Vorblatt
Problem:
Die Europäische
Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 25. Juni 2003
in Washington ein Abkommen über Rechtshilfe unterzeichnet,
ABl. Nr. L 181 vom 19. Juli 2003, S. 34 ff.
Vertragsparteien dieses Abkommens sind die Europäische Union gemäß Art. 38
und 24 EU-V und die Vereinigten Staaten von Amerika. Das Abkommen bedarf der
Ratifikation durch die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von
Amerika. Erst wenn alle Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach
Art. 3 Abs. 2 des Abkommens nachgekommen sind, wird die
Europäische Union dieses Abkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses
ratifizieren können. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, durch eine mit den
Vereinigten Staaten von Amerika erstellte Urkunde anzuerkennen, in welchem
Umfang der bilaterale Rechtshilfevertrag im Verhältnis zum Abkommen zwischen
den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union zur Anwendung
gelangt. Der Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Februar 1995,
BGBl. III Nr. 107/1998, muss daher in diesem Umfang angepasst werden.
Ziel:
Wesentliches Ziel
des Protokolls ist die Angleichung des bestehenden Rechtshilfevertrages an die
Bestimmungen des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen
der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe.
Inhalt:
Durch das
Protokoll werden die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den
Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Erleichterungen und Änderungen in
den bilateralen Vertrag übernommen. Aufgrund des Abkommens der Europäischen
Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika waren Änderungen betreffend den
Schutz personenbezogener Daten, die Übermittlung von Bankinformationen,
gemeinsame Ermittlungsteams und Vernehmungen mittels Videokonferenz
erforderlich. Der bilaterale Rechtshilfevertrag bleibt jedoch in seinen
wesentlichen Bestimmungen unberührt.
Alternativen:
Andere Wege zur
Erreichung des angestrebten Ziels stehen nicht zur Verfügung. Die amerikanische
Seite muss aus innerstaatlichen Gründen dem amerikanischen Senat ein Protokoll
zur Ratifikation vorlegen, sodass eine unmittelbare Anwendung des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht
möglich erschien.
Auswirkung
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das vorliegende
Protokoll ergeht aufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und
den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Art. 38 und 24 EU-V. Österreich
hat sich durch Zustimmung zur Vertragsunterzeichnung im Rat dazu verpflichtet,
die Bestimmungen dieses Abkommens durch Ergänzung seines bilateralen
Rechtshilfevertrags umzusetzen.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
I.
Allgemeiner Teil
Das Protokoll zu
dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der
Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend. Es bedarf daher der Genehmigung des
Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen
Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende
Bestimmungen. Es ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar,
weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, weil keine
Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt
werden.
Zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika wird seit dem
1. Jänner 1998 der Vertrag vom 23. Februar 1995 zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern, BGBl. III
Nr. 107/1998 (in weiterer Folge: Rechtshilfevertrag 1995), angewendet.
Das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über
Rechtshilfe vom 25. Juni 2003, ABl. Nr. L 181 vom
19. Juli 2003, S. 34 ff, enthält hinsichtlich des
Geschäftswegs für die Unterstützung von Behörden mit der Zuständigkeit, Fälle
zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, der beschleunigten Übermittlung von
Ersuchen, des Schutzes personenbezogener oder sonstiger Daten, der Ermittlung
von Bankinformationen, gemeinsamer Ermittlungsteams sowie der Vernehmung per
Videokonferenz und deren Kosten neue Regelungen. Gemäß Art. 3 Abs. 1
des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von
Amerika ist der Rechtshilfevertrag 1995 entsprechend zu ändern. Das vorliegende
Protokoll wurde mit der amerikanischen Seite weitgehend schriftlich verhandelt.
Das Protokoll wurde am 20. Juli 2005 in Wien von der Bundesministerin
für Justiz und dem Botschafter der USA in Österreich unterzeichnet.
Eine finanzielle
Mehrbelastung für die Republik Österreich ist mit der Durchführung dieses
Protokolls nicht verbunden.
Das Protokoll wird
jedoch erst an dem Tag in Kraft treten, an dem das Abkommen zwischen der
Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in
Kraft tritt.
II.
Besonderer Teil
Zu
Artikel 1 (Geschäftsweg für Behörden mit der Zuständigkeit, Fälle zur
strafrechtlichen Verfolgung zu bringen):
Nach Art. 2
Abs. 2 des Rechtshilfevertrages 1995 werden Untersuchungen, die von
Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen
Verfolgung zu bringen, als Strafverfahren angesehen. Eine Behörde im Sinne
dieser Bestimmung ist beispielsweise die amerikanische Wertpapier- und
Börsenaufsicht (U.S. Securities and Exchange Commission), die als
Verwaltungsbehörde auch strafrechtliche and staatsanwaltschaftliche Befugnisse
hat. Durch eine Ergänzung von Art. 2 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages
1995 wird klargestellt, dass auch Rechtshilfeersuchen, die solche Behörden
stellen, durch die zentralen Behörden beider Staaten, nämlich die
Justizministerien, zu übermitteln sind. Nur im Einzelfall können die zentralen
Behörden Einvernehmen darüber herstellen, dass die Übermittlung ausnahmsweise
im Wege anderer Behörden stattfindet.
Zu
Artikel 2 (Beschleunigte Übermittlung von Ersuchen):
Art. 4 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995
geht davon aus, dass Rechtshilfeersuchen schriftlich gestellt werden. Dabei ist
zulässig, jede andere Übermittlungsform zu wählen, wenn das Ersuchen innerhalb
10 Tagen schriftlich bestätigt wird. Durch die Neufassung von Art. 4
Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995 wird klargestellt, dass ein
schriftliches Ersuchen auch dann vorliegt, wenn dieses durch Telefax oder
E-Mail übermittelt wird. Bei einer solchen Übermittlung kann der ersuchte Staat
eine formelle Bestätigung für das Rechtshilfeersuchen begehren und auf das
Rechtshilfeersuchen ebenfalls mittels Telefax oder E-Mail antworten. Das
generelle Übersetzungserfordernis bleibt ebenso aufrecht wie die Möglichkeit,
Rechtshilfeersuchen ohne Übersetzung zu übersenden, wobei die Kosten für die
Übersetzung im ersuchten Staat durch den ersuchenden Staat zu tragen sind.
Zu
Artikel 3 (Begrenzte Verwendung zum Schutz personenbezogener oder
sonstiger Daten):
Art. 7 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages
1995 enthält den Grundsatz der Spezialität. Der ersuchte Staat kann immer
verlangen, dass die nach dem Rechtshilfevertrag beschafften Angaben und
Beweismittel ohne vorherige Zustimmung nicht in anderen als den im Ersuchen
angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren verwendet
werden dürfen. Durch diesen Grundsatz der Spezialität wurde bislang den
datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen. Der Grundsatz der
Spezialität hat auch ohne besondere Bedingung immer bei fiskalischen strafbaren
Handlungen und für die in diesem Zusammenhang stehenden Zoll-, Abgaben- und
Steuerverfahren gegolten.
Im Abkommen
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über
Rechtshilfe sind weitere Datenschutzbestimmungen enthalten, die anstelle der
bilateralen Bestimmungen anzuwenden sind. Daher werden die Bestimmungen über
die begrenzte Verwendung zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten aus
dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von
Amerika übernommen.
Von der nach
Art. 7 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den
Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe vorgesehenen Möglichkeit,
bestehende Bestimmungen über die begrenzte Verwendung von Informationen deshalb
weiter anzuwenden, weil sie zu einer weniger starken Begrenzung der Verwendung
von Informationen und Beweismitteln führen, haben die Vertragsparteien aus
datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht Gebrauch gemacht.
Die im Abkommen
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika
vorgesehenen Datenschutzbestimmungen, die sich weitgehend an Art. 23 des
Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III
Nr. 65/2005, orientieren, enthalten gegenüber dem bisherigen Art. 7
Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995 ausführlichere und genauere
Bestimmungen. Insbesondere gelten die Beschränkungen auch ohne besonderes
Ersuchen des ersuchten Staates.
Die Ergebnisse der
Rechtshilfe stehen weiterhin unter einem Vorbehalt der Spezialität. Die
mögliche Verwendung der Rechtshilfeergebnisse wird in dem neu gefassten
Art. 7 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995 genau umschrieben.
Der neu gefasste
Art. 7 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages 1995 macht es möglich, in
Einzelfällen besondere Bedingungen für die Erledigung eines
Rechtshilfeersuchens zu stellen. Diese Bedingungen dürfen aber für die
Verwendung von Beweismitteln und Informationen keine allgemeinen Beschränkungen
im Hinblick auf die Rechtsnormen des ersuchenden Staates für den Umgang mit
personbezogenen Daten auferlegen, sondern müssen sich an der Notwendigkeit der
zusätzlichen Bedingungen im Einzelfall orientieren. Immer werden solche
Ergebnisse unter dem in Art. 7 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995
umschriebenen Vorbehalt der Spezialität übermittelt.
Nach dem neu
gefassten Art. 7 Abs. 3 des Rechtshilfevertrages 1995 können auch
nach Weitergabe der durch die Rechtshilfe erlangten Beweismittel und
Informationen zusätzliche Bedingungen für den Schutz dieser Beweismittel und
Informationen einvernehmlich zwischen beiden Staaten festgelegt werden.
Zu
Artikel 4 (Ermittlung von Bankinformationen):
Das Protokoll vom
16. Oktober 2001 zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III
Nr. 66/2005, enthält Bestimmungen über Auskunftsersuchen zu Bankkonten,
Bankgeschäften sowie die Überwachung von Bankgeschäften. Das Abkommen zwischen
der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die
Rechtshilfe übernimmt weitgehend diese Grundzüge. Die Bestimmungen über die
Ermittlung von Bankinformationen werden durch einen neu eingefügten
Artikel in den Rechtshilfevertrag 1995 übernommen.
Nach dem
nunmehrigen Art. 18 Abs. 4 des Rechtshilfevertrages 1995 wird
Rechtshilfe durch Bankauskünfte nach dieser Bestimmung nur im Hinblick auf
Geldwäsche und terroristische Aktivitäten geleistet, die nach dem Recht beider
Staaten gerichtlich strafbar sind. Eine Ausweitung der Pflicht zur Ermittlung
von Bankinformationen hinsichtlich anderer strafbarer Handlungen ist nur
möglich, wenn die Vertragsstaaten dies einander notifizieren.
Durch die
Beschränkungen der Auskünfte auf Geldwäsche und terroristische strafbare
Handlungen ist die Bestimmung im innerstaatlichen Recht unmittelbar anwendbar
und entspricht neben den Erfordernissen des § 38 Abs. 2 Z 1 des
Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, auch den Voraussetzungen des
§ 145 a der Strafprozessordnung. Es ist nicht in Aussicht genommen, der
amerikanischen Seite zu notifizieren, dass Bankauskünfte auch hinsichtlich
anderer strafbarer Handlungen (als terroristischer Aktivitäten oder Geldwäsche)
erteilt werden.
Rechtshilfe durch
Bankauskünfte unterliegt im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen der
Rechtshilfe nach dem Rechtshilfevertrag 1995. Im Hinblick auf den
Zwangscharakter des § 145 a der Strafprozessordnung kommt eine
Rechtshilfeleistung daher nur bei beiderseitiger gerichtlicher Strafbarkeit in
Betracht, wenn alle sonstigen Voraussetzungen nach österreichischem Recht
erfüllt sind. Nach Art. 1 Abs. 3 des Rechtshilfevertrages 1995
kann der ersuchte Staat die Rechtshilfe ganz oder teilweise ablehnen, soweit
die Handlungen nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung
darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine gerichtliche Anordnung für
eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen erfordern
würde. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Rechtshilfevertrages 1995
kann die Rechtshilfe schließlich auch dann abgelehnt werden, wenn die
Erledigung andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beinträchtigen
würde. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen erfolgt nach Art. 5
Abs. 3 des Rechtshilfevertrages 1995 immer nach den Gesetzen des ersuchten
Staates.
Zu
Artikel 5 (Gemeinsame Ermittlungsteams):
Art. 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000
über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, enthält Bestimmungen über
gemeinsame Ermittlungsgruppen. Diese Bestimmungen wurden durch den
Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen,
ABl. Nr. L 162 vom 20. Juni 2001, S. 1,
übernommen und gelten seit 1. Jänner 2003 zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Gemeinsame
Ermittlungsteams sollen auch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und den Vereinigten Staaten von Amerika möglich sein. Zu diesem Zweck
werden die Bestimmungen des Art. 5 des Abkommens zwischen der Europäischen
Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe übernommen und
als neuer Artikel in den Rechtshilfevertrag 1995 eingefügt.
Gemeinsame
Ermittlungsteams zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Beamten der Vereinigten Staaten von Amerika können nur einvernehmlich
gebildet werden. Ihre Zusammensetzung, Bestandsdauer, Standort, Organisation,
Funktion sowie der Zweck und der Umfang der Beteiligung der Teammitglieder sind
von den zuständigen Behörden festzulegen.
Die Vereinbarung
erfolgt zwischen den zuständigen Behörden, außer wenn eine zentrale
Koordinierung erforderlich ist. Im Rahmen der Tätigkeit des gemeinsamen
Ermittlungsteams können alle Mitglieder Ersuchen um Durchführung von Maßnahmen
stellen, ohne dass hierfür ein Rechtshilfeersuchen erforderlich wäre. Das
gemeinsame Ermittlungsteam unterliegt der Rechtsordnung des Staates, in dessen
Hoheitsgebiet das Ermittlungsteam tätig wird.
Zu
Artikel 6 (Vernehmung per Videokonferenz):
Art. 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000
über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, enthält Bestimmungen über
die Vernehmung per Videokonferenz. Die Grundsätze dieser Bestimmung wurden auch
im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von
Amerika über Rechtshilfe übernommen. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden
daher als eigener Artikel in den Rechtshilfevertrag 1995 eingefügt.
Der nunmehrige
Art. 20 des Rechtshilfevertrages 1995 über die Vernehmung per
Videokonferenz soll den Rahmen für den Einsatz von Videoübertragungstechnik
zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur
Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen schaffen. Die Vernehmung von
Beschuldigten durch Videokonferenz ist nicht vorgesehen. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des Rechtshilfevertrages 1995. Auftretende rechtliche, technische
oder logistische Fragen sollen im Einvernehmen zwischen beiden Staaten gelöst
werden. Eine falsche Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen während
einer Videokonferenz ist in derselben Weise strafbar, wie wenn eine solche
Aussage in einem innerstaatlichen Verfahren abgeben worden wäre. Im Übrigen
gilt das anwendbare Vertrags- und Gesetzesrecht des ersuchten Staates.
Schließlich kann
eine Videoübertragungstechnik auch für andere Zwecke als die Vernehmung eines
Zeugen und Sachverständigen gestattet werden. Dies betrifft insbesondere die
Identifizierung von Personen oder Gegenständen oder die Festhaltung von Ermittlungsfeststellungen.
Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach dem Recht
des ersuchten Staates. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
Zu
Artikel 7 (Kosten der Videokonferenz):
Hinsichtlich der
Kosten der Videokonferenz wird die bisherige Bestimmung über die Kosten der
Rechtshilfe nach Art. 6 des Rechtshilfevertrages 1995 geringfügig
geändert. Danach trägt der ersuchende Staat die Kosten für die Einrichtung und
den Betrieb der Videoübertragung. Alle sonstigen Kosten, insbesondere die
Kosten der Reise des Zeugen oder Sachverständigen zum Ort der Videokonferenz im
ersuchten Staat, werden nach Art. 6 des Rechtshilfevertrages 1995 nicht
ersetzt. Durch den Einsatz der Videoübertragung kommt es daher zu keiner
zusätzlichen Kostenbelastung, weil die Videoübertragung anstelle der sonst
möglichen Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen im Rechtshilfeweg
stattfindet.
Zu
Artikel 8 (Zeitliche Geltung ):
Das Protokoll
findet sowohl auf vor als auch nach seinem Inkrafttreten begangene strafbare
Handlungen Anwendung. Ausgenommen davon sind Rechtshilfeersuchen, die vor dem
Inkrafttreten gestellt wurden. Lediglich die Bestimmungen über die
beschleunigte Übermittlung von Ersuchen, über die Videokonferenz und die Kosten
der Videokonferenz können auch auf Ersuchen angewandt werden, die vor dem
Inkrafttreten des Protokolls gestellt wurden.
Zu
Artikel 9 (Inkrafttreten und Kündigung):
Abs. 1
bestimmt, dass die Vertragsparteien jene Urkunden austauschen werden, aus denen
sich ergibt, dass die Bedingungen für das Inkrafttreten erfüllt worden sind.
Das Protokoll wird aber erst an jenem Tag in Kraft treten, an dem das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über
Rechtshilfe in Kraft tritt.
Abs. 2
regelt, dass im Fall der Kündung des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe auch das Protokoll
beendet wird und der Rechtshilfevertrag 1995 in seiner ursprünglichen Form
weiter angewandt wird. Die Vertragsparteien können aber vereinbaren, dass
einige oder alle Bestimmungen dieses Protokolls weitergelten.