1338 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (1194 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen

Die Republik Österreich und die Tschechische Republik haben den Wunsch zum Ausdruck gebracht, den Übertritt über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des Touristenverkehrs und in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Umweltschutzes zu erleichtern.

Der Vertrag beinhaltet somit die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik erleichtert wird.

Durch den Vertrag soll die regionale Zusammenarbeit und insbesondere der lokale Tourismus im Grenzgebiet der Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich zu Tschechien gefördert und so mit dazu beigetragen werden, dass teilweise schon lange forcierte Regionalentwicklungskonzepte der genannten Bundesländer endlich umgesetzt werden können.

Der Vertrag soll gemäß seinem Art. 1 Abs. 3 durch eine Durchführungsvereinbarung ergänzt werden, in der die konkreten Grenzübertrittsstellen und die zur Benützung freigegebenen Abschnitte der Grenzwasserläufe mit dem jeweiligen Benützungsumfang festgelegt werden.

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

 

Der Staatsvertrag ist in deutscher und tschechischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner am 22. und 28. Februar 2006 durchgeführten Sitzung in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Ing. Norbert Kapeller, Dr. Helene Partik-Pablé, Erwin Hornek sowie die Bundesministerin für Inneres Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen (1194 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 02 28

Karl Freund Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann