1382 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über
die Regierungsvorlage (1334 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz
und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den
Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird
(Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)
Das österreichische
Übernahmerecht soll an die internationale Entwicklung – insbesondere die
Übernahme-Richtlinie – und praktische Erfahrungen angepasst werden.
Unbestimmte Gesetzesbegriffe sollen näher determiniert werden. Für das auch von
der Übernahme-Richtlinie vorgegebene Ausschlussrecht des
Mehrheitsgesellschafters soll eine neue, allgemeine Rechtsgrundlage im
Gesellschafter-Ausschlussgesetz geschaffen werden.
Der
Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
23. März 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christian Puswald,
Mag. Walter Tancsits, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits
und Mag. Peter Michael Ikrath sowie die
Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
Zu Artikel 1
(Änderung des Übernahmegesetzes):
Zu Z 1
(§ 2 ÜbG):
Hier wird ein
Redaktionsversehen korrigiert.
Zu Z 2
(§ 16 Abs. 7 ÜbG):
Ein sprachliches
Versehen wird berichtigt.
Zu Z 3
(§ 22 Abs. 3 Z 1 ÜbG):
Mit dem Verweis
auf § 2 wird klargestellt, dass es auf die Notierung an einer
österreichischen Börse ankommt, weil es nur in diesem Fall sachgerecht
erscheint, auf die Kontrollschwelle nach Abs. 2 abzustellen.
Zu Z 4
(§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 3 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 5 ÜbG):
Hier werden
Interpunktions- und Grammatikfehler bereinigt.
Zu Z 5 (§ 26b ÜbG):
Durch das Verfahren nach § 26b wird demjenigen, der eine Beteiligung
erlangt, die Möglichkeit gegeben, in einem Verfahren vor der
Übernahmekommission eine Entscheidung über die Angebotspflicht zu erreichen.
Dadurch kann in Zweifelsfällen für Rechtssicherheit gesorgt werden. Für die
bescheidmäßige Erledigung ist es erforderlich, dass ein Sachverhalt
verwirklicht wurde, über den abgesprochen werden kann. Das kann einerseits das
Erlangen der Kontrolle sein, andererseits aber auch der Abschluss des bloßen
Verpflichtungsgeschäfts. Die Entscheidung hat gemäß § 30 Abs. 1
innerhalb eines Monats zu ergehen. Stellt die Übernahmekommission die
Angebotspflicht fest, so kann der Beteiligte diese abwenden, indem er die
kontrollierende Beteiligung abgibt. Der vorsichtige Käufer nimmt dafür eine
auflösende Bedingung in den Vertrag über den Erwerb der Aktien auf. Sonst wäre
zB die Veräußerung der Anteile über den Markt oder die Auflösung bzw. Änderung
einer Stimmbindungsvereinbarung denkbar. In der Sache dient dieses Verfahren
der Entscheidung über die in § 25 Abs. 1 Z 3 enthaltenen
Ausnahmen von der Angebotspflicht; gerade bei überraschender Kontrollerlangung
bietet die Verkaufsmöglichkeit einen Ausweg. Jedenfalls ist die Veräußerung nur
dann rechtzeitig, wenn die Kontrolle noch nicht in einer Hauptversammlung
ausgeübt wurde.
Zu Z 6 (§ 27b
ÜbG):
Die Bestimmung ist
um einen Verweis auf das neue Feststellungsverfahren gemäß § 26b (vgl.
Z 21a) zu ergänzen.
Zu Z 7
(§ 34 ÜbG):
In § 34 werden die Bedenken des VfGH in seinem Prüfungsbeschluss (G
151 – 153/05) berücksichtigt. Alle Stimmrechte des Bieters sollen bei besonders
groben Verletzungen des Gesetzes weiterhin ex lege ruhen (Abs. 1). Das
gilt einerseits, wenn ein erforderliches Pflichtangebot nicht gestellt wird;
dem steht eine Veröffentlichung gleich, die nur dem Namen nach ein öffentliches
Angebot sein kann, zB weil keine Annahmefrist festgelegt wird. Auch eine
Verletzung der Bestimmungen über die Preisbildung soll zum automatischen Ruhen
führen. Bei anderen Verletzungen ist die Entscheidung der Übernahmekommission
konstitutiv für das Ruhen des Stimmrechts; diese Entscheidung ist zu erlassen,
wenn das Ruhen des Stimmrechts zum Schutz der Interessen der
Beteiligungspapierinhaber erforderlich ist (Abs. 3). Daneben besteht als
Sanktionsmöglichkeit für Rechtsverletzungen auch das Verwaltungsstrafrecht,
insbesondere auch für Fälle der Verletzung von Anzeige- oder
Mitteilungspflichten nach §§ 24 oder 25; hier kommt ein Ruhen des
Stimmrechts nur in Betracht, wenn eine Mitteilung oder Anzeige trotz
Aufforderung unterlassen wird und die Kooperation für die Erfüllung der
Aufgaben der Kommission, nämlich insbesondere die Beurteilung der
Angebotspflicht, erforderlich ist (Abs. 4).
Tritt das Ruhen der Stimmrechte automatisch ein, so ist es von der Übernahmekommission
aufzuheben, wenn die Folgen der Rechtsverletzung beseitigt wurden
(Abs. 2). Auch wenn die Vermögensinteressen trotz Verletzung nicht
gefährdet sind, kann das Ruhen aufgehoben werden; in diesem Fall können
Auflagen erforderlich sein, um die Gefährdung zu beseitigen. In einem
konstitutiven Bescheid über das Ruhen des Stimmrechts sind Bedingungen oder
Auflagen festzulegen, unter denen das Ruhen beseitigt wird (Abs. 3).
Bedingungen und Auflagen werden generell in Abs. 5 geregelt. War zB die
Information im Angebot zu positiv, so kommt ein Rücktrittsrecht in Betracht,
wobei die Übernahmekommission auch festzulegen hat, ob der Angebotspreis oder
nur der Geldwert der Aktien im Zeitpunkt der Rückabwicklung zurückzugeben ist.
War die Information im Angebot hingegen zu negativ, so muss das Angebot mit der
richtigen Information zur Annahme offen stehen. Daneben kommen als Bedingungen
oder Auflagen auch die in § 25 Abs. 2 genannten Maßnahmen in Betracht.
Zu Z 8
(§ 35 ÜbG):
Zusätzlich zu den
neuen Straftatbeständen in Abs. 1 Z 5 und 6, die vor allem Verstöße
gegen die neuen Anzeigepflichten nach dem 3. Teil sanktionieren, ist es –
insbesondere im Hinblick auf nunmehr durch die Übernahme-RL determinierte
Regelungen, für die jedenfalls wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen vorzusehen sind (vgl. Art. 17) – auch erforderlich, die Liste
der unter Verwaltungsstrafdrohung stehenden Bestimmungen in Z 1 und 2 zu
ergänzen. Um dem erwähnten Richtlinienauftrag voll zu entsprechen, scheint es
außerdem notwendig, die Geldstrafen in Abs. 2 um ca. 40% anzuheben.
Zu Z 9
(§ 37 ÜbG):
In der
Übergangsbestimmung sind Zitate anzupassen.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Handelsgesetzbuchs):
Zu
§ 243a Z 1 HGB:
Hier werden
fehlende Artikel ergänzt.
Zu Artikel 4
(Änderung des Umwandlungsgesetzes):
Zu Z 1
(§ 2 Abs. 3 Z 7 UmwG):
So wie im GesAusG
soll auch im UmwG ein Verzicht sämtlicher Gesellschafter auf die Bestellung
eines Treuhänders möglich sein; dies wird durch einen Verweis auf § 3
Abs. 10 GesAusG klargestellt.
Zu Z 2
(§ 5 Abs. 1 und 2 UmwG):
Der Systematik von
§ 1 GesAusG folgend soll ein Ausschluss einer maximal 10%igen Minderheit
auch im Zusammenhang mit einer errichtenden Umwandlung nur dann möglich sein,
wenn zumindest 90% der Anteile entweder einem Gesellschafter oder verbundenen
Unternehmen gehören. Nach § 5 Abs. 2 genügt für eine errichtende
Umwandlung eine Beschlussmehrheit von 90% daher nur dann, wenn die
entsprechenden Anteile von einem oder – aufgrund des Verweises auf § 1
Abs. 3 GesAusG – mehreren konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern
gehalten werden; sonst ist für den Beschluss Einstimmigkeit erforderlich.
