1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die
Regierungsvorlage (1064 der Beilagen): Abkommen über die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug
und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen
beeinträchtigen samt Schlussakte und Vereinbarter Niederschrift
Gegenstand des
Abkommens ist, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits bei Betrug und anderen
rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Vertragsparteien, einschließlich Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften
und Bestimmungen über die indirekten Steuern im Zusammenhang mit dem Handel von
Waren und Dienstleistungen, auszudehnen. Durch die umfassende justizielle
Zusammenarbeit und Amtshilfe wird die Zusammenarbeit zur Bekämpfung der
Geldwäscherei und zur Aufdeckung schwerer Fälle von Betrug und Schmuggel
deutlich verbessert.
Das Abkommen
über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,
die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, hat gesetzändernden bzw.
gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der
Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung
im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht
erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag
ist in Dänisch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch,
Italienisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch,
Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch
abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen
authentische dänische, englische, estnische, finnische, französische,
griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische,
portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische
und ungarische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 23. März 2006 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter
der Abgeordnete Mag. Johann Maier.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Justizausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der
gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates
im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische, estnische, finnische,
französische, griechische, italienische, lettische, litauische,
niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische,
spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dadurch kundgemacht
werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen
über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,
die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen samt Schlussakte und
Vereinbarter Niederschrift (1064 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Dieser
Staatsvertrag ist im Sinne des
Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Die dänische,
englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische,
lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische,
slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische
Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen
Wien,
2006 03 23
Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau