1396 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Kulturausschusses
über den Antrag
750/A der Abgeordneten Mag. Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Helene Partik-Pablé,
Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die
vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der
Bundesmuseen, BGBl. I Nr. 133/2003, geändert wird
Die Abgeordneten
Mag. Dr. Andrea Wolfmayr, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen haben
den gegenständlichen Initiativantrag am 06. Dezember 2005 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Begründung – Allgemeiner
Teil
Die Landeskulturreferentenkonferenz hat vorgeschlagen, die für Bundesmuseen
geltenden Bestimmungen über die Erteilung einer Immunitätszusage für
ausländisches Kulturgut, das in Österreich ausgestellt werden soll, auch auf
Ausstellungen außerhalb von Bundesmuseen auszudehnen.
Für eine solche unmittelbare Regelung fehlt allerdings eine entsprechende
Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung, die in
Angelegenheiten der Museen auf Bundesmuseen beschränkt ist (Art. 10 Abs. 1 Z.
13 B-VG). Dem Bund obliegt es aber gem. Art. 10 Z 6 B-VG die in diesem Zusammenhang
erforderlichen zivil- bzw. prozessrechtlichen Regelungen für den Fall zu
treffen, dass eine entsprechende landesgesetzliche Regelung besteht (Vgl.
VfSlg. 9580, S 422f.: „Gehört die einschlägige Angelegenheit in die
Zuständigkeit der Länder, so ist [der Bund] als Zivilrechtsgesetzgeber vielmehr
darauf beschränkt, den vom Materiengesetzgeber verfolgten Interessen auch auf
zivilrechtlichem Gebiet zum Durchbruch zu verhelfen.“). Die Vollzugskompetenz
in § 6 bezüglich der §§ 3, 4 und 5 umfasst daher nicht die Vollziehung der gem.
§ 5 möglichen landesgesetzlichen Regelungen, die in der Zuständigkeit der
Bundesländer bleibt.
Bei dieser Gelegenheit sollen auch das erforderliche öffentliche Interesse
näher umschrieben und die Höchstdauer der Wirkung der Immunitätszusage(n) mit
einem Jahr festgelegt werden. Dabei sind einerseits die Garantien in Art. 6 und
13 EMRK sowie Art. 1, 2.ZPEMRK, andererseits das öffentliche Interesse an der
Ausstellung des Kulturgutes in Österreich zu beachten. Vergleichbare Regelungen
gibt es auch in anderen europäischen Staaten, bspw. In der Schweiz oder in
Deutschland, die vorgeschlagene Regelung ist gemeinschaftsrechtskonform.
Die §§ 3 und 4 bleiben unverändert. Darin ist festgelegt, dass dem
Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können,
die Dritte an dem Kulturgut geltend machen, und dass bis zur Rückgabe des
Kulturgutes an den Verleiher gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahme
sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig sind.
Ein Bedeckungsvorschlag kann entfallen, weil keine finanziellen Folgen für
den Bund zu erwarten sind.
Begründung – Besonderer Teil
zu Z.1:
Der Titel des Bundesgesetzes ist entsprechend anzupassen.
zu Z.2 (§ 1):
An die Stelle des bisherigen „bildungspolitischen Interesses“ tritt
generell ein öffentliches Interesse, das gleichzeitig näher umschrieben wird.
Das öffentliche Interesse kann sich auf die Ausstellung insgesamt, zu der das
einzuführende Kulturgut einen wichtigen Teil darstellt, oder auf die
Ausstellung eines besonders einzigartigen Kulturgutes selbst beziehen. Als
wichtiger Teil einer Ausstellung wird ein Kulturgut anzusehen sein, das nach
dem Ausstellungskonzept maßgeblich zur Vollständigkeit bzw. zur inhaltlichen
Geschlossenheit der Ausstellung beiträgt oder sonst eine aus wissenschaftlicher
Sicht wertvolle Ergänzung darstellt. Weiters soll die Immunitätszusage
entsprechend den Usancen bei der internationalen Verleihung von Kulturgütern
die erforderliche Voraussetzung dafür sein, dass das Kulturgut überhaupt bzw.
ohne unverhältnismäßige Kostenbelastung in Österreich gezeigt werden kann.
zu Z.3 (§ 2):
Die Immunitätszusage ist für eine bestimmte, im Zusammenhang mit der
Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres zu
erteilen. Dieser Zeitraum deckt nach den bisherigen Erfahrungen den Bedarf ab,
greift aber nicht auf Dauer in allfällige Rechte Dritter ein.
zu Z.4 (§ 5 neu):
Wenn eine den §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes vergleichbare
landesgesetzliche Regelung über Immunitätszusagen für ausländisches Kulturgut
besteht, das außerhalb von Bundesmuseen gezeigt werden soll, soll eine darauf
beruhende Immunitätszusage die gleichen zivil- bzw. prozessrechtlichen
Wirkungen entfalten wie eine Immunitätszusage bei Bundesmuseen. Für Dritte, die
ein rechtliches Interesse an dem Kulturgut glaubhaft machen, muss
landesgesetzlich eine geeignete Auskunftsmöglichkeit vorgesehen sein, um
aussichtslose Gerichtsverfahren von vorneherein vermeiden zu können. Die
Höchstdauer der Wirkung von Immunitätszusagen, die für unmittelbar
hintereinander liegende Zeiträume erteilt werden, bleibt aber auf ein Jahr ab
der Einfuhr begrenzt, um eine materielle gerichtliche Entscheidung nicht auf
Dauer auszuschließen. Auf diese Weise werden allfällige Ansprüche Dritter in der
Regel nicht schlechter gestellt, als wenn das Kulturgut gar nicht nach
Österreich eingeführt worden wäre.“
Der
Kulturausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
05. April 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer der Berichterstatterin Mag. Dr. Andrea Wolfmayr die
Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Detlev Neudeck und
Ing. Hermann Schultes.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Dr. Andrea Wolfmayr gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 04 05
Mag. Dr. Andrea Wolfmayr Mag.
Christine Muttonen
Berichterstatterin Obfrau