ein Regelungsgefälle bestand; das hat auch der VfGH
zum Anlass genommen, Teile von § 9 Abs. 2 SpaltG als
verfassungswidrig aufzuheben (G 129/04-17). Obwohl durch diese Entscheidung die
Attraktivität der Spaltung als Ausschlussinstrument gesunken sein dürfte, wird
die Squeeze-out-Spaltung gegenüber dem Ausschluss nach dem GesAusG und dem
durch dieses Gesetz geänderten UmwG auch künftig nach wie vor
Rechtsschutzdefizite aufweisen: So wirkt eine gerichtliche Entscheidung über
die Angemessenheit der Barabfindung nicht für alle abgespaltenen und damit
ausgeschlossenen Aktionäre. Selbst wenn das Widerspruchserfordernis beseitigt
wird, sodass die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung nicht das Erscheinen
zur Hauptversammlung erfordert, muss der Aktionär dennoch das
Barabfindungsangebot annehmen, um den Austritt zu erklären. Die Mehrzahl der
Kleinaktionäre verhält sich indessen passiv. Sie erhalten dann in aller Regel
Anteile an einer aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaft, die nur über
liquide Mittel verfügt (sog „Cash Box“); da die passiven Kleinaktionäre nicht
gegen Barabfindung austreten, kann der Betrag der „Abfindung“, der ihnen bei
Liquidation der Cash Box zukommt, nicht gerichtlich überprüft werden. Hinzu
kommt, dass im Spaltungsplan (grundsätzlich anders als bei der verschmelzenden
Umwandlung und beim Ausschluss nach GesAusG) beliebig geregelt werden kann,
welche Gesellschafter in die Cash Box gedrängt werden können und welche nicht;
für die Maßnahme muss nur eine (beliebig zusammengesetzte) Mehrheit von
90 % stimmen.
Künftig soll es
nicht möglich sein, den höheren Rechtsschutzstandard des GesAusG und des UmwG
durch eine Squeeze-out-Spaltung zu umgehen. Daher führt der Entwurf die nicht verhältniswahrende
Spaltung einer Neuregelung zu; sie soll nicht mehr zum Ausschluss von
Gesellschaftern, sondern – wie ursprünglich beabsichtigt – nur mehr zur
Trennung von Unternehmensteilen und anderen Vermögensmassen, insbesondere auch
Beteiligungen, eingesetzt werden.
Zu Z 1 (§ 8):
Um dieses Ziel zu
erreichen, kämen mehrere Wege in Betracht: Der Ministerialentwurf schlug vor,
die nicht verhältniswahrende Spaltung grundsätzlich an die Zustimmung aller
Gesellschafter zu binden. Dagegen wurde berechtigte Kritik vorgebracht. Denn im
Ergebnis hätte dies dazu geführt, dass bei Entflechtungen auch einer geringen
Minderheit ein Vetorecht zugestanden wäre. Das ist zwar die Lösung von
§ 128 deutsches Umwandlungsgesetz, gibt einzelnen Aktionären aber die
Möglichkeit, auch wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu blockieren. Daher soll
die nicht verhältniswahrende Spaltung grundsätzlich auch weiterhin mit einer
Mehrheit von 90% des gesamten Nennkapitals beschlossen werden können.
In zwei Fällen
soll allerdings die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sein. Zunächst
soll es nicht möglich sein, durch Mehrheitsbeschluss die überstimmte Minderheit
in eine der Gesellschaften abzudrängen (Z 1); nur wenn der oder die
zustimmenden Gesellschafter zumindest mehrheitlich in die Gesellschaften
mitgehen, bedarf es nicht der Einstimmigkeit. Das Zustimmungserfordernis gilt
auch, wenn – unabhängig von einer Mehrheitsbeteiligung der
Minderheitsgesellschafter – einer oder mehreren Gesellschaften überwiegend
Wertpapiere, flüssige Mittel oder andere nicht betrieblich genutzte
Vermögensgegenstände einer (oder mehreren) der an der Spaltung beteiligten
Gesellschaften zugeordnet werden sollen. Das soll Gestaltungen erfassen, in
denen der oder die Hauptgesellschafter nach der Spaltung an der Gesellschaft,
an welcher die Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, eine
Mehrheitsbeteiligung halten, wegen der Ausstattung der Gesellschaft mit nicht
betrieblich genutztem Vermögen aber der (unwiderlegliche) Verdacht besteht,
dass der Zweck der Transaktion das Hinausdrängen der Minderheitsgesellschafter
aus der Beteiligung an dem operativen Unternehmen besteht. Mit diesem Ansatz
sollen einerseits die bisher üblichen Cash Box-Gestaltungen ausgeschlossen
werden, andererseits aber auch bisher noch nicht eingesetzte Umgehungskonstruktionen
erfasst werden Die Zustimmungserklärungen können sowohl für den
Mehrheitsbeschluss als auch für die Einstimmigkeit auch zeitnah zur, aber
außerhalb der Gesellschafterversammlung abgegeben werden.
Zu Z 2 (§ 9):
Letztlich ist es
aber auch bei einer mehrheitlich zu beschließenden nicht verhältniswahrenden
Spaltung möglich, Gesellschafter in „unattraktive“ Gesellschaften abzudrängen,
die man bloß mit nicht ertragreichem, aber betrieblich genutztem Vermögen oder
mit Beteiligungen ohne wirtschaftliche Erfolgsaussichten ausstattet. Nach
bisheriger Rechtslage stand in diesen Fällen nur denjenigen Gesellschaftern das
Recht auf Barabfindung und auf Überprüfung derselben zu, die gegen den
Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erhoben haben. Diese Rechtslage
bedarf nach den Erfahrungen der Praxis einer Korrektur.
Nach Abs. 1
soll der Widerspruch für das Recht auf Barabfindung nicht mehr erforderlich
sein; vielmehr steht allen Gesellschaftern das Austrittsrecht zu, die dem
Spaltungsbeschluss nicht zugestimmt haben und die Aktien bei Beschlussfassung
schon gehalten haben; letzteres ist bei notierten Aktiengesellschaften zB durch
den Depotauszug nachzuweisen. Dieses Recht gilt nicht für Gesellschafter, die
nach dem konkreten Beschlussinhalt an allen Gesellschaften nach der Spaltung im
gleichen Verhältnis beteiligt sind. Die maximal zu zahlende Abfindung ist schon
aufgrund der erforderlichen Mehrheit bei der Abstimmung mit 10% des gesamten
Grundkapitals beschränkt. Für die Abspaltung von Barbeständen oder ähnlichem
kann die Regelung aufgrund der erforderlichen Zustimmung aller Aktionäre keine
Bedeutung haben.
In Abs. 2
wird festgehalten, dass diejenigen Anteilsinhaber, die sich für den Austritt
gegen angemessene Abfindung entschieden haben, die Angemessenheit derselben
überprüfen lassen können. Alle Gesellschafter, die das Angebot angenommen
haben, profitieren von der Wirkung erga omnes; das gilt nicht für diejenigen
Gesellschafter, die sich gegen die Annahme des Angebots entschieden haben, weil
ihnen nach Abschluss des Verfahrens die Annahme nicht mehr offen steht. Das ist
vertretbar, weil nach der gesetzlichen Konzeption die Spaltung nicht mehr als
Mittel zum Gesellschafterausschluss offen stehen soll.
Zu Z 3 (§ 11):
Der Verweis auf
§ 9 muss aufgrund des in § 11 weiterhin bestehenden
Widerspruchserfordernis angepasst werden. Die Aufrechterhaltung des
Widerspruchserfordernisses ist vor allem wegen der sonst allenfalls notwendigen
Sicherheitsleistung im Ausmaß von 25% des Gesellschaftsvermögens erforderlich.
Ist eine Spaltung sowohl nicht verhältniswahrend als auch
rechtsformübergreifend, so finden die gesellschafterfreundlicheren Regelungen
für die nicht verhältniswahrende Spaltung Anwendung.
Zu Z 4
(§ 19):
Auch im SpaltG
wird eine In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmung eingeführt.
Zu Art. 6 (GesAusG)
Art. 15 der
RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen dem
Bieter nach einem erfolgreichen Angebot den Ausschluss derjenigen Aktionäre zu
ermöglichen, die das Angebot nicht angenommen haben. Grundsätzlich könnten für
die Umsetzung der RL die bereits bisher bestehenden Mechanismen zum
Ausschluss der Minderheitsaktionäre
herangezogen werden; diese wären als Minimallösung nur um eine
übernahmerechtliche Sondervorschrift zu ergänzen.
Dennoch empfiehlt
sich aus zahlreichen Gründen eine Neuregelung dieses Rechtsbereichs (vgl.
Diregger/Kalss/Winner, Übernahmerecht Rz 223). Zunächst geht die
verschmelzende Umwandlung mit einer Übertragung des Gesellschaftsvermögens
einher; das führt zu nachteiligen steuerrechtlichen Folgen und hat nach
Auskünften aus der Praxis dazu geführt, dass mit der so genannten
„Squeeze-out-Spaltung“ vom Gesetzgeber nicht für diesen Einsatz geschaffene
Institute für die Zwecke des Gesellschafterausschlusses eingesetzt wurden. Deswegen
empfiehlt es sich, ähnlich wie im deutschen Aktienrecht (§§ 327a ff
dAktG), den Gesellschafterausschluss auch ohne eine Vermögensübertragung durch
Universalsukzession zu ermöglichen.
Gleichzeitig
versucht der Entwurf, generell alle Anreize auszuschalten, andere Instrumente
zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter zu verwenden; das soll einerseits
durch die Erhöhung des Rechtsschutzstandards beim Ausschluss durch
verschmelzende Umwandlung und andererseits durch den Ausschluss der
mehrheitlich zu beschließenden Squeeze-out-Spaltung erfolgen. Freilich kann der
Ausschluss auch unter Verzicht auf die Gesamtrechtsnachfolge durch die
übertragende Auflösung erreicht werden, bei der die Auflösung unter
gleichzeitiger Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf den
Hauptgesellschafter beschlossen wird. Eine gesetzliche Regelung aller
Maßnahmen, die dem Ausschluss dienen können, ist angesichts der
Gestaltungskraft der Praxis unmöglich; allerdings enthält das vorliegende
Gesetz grundlegende Wertungen, die auf solche vergleichbaren Sachverhalte durch
die Rechtsprechung übertragen werden können.
Der Ausschluss der
Minderheitsgesellschafter ist ein Eingriff in ihr Eigentum und bedarf als
solcher einer sachlichen Rechtfertigung. Zwar ist es richtig, dass der Ausschluss
vor allem im Interesse des Hauptgesellschafters liegt; es besteht jedoch auch
ein öffentliches Interesse an der Schaffung wettbewerbsfähiger und
reaktionsschneller Unternehmens- und Kontrollstrukturen, die ohne
Minderheitsgesellschafter leichter zu verwirklichen sind; denn um die
effizienzsteigernde unternehmerische Vollintegration zu erreichen, bedarf es
der Möglichkeit des Durchgriffs, die – wenn auch unter Wahrung des
Gläubigerschutzes – leichter gegeben ist, wenn die Interessen der Minderheitsgesellschafter
nicht mehr zu berücksichtigen sind. Aufgrund dieser Zielrichtung soll es nicht
einer beliebigen Mehrheit möglich sein, die Minderheit auszuschließen; vielmehr
sollen die 90% von einem Rechtsträger oder doch zumindest in einem Konzern
gehalten werden.
Hinzu kommt, dass
das Interesse des Minderheitsgesellschafters zumindest beim gesetzlichen Typus
der Aktiengesellschaft vor allem ein Vermögensinteresse und weniger ein
Bestandsinteresse ist; daher ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des
Gesellschafters dann weniger gravierend und damit leichter zu rechtfertigen,
wenn er den vollen Wert seiner Beteiligung ersetzt bekommt. Stellt man dem die
öffentlichen Interessen, letztlich aber auch die hohe Kostenbelastung der
Gesellschaft durch eine kleine Minderheit (allenfalls verschärft durch die Kosten
der Börsenotierung) gegenüber, so zeigt sich die sachliche Rechtfertigung einer
angemessen ausgestalteten Ausschlussmöglichkeit.
Wie bereits bisher
soll die Ausschlussmöglichkeit nicht nur bei Aktiengesellschaften bestehen,
sondern auch für die GmbH offen stehen. Zwar ist es richtig, dass bei
Gesellschaftern einer GmbH, aber auch bei nicht-notierten Aktiengesellschaften
häufig das Bestandsinteresse stärker ausgeprägt ist als bei Anlegern, die
notierende Aktien besitzen; allerdings können sich die zuerst genannten
Gesellschafter oft gegen einen Ausschluss schützen. Denn erstens kann in einer
Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern die Ausübung der Ausschlussbefugnis
verboten werden; zweitens kann die Anwendung des Gesetzes auch im
Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung abbedungen werden (vgl. § 1
Abs. 3). Hinzu kommt, dass es nicht ohne weiteres möglich ist, dass zB
drei GmbH-Gesellschafter einen vierten ausschließen; denn grundsätzlich genügt
die Zustimmung einer Mehrheit von 90% nicht, wenn die Anteile nicht vereinigt
sind. Der Entwurf spricht auch nicht darüber ab, unter welchen Bedingungen die
Ausübung des Ausschlussrechts missbräuchlich ist, was insbesondere bei der GmbH
praktische Bedeutung haben kann. Aus diesen Gründen ist der Ausschluss auch bei
der GmbH und der nicht notierten Aktiengesellschaft nicht unverhältnismäßig.
Für die Gleichbehandlung von Aktiengesellschaft und GmbH spricht auch die
Rechtskontinuität. Im Falle einer Beschränkung des GesAusG auf die
Aktiengesellschaft wären zudem Maßnahmen gegen die dem Ausschluss
vorgeschaltete Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft erforderlich.
Unter
Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede zwischen Aktiengesellschaft und
GmbH empfiehlt es sich, das deutsche Regelungsmodell grundsätzlich zu übernehmen. In Einzelfragen werden freilich
die zum Großteil bewährten Lösungen des österreichischen UmwG rezipiert und an
den neuen Mechanismus angepasst; Bestimmungen, die sich vor allem aus der
verschmelzungsrechtlichen Konstruktion ergeben (vgl. zB § 226 AktG iVm.
§ 2 Abs. 3 UmwG), werden daher nicht übernommen. Im Vergleich zum
UmwG werden die Verweise auf das Verschmelzungsrecht reduziert und mehr
Norminhalte wiederholt, um das Gesetz aus sich heraus leichter verständlich zu
machen.
Zu § 1:
§ 1 enthält
die Voraussetzungen für den Ausschluss der Minderheitsgesellschafter. In der
Sache entspricht die Norm § 2 Abs. 1 UmwG; eine Parallelregelung
findet sich in § 327a dAktG.
Zunächst wird in Abs. 1 festgehalten, dass der Ausschluss sowohl bei
Aktiengesellschaften als auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zulässig ist. Wegen Art. 9 Abs. 1 lit. c sublit. iii und
Art. 10 der Verordnung
2001/2157/EG (SE-Verordnung) findet das Gesetz auch auf die Europäische
Aktiengesellschaft Anwendung. Voraussetzung ist einerseits ein Haupt- bzw.
Generalversammlungsbeschluss mit angemessener Barabfindung und andererseits ein
auf die Übertragung der Anteile der auszuschließenden Gesellschafter
gerichteter Antrag eines Hauptgesellschafters. Damit enthält Abs. 1 die
Grundelemente des Ausschlusses.
In Abs. 2 wird näher definiert, wer Hauptgesellschafter
ist. Die Schwelle für den Ausschluss soll wie bereits bisher 90% des gesamten
Grund- bzw. Stammkapitals betragen; Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind sowohl
im Zähler als auch im Nenner zu berücksichtigen. Der zweite Satz enthält eine
Konkretisierung der Anteilsberechnung. Im dritten Satz werden eigene Anteile
berücksichtigt (vgl. auch § 231 Abs. 1 Z 1 AktG), was in der
Sache zu keiner Änderung führt; die umwandlungsrechtliche Norm wird aber auf
von anderen Rechtsträgern für Rechnung der Gesellschaft gehaltene Anteile
erweitert.
Ähnlich wie nach
der bisherigen Rechtslage bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung soll es
gemäß Abs. 3 nicht erforderlich sein, dass der Hauptgesellschafter
unbedingt alle Anteile selbst hält. Damit sollen überflüssige
Anteilsübertragungen weitgehend vermieden werden; andererseits mag es in
einzelnen Fällen auch aus steuerrechtlichen Gründen vorteilhaft sein, wenn es
durch die Maßnahme zu keiner Vereinigung aller Aktien bei einem Rechtsträger
kommt.
Freilich genügt es
nicht, dass mehr als 90% der Gesellschafter zustimmen; ein Ausschluss durch
Mehrheitsbeschluss ist nicht zulässig. Über das durch den Gesetzentwurf
verfolgte Ziel, die Schaffung effizienter Unternehmensstrukturen zu
ermöglichen, würde hinausgeschossen, wenn eine nicht konzernverbundene Mehrheit
missliebige Gesellschafter durch gemeinsame Beschlussfassung ausschließen
könnte. Unter welchen Voraussetzungen der Einsatz einer Holdinggesellschaft
missbräuchlich ist, wenn durch diesen die Voraussetzungen für den Ausschluss
erst herbeigeführt werden, bleibt der Beurteilung durch die Rechtsprechung
überlassen.
Es soll daher
ähnlich wie nach § 327a Abs. 2 iVm. § 16 Abs. 4 dAktG
erforderlich, aber auch ausreichend sein, dass die Anteile innerhalb einer
Gruppe verbundener Unternehmen gehalten werden. Der Entwurf stellt dazu auf den
bewährten Tatbestand in § 228 Abs. 3 HGB ab; Gleichordnungskonzerne
scheiden damit aus. Es kommt für Zwecke der Zusammenrechnung nicht darauf an,
ob das Mutterunternehmen, von dem die einheitliche Leitung ausgeht, seinen Sitz
im Inland hat. Die Mindestdauer von einem Jahr soll vor nur kurzfristigen
Gruppenbildungen schützen; den Nachweis für den Bestand kann der
Mehrheitsgesellschafter vor allem durch die Einbeziehung in vergangene Konzernabschlüsse
erbringen.
Es kommt
allerdings nicht darauf an, dass gerade Tochtergesellschaften des
Hauptgesellschafters die Anteilsinhaber sind; auch Mutter- oder
Schwestergesellschaften kommen für Zwecke der Zurechnung gemäß Abs. 3 in
Betracht. Da die entsprechenden Anteile als Anteile des Hauptgesellschafters
gelten, gehen diese Anteile auch nicht gemäß § 5 Abs. 4 auf den
Hauptgesellschafter über. Daraus folgt, dass nicht nur der größte
Anteilsinhaber das Verlangen stellen kann, sondern jeder nach Abs. 3
zusammenzurechnende Anteilsinhaber, der Anteile hält. Eigene Aktien der
Gesellschaft, die ausgeschlossen wird, oder ihrer Tochtergesellschaften bleiben
jedoch für die Berechnung der Schwelle außer Kraft; diesbezüglich geht
Abs. 2 Satz 3 vor.
Abs. 4 hält fest, dass der Ausschluss
grundsätzlich dispositiv ist. Bereits bisher war es im Ergebnis zulässig, durch
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag die Schwelle für den Ausschluss zu
erhöhen (vgl. § 98 GmbHG, § 221 Abs. 1 AktG jeweils iVm.
§ 2 Abs. 3 UmwG). Das wird durch Abs. 4 ausdrücklich angeordnet,
auch um möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken zu begegnen. Klargestellt ist
auch, dass abgesehen von der Erhöhung der Schwelle keine zusätzlichen
Bedingungen für die Gültigkeit des Beschlusses festgelegt werden können.
Um die
Gesellschafter, die im Vertrauen auf eine solche Satzungsbestimmung Anteile
erworben haben, vor einer Satzungsänderung zu schützen, müssen sie dieser
grundsätzlich zustimmen, wenn sie durch diese nachteilig betroffen wären. Etwas
anderes gilt, wenn die entsprechende Satzungsbestimmung ausdrücklich eine
andere Regel für ihre Aufhebung vorsieht; eine generelle Festlegung der
Mehrheit für die Satzungsänderung genügt freilich nicht, weil diese dem
Deutlichkeitserfordernis – wie es durch das Wort „ausdrücklich“ normiert
ist – nicht genügt.
Eine
Auslegungsregel für bereits bestehende Bestimmungen in Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen
findet sich in § 10.
Abs. 4 gilt
nicht, soweit die Möglichkeit des Ausschlusses durch die
Übernahme-RL vorgeschrieben ist (vgl. § 7 Abs. 2).
Zu § 2:
§ 2
orientiert sich an § 2 Abs. 2 Z 3 UmwG und § 225a
Abs. 2 erster Satz AktG; die deutsche Parallelnorm ist § 327b dAktG.
Abs. 1 legt erstens fest, dass eine Barabfindung
zu gewähren ist; Wertpapiere können höchstens alternativ angeboten werden.
Weiters muss die Barabfindung angemessen sein; der Stichtag für die
Angemessenheit wird wie in Deutschland und wie nach der derzeit herrschenden
Praxis im Überprüfungsverfahren nach §§ 225b ff AktG festgelegt.
Unter welchen Voraussetzungen die Barabfindung angemessen ist, welche
Bewertungsmethoden anzuwenden sind und ob die Transaktions- bzw. Synergiegewinne
bei der Festlegung der Abfindung zu berücksichtigen sind, soll wie bisher der
Rechtsprechung überlassen werden; das gilt auch für die Frage, ob Börsenkurse
zu berücksichtigen sind. Aus § 7 ergibt sich aber, dass am Markt erzielten
Preisen eine besondere Bedeutung auch im Rahmen des Gesellschafterausschlusses
zukommt. Schließlich stellt Abs. 1 klar, dass die Barabfindung vom
Hauptgesellschafter zu zahlen ist.
Nach der
Rechtsprechung des OGH zur verschmelzenden Umwandlung bei der GmbH (6 Ob
335/97a) können auch Inhaber von Sonderrechten gegen ihren Willen aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden; dies hat zB für Sonderrechte auf
Geschäftsführung Bedeutung, deren gesellschaftsvertragliche Absicherung durch
den Verlust der Gesellschafterstellung verloren geht. Das GesAusG hält daran
fest, dass der Ausschluss in diesen Fällen möglich ist; soweit eine Bewertung
des entzogenen Rechts erfolgen kann, ist dies jedoch bei Bemessung der
Abfindung zu berücksichtigen.
In Abs. 2 wird die Fälligkeit der Barabfindung geregelt.
Anders als nach § 225j Abs. 1 AktG iVm. § 2 Abs. 3 UmwG
setzt der Zinsenlauf allerdings schon mit der Beschlussfassung ein, weil die
Minderheitsgesellschafter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an den
Unternehmenschancen beteiligt sind; es handelt sich daher nicht um
Verzugszinsen, sondern um eine gesetzlich standardisierte Wertanpassung der
Barabfindung als Ausgleich für die ihnen nicht mehr zustehenden
Gewinnansprüche. Der Zinssatz nach der Fälligkeit richtet sich hingegen nach
den allgemeinen Bestimmungen. Die Kosten für die Abwicklung und Ähnliches sind
vom Hauptgesellschafter zu tragen.
Bisher war
vorgesehen, dass die Barabfindung einem Treuhänder zu übertragen ist (vgl. § 225a
Abs. 2 AktG iVm. § 2
Abs. 3 UmwG). Zur Erleichterung soll nach Abs. 3 auch eine
entsprechende Bankgarantie eines über ausreichende Eigenmittel verfügenden
EWR-Kreditinstitutes ausreichen, wenn sie dem Treuhänder übergeben wird. Die
Norm enthält nähere Regelungen für diese Garantie und eine Pflicht, die
Garantie abzurufen, wenn sie vor der Auszahlung verfällt. Hat der
Hauptgesellschafter seinen Wohnsitz außerhalb des EWR, so stellen sich in der
Praxis Probleme mit der Durchsetzung der gerichtlich festgestellten
Verpflichtung, die Barabfindung anzupassen. Dem soll für diese Fälle durch eine
Erhöhung der zu stellenden Bankgarantie um 50% abgeholfen werden.
Zu § 3:
Die Bestimmung
regelt die Vorbereitung der Hauptversammlung. Bisher war dies durch
Verweisungen in § 2 Abs. 3 UmwG geregelt; konkret geht es um die
§§ 220 bis 220c, § 221a, § 232 Abs. 2 AktG sowie die
§§ 97 und 100 GmbHG. In Deutschland erfolgte die entsprechende Regelung in
§ 327c dAktG. Inhaltlich werden die bisherigen österreichischen
Entscheidungen grundsätzlich fortgeführt.
Abs. 1 normiert eine gemeinsame Berichtspflicht
der beteiligten Rechtsträger, die seitens der Kapitalgesellschaft durch den
Vorstand zu erfüllen ist. Eines Vertrags bedarf es wegen der fehlenden
Vermögensübertragung grundsätzlich nicht mehr (vgl. bisher § 220 AktG iVm.
§ 2 Abs. 3 UmwG). Inhalt des Berichts ist das Vorliegen der
Voraussetzungen und Erläuterungen zur Angemessenheit der Abfindung. Im Übrigen
richtet sich die Berichtspflicht nach § 220a AktG und § 2 Abs. 3
UmwG.
In Abs. 2 wird die Pflicht zur Prüfung des Berichts und
der Angemessenheit der Abfindung durch einen Sachverständigen festgehalten. Im
Gegensatz zum bisherigen Recht ist der Prüfer zwingend vom Gericht auszuwählen;
Hauptgesellschafter und Gesellschaft haben dies gemeinsam zu beantragen.
Dadurch soll eine gewisse präventive Kontrolle der Bestellungsvoraussetzungen
gewährleistet werden. Die nähere Regelung erfolgt durch Verweis auf das AktG.
Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf den Hauptgesellschafter; offen
gelassen wird, inwieweit seine Verhältnisse bei der Festlegung der Angemessenheit
der Abfindung zu berücksichtigen sind.
Sofern bei der
Kapitalgesellschaft ein Aufsichtsrat bestellt ist, hat dieser gemäß Abs. 3 den geplanten Ausschluss zu prüfen; dabei kann
er sich auf ordnungsgemäße Berichte gemäß Abs. 1 und 2 stützen.
Abs. 4
bis 6 enthalten
Vorschriften für Aktiengesellschaften. Entgegen der bisherigen Rechtslage ist
eine Einreichung beim Firmenbuch nicht mehr erforderlich; es genügt vielmehr
die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung und allfälligen in der Satzung vorgesehenen
anderen Bekanntmachungsblättern. Wie bisher auch sind die Aktionäre auf ihr
Einsichts- und Abschriftsrecht hinzuweisen.
Abs. 5 normiert, welche Unterlagen zur Einsicht
aufzulegen sind. Neben den Berichten geht es insbesondere um die
Jahresabschlüsse der Gesellschaft und um Bewertungsgutachten. Im Vergleich zur
bisherigen Rechtslage fehlen die Unterlagen, die auf die verschmelzungsrechtliche
Konstruktion zurückzuführen sind, also der Verschmelzungsvertrag und die
Schlussbilanz.
In der
beschlussfassenden Hauptversammlung ist der Bericht über den Ausschluss gemäß Abs. 7 zu erläutern. Diese Pflicht wird insbesondere
dann relevant, wenn sich die Umstände seit der Berichterstattung geändert
haben. Das Auskunftsrecht erstreckt sich nach Abs. 8
auch auf die Angelegenheiten des Hauptgesellschafters, sofern diese zB für die
Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung von Bedeutung sind.
Für die GmbH ist
gemäß Abs. 9 so wie bisher (vgl. § 97
Abs. 1 GmbHG) eine Übersendung der in Abs. 5 genannten Unterlagen an
die Gesellschafter ausreichend; auch § 97 Abs. 2 GmbHG wird
übernommen.
Abs. 10 hält fest, dass die Gesellschafter wie
auch bisher (§ 232 Abs. 2 AktG iVm. § 2 Abs. 3 UmwG) auf
die Berichterstattung verzichten können. Davon bleibt die allgemeine Pflicht
des Aufsichtrats, Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu prüfen, unberührt.
Zu § 4:
Die
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung war bisher in § 2 Abs. 3
UmwG iVm. § 221 AktG sowie in § 2 Abs. 4 UmwG geregelt. In
Deutschland findet sich die entsprechende Norm in § 327d dAktG. Inhaltlich
entspricht die Norm dem geltenden Recht.
Weiterhin ist ein
Beschluss durch die Gesellschafterversammlung erforderlich. Dagegen ließe sich
einwenden, dass ein Beschlusserfordernis sinnlos sei, wenn das
Beschlussergebnis aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausschluss
ohnehin feststeht. Der Beschluss dient jedoch auch in diesem Fall als
Anknüpfungspunkt für die Information der Aktionäre und den Rechtsschutz.
Anfechtungsklagen sind wegen des Verweises auf § 225b AktG zwar weitgehend
ausgeschlossen, aber für besonders grobe Verletzungen doch möglich. Das spricht
im Ergebnis dafür, am Beschlusserfordernis festzuhalten.
Bisher war
– von der Bagatellverschmelzung gemäß § 231 AktG abgesehen –
auch ein Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung des aufnehmenden
Rechtsträgers erforderlich. Dies erklärt sich zunächst aus den Erfordernissen
der Verschmelzungsrichtlinie, letztlich aber aus der Gesamtsrechtsnachfolge,
die mit Haftungsrisken für die aufnehmende Gesellschaft verbunden ist. Da es
nach der neuen Konzeption an dieser Gesamtrechtsnachfolge fehlt, bedarf es auch
des gesetzlichen Beschlusserfordernisses bei der aufnehmenden Gesellschaft
nicht mehr. Ob ein Gesellschafterbeschluss in dieser Gesellschaft erforderlich
ist, richtet sich nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
Gemäß Abs. 1 bedarf der Beschluss zunächst der einfachen
Stimmenmehrheit, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht anderes vor; die
Normierung wäre wegen § 113 Abs. 1 AktG und § 39 Abs. 1
GmbHG an und für sich nicht erforderlich, dient aber der Klarstellung der vorgenommenen
Änderung. Hinzu kommt die Zustimmung des Hauptgesellschafters als
Wirksamkeitserfordernis.
Sonderbeschlüsse
sind auch dann nicht erforderlich, wenn (ausnahmsweise) mehrere Aktiengattungen
mit Stimmrecht bestehen; verhältnismäßig unbedeutende Aktiengattungen sollen
den Ausschluss nicht aufhalten können, wenn der Hauptgesellschafter insgesamt
zumindest 90% aller Anteilsrechte hält.
In Abs. 2 werden bestimmte Formerfordernisse für den
Beschluss aufgestellt.
Zu § 5:
§ 5 regelt
die Eintragung des Beschlusses über den Ausschluss und deren Rechtsfolgen.
Bisher enthielten § 2 Abs. 2 Z 4 und § 3 Abs. 1 UmwG
sowie § 225a Abs. 2 Satz 2 AktG entsprechende Bestimmungen. Die
Norm greift, insbesondere in der Formulierung von Abs. 5, auf § 327e
dAktG zurück.
Abs. 1
und 2 normieren die
Anmeldebefugnis und die vorzulegenden Unterlagen; eine vereinfachte Anmeldung
nach § 11 FBG ist nicht möglich. Entgegen der bisherigen Rechtslage muss
der Hauptgesellschafter an der Anmeldung nicht mehr mitwirken. Die
vorzulegenden Unterlagen entsprechen mit den zu § 3 erläuterten Änderungen
der bisherigen Rechtslage. Neben den genannten Unterlagen muss sich der Firmenbuchrichter
nach Abs. 3 auch versichern, dass die
entsprechende Sicherheit für die Abfindung besteht.
Die Eintragung ist
für den Ausschluss der Gesellschafter konstitutiv. Die Gesellschaft geht nicht
unter; vielmehr gehen diejenigen Gesellschaftsanteile, die nicht vom
Hauptgesellschafter und der ihm gemäß § 1 Abs. 3 zuzurechnenden
Gesellschafter gehalten werden, auf den Hauptgesellschafter (§ 1 Abs 2)
über (Abs. 4). Die Norm stellt auch klar, dass
kein proportionaler Übergang erfolgt, wenn mehrere Rechtsträger im Konzern
Aktien halten. Die Urkunden verbriefen nur den Abfindungsanspruch;
gegebenenfalls ist eine eigene Kennung für die Wertpapiere zu schaffen.
Abs 5. hält fest, dass sich von der Gesellschaft
ausgegebene Umtausch-, Bezugs- oder Optionsrechte nach der Eintragung des
Beschlusses nicht mehr auf die Ausgabe von Anteilen richten. Das betrifft zB
Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen. Vielmehr steht den
Berechtigten ein Anspruch auf eine angemessene Barabfindung zu, der nicht vom
Eintritt der weiteren Voraussetzungen der Berechtigung abhängig ist. Die
Rechtslage wird damit im Sinn der auch in Deutschland herrschenden Ansicht
gestaltet; vgl Hüffer, AktG, 6. Auflage
(2004) § 327b Rz 3 m.w.N.
Abs. 6 ist eine Heilungsvorschrift für einen
bestimmten Formmangel des Beschlusses.
Zu § 6:
In § 6 wird
der Rechtsschutz der ausgeschlossenen Gesellschafter so wie bisher im
Wesentlichen durch einen Verweis auf das Verschmelzungsrecht geregelt. An der
Verweisungstechnik in § 2 Abs. 3 UmwG soll in diesem Zusammenhang
grundsätzlich festgehalten werden, weil sonst der Normtext des GesAusG
überfrachtet würde.
Der Rechtsschutz
wird daher nicht neu gestaltet, sondern der Entwurf knüpft trotz mancher
Schwierigkeiten in der Praxis am derzeitigen Verfahren der Überprüfung der
Angemessenheit durch das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses
(§§ 225g ff AktG) an. Eine grundsätzliche Neugestaltung des Rechtsschutzes
sollte – wenn überhaupt – nicht isoliert anlässlich einer Änderung des
Mechanismus zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter, sondern in einem
eigenen Reformprojekt für alle umgründungsrechtlichen Fragen erfolgen.
Die Anfechtung des
Beschlusses wegen einer unangemessenen Abfindung ist daher ausgeschlossen (Abs. 1); das gilt auch für diesbezüglich mangelnde
Information. Aufgrund des Verweises in Abs. 2
kann jedoch innerhalb eines Monats ein Antrag auf Überprüfung der Barabfindung
gegen den Hauptgesellschafter gerichtet werden.
Hinsichtlich der
Fälligkeit und der Verzinsung barer Zuzahlungen verweist Abs. 2 auf
§ 2 Abs. 2. Dahinter steht die Überlegung, dass die
Minderheitsgesellschafter so zu stellen sind, wie sie stünden, wenn die
Barabfindung von vornherein angemessen gewesen wäre. Das bedeutet, dass ihnen
auch hinsichtlich der Zuzahlungen für den Zeitraum zwischen Beschlussfassung
und Fälligkeit – die zwei Monate nach der Bekanntmachung der Eintragung des
Ausschlusses in das Firmenbuch (und nicht etwa mit Rechtskraft des Urteils bzw.
Abschluss des Vergleichs) eintritt – eine Verzinsung von zwei Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zusteht. Ab Fälligkeit gebühren den Minderheitsgesellschaftern
auch hier die allgemeinen Verzugszinsen.
Zu § 7:
§ 7 enthält
Modifikationen der allgemeinen Regelungen über den Ausschluss, die sich aus den
Anforderungen von Art. 15 der Übernahme-RL ergeben. Über den engeren
Anwendungsbereich der RL hinausgehend ist gemäß Abs. 1
Anwendungsvoraussetzung, dass der Hauptgesellschafter seine Beteiligung durch
ein Angebot nach dem ÜbG erreicht hat, das kein Teilangebot war. Für das Verfahren des Ausschlusses
gelten im Übrigen §§ 1 ff GesAusG.
Damit der Bieter
von den Privilegierungen des § 7 Gebrauch machen kann, muss die
Beschlussfassung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der
Angebotsfrist erfolgen (vgl. Art. 15 Abs. 4 der RL). Dies ist wegen
der klaren Textierung der RL und dem sachlichen Zusammenhang mit dem
Andienungsrecht nach Art. 16 so zu verstehen, dass der Ablauf der
Nachfrist nicht abgewartet werden kann.
Die Bestimmungen
in § 7 sind zwingend. Abweichende Satzungsbestimmungen gemäß § 1
Abs. 4 verhindern daher nicht den Ausschluss nach einem Übernahmeangebot.
Zunächst sind in Abs. 2 Sonderschwellen normiert. Die RL stellt
darauf ab, dass ein Ausschluss zulässig ist, wenn eine bestimmte Beteiligung an
Wertpapieren erreicht wird; Wertpapiere sind nach der Definition in Art. 2
lit. e der RL im österreichischen Kontext aber nur stimmberechtigte
Aktien. Der Ausschluss ist vorzusehen, wenn der Bieter nach dem Angebot 90% des
stimmberechtigten Kapitals und 90% der Stimmrechte hält. Das kann weniger als
90% des gesamten Grundkapitals sein. Von einer Erhöhung der Schwelle auf 95%,
wie sie nach der RL zulässig wäre, wird Abstand genommen. Auch die in
Art. 15 Abs. 2 lit. b der RL genannte zweite Schwelle für
den Ausschluss wird nicht aufgegriffen; das ist zulässig, weil die
Mitgliedstaaten entweder die Schwelle nach lit. a oder diejenige nach
lit. b umsetzen müssen, aber nicht beide.
Abs. 2 stellt
daher in Umsetzung der RL für den Ausschluss der stimmberechtigten
Aktionäre darauf ab, ob der Bieter eine Schwelle von 90% dieser Aktien erreicht
hat. Die Ausschlussschwelle wird nicht pro (stimmberechtigter) Aktiengattung
berechnet, wie es die RL in Art. 15 Abs. 3 zulässt. Da die
RL auf alle stimmberechtigten Aktien abstellt, ist der Nenner nicht um
eigene Aktien zu bereinigen.
Die
Ausschlussmöglichkeit muss sich nach der RL jedenfalls auf alle Inhaber
stimmberechtigter Wertpapiere erstrecken. Aus Sicht der RL spricht aber
nichts dagegen, auch nach einer Übernahme Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht
auszuschließen, wenn die Quote von 90% des gesamten Grundkapitals überschritten
wird. Das wird durch Satz 3 zweiter Halbsatz klargestellt. Für den
Ausschluss stimmrechtsloser Vorzugsaktionäre ist es aber nicht ausreichend,
dass die Schwelle nur bei den stimmberechtigten Aktien überschritten wird.
Die Schwelle kann
auch von mehreren Bietern gemeinsam erreicht werden; es reicht hingegen nicht
aus, wenn bloß gemeinsam vorgehende Rechtsträger im übernahmerechtlichen Sinn
die Anteile gemeinsam halten. Der vierte Satz enthält darüber hinaus eine
Zweifelsregel über die Aufteilung der Aktien auf mehrere Bieter.
Im Einzelfall kann
die Sonderschwelle nach Abs. 2 verfehlt, aber die allgemeine Ausschlussschwelle
nach § 1 Abs. 2 erreicht werden. Das ist zB der Fall, wenn
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht in maximaler Höhe ausgegeben wurden und der
Hauptgesellschafter alle diese Vorzugsaktien hält; dann genügt schon eine
Beteiligung an den Stammaktien von 85%. Ebenso kann der Hauptgesellschafter die
Schwelle auch erst während der Nachfrist überschritten haben. In diesen Fällen
kann sich nach dem Entwurf der Hauptgesellschafter alternativ auch auf die
Schwellen nach § 1 Abs. 2 berufen (arg. „auch“ in § 7
Abs. 2). Das verstößt nicht gegen die allgemeinen Grundsätze der RL,
weswegen die Abweichung gemäß Art. 4 Abs. 5 der RL zulässig ist.
Art. 15
Abs. 5 erster Unterabsatz der RL ermächtigt die Mitgliedstaaten,
zumindest wahlweise eine Geldleistung vorzuschreiben. Davon wird im Ergebnis
Gebrauch gemacht (vgl. § 2 Abs. 1 und § 25b Abs. 2 ÜbG).
Bei einem
freiwilligen Angebot zur Kontrollerlangung wird gemäß Art. 15 Abs. 5
zweiter Unterabsatz der RL unter bestimmten Voraussetzungen vermutet, dass
der Angebotspreis auch für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre angemessen
ist: Das Angebot muss von zumindest 90% der Angebotsadressaten (freilich nur
aufgrund des stimmberechtigten Kapitals berechnet) angenommen worden sein; das
ist zB der Fall, wenn der Bieter 20% der Stammaktien hält und 72% der freien
Stammaktionäre sein Angebot annehmen. Das rechtfertigt sich durch die
Richtigkeitschance, die der Marktmechanismus zumindest prinzipiell vermittelt.
Auch wenn der deutsche Wortlaut der RL eine Fiktion nahe legt (arg. „gilt
als angemessen“), zeigt der Vergleich mit anderen Sprachenversionen
(„presumed“), dass bloß eine Vermutung gemeint ist.
Art. 15
Abs. 5 dritter Unterabsatz der RL sieht vor, dass der Preis des
Pflichtangebots als angemessene Abfindung „gilt“. Der Telos der Bestimmung ist
nicht erkennbar, weil es beim Pflichtangebot in zahlreichen Fällen an einem
Marktmechanismus bzw. an Referenztransaktionen fehlt. Prinzipiell sind
freiwilliges Angebot und Pflichtangebot gleich zu behandeln.
Der Entwurf legt
in Abs. 3 daher zunächst fest, dass der
Angebotspreis jedenfalls die Untergrenze für die Abfindung sein muss. Werden
mehrere Gegenleistungen (in bar oder im Tausch) geboten, ist die am höchsten zu
bewertende Gegenleistung für den Vergleich heranzuziehen. In diesem Zusammenhang
– aber auch bei der Vermutung nach Satz 2 ‑ sind auch
Nachzahlungen nach § 16 Abs. 7 ÜbG werterhöhend zu berücksichtigen.
Die Vermutung der
Angemessenheit des Werts der Gegenleistung auch für die Barabfindung gilt für
alle Angebote dann, wenn mehr als 90% der Angebotsadressaten das Angebot
angenommen haben oder außerhalb des Angebots an den Bieter verkauft haben. Die
Betrachtung ist für jede Gattung von Aktien gesondert vorzunehmen.
Die Vermutung ist
widerleglich. Bereits aus dem Zweck der Norm, den Preis dann als richtig
anzuerkennen, wenn er einen Markttest bestanden hat, erschließen sich die
wichtigsten Widerlegungsmöglichkeiten. Erstens geht es um Fälle, in denen die
Willensbildung der Angebotsadressaten nicht vom Bieter unabhängig ist, sei es,
weil sie seine Konzerntöchter sind, sei es, weil sie mit ihm zusammenwirken, um
den Erfolg des Angebots herbeizuführen. Zweitens muss die Annahmeentscheidung
auf Basis einer angemessenen Information erfolgt sein; werden also die
Informationspflichten nach dem ÜbG verletzt und hätte rechtmäßiges
Informationsverhalten eine andere Entscheidung von Angebotsadressaten
herbeiführen können, so kann die Vermutung der Angemessenheit keine Richtigkeit
beanspruchen.
Der sinngemäße
Verweis auf § 16 Abs. 7 ÜbG bedeutet, dass auch Erwerbe durch den
Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist für die Festlegung der Barabfindung als
Untergrenze zu berücksichtigen sind. Die Vermutung gilt in diesem Fall aufgrund
der Annahmequote des Angebots, der zu bietende Preis wird aber durch die
spätere Transaktion bestimmt.
Diese
Preisregelung bietet den auszuschließenden Aktionären einerseits mehr Schutz
als die RL, insbesondere bei Pflichtangeboten, weswegen sie nach Art. 3
Abs. 2 lit. b zulässig ist. Andererseits werden mit den sonstigen
Angeboten ohne Kontrollbezug auch Angebote von der Norm erfasst, die der
RL überhaupt nicht unterliegen.
Im Einzelfall kann
aufgrund kartellrechtlicher Probleme die Übertragung der Aktien nach einem
erfolgreichen Angebot nicht innerhalb der in Abs. 1 vorgesehenen Frist von
drei Monaten erfolgen. Dann verliert der Bieter die Möglichkeit, sich für die
Vermutung der Angemessenheit auf den Angebotspreis zu berufen. Das ist freilich
im Ergebnis sachgerecht, weil die erforderliche zeitliche Nähe zum Angebot in diesen
Fällen nicht mehr gegeben ist.
Zu §§ 8 bis 11:
Die Vorschriften
enthalten Schlussbestimmungen.
Durch § 10 wird § 1 Abs. 4 GesAusG ergänzt,
demzufolge die Möglichkeit eines Gesellschafterausschlusses in der Satzung bzw.
im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann. Bereits bestehende Satzungen
bzw. Gesellschaftsverträge werden allerdings häufig Bestimmungen enthalten, die
abstrakt auf den Gesellschafterausschluss oder konkret auf die bisherige
Gesetzeslage – dh. insbesondere auf die Squeeze-out-Spaltung und die
verschmelzende Umwandlung – Bezug nehmen und diese Gestaltungsrechte erschweren
oder ausschließen. Da es nicht das Anliegen des GesAusG ist, bislang
unzulässige Gesellschafterausschlüsse zu ermöglichen, wird eine sinngemäße
Anwendung solcher Vertragsbestimmungen angeordnet, wobei die genaue
Sinnermittlung solcher Klauseln Aufgabe der Rechtsanwendung ist.
Übersicht
über die Umsetzung der Übernahme-RL
Richtlinie: |
Regelung
im ÜbG (neu: kursiv) |
Art. 1
Abs. 1 |
§§ 2,
27b, 27c |
Art. 1
Abs. 2, 3 |
Nicht
umzusetzen |
Art. 2 Abs. 1 lit. a-c |
§ 1
Z 1-3 |
Art. 2
Abs. 1 lit. d |
§ 1
Z 6 |
Art. 2
Abs. 1 lit. e |
§ 1
Z 4 |
Art. 2
Abs. 1 lit. f |
§ 30
Abs. 4 |
Art. 2
Abs. 1 lit. g |
Keine
Umsetzung erforderlich, s. Erl. zu § 1 |
Art. 2
Abs. 2 |
§ 1
Z 6 |
Art. 3 Abs. 1 lit. a |
§ 3 Z 1, 1a |
Art. 3 Abs. 1 lit. b |
§ 3
Z 2, § 14 Abs. 1 |
Art. 3
Abs. 1 lit. c |
§ 3
Z 3, § 12 Abs. 1 |
Art. 3
Abs. 1 lit. d |
§ 3
Z 4 |
Art. 3
Abs. 1 lit. e |
§ 4
Z 1, § 22 Abs. 5 |
Art. 3
Abs. 1 lit. f |
§ 3
Z 5 |
Art. 3 Abs. 2 lit. a, b |
Nicht
eigens umzusetzen |
Art. 4
Abs. 1 |
§§ 28
ff |
Art. 4 Abs. 2 lit. a |
§ 2 |
Art. 4
Abs. 2 lit. b |
§ 27c
Abs. 1 |
Art. 4
Abs. 2 lit. c, d |
§§ 27c
Abs. 1, 39, § 82 Abs. 11 BörseG |
Art. 4
Abs. 2 lit. e |
§ 27c
Abs. 2, § 27b |
Art. 4
Abs. 3 |
Art. 20
Abs. 3 B-VG, § 30 Abs. 8 |
Art. 4
Abs. 4 |
§ 27d |
Art. 4
Abs. 5, 6 |
Nicht
eigens umzusetzen |
Art. 5
Abs. 1 |
§ 22 |
Art. 5
Abs. 2 |
§ 25a |
Art. 5 Abs. 3 |
§ 22
Abs. 2 |
Art. 5
Abs. 4 |
§ 16
Abs. 1, § 26 |
Art. 5
Abs. 5 |
§ 25b
Abs. 2 |
Art. 5
Abs. 6 |
Nicht
eigens umzusetzen |
Art. 6
Abs. 1 |
§§ 5
Abs. 3, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 |
Art. 6
Abs. 2 |
§§ 10,
11, § 11 Abs. 3, § 27b Abs. 3 |
Art. 6 Abs. 3 lit. a-d |
§ 7
Z 1-4 |
Art. 6
Abs. 3 lit. e |
§ 7
Z 13 |
Art. 6
Abs. 3 lit. f |
§ 7
Z 5 |
Art. 6
Abs. 3 lit. g |
§ 7
Z 6 |
Art. 6
Abs. 3 lit. h |
§ 7 Z 7 |
Art. 6 Abs. 3 lit. i |
§ 7
Z 8 |
Art. 6
Abs. 3 lit. j-l |
§ 7
Z 9-11 |
Art. 6
Abs. 3 lit. m |
§ 7
Z 12 |
Art. 6
Abs. 3 lit. n |
§ 7
Z 14 |
Art. 6
Abs. 4 |
Nicht
umzusetzen |
Art. 6
Abs. 5 |
§ 30
Abs. 4 |
Art. 7
Abs. 1, 2 |
§ 19 |
Art. 8
Abs. 1, 2 |
§§ 5,
11 |
Art. 9
Abs. 1 |
Nicht
eigens umzusetzen |
Art. 9
Abs. 2 |
§ 12
Abs. 2 |
Art. 9
Abs. 3 |
§ 12
Abs. 3 |
Art. 9
Abs. 4 |
§ 107
Abs. 1 AktG |
Art. 9
Abs. 5 |
§ 14
Abs. 1, 3 |
Art. 9
Abs. 6 |
§ 12
Abs. 2 |
Art. 10
Abs. 1 |
§ 243a
HGB |
Art. 10
Abs. 2 |
§ 267
Abs. 3a HGB |
Art. 10
Abs. 3 |
Keine
Umsetzung erforderlich, s. Erl. zu § 243a HGB |
Art. 11 Abs. 1-7 |
§ 27a |
Art. 12 Abs. 1-5 |
§§ 27 Abs. 1 Z 2, 27a |
Art. 13 lit. a |
§ 8 |
Art. 13 lit. b |
§ 15 |
Art. 13 lit. c |
§ 17 |
Art. 13 lit. d |
§ 19
Abs. 2 |
Art. 13
lit. e |
§ 8 |
Art. 14 |
Keine
Umsetzung |
Art. 15 |
§ 7
GesAusG |
Art. 16 |
§ 19
Abs. 3 |
Art. 17 |
§§ 33-35 |
Art. 18-20 |
Keine
Umsetzung |
Art. 21
Abs. 1 |
§ 37,
§ 906 Abs. 15 HGB, § 102 Abs. 23 BörseG, § 9 GesAusG |
Art. 21
Abs. 2 bis 23 |
Keine
Umsetzung |
Textgegenüberstellung
GeltendeFassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung
des Übernahmegesetzes |
|
Begriffe |
Begriffe |
§ 1. ... |
§ 1. unverändert |
1. bis 5. ... |
1. bis 5. unverändert |
|
6. Gemeinsam vorgehende Rechtsträger: natürliche
oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer
Absprache zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu
erlangen oder auszuüben, insbesondere durch Koordination der Stimmrechte,
oder die aufgrund einer Absprache mit der Zielgesellschaft zusammenarbeiten,
um den Erfolg des Übernahmeangebots zu verhindern. Hält ein Rechtsträger eine
unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22
Abs. 2 und 3) an einem oder mehreren anderen Rechtsträgern, so wird vermutet,
dass alle diese Rechtsträger gemeinsam vorgehen; dasselbe gilt, wenn mehrere
Rechtsträger eine Absprache über die Ausübung ihrer Stimmrechte bei der Wahl
der Mitglieder des Aufsichtsrats getroffen haben. |
|
7. Betriebsrat: ein Betriebsrat im Sinn des
§ 50 Abs. 1 ArbVG oder eine vergleichbare Arbeitnehmervertretung.
Falls der Bieter oder die Zielgesellschaft über keine Arbeitnehmervertreter
verfügt, bestehen die Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern selbst. |
|
8. Geregelter Markt: ein Markt, der in das
Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG
eingetragen ist. |
Geltungsbereich |
Geltungsbereich |
§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche
Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer
Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer
österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr
zugelassen sind. |
§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich
des Teils 3a für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren,
die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an
einer österreichischen Börse zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind. |
Allgemeine
Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote |
Allgemeine
Grundsätze für öffentliche Übernahmeangebote |
§ 3. ... |
§ 3. unverändert |
1. Alle Inhaber von Beteiligungspapieren der
Zielgesellschaft, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, müssen gleich
behandelt werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. |
1. Alle Inhaber von Beteiligungspapieren der
Zielgesellschaft, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, müssen gleich
behandelt werden, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Die Pflicht zur Gleichbehandlung gilt insbesondere für Inhaber von Aktien,
die der gleichen Gattung angehören. |
|
1a. Die Inhaber von Beteiligungspapieren müssen
geschützt werden, wenn die Kontrolle über eine Gesellschaft erlangt wird. |
2. bis 3. ... |
2. bis 3. unverändert |
4. Beim Handel mit Beteiligungspapieren der
Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot
betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen geschaffen werden. |
4. Beim Handel mit Beteiligungspapieren der
Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot
betroffener Gesellschaften dürfen keine Marktverzerrungen durch künstliche Beeinflussung der Wertpapierkurse und durch
Verfälschung des normalen Funktionierens der Märktegeschaffen werden. |
5. ... |
5. unverändert |
Allgemeine
Pflichten des Bieters |
Allgemeine
Pflichten des Bieters |
§ 4. ... |
§ 4. unverändert |
1. Er darf ein Übernahmeangebot nur dann
stellen, wenn er nach sorgfältiger Prüfung überzeugt ist, daß ihm die zur
vollständigen Erfüllung notwendigen Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen
werden. |
1. Er darf die Absicht, ein Angebot zu stellen,
nur dann bekannt machen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass er die baren
Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen
Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen
erbringen zu können. |
2. Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 5
Abs. 2) sind hintanzuhalten. |
2. Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 3
Z 4) sind hintanzuhalten. |
3. ... |
3. unverändert |
Geheimhaltungs-
und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des
Mißbrauchs von Insiderinformationen |
Geheimhaltungs-
und Bekanntmachungspflichten zur Vermeidung von Marktverzerrungen und des Mißbrauchs
von Insiderinformationen |
§ 5. (1) Der Bieter hat für Geheimhaltung zu
sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner
Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern;
dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen,
die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten (§§ 22 bis 25
Abs. 2). Der Bieter hat insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit
dem Übernahmeverfahren tätigen Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und
das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (§ 48a BörseG) zu
unterrichten, interne Richtlinien für die Informationsweitergabe zu erlassen
und deren Einhaltung zu überwachen sowie geeignete organisatorische Maßnahmen
zur Verhinderung der Weitergabe von Insiderinformationen und ihrer
mißbräuchlichen Verwendung zu treffen. Die Übernahmekommission (§ 28)
kann durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe und für
geeignete organisatorische Maßnahmen festsetzen. Diese Grundsätze haben unter
Beachtung des § 2 und der §§ 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der
Entstehung von Sachverhalten gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur
Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen. |
§ 5. (1) Der Bieter hat für Geheimhaltung zu
sorgen, um ein vorzeitiges und ungleichmäßiges Bekanntwerden seiner
Überlegungen und seiner Absicht, ein Angebot zu stellen, zu verhindern;
dasselbe gilt sinngemäß für Überlegungen und die Absicht, Tatsachen herbeizuführen,
die den Bieter zur Stellung eines Angebots verpflichten. Der Bieter hat
insbesondere alle für ihn im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren tätigen
Personen über ihre Geheimhaltungspflichten und das Verbot des Mißbrauchs von
Insiderinformationen (§ 48b BörseG) zu unterrichten, interne Richtlinien
für die Informationsweitergabe zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen
sowie geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe
von Insiderinformationen und ihrer mißbräuchlichen Verwendung zu treffen. |
(2) Der Bieter hat
Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen
herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten,
unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft
mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen
betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese
auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf
Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind (Marktverzerrungen). |
(2) Der Bieter hat
Überlegungen oder die Absicht, ein Angebot zu stellen oder Tatsachen
herbeizuführen, die ihn zur Stellung eines Angebots verpflichten,
unverzüglich bekanntzumachen und den Verwaltungsorganen der Zielgesellschaft
mitzuteilen, wenn erhebliche Kursbewegungen oder Gerüchte und Spekulationen
betreffend ein bevorstehendes Angebot auftreten und anzunehmen ist, daß diese
auf die Vorbereitung des Angebots oder diesbezügliche Überlegungen oder auf
Aktienkäufe durch den Bieter zurückzuführen sind. |
(3) ... |
(3) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. daß Tatsachen eingetreten sind, die ihn zur
Stellung eines Angebots verpflichten (§§ 22 und 25 Abs. 2). |
2. daß Tatsachen eingetreten sind, die ihn zur
Stellung eines Angebots verpflichten. |
(4) Die
Bekanntmachung nach Abs. 2 und Abs. 3 hat so zu erfolgen, daß
dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen tunlichst hintangehalten
werden. Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Bieters unter
Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der
Verpflichtung zur Bekanntmachung gemäß Abs. 3 für eine kurze Frist
befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters
oder mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 23 Abs. 1)
verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, daß die Geheimhaltung
gewährleistet ist. |
(4) Die
Bekanntmachung nach Abs. 2 und Abs. 3 hat so zu erfolgen, dass
dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen tunlichst hintangehalten
werden. Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Bieters unter
Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der
Verpflichtung zur Bekanntmachung gemäß Abs. 3 für eine kurze Frist
befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters
oder mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6)
verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, daß die Geheimhaltung
gewährleistet ist. |
Angebotsunterlage |
Angebotsunterlage |
§ 7. ... |
§ 7. unverändert |
1. bis 5. ... |
1. bis 5. unverändert |
6. die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft,
über die der Bieter bereits verfügt; |
6. die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft,
über die der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger bereits
verfügen oder zu deren zukünftigem Erwerb sie berechtigt oder verpflichtet
sind; |
7. ... |
7. unverändert |
8. die Absichten des Bieters über seine künftige
Geschäftspolitik, insbesondere in bezug auf die künftige Tätigkeit der
Zielgesellschaft, auf ihre Beschäftigten einschließlich geplanter Änderungen der
Beschäftigungsbedingungen und auf das Management; |
8. die Absichten des Bieters in Bezug auf die
künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft und, soweit vom Angebot
betroffen, des Bieters, sowie in Bezug auf die Weiterbeschäftigung ihrer
Arbeitnehmer und ihrer Geschäftsleitung einschließlich etwaiger wesentlicher
Änderungen der Beschäftigungsbedingungen; dies betrifft insbesondere die
strategische Planung des Bieters für diese Gesellschaften und deren
voraussichtliche Auswirkungen auf Arbeitsplätze und Standorte; |
9. bis 10. ... |
9. bis 10. unverändert |
11. die Bedingungen der Finanzierung des Angebots
durch den Bieter. |
11. die Bedingungen der Finanzierung des Angebots
durch den Bieter; |
|
12. Angaben zu den Rechtsträgern, die gemeinsam
mit dem Bieter oder, soweit diesem bekannt, gemeinsam mit der Zielgesellschaft
vorgehen, im Fall von Gesellschaften auch deren Rechtsform, Firma und Sitz
sowie deren Verhältnis zum Bieter beziehungsweise zur Zielgesellschaft;
Angaben über vom Bieter kontrollierte Rechtsträger (§ 1 Z 6 zweiter
Satz) können entfallen, wenn die kontrollierten Rechtsträger für die
Entscheidung der Angebotsadressaten nicht von Bedeutung sind; |
|
13. Angaben über die gebotene Entschädigung, wenn
Rechte aufgrund der Durchbrechung von Beschränkungen gemäß § 27a
entzogen werden, sowie Einzelheiten über die Art, in der die Entschädigung zu
zahlen ist, und die Methode, nach der sie bestimmt wird; |
|
14. die Angabe des nationalen Rechts, dem die
Verträge unterliegen, die zwischen dem Bieter und den Inhabern der Beteiligungspapiere
der Zielgesellschaft durch die Annahme des Angebots zustande kommen, sowie
die Angabe des Gerichtsstands. |
Veröffentlichung
und Information der Zielgesellschaft |
Veröffentlichung
und Information der Zielgesellschaft |
§ 11. (1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage
gemeinsam mit der Bestätigung des Sachverständigen (§ 9 Abs. 1)
frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen
bei der Übernahmekommission zu veröffentlichen, es sei denn, daß die
Übernahmekommission die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die
Übernahmekommission kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der
näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, daß die Veröffentlichung
vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im
Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. Für die Veröffentlichung ist
§ 78 Abs. 1 erster und zweiter Satz BörseG sinngemäß anzuwenden.
Wurde die Angebotsunterlage in einer oder mehreren Zeitungen mit Verbreitung
im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht, so sind spätere Veröffentlichungen
des Bieters betreffend das Übernahmeangebot in derselben Weise vorzunehmen;
wurde die Angebotsunterlage nur in Form einer Broschüre vollständig veröffentlicht,
so genügt für spätere Veröffentlichungen die Bekanntmachung im ,,Amtsblatt
zur Wiener Zeitung''. |
§ 11. (1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage
gemeinsam mit der Bestätigung des Sachverständigen (§ 9 Abs. 1)
frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen
bei der Übernahmekommission zu veröffentlichen, es sei denn, daß die
Übernahmekommission die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die
Übernahmekommission kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der
näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung
vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im
Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. |
|
(1a) Die
Veröffentlichung hat in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten
Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre zu erfolgen, die dem Publikum von
der Zielgesellschaft an ihrem Sitz und von den zur Erbringung der
Gegenleistung beauftragten Stellen (§ 7 Z 4) kostenlos zur
Verfügung zu stellen ist. Wenn die Unterlagen nicht zur Gänze im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurden, so ist im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung zu veröffentlichen, wo die Unterlagen erhältlich sind oder
veröffentlicht wurden. Wurde die Angebotsunterlage in einer oder mehreren
Zeitungen mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht, so sind spätere
Veröffentlichungen des Bieters betreffend das Übernahmeangebot in derselben
Weise vorzunehmen; wurde die Angebotsunterlage nur in Form einer Broschüre
vollständig veröffentlicht, so genügt für spätere Veröffentlichungen die
Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Haben der Bieter oder die
Zielgesellschaft eine Website, so sind die Unterlagen außerdem unverzüglich
und deutlich kenntlich in diese aufzunehmen. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) Der Vorstand der
Zielgesellschaft hat den Betriebsrat von Bekanntmachungen gemäß §§ 5 und
6 unverzüglich zu unterrichten und ihm die Unterlagen gemäß Abs. 1
erster Satz unverzüglich nach Erhalt zu übermitteln. |
(3) Der Bieter und
der Vorstand der Zielgesellschaft haben ihre jeweiligen Betriebsräte von
Bekanntmachungen gemäß §§ 5 und 6 unverzüglich zu unterrichten und ihnen
die Unterlagen gemäß Abs. 1 erster Satz unverzüglich nach Erhalt zu
übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat deren Betriebsrat bei der
ersten Unterrichtung über die Möglichkeit zur Stellungnahme und bei der Übermittlung
der Angebotsunterlage über den geplanten Zeitpunkt der Veröffentlichung nach
§ 14 Abs. 3 zu informieren. |
Neutralitätsgebot
für die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft |
Verhinderungsverbot
und Objektivitätsgebot |
§ 12. Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft dürfen keine Maßnahmen setzen, die geeignet sind, den
Aktionären die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das
Angebot zu nehmen; § 4 Z 2 und 3 gilt sinngemäß. Ab dem Zeitpunkt,
zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot abzugeben,
bekannt wurde, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei Zustandekommen
der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots,haben Vorstand und
Aufsichtsrat der Zielgesellschaft Maßnahmen zu unterlassen, durch die das
Angebot vereitelt werden könnte. Diese Einschränkung gilt nicht für
Maßnahmen, zu deren Vornahme die Verwaltungsorgane der Zielgesellschaft
bereits verpflichtet sind oder die auf Beschlüssen der Hauptversammlung
beruhen, die nach Bekanntwerden der Absicht des Bieters, ein Angebot zu
stellen, gefaßt worden sind. |
§ 12. (1) Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft dürfen keine Maßnahmen setzen, die geeignet sind, den
Aktionären die Gelegenheit zur freien und informierten Entscheidung über das
Angebot zu nehmen; § 4 Z 2 und 3 gilt sinngemäß. |
|
(2) Ab dem
Zeitpunkt, zu dem der Zielgesellschaft die Absicht des Bieters, ein Angebot
abzugeben, bekannt wird, bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses, bei
Zustandekommen der Übernahme bis zur Durchführung des Angebots, benötigen
Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft außer für die Suche nach
konkurrierenden Angeboten für alle Maßnahmen, durch die das Angebot verhindert
werden könnte, einer Zustimmung der Hauptversammlung zu der konkreten
Maßnahme. Dies gilt insbesondere für die Ausgabe von Wertpapieren, durch die
der Bieter an der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gehindert
werden könnte. |
|
(3) Entscheidungen,
die vom Vorstand und allenfalls vom Aufsichtsrat der Zielgesellschaft vor dem
in Abs. 2 genannten Zeitpunkt gefasst und bis zu diesem Zeitpunkt nicht
einmal teilweise umgesetzt wurden, bedürfen vor ihrer Umsetzung der
Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die Maßnahmen außerhalb des normalen
Geschäftsverlaufs liegen und die Umsetzung dazu führen könnte, dass das
Angebot vereitelt wird. Maßnahmen, zu deren Vornahme die Verwaltungsorgane
der Zielgesellschaft zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt bereits
verpflichtet sind, bedürfen keiner Zustimmung der Hauptversammlung. |
Äußerung
der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung |
Äußerung
der Zielgesellschaft, Prüfung und Veröffentlichung |
§ 14. (1) Der Vorstand der Zielgesellschaft
hat unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine
Äußerung zum Angebot zu verfassen. Diese hat insbesondere eine Beurteilung
darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der sonstige Inhalt
des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen Inhaber von
Beteiligungspapieren wie auch dem Interesse der Arbeitnehmer, der Gläubiger
und dem öffentlichen Interesse angemessen Rechnung tragen; falls sich der
Vorstand nicht in der Lage sieht, eine abschließende Empfehlung abzugeben, hat
er jedenfalls die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des
Angebots unter Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen. |
§ 14. (1) Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft haben unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage
begründete Äußerungen zum Angebot zu verfassen. Diese haben insbesondere eine
Beurteilung darüber zu enthalten, ob die angebotene Gegenleistung und der
sonstige Inhalt des Angebots dem Interesse aller Aktionäre und sonstigen
Inhaber von Beteiligungspapieren angemessen Rechnung tragen und welche
Auswirkungen das Angebot auf die Zielgesellschaft, insbesondere die Arbeitnehmer
(betreffend die Arbeitsplätze, die Beschäftigungsbedingungen und das
Schicksal von Standorten), die Gläubiger und das öffentliche Interesse
aufgrund der strategischen Planung des Bieters für die Zielgesellschaft
voraussichtlich haben wird. Falls sich Vorstand oder Aufsichtsrat nicht in
der Lage sehen, abschließende Empfehlungen abzugeben, haben sie jedenfalls
die Argumente für die Annahme und für die Ablehnung des Angebots unter
Betonung der wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen. |
(2) Der
Sachverständige (§ 13) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung
des Vorstands der Zielgesellschaft sowie einer allfälligen Äußerung des
Aufsichtsrats schriftlich zu erstatten. |
(2) Der
Sachverständige (§ 13) hat seine Beurteilung des Angebots, der Äußerung
des Vorstands der Zielgesellschaft sowie der Äußerung des Aufsichtsrats
schriftlich zu erstatten. |
(3) Der Vorstand hat
seine Äußerung sowie eine allfällige Äußerung des Aufsichtsrats und die
Beurteilung des Sachverständigen der Übernahmekommission innerhalb von zehn
Börsetagen ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage anzuzeigen und gleichzeitig
dem Betriebsrat zu übermitteln; sie sind unverzüglich nach Anzeige an die
Übernahmekommission von der Zielgesellschaft unter Beachtung des § 11
Abs. 1 dritter Satz sowie des § 18 AktG zu veröffentlichen. |
(3) Der Vorstand hat
seine Äußerung sowie die des Aufsichtsrats, eine allfällige Äußerung des
Betriebsrats und die Beurteilung des Sachverständigen innerhalb von zehn
Börsetagen ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage, spätestens aber fünf
Börsetage vor Ablauf der Annahmefrist unter Beachtung von § 11
Abs. 1a sowie von § 18 AktG zu veröffentlichen. Sie sind vor der
Veröffentlichung der Übernahmekommission anzuzeigen und gleichzeitig dem Betriebsrat
zu übermitteln. |
Verbesserungen
und sonstige Änderungen des Angebots |
Verbesserungen
und sonstige Änderungen des Angebots |
§ 15. (1) Der Bieter kann die in seinem
Angebot vorgesehene Gegenleistung während dessen Laufzeit verbessern und das
Angebot zugunsten der Beteiligungspapierinhaber auch sonst ändern. Die
§§ 9 bis 11 gelten sinngemäß; der Bieter hat das verbesserte oder sonst
geänderte Angebot frühestens am vierten und spätestens am siebten Börsetag
nach Einlangen der Anzeige bei der Übernahmekommission zu veröffentlichen. |
§ 15. (1) Der Bieter kann die in seinem
Angebot vorgesehene Gegenleistung während dessen Laufzeit verbessern und das
Angebot zugunsten der Beteiligungspapierinhaber auch sonst ändern. Eine
Verbesserung ist unzulässig, wenn der Bieter erklärt hat, das Angebot
keinesfalls zu verbessern; dies gilt nicht, wenn ein konkurrierendes Angebot
vorliegt oder wenn die Übernahmekommission eine Verbesserung gestattet. |
(2) Verbesserungen
der Gegenleistung gelten auch für zu diesem Zeitpunkt bereits erklärte
Annahmen, ebenso sonstige Änderungen zugunsten des
Beteiligungspapierinhabers, es sei denn, daß dieser widerspricht. |
(2) Die §§ 9
bis 11 gelten sinngemäß; der Bieter hat das verbesserte oder sonst geänderte
Angebot frühestens am vierten und spätestens am siebten Börsetag nach
Einlangen der Anzeige bei der Übernahmekommission zu veröffentlichen. Nach
der Veröffentlichung der Verbesserung müssen mindestens acht Börsetage für
die Annahme zur Verfügung stehen. |
|
(3) Verbesserungen
der Gegenleistung gelten auch für zu diesem Zeitpunkt bereits erklärte
Annahmen, ebenso sonstige Änderungen zugunsten des
Beteiligungspapierinhabers, es sei denn, dass dieser widerspricht. |
Transaktionen
in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft |
Transaktionen
in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft |
§ 16. (1) Sobald eine Bekanntmachung
betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2)
oder eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und
die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) keine
rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren
der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind,
abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot
(§ 15) oder die Übernahmekommission gestattet aus wichtigem Grund eine
Ausnahme; solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen
(§ 11 Abs. 1 dritter und vierter Satz). |
§ 16. (1) Sobald eine Bekanntmachung
betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2)
oder eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen der Bieter und
die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6) keine
rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die auf den Erwerb von Beteiligungspapieren
der Zielgesellschaft zu besseren Bedingungen als im Angebot gerichtet sind,
abgeben, es sei denn, der Bieter verbessert das öffentliche Angebot (§ 15)
oder die Übernahmekommission gestattet aus wichtigem Grund eine Ausnahme;
solche Erklärungen sind jedenfalls unverzüglich zu veröffentlichen (§ 11
Abs. 1a). |
(2) Gibt der Bieter
oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 23 Abs. 1)
entgegen Abs. 1 eine Erklärung auf Erwerb zu besseren Bedingungen ab, so
gilt dies als Verbesserung des öffentlichen Angebots zugunsten aller
Empfänger (§ 15). |
(2) Gibt der Bieter
oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6)
entgegen Abs. 1 eine Erklärung auf Erwerb zu besseren Bedingungen ab, so
gilt dies als Verbesserung des öffentlichen Angebots zugunsten aller
Empfänger (§ 15). |
(3) Sobald eine
Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6
Abs. 2) oder eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen
der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23
Abs. 1) keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft verkaufen. |
(3) Sobald eine
Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6
Abs. 2) oder eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, dürfen
der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1
Z 6) keine Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft verkaufen. |
(4) Die
Übernahmekommission hat durch Verordnung für die Tätigkeit von
Kreditinstituten im Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von
Abs. 1 bis 3 vorzusehen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der
Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber möglich und für die
ordnungsgemäße Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmäßig ist.
Die Verordnung kann Bedingungen und Auflagen für derartige Ausnahmen
festlegen. |
(4) Ist der Bieter
oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) ein
Kreditinstitut, so ist dieses vom Verbot betreffend Transaktionen in
Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft gemäß Abs. 1 bis 3
ausgenommen, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt werden: |
|
1. Es muss sich um Transaktionen handeln, die
folgende Bestände beziehungsweise Bankgeschäfte zum Gegenstand haben: a) Positionen des Handelsbuchs (§ 2
Z 35 BWG) einschließlich aus Verpflichtungen als Market Maker oder
Specialist an einer österreichischen Wertpapierbörse oder einer
vergleichbaren Funktion an einer ausländischen Wertpapierbörse; b) Vermögensverwaltung für Einzelkunden und auf
Sammelkonten für Kundengemeinschaften (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b
BWG); c) das Investmentfonds- und
Beteiligungsfondsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 13 und 14 BWG); d) das Effektenkommissionsgeschäft und
Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 und 7 BWG). |
|
2. Die Transaktionen entsprechen nach Art und
Umfang dem Geschäftsbetrieb vergleichbarer Kreditinstitute, es sei denn, dass
es sich in den Fällen der Z 1 lit. b und d um ein Geschäft handelt, das
über eine auf Initiative des Kunden von diesem abgegebene Weisung
abgeschlossen wird. |
|
3. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass durch
die Transaktionen Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber gefährdet
werden, es sei denn, dass es sich in den Fällen der Z 1 lit. b und d um
ein Geschäft handelt, das über eine auf Initiative des Kunden von diesem
abgegebene Weisung abgeschlossen wird. |
|
4. Alle Transaktionen werden nach Ablauf jeder
Kalenderwoche unverzüglich an die Übernahmekommission gemeldet. In dieser
Meldung sind die insgesamt gekaufte und verkaufte Stückzahl, gegliedert nach
den einzelnen Typen von Beteiligungspapieren und nach den in Z 1
genannten Transaktionsarten, der gewichtete Durchschnittskurs der Käufe und
Verkäufe sowie der jeweilige Höchstpreis und der Tiefstpreis anzugeben. Für
eine Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) sind Meldungen vom übergeordneten
Kreditinstitut gemeinsam vorzunehmen. Zusammen mit der ersten Meldung ist
eine Erklärung abzugeben, dass das Kreditinstitut zeitgemäße und wirksame
Compliance-Regeln, insbesondere eine strenge Trennung der Bankgeschäfte nach
Z 1 von der Beteiligungsverwaltung der Bank und ihrer Beratungstätigkeit
im Investmentbankgeschäft, umgesetzt hat; die Richtigkeit dieser Erklärung
ist vom Compliance-Beauftragten zu bestätigen. |
|
5. Ein Sachverständiger, der die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 2 erfüllt, bestätigt wöchentlich auf Grund einer mindestens
stichprobenweisen Prüfung gegenüber der Übernahmekommission, dass keine
Verletzung der in Z 1 bis 4 festgelegten Bedingungen vorliegt. Der
Sachverständige hat unter anderem zu prüfen, ob die bei dem jeweiligen Kreditinstitut
mit dem gegenständlichen Handel betrauten Personen mit den Voraussetzungen
gemäß Z 1 bis 4 vertraut
sind und ob die Mechanismen in der Abwicklung und in der Erfassung geeignet
sind, die Einhaltung dieser Regeln und die Richtigkeit der Sammelmeldungen
sicherzustellen. |
(5) Sobald eine
Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6
Abs. 2) oder eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, haben
alle am Ausgang des Übernahmeangebots besonders interessierten Rechtsträger den
Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und
von Optionen, die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Gegenstand
haben, der Übernahmekommission unverzüglich bekanntzugeben. Dasselbe gilt für
Beteiligungspapiere und Optionen auf Beteiligungspapiere einer anderen
Gesellschaft, wenn der Bieter Beteiligungspapiere dieser anderen Gesellschaft
zum Tausch angeboten hat. Besonders interessierte Rechtsträger sind
insbesondere der Bieter, alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger
(§ 23 Abs. 1), die Zielgesellschaft und die mit ihr gemäß
§ 228 Abs. 3 HGB konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Mitglieder
der Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen
und Aktionäre, die über stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens zwei
vom Hundert des Grundkapitals verfügen. Die Übernahmekommission kann durch
Verordnung die Form der Offenlegung, die Frist und die besonders
interessierten Rechtsträger näher bestimmen. |
(5) Sobald eine
Bekanntmachung betreffend ein Angebot (§ 5 Abs. 2 und 3, § 6
Abs. 2) oder eine Anzeige (§ 10 Abs. 1) erfolgt ist, haben
alle am Ausgang des Übernahmeangebots besonders interessierten Rechtsträger
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
und von Optionen, die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zum Gegenstand
haben, der Übernahmekommission unverzüglich bekanntzugeben. Dasselbe gilt für
Beteiligungspapiere und Optionen auf Beteiligungspapiere einer anderen
Gesellschaft, wenn der Bieter Beteiligungspapiere dieser anderen Gesellschaft
zum Tausch angeboten hat. Besonders interessierte Rechtsträger sind
insbesondere der Bieter, alle mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger
(§ 1 Z 6), die Zielgesellschaft und die mit ihr gemäß § 228
Abs. 3 HGB konzernmäßig verbundenen Unternehmen, Mitglieder der
Verwaltungsorgane dieser Unternehmen, Berater der genannten Unternehmen und
Aktionäre, die über stimmberechtigte Aktien im Umfang von mindestens zwei vom
Hundert des Grundkapitals verfügen. |
|
(6) Die Bestimmungen
in Abs. 1 bis 5 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Annahme des
Angebots (§ 19 Abs. 1), bei Verlängerung der Angebotsfrist nach
§ 19 Abs. 3 bis zum Ablauf dieser Frist. |
|
(7) Erwerben der
Bieter oder mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6)
innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots
(§ 19 Abs. 1), bei Verlängerung der Angebotsfrist nach § 19
Abs. 3 innerhalb von neun Monaten nach Ablauf dieser Frist,
Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft und wird hiefür eine höhere
Gegenleistung als die im Angebot für diese Beteiligungspapiere angebotene
Gegenleistung gewährt oder vereinbart, so ist der Bieter gegenüber den
Beteiligungspapierinhabern, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung
einer Geldleistung in Höhe des Unterschiedsbetrags verpflichtet; § 26
Abs. 2 und 3 gelten gilt sinngemäß. Nicht als Erwerb gilt die Ausübung
eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals
der Zielgesellschaft sowie die Erbringung einer höheren Gegenleistung im Zuge
eines Verfahrens nach dem GesAusG. Wird eine kontrollierende Beteiligung an
der Zielgesellschaft innerhalb der im ersten Satz genannten Frist vom Bieter
weiterveräußert, so ist sinngemäß eine Geldleistung in Höhe des anteiligen
Veräußerungsgewinns zu erbringen. |
|
(8) Ist der Bieter
oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger (§ 1 Z 6) ein
Kreditinstitut, so führen Transaktionen gemäß Abs. 7 dann zu keiner
Nachzahlungsverpflichtung, wenn die in Abs. 4 Z 1 bis 5
vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. An Stelle der wöchentlichen
Melde- und Berichtspflicht gemäß Abs. 4 Z 4 und 5 tritt eine
monatliche Melde- und Berichtspflicht. |
Rechtsfolgen
von konkurrierenden Angeboten |
Rechtsfolgen
von konkurrierenden Angeboten |
§ 17. Wird ein konkurrierendes Angebot
gemacht, so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, von
vorangegangenen Annahmeerklärungen hinsichtlich eines anderen Angebots
zurückzutreten. |
§ 17. Wird ein konkurrierendes Angebot veröffentlicht,
so sind die Inhaber von Beteiligungspapieren berechtigt, vorangegangene
Erklärungen der Annahme des ursprünglichen Angebots bis spätestens vier
Börsetage vor Ablauf von dessen ursprünglicher Annahmefrist (§ 19
Abs. 1) zu widerrufen. Wurden mehrere Angebote gestellt und wird eines
von ihnen verbessert, so können die Beteiligungspapierinhaber vorangegangene
Erklärungen über die Annahme der anderen Angebote ebenfalls widerrufen. |
Weitere
Äußerungen des Bieters und der Zielgesellschaft, Anordnungen der
Übernahmekommisson betreffend die Information der Öffentlichkeit |
Weitere
Äußerungen des Bieters und der Zielgesellschaft, Anordnungen der
Übernahmekommisson betreffend die Information der Öffentlichkeit |
§ 18. Die Übernahmekommission kann in einer
Stellungnahme empfehlen oder durch Bescheid anordnen, daß der Bieter oder die
Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen gemäß § 11
Abs. 1 dritter und vierter Satz zu veröffentlichen oder in anderer
geeigneter Weise bekanntzumachen oder bestimmte Maßnahmen zur Beeinflussung
der öffentlichen Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die Anzeige von
Äußerungen vor ihrer Veröffentlichung verlangen. |
§ 18. Die Übernahmekommission kann in einer
Stellungnahme empfehlen oder durch Bescheid anordnen, daß der Bieter oder die
Zielgesellschaft ergänzende Äußerungen oder Berichtigungen gemäß § 11
Abs. 1a zu veröffentlichen oder in anderer geeigneter Weise
bekanntzumachen oder bestimmte Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen
Meinung zu unterlassen hat. Sie kann die Anzeige von Äußerungen vor ihrer
Veröffentlichung verlangen. |
Frist für
die Annahme des Angebots, Veröffentlichung des Ergebnisses |
Frist für
die Annahme des Angebots, Veröffentlichung des Ergebnisses |
§ 19. (1) Die Frist zur Annahme des Angebots
darf nicht weniger als 20 Börsetage und nicht mehr als 50 Börsetage betragen.
Sie endet jedoch frühestens 15 Börsetage nach Veröffentlichung der Äußerung
des Vorstands der Zielgesellschaft gemäß § 14 Abs. 3; falls diese
nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht wird, 25 Börsetage nach
Veröffentlichung des Angebots. |
§ 19. (1) (1) Die Frist zur Annahme des
Angebots darf nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als zehn Wochen ab
der Veröffentlichung der Angebotsunterlage betragen. |
|
(1a) Macht die
Zielgesellschaft glaubhaft, dass sie durch die vom Bieter vorgesehene
Annahmefrist in ihrer Geschäftstätigkeit ungebührlich behindert würde, so
kann die Übernahmekommission für das Angebot eine kürzere Annahmefrist
festlegen; eine Verkürzung auf unter sechs Wochen ist nur mit Zustimmung des
Bieters zulässig. Macht der Vorstand oder der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft
glaubhaft, dass ihm bei einer Annahmefrist von weniger als drei Wochen eine
angemessene Beurteilung des Angebots nicht zeitgerecht möglich ist, so kann
die Übernahmekommission eine Annahmefrist von drei Wochen festlegen. |
|
(1b) Der Bieter darf
sein ursprüngliches Angebot verlängern. Eine Verlängerung ist unzulässig,
wenn der Bieter erklärt hat, das Angebot keinesfalls zu verlängern; dies gilt
nicht, wenn ein konkurrierendes Angebot vorliegt. Der Bieter hat die
Verlängerung frühestens am zweiten Börsetag nach Einlangen der Anzeige bei
der Übernahmekommission und spätestens drei Börsetage vor Ablauf der
ursprünglichen Annahmefrist zu veröffentlichen; die §§ 9 bis 11 gelten
sinngemäß. Macht die Zielgesellschaft glaubhaft, dass sie durch die
verlängerte Annahmefrist in ihrer Geschäftstätigkeit ungebührlich behindert
würde, kann die Übernahmekommission eine kürzere Frist festlegen oder die
Verlängerung untersagen. |
|
(1c) Wird ein
konkurrierendes Angebot gemacht, so hat dessen Annahmefrist mindestens zwei
Wochen zu umfassen und darf nicht vor Ablauf der Annahmefrist des
ursprünglichen Angebots enden. Durch die Abgabe eines konkurrierenden
Angebots verlängern sich die Annahmefristen für alle bereits gestellten
Angebote bis zum Ende der Annahmefrist für das konkurrierende Angebot, sofern
der ursprüngliche Bieter nicht den Rücktritt auf Grund eines Vorbehalts für
den Fall der Abgabe eines günstigeren konkurrierenden Angebots erklärt. |
|
(1d) Die
Annahmefristen aller Angebote für eine Zielgesellschaft müssen spätestens
zehn Wochen nach Beginn der Frist zur Annahme des ersten Angebots enden. Bei
Vorliegen konkurrierender Angebote kann die Übernahmekommission eine
angemessene Verlängerung der Annahmefristen auf mehr als zehn Wochen gewähren,
soweit die Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft dadurch nicht ungebührlich
behindert wird. |
(2) Der Bieter hat
das Ergebnis des Übernahmeangebots nach Ablauf der Angebotsfrist unverzüglich
zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 1 dritter Satz und vierter Satz); er
hat dabei auf die Rechtsfolgen gemäß Abs. 3 hinzuweisen. |
(2) Der Bieter hat
das Ergebnis des Übernahmeangebots nach Ablauf der Angebotsfrist unverzüglich
zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 1a); er hat dabei auf die
Rechtsfolgen gemäß Abs. 3 hinzuweisen. |
(3) Beim
Pflichtangebot (§ 22 Abs. 1 und Abs. 11) und für den Fall, daß
der Bieter das Angebot von der Erreichung einer bestimmten Mindestzahl von
Beteiligungspapieren abhängig gemacht hat und diese Bedingung erfüllt wurde,
verlängert sich die Angebotsfrist für diejenigen Inhaber von
Beteiligungspapieren, die bisher das Angebot nicht angenommen haben, um zehn
Börsetage ab Bekanntgabe des Ergebnisses. |
(3) Für diejenigen
Inhaber von Beteiligungspapieren, die bisher das Angebot nicht angenommen
haben, verlängert sich die Annahmefrist um drei Monate ab Bekanntgabe des
Ergebnisses, wenn |
|
1. ein Pflichtangebot gemäß dem 3. Teil dieses
Bundesgesetzes abgegeben wurde, |
|
2. der Bieter nach einem freiwilligen Angebot
gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes mehr als 90 vom Hundert des
stimmberechtigten Grundkapitals hält, oder |
|
3. ein freiwilliges Angebot gemäß dem 2. oder 3.
Teil dieses Bundesgesetzes von der Erreichung einer bestimmten Mindestzahl
von Beteiligungspapieren abhängig ist und diese Bedingung erfüllt wurde. |
(4) Die
Übernahmekommission hat die Angebotsfristen durch Verordnung zu regeln,
insbesondere die für das ursprüngliche Angebot geltenden Fristen im Rahmen
des Abs. 1, die für konkurrierende und verbesserte Angebote geltenden
Fristen, weiters die Fristen für Verlängerungen von Angeboten und für
Rücktrittserklärungen gemäß § 17 sowie in diesem Zusammenhang
erforderliche Veröffentlichungen. |
(4) entfällt |
Sperrfrist |
Sperrfrist |
§ 21. (1) Wenn ein Angebot zum Erwerb von
Beteiligungspapieren gescheitert ist, dürfen der Bieter sowie alle mit ihm
gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) innerhalb eines
Jahres ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots kein weiteres Angebot
für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgeben. Während derselben Frist
ist ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der eine Angebotspflicht
(§§ 22 und 25 Abs. 2) auslösen würde. |
§ 21. (1) Wenn ein Angebot zum Erwerb von
Beteiligungspapieren gescheitert ist, dürfen der Bieter sowie alle mit ihm
gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6) innerhalb eines Jahres
ab Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots kein weiteres Angebot für
Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgeben. Während derselben Frist ist
ihnen auch jeder Erwerb von Aktien untersagt, der eine Angebotspflicht
auslösen würde. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
3. Teil |
3. Teil |
Pflichtangebote |
Pflichtangebote
und freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung |
Pflicht
zur Stellung eines Angebots bei kontrollierender Beteiligung |
Angebotspflicht |
§ 22. (1) Wer eine kontrollierende Beteiligung
an einer Gesellschaft (Zielgesellschaft) erlangt, muß ein den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der
Zielgesellschaft stellen und dies innerhalb von 20 Börsetagen der
Übernahmekommission anzeigen (§ 10 Abs. 1). |
§ 22. (1) Wer eine unmittelbare oder
mittelbare kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt,
muss dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20
Börsetagen ab Kontrollerlangung ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft
anzeigen. |
(2) Eine
kontrollierende Beteiligung ist eine Beteiligung, die es dem Bieter allein
oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) ermöglicht,
einen beherrschenden Einfluß auf die Zielgesellschaft auszuüben. |
(2) Eine
unmittelbare kontrollierende Beteiligung ist eine unmittelbare Beteiligung an
einer Zielgesellschaft, die mehr als 30 vom Hundert der auf die ständig
stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt. |
(3) Eine
kontrollierende Beteiligung liegt auch dann vor, wenn Anteilsrechte oder
sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Zielgesellschaft
bestehen, die mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf die Zielgesellschaft
ermöglichen. |
(3) Eine mittelbare
kontrollierende Beteiligung liegt vor, wenn eine Beteiligung an einer
Zielgesellschaft gemäß Abs. 2 |
|
1. durch eine börsenotierte Aktiengesellschaft
gehalten wird, an der ebenfalls eine Beteiligung im Sinn von Abs. 2 besteht; |
|
2. durch eine nicht börsenotierte
Aktiengesellschaft oder durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform gehalten
wird und es Anteilsrechte oder sonstige Rechte ermöglichen, einen
beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger auszuüben. |
(4) Eine
kontrollierende Beteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beteiligte
allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) die
Voraussetzungen eines der Tatbestände des § 244 Abs. 2 Z 1 bis
3 HGB erfüllt. |
(4) Wer zu einer
kontrollierenden Beteiligung, ohne dass ihm die Mehrheit der auf die ständig
stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte zusteht, innerhalb eines
Zeitraums von zwölf Monaten Aktien hinzuerwirbt, die ihm zusätzlich
mindestens zwei vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen,
muss dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20
Börsetagen ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot
für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen. |
(5) Die
Übernahmekommission hat durch Verordnung nähere Voraussetzungen für das
Entstehen einer kontrollierenden Beteiligung zu umschreiben. Hiebei ist auf
die für die Entstehung eines beherrschenden Einflusses wesentlichen
rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen,
insbesondere auf |
(5) Das Erlangen
einer kontrollierenden Beteiligung ist – abgesehen von § 22b –
nur zulässig, wenn der Beteiligte zuvor sichergestellt hat, dass er die baren
Gegenleistungen erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen
getroffen hat, um die Erbringung aller sonstigen Arten von Gegenleistungen zu
garantieren. |
1. die Höhe des Hundertsatzes der Beteiligung am
stimmberechtigten Grundkapital, |
|
2. die Streuung des sonstigen stimmberechtigten
Aktienbesitzes, |
|
3. das üblicherweise in den Hauptversammlungen
vertretene stimmberechtigte Grundkapital und |
|
4. die Bestimmungen der Satzung. |
|
Die
Verordnung hat einen Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien
entfallenden Stimmrechte festzulegen, bei dessen Erreichen durch den Bieter
allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) das
Vorliegen einer kontrollierenden Beteiligung vermutet wird; die Satzung kann
einen niedrigeren Hundertsatz als den in der Verordnung festgelegten
vorsehen, jedoch nicht weniger als 20 vom Hundert (§ 27 Abs. 1
Z 1). Diese Vermutung kann insbesondere durch den Nachweis widerlegt
werden, daß ein anderer Aktionär gemeinsam mit den mit ihm konzernmäßig verbundenen
Aktionären über mehr Stimmrechte an der Zielgesellschaft als der Bieter und
die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1)
verfügt. |
|
(6) Die Verordnung
kann weiters vorsehen, daß ein Angebot nach Abs. 1 auch zu stellen hat,
wer zu einer kontrollierenden Beteiligung, ohne daß ihm die Mehrheit der
Stimmrechte der Zielgesellschaft zusteht (§ 244 Abs. 2 Z 1
HGB), innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten Aktien hinzuerwirbt, die
ihm zusätzlich zwei vom Hundert oder einen höheren in der Verordnung
festgelegten Hundertsatz der Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen. |
(6) Bei der
Berechnung der in diesem Teil vorgesehenen Hundertsätze bleiben Stimmrechte,
welche nach den Grundsätzen des Erwerbs eigener Aktien ruhen, außer Betracht. |
(7) Auf
Pflichtangebote sind die Bestimmungen des zweiten Teils anzuwenden, soweit in
diesem Teil nichts anderes bestimmt wird. |
(7) entfällt |
(8) Das Angebot muß auf
Erwerb durch Kauf gegen Barzahlung einer bestimmten, spätestens zehn
Börsetage nach der unbedingten Verbindlichkeit des Angebots zu entrichtenden
Geldsumme lauten. Der Bieter kann daneben auch den Tausch in andere
Wertpapiere anbieten. Beteiligungspapierinhaber, die von der Nachfrist gemäß
§ 19 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, haben Anspruch auf Barzahlung
spätestens zehn Börsetage nach Ablauf der Nachfrist. |
(8) entfällt |
(9) Ein Erwerb von
Aktien, der eine Verpflichtung zum Angebot auslösen würde, ist unzulässig,
wenn der Erwerber bei sorgfältiger Prüfung nicht überzeugt ist, daß ihm die
zur vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtung notwendigen Mittel
rechtzeitig zur Verfügung stehen. |
(9) entfällt |
(10) Das Angebot
darf nicht bedingt sein, es sei denn, daß die Bedingung gesetzlich geboten
ist. |
(10) entfällt |
(11) Auf freiwillige
Angebote, nach deren Inhalt der Bieter zusammen mit gemeinsam mit ihm
vorgehenden Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) eine kontrollierende
Beteiligung erlangen könnte, finden – abgesehen von Abs. 10 – die
Bestimmungen dieses Teils sinngemäß Anwendung. Diese Angebote sind kraft
Gesetzes dadurch bedingt, dass der Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende
Rechtsträger nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 50 vom Hundert der
auf die ständig stimmberechtigten Aktionäre entfallenden Stimmrechte
verfügen; Aktien, für die bis zu diesem Zeitpunkt das Angebot bereits
angenommen wurde, werden dem Bieter zugerechnet. |
(11) entfällt |
|
Bildung,
Auflösung oder Änderung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger |
|
§ 22a. Die Angebotspflicht nach § 22
Abs. 1 besteht auch, wenn |
|
1. eine Gruppe gemeinsam vorgehender
Rechtsträger begründet wird, die zusammen eine kontrollierende Beteiligung erlangen; |
|
2. eine Gruppe gemeinsam vorgehender
Rechtsträger aufgelöst wird und dadurch ein Rechtsträger allein oder eine andere
Gruppe von Rechtsträgern eine kontrollierende Beteiligung erlangt; |
|
3. durch die Änderung der Zusammensetzung einer
Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger oder der Absprache zwischen diesen
Rechtsträgern die Willensbildung in der Gruppe von einem anderen Rechtsträger
oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern beherrscht werden kann, wenn die
Gruppe insgesamt eine kontrollierende Beteiligung hält. |
|
Passive
Kontrollerlangung |
|
§ 22b. (1) Wer eine kontrollierende Beteiligung
erlangt, ohne dies durch zeitnahe Handlungen, wie insbesondere durch Anteilserwerb
bewirkt zu haben, muss kein Angebot legen, wenn er beim Erwerb der Anteile
nicht mit der Kontrollerlangung rechnen musste. Die Kontrollerlangung ist der
Übernahmekommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen
ab Erlangen der kontrollierenden Beteiligung mitzuteilen. |
|
(2) Im Fall des
Abs. 1 können mehr als 26 vom Hundert der Stimmrechte nicht ausgeübt
werden. Ein Ausbau der Beteiligung löst die Angebotspflicht nach § 22
Abs. 1 aus. Nach Abwicklung eines Angebots gemäß diesem Teil entfällt
die Stimmrechtsbeschränkung. |
|
(3) Die
Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte
ganz oder teilweise aufheben und statt dessen Bedingungen und Auflagen
(§ 25 Abs. 2 zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein gleichwertiger
Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren gewährleistet ist. Das
Ruhen der 30 vom Hundert übersteigenden Stimmrechte kann nicht aufgehoben werden. |
Gemeinsames
Vorgehen |
Hinzurechnung
von Beteiligungen und Erstreckung der Bieterpflichten |
§ 23. (1) Die Pflicht zur Stellung eines
Angebots sowie die sonstigen Pflichten eines Bieters gelten für alle
Rechtsträger, die im Hinblick auf den Erwerb ständig stimmberechtigter Aktien
oder auf die Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vorgehen, sei es auf Grund
der Zugehörigkeit zu demselben Konzern, auf Grund eines Vertrags oder sonst
auf Grund abgestimmten Verhaltens. |
§ 23. (1) Gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern
(§ 1 Z 6) sind bei der Anwendung von §§ 22 bis 22b die von
ihnen gehaltenen Beteiligungen wechselseitig zuzurechnen. |
(2) Die
Übernahmekommission kann den Tatbestand gemäß Abs. 1 durch Verordnung
näher regeln. |
(2) Eine Beteiligung
ist einem Rechtsträger bei der Anwendung von §§ 22 bis 22b einseitig
zuzurechnen wenn der Rechtsträger oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender
Rechtsträger (§ 1 Z 6) auf die Ausübung von Stimmrechten Dritter
direkt oder indirekt Einfluss ausüben kann. Die Hinzurechnung erfolgt
insbesondere für Beteiligungen, |
|
1. die von einem Dritten für Rechnung des
Rechtsträgers gehalten werden; |
|
2. aus denen der Rechtsträger Stimmrechte
ausüben kann, ohne Eigentümer zu sein; |
|
3. die der Rechtsträger einem Dritten als
Sicherheit übertragen hat, wenn der Rechtsträger die Stimmrechte ohne ausdrückliche
Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch
den Sicherungsnehmer beeinflussen kann; |
|
4. an denen dem Rechtsträger ein
Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche
Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den
Aktionär beeinflussen kann; |
|
5. die der Rechtsträger durch einseitige
Willenserklärung erwerben kann, wenn er die Stimmrechte ohne ausdrückliche
Weisung des Aktionärs ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den
Aktionär beeinflussen kann. |
|
Bei den
Tatbeständen gemäß Z 1 bis 5 sind dem Rechtsträger die mit ihm gemeinsam
vorgehenden Rechtsträger gleichzuhalten. |
|
(3) Die Pflicht zur
Stellung eines Angebots sowie alle sonstigen Pflichten eines Bieters gelten
für alle gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6). Für Parteien
einer Absprache über die Ausübung von Stimmrechten (§ 1 Z 6 zweiter
Satz) gilt dies nur insofern, als sie an der Kontrollerlangung mitwirken und das Stimmrecht nicht
bloß nach Weisung des Beteiligten ausüben. |
Ausnahmen
von der Angebotspflicht kraft Gesetzes |
Ausnahmen
von der Angebotspflicht |
§ 24. (1) Die Pflicht zur Stellung eines
Angebots gemäß § 22 besteht nicht, wenn |
§ 24. (1) Die Angebotspflicht besteht nicht,
wenn die Beteiligung an der Zielgesellschaft im Sinne von §§ 22 bis 22b
keinen beherrschenden Einfluss auf diese vermitteln kann oder wenn der
Rechtsträger, der diesen Einfluss bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise letztlich
ausüben kann, nicht wechselt. In diesen Fällen kommt auch § 22b
Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung. Der Sachverhalt ist der
Übernahmekommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen
ab Erlangen der Beteiligung mitzuteilen. |
1. Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen
(§ 32 Abs. 1 KO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlaß einer
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden; |
|
2. Aktien auf einen anderen Rechtsträger
übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar ausschließlich dieselben
Gesellschafter oder deren Angehörige (§ 32 Abs. 1 KO) im selben
Beteiligungsverhältnis beteiligt sind; dies gilt sinngemäß, wenn Aktien auf
den Alleingesellschafter des bisherigen Aktionärs übertragen werden; |
|
3. Aktien auf eine Privatstiftung übertragen
werden, deren Begünstigte ausschließlich bisherige Gesellschafter oder
Angehörige (§ 32 Abs. 1 KO) der Gesellschafter sind. |
|
(2) Die
Übernahmekommission hat durch Verordnung für die Tätigkeit von Kreditinstituten
im Rahmen ihrer Wertpapiergeschäfte Ausnahmen von der Pflicht zur Stellung
eines Angebots gemäß § 22 vorzusehen,soweit dies ohne Beeinträchtigung
der Vermögensinteressen der Beteiligungspapierinhaber möglich und für die ordnungsgemäße
Führung dieser Bankgeschäfte notwendig oder zweckmäßig ist. Die Verordnung
kann Bedingungen und Auflagen für derartige Ausnahmen festlegen. |
(2) Die Beteiligung
an der Zielgesellschaft vermittelt insbesondere dann keinen beherrschenden
Einfluss auf diese, wenn |
|
1. ein anderer Aktionär zusammen mit den mit ihm
gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (§ 1 Z 6) über zumindest gleich
viele Stimmrechte an der Zielgesellschaft wie der Bieter verfügt; |
|
2. die Aktien aufgrund der üblichen Anwesenheit
der anderen Aktionäre in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft nicht die
Mehrheit der Stimmrechte vermitteln; |
|
3. die Ausübung der Stimmrechte aufgrund eines
satzungsmäßigen Höchststimmrechts (§ 114 Abs. 1 zweiter
Satz AktG) auf höchstens 30 vom Hundert beschränkt ist. |
|
(3) Der
Rechtsträger, der den beherrschenden Einfluss bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise letztlich ausüben kann, wechselt insbesondere dann nicht,
wenn |
|
1. Aktien auf einen Rechtsträger übertragen
werden, an dem der Übertragende eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende
Beteiligung hält; wurden die Aktien bisher von einer Gruppe gemeinsam
vorgehender Rechtsträger gehalten, so gilt dies sinngemäß, wenn die
Willensbildung des Rechtsträgers, auf den die Aktien übertragen werden, nicht
von einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern
beherrscht werden kann; |
|
2. Aktien auf einen Rechtsträger übertragen
werden, der eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung am
Übertragenden hält; werden die Aktien auf mehrere Rechtsträger übertragen, so
gilt dies sinngemäß, wenn die Willensbildung in der Zielgesellschaft nicht
von einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe gemeinsam vorgehender
Rechtsträgern beherrscht werden kann; |
|
3. Aktien auf eine Privatstiftung übertragen
werden, auf deren Geschäftsführung ausschließlich bisher kontrollierend Beteiligte
einen beherrschenden Einfluss ausüben können; |
|
4. bei Abschluss oder Auflösung eines
Stimmbindungsvertrags die Willensbildung in der Zielgesellschaft nicht von
einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern
beherrscht werden kann. |
Anzeigepflicht
bei kontrollierender Beteiligung |
Anzeigepflicht
bei kontrollierender Beteiligung |
§ 25. (1) Abweichend von § 22 genügt eine
innerhalb von 20 Börsetagen zu erstattende Mitteilung über den Sachverhalt an
die Übernahmekommission, wenn |
§ 25. (1) Keine Angebotspflicht, aber eine
Pflicht zur Anzeige des Sachverhalts an die Übernahmekommission besteht, wenn |
1. bei Erlangen einer mittelbaren Beteiligung
(§ 22 Abs. 3) der Buchwert der unmittelbaren Beteiligung an der
Zielgesellschaft weniger als 25 vom Hundert des buchmäßigen Nettoaktivvermögens
des Rechtsträgers gemäß § 22 Abs. 3 beträgt; |
1. bei Erlangen einer mittelbaren
kontrollierenden Beteiligung (§ 22 Abs. 3) der Buchwert der
unmittelbaren Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 25 vom Hundert
des buchmäßigen Nettoaktivvermögens des die unmittelbare Beteiligung
haltenden Rechtsträgers beträgt; |
2. Aktien innerhalb einer Gruppe von Aktionären
im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen werden und sich die Zusammensetzung
der Gruppe nur geringfügig ändert; |
2. Aktien zu bloßen Sanierungszwecken oder zur
Sicherung von Forderungen erworben werden; |
3. die für das Entstehen einer kontrollierenden
Beteiligung erforderliche Zahl an Stimmrechten geringfügig sowie nur
vorübergehend oder unbeabsichtigt überschritten wird; |
3. die für das Entstehen einer kontrollierenden
Beteiligung erforderliche Zahl an Stimmrechten nur vorübergehend oder
unbeabsichtigt überschritten wird, sofern die Überschreitung unverzüglich
rückgängig gemacht wird; |
4. Aktien zu bloßen Sanierungszwecken oder zur
Sicherung von Forderungen erworben werden. |
4. Aktien durch Schenkung zwischen Angehörigen
(§ 32 Abs. 1 KO), Erbgang oder Teilung von Vermögen aus Anlass
einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erworben werden; |
|
5. Aktien auf einen anderen Rechtsträger
übertragen werden, an dem mittelbar oder unmittelbar neben den bisherigen Gesellschafter
ausschließlich deren Angehörige (§ 32 Abs. 1 KO) beteiligt sind;
dasselbe gilt für die Übertragung auf eine Privatstiftung, auf deren
Geschäftsführung die Angehörigen einen beherrschenden Einfluss ausüben
können; |
|
6. der Beteiligte innerhalb von fünf Monaten ab
Erlangen der kontrollierenden Beteiligung die übrigen Aktionäre nach dem
GesAusG aus der Gesellschaft ausschließt, wenn die Abfindung nicht niedriger
als der nach § 26 zu bietende Angebotspreis ist und auch dem höchsten
Preis entspricht, der bis zur Eintragung dieses Beschlusses in das Firmenbuch
vom Beteiligten für die entsprechenden Aktien bezahlt oder vereinbart wurde. |
Die
Übernahmekommission kann durch Verordnung die Tatbestände der Z 1 bis 4
näher umschreiben und weitere Fälle bestimmen, in denen abweichend von
§ 22 eine Mitteilung des Sachverhalts genügt, wenn eine Gefährdung von Vermögensinteressen
der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft nicht zu besorgen
ist oder wenn überwiegende gesamtwirtschaftliche Interessen für die Befreiung
vom Pflichtangebot sprechen. |
Die
Anzeige hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab
Erlangen der kontrollierenden Beteiligung zu erfolgen. |
(2) Die
Übernahmekommission kann in den Fällen des Abs. 1 die Stellung eines
Pflichtangebots an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
anordnen; sieht sie davon ab, so kann sie ihre Entscheidung von Bedingungen
abhängig machen und Auflagen aussprechen. Die Übernahmekommission hat ihre Entscheidung
insbesondere davon abhängig zu machen, ob nach den tatsächlichen
Verhältnissen des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen der
Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu besorgen ist. Auf
Antrag des Bieters hat die Übernahmekommission möglichst rasch, längstens
innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags zu entscheiden, ob ein
Pflichtangebot gestellt werden muß. Ordnet die Übernahmekommission die
Stellung eines Angebots an, so hat sie gleichzeitig die Frist festzulegen,
innerhalb welcher die Anzeige gemäß § 10 Abs. 1 zu erstatten ist. |
(2) Die
Übernahmekommission kann in den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten
Fällen innerhalb eines Monats ab Anzeige auch die Stellung eines
Pflichtangebots an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
anordnen, wenn dies erforderlich ist, um nach den tatsächlichen Verhältnissen
des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Inhaber von
Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu vermeiden. Sieht die
Übernahmekommission von der Anordnung eines Pflichtangebots ab, so kann sie
ihre Entscheidung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen; dafür kommen
insbesondere das Verbot des Hinzuerwerbs von Anteilen, der Verkauf von
Anteilen, das Ruhen von Stimmrechten, die Wahl einer Mehrheit unabhängiger
Aufsichtsratsmitglieder oder Berichtspflichten gegenüber der Hauptversammlung
beziehungsweise der Übernahmekommission in Betracht. |
(3) Die
Übernahmekommission kann durch Verordnung nähere Voraussetzungen für
Entscheidungen gemäß Abs. 2 umschreiben. Hiebei hat sie insbesondere
darauf Bedacht zu nehmen, ob die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluß
auf die Zielgesellschaft auszuüben, in zuverlässiger und dauerhafter Weise
abgesichert ist, ob der Erwerbsvorgang vorrangig auf die Erlangung eines
beherrschenden Einflusses über die Zielgesellschaft gerichtet war, ob der
Erwerber oder ein konzernmäßig mit ihm verbundener Rechtsträger eine
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen mit gleichem
oder verwandtem Unternehmensgegenstand hält, ob eine einheitliche Leitung
besteht und ob im Fall des Abs. 1 Z 1 die Beteiligung einen
wesentlichen Teil der Aktiva des Rechtsträgers darstellt. |
(3) Die
Übernahmekommission kann in den in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten
Fällen diejenigen Auflagen aussprechen, die erforderlich sind, um nach den
tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls eine Gefährdung der Vermögensinteressen
der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft zu vermeiden. Als
Auflagen kommen insbesondere die in Abs. 2 genannten Maßnahmen in Betracht. |
|
(4) Bei
Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 hat die Übernahmekommission
insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob die Möglichkeit, einen
beherrschenden Einfluss auf die Zielgesellschaft auszuüben, in zuverlässiger
und dauerhafter Weise abgesichert ist, ob der Erwerbsvorgang vorrangig auf
die Erlangung eines beherrschenden Einflusses über die Zielgesellschaft
gerichtet war, ob der Erwerber oder ein konzernmäßig mit ihm verbundener
Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem
Unternehmen mit gleichem oder verwandtem Unternehmensgegenstand hält, ob eine
einheitliche Leitung besteht oder angestrebt wird, ob für die
Kontrollerlangung eine Prämie im Vergleich zum durchschnittlichen Börsenkurs
(§ 26 Abs. 1) bezahlt wurde und ob im Fall des Abs. 1 Z 1
die Beteiligung an der Zielgesellschaft einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens
des unmittelbar beherrschenden Rechtsträgers darstellt. |
|
Freiwillige
Angebote zur Kontrollerlangung |
|
§ 25a. (1) Wird die kontrollierende Beteiligung
durch ein Übernahmeangebot erworben, das den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entspricht und für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft abgegeben
wird, so besteht keine Pflicht, ein weiteres Angebot nach diesem Teil
abzugeben. |
|
(2) Angebote, durch
die der Bieter eine kontrollierende Beteiligung erlangen könnte, sind kraft
Gesetzes dadurch bedingt, dass dem Bieter im Rahmen des Angebots
Annahmeerklärungen zugehen, die mehr als 50 vom Hundert der ständig
stimmberechtigten Aktien umfassen, die Gegenstand des Angebots sind. Erwerben
der Bieter oder mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6)
parallel zum Angebot ständig stimmberechtigte Aktien, so sind diese Erwerbe
den Annahmeerklärungen hinzuzurechnen. |
|
Inhalt des
Angebots |
|
§ 25b. (1) Auf Pflichtangebote und freiwillige
Angebote zur Kontrollerlangung sind die Bestimmungen des zweiten Teils anzuwenden,
soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird. |
|
(2) Solche Angebote
müssen auf Erwerb durch Kauf gegen Barzahlung einer bestimmten, spätestens
zehn Börsetage nach der unbedingten Verbindlichkeit des Angebots zu
entrichtenden Geldsumme lauten. Der Bieter kann daneben auch den Tausch in
andere Wertpapiere anbieten. Beteiligungspapierinhaber, die von der Nachfrist
gemäß § 19 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, haben Anspruch auf
Barzahlung beziehungsweise Tausch in andere Wertpapiere spätestens zehn
Börsetage nach Ablauf der Nachfrist. |
|
(3) Ein
Pflichtangebot darf nicht bedingt sein, es sei denn, dass die Bedingung
gesetzlich geboten ist. |
Preis des
Pflichtangebots |
Preis des
Angebots |
§ 26. (1) Der Preis des Pflichtangebots muß
mindestens dem durchschnittlichen Börsekurs des jeweiligen
Beteiligungspapiers während der letzten sechs Monate vor Erlangen der
kontrollierenden Beteiligung entsprechen und darf die höchste vom Bieter oder
von einem mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1)
innerhalb der letzten zwölf Monate in Geld gewährte oder vereinbarte
Gegenleistung für dieses Beteiligungspapier der Zielgesellschaft um höchstens
15 vom Hundert unterschreiten. Dasselbe gilt in Bezug auf Gegenleistungen für
Beteiligungspapiere, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder ein mit ihm
gemeinsam vorgehender Rechtsträger berechtigt oder verpflichtet ist. |
§ 26. (1) Der Preis eines Pflichtangebots oder
eines freiwilligen Angebots zur Kontrollerlangung darf die höchste vom Bieter
oder von einem gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6)
innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anzeige des Angebots in Geld gewährte
oder vereinbarte Gegenleistung für dieses Beteiligungspapier der
Zielgesellschaft nicht unterschreiten. Dasselbe gilt in Bezug auf
Gegenleistungen für Beteiligungspapiere, zu deren zukünftigem Erwerb der
Bieter oder ein gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger (§ 1
Z 6) berechtigt oder verpflichtet ist. Der Preis muss weiters mindestens
dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten
Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten sechs
Monate vor demjenigen Tag entsprechen, an dem die Absicht, ein Angebot
abzugeben, bekannt gemacht wurde. |
(2) Betrifft das
Pflichtangebot andere Beteiligungspapiere als Stammaktien und hat der Bieter
oder ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger innerhalb der letzten
zwölf Monate Stammaktien erworben, so muß der für diese anderen
Beteiligungspapiere gebotene Preis überdies in einem angemessenen Verhältnis
zu der für die Stammaktien gewährten Gegenleistung stehen; für die Bestimmung
der Angemessenheit ist insbesondere der jeweilige Inhalt der verbrieften
Rechte zu berücksichtigen. Dasselbe gilt in Bezug auf Gegenleistungen für
Stammaktien, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder ein mit ihm
gemeinsam vorgehender Rechtsträger berechtigt oder verpflichtet ist. |
(2) Betrifft das
Angebot andere Beteiligungspapiere als Stammaktien und hat der Bieter oder
ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger innerhalb der letzten zwölf
Monate Stammaktien erworben, so muss der für diese anderen
Beteiligungspapiere gebotene Preis überdies in einem angemessenen Verhältnis
zu der für die Stammaktien gewährten Gegenleistung stehen; für die Bestimmung
der Angemessenheit ist insbesondere der jeweilige Inhalt der verbrieften
Rechte zu berücksichtigen. Dasselbe gilt in Bezug auf Gegenleistungen für
Stammaktien, zu deren zukünftigem Erwerb der Bieter oder ein mit ihm
gemeinsam vorgehender Rechtsträger berechtigt oder verpflichtet ist. |
(3) Bestand die
Gegenleistung nicht oder nicht nur in Bargeld, so ist ihr Gesamtwert der
Berechnung des Preises zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Gesamtwertes
sind auch weitere zugewendete oder zugesagte Zahlungen oder sonstige
vermögenswerte Vorteile einzubeziehen, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der erlangten kontrollierenden Beteiligung stehen. Im übrigen ist der Preis
des Pflichtangebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 3
Z 1) und unter Berücksichtigung des Abs. 1 und 2 angemessen
festzulegen, wenn |
(3) Bestand die
Gegenleistung nicht oder nicht nur in Bargeld, so ist ihr Gesamtwert der
Berechnung des Preises zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des Gesamtwertes
sind auch weitere zugewendete oder zugesagte Zahlungen oder sonstige
vermögenswerte Vorteile einzubeziehen, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang
mit der erlangten kontrollierenden Beteiligung stehen. Im Übrigen ist der
Preis des Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 3
Z 1) und unter Berücksichtigung des Abs. 1 und 2 angemessen
festzulegen, wenn |
1. die Angebotspflicht durch Erwerb von
Anteilsrechten oder sonstigen Rechten an einem Rechtsträger, der an der Zielgesellschaft
unmittelbar oder mittelbar eine kontrollierende Beteiligung hält, ausgelöst
worden ist (§ 22 Abs. 3) und dieser Rechtsträger auch andere
Vermögensgegenstände außer der Beteiligung an der Zielgesellschaft hält oder
Schulden hat; |
1. die Angebotspflicht durch Erwerb von Anteilen
oder sonstigen Rechten an einem Rechtsträger, der an der Zielgesellschaft
unmittelbar oder mittelbar eine kontrollierende Beteiligung hält, ausgelöst
worden ist (§ 22 Abs. 3) und dieser Rechtsträger auch andere
Vermögenswerte außer der Beteiligung an der Zielgesellschaft hält oder
Schulden hat; |
2. die vom Bieter innerhalb der letzten zwölf
Monate gewährte oder vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung besonderer
Umstände festgelegt wurde; |
2. die vom Bieter innerhalb der letzten zwölf
Monate gewährte oder vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung besonderer
Umstände festgelegt wurde; |
3. sich die Verhältnisse innerhalb der letzten
zwölf Monate wesentlich geändert haben. |
3. sich die Verhältnisse innerhalb der letzten
zwölf Monate wesentlich geändert haben. |
(4) Der Bieter sowie
die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger haben alle für die
Angemessenheit des Preises erheblichen Umstände dem Sachverständigen
(§ 9) unverzüglich nach seiner Bestellung sowie der Übernahmekommission
gleichzeitig mit der Anzeige gemäß § 10 Abs. 1 offenzulegen. |
(4) Der Bieter sowie
die mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträger haben alle für die
Angemessenheit des Preises erheblichen Umstände dem Sachverständigen
(§ 9) unverzüglich nach seiner Bestellung sowie der Übernahmekommission
gleichzeitig mit der Anzeige gemäß § 10 Abs. 1 offenzulegen. |
|
(4a) Ist der Bieter
oder ein mit dem Bieter gemeinsam vorgehender Rechtsträger ein Kreditinstitut,
so sind von diesem Kreditinstitut für Beteiligungspapiere der
Zielgesellschaft gewährte oder vereinbarte Gegenleistungen der Preisbildung
nicht zu Grunde zu legen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16
Abs. 4 Z 1 bis 3 vorliegen. Der Sachverständige gemäß § 9 hat
in seinem Bericht über die Prüfung der Angebotsunterlage darzulegen, ob und
in welchem Ausmaß Transaktionen im Sinne von § 16 Abs. 4 getätigt
wurden und zu bestätigen, dass die Bedingungen gemäß § 16 Abs. 4
Z 1 bis 3 eingehalten wurden. |
(5) Inhaber von
Beteiligungspapieren im Sinn des § 33 Abs. 2 Z 4 können einen
Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises innerhalb
von drei Monaten ab Veröffentlichung des Ergebnisses eines Übernahmeangebots
stellen. |
(5) Inhaber von
Beteiligungspapieren im Sinn des § 33 Abs. 2 Z 4 können einen
Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises innerhalb
von drei Monaten ab Veröffentlichung des Ergebnisses eines Übernahmeangebots
stellen. |
(6) Die
Übernahmekommission kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die
Ermittlung des Mindestpreises des Pflichtangebots erlassen. |
(6) entfällt |
|
Überschreiten
der gesicherten Sperrminorität |
|
§ 26a. (1) Wer eine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, die mehr als 26,
aber nicht mehr als 30 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten
Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt, muss dies der Übernahmekommission
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der
Beteiligung mitteilen. Für die Ermittlung, ob eine solche Beteiligung
vorliegt, sind § 22 Abs. 3, § 22a und § 23 sinngemäß
anzuwenden. |
|
(2) In diesem Fall
können mehr als 26 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien
entfallenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden. Nach Abwicklung eines
Angebots nach diesem Teil entfällt die Stimmrechtsbeschränkung. |
|
(3) Die Rechtsfolgen
des Abs. 2 treten nicht ein, wenn ein anderer Aktionär zusammen mit den
mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (§ 1 Z 6) über
zumindest gleich viele Stimmrechte an der Zielgesellschaft wie der Beteiligte
verfügt, wenn die Ausübung der Stimmrechte aufgrund eines satzungsmäßigen
Höchststimmrechts (§ 114 Abs. 1 zweiter Satz AktG) auf
höchstens 26 vom Hundert beschränkt ist oder wenn der Rechtsträger, der die
Stimmrechte aus der gesicherten Sperrminorität letztlich ausüben kann, nicht
wechselt (§ 24 Abs. 3). |
|
(4) Die
Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte
ganz oder teilweise aufheben und stattdessen Bedingungen und Auflagen
(§ 25 Abs. 2 zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein
gleichwertiger Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren
gewährleistet ist. |
Abweichende
Satzungsbestimmungen |
Abweichende
Satzungsbestimmungen |
§ 27. (1) Die Zielgesellschaft kann in ihrer
Satzung vorsehen, daß |
§ 27. (1) Die Zielgesellschaft kann in ihrer
Satzung vorsehen, dass |
1. eine kontrollierende Beteiligung anzunehmen
ist, wenn die Beteiligung den Bieter in die Lage versetzt, allein oder gemeinsam
mit anderen Rechtsträgern (§ 23 Abs. 1) einen bestimmten
Hundertsatz der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden
Stimmrechte auszuüben oder über die Ausübung der Stimmrechte zu entscheiden
(§ 22 Abs. 5); |
1. der Schwellenwert in § 22 Abs. 2
für sie als Zielgesellschaft herabgesetzt wird; |
2. der in § 26 Abs. 1 vorgesehene
Abschlag von 15 vom Hundert bei Bestimmung des Preises für das Pflichtangebot
ausgeschlossen oder mit einem niedrigeren Hundertsatz festgelegt wird; |
2. auf sie als Zielgesellschaft § 27a
(Durchbrechung von Beschränkungen) anzuwenden ist; |
3. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots
hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen,
Genußscheine und Optionen nicht besteht. |
3. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots
hinsichtlich erst zu begebender Vorzugsaktien, Wandelschuldverschreibungen,
Genussscheine und Optionen nicht besteht. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) Beschlüsse zur
Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2
bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn
damit die Stimmrechtsgrenze nach Abs. 1 Z 1 oder der Abschlag nach
Abs. 1 Z 2 angehoben wird. |
(3) Beschlüsse zur
Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bedürfen
überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit
der Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 angehoben wird. |
|
Durchbrechung
von Übernahmehindernissen |
|
§ 27a. (1) Die Satzung einer Aktiengesellschaft
kann vorsehen, dass die in Abs. 3 bis 6 genannten Bestimmungen bei
Angeboten anwendbar sind, die dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes unterliegen.
Soll eine solche Satzungsbestimmung durch Satzungsänderung eingeführt werden,
so bedarf diese der Zustimmung derjenigen Aktionäre, denen ein Recht auf
Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 88 AktG zukommt. |
|
(2) Die
Zielgesellschaft hat die Satzungsänderung der Übernahmekommission und den
Aufsichtsstellen derjenigen Mitgliedstaaten mitzuteilen, in denen ihre Aktien
zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind; bei Zulassung zum
Handel auf einem geregelten Markt im Sinn von § 2 oder § 27b ist
der Übernahmekommission mitzuteilen, ob eine entsprechende Satzungsbestimmung
besteht. Die Übernahmekommission hat ein regelmäßig aktualisiertes
Verzeichnis der auf die verschiedenen Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen
zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. |
|
(3) In der Satzung
der Zielgesellschaft vorgesehene Beschränkungen der Übertragbarkeit von
Aktien haben keine Wirkung, sofern die Aktien zwischen der Veröffentlichung
der Angebotsunterlage (§ 11 Abs. 1) und dem in der
Angebotsunterlage vorgesehenen Zeitpunkt für die Abwicklung des Angebots an
den Bieter oder an mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1
Z 6) übertragen werden sollen. Dasselbe gilt für Beschränkungen der
Übertragbarkeit, die in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Aktionären
der Zielgesellschaft oder zwischen der Zielgesellschaft und ihren Aktionären
enthalten sind, wenn die Vereinbarung nach dem 30. März 2004 geschlossen
worden ist. |
|
(4) In der Satzung
der Zielgesellschaft vorgesehene Stimmrechtsbeschränkungen finden keine
Anwendung, wenn die Hauptversammlung während der Annahmefrist über Maßnahmen
beschließt, durch die das Angebot verhindert werden könnte (§ 12).
Dasselbe gilt für Stimmrechtsbeschränkungen, die in einer vertraglichen
Vereinbarung zwischen Aktionären der Zielgesellschaft oder zwischen der
Zielgesellschaft und ihren Aktionären enthalten sind, wenn diese Vereinbarung
nach dem 30. März 2004 geschlossen worden ist. |
|
(5) Wenn der Bieter
nach einem Angebot über mindestens 75 vom Hundert des stimmberechtigten
Grundkapitals verfügt, so kann er in den Bekanntmachungsblättern der
Zielgesellschaft eine Hauptversammlung einberufen. Die Hauptversammlung darf
frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung abgehalten werden; die
Hinterlegungsfrist gemäß § 107 Abs. 2 AktG ist so zu bemessen, dass
für die Hinterlegung mindestens fünf Börsetage frei bleiben. In allen
Hauptversammlungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem in der
Angebotsunterlage vorgesehenen Zeitpunkt für die Abwicklung des Angebots
gelten Stimmrechtsbeschränkungen im Sinn von Abs. 4 nicht, wenn die
Satzung geändert werden soll oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats abberufen
oder gewählt werden sollen. Diese Hauptversammlungen können von einzelnen
Aktionären entsandte Mitglieder des Aufsichtsrats abberufen und neue Aufsichtsratsmitglieder
wählen, ohne dass Entsendungsrechte einzelner Aktionäre bestehen; solche
Entsendungsrechte können durch Satzungsänderung ohne Zustimmung des
betroffenen Aktionärs abgeschafft werden. Zwischen der Einberufung der
Hauptversammlung und ihrem Ende gelten Beschränkungen der Übertragbarkeit der
Anteile im Sinn von Abs. 3 nicht, sofern die Aktien an den Bieter oder
an mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6) übertragen
werden sollen. |
|
(6) Erwirbt der
Bieter Aktien, bei denen vertragliche Übertragungsbeschränkungen durchbrochen
sind, so hat der Vertragspartner des veräußernden Aktionärs gegen den Bieter
einen vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld. Die Entschädigungspflicht gilt in Fällen der
Durchbrechung vertraglicher Stimmrechtsbeschränkungen sinngemäß.
Konventionalstrafen für die Verletzung von Übertragungs- und
Stimmrechtsbeschränkungen finden in solchen Fällen keine Anwendung. |
|
4. Teil |
|
Internationaler
Anwendungsbereich |
|
Aktiengesellschaften
mit Sitz im Inland und Notierung im Ausland |
|
§ 27b. (1) Die in Abs. 2 genannten
Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von stimmberechtigten
Aktien Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland
ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
|
1. Die Aktien sind nicht zum Handel auf einem
geregelten Markt in Österreich, aber auf einem geregelten Markt eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaats des
EWR zugelassen. |
|
2. Das Angebot würde dem 3. Teil dieses
Bundesgesetzes unterliegen, sofern die Aktien zum Handel auf einem geregelten
Markt in Österreich zugelassen wären. |
|
(2) Für solche
Angebote gelten neben dem 1. und 5. Teil dieses Bundesgesetzes die
Bestimmungen über die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft
(§ 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3, soweit sich diese Normen
auf die Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen), über
das Verhinderungsverbot und Objektivitätsgebot (§ 12), über die
Verpflichtung zur Stellung eines Angebots (§§ 22 bis 23), über die
Ausnahmen von der Angebotspflicht (§ 24), über die Anzeigepflicht bei
kontrollierender Beteiligung (§ 25), über das Überschreiten der
gesicherten Sperrminorität (§ 26a), über die Änderung der Satzung
(§ 27 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 3) sowie über die
Durchbrechung von Beschränkungen (§ 27a). |
|
Aktiengesellschaften
mit Sitz im Ausland und Notierung im Inland |
|
§ 27c. (1) Die in Abs. 2 genannten
Bestimmungen finden auf öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren mit
Stimmrecht Anwendung, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des
EWR ausgegeben wurden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
|
1. Die Wertpapiere sind zum Handel auf einem
geregelten Markt in Österreich, aber nicht auf einem geregelten Markt des
Sitzstaates der Aktiengesellschaft zugelassen. |
|
2. Die Wertpapiere wurden nicht bereits vor
ihrer Zulassung in Österreich zum Handel auf einem geregelten Markt in einem
dritten Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat
des EWR zugelassen und sind dort immer noch zugelassen. |
|
3. Die Aktiengesellschaft hat gemäß § 82
Abs. 11 BörseG mitgeteilt, dass Österreich für die Beaufsichtigung von öffentlichen
Angeboten zuständig sein soll, wenn die Wertpapiere gleichzeitig erstmals zum
Handel auf geregelten Märkten in Österreich und in einem dritten
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des
EWR zugelassen wurden. |
|
4. Das Angebot würde dem 3. Teil dieses
Bundesgesetzes unterliegen, sofern die Aktiengesellschaft ihren Sitz im Inland
hätte. |
|
(2) Für solche
Angebote gelten neben dem 1. und 5. Teil dieses Bundesgesetzes die
Bestimmungen über den Inhalt des Angebots und das Angebotsverfahren; das sind
insbesondere §§ 4 bis 11, §§ 13 bis 21 (mit Ausnahme von § 11
Abs. 3 und § 14 Abs. 3, soweit sich diese Normen auf die
Unterrichtung der Arbeitnehmer der Zielgesellschaft beziehen) sowie
§§ 25a bis 26. |
|
(3) Sind die
Wertpapiere einer Aktiengesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR zwar zum
Handel auf einem geregelten Markt in Österreich zugelassen, findet
Abs. 2 aber keine Anwendung, so kann die Übernahmekommission die
Veröffentlichung der Angebotsunterlage nur untersagen, wenn die
Veröffentlichung im Staat der zuständigen Aufsichtsstelle unzulässig ist. Die
Übernahmekommission kann die Aufnahme zusätzlicher Angaben in die Angebotsunterlage
verlangen, wenn diese Angaben für den inländischen Wertpapiermarkt spezifisch
sind und wenn sie sich auf Förmlichkeiten, die bei der Annahme des Angebots
und für den Erhalt der bei Schließung des Angebots fälligen Gegenleistung zu
beachten sind, oder auf die steuerliche Behandlung der den Inhabern von
Beteiligungspapieren angebotenen Gegenleistung beziehen; ebenso kann die
Übernahmekommission die Übersetzung der Angebotsunterlage in die deutsche
oder englische Sprache verlangen. |
|
Internationale
Zusammenarbeit der Aufsichtsstellen |
|
§ 27d. Die Übernahmekommission und die
Finanzmarktaufsichtsbehörde haben mit den Aufsichtsstellen und anderen
Stellen zur Beaufsichtigung der Kapitalmärkte der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und Vertragsstaaten des EWR, insbesondere mit den
zuständigen Stellen gemäß den Richtlinien 93/22/EWG, 2001/34/EG, 2003/6/EG
und 2003/71/EG, zusammenzuarbeiten und ihnen Auskünfte zu erteilen, wenn dies
zur Anwendung dieses Bundesgesetzes oder anderer auf Grund der Richtlinie
2004/25/EG erlassener Vorschriften, insbesondere in den in § 27b und
§ 27c genannten Fällen, erforderlich ist. Die Zusammenarbeit umfasst die
Zustellung der von den zuständigen Stellen verfassten Schriftstücke sowie
angemessene Unterstützung in anderer Form. |
4. Teil |
5. Teil |
Verfahren
und Sanktionen |
Verfahren
und Sanktionen |
Übernahmekommission |
Übernahmekommission |
§ 28. (1) bis (6) ... |
§ 28. (1) bis (6) unverändert |
(7) Über die
Erlassung der Geschäftsordnung (Abs. 3), die Feststellung des Erlöschens
der Mitgliedschaft (Abs. 6 Z 4 bis 6), ihre Stellungnahme zur
Gebührenordnung (§ 31 Abs. 3) und über die Erlassung von
Verordnungen entscheidet die Vollversammlung aller Mitglieder mit einfacher
Mehrheit; die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder ist zur
Beschlußfähigkeit ausreichend. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei
Stimmengleichheit den Ausschlag. In gleicher Weise entscheidet die
Vollversammlung, wenn sie zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder
zu Rechtsfragen, die unterschiedlich entschieden wurden, ohne Anlaßfall
allgemein Stellung nimmt. |
(7) Über die
Erlassung der Geschäftsordnung (Abs. 3), die Feststellung des Erlöschens
der Mitgliedschaft (Abs. 6 Z 4 bis 6) und die Stellungnahme zur
Gebührenordnung (§ 31 Abs. 3) entscheidet die Vollversammlung aller
Mitglieder mit einfacher Mehrheit; die Anwesenheit der Hälfte aller
Mitglieder ist zur Beschlussfähigkeit ausreichend. Die Stimme des
Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. In gleicher Weise
entscheidet die Vollversammlung, wenn sie zu Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung oder zu Rechtsfragen, die unterschiedlich entschieden wurden, ohne
Anlaßfall allgemein Stellung nimmt. |
(8) Die
Geschäftsordnung der Übernahmekommission und die in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Verordnungen sind nach Anhörung des Bundesministers für Justiz,
des Bundesministers für Finanzen und des die Wiener Börse leitenden und
verwaltenden Börseunternehmens zu erlassen, soweit diese nicht selbst für die
Erlassung zuständig sind. Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten
sind alle in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verordnungen im
Veröffentlichungsblatt des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden
Börseunternehmens zu veröffentlichen. |
(8) Die Geschäftsordnung
der Übernahmekommission ist nach Anhörung des Bundesministers für Justiz, des
Bundesministers für Finanzen und des die Wiener Börse leitenden und
verwaltenden Börseunternehmens zu erlassen. |
(9) bis (11) ... |
(9) bis (11)
unverändert |
Verfahren |
Verfahren |
§ 30. (1) bis (2) ... |
§ 30. (1) bis (2) unverändert |
(3) ... |
(3) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots
oder zur Erstattung einer Mitteilung (§§ 22 bis 25); |
2. die Verpflichtung zur Stellung eines Angebots
oder zur Erstattung einer Mitteilung; |
3. bis 4. ... |
3. bis 4. unverändert |
(4) Börsenotierte
Gesellschaften (§ 2), der Bieter und die mit ihm gemeinsam vorgehenden
Rechtsträger (§ 23 Abs. 1) sowie deren unmittelbare oder mittelbare
Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen, die Sachverständigen
(§§ 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben dem zuständigen Senat
der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen
Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen
über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszufolgen, welche für die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig sind; die Auskunftspflicht gilt insbesondere auch für die
Ermittlung von Sachverhalten nach §§ 5 f und §§ 22 ff. Bei
Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn
der §§ 9 und 13 ist. |
(4) Börsenotierte Gesellschaften (§ 2, § 27b,
§ 27c), der Bieter, gemeinsam mit der Zielgesellschaft oder dem Bieter
vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Leitungs- beziehungsweise
Verwaltungsorgane der genannten Rechtsträger sowie deren unmittelbare
oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen, die
Sachverständigen (§§ 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben dem
zuständigen Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots
zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle
verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu
geben und Unterlagen auszufolgen, welche für die Übernahmekommission zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind; die Auskunftspflicht gilt insbesondere
auch für die Ermittlung von Sachverhalten nach §§ 5 f und §§ 22 ff.
Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des
Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn
der §§ 9 und 13 ist. |
(5) bis (8) ... |
(5) bis (8)
unverändert |
Auslagenersatz,
Kosten und Gebühren |
Auslagenersatz,
Kosten und Gebühren |
§ 31. (1) bis (2) ... |
§ 31. (1) bis (2) unverändert |
(3) Das die Wiener
Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen kann eine Gebührenordnung für
das Verfahren vor der Übernahmekommission erlassen; die darin vorzusehenden
vom Bieter und von der Zielgesellschaft zu entrichtenden Gebühren sollen den
Aufwand gemäß Abs. 1 und gemäß § 30 Abs. 7 decken. Die Gebührenordnung
hat den Erlag von angemessenen Kosten- und Gebührenvorschüssen vorzusehen.
Die Übernahmekommission ist vor Erlassung der Gebührenordnung zu hören. |
(3) Das die Wiener
Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen kann eine Gebührenordnung für
das Verfahren vor der Übernahmekommission erlassen; die darin vorzusehenden
vom Bieter und von der Zielgesellschaft zu entrichtenden Gebühren sollen den
Aufwand gemäß Abs. 1 und gemäß § 30 Abs. 7 decken. Die
Gebührenordnung hat den Erlag von angemessenen Kosten- und
Gebührenvorschüssen vorzusehen. Die Übernahmekommission ist vor Erlassung der
Gebührenordnung zu hören. Die Gebührenordnung ist jedenfalls im
Veröffentlichungsblatt des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden
Börsenunternehmens zu veröffentlichen. |
(4) ... |
(4) unverändert |
Besondere
Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und zivilrechtliche
Sanktionen |
Besondere
Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und zivilrechtliche
Sanktionen |
§ 33. (1) Die Übernahmekommission kann von
Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter,
die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 23 Abs. 1), die
Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft
feststellen, ob |
§ 33. (1) Die Übernahmekommission kann von
Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter,
die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Zielgesellschaft
und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. mit dem Bieter gemeinsam vorgehende
Rechtsträger (§ 23 Abs. 1), wenn diese Eigenschaft vom Rechtsträger
selbst bejaht wird, bereits festgestellt wurde oder Gegenstand des anhängigen
Verfahrens ist; |
2. mit dem Bieter gemeinsam vorgehende
Rechtsträger (§ 1 Z 6), wenn diese Eigenschaft vom Rechtsträger
selbst bejaht wird, bereits festgestellt wurde oder Gegenstand des anhängigen
Verfahrens ist; |
3. bis 4. ... |
3. bis 4. unverändert |
(3) Die
Übernahmekommission hat die Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu
veröffentlichen (§ 11 Abs. 1 dritter Satz). Sie hat in dieser
Veröffentlichung den Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger
(§ 23 Abs. 1) mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Ausland aufzufordern, Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 2
zu bestellen. Weiters hat sie in der Veröffentlichung Inhaber von
Beteiligungspapieren unter Setzung einer Frist von einem Monat darauf
hinzuweisen, daß sie sich dem Verfahren unter den Voraussetzungen des
Abs. 2 Z 4 anschließen können. Nach Ablauf dieser Frist sind
Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig; darauf ist in der Veröffentlichung
hinzuweisen. |
(3) Die
Übernahmekommission hat die Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu
veröffentlichen (§ 11 Abs. 1a). Sie hat in dieser Veröffentlichung
den Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6)
mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aufzufordern,
Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 2 zu bestellen. Weiters
hat sie in der Veröffentlichung Inhaber von Beteiligungspapieren unter
Setzung einer Frist von einem Monat darauf hinzuweisen, daß sie sich dem
Verfahren unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 4 anschließen
können. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer
Beteiligungspapierinhaber unzulässig; darauf ist in der Veröffentlichung
hinzuweisen. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6)
unverändert |
(7) Hat ein Bieter
(ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger gemäß § 23 Abs. 1)
mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach der
Veröffentlichung gemäß Abs. 3 keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft
gemacht, kann die Übernahmekommission auf Kosten des Bieters einen Zustellungsbevollmächtigten
bestellen. |
(7) Hat ein Bieter
(ein mit ihm gemeinsam vorgehender Rechtsträger gemäß § 1 Z 6) mit
Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach der
Veröffentlichung gemäß Abs. 3 keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft
gemacht, kann die Übernahmekommission auf Kosten des Bieters einen
Zustellungsbevollmächtigten bestellen. |
Zivilrechtliche
Sanktionen |
Zivilrechtliche
Sanktionen |
§ 34. (1)
... |
§ 34. (1) unverändert |
(2) Auf Antrag des
Bieters (jedes mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgers gemäß § 23
Abs. 1) kann die Übernahmekommission in Fällen geringfügiger
Verletzungen dieses Bundesgesetzes eine Ausnahme vom Ruhen der Stimmrechte
gewähren; sie kann ihre Entscheidung von Bedingungen abhängig machen und
Auflagen aussprechen. |
(2) Auf Antrag des
Bieters (jedes mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgers gemäß § 1
Z 6) kann die Übernahmekommission in Fällen geringfügiger Verletzungen
dieses Bundesgesetzes eine Ausnahme vom Ruhen der Stimmrechte gewähren; sie
kann ihre Entscheidung von Bedingungen abhängig machen und Auflagen
aussprechen (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz). |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6)
unverändert |
Strafbestimmungen |
Strafbestimmungen |
§ 35. (1) ... |
§ 35. (1) unverändert |
1. als Bieter, als Mitglied eines
Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter
gemeinsam vorgeht (§ 23 Abs. 1), ebenso als Mitglied eines
Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht
(§ 23 Abs. 1), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt:
§ 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie
Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4
erster Satz, § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1,
Abs. 3 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und
Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4
sowie § 30 Abs. 5; |
1. als Bieter, als Mitglied eines
Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter
gemeinsam vorgeht (§ 1 Z 6), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans
eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (§ 1
Z 6), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3
zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3, die
letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz,
§ 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 3 und
Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2,
§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 30
Abs. 5; |
2. bis 4. ... |
2. bis 4. unverändert |
|
5. als Beteiligter, als Mitglied eines
Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger
(§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen
Rechtsträgers die Verpflichtung zur Anzeige an die Übernahmekommission nach
§ 22b Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 oder
§ 26a Abs. 1 verletzt; |
|
6. als Beteiligter, als Mitglied eines
Verwaltungsorgans des Beteiligten, als mit diesem gemeinsam vorgehender Rechtsträger
(§ 1 Z 6) oder als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines solchen
Rechtsträgers Stimmrechte entgegen den Vorschriften des § 22b
Abs. 2 oder § 26a Abs. 2 ausübt oder einen anderen dazu
veranlasst. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
|
6. Teil |
|
In-Kraft-Treten,
Schluss- und Übergangsbestimmungen |
|
In-Kraft-Treten |
|
§ 37. § 1 Z 6 bis 8, § 2,
§ 3 Z 1, 1a und 4, § 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1
bis 4, § 7 Z 6, 8 und 12 bis 14, § 11 Abs. 1, 1a und 3,
§ 12, § 14 bis § 19, § 21 Abs. 1, § 22 bis 27d,
§ 28 Abs. 7 und 8, § 30 Abs. 3 und 4, § 31
Abs. 3, § 33 Abs. 1 bis 3 und 7, § 34 Abs. 2,
§ 35 Abs. 1 und § 37 bis § 39 in der Fassung des
Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xx/2006,
treten mit 20. Mai 2006 in Kraft. |
|
Umsetzung
der Übernahme-Richtlinie |
|
§ 38. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote, Amtsblatt
Nr. L 142 vom 30. April 2004, S 12. |
|
Übergangsbestimmungen |
|
§ 39. Ist am 20. Mai 2006 eine
Aktiengesellschaft an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder
zum geregelten Freiverkehr sowie in einem oder mehreren anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des
EWR zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen, erfolgten diese
Zulassungen gleichzeitig und ist keiner dieser Staaten der Sitzstaat der
Gesellschaft, so hat die Übernahmekommission gemeinsam mit den
Aufsichtsstellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten binnen vier Wochen
festzulegen, welche Aufsichtsstelle für die Beaufsichtigung von öffentlichen
Angeboten für diese Zielgesellschaft zuständig ist. Wird innerhalb dieser
Frist keine Aufsichtsstelle benannt, so hat die Aktiengesellschaft am ersten
Handelstag nach Ablauf dieser Frist mitzuteilen, welche der Aufsichtsstellen
zuständig sein soll. Die Festlegung oder Mitteilung ist durch Bekanntmachung
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. |
Artikel 2 |
|
Änderung
des Handelsgesetzbuchs |
|
|
§ 243a. Im Lagebericht von Aktiengesellschaften,
deren Aktien zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der in das
Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG
eingetragen ist, ist überdies offenzulegen: |
|
1. die Zusammensetzung des Kapitals
einschließlich der Aktien, die nicht auf einem in das Verzeichnis der
geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG eingetragenen
Markt gehandelt werden, sowie gegebenenfalls Angabe der verschiedenen
Aktiengattungen und zu jeder Aktiengattung Angabe der mit dieser Gattung
verbundenen Rechte und Pflichten sowie Anteil dieser Gattung am Gesellschaftskapital; |
|
2. alle Beschränkungen, die Stimmrechte oder die
Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie in Vereinbarungen zwischen
Gesellschaftern enthalten sind, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft
bekannt sind; |
|
3. direkte oder indirekte Beteiligungen am
Kapital, die zumindest 10 vom Hundert betragen; |
|
4. die Inhaber von Aktien mit besonderen
Kontrollrechten und eine Beschreibung dieser Rechte; |
|
5. die Art der Stimmrechtskontrolle bei einer
Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer, wenn sie das Stimmrecht nicht unmittelbar
ausüben; |
|
6. die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz
ergebenden Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Änderung der Satzung der
Gesellschaft; |
|
7. die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz
ergebenden Befugnisse der Mitglieder des Vorstands, insbesondere hinsichtlich
der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen; |
|
8. alle bedeutenden Vereinbarungen, an denen die
Gesellschaft beteiligt ist und die bei einem Kontrollwechsel in der
Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder
enden, sowie ihre Wirkungen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen, deren Bekanntmachung
der Gesellschaft erheblich schaden würde, es sei denn, die Gesellschaft ist
zur Bekanntgabe derartiger Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften
ausdrücklich verpflichtet; |
|
9. Bestand und wesentlicher Inhalt von
Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands-
und Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmern für den Fall eines
öffentlichen Übernahmeangebots. |
§ 267. (1) bis (3) … |
§ 267. (1) bis (3) unverändert |
|
(3a) Bei einem
Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem Markt zugelassen sind,
der in das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der
Richtlinie 93/22/EWG eingetragen ist, hat der Konzernlagebericht auch die
Angaben nach § 243a zu enthalten. |
(4) … |
(4) unverändert |
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
§ 906. (1) bis (14) ... |
§ 906. (1) bis (14) unverändert |
|
(15) § 243a und
§ 267 Abs. 3a treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf
Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2005 beginnen. |
Artikel 3 |
|
Änderung
des Börsegesetzes |
|
Allgemeine
Pflichten der Emittenten |
Allgemeine
Pflichten der Emittenten |
§ 82. (1) bis (10). ... |
§ 82. (1) bis (10) unverändert |
|
(11) Jeder Emittent
von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des
EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel
gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Staat erfolgte, der nicht
gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem
Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher
Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig
sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch
Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. |
§ 102. (1) bis (22) ... |
§ 102. (1) bis (22) unverändert |
|
(23) § 82
Abs. 11 tritt mit 20. Mai 2006 in Kraft. |
Artikel 4 |
|
Änderung
des Umwandlungsgesetzes |
|
Umwandlung
durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter |
Umwandlung
durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter |
§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) unverändert |
(2) ... |
(2) unverändert |
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen
Gesellschaftern eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Die Barabfindung
ist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß
§ 10 HGB als bekanntgemacht gilt, fällig und verjährt innerhalb von drei
Jahren. |
3. Der Hauptgesellschafter hat den anderen
Gesellschaftern und den Berechtigten aus von der Gesellschaft eingeräumten
Rechten zum Bezug von Anteilen (Umtausch-, Bezugs-, Optionsrechte oder
ähnliche Rechte) eine angemessene Barabfindung zu gewähren. Der Tag der
Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung gilt als Stichtag für
die Feststellung der Angemessenheit. Werden Sonderrechte entzogen, so ist
dies bei der Festlegung der Abfindung zu berücksichtigen. Die Barabfindung
ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß
§ 10 HGB als bekannt gemacht gilt; der Anspruch verjährt innerhalb von
drei Jahren. Die Barabfindung ist ab dem der Beschlussfassung durch die
Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die
Kosten der Durchführung des Ausschlusses, insbesondere der Auszahlung der
Barabfindung trägt der Hauptgesellschafter. |
4. ... |
4. unverändert |
(3) Im übrigen sind
auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis
221a, § 225a Abs. 2, §§ 225b bis 225m - ausgenommen
§ 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und
§ 225j Abs. 2 -, §§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und
§ 100 GmbHG) sinngemäß anzuwenden; ist der Hauptgesellschafter keine
Kapitalgesellschaft, so gilt dies nur für die übertragende Kapitalgesellschaft.
An die Stelle des Verschmelzungsvertrags tritt der Umwandlungsplan, den der
Vorstand (die Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft
gemeinsam mit dem Hauptgesellschafter aufzustellen hat; an die Stelle des
Umtauschverhältnisses tritt die Höhe der baren Abfindung für die
Anteilsrechte. Im Umwandlungsplan ist darauf hinzuweisen, daß jedem
Minderheitsgesellschafter ein Anspruch auf eine angemessene Abfindung gemäß
Abs. 2 zusteht, weiters darauf, daß die Gesellschafter, auch wenn sie
der Umwandlung zustimmen, in sinngemäßer Anwendung des § 225c
Abs. 1 und 2 AktG bei dem Gericht, in dessen Sprengel die
Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, innerhalb einer Frist von einem Monat
nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung gemäß § 10 HGB als
bekanntgemacht gilt, einen Antrag auf Überprüfung des Barabfindungsangebots
stellen können. |
(3) Im Übrigen sind
auf die Umwandlung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
wird, die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 220 bis
221a, § 225a Abs. 2, §§ 225b bis 225m AktG – ausgenommen
§ 225c Abs. 3 und 4, § 225e Abs. 3 zweiter Satz und
§ 225j –, §§ 226 bis 232 AktG, §§ 97, 98 und 100 GmbHG) nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden: |
|
1. Ist der Hauptgesellschafter keine
Kapitalgesellschaft, so finden diese Vorschriften nur auf die übertragende
Kapitalgesellschaft Anwendung. |
|
2. An die Stelle des Verschmelzungsvertrags
tritt der Umwandlungsvertrag, der zwischen der Kapitalgesellschaft und dem
Hauptgesellschafter abzuschließen ist, an die Stelle des
Verschmelzungsberichts der Umwandlungsbericht, den der Vorstand (die
Geschäftsführung) der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft gemeinsam mit dem
Hauptgesellschafter aufzustellen hat, an die Stelle des Umtauschverhältnisses
die Höhe der baren Abfindung für die Anteilsrechte. |
|
3. Im Umwandlungsbericht ist insbesondere die
Angemessenheit der Barabfindung zu erläutern und zu begründen; auf besondere
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens ist hinzuweisen. Es ist
weiters darauf hinzuweisen, dass jedem Minderheitsgesellschafter ein Anspruch
auf eine angemessene Abfindung gemäß Abs. 2 Z 3 zusteht, weiters
darauf, dass die Gesellschafter, auch wenn sie dem Beschluss zustimmen, bei
dem Gericht, in dessen Sprengel die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat,
innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Tag, an dem die Eintragung des
Beschlusses gemäß § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, einen Antrag auf
Überprüfung der Barabfindung stellen können. |
|
4. Der Umwandlungsprüfer (§ 220b AktG) wird
auf gemeinsamen Antrag des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft und des
Hauptgesellschafters vom Gericht ausgewählt und bestellt. Er hat insbesondere
die Angemessenheit der Barabfindung zu überprüfen. Das Auskunftsrecht des
Prüfers besteht auch gegenüber dem Hauptgesellschafter. |
|
5. Neben den Unterlagen gemäß § 221a
Abs. 2 AktG sind auch allfällige Gutachten, auf denen die Beurteilung
der Angemessenheit beruht, vorzulegen; § 112 Abs. 3 erster Satz
AktG ist sinngemäß anzuwenden. |
|
6. Jedem Gesellschafter ist auf Verlangen in der
Gesellschafterversammlung auch über alle für den Ausschluss wesentlichen
Angelegenheiten des Hauptgesellschafters Auskunft zu geben. § 112
Abs. 3 erster Satz AktG ist sinngemäß anzuwenden. Bei der GmbH besteht
dieses Recht auch außerhalb der Gesellschafterversammlung; in der Einberufung
ist auf dieses Recht ausdrücklich hinzuweisen. |
|
7. Der Hauptgesellschafter hat einen Treuhänder
zu bestellen; § 2 Abs. 3 GesAusG gilt sinngemäß. |
(4) Der
Umwandlungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. Der beschlossene
Umwandlungsplan ist in die Niederschrift über den Beschluß aufzunehmen oder
dieser als Anlage beizufügen. |
(4) Der
Umwandlungsbeschluß ist notariell zu beurkunden. |
Anmeldung
und Eintragung der Umwandlung |
Anmeldung
und Eintragung der Umwandlung |
§ 3. (1) ... |
§ 3. (1) unverändert |
1. der Umwandlungsplan; |
1. der Umwandlungsvertrag; |
2. bis 6. ... |
2. bis 6. unverändert |
7. Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden
Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans des Hauptgesellschafters, daß
eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des
Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats
nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder
daß alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche
Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so
hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der
Hauptgesellschafter gemäß § 231 Abs. 1 AktG auf die Einholung der
Zustimmung seiner Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung
abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem Recht gemäß § 231
Abs. 3 AktG nicht Gebrauch machen. |
7. Erklärungen des Vorstands der umzuwandelnden
Kapitalgesellschaft und des Vertretungsorgans des Hauptgesellschafters, daß
eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des
Umwandlungsbeschlusses (der Umwandlungsbeschlüsse) innerhalb eines Monats
nach der Beschlußfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder
daß alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche
Klage verzichtet haben. Können diese Erklärungen nicht vorgelegt werden, so
hat das Gericht gemäß § 19 FBG vorzugehen. Verzichtet der
Hauptgesellschafter gemäß § 231 Abs. 1 AktG auf die Einholung der
Zustimmung seiner Anteilsinhaber, so hat er überdies eine Erklärung
abzugeben, daß seine Anteilsinhaber von ihrem Recht gemäß § 231
Abs. 3 AktG nicht Gebrauch machen; |
|
8. eine Erklärung des Treuhänders, dass er im
Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer entsprechenden
Bankgarantie für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung ist (§ 2
Abs. 3 Z 7). |
(2) ... |
(2) unverändert |
Umwandlung
unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft |
Umwandlung
unter gleichzeitiger Errichtung einer eingetragenen Personengesellschaft |
§ 5. (1) Die Hauptversammlung
(Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer
eingetragenen Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens
der Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An diesen
Personengesellschaften müssen Personen, deren Anteilsrechte zumindest neun
Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals) der Kapitalgesellschaft umfassen,
wieder im gleichen Ausmaß als Gesellschafter beteiligt sein. |
§ 5. (1) Die Hauptversammlung
(Generalversammlung) einer Kapitalgesellschaft kann die Errichtung einer
offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen
Erwerbsgesellschaft und zugleich die Übertragung des Vermögens der
Kapitalgesellschaft auf die offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
oder eingetragene Erwerbsgesellschaft beschließen. An der
Personengesellschaft müssen eine oder mehrere Personen, deren Anteilsrechte
zumindest 90 vom Hundert des Grundkapitals (Stammkapitals) der
Kapitalgesellschaft umfassen, beteiligt sein; die übrigen Gesellschafter
haben einen Anspruch auf Abfindung. Neue Gesellschafter dürfen hinzutreten. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
(5) Die §§ 2
bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Personengesellschaft entsteht mit der
Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. |
(5) Die §§ 2
bis 4 sind sinngemäß anzuwenden. An die Stelle des Umwandlungsvertrags tritt
der Umwandlungsplan. Er ist vom Vorstand (von der Geschäftsführung) der
umzuwandelnden Kapitalgesellschaft aufzustellen. Die Personengesellschaft
entsteht mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch. |
In-Kraft-Treten |
In-Kraft-Treten |
§ 6. § 1, § 2, § 4 und
§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 4 ist in dieser Fassung auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. |
§ 6. (1) § 1, § 2, § 4 und
§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§ 4 ist in dieser Fassung auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. |
|
(2) (2) § 2
Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1, 2 und 5
in der Fassung des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I
Nr. xx/2006, treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf
Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach diesem
Zeitpunkt gefasst wurde. Auf Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss
vor diesem Zeitpunkt gefasst wurde, ist das Umwandlungsgesetz in der vor
In-Kraft-Treten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I
Nr. xx/2006, geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Artikel 5 |
|
Änderung
des Spaltungsgesetzes |
|
Spaltungsbeschluß |
Spaltungsbeschluß |
§ 8. (1) bis (2) ... |
§ 8. (1) bis (2) unverändert |
(3) Werden die
Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden
Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der
übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so
bedarf der Beschluß überdies einer Mehrheit von neun Zehnteln des gesamten
Nennkapitals; wird diese Mehrheit verfehlt, so wird der Beschluß nur wirksam,
wenn der übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten
Zustimmungserklärungen so vieler Anteilsinhaber, die gegen den Beschluß
gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, zugehen, daß
diese Mehrheit erreicht wird. |
(3) Werden die
Anteile der neuen Gesellschaften den Anteilsinhabern der übertragenden
Gesellschaft nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der
übertragenden Gesellschaft entspricht (nicht verhältniswahrende Spaltung), so
bedarf der Beschluss überdies einer Mehrheit von neun Zehnteln des gesamten
Nennkapitals. Abweichend davon bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Gesellschafter,
wenn |
|
1. die Anteile an einer oder mehreren
beteiligten Gesellschaften ausschließlich oder überwiegend Gesellschaftern
zugewiesen werden, die insgesamt über Anteile von nicht mehr als einem
Zehntel des Nennkapitals der übertragenden Gesellschaft verfügen, oder |
|
2. einer oder mehreren beteiligten
Gesellschaften, an denen die in Z 1 genannten Gesellschafter beteiligt
sind, überwiegend Wertpapiere, flüssige Mittel (§ 224 Abs. 2 B IV
HGB) oder andere nicht betrieblich genutzte Vermögensgegenstände zugeordnet
werden. |
|
Werden die dazu
erforderlichen Stimmen nicht in der Gesellschafterversammlung abgegeben, so
wird der Beschluss nur wirksam, wenn der übertragenden Gesellschaft innerhalb
von drei Monaten Zustimmungserklärungen von Anteilsinhabern, die gegen den
Beschluss gestimmt haben oder an der Abstimmung nicht beteiligt waren, im
jeweils erforderlichen Ausmaß zugehen. |
(4) ... |
(4) unverändert |
Barabfindungsangebot
bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluß von Anfechtungsklagen |
Barabfindungsangebot
bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluß von Anfechtungsklagen |
§ 9. (1) Jedem Anteilsinhaber, der bei einer
nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch
zur Niederschrift erklärt hat, steht das Recht auf angemessene Barabfindung
seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). Dieser Anspruch steht
einem widersprechenden Anteilsinhaber nicht zu, wenn er an allen beteiligten
Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft
beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von
§ 81 GmbHG die für den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von
Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das
Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem
die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Die
Zahlung ist binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und
verjährt in drei Jahren. Der Erwerber hat die Kosten der Übertragung zu
tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für die
Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten
ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. |
§ 9. (1) Jeder Anteilsinhaber, der einer
nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, hat Anspruch auf
angemessene Barabfindung seiner Anteile (§ 2 Abs. 1 Z 13),
wenn er vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis
zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war. Dieser Anspruch steht einem
Anteilsinhaber nicht zu, wenn er an allen beteiligten Gesellschaften im
gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist. Bei
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von § 81 GmbHG
die für den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von
Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das
Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem
die Eintragung der Spaltung gemäß § 10 HGB als bekanntgemacht gilt. Die
Zahlung ist binnen zwei Monaten ab Zugang der Annahmeerklärung fällig und
verjährt in drei Jahren. Der Erwerber hat die Kosten der Übertragung zu
tragen. Die beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner. Für die
Erfüllung der angebotenen Barabfindung einschließlich der Übertragungskosten
ist den Abfindungsberechtigten Sicherheit zu leisten. |
(2) Eine Klage auf
Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß
das Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen),
deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder die angebotene Barabfindung
nicht angemessen festgelegt sind, oder daß die im Spaltungsbericht, im Prüfungsbericht
des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen
Erläuterungen des Umtauschverhältnisses der Anteile (einschließlich
allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder des
Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift
erklärt haben, können bei Gericht den Antrag stellen, daß die angebotene
Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Für das
Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten die §§ 225d bis 225m,
ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2
AktG, sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen
Barabfindung begehrt, so endet die Frist für die Annahme des
Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung
gemäß § 225k Abs. 1 AktG. |
(2) Eine Klage auf
Anfechtung des Spaltungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass
das Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger Zuzahlungen),
deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder die angebotene Barabfindung nicht
angemessen festgelegt ist, oder dass die im Spaltungsbericht, im Prüfungsbericht
des Spaltungsprüfers oder im Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen
Erläuterungen des Umtauschverhältnisses der Anteile (einschließlich
allfälliger Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber oder des
Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Anteilsinhaber, die das Angebot nach Abs. 1 angenommen haben, können bei
Gericht den Antrag stellen, dass die angebotene Barabfindung überprüft und
eine höhere Barabfindung festgelegt wird; sie haben glaubhaft zu machen, dass
sie vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der
übertragenden Gesellschaft bis zur Antragstellung Anteilsinhaber waren. Für
das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung gelten die §§ 225d bis 225m,
ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz und § 225j Abs. 2
AktG, sinngemäß. Wird die gerichtliche Überprüfung der angebotenen
Barabfindung begehrt, so endet die Frist für die Annahme des
Barabfindungsangebots einen Monat nach dem Tag der letzten Bekanntmachung
gemäß § 225k Abs. 1 AktG. |
Barabfindungsangebot
bei rechtsformübergreifender Spaltung |
Barabfindungsangebot
bei rechtsformübergreifender Spaltung |
§ 11. Hat die neue Gesellschaft eine andere
Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende
Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluß Widerspruch
zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner
Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist sinngemäß
anwendbar. |
§ 11. Hat die neue Gesellschaft eine andere
Rechtsform als die übertragende Gesellschaft (rechtsformübergreifende
Spaltung), so steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluss
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene
Barabfindung seiner Anteile zu (§ 2 Abs. 1 Z 13). § 9 ist
sinngemäß anwendbar; das Antragsrecht gemäß § 9 Abs. 2 steht nur
denjenigen Anteilsinhabern zu, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch
zur Niederschrift erklärt haben. |
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5. Teil: |
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In-Kraft-Treten |
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§ 19. § 8 Abs. 3, § 9
Abs. 1 und 2 und § 11 in der Fassung des
Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xx/2006,
treten mit 20. Mai 2006 in Kraft und sind auf Spaltungen anzuwenden, bei
denen der Spaltungsbeschluss (§ 8) nach diesem Zeitpunkt gefasst wurde.
Auf Spaltungen, bei denen der Spaltungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt gefasst
wurde, ist das Spaltungsgesetz in der vor In-Kraft-Treten des
Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. xx/2006,
geltenden Fassung weiter anzuwenden. |