Vorblatt

Problem:

Mit dem geplanten Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 soll unter anderem das Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2003, geändert werden; diese Änderungen haben Auswirkungen auf das gewerbliche Betriebsanlagenrecht sowie auf die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und auf die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz und auf das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (siehe die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Emissionszertifikategesetz und das Immissionsschutzgesetz - Luft geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005), 1147 BlgNR XXII.GP).

Das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, hat für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (in der Folge kurz: „Umgebungslärmrichtlinie“) umgesetzt. Nach dem Bundes-LärmG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter anderem für dem IPPC-Regime unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen sowie für Aufbereitungsanlagen und Anlagen gemäß EG-K strategische Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne zu erstellen; als Grundlage für diese Arbeiten sind die entsprechenden Informationen durch die betroffenen Anlageninhaber bzw. Betreiber notwendig.

Ziel:

Jene Genehmigungsregelungen und Sanierungsbestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts und des EG-K, die auf das IG-L abstellen, sollen mit den kommenden Änderungen des IG-L abgestimmt werden. Die Bestimmungen des MinroG betreffend die Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und die Bewilligung von Bergbauanlagen sowie die Sanierungsbestimmungen für Bergbauanlagen, die auf das IG-L abstellen, sollen mit den kommenden Änderungen des IG-L abgestimmt werden.

Die Voraussetzungen für die Erstellung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und der Teil-Aktionspläne, die gewerbliche Betriebsanlagen, Anlagen gemäß EG-K oder Aufbereitungsanlagen betreffen, durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sollen geschaffen werden.

Inhalt:

Die Regelungsschwerpunkte des vorgeschlagenen Bundesgesetzes sind im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Alternativen:

Zu den wesentlichen Änderungen bestehen keine näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Hinblick darauf, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen zu einem großen Teil die korrekte Anpassung an EU-Recht erfolgen soll, ist im gesamteuropäischen Vergleich mit neutralen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen. Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen dienen lediglich der Anpassung an zu erwartende Gesetzesänderungen; es ist daher auch in diesem Bereich mit neutralen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgeschlagenen Regelungen sind zu einem großen Teil durch die Umgebungslärmrichtlinie bedingt; die Behörden, die dem IPPC-Regime unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen oder Aufbereitungsanlagen genehmigen bzw. für unter das EG-K fallende Anlagen zuständig sind, sollen die Meldungen über die Lärmdaten entgegennehmen, auf Plausibilität prüfen und – im Fall der Aufbereitungsanlagen soweit nicht ohnehin der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach § 170 MinroG zur Vollziehung zuständig ist – an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterleiten. Dadurch wird sich ein geringfügiger Mehraufwand einzelner Bundesländer ergeben. Was die Kosten für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten und von Aktionsplänen betrifft, so haben sich damit bereits die Materialien zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, 857 BlgNR XXII. GP, auseinandergesetzt.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen lassen keine Erhöhung der Kosten erwarten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf enthält insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die übrigen Bestimmungen sind auf die geplanten Änderungen des IG-L abgestellt, die ihrerseits mit dem Primär- und dem Sekundärrecht der Europäischen Gemeinschaft abgestimmt sind (siehe die Materialien zu der Regierungsvorlage 1147 BlgNR XXII.GP).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“), Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Bergwesen“ sowie „Dampfkesselwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 („Luftreinhaltung“).

Regelungsschwerpunkte

Mit den vorgeschlagenen Novellen zur Gewerbeordnung 1994, zum Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und zum Mineralrohstoffgesetz sollen einerseits die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (in der Folge kurz: „Umgebungslärmrichtlinie“) umgesetzt und soll andererseits den aktuellen Entwicklungen im Bereich des Immissionsschutzgesetzes - Luft – IG-L Rechnung getragen werden. Weiters wird die Novelle zum Anlass genommen, in § 222 MinroG eine Klarstellung im Zusammenhang mit gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten einzufügen.

Zum Bereich „Umgebungslärmrichtlinie“:

Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ist die Basis eines gemeinsamen Europäischen Konzeptes zur Verringerung der Auswirkungen von Umgebungslärm.

Das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, setzt für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der Umgebungslärmrichtlinie um. Die Erstellung der strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sowie die Ausarbeitung von entsprechenden Teil-Aktionsplänen für dem IPPC-Regime unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen, Anlagen gemäß EG-K bzw. MinroG-Aufbereitungsanlagen fallen in den Aufgabenbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Für die Erfüllung dieser Aufgaben bedarf es der diesbezüglichen Informationen über Lärmemissionen, die von den jeweiligen dem IPPC-Regime unterliegenden Anlagen ausgehen. Diese Informationen sollen von den Anlageninhabern bzw. von den Betreibern zur Verfügung zu stellen sein.

Zum Bereich „Anpassung an das IG-L“:

Das Immissionsschutzgesetz - Luft wird im Rahmen des geplanten Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, (siehe die Regierungsvorlage 1147 BlgNR XXII.GP) einer umfassenden Überarbeitung unterzogen werden. Durch die vorgesehenen Änderungen des IG-L wird auch die Änderung jener Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts, des EG-K und des MinroG erforderlich, die auf das IG-L abstellen; diese Anpassung soll mit der vorgeschlagenen Novelle erfolgen.

EU-Integrationsverträglichkeit:

Der vorliegende Entwurf enthält, was den Bereich „Umgebungslärmrichtlinie“ betrifft, Maßnahmen zur Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die übrigen Bestimmungen sind auf die geplanten Änderungen des IG-L abgestellt, die ihrerseits mit dem Primär- und dem Sekundärrecht der Europäischen Gemeinschaft abgestimmt sind (siehe die Ausführungen im Vorblatt der Regierungsvorlage 1147 BlgNR XXII.GP betreffend ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005).

Finanzielle Auswirkungen:

Was die Meldung der Lärmdaten betrifft, so haben die Behörden, die dem IPPC-Regime unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen bzw. Aufbereitungsanlagen in Ballungsräumen genehmigen bzw. für solche Anlagen gemäß EG-K zuständig sind, die Meldungen der Lärmdaten entgegenzunehmen, auf Plausibilität zu prüfen und - soweit nicht ohnedies der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Bewilligungsbehörde ist - unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Es ergibt sich dadurch ein geringfügiger Mehraufwand einzelner Bundesländer.

Die übrigen vorgeschlagenen Regelungen dienen der Anpassung an die kommenden Änderungen im Bereich des Immissionsschutzgesetzes - Luft und lassen gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Erhöhung der Kosten erwarten.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 77 Abs. 3 GewO 1994):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der geplanten Änderung des § 20 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG-L, Rechnung getragen werden. Dem bisherigen Konzept des IG-L folgend soll der § 20 Abs. 3 IG-L ua nicht für Anlagen gelten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen. Für solche Anlagen hat sich schon bisher im § 77 Abs. 3 GewO 1994 eine eigene mit dem Immissionsschutzrecht - Luft abgestimmte Regelung gefunden.

Der erste Satz entspricht wörtlich dem geltenden § 77 Abs. 3 erster Satz GewO 1994.

Der zweite Satz entspricht dem geltenden § 77 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 mit der Abweichung, dass auf den § 10 IG-L nicht in seiner Stammfassung, sondern in der jeweils geltenden Fassung abgestellt werden soll.

Der übrige Text entspricht beinahe wörtlich dem § 20 Abs. 3 IG-L in der in der Regierungsvorlage betreffend ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, 1147 BlgNR XXII.GP, vorgeschlagenen Fassung.

Zu dieser Regelung wird in der Regierungsvorlage betreffend ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 Folgendes ausgeführt:

„Im Zuge der Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw. diese Anlagen keinen nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die Erstellung von Statuserhebungen bedingen würden. Die Neuformulierung dient der Klarstellung, da das bisher verwendete Wort „anstreben“ unterschiedlich interpretiert wurde. Die Grenz- bzw. Zielwerte sind gemäß Richtlinie 1996/62/EG einzuhalten, nicht anzustreben. An diesem Ziel hat sich auch die Genehmigungspraxis zu orientieren. Mit dem Terminus „anstreben“ sollte lediglich ausgedrückt werden, dass es weder einem Anlageninhaber noch einem Sachverständigen oder einer Behörde möglich ist, zu garantieren, dass eine bestimmte Anlage niemals zu einer Grenz- bzw. Zielwertüberschreitung einen Beitrag leisten wird. Die Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass „Platz“ für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird.

Von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Umweltsenats wird ein so genanntes „Schwellenwertkonzept“ akzeptiert, dh. es muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. „Solche Schwellenwerte werden ua. mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können…“ (auszugsweises Zitat aus dem Bescheid des Umweltsenats vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, S 28). Der Bescheid des Umweltsenats betreffend das Motorsportzentrum Spielberg verweist auch auf den UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts, der eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3% eines Kurzzeitwertes und 1% eines Langzeitwertes festlegt, und die neue deutsche TA - Luft, die teilweise Prozentsätze für eine zulässige Zusatzbelastung vorsieht. Weiters wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2005, BE 274) verwiesen. Diese Werte sind jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es wird der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.

Das Wort „langfristig“ im letzten Satz soll verdeutlichen, dass unter normalen Umständen keine Grenzwertüberschreitungen mehr vorkommen dürfen, sobald die Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen wirksam geworden sind. Bei der Prognose ist nicht von einem „worst case scenario“ auszugehen. Überschreitungen auf Grund von ungewöhnlichen Wetterbedingungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen können in einem realistischen Szenario nicht gänzlich ausgeschlossen werden, stellen aber kein Hindernis für die Genehmigung dar. Allerdings ist festzuhalten, dass das Wort „langfristig“ keinesfalls bedeutet, dass die Einhaltung der Grenzwerte erst in ferner Zukunft sicherzustellen ist.“

Die Wortfolge „Überschreitung eines Grenzwertes“, umfasst auch die in der Anlage 1 zum IG-L zu den angeführten Immissionskonzentrationen zugehörige zulässige Anzahl von Überschreitungen oder zugehörigen Toleranzmargen.

Im Hinblick darauf, dass mit der in Rede stehenden Änderung des IG-L und somit auch mit der darauf abgestimmten Änderung der GewO 1994 Rechtssicherheit geschaffen werden soll, wird keine Übergangsregelung vorgesehen, dh. dass die in Rede stehende Änderung der Gewerbeordnung 1994 auch auf Verfahren Anwendung finden wird, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der vorgeschlagenen Novelle bereits anhängig sind.

Zu Art. I Z 2 (§ 79 Abs. 4 GewO 1994):

Der geltende § 79 Abs. 4 GewO 1994 ist mit dem bisherigen § 19 IG-L abgestimmt, der mit dem Wirksamwerden des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 entfallen soll; nach der geplanten geänderten Rechtslage sollen sich die immissionsschutzrechtlichen Regelungen betreffend „Sanierung“ in einem neu eingefügten § 13a IG-L finden. Auf diese Regelung ist die vorgeschlagene Änderung des § 79 Abs. 4 GewO 1994 abgestellt, die auch den geplanten neuen § 9a Abs. 9 IG-L berücksichtigt.

Zu Art. I Z 3 (§ 81b Abs. 1):

Mit der vorgeschlagenen Umgestaltung (der bisher letzte Satz wird zum vorletzten Satz) soll klargestellt werden, dass behördlich angeordnete Maßnahmen keine anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Änderungen im Sinne des § 81a darstellen.

Zu Art. I Z 4 (Überschrift 8b im I. Hauptstück) und zu Z 5 (§ 84i GewO 1994):

Nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz - Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter anderem für dem IPPC-Regime unterliegende gewerbliche Betriebsanlagen strategische Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne zu erstellen.

Die betroffenen Anlageninhaber sollen verpflichtet werden, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren Quellen zur Verfügung zu stellen. Die vorgeschlagene Regelung folgt dem Modell des § 60 Abs. 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung des geplanten Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005.

In der Regierungsvorlage 1147 BlgNR XXII.GP wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren Quellen sind vom Anlageninhaber einer IPPC-Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen; dabei können auch vorhandene Daten, zB aus früheren Genehmigungsverfahren, genutzt werden. Ist eine Meldung der Lärmdaten erforderlich, weil eine Neugenehmigung oder eine Änderung der IPPC-Behandlungsanlage erfolgt, kann die Meldung auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Betrachtungspunkt für die Lärmemissionen sind neben der Lärmquelle selbst auch die relevanten Punkte der Betriebsanlagengrenze (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum Bundes-LärmG, 857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXII. GP). Die auf die Betriebsanlagengrenze bezogenen Angaben können durch einfache lineare Rechnung aus Emissionsdaten entsprechend den diesbezüglichen Normen erstellt werden oder aus Immissionsmessungen (mit Hintergrundkorrektur) stammen.“

Da es unterschiedliche Fristen für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und der Aktionspläne gibt (für Ballungsräume ab 250 000 Einwohner Mai 2007 und für Ballungsräume ab 100 000 Einwohner Mai 2012), werden zwei getrennte Bestimmungen normiert, wobei Abs. 2 erst mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt (vgl. § 382 Abs. 25).

