Vorblatt

Problem:

Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am 25. Juni 2003 in Washington ein Abkommen über Rechtshilfe unterzeichnet, ABl. Nr. L 181 vom 19. Juli 2003, S. 34 ff. Vertragsparteien dieses Abkommens sind die Europäische Union gemäß Art. 38 und 24 EU-V und die Vereinigten Staaten von Amerika. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika. Erst wenn alle Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach Art.  3 Abs.  2 des Abkommens nachgekommen sind, wird die Europäische Union dieses Abkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses ratifizieren können. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, durch eine mit den Vereinigten Staaten von Amerika erstellte Urkunde anzuerkennen, in welchem Umfang der bilaterale Rechtshilfevertrag im Verhältnis zum Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union zur Anwendung gelangt. Der Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Februar 1995, BGBl. III Nr. 107/1998, muss daher in diesem Umfang angepasst werden.

Ziel:

Wesentliches Ziel des Protokolls ist die Angleichung des bestehenden Rechtshilfevertrages an die Bestimmungen des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe.

Inhalt:

Durch das Protokoll werden die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Erleichterungen und Änderungen in den bilateralen Vertrag übernommen. Aufgrund des Abkommens der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika waren Änderungen betreffend den Schutz personenbezogener Daten, die Übermittlung von Bankinformationen, gemeinsame Ermittlungsteams und Vernehmungen mittels Videokonferenz erforderlich. Der bilaterale Rechtshilfevertrag bleibt jedoch in seinen wesentlichen Bestimmungen unberührt.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Ziels stehen nicht zur Verfügung. Die amerikanische Seite muss aus innerstaatlichen Gründen dem amerikanischen Senat ein Protokoll zur Ratifikation vorlegen, sodass eine unmittelbare Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht möglich erschien.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das vorliegende Protokoll ergeht aufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Art. 38 und 24 EU-V. Österreich hat sich durch Zustimmung zur Vertragsunterzeichnung im Rat dazu verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens durch Ergänzung seines bilateralen Rechtshilfevertrags umzusetzen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Protokoll zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Es bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Es ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, weil keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden.

Zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika wird seit dem 1. Jänner 1998 der Vertrag vom 23. Februar 1995 zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern, BGBl. III Nr. 107/1998 (in weiterer Folge: Rechtshilfevertrag 1995), angewendet.

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe vom 25. Juni 2003, ABl. Nr. L 181 vom 19. Juli 2003, S. 34 ff, enthält hinsichtlich des Geschäftswegs für die Unterstützung von Behörden mit der Zuständigkeit, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, der beschleunigten Übermittlung von Ersuchen, des Schutzes personenbezogener oder sonstiger Daten, der Ermittlung von Bankinformationen, gemeinsamer Ermittlungsteams sowie der Vernehmung per Videokonferenz und deren Kosten neue Regelungen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika ist der Rechtshilfevertrag 1995 entsprechend zu ändern. Das vorliegende Protokoll wurde mit der amerikanischen Seite weitgehend schriftlich verhandelt. Das Protokoll wurde am 20. Juli 2005 in Wien von der Bundesministerin für Justiz und dem Botschafter der USA in Österreich unterzeichnet.

Eine finanzielle Mehrbelastung für die Republik Österreich ist mit der Durchführung dieses Protokolls nicht verbunden.

Das Protokoll wird jedoch erst an dem Tag in Kraft treten, an dem das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Kraft tritt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Geschäftsweg für Behörden mit der Zuständigkeit, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen):

Nach Art. 2 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages 1995 werden Untersuchungen, die von Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, als Strafverfahren angesehen. Eine Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist beispielsweise die amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsicht (U.S. Securities and Exchange Commission), die als Verwaltungsbehörde auch strafrechtliche and staatsanwaltschaftliche Befugnisse hat. Durch eine Ergänzung von Art. 2 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages 1995 wird klargestellt, dass auch Rechtshilfeersuchen, die solche Behörden stellen, durch die zentralen Behörden beider Staaten, nämlich die Justizministerien, zu übermitteln sind. Nur im Einzelfall können die zentralen Behörden Einvernehmen darüber herstellen, dass die Übermittlung ausnahmsweise im Wege anderer Behörden stattfindet.

Zu Artikel 2 (Beschleunigte Übermittlung von Ersuchen):

Art. 4 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995 geht davon aus, dass Rechtshilfeersuchen schriftlich gestellt werden. Dabei ist zulässig, jede andere Übermittlungsform zu wählen, wenn das Ersuchen innerhalb 10 Tagen schriftlich bestätigt wird. Durch die Neufassung von Art. 4 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995 wird klargestellt, dass ein schriftliches Ersuchen auch dann vorliegt, wenn dieses durch Telefax oder E-Mail übermittelt wird. Bei einer solchen Übermittlung kann der ersuchte Staat eine formelle Bestätigung für das Rechtshilfeersuchen begehren und auf das Rechtshilfeersuchen ebenfalls mittels Telefax oder E-Mail antworten. Das generelle Übersetzungserfordernis bleibt ebenso aufrecht wie die Möglichkeit, Rechtshilfeersuchen ohne Übersetzung zu übersenden, wobei die Kosten für die Übersetzung im ersuchten Staat durch den ersuchenden Staat zu tragen sind.

Zu Artikel 3 (Begrenzte Verwendung zum Schutz personenbezogener oder sonstiger Daten):

Art. 7 Abs.  1 des Rechtshilfevertrages 1995 enthält den Grundsatz der Spezialität. Der ersuchte Staat kann immer verlangen, dass die nach dem Rechtshilfevertrag beschafften Angaben und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung nicht in anderen als den im Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren verwendet werden dürfen. Durch diesen Grundsatz der Spezialität wurde bislang den datenschutzrechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen. Der Grundsatz der Spezialität hat auch ohne besondere Bedingung immer bei fiskalischen strafbaren Handlungen und für die in diesem Zusammenhang stehenden Zoll-, Abgaben- und Steuerverfahren gegolten.

Im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe sind weitere Datenschutzbestimmungen enthalten, die anstelle der bilateralen Bestimmungen anzuwenden sind. Daher werden die Bestimmungen über die begrenzte Verwendung zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika übernommen.

Von der nach Art. 7 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe vorgesehenen Möglichkeit, bestehende Bestimmungen über die begrenzte Verwendung von Informationen deshalb weiter anzuwenden, weil sie zu einer weniger starken Begrenzung der Verwendung von Informationen und Beweismitteln führen, haben die Vertragsparteien aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht Gebrauch gemacht.

Die im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgesehenen Datenschutzbestimmungen, die sich weitgehend an Art. 23 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, orientieren, enthalten gegenüber dem bisherigen Art. 7 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995 ausführlichere und genauere Bestimmungen. Insbesondere gelten die Beschränkungen auch ohne besonderes Ersuchen des ersuchten Staates.

Die Ergebnisse der Rechtshilfe stehen weiterhin unter einem Vorbehalt der Spezialität. Die mögliche Verwendung der Rechtshilfeergebnisse wird in dem neu gefassten Art. 7 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995 genau umschrieben.

Der neu gefasste Art. 7 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages 1995 macht es möglich, in Einzelfällen besondere Bedingungen für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu stellen. Diese Bedingungen dürfen aber für die Verwendung von Beweismitteln und Informationen keine allgemeinen Beschränkungen im Hinblick auf die Rechtsnormen des ersuchenden Staates für den Umgang mit personbezogenen Daten auferlegen, sondern müssen sich an der Notwendigkeit der zusätzlichen Bedingungen im Einzelfall orientieren. Immer werden solche Ergebnisse unter dem in Art. 7 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages 1995 umschriebenen Vorbehalt der Spezialität übermittelt.

Nach dem neu gefassten Art. 7 Abs. 3 des Rechtshilfevertrages 1995 können auch nach Weitergabe der durch die Rechtshilfe erlangten Beweismittel und Informationen zusätzliche Bedingungen für den Schutz dieser Beweismittel und Informationen einvernehmlich zwischen beiden Staaten festgelegt werden.

Zu Artikel 4 (Ermittlung von Bankinformationen):

Das Protokoll vom 16. Oktober 2001 zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 66/2005, enthält Bestimmungen über Auskunftsersuchen zu Bankkonten, Bankgeschäften sowie die Überwachung von Bankgeschäften. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe übernimmt weitgehend diese Grundzüge. Die Bestimmungen über die Ermittlung von Bankinformationen werden durch einen neu eingefügten Artikel in den Rechtshilfevertrag 1995 übernommen.

Nach dem nunmehrigen Art. 18 Abs. 4 des Rechtshilfevertrages 1995 wird Rechtshilfe durch Bankauskünfte nach dieser Bestimmung nur im Hinblick auf Geldwäsche und terroristische Aktivitäten geleistet, die nach dem Recht beider Staaten gerichtlich strafbar sind. Eine Ausweitung der Pflicht zur Ermittlung von Bankinformationen hinsichtlich anderer strafbarer Handlungen ist nur möglich, wenn die Vertragsstaaten dies einander notifizieren.

Durch die Beschränkungen der Auskünfte auf Geldwäsche und terroristische strafbare Handlungen ist die Bestimmung im innerstaatlichen Recht unmittelbar anwendbar und entspricht neben den Erfordernissen des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, auch den Voraussetzungen des § 145 a der Strafprozessordnung. Es ist nicht in Aussicht genommen, der amerikanischen Seite zu notifizieren, dass Bankauskünfte auch hinsichtlich anderer strafbarer Handlungen (als terroristischer Aktivitäten oder Geldwäsche) erteilt werden.

Rechtshilfe durch Bankauskünfte unterliegt im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen der Rechtshilfe nach dem Rechtshilfevertrag 1995. Im Hinblick auf den Zwangscharakter des § 145 a der Strafprozessordnung kommt eine Rechtshilfeleistung daher nur bei beiderseitiger gerichtlicher Strafbarkeit in Betracht, wenn alle sonstigen Voraussetzungen nach österreichischem Recht erfüllt sind. Nach Art. 1 Abs.  3 des Rechtshilfevertrages 1995 kann der ersuchte Staat die Rechtshilfe ganz oder teilweise ablehnen, soweit die Handlungen nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine gerichtliche Anordnung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen erfordern würde. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Rechtshilfevertrages 1995 kann die Rechtshilfe schließlich auch dann abgelehnt werden, wenn die Erledigung andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beinträchtigen würde. Die Erledigung der Rechtshilfeersuchen erfolgt nach Art. 5 Abs. 3 des Rechtshilfevertrages 1995 immer nach den Gesetzen des ersuchten Staates.

Zu Artikel 5 (Gemeinsame Ermittlungsteams):

Art. 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, enthält Bestimmungen über gemeinsame Ermittlungsgruppen. Diese Bestimmungen wurden durch den Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. Nr. L 162 vom 20. Juni 2001, S. 1, übernommen und gelten seit 1. Jänner 2003 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Gemeinsame Ermittlungsteams sollen auch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika möglich sein. Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen des Art. 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe übernommen und als neuer Artikel in den Rechtshilfevertrag 1995 eingefügt.

Gemeinsame Ermittlungsteams zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Beamten der Vereinigten Staaten von Amerika können nur einvernehmlich gebildet werden. Ihre Zusammensetzung, Bestandsdauer, Standort, Organisation, Funktion sowie der Zweck und der Umfang der Beteiligung der Teammitglieder sind von den zuständigen Behörden festzulegen.

Die Vereinbarung erfolgt zwischen den zuständigen Behörden, außer wenn eine zentrale Koordinierung erforderlich ist. Im Rahmen der Tätigkeit des gemeinsamen Ermittlungsteams können alle Mitglieder Ersuchen um Durchführung von Maßnahmen stellen, ohne dass hierfür ein Rechtshilfeersuchen erforderlich wäre. Das gemeinsame Ermittlungsteam unterliegt der Rechtsordnung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Ermittlungsteam tätig wird.

Zu Artikel 6 (Vernehmung per Videokonferenz):

Art. 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, enthält Bestimmungen über die Vernehmung per Videokonferenz. Die Grundsätze dieser Bestimmung wurden auch im Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe übernommen. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden daher als eigener Artikel in den Rechtshilfevertrag 1995 eingefügt.

Der nunmehrige Art. 20 des Rechtshilfevertrages 1995 über die Vernehmung per Videokonferenz soll den Rahmen für den Einsatz von Videoübertragungstechnik zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen schaffen. Die Vernehmung von Beschuldigten durch Videokonferenz ist nicht vorgesehen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Rechtshilfevertrages 1995. Auftretende rechtliche, technische oder logistische Fragen sollen im Einvernehmen zwischen beiden Staaten gelöst werden. Eine falsche Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen während einer Videokonferenz ist in derselben Weise strafbar, wie wenn eine solche Aussage in einem innerstaatlichen Verfahren abgeben worden wäre. Im Übrigen gilt das anwendbare Vertrags- und Gesetzesrecht des ersuchten Staates.

Schließlich kann eine Videoübertragungstechnik auch für andere Zwecke als die Vernehmung eines Zeugen und Sachverständigen gestattet werden. Dies betrifft insbesondere die Identifizierung von Personen oder Gegenständen oder die Festhaltung von Ermittlungsfeststellungen. Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen richtet sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Staates. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.

Zu Artikel 7 (Kosten der Videokonferenz):

Hinsichtlich der Kosten der Videokonferenz wird die bisherige Bestimmung über die Kosten der Rechtshilfe nach Art. 6 des Rechtshilfevertrages 1995 geringfügig geändert. Danach trägt der ersuchende Staat die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Videoübertragung. Alle sonstigen Kosten, insbesondere die Kosten der Reise des Zeugen oder Sachverständigen zum Ort der Videokonferenz im ersuchten Staat, werden nach Art. 6 des Rechtshilfevertrages 1995 nicht ersetzt. Durch den Einsatz der Videoübertragung kommt es daher zu keiner zusätzlichen Kostenbelastung, weil die Videoübertragung anstelle der sonst möglichen Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen im Rechtshilfeweg stattfindet.

Zu Artikel 8 (Zeitliche Geltung ):

Das Protokoll findet sowohl auf vor als auch nach seinem Inkrafttreten begangene strafbare Handlungen Anwendung. Ausgenommen davon sind Rechtshilfeersuchen, die vor dem Inkrafttreten gestellt wurden. Lediglich die Bestimmungen über die beschleunigte Übermittlung von Ersuchen, über die Videokonferenz und die Kosten der Videokonferenz können auch auf Ersuchen angewandt werden, die vor dem Inkrafttreten des Protokolls gestellt wurden.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten und Kündigung):

Abs. 1 bestimmt, dass die Vertragsparteien jene Urkunden austauschen werden, aus denen sich ergibt, dass die Bedingungen für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Das Protokoll wird aber erst an jenem Tag in Kraft treten, an dem das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Kraft tritt.

Abs. 2 regelt, dass im Fall der Kündung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe auch das Protokoll beendet wird und der Rechtshilfevertrag 1995 in seiner ursprünglichen Form weiter angewandt wird. Die Vertragsparteien können aber vereinbaren, dass einige oder alle Bestimmungen dieses Protokolls weitergelten.