1367 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem die Gewerbeordnung 1994, das Mineralrohstoffgesetz und das
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden (Anlagenrechtsnovelle
2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der
Gewerbeordnung 1994
Die
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, wird wie folgt
geändert:
1. § 77
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat
Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik
(§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht
kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I
Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in
dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung
genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß
Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3
Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die
Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine
weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen
wirksam geworden sind.“
2. § 79
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat
dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet
liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen
ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer
dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept
für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung,
erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird,
hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung
innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß
§ 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81
Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“
3. § 81b
Abs. 1 lautet:
„§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils
innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine
Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert
hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich
verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der
Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der
Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen
Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. § 81a bleibt unberührt. Hat der
Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend
getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.“
4. Im I. Hauptstück
wird die Überschrift „8b.
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten“ durch die Überschrift „8b.
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten, Meldepflichten“ ersetzt.
5. Nach § 84h
wird folgender § 84i eingefügt:
„§ 84i. (1) Der Inhaber einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in einem
Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes
– Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden
Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden
Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen
Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer
wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage
ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die
Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten am 1. Jänner 2006
bereits genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß § 3 Abs. 3
Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls
250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die
von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und
die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf
Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit weiterzuleiten.
(2) Der Inhaber einer
in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in
einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt
jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis
längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder
nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage
der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die
Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber
einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten am 1. Jänner
2011 bereits genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß § 3
Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt
jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der
Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die
Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu
prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
weiterzuleiten.
(3) Die von einer in
der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage ausgehenden
Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex)
und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der
Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Betriebsanlagengrenze
anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der
Betriebsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden
den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight
den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die
begründete Angabe, dass der Lden den Wert von
55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den
Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der
Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren
schalltechnischen auf die Betriebsanlage bezogenen Angaben (zB
Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf
dem Betriebsanlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.“
6. Nach § 382
Abs. 25 werden folgende Abs. 26 bis 28 angefügt:
„(26) § 77
Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 81b Abs. 1, die Überschrift 8b
im I. Hauptstück, § 84i Abs. 1 und Abs. 3 und die Anlage 3
zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXX, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/XXX folgenden Monatsersten in Kraft.
(27) § 84i
Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX,
tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(28) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX wird die Richtlinie 2002/49/EG über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom
18.07.2002 S. 12, umgesetzt.“
7. In der Anlage 3 lautet der Klammerausdruck unter der Überschrift „Anlage 3“:
„(§ 77a
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4,
§ 81c, § 81d, § 84i, § 356a Abs. 1, § 356b
Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)“
8. In der Anlage 3 erhält der bisherige erste Satz die Ziffernbezeichnung „2.“ und es wird nach der Überschrift „IPPC-Betriebsanlagen“ folgende Wortfolge eingefügt:
„1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen
oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung,
Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren im Labor- oder
Technikumsmaßstab dienen.“
9. Die Beschreibung
der Anlagenart in Punkt 4.1c der Anlage 3 lautet:
„Anlagen zur
Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern aus
Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken“
Artikel II
Änderung des
Mineralrohstoffgesetzes
Das
Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Bewilligung
von Bergbauanlagen (§§ 119 und 120)“ durch folgende Aufzählung ersetzt:
„Bewilligung
von Bergbauanlagen (§ 119)
Sanierungskonzept
für Bergbauanlagen (§ 120)“.
2. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „Verwendung
der geschlechtsspezifischen Form (§ 221)“ die Wortfolge „Verweise
auf andere Bundesgesetze (§ 221a)“ eingefügt und wird nach der Wortfolge „Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
(§ 222)“ die
Wortfolge „Meldepflichten (§ 222a)“ eingefügt.
3. § 116
Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit es sich
nicht um den Aufschluss, den Abbau, das Speichern in geologischen Strukturen
oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:
1. Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung sind anzuwenden.
2. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
a) die Emissionen durch die im
Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur
Immissionsbelastung leisten oder
b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert
werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren
Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam
geworden sind.“
4. In § 119 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des
Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der
Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine
rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der
Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst
in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber
nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu
erwarten ist,
5. entweder
beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem
besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit
eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten
ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt
werden, und
6. bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen
in einem Gebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß
Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3
IG-L vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist,
a) die Emissionen der
Aufbereitungsanlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten
oder
b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine
weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen
wirksam geworden sind.
Die
Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1
Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder
zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7)
Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen,
ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen
mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf
Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.“
5. § 120 samt
Überschrift lautet:
„Sanierungskonzept
für Bergbauanlagen
§ 120. (1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten,
der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt
und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen
ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer
dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept
für die Bergbauanlage vorzulegen.
(2) Ist das vom
Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen
geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von
Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die
Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der Sanierungsfrist
aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem
Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.
(3) § 119 ist auf
Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht
anzuwenden.“
6. § 221a samt Überschrift lautet:
„Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993, des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I
Nr. 115/1997, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG),
BGBl. I Nr. 60/2005, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286,
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949, und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung
der verwiesenen Norm angeführt ist.“
7. § 222
lautet:
„Gemeinschaftsrechtliche
Berichtspflichten
§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf
Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen
oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner
Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu
führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter
Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen
Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen
entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen oder Bergbauen sowie von
Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie
die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung
gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung
Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus
Bergbauanlagen oder Bergbaue und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten
auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen oder Bergbaue festgelegt werden.“
8. Nach dem
§ 222 wird folgender § 222a samt Überschrift eingefügt:
„Meldepflichten
§ 222a. (1) Bergbauberechtigte, die eine in der
Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage
betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG
mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden
Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen
Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer
wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von
dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die
Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte,
die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte
Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3
Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls
250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde
(§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen
auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis
spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf
Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1
oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(2) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(3) Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.“
9. Nach § 223
Abs. 10 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
„(11) § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.
(12) § 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, umgesetzt.“
Artikel III
Änderung des
Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Das
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen ‑ EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5
Abs. 2 entfällt der Schlusssatz und Z 3 lautet:
„3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht
kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft ‑ IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem die neue
Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll,
bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2
oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur
dann zu erteilen, wenn
a) die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine
weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen
wirksam geworden sind.“
2. Nach § 16
Abs. 8 werden folgende Abs. 9, 10 und 11 angefügt:
„(9) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(10) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2011 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(11) Die von einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.“
3. § 19
lautet:
„§ 19. Die Behörde hat dem Betreiber einer
genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen
einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der
jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur
Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen
Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung
bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlagenbetreiber die Durchführung
der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich
aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a
IG-L ergibt.“
4. In § 22 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen ausreichend, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.“
5 .In § 23 Abs. 1 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes ausreichend vorgesehen, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Darstellungen von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.“
6. In § 28
wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 5 angefügt:
„5. Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.“
7. In § 31 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
„(2) § 5 Abs. 2 Z 3 sowie der Entfall des Schlusssatzes, § 16 Abs. 9 und 11 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 16 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“