Zur Behörde im Sinne der Gewerbeordnung 1994 siehe § 333 Abs. 1 GewO 1994.

Abs. 3 ist für die rasche Entscheidung über die Notwendigkeit der Erstellung einer Lärmkarte und für die allfällige Durchführung einer Ausbreitungsrechnung erforderlich.

Zu Art. I Z 8 (Anlage 3, Einleitungssatz):

Die vorgeschlagene Regelung übernimmt den Punkt 1 der Einleitung des Anhangs 1 der Richtlinie 96/61/EG („IPPC-Richtlinie“). Bei den genannten Anlagen(teilen) handelt es sich nicht um Vorhaben „lediglich vorübergehender Natur“, die einem Versuchsbetrieb im Sinne des § 354 GewO 1994 zugänglich wären, sondern um Anlagen(teile), deren auf Dauer ausgelegte Zweckbestimmung die Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab ist; unter dem Technikumsmaßstab ist die Vorstufe zur industriellen Produktion in großem Maßstab zu verstehen.

Mit dem so genannten „Forschungsprivileg“, das auch im § 2 Abs. 5 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, seinen Niederschlag gefunden hat, soll ein mit dem EU-Recht in Einklang stehendes deutliches Zeichen im Sinne des Forschungs- und Entwicklungsstandortes Österreich gesetzt werden (auch Deutschland kennt in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein vergleichbares Forschungsprivileg).

Die vorgesehene betreffende Ergänzung bewirkt die „Herausnahme“ von Anlagen(teilen), die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen, aus dem IPPC-Regime; die übrigen betriebsanlagenrechtlichen Regelungen finden auf solche Anlagen selbstverständlich Anwendung; so wird im Hinblick auf die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 von der Genehmigungspflicht der Anlagen auszugehen sein.

Zu Art. I Z 9 (Anlage 3, Punkt 4.1c):

In der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung („IPPC-RL“) werden im Punkt 4.1 des Anhangs 1 Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien und hier in lit. i synthetische Kautschuke genannt. In der österreichischen Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung werden in der Anlage 3 Punkt 4.1c „Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren“ angeführt.

Über die IPPC-RL hinaus wird durch diese Erweiterung um den Begriff „oder Elastomeren“ in Österreich auch die Erzeugung von Gummiprodukten aus synthetischen Kautschuken erfasst. Um ein „golden plating“ zu vermeiden, soll daher der Ausdruck „oder Elastomeren“ im Punkt 4.1c der Anlage 3 entfallen.

Zu Art. II Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis des MinroG):

Im Inhaltsverzeichnis sind die neuen Paragraphenüberschriften zu berücksichtigen.

Zu Art. II Z 2 und 3 (§ 116 Abs. 2 und § 119 Abs. 3 MinroG):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der geplanten Änderung des § 20 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L) Rechnung getragen werden. Dem bisherigen Konzept des IG-L folgend soll der § 20 Abs. 3 IG-L unter anderem nicht für Anlagen gelten, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Für Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen hat sich schon bisher in §§ 116 Abs. 2 und 119 Abs. 3 MinroG eine eigene mit dem Immissionsschutzgesetz - Luft abgestimmte Regelung gefunden. Zur leichteren Lesbarkeit wurden diese Bestimmungen teilweise neu gegliedert und geringfügig sprachlich neu gefasst.

Der übrige Text entspricht beinahe wörtlich dem § 20 Abs. 3 IG-L in der in der Regierungsvorlage betreffend ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, 1147 BlgNR XXII.GP, vorgeschlagenen Fassung (siehe hiezu die Ausführungen oben zu Art. I Z 1).

Im Hinblick darauf, dass mit den Rede stehenden Änderung des IG-L und somit auch mit der darauf abgestimmten Änderung des MinroG Rechtssicherheit geschaffen werden soll, wird keine Übergangsregelung vorgesehen, dh., dass die in Rede stehende Änderung des MinroG auch auf Verfahren Anwendung finden wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Novelle bereits anhängig sind.

Zu Art. II Z 5 (§ 120 MinroG):

Der geltende § 120 ist mit den bisherigen § 19 IG-L abgestimmt, der mit dem Wirksamwerden des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 entfallen soll. Nach der geplanten Rechtslage sollen sich die immissionsschutzrechtlichen Regelungen betreffend „Sanierung“ in einem neu eingefügten § 13a IG-L finden. Auf diese Regelung ist die vorgeschlagene Änderung des § 120 MinroG abgestellt, die auch den geplanten neuen § 9a Abs. 9 IG-L berücksichtigt.

Mit dem neuen Abs. 3 wird klargestellt, dass eine Sanierung nach einem genehmigten Sanierungskonzept keine bewilligungspflichtige Änderung einer Bergbauanlage ist. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich auch in § 79 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994.

Zu Art. II Z 6 (§ 221a MinroG):

Im § 116 Abs. 2 und 119 Abs. 3 soll künftig nicht – wie derzeit – auf § 10 IG-L in seiner Stammfassung, sondern in der jeweils geltenden Fassung abgestellt werden. Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 eingefügte § 221a, der eine allgemeine Verweisungsbestimmung enthält, soll dementsprechend ergänzt werden. Weiters wird klargestellt, dass ein Verweis dann nicht als dynamisch zu verstehen ist, wenn die verwiesene Norm in einer bestimmten Fassung zitiert wird.

Zu Art. II Z 7 (§ 221 MinroG):

Der Begriff „Bergbauanlage“ im MinroG (siehe § 118 leg. cit.) ist weniger weit als jener der gewerblichen Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung 1994. Insbesondere stellt die Abbaustätte selbst (zB ein Untertage-Bergbau) keine Bergbauanlage dar. Da jedoch in Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verschiedentlich Berichtspflichten auch für „Bergbaue“ vorgesehen sind (siehe etwa den Vorschlag für eine Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstoffregisters zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen), soll § 221 MinroG dahin gehend ergänzt werden, dass – soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist – nicht nur die Übermittlung von Aufzeichnungen über Emissionen aus Bergbauanlagen, sondern auch von Emissionen aus Bergbauen (die eben nicht unter den bergrechtlichen Anlagenbegriff fallen) verlangt werden kann.

Zu Art. II Z 8 (§ 222a MinroG):

Nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter anderem für dem IPPC-Regime unterliegende Aufbereitungsanlagen strategische Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne zu erstellen.

Die betroffenen Anlageninhaber sollen verpflichtet werden, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren Quellen zur Verfügung zu stellen. Die vorgeschlagene Regelung folgt dem Modell des § 60 Abs. 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung des geplanten Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 (siehe hiezu die Ausführungen oben zu Art. I Z 3).

Zu den Bewilligungsbehörden im Bereich des Bergbauanlagenrechts siehe §§ 170 und 171 MinroG.

Zu Art. III Z 1 (§ 5 Abs. 2 EG-K):

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll der geplanten Änderung des § 20 Abs. 3 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG-L, Rechnung getragen werden. Dem bisherigen Konzept des IG-L folgend soll der § 20 Abs. 3 IG-L ua nicht für Anlagen gelten, die dem EG-K unterliegen. Für solche Anlagen hat sich schon bisher im § 5 Abs. 2 Z 3 EG-K eine eigene mit dem IG-L abgestimmte Regelung gefunden.

Der erste Satz entspricht dem bisher geltenden § 5 Abs. 2 Z 3 mit der Abweichung, dass auf den § 10 IG-L nicht in seiner Stammfassung, sondern in der jeweils geltenden Fassung abgestellt werden soll.

Der übrige Text entspricht beinahe wörtlich dem § 20 Abs. 3 IG-L in der in der Regierungsvorlage betreffend ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, 1147 BlgNr XXII.GP, vorgeschlagenen Fassung.

Zu dieser Regelung wird in der Regierungsvorlage betreffend ein Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 Folgendes ausgeführt:

„Im Zuge der Genehmigung von Anlagen ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen verursachen werden bzw. diese Anlagen keinen nennenswerten Beitrag zu Überschreitungen leisten, die die Erstellung von Statuserhebungen bedingen würden. Die Neuformulierung dient der Klarstellung, da das bisher verwendete Wort „anstreben“ unterschiedlich interpretiert wurde. Die Grenz- bzw. Zielwerte sind gemäß Richtlinie 1996/62/EG einzuhalten, nicht anzustreben. An diesem Ziel hat sich auch die Genehmigungspraxis zu orientieren. Mit dem Terminus „anstreben“ sollte lediglich ausgedrückt werden, dass es weder einem Anlageninhaber noch einem Sachverständigen oder einer Behörde möglich ist, zu garantieren, dass eine bestimmte Anlage niemals zu einer Grenz- bzw. Zielwertüberschreitung einen Beitrag leisten wird. Die Behörde soll allerdings die Genehmigung für eine neue Anlage, die zusätzliche Emissionen verursacht, in einem bereits erheblich belasteten Gebiet nur dann erteilen, wenn entweder keine erhebliche Zusatzbelastung durch die neue Anlage entsteht oder durch Maßnahmen bei anderen Emittenten sichergestellt ist, dass „Platz“ für die Emissionen der neuen Anlage geschaffen wird.

Von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und des Umweltsenats wird ein so genanntes „Schwellenwertkonzept“ akzeptiert, dh. es muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation anzunehmen. „Solche Schwellenwerte werden ua. mit Hilfe von Messbarkeitsgrenzen definiert. Dabei werden Immissionen als unerheblich betrachtet, die nach dem Stand der Messtechnik nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überhaupt messbar sind oder die, weil sie im Verhältnis zum Grenzwert eine sehr geringe Quantität aufweisen, nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Umweltauswirkungen nach sich ziehen können…“ (auszugsweises Zitat aus dem Bescheid des Umweltsenats vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, s. 28). Der Bescheid des Umweltsenats betreffend das Motorsportzentrum Spielberg verweist auch auf den UVE-Leitfaden des Umweltbundesamts, der eine Schwelle für die Festlegung des Untersuchungsraumes für das Schutzgut Luft von 3% eines Kurzzeitwertes und 1% eines Langzeitwertes festlegt, und die neue deutsche TA - Luft, die teilweise Prozentsätze für eine zulässige Zusatzbelastung vorsieht. Weiters wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2005, BE 274) verwiesen. Diese Werte sind jedoch lediglich beispielhaft zu verstehen und es wird der Behörde im Einzelfall obliegen, einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.

Das Wort „langfristig“ im letzten Satz soll verdeutlichen, dass unter normalen Umständen keine Grenzwertüberschreitungen mehr vorkommen dürfen, sobald die Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen wirksam geworden sind. Bei der Prognose ist nicht von einem „worst case scenario“ auszugehen. Überschreitungen auf Grund von ungewöhnlichen Wetterbedingungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen können in einem realistischen Szenario nicht gänzlich ausgeschlossen werden, stellen aber kein Hindernis für die Genehmigung dar. Allerdings ist festzuhalten, dass das Wort „langfristig“ keinesfalls bedeutet, dass die Einhaltung der Grenzwerte erst in ferner Zukunft sicherzustellen ist.“

Die Wortfolge „Überschreitung eines Grenzwertes“, umfasst auch die in der Anlage 1 zum IG-L zu den angeführten Immissionskonzentrationen zugehörige zulässige Anzahl von Überschreitungen oder zugehörigen Toleranzmargen.

Im Hinblick darauf, dass mit der in Rede stehenden Änderung des IG-L und somit auch mit der darauf abgestimmten Änderung des EG-K Rechtssicherheit geschaffen werden soll, wird keine Übergangsregelung vorgesehen, dh. dass die in Rede stehende Änderung des EG-K auch auf Verfahren Anwendung finden wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Novelle bereits anhängig sind.

Zu Art. III Z 2 (§ 16 EG-K):

Nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter anderem für dem IPPC-Regime unterliegende Anlagen gemäß EG-K strategische Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne zu erstellen.

Die betroffenen Betreiber sollen verpflichtet werden, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren Quellen zur Verfügung zu stellen. Die vorgeschlagene Regelung folgt dem Modell des § 60 Abs. 4 und 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 in der Fassung des geplanten Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005.

In der Regierungsvorlage 1147 BlgNR XXII.GP zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats, XXII.GP wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Die dafür notwendigen Informationen über die Lärmemissionen und deren Quellen sind vom Anlageninhaber einer IPPC-Behandlungsanlage zur Verfügung zu stellen; dabei können auch vorhandene Daten, zB aus früheren Genehmigungsverfahren, genutzt werden. Ist eine Meldung der Lärmdaten erforderlich, weil eine Neugenehmigung oder eine Änderung der IPPC-Behandlungsanlage erfolgt, kann die Meldung auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgen. Betrachtungspunkt für die Lärmemissionen sind neben der Lärmquelle selbst auch die relevanten Punkte der Betriebsanlagengrenze (vgl. auch die Gesetzesmaterialien zum Bundes-LärmG, 857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXII. GP). Die auf die Betriebsanlagengrenze bezogenen Angaben können durch einfache lineare Rechnung aus Emissionsdaten entsprechend den diesbezüglichen Normen erstellt werden oder aus Immissionsmessungen (mit Hintergrundkorrektur) stammen.“

Da es unterschiedliche Fristen für die Erstellung der strategischen Lärmkarten und der Aktionspläne gibt (für Ballungsräume ab 250 000 Einwohner Mai 2007 und für Ballungsräume ab 100 000 Einwohner Mai 2012), werden zwei getrennte Bestimmungen normiert, wobei Abs. 10 erst mit 1. Jänner 2011 in Kraft tritt.

Zu Art. III Z 3 (§ 19 EG-K):

Der geltende § 19 Abs. 1 und 2 ist mit dem bisherigen § 19 IG-L abgestimmt, der mit dem Wirksamwerden des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005 entfallen soll; nach der geplanten geänderten Rechtslage sollen sich die immissionsschutzrechtlichen Regelungen betreffend „Sanierung“ in einem neu eingefügten § 13a IG-L finden. Auf diese Regelung ist die vorgeschlagene Änderung des § 19 EG-K abgestellt, die auch den geplanten neuen § 9a Abs. 9 IG-L berücksichtigt.

„Behörde“ im Bereich des EG-K ist die Behörde im Sinne des § 25.

Abs. 11 ist für die rasche Entscheidung über die Notwendigkeit der Erstellung einer Lärmkarte und für die allfällige Durchführung einer Ausbreitungsrechnung erforderlich.

Zu Art. III Z 4 und 5 (§§ 22 und 23 Abs. 1 EG-K):

Gemäß §§ 22 und 23 Abs.1 hat der Betreiber Maßnahmen zur Anpassung seiner Anlage an das integrierte Konzept bzw. an den Stand der Technik vorzuschlagen, die Behörde hat die vorgeschlagenen Maßnahmen zu überprüfen. Im Sinne der Rechtssicherheit für den Betreiber und zur Dokumentation der von der Behörde akzeptierten Maßnahmen in gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten wird die Erlassung eines Feststellungsbescheides normiert. Damit wird die in Art. 5 IPPC-Richtlinie geforderte Überprüfung von bestehenden Anlagen durch die Behörde erfüllt und dokumentiert. Durch diese Dokumentation erfolgt keine substantielle Erweiterung der Überprüfungsaufgaben der Behörde.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

§ 77. (3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

§ 77. (3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

           1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

           2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

§ 79. (4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. I Nr. 115, in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde auf die in der Verordnung gemäß § 10 IG-L festgelegte Sanierungsfrist hinzuweisen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

§ 79. (4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung  gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, in der jeweils geltenden Fassung,  betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlangeninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus  der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 81a bleibt unberührt.

§ 81b. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. § 81a bleibt unberührt. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

8b. Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

§ 84h.

8b.Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten, Meldepflichten

§ 84h.

§ 84i. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(2) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten am 1. Jänner 2011 bereits genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(3) Die von einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Betriebsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Betriebsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Betriebsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsanlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.

§ 382. (1) bis (23) …

§ 382. (1) bis (25) …

(26) § 77 Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 81b Abs. 1, die Überschrift 8b im I. Hauptstück, § 84i Abs. 1 und Abs. 3 und die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX folgenden Monatsersten in Kraft.

(27) § 84i Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(28) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.

Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)

Anlage 3

(§ 77a Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4, § 81c, § 81d, § 84i, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.

           1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen.

           2. Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf die Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere Tätigkeiten derselben Kategorie in ein- und derselben Betriebsanlage durchgeführt, so sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zusammenzurechnen.

4.1c Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren

4.1c Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern aus Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken

Artikel II

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 

 

Bewilligung von Bergbauanlagen (§§ 119 und 120)

Bewilligung von Bergbauanlagen (§ 119)

Sanierungskonzept für Bergbauanlagen (§ 120).

 

 

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form (§ 221)

Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 222)

In-Kraft-Treten (§ 223)

Vollziehung (§ 224)

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form (§ 221)

Verweise auf andere Bundesgesetze (§ 221a)

Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten (§ 222)

Meldepflichten (§ 222a)

In-Kraft-Treten (§ 223)

Vollziehung (§ 224)

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

                1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

                2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben),

                3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

                4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

                5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

                6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

                7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

                8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

                9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

                1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

                2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben),

                3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

                4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

                5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

                6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

                7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

                8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

                9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluss und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau, das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:

                1. Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG‑L erlassenen Verordnung sind anzuwenden.

                2. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG‑L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG‑L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

                       a) die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

                       b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG‑L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind

(3) …

(3) …

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) …

(2) …

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) …

(2) …

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

                1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

                2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

                3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

                4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist und

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

                1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

                2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

                3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

                4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

                5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

                5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden und

 

                6. bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist,

                       a) die Emissionen der Aufbereitungsanlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

                       b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Wenn es sich um Aufberei­tungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufberei­tungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.

(4) …

(4) …

 

 

§ 120. (1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungs­gebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

Sanierungskonzept für Bergbauanlagen

§ 120. (1) Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Bergbauanlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maß­nahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirk­lichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.

 

(3) § 119 ist auf Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht anzuwenden.

 

 

§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, des Eisenbahn-Enteignungs­entschädigungsgesetzes, BGBl. 71/1954, des Bundesstraßen­gesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungs­gesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG‑L), BGBl. I Nr. 115/1997, des Bundes-Umgebungslärm­schutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, des Eisenbahn-Enteignungs­entschädigungsgesetzes, BGBl. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist.

Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Be­hörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesmi­nister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen festgelegt werden.

Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten

§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Be­hörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesmi­nister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen oder Bergbauen sowie von Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen oder Bergbaue und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen oder Bergbaue festgelegt werden.

 

Meldepflichten

§ 222a. (1) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(2) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(3) Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.

In-Kraft-Treten

§ 223. (1) …

In-Kraft-Treten

§ 223. (1) …

 

(11) § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.

(12) § 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002 Seite 12, umgesetzt.

Artikel III

Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen

§ 5. (2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

           1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und

           2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die

                a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

               b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und

           3. für die zu genehmigende Anlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden.

Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

§ 5. (2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - darf nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

           1. im Betrieb die gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und

           2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die

                a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

               b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, führen, und

           3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG‑L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem die neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG‑L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG‑L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

                a) die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

               b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

 

§ 16. (9) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes‑LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes‑LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 30. Juni 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(10) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes‑LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber einer am 1. Jänner 2011 bereits genehmigten Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes‑LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(11) Die von einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.

§ 19. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Betreiber einer Anlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Fristen aufzutragen.

§ 19. Die Behörde hat dem Betreiber einer genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlagenbetreiber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.

§ 22. Eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die

           1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder für die

           2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde,

hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend, so hat die Behörde die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.

§ 22. Eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die

           1. vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder für die

           2. ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde,

hat den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde (§ 25) rechtzeitig, aber spätestens zwölf Monate vor diesem Termin die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des ersten Satzes zu erfüllen. Sind die vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen ausreichend, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

§ 23. (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend vorgesehen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Äußert sich die Behörde nicht, gilt die Mitteilung bzw. gelten die dargestellten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten als ausreichend zur Kenntnis genommen.

§ 23. (1) Der Betreiber einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anlage erstmalig den Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung zu entsprechen hatte, zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat der Behörde (§ 25) unverzüglich eine Darstellung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen oder noch zu treffenden Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes ausreichend vorgesehen, hat die Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der Darstellungen von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,

           2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,

           3. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1,

           4. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1.

§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom 25.06.2003 S. 17, die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32 und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,

           2. Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,

           3. Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 336 vom 07.12.1988 S. 1,

           4. Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 309 vom 27.11.2001 S. 1,

           5. Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.

§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 Z 3 sowie der Entfall des Schlusssatzes, § 16 Abs. 9 und 11 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 16 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.