Abs. 1 wird
gegenüber dem geltenden Recht insofern liberaler gestaltet, als das Erfordernis
der Beteiligung der bisherigen Gesellschafter an der zu errichtenden
Personengesellschaft „im gleichen Ausmaß“ entfällt. In Summe müssen bisherige
Gesellschafter allerdings in Zukunft zumindest mit 90% an der
Personengesellschaft beteiligt sein, weil ein Hinzutreten neuer Gesellschafter
weiterhin höchstens im Ausmaß von 10% zulässig sein soll. Mit dem Wegfall der
Beschränkung soll erreicht werden, dass die bisherigen Gesellschafter die
Minderheitsanteile des oder der ausscheidenden Gesellschafter in beliebiger
Weise ganz oder teilweise selbst übernehmen oder neue Gesellschafter zulassen
können. Dadurch wird die Übertragung der Anteile der ausgeschlossenen
Minderheit auf den Hauptgesellschafter beziehungsweise die gemeinsam
beschlussfassenden Gesellschafter – allenfalls auch nicht proportional –
ermöglicht. Im Einklang mit der bisherigen Rechtslage ist eine weitergehende
Anteilsverschiebung im Zuge einer errichtenden Umwandlung unzulässig.
Ist das
Nennkapital der bisherigen Kapitalgesellschaft nach der errichtenden Umwandlung
nicht mehr als Kommanditeinlage quasi gebunden, so können Gläubiger, die noch
nicht Befriedigung verlangen können, unter Umständen einen Anspruch auf
Sicherheitsleistung gemäß § 226 AktG geltend machen (vgl. § 5
Abs. 5 UmwG in Verbindung mit dem Verweis auf § 226 AktG in § 2
Abs. 3 UmwG).
Zu Art 6
(Gesellschafter-Ausschlussgesetz):
Zu Z 1 (§ 3
Abs. 5 Z 4 GesAusG):
Hier wird die
Textierung gestrafft.
Zu Z 2
(§ 7 Abs. 1 GesAusG):
Das Wort
„beschlussfassende“ entfällt aus sprachlichen Erwägungen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag.
Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:
„In § 24
Übernahmegesetz in der Fassung der Regierungsvorlage werden als „Ausnahmen von
der Angebotspflicht“ Fälle erfasst, in denen eine kontrollierende Beteiligung
im Sinn des § 22 (also insbesondere eine unmittelbare kontrollierende
Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft, die mehr als 30 % der
auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt),
trotz Überschreiten der formalen Kontrollschwelle zu keinem beherrschenden
Einfluss führt.
Die Tatbestände
der Z 1 bis 4 des Abs. 3 erfassen in bloß demonstrativer Aufzählung
typische Fälle, in denen es letztlich zu keinem Wechsel des Rechtsträgers
kommt, der bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise den beherrschenden Einfluss
ausüben kann. Diese Tatbestände können daher unter diesem Gesichtspunkt
jedenfalls erweiternd interpretiert und auf ähnlich gelagerte Sachverhalte
ausgedehnt werden; so können die für Stimmbindungsverträge getroffenen
Wertungen auch für die Beurteilung von Holdingkonstruktionen herangezogen
werden und umgekehrt. Insgesamt ist für die Frage des Wechsels des
beherrschenden Rechtsträgers oder der beherrschenden Gruppe entscheidend, ob
die Willensbildung durch das Hinzutreten eines oder mehrerer Rechtsträger in
entscheidender Weise geändert wird und sich daraus eine mögliche Gefährdung der
Interessen der Beteiligungspapierinhaber ergibt.
§ 24
Abs. 3 Z 4 erfasst nur den Abschluss oder die Auflösung eines Stimmbindungsvertrags,
nicht aber den Fall einer Änderung. Dies erklärt sich aus § 22a Z 3,
wonach die Änderung der Zusammensetzung einer Gruppe gemeinsam vorgehender
Rechtsträger oder ihrer Absprache nur dann zur Angebotspflicht führt, wenn die
Willensbildung in der Gruppe von einem anderen Rechtsträger beherrscht werden
kann. Es wäre nämlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Fiktion, in jeder
noch so kleinen Änderung des Vertrags oder der Gruppenmitglieder einen Wechsel
der kontrollierenden Beteiligung zu sehen, während dies für den Abschluss und
die Auflösung eines Syndikatsvertrags durchaus typisch ist. In § 24
Abs. 3 Z 4 war daher mangels Angebotspflicht der Fall der Änderung
eines Stimmbindungsvertrags als Ausnahmetatbestand nicht aufzunehmen.“
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2006 03 23
Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau