1408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Sonderunterstützungsgesetz geändert werden (Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2006 – SRÄG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (66. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a wird der Ausdruck „die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. einer offenen Erwerbsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „der Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.

3. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Skilehrerverbandes,“ der Ausdruck „des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes und“ eingefügt.

4. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g entfällt der Ausdruck „und der Österreichischen Dentistenkammer“.

5. Im § 30 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c“ ersetzt.

6. Im § 31 Abs. 3 Z 9 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Des Weiteren sind darin besondere Fördermaßnahmen für Frauen im Sinne der §§ 11 bis 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, vorzusehen. § 12 Abs. 1 und 2 B-GlBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Hauptverband für sich und jeweils für die Versicherungsträger berichtet.“

7. Dem § 31a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Bestandteile des ELSY dürfen für folgende Zwecke verwendet werden:

           1. Prüfung von Ansprüchen gegen Krankenfürsorgeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG;

           2. Prüfung von Ansprüchen gegen Sozialhilfeträger nach landesgesetzlichen Vorschriften.

Der durch die Verwendung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Hauptverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.“

8. Im § 67 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 25 des Handelsgesetzbuches“ durch den Ausdruck „§ 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,“ ersetzt.

9. Im § 67 Abs. 10 wird der Klammerausdruck „(offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.

10. Dem § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Service-Entgelt nach § 31c Abs. 2 und 3 ist mit Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz aufzurechnen.“

11. Im § 122 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „drei Wochen“ jeweils durch den Ausdruck „sechs Wochen“ ersetzt.

12. Im § 138 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Anspruchsberechtigte“ der Ausdruck „ , diese jedoch nur in den ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung,“ eingefügt.

13. Im § 176 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103“ ersetzt.

14. Im § 176 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Bundesgesetzes über die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung, BGBl. Nr. 56/1981“ durch den Ausdruck „Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990“ ersetzt.

15. Im § 176 Abs. 1 Z 12 wird der Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309“ durch den Ausdruck „Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999“ ersetzt.

16. Im § 176 Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 des Handelskammergesetzes“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998“ ersetzt.

17. Im § 201 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.

18. Im § 204 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Personen“ der Ausdruck „ , sofern sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben (§ 472 Abs. 3 erster Satz),“ eingefügt.

19. Im § 335 Abs. 1 werden der Ausdruck „eine offene Handelsgesellschaft bzw. offene Erwerbsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft“ und der Ausdruck „einen persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft bzw. offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bzw. Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter/eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.

20. Im § 351i Abs. 4 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach § 351g wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Feststellung des Hauptverbandes zur Erstattungsfähigkeit einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 1 aufgehoben, beginnen mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an den Hauptverband die Fristen nach den §§ 351c Abs. 1 zweiter Satz und 351c Abs. 7 Z 1 neu zu laufen.“

21. Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der Beschäftiger/Beschäftigerin nach § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.“

22. Im § 363 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 194/1947“ durch den Ausdruck „Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27“ ersetzt.

23. Im § 363 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.

24. Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 143/1974“ durch den Ausdruck „§ 21 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27“ ersetzt.

25. Im § 365 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 15 des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1952“ durch den Ausdruck „ § 21 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994“ ersetzt.

26. Im § 421 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“

27. Im § 442 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen“ der Ausdruck „ , der Austromed – Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen Österreich“ eingefügt.

28. Im § 448 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „sowie der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „ , der Vertreter der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen sowie der Vertreter des Landeshauptmannes“ ersetzt.

29. Im § 474 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „und 83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.

30. Im § 474 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 wird der Ausdruck „und 83“ durch den Ausdruck „ , 83 und 83a“ ersetzt.

31. Die Nr. 27 lit. b der Anlage 1 wird durch folgende lit. b bis d ersetzt:

              „b) Bösartige Neubildungen des Rippenfells, des Herzbeutels und des Bauchfells durch Asbest

                c) Bösartige Neubildungen der Lunge durch Asbest

               d) Bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest“

 

32. In der Nr. 43 der Anlage 1 entfällt der Ausdruck „tierischer oder pflanzlicher Abkunft“.

33. In der Nr. 45 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Buchen- oder Eichenholz“ durch den Ausdruck „Hartholz“ ersetzt.

34. In der Nr. 51 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Alkyl-, Akryl- oder Alkylaryloxide“ durch den Ausdruck „Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide“ ersetzt.

35. In der Anlage 1 wird nach der Nr. 52 folgende Nr. 53 angefügt:

„53

Allergieinduzierte anaphylaktische Reaktionen nach Latex-Sensibilisierung

Alle Unternehmen“

36. Nach § 627 wird folgender § 628 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 (66. Novelle)

§ 628. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2006 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 3, 31 Abs. 3 Z 9, 31a Abs. 4, 103 Abs. 4, 122 Abs. 2 Z 2, 138 Abs. 1, 351i Abs. 4, 363 Abs. 1, 421 Abs. 1, 442 Abs. 2 und 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 29 sowie die Anlage 1 Nr. 27 lit. b bis d, Nr. 43, Nr. 45 und Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           2. mit 1. Jänner 2007 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, 67 Abs. 4 und 10 sowie 335 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           3. mit 1. Jänner 2009 § 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           4. rückwirkend mit 1. Jänner 2006 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 4 und 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           5. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 204 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           6. rückwirkend mit 1. Mai 2003 § 448 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           7. rückwirkend mit 1. Februar 1999 § 176 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           8. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 176 Abs. 1 Z 5 und 13 sowie 201 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           9. rückwirkend mit 1. August 1998 die Anlage 1 Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

         10. rückwirkend mit 1. September 1994 die §§ 363 Abs. 3 Z 2 und 365 Abs. 3 in der Fassung der Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

         11. rückwirkend mit 1. April 1993 die §§ 363 Abs. 3 Z 1 und 365 Abs. 3 in der Fassung der Z 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

         12. rückwirkend mit 1. September 1990 § 176 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.

(2) Leidet die versicherte Person am 1. Juli 2006 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 als Berufskrankheit gilt, oder ist sie vor dem 1. Juli 2006 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an sie oder an ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 2006 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 30. Juni 2007 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.

(3) Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des BGBl. I Nr. 138/1998 und 8 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des BGBl. Nr. 411/1996 sowie die §§ 67 Abs. 10 und 335 Abs. 1 jeweils in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ durch den Ausdruck „Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 109 samt Überschrift wird als neuer § 104 eingefügt.

3. Im § 162 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.

4. Im § 198 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“

5. Nach § 313 wird folgender § 314 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

§ 314. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2006 § 198 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           2. mit 1. Jänner 2007 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 § 162 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.

(2) Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 38 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft)“ durch den Klammerausdruck „(offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)“ ersetzt.

2. Im § 149a Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.

3. Im § 154 Abs. 4 wird der Ausdruck „in einer geschützten Werkstätte bzw.“ durch den Ausdruck „in einem Integrativen Betrieb und“ ersetzt.

4. Im § 186 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen.“

5. Nach § 303 wird folgender § 304 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

§ 304. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Juli 2006 § 186 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           2. mit 1. Jänner 2007 § 38 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006;

           3. rückwirkend mit 1. Jänner 1999 die §§ 149a Abs. 4 und 154 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006.

(2) Auf vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 38 Abs. 8 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 86 samt Überschrift wird als § 83a samt Überschrift nach § 83 eingefügt.

2. Im § 133 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „auf die fachliche Eignung“ der Ausdruck „und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern“ eingefügt.

3. § 214 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 erhält die Bezeichnung „§ 215“.

4. Nach § 215 wird folgender § 216 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006

§ 216. § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 3 wird die bisherige Z 5 als Z 6 bezeichnet und folgende neue Z 5 eingefügt:

         „5. ein behindertes Kind gepflegt hat und gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung versichert war;“

2. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn (Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6 und 7 bei fehlender Schutzfrist nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für längstens sechs Wochen in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122 Abs. 2 ASVG krankenversichert.“

3. Im § 41 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist.

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 89 angefügt:

„(89) § 15 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“

5. Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2006“ durch den Ausdruck „2007“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Von den Ansprüchen auf Sonderunterstützung ist von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ein Beitrag von 3 vH für die anteilige Tragung der gemäß § 447g Abs. 3 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die teilweise Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung einzubehalten. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung vor dem 1. April 1996 liegt. Für Ansprüche gemäß Art. IV Abs. 3, deren Geltendmachung nach dem 31. März 1996 liegt, beträgt dieser Beitrag 10,25 vH.

(4) Der Arbeitgeber des knappschaftlichen Betriebes, bei dem der Sonderunterstützungsbezieher vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war, hat einen Beitrag in der Höhe von 12,55 vH der ausbezahlten Sonderunterstützung an die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu zahlen. Dieser Beitrag ist für die anteilige Abgeltung des Aufwandes für die Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung zu verwenden. Die Vorschreibung erfolgt quartalsweise durch die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, wobei das für die Beitragseinhebung zur Krankenversicherung maßgebende Verfahren gilt.“

2. Dem Artikel V wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“