1343 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Entschließungsantrag (755/A(E)) der Abgeordneten Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen betreffend einheitliches Verpflegungsgeld für Zivildiener, hat der Ausschuss für innere Angelegenheiten am 28. Februar 2006 im Rahmen seiner am 22. und 28. Februar 2006 durchgeführten Sitzung auf Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Norbert Darabos, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Zivildienstgesetz 1986 und zum Bundesfinanzgesetzes 2006 sowie ein Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 zum Inhalt hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2005, B 360/05-9 und B 425/05-8, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass im Verfahren zur Angemessenheit der Verpflegung von Zivildienstleistenden die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechend berücksichtigt wurden. Der vorliegende Gesetzesvorschlag orientiert sich inhaltlich in erster Linie an diesem Erkenntnis und den darin zitierten, vorangegangenen Entscheidungen zur Frage der Verpflegung von Zivildienstleistenden.

Daher werden die Rechtsträger der Einrichtungen den Zivildienstpflichtigen die Differenz der tatsächlich geleisteten Beträge zu angemessener Verpflegung abzugelten haben, wobei die Grundsätze der Verpflegungsverordnung, die nach den Anregungen und Feststellungen des Höchstgerichtes erlassen wurde, zur Anwendung gelangen sollen. Dies stellt auch sicher, dass Ansprüche vor und nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gleich behandelt werden.

Der vorliegende Initiativantrag zur Änderung des Zivildienstgesetzes enthält im wesentlichen zwei Regelungskomplexe in diesem Zusammenhang. Einerseits soll eine Erhöhung des vom Bund an die Rechtsträger auszuzahlenden Zivildienstgeldes erfolgen, um den Rechtsträgern auch in Hinkunft die Gewährung der angemessenen Verpflegung für Zivildienstleistende im Sinne der Verpflegungsverordnung zu ermöglichen. Wobei für die Zukunft festzuhalten ist, dass die sich an der Regelung des Heeresgebührengesetzes orientierenden Beträge im Falle eine Neufestsetzung für Wehrpflichtige einer entsprechenden Adaptierung zuzuführen sein werden.

Um jedoch ab einem bestimmten Zeitpunkt Rechtssicherheit herzustellen, soll eine Bestimmung aufgenommen werden, die klarstellt, dass dem Zivildienstleistenden die Möglichkeit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Titel der Verpflegung nach § 28 Abs. 1 nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes offen steht. Das Vorsehen einer längeren Frist scheint im Lichte der durch Zeitablauf immer schwieriger werdenden Beweisfragen nicht tunlich und der Rechtssicherheit abträglich.

Weiters wurden in Artikel 1 einige redaktionelle Berichtigungen durchgeführt sowie das Recht zur Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde - analog zu § 4 Abs. 4 Wehrgesetz 2001 - in zeitlicher Hinsicht konkretisiert.

Darüber hinaus soll mit einem Zivildienst-Übergangsrecht für die Zivildienstpflichtigen die Möglichkeit geschaffen werden, während ihres Zivildienstes in der Vergangenheit – bis zum In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung – entstandene und nicht abgegoltene Ansprüche geltend zu machen. Im Sinne der Rechtssicherheit und einer möglichst raschen Abwicklung dieser „Altfälle“ wird eine Zeitschiene in Form verschiedener Fristen, die von allen Beteiligten einzuhalten sind, vorgesehen.

Hinsichtlich der Abwicklung sieht § 1 des Zivildienst-Übergangsrechtes 2006 vor, dass der Rechtsträger die geltend gemachten Beträge zur Auszahlung bringt. Als Maßstab, wie weit die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich zu Recht bestehen, soll sich der Rechtsträger an den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung orientieren.

Weichen die Vorstellung des Rechtsträgers und des Anspruchsberechtigten über die Höhe der bestehenden Ansprüche von einander ab, wird - zur weitestgehenden Vermeidung nachfolgender Verfahren - eine Verpflichtung des Rechtsträgers vorgesehen, auf eine gütliche Einigung hinwirken zu müssen. Kommt es dennoch zu keiner Einigung und gilt der Rechtsträger die Ansprüche innerhalb der vorgesehenen Frist nicht oder nicht in der vom Anspruchsberechtigten gewollten Höhe ab, steht letzterem die Möglichkeit offen, eine Feststellung der zustehenden Höhe der Ansprüche zu beantragen. Da an eine solche Feststellung Verpflichtungen des Rechtsträgers geknüpft werden, soll diesem im Verfahren Parteistellung zukommen. Dies hat zur Folge, dass ihm sowohl im Verfahren alle im Verwaltungsverfahren vorgesehenen Parteienrechte zukommen, als auch, dass der Bescheid auch ihm gegenüber zu erlassen ist und er - wie auch der Anspruchsberechtigte selbst – ebenfalls ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergreifen kann.

Rechtsträger, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, erhalten vom Bund (Zivildienstserviceagentur) den Ersatz dieser Auslagen bis zu einer Höhe von 4,20 Euro. Damit wird den Rechtsträgern im Lichte der Grundsätze der Verpflegungsverordnung und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Aufwendungen, die Rechtsträger bisher für die Verpflegung getätigt haben, der Mehraufwand weitestgehend abgedeckt.

§ 3 normiert, dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Übergangsbestimmungen beim Bundesministerium für Inneres oder der Zivildienstserviceagentur anhängigen Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe ex lege als geltend gemachte vermögensrechtlich Ansprüche auf Verpflegung gelten sollen. Die genannten verfahrensführenden Behörden haben die diesbezüglichen Unterlagen den Rechtsträgern zur Auszahlung der Geldbeträge zu übermitteln. Im Falle der nicht fristgerechten Auszahlung (siehe § 1 Abs. 3) durch den jeweiligen Rechtsträger hat die angesprochene behördliche Feststellung der Höhe zu erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass die Anträge der Anspruchsberechtigten in jedem Fall behandelt werden, sodass die ex lege normierte Einstellung der Verfahren kein Rechtschutzdefizit darstellt, sondern die rasche Abwicklung der Ansprüche garantiert.

Artikel 3 sieht die bundesfinanzgesetzliche Ermächtigung für die Bereitstellung von Mittel zur Finanzierung der Abgeltung der Ansprüche durch die Zivildienstserviceagentur vor.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich der in Artikel 3 vorgesehenen Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2006 steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG keine Mitwirkung zu.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Theresia Haidlmayr, Matthias Ellmauer, August Wöginger, Mag. Gisela Wurm, sowie der Bundesminister für Inneres Liese Prokop und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni das Wort.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für innere Angelegenheiten einstimmig folgende Feststellung:

Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des Zivildienst-Übergangsrechts geht der Innenausschuss davon aus, dass die Zivildienstorganisationen die nach diesen Regelungen potentiell Anspruchsberechtigten in geeigneter Form von der Möglichkeit der Geltendmachung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche informieren.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Matthias Ellmauer gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 02 28

                Matthias Ellmauer   Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann