Vorblatt

Probleme:

Die Unübersichtlichkeit der Rechtsordnung wird immer wieder als Mangel gerügt. So hat der Kommissionsvizepräsident Günter Verheugen am 25. Oktober 2005 die Pläne der Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter dem Titel „Less and Better Regulations“ dem Europäischen Parlament vorgestellt. Die Kommission schlägt dabei vor, über 220 Richtlinien und Verordnungen (insgesamt über 1.400 verknüpfte Rechtsakte) mit den Zielen Vereinfachung geltender EU-Rechtsvorschriften, Bürokratieabbau und Verbesserung des Regelungsumfelds für die Wirtschaft aufzuheben oder zu ändern.

In Fortsetzung laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsordnung hat die österreichische Bundesregierung im Ministerrat am 15. November 2005 besprochen, die Initiative aufzugreifen und die österreichischen Rechtsvorschriften einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare Regelungen zu unterziehen.

Es gibt derzeit einen großen Bestand an Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen, denen bereits materiell derogiert wurde oder die auf Grund geänderter Rahmenbedingungen wie zum Beispiel durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union obsolet geworden sind.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen nicht mehr erforderliche Normen aufgehoben werden. Dies betrifft vor allem Bestimmungen, die durch gesetzliche Weitereintwicklungen künftig ohne Relevanz oder geringfügig zu adaptieren sein werden.

Ziele und Lösungen:

Schaffung eines Bundes(verfassungs)gesetzes zur Deregulierung der überholten Rechtsvorschriften. Deregulierung wird dabei in quantitativem und qualitativem Sinn verstanden. Einerseits wird eine sprachliche Straffung, eine Beseitigung von textlicher Redundanz sowie eine Verminderung des Normenbestands vorgenommen, andererseits erfolgt eine Rationalisierung des Bestandes an Normtexten und Normen, insbesondere durch textliche Vereinfachung und inhaltliche Harmonisierung.

Wo eine quantitative Deregulierung durch Aufhebung von Gesetzen oder Verordnungen nicht in Betracht kommt, sollen daher anwenderfreundliche Adaptierungen und Anpassungen an gesetzliche Entwicklungen zur Deregulierung beitragen. Der Zweck des gegenständlichen Bundesgesetzes erschöpft sich somit nicht in der bloßen Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften.

Alternativen:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Die durch die nicht mehr erforderliche Beiziehung eines Vertreters des Bundesministeriums für Finanzen (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes in Art. 4) eintretenden Kostenersparnisse sind vernachlässigbar. Im Übrigen sind keine finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Gebietskörperschaften mit dem Vorhaben verbunden.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Gesetzesvorhaben trägt zur Entlastung aller Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen bei, bedeutet also eine Erleichterung für Unternehmen, Konsumenten, sonstige Betroffene und die öffentliche Verwaltung und Gerichtsbarkeit und hilft dadurch, die Situation Österreichs als Wirtschaftsstandort zu verbessern.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Die aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich des Art. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf die vorgesehenen Verfassungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG erforderlich.

Hinsichtlich der Art. 20 bis 28 unterliegt ein diesem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 bzw. des Art. 14a Abs. 8 B-VG.

Hinsichtlich der in Art. 21 vorgesehenen Grundsatzbestimmungen ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Allgemeine Zielsetzungen:

In Fortsetzung laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsordnung wird die Initiative der Europäischen Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter dem Titel „Less and Better Regulations“ aufgegriffen. Die österreichischen Rechtsvorschriften wurden einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare Regelungen unterzogen. Dabei wurden auch die Vorarbeiten des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents berücksichtigt.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz soll eine Deregulierung auf dem Gebiet von Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen vorgenommen werden. Sie sind größtenteils durch geänderte Rahmenbedingungen überholt.

Der Zweck des gegenständlichen Bundesgesetzes erschöpft sich dabei jedoch nicht in der bloßen Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften. Vielmehr wird Deregulierung dabei in quantitativem und qualitativem Sinn verstanden. Einerseits wird eine sprachliche Straffung, eine Beseitigung von textlicher Redundanz sowie eine Verminderung des Normenbestands vorgenommen, andererseits erfolgt eine Rationalisierung des Bestandes an Normtexten und Normen, insbesondere durch textliche Vereinfachung und inhaltliche Harmonisierung.

Wo eine quantitative Deregulierung durch Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen nicht in Betracht kommt, sollen daher anwenderfreundliche Adaptierungen und Anpassungen an gesetzliche Entwicklungen zur Deregulierung beitragen.

Sämtliche aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen werden in Zukunft nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene Deregulierung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Wie bereits im Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, erfolgt auch mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz die Aufhebung von Verordnungen durch den Gesetzgeber. Diese Vorgehensweise wird von der herrschenden Lehre (vgl. Walter, Der Stufenbau nach der derogatorischen Kraft im österreichischen Recht, ÖJZ 1965, 169 [171] und Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts6 [1971], 362) unter Bezugnahme auf den Stufenbau der Rechtsordnung und die so genannte „Herzog-Mantel-Theorie“ für zulässig erachtet und erscheint auch als mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Regelung des Geltungsbereiches von Verordnungen durch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 3349/1958, 3360/1960, aber auch 6055/1969) vereinbar.

Die Streichung bzw. Adaptierung von das Schulwesen betreffenden Normen (Art. 20 bis 28) erfolgt insofern, als sie die Akademien bzw. die künftigen Pädagogischen Hochschulen betreffen oder sonst einen Bezug zum 2. Schulrechtspaket 2005 aufweisen.

Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Gesetzes ergibt sich

      hinsichtlich des Art. 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“),

      hinsichtlich des Art. 2

             Z 1 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),

             Z 2 aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen“),

             Z 3 und 4 aus Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG („Elektrizitätswesen“),

             Z 5 bis 16, 18, 19, 21, 24, 27 und 29 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“),

             Z 17 und 22 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“, „Justizpflege“, „Einrichtungen          zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen“),

             Z 20 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“),

             Z 23 aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten mit Einschluss der politischen und     wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland“),

             Z 25 aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Verkehrswesen bezüglich der Schiffahrt, soweit diese nicht       unter Art. 11 fällt“),

             Z 26 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der Bundestheater“),

             Z 28 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte        der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht        nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“),

      hinsichtlich des Art. 3

             Abs. 1

             Z 1 bis 6, 11, 19, 26, 28, 44, 45, 47, 51, 67, 70, 71, 77 und 133 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG     („Bundesfinanzen“),

             Z 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Passwesen“),

             Z 8 und 10 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,

             Z 9 und 14 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“),

             Z 12 aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“),

             Z 13, 30, 33, 36, 38, 43, 52, 64, 73, 113, 124, 125 und 135 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Ar-                beitsrecht“),

             Z 15, 16, 20, 27, 29, 31, 35, 37, 58, 68, 97, 106, 111, 114, 122, 129 und 131 aus Art I Abs. 2     des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969          geändert wird, BGBl. Nr. 721,

             Z 17, 21, 22, 24, 25, 49, 50, 53, 55, 57, 59 bis 62, 66, 75, 85 und 108 aus § 2 Abs. 1 Daten-     schutzgesetz 2000,

             Z 18, 39, 41, 54, 56, 65 und 115 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie –            unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige                 Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“),

             Z 23 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des   Bundes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“),

             Z 32 und 72 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“),

             Z 34, 40, 42, 48, 63, 74, 76, 78 bis 84, 86 bis 96 und 98 bis 105 aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Personenstandsangelegenheiten“),

             Z 46 aus Art. 51 Abs. 6 B-VG,

             Z 69 und 110 aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der Bundestheater“),

             Z 107 aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Fremdenpolizei“),

             Z 109 und 117 aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat-       und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, ein    schließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“),

             Z 112 aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Patentwesen“),

             Z 116, 118 bis 121, 123, 126, 127 und 130 aus § 93 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

             Z 128 aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkon-      trolle“),

             Z 132 aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundes-      gebiet und des Austrittes aus ihm“),

             Z 134 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“),

             Z 136 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“),

             Abs. 2 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,

             Abs. 3

             Z 1 und 3 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,

             Z 2 aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG,

      hinsichtlich des Art. 4 aus Art. 17 B-VG,

      hinsichtlich des Art. 5 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),

      hinsichtlich des Art. 6 aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geldwesen“),

      hinsichtlich des Art. 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („militärische Angelegenheiten“),

      hinsichtlich des Art. 8 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“, „Justizpflege“, „Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen“),

      hinsichtlich des Art. 9 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Strafrechtswesen“),

      hinsichtlich der Art. 10 und 11 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“),

      hinsichtlich der Art. 12 und 13 bis 16 aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“),

      hinsichtlich des Art. 17 aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

      hinsichtlich des Art. 18 aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),

      hinsichtlich des Art. 19 aus Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG („Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch“),

      hinsichtlich des Art. 20 aus Art. 14 Abs. 1 und 5 B-VG,

      hinsichtlich des Art. 21 aus Art. 14 Abs. 1, 3 lit. b und Abs. 5 B-VG,

      hinsichtlich der Art. 22, 25, 27 und 28 aus Art. 14 Abs. 1 B-VG,

      hinsichtlich des Art. 23 aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

      hinsichtlich des Art. 24 aus Art. 14 Abs. 1 und 5 sowie Art. 14a Abs. 2 B-VG,

      hinsichtlich des Art. 26 aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a Abs. 2 B-VG,

      hinsichtlich des Art. 29 aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 („Bergwesen“) und Z 11 („Arbeitsrecht“) B-VG,

      hinsichtlich des Art. 30 aus Art. 10 B-VG.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Das Gesetzesvorhaben trägt zur Entlastung aller Rechtsanwender und Rechtsunterworfenen bei, bedeutet also eine geschlechtsunabhängige Erleichterung. Eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen lassen die Änderungen dabei im Detail nicht zu.


II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Aufhebung von Bundesverfassungsgesetzen, Verfassungsbestimmungen enthaltenden einfachen Bundesgesetzen und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen):

Zu Abs. 1:

Die genannten Bundesverfassungsgesetze, Bundesgesetze und Verfassungsbestimmungen können – ohne sonstige Änderung der Bundesverfassung – ohne weiteres aufgehoben werden. Grundlage für die Aufzählung ist der entsprechende Bericht des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents. Die genannten Vorschriften und Bestimmungen sind durch Änderungen des Völkerrechts (Z 3), durch den Beitritt zur Europäischen Union (Z 2, 3, 6, 8 und 9) und/oder durch Zeitablauf überholt.

Die in Z 5 genannte Verfassungsbestimmung ist gemäß dem (einfachgesetzlichen) § 19 Abs. 1 des EFTA-Spanien-Durchführungsgesetzes mit dem Außer-Kraft-Treten des EFTA-Spanien-Übereinkommens (31. Dezember 1985) „außer Kraft getreten“. Die in Z 8 genannte Verfassungsbestimmung des § 53a des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) wiederum ist gemäß dem einfachgesetzlichen § 92 Abs. 1 Z 1 MOG „außer Kraft getreten“.

Zu Abs. 2:

Diese Verfassungsbestimmungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980 sind durch das Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 9, gegenstandslos (vgl. § 41 Abs. 1 Z 2 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006).

Zu Abs. 3:

Die nach dem Startwohnungsgesetz gewährten Förderungsdarlehen, die vor dem 1. Jänner 1988 zugesichert wurden, werden 2013 getilgt sein.

Zu Art. 2 (Aufhebung von Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen):

Zu Z 1 (Privat-Kraftwagenführergesetz):

Das Privatkraftwagenführergesetz (aus dem Jahr 1928) enthält rudimentäre Bestimmungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitskleidung, Kündigung von Privatchauffeuren, die inhaltlich durchwegs durch spätere arbeitsrechtliche Regelungen überholt sind. Zudem ist davon auszugehen, dass das Gesetz auch mangels Bekanntheit in der Praxis kaum angewendet wird, obwohl nach wie vor Strafbestimmungen darin enthalten sind. Es müsste von jenen Arbeitgebern, die Privatchauffeure beschäftigen, in jedem einzelnen Fall auf seine Anwendbarkeit überprüft werden, weshalb dessen Entfall jedenfalls entbehrliche bürokratische Pflichten der Arbeitgeber und die Gefahr verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen beseitigen wird.

Zu Z 2 (Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung):

Die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung wurde in der Stammfassung BGBl. Nr. 204/1935 als Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, B.G.Bl.Nr. 196/35 (Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung), erlassen.

Später normierte das Gesetz, womit das Schieß- und Sprengmittelgesetz, B.G.Bl.Nr. 196/35, abgeändert wird, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 482 vom 14. Oktober 1938, dass das Schieß- und Sprengmittelgesetz und die damit in Beziehung stehenden Verordnungen in Kraft bleiben (§ 1 Abs. 2).

Daraus ist abzuleiten, dass die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung im Gesetzesrang in Geltung blieb und als solches mit dem Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 die Übernahme in den Rechtsbestand der 2. Republik erfolgte.

Eine Benachrichtigung der SID kann (zumindest formal) entfallen, zumal solche Verständigungen in wichtigen Fällen ohnehin organisationsintern gewährleistet sind. Weiters ist durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2002 die gesetzliche Grundlage für diese Bestimmung in der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung entfallen.

Zu den Z 3 und 4 (Ausführungsbestimmungen zu Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes):

Bei den beiden Verordnungen handelt es sich im Lichte der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (z.B. 1695/1948, 1797/1949, 5800/1968, 15201/1998) um im Rang von Bundesgesetzen stehende Rechtsvorschriften. Diese Rechtsvorschriften sind durch die Novelle zum Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 148/2002, obsolet geworden.

Zu Z 5 bis 16, 18, 19, 21, 24, 27 und 29 (verschiedene finanzrechtliche Gesetze):

Die mit den Z 5 bis 16, 18, 19, 21, 24, 27 und 29 außer Kraft gesetzten Bundesgesetze sind in den Jahren 1954 bis 1990 erlassen worden. Sie werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.

Der Großteil der aufzuhebenden Bundesgesetze ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt, überholt.

Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Zu Z 17 (Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz):

Siehe Erläuterungen zu Art. 8.

Zu Z 20 (Kärntner Kreuz-Zulagengesetz):

Im Jahr 2005 ist die letzte anspruchsberechtigte Person aus dem Kreis des § 1 Abs. 1 des Kärntner Kreuz-Zulagengesetzes 1970, BGBl. Nr. 194, verstorben. Dieses Gesetz ist daher materiell gegenstandslos geworden und soll daher auch formell ersatzlos aufgehoben werden. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden; insbesondere bleiben die in der Vergangenheit verliehenen Auszeichnungen davon unberührt.

Zu Z 22 (Bewährungshilfegesetz):

Siehe Erläuterungen zu Art. 9.

Zu Z 23 (Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit):

Diese Rechtsvorschriften sind entbehrlich, weil die unabhängige Kommission für Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, die sogenannte Palme-Kommission, nicht mehr aktiv ist. Sie wirkte von 1980 bis 1982 unter dem schwedischen Ministerpräsidenten Olof Palme und arbeitete Empfehlungen zu folgenden Themen aus: Abschluss eines Vertrages zur beiderseitigen Truppenreduzierung in Europa (MBFR), Verhandlungen zum Abbau der strategischen Waffen (START), Abkommen über die Errichtung einer atomwaffenfreien Zone in Europa, Abkommen über die Errichtung einer chemiewaffenfreien Zone in Europa, Abkommen über ein umfassendes Verbot von Atomtests, Vertrag über den Abbau der Mittelstreckenraketen in Europa und Abkommen über ein Verbot von Weltraumwaffen.

Zu Z 25 (Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen):

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, regelt die Voraussetzungen für Vereinbarungen zwischen österreichischen und ausländischen Schifffahrtsunternehmen über Gütertransporte sowie für zwischenstaatliche Abkommen über den Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, die in Form von Regierungsübereinkommen geschlossen werden. Dies war bislang notwendig, um öffentliche Interessen zu gewährleisten, die sich aus der Branchenstruktur, vorwiegend staatliche Betriebe mit Monopolcharakter, ergaben. Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa, die zum Rückzug öffentlicher Institutionen aus dem Verkehrsgewerbe führten, machen ein Regulativ wie das aufzuhebende entbehrlich.

Zu Z 26 (Bundestheatersicherheitsgesetz):

Gemäß § 25 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, besteht für das Bundestheatersicherheitsgesetz kein Anwendungsbereich mehr. Daher soll es aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden.

Zu Z 28 (Betriebszählungsgesetz 1990):

Das Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung (Betriebszählungsgesetz 1990) ordnet eine einmalige Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt an; weitere Erhebungen in einem bestimmten Zyklus sind nicht vorgesehen. Der zeitliche Geltungsbereich beschränkte sich daher im Wesentlichen auf den Erhebungszeitpunkt und die nachfolgende Aufarbeitungszeit.

Zu Art. 3 (Aufhebung von Verordnungen):

Zu Abs. 1:

Zu Z 1 bis 6, 11, 19, 26, 28, 44, 45, 47, 51, 67, 70, 71, 77 und 133 (Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Finanzen ressortierenden Verordnungen):

Die angeführten Verordnungen sind in den Jahren 1954 bis 1998 erlassen worden. Sie werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.

Der Großteil der aufzuhebenden Verordnungen ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt überholt.

Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Zu Z 1:

Diese auf Grund des § 14 TP 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 170/1983, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 2:

Diese auf Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110, außer Kraft getreten mit dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 3:

Diese auf Grund des § 8 Abs. 1 Z 1 des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 4:

Diese auf Grund des Art. IV § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1968, BGBl. Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechts und des Familienlastenausgleichs, der einen vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken gestattet, erlassene Verordnung ist durch Art. II des Weinsteuergesetzes 1992, BGBl. Nr. 450 hinfällig geworden.

Zu Z 5:

Diese auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.

Zu Z 6:

Diese auf Grund des § 3 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 11:

Diese auf Grund des § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.

Zu Z 19:

Diese auf Grund des § 8 Abs. 4 Z 5 und des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1979, außer Kraft getreten mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 400/1988, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 26:

Diese auf Grund des § 69 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 563/1980, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.

Zu Z 28:

Diese auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 48, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 44:

Diese auf Grund des § 48 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, BGBl. Nr. 563, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 45:

Diese auf Grund des § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 47:

Diese auf Grund des § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 51:

Diese auf Grund des § 54 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des Art. I Z 18 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 67:

Diese auf Grund des § 72 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 70:

Diese auf Grund des § 53 Abs. 2 und § 54 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 71:

Diese auf Grund des § 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2 und 3) des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 77:

Diese auf Grund des § 7 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1988, außer Kraft getreten mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994, und § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, erlassene Verordnung ist hinfällig geworden.

Zu Z 133:

Diese auf Grund des § 82 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, erlassene Verordnung ist obsolet geworden.

Zu Z 7, 34, 40, 42, 48, 63, 74, 76, 78 bis 84, 86 bis 96, 98 bis 105, 107 und 132 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für Inneres ressortierenden Verordnungen):

Zu Z 7:

Die gesetzliche Grundlage für diese Verordnung, § 36 Abs. 2 des Passgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, ist weggefallen und sie findet in der geltenden Rechtslage keine Deckung mehr.

Zu Z 34, 40, 42, 48, 63, 74, 76, 78 bis 84, 86 bis 96 und 98 bis 105:

Die gegenständlichen Verordnungen fanden ihre gesetzliche Grundlagen in § 7 des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), BGBl. Nr. 60/1983. Mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1991 wurden die Personenstandsbehörden im neu gefassten § 7 ex lege zur automationsunterstützten Datenverarbeitung ermächtigt und die Rechtsgrundlage für die Verordnungen entfiel.

Zu Z 107:

Diese Verordnung hat ihren Anwendungsbereich verloren.

Zu Z 132:

Mit der 5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle, BGBl. I Nr. 26/2004, wurde der (alte) § 9 Abs. 3 GrekoG aufgehoben, damit entfiel die gesetzliche Grundlage für die gegenständliche Verordnung.

Zu Z 8 und 10 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ressortierenden Verordnungen):

Durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage der §§ 10 Abs. 3 und 34 Abs. 3 beziehungsweise des § 10 Abs. 3 und Art. II Abs. 4 StudFG 1969 mit dem StudFG 1992 sind diese Verordnungen obsolet geworden.

Zu Z 9, 14, 23 und 46 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten ressortierenden Verordnungen):

Zu Z 9:

Dieser Verordnung wurde durch die Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten über die Grundausbildung für Bedienstete des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten (BMaA-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 113/2004, zwar materiell, aber nicht formell derogiert.

Zu Z 14:

Diese Verordnung ist obsolet, da es den Höheren Auslandskulturdienst auf Grund des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, nicht mehr gibt.

Zu Z 23:

Die Zuständigkeit zur Erstellung von Lehrplänen liegt gegenwärtig auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178/1996 idgF, beim Direktor der Diplomatischen Akademie nach Anhörung des Kuratoriums. Die gegenständliche Verordnung ist daher obsolet.

Zu Z 46:

Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 4. Dezember 1986 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 719, ist durch die Einrichtung der Buchhaltungsagentur obsolet geworden.

Zu Z 12, 13, 30, 32, 33, 36, 38, 43, 52, 64, 69, 72, 73, 110, 113, 124, 125 und 135 (Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ressortierenden Verordnungen):

Zu Z 12:

Diese Verordnung ist seit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die EG-Dual-Use Verordnung nicht mehr anwendbar.

Zu Z 13:

Dieser Beitrag ist jetzt im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, idF BGBl. I Nr. 104/2005, geregelt.

Zu Z 30, 36, 38, 43, 52, 64 und 73:

Die Lohnklassen gibt es nicht mehr, das Gesetz sieht stattdessen eine Nettoersatzrate vor.

Zu Z 32:

Diese Verordnung ist mit dem Auslaufen der Förderung auf Grund des Fernwärmeförderungsgesetzes mit Ende 1989 ohne weiteren Anwendungsbereich.

Zu Z 33, 124 und 125:

Diese Rechtsvorschriften sind obsolet.

Zu Z 69 und 110:

Da gemäß § 25 des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998, für das Bundestheatersicherheitsgesetz kein Anwendungsbereich mehr besteht und dieses daher im Rahmen der Rechtsbereinigung außer Kraft treten soll, wären auch die dazu ergangenen Verordnungen aufzuheben.

Zu Z 72:

Diese Verordnung ist durch die Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001, überholt.

Zu Z 113:

Die Zollausschlussgebiete existieren nicht mehr.

Zu Z 135:

Diese Verordnung hat keine Wirkung mehr.

Zu Z 15, 16, 20, 27, 29, 31, 35, 37, 58, 68, 97, 106, 111, 114, 122, 129 und 131 (Aufhebung von in den Bereich der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ressortierenden Verordnungen):

§ 9 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, sieht vor, dass sofern der Dienstgeber der Auskunfts- oder Meldepflicht nicht entsprochen bzw. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht hat, die Entrichtung der Ausgleichstaxe binnen sieben Jahren vorgeschrieben werden kann.

Da somit für jene Verordnungen mit denen die Höhe der Ausgleichstaxe festgestellt und die vor 1997 erlassen wurden, keine Anwendungsmöglichkeit mehr besteht, können diese im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Da die Prämie für die Übererfüllung der Beschäftigungspflicht mit der Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 17/1999, entfallen ist, besteht auch für die genannten Verordnungen mit denen die Höhe der Prämie gemäß § 9a Abs. 1 BEinstG festgestellt wurde, keine Anwendungsmöglichkeit mehr. Auch diese Verordnungen können daher im Sinne der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Wiederaufnahme von Verfahren für die Zeit vor 1997 die für diese Jahre jeweils geltende Rechtsgrundlage betreffend die Berechnung der Ausgleichstaxe/Prämie heranzuziehen ist.

Zu Z 17, 21, 22, 24, 25, 49, 50, 53, 55, 57, 59 bis 62, 66, 75, 85 und 108 (Aufhebung von Datenschutzverordnungen):

Die Datenschutzverordnungen der einzelnen Bundesministerien sowie die „Ausnahmeverordnung“ der Bundesregierung sind auf Grund des Wegfalls ihrer gesetzlichen Grundlagen (§ 9 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Datenschutzgesetz) rechtlich nicht mehr wirksam. Die Auflistung dieser Verordnungen hat daher bloß klarstellenden Charakter und stellt keine Abkehr von der oben genannten Herzog-Mantel-Theorie dar.

Zu Z 18, 39, 41, 54, 56, 65, 109, 112 und 115 bis 121, 123, 126 bis 128 und 130 (Aufhebung von in den Bereich des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ressortierenden Verordnungen):

Die angeführten Verordnungen werden in Hinkunft als Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen nicht weiter benötigt.

Der Großteil der aufzuhebenden Verordnungen ist durch geänderte Rahmenbedingungen, wie Zeitablauf, geänderte Rechtslage, EU-Beitritt überholt.

Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Zu Z 134 (Aufhebung einer in den Bereich des Bundesministers für Landesverteidigung ressortierenden Verordnung):

Im Hinblick auf den Entfall des gesetzlichen Begriffes „Dienstkