1393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag
799/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch,
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Privatfernsehgesetz geändert wird
Die Abgeordneten
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen
Initiativantrag am 1. März 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt
begründet:
„Zu Z 1:
Den Änderungen in
§ 13 liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Mit der
Möglichkeit der Nutzung analoger Übertragungskapazitäten des Österreichischen
Rundfunks durch Inhaber einer nicht-bundesweiten Zulassung wurde im Jahr 2001
ein wesentlicher Schritt zur effizienteren Nutzung des nur sehr beschränkt zur
Verfügung stehenden analogen Rundfunkfrequenzspektrums gesetzt, ohne dass es
hierbei zu einer Einschränkung der Erfüllung des durch § 3 ORF-G festgelegten
Versorgungsauftrages des ORF gekommen wäre. Vielmehr war die Intention jene,
die bestehenden Doppelversorgungen des ORF zugunsten der Entwicklung eines
privaten terrestrischen Fernsehmarktes insbesondere in den Ballungsräumen
aufzugeben.
Aus Anlass einer
beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerde nach Art. 144 B-VG hat dieser
mit Beschluss vom 15. Dezember 2005, Zl. B 1100/03-23, die
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 13 PrTV-G von Amts wegen in
Prüfung gezogen (Verfahren G 10/06). Im Besonderen legte der
Verfassungsgerichtshof dar, dass mit der in § 13 getroffenen Regelung
hinsichtlich eines „angemessenen Entgelts“ für die zeitweise Nutzung viererlei
gemeint sein könne:
Erstens könnte
eine Beteiligung an den allfälligen Kosten gemeint sein, die dem ORF selbst für
die Zuordnung und/oder die laufende Nutzung der Übertragungskapazität
erwachsen. Zweitens könnte der Regelung auch die Vorstellung zugrunde liegen,
dass die Zuordnung der Übertragungskapazität an sich für den Zulassungsinhaber
einen Vermögenswert darstellt, sodass der ORF für den Verzicht auf die Nutzung
zugunsten eines anderen Zulassungsinhabers einen Entgeltanspruch habe. Drittens
sei auch denkbar, dass konkrete Aufwendungen des ORF auf die
Übertragungskapazität, die dieser einen besonderen Wert (nach Art eines
Firmenwerts) verleihen, abzugelten seien. Viertens könnte die Regelung auch
meinen, dass die konkreten Aufwendungen, die durch die Mitbenützung verursacht
werden (für die erforderlichen technischen Vorkehrungen der Umschaltung),
abzugelten sind.
Mit der
vorliegenden Regelung wird klargestellt, dass die gesetzgeberische Intention
darin besteht, den vom Verfassungsgerichtshof in den Varianten 1 und 4
dargestellten Grundsätzen Rechnung zu tragen. Wie bei den besonderen
Bestimmungen noch näher dargelegt wird, liegt diesem Verständnis die Auffassung
zugrunde, dass dem ORF die Übertragungskapazitäten zur Erfüllung seines –
ebenfalls dem gestalterischen Spielraum des einfachen Gesetzgebers
unterliegenden – Versorgungsauftrages zugeordnet sind. Die Zuordnung der
Übertragungskapazitäten als Folge der Ausgestaltung des gesetzlichen
Versorgungsauftrages kann nicht isoliert betrachtet werden und begründet
insofern auch keine Rechtsposition, die einen Entgeltanspruch im Sinne der
Varianten 2 und 3 nach sich ziehen würde.
Zu
Abs. 1:
Die Neuregelung
wird zum Anlass genommen, die Verpflichtung des ORF ausdrücklich auf die bisher
in Anlage 3 angeführten Übertragungskapazitäten zu beschränken, sodass die
bislang in Abs. 2 vorgesehene Verordnungsermächtigung entfallen kann. Wie schon
den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 zu § 19
PrTV-G zu entnehmen ist, trifft den ORF die Verpflichtung, auf seine
Tochtergesellschaften – so diese die Infrastruktur betreiben – einzuwirken, die
Nutzung durch Private zu gestatten.
Zu
Abs. 2:
Wie schon bei der
Vorgängerregelung des Abs. 1 erfasst auch die neu gefasste Bestimmung des
Abs. 2 jene drei spezifischen Fälle, in denen der ORF eine
Übertragungskapazität in zeitlich untergeordnetem Ausmaß zur Ausstrahlung
seiner Regionalprogramme (Bundesland heute samt sonstiger Regionalausstiege im
Ausmaß von wenigen Minuten) nutzt, während des weitaus überwiegenden
verbleibenden Zeitraums aber gleichzeitig und überlappend mit einer weiteren Übertragungskapazität
das bundesweite Fernsehprogramm ORF2 ausstrahlt. Im Sinne der schon in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2001 zugrunde
liegenden Intention der „optimalen Frequenznutzung“, sollen daher auch
weiterhin die entsprechenden Übertragungskapazitäten überwiegend für die
Ausstrahlung privater Fernsehprogramme genutzt werden können. Von
entscheidender Bedeutung ist daher, dass die Versorgung mit den Programmen des
ORF gewährleistet ist und der ORF seinem gesetzlichen Versorgungsauftrag (wozu
auch der Regionalisierungsauftrag zählt) nachkommen kann. Die
einfachgesetzliche Festlegung des Versorgungsauftrages bedeutet allerdings
nicht, dass ein Anspruch des ORF bestünde, seine Programme im Wege eines stets
gleich bleibenden bestimmten Frequenzbestands verbreiten zu können. Zum anderen
liegt der Regelung nun die Absicht zugrunde, vor allem den programmlichen und
wirtschaftlichen Anforderungen eines privaten Fernsehprogramms Rechnung zu
tragen, um damit auch dem im zwingenden öffentlichen Interesse liegenden Ziel
der Förderung privater Rundfunkanbieter neben dem öffentlich-rechtlichen
Rundfunk und der Sicherung der Meinungs- und Medienvielfalt in Österreich (vgl.
VfGH B 1657/02 vom 17. Dezember 2002) zu entsprechen.
Zu
Abs. 3:
Auszugehen ist davon,
dass die zwischen dem ORF und dem Zulassungsinhaber zu treffende Vereinbarung
die zeitlichen Bedingungen ebenso umfasst, wie die Frage der dem ORF zu
ersetzenden Kosten und auch allfällige Modalitäten der Signalauf- bzw.
-abschaltung durch den ORF bzw. den Zulassungsinhaber zur Sicherstellung eines
reibungslosen Übergangs von der Ausstrahlung des ORF-Programms zum Programm des
Zulassungsinhabers und umgekehrt.
Mit der
Neuregelung soll klargestellt werden, dass dem ORF jener tatsächlich
entstehende Aufwand anteilsmäßig zu ersetzen ist, den er zu tragen hat, obwohl
er eine ihm zugewiesene Frequenz nicht dauerhaft (d.h. insbesondere nicht
ununterbrochen und im Vergleich zur Nutzung durch Private untergeordnetem
Ausmaß) nutzen kann. Aus diesem Grund ist zunächst vorgesehen, dass eine
Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Abgaben erfolgt. Mit dem Begriff
Abgaben sind im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie (vgl.
Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts,8. Aufl., Bd.
, Rz 3) sämtliche in Frage kommenden Steuern, Beiträge und Gebühren
zu verstehen, die unmittelbar aus der Zuteilung oder der Nutzung der
Übertragungskapazität entstehen. Die Regelung stellt daher klar, dass die dem
ORF zugeordneten Übertragungskapazitäten diesem zur Erfüllung seines gesetzlich
in § 3 ORF-G normierten Versorgungsauftrages zugewiesen sind. Die Zuordnung von
Übertragungskapazitäten an den ORF ist eine Folge der Ausgestaltung des
gesetzlichen Versorgungsauftrages und kann daher nicht isoliert von dieser
betrachtet werden. Der Annahme, dass durch die Zuordnung eine eigentumsähnliche
Position geschaffen würde, steht bereits die Tatsache entgegen, dass es im
Rahmen der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen der Republik
Österreich zu Änderungen der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten
kommen kann (wie etwa im Wege der im Mai/Juni 2006 stattfindenden „Regional
Radiocommunication Conference 2006“ der ITU). Eine Klarstellung dieses
Umstandes im Wege der nunmehr vorliegenden Novellierung des § 13 PrTV-G war
daher erforderlich. Umgekehrt ist aber zu berücksichtigen, dass dem ORF durch
die Nutzung der Übertragungskapazität durch einen privaten Fernsehveranstalter
tatsächlich Kosten durch die Notwendigkeit der z.B. zwei Mal täglich vorzunehmenden
Abschaltung des eigenen Signals entstehen können. Diese direkten
Schaltungskosten sind dem ORF vom Berechtigten ebenso zu ersetzen, wie
allfällige sich allein aufgrund der Zuschaltung des Signal des
Zulassungsinhabers ergebende Kosten für die Umstellung von bisher über
Ballempfang versorgten Tochtersendern. Es handelt sich hierbei um einen
Sonderfall, da dem ORF diese Umstellungskosten ausschließlich aufgrund der
Nutzung durch den Zulassungsinhaber entstehen, und somit dieser Fall nicht mit
jenen Konstellationen zu vergleichen ist, in denen der ORF oder seine
Tochtergesellschaft aufgrund eines gesetzlichen Auftrages zur gesamthaften
Umstellung der Übertragungstechnik (einschließlich dadurch bedingter Änderungen
in der Versorgung der Tochtersender) verhalten wird.
Zu Abs. 4:
Bei der
Formulierung der Bestimmung des Abs. 4 ist vor allem auf das bereits mit der
Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 der Regelung des § 19 PrTV-G zugrunde
gelegte Verständnis zu verweisen, dass die Rundfunkbehörden im Streitfall ermächtigt
sind, vertragsersetzende Bescheide, die die wesentlichen Aspekte des
„site-sharings“ umfassen, zu erlassen. Diese Grundsätze sind daher auch auf die
Regelung des § 13 PrTV-G zu übertragen. Was bisher schon von den
Rundfunkbehörden anerkannt wurde – nämlich die vertragsersetzende Wirkung einer
Entscheidung der Regulierungsbehörde – wird daher auch im Gesetzestext
verdeutlicht. Im Verfahren vor der Regulierungsbehörde ist auch besonders auf §
43 Abs. 5 AVG („Zustandekommen eines Ausgleichs“) Bedacht zu nehmen und bei
einer allfälligen vertragsersetzenden Entscheidung darauf Bedacht zu nehmen,
dass diese alle zur Durchsetzung der Anordnung erforderlichen Aspekte und
Bedingungen (jedenfalls den Ausspruch über die Dauer der Nutzung, die Höhe der
abzugeltenden Kosten und die Modalitäten der Auf- und Abschaltung aber auch
Abrechnungsmodalitäten, allfällige Haftungs- oder Aufrechnungsbestimmungen
etc.) im Wege einer „Paketlösung“ und nicht bloß im Wege von Teilanordnungen
berücksichtigt. Dabei hat die Regulierungsbehörde einerseits auf einen billigen
und gerechten Ausgleich der Interessen der Parteien hinzuwirken und
andererseits die öffentlichen Interessen zu wahren (vgl. Raschauer,
Der vertragsersetzende Bescheid, FS Krejci, Bd. 2, S. 2070 f).
Zu Abs. 5:
Für jene Fälle, in
denen eine Übertragungskapazität der Anlage 3 durch einen Privaten genutzt
werden soll und dafür auch eine Abstrahlung über die Sendeanlagen des ORF
beabsichtigt ist, ist von einer kumulativen Anwendung der Bestimmungen des § 13
und des § 19 PrTV-G auszugehen. Die Regulierungsbehörde hat folglich, was mit
der Ergänzung in Abs. 5 klargestellt wird, für den Fall, dass weder eine
vertragliche Einigung hinsichtlich der Mitbenutzung der Sendeanlagen (ein Fall
des § 19 PrTV-G) noch hinsichtlich der Nutzung der Übertragungskapazität durch
den privaten Fernsehveranstalter (ein Anwendungsfall des § 13 PrTV-G) zustande
kommt, in ein und derselben Entscheidung sowohl einen Ausspruch nach § 19
PrTV-G als auch nach § 13 PrTV-G aufzunehmen. Insbesondere hat die Entscheidung
daher einerseits gemäß § 19 PrTV-G festzulegen, welches angemessene Entgelt für
die Mitbenutzung der Sendeanlagen zu leisten ist und welche sonstigen
Modalitäten dafür gelten, und andererseits sind die zu Abs. 3 näher
dargelegten Modalitäten und Kosten gemäß § 13 PrTV-G zu bestimmen.
Zu Z 2:
Durch das mit § 69
Abs. 6 festgelegte rückwirkende In-Kraft-Treten des § 13 in der nunmehrigen
Fassung mit 1. August 2001 wird im Sinne der Rechtssicherheit für die
beteiligten Parteien und der vom Verfassungsgerichtshof in seinem
Prüfungsbeschluss geforderten ausreichenden Determinierung klargestellt,
welcher Regelungsgehalt dem § 13 seit seinem In-Kraft-Treten zugrunde gelegt
werden sollte.
In seinem
Erkenntnis vom 29. November 2003, G 64/03, hat der Verfassungsgerichtshof
ausgesprochen, dass der Gesetzgeber an sich nicht gehindert ist, ein vom
Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenes Gesetz während des anhängigen
Verfahrens zu ändern und so Einfluss auf das Verfahren zu nehmen, sofern dies
nicht in einer Vereitelungsabsicht geschieht, sondern die Regelung vielmehr das
Ziel verfolgt, den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des
Verfassungsgerichtshofes Rechnung zu tragen. Dies ist auch hier der Fall, da
mit der Novelle das Ziel verfolgt wird, die Kostenersatzansprüche des ORF
ausreichend determiniert anzuführen und klarzustellen, welche der vier vom
Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss aufgezeigten Auslegungsvarianten
des § 13 intendiert war.
Im Gefolge der
Novelle zum KommAustria-Gesetz durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2006 sind
Auslegungsfragen aufgetreten, inwieweit § 14 KOG auf bereits vor dem
In-Kraft-Treten (1. Juli 2006) eingebrachte Berufungen gegen Entscheidungen der
KommAustria in den Fragen des Zugangs zur Infrastruktur anzuwenden ist. Eine
Anpassung der nationalen Rechtslage ist (vgl. den Ausschussbericht
1239 BlgNR, XXII.GP) vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1 letzter Satz RL
2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geboten. Die Richtlinienbestimmung sieht vor,
dass bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens der Beschluss einer
nationalen Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern nicht die
Beschwerdeinstanz anders entscheidet.
Mit der Regelung
in § 14 KOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 wurde den
Bedenken der Europäischen Kommission, dass das KOG keine besondere Bestimmung
hinsichtlich der Wirkung von Einsprüchen gegen die entsprechenden
Entscheidungen der KommAustria enthält und die Anwendung findende Bestimmung
des § 64 AVG im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 letzter Satz Rahmenrichtlinie
steht, Rechnung getragen. Der Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden
Wirkung wurde daher entsprechend der Rahmenrichtlinie für jene Fälle normiert,
in denen es um die Regulierung der Übertragung (nicht hingegen um die Regulierung
der Inhalte) geht, das sind die Bestimmungen in § 7 ORF-G, §§ 11, 12, 15,
28b Abs. 2, § 28d Abs. 4 PrR-G, in §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6,
§§ 26, 27, 27a, 27b PrTV-G sowie in § 120 TKG 2003. Die Erforderlichkeit
der Abweichung vom AVG ergibt sich im vorliegenden Fall unmittelbar aus dem
Gemeinschaftsrecht.
Die vorliegende
Novelle wird daher auch zu einer diesbezüglichen Klarstellung genutzt, die in
Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zwingend erforderlich ist:
In allen genannten Verfahren kommt den allenfalls auch vor dem 1. Juli 2006
eingebrachten Berufungen gegen Bescheide der KommAustria ab diesem Datum keine
aufschiebende Wirkung mehr zu. Die Parteien können die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung jedoch beantragen, ohne dass es hierzu eines
Wiedereinsetzungsantrages bedürfte.“
Der
Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 4. April 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordnete Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer, die einen
Abänderungsantrag der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Josef Bucher
mit folgender Begründung eingebracht hat:
„Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 hat die Kommunikationsbehörde Austria der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG für die Dauer von 10 Jahren die Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform erteilt. Damit wird in absehbarer Zeit die Umstellung von der analogen auf die digitale terrestrische Übertragung beginnen. Die Novelle wird daher für eine Klarstellung genutzt, dass die bisher entsprechend dem § 20 Abs. 2 in Kabelnetzen weiterzuverbreitenden Programme von Zulassungsinhabern für analoges bundesweites oder nicht bundesweites terrestrisches Fernsehen auch nach der Umstellung auf die digitale terrestrische Übertragung und der damit verbundenen Rückgabe analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten gemäß § 26, weiterhin der Must-Carry-Regelung des § 20 Abs. 2 unterliegen.
Die weiteren Änderungen dienen der
Klarstellung von § 67 als Übergangsbestimmung sowie von § 69 als
Inkrafttretensbestimmung. Zum Inhalt der Anordnungen ist auf die Begründung des
Antrags 799/A zu verweisen. Zudem wird klargestellt, dass bestehende
vertragliche Vereinbarungen auf Grundlage von § 13 in seiner Stammfassung
unberührt bleiben.“
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages
der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Josef Bucher
einstimmig angenommen.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 04 04
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer Dr.
Peter Wittmann
Berichterstatterin Obmann