1378 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1328 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erlassen und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

Der vorliegende Entwurf sieht vor, alle den Bau, Betrieb, die Genehmigungsverfahren und sonstigen Maßnahmen für die Tunnelsicherheit außer Verkehrsregelungen betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/54/EG über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (CELEX Nr. 32004L0054) in einem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz und die Bestimmungen über Verkehrszeichen und sonstige Verkehrsregelungen in einer Novelle zur Straßenverkehrsordnung 1960 umzusetzen. Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist der 1. Mai 2006 vorgesehen.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. März 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Klaus Wittauer, die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Hannes Missethon einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 § 2 Z 6:

Die ‚erhebliche Störung’ bildet ein wichtiges Tatbestandsmerkmal sowohl des § 4 Abs. 5 Z 7 als auch des § 4 Abs. 7. Die Aufnahme der Legaldefinition der ‚erheblichen Störung’ soll eine in der Praxis handhabbare Schwelle festlegen, ab welcher die Ermächtigung zur Aufbewahrung von Bildaufzeichnungen über den Zeitraum von vier Stunden hinaus bzw. die Pflicht zur Legung von Meldeberichten eingreifen. Ein unzulässiges Abstellen eines Fahrzeuges in einer Pannenbucht, welches zwar Aktivitäten des Tunnel-Managers erfordert, jedoch ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss bleibt, stellt noch keine erhebliche Störung dar.

Zu Art. 1 § 4 Abs. 5:

Im Interesse des aus dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) erfließenden Transparenzgebotes (§ 6 Abs. 1 Z 1, § 24 leg. cit.), aber auch im Interesse der positiven Beeinflussung des Fahrverhaltens der Verkehrsteilnehmer erscheint es zielführend, in Art. 1 § 4 Abs. 5 Z 1 STSG eine ausdrückliche Pflicht zur Ankündigung der Videoüberwachung in Straßentunneln vorzusehen. Die nachfolgenden Ziffern sollen verdeutlichen, welchen konkreten Zwecken die Videoüberwachung im Tunnel zu dienen hat, dass sich die technische Leistungsfähigkeit des Videoüberwachungssystems an diesen Zwecken zu orientieren hat und nicht darüber hinaus gehen darf sowie dass die Aufzeichnung und Wiedergabe der Bilder nur im Rahmen dieser Zwecke, nur in der für diese erforderlichen Qualität und befristet erfolgen darf. Im „Normalbetrieb“ ist die Erkennbarkeit von einzelnen Fahrzeuginsassen oder sonstigen Personen oder Kennzeichen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem STSG nicht erforderlich. Datenschutzrechtlich ergibt sich daraus das Gebot, die Aufzeichnung und Wiedergabe von Bildern so zu gestalten, dass eine gleichzeitige oder nachträgliche Identifizierung von Personen oder Zulassungsbesitzern durch den Tunnel-Manager oder Dritte ausgeschlossen wird. Auch bei Anwendung der vorgesehenen technischen Auflagen kann eine Rückführbarkeit auf bestimmte Personen bzw. Zulassungsbesitzer nicht generell ausgeschlossen werden. Im Falle erheblicher Störungen oder Unfälle wird es je nach Fall erforderlich sein, auf Kameras mit sog. Zoomfunktion zurückzugreifen. Diesfalls kann davon ausgegangen werden, dass einzelne Personen und Kennzeichen auf übertragenen bzw. aufgezeichneten Bildern erkennbar sind.

Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den Videoüberwachungssystemen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 STSG um Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 handelt. Diese unterliegen der Meldepflicht an die Datenschutzkommission (§§ 17ff DSG 2000).

Die im letzten Satz der Z 7 auferlegte spezifische Verpflichtung ist als Gegengewicht zu der in bestimmten Fällen zulässigen Aufzeichnung in erhöhter Qualität bzw. zur längeren Aufbewahrungsdauer zu sehen. Damit sollen unvermeidbare Grundrechtseingriffe außerhalb des Normalbetriebes möglichst gering gehalten werden.

Zu Art. 1 § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 1:

Es besteht die Möglichkeit, dass Tunnel in der Zeit zwischen 1. Mai 2006 und einem allfälligen späteren Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommen werden. Damit auch in diesem Fall die Bestimmung des § 9 über die Erstbewertung und Anpassung der Konformität von bestehenden Tunneln zur Anwendung kommen kann, erscheint es notwendig, den Stichtag auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens abzustellen.

Zu Art. 1 § 17:

Hier wird berücksichtigt, dass sich die Festlegung des Datums für das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (1. Mai 2006) auf Grund des Zeitablaufs erübrigt. Bei manchen Tunneln steht der Baubeginn bzw. der Beginn der Änderungen (Sanierungsarbeiten) unmittelbar bevor. Um diese Baubeginne nicht unnötig zu verzögern, entfallen die Verpflichtungen zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 bzw. § 10 in Verbindung mit § 7. Aufgrund der beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführten Überprüfungen, liegen in diesen Fällen jedoch die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2004/54/EG bereits vor. Die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes wird im Verfahren gemäß § 8 zu überprüfen sein.

Zu Art 2 Z 4:

Hier wird berücksichtigt, dass sich die Festlegung des Datums für das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (1. Mai 2006) auf Grund des Zeitablaufs erübrigt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Hannes Missethon mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 03 23

Klaus Wittauer              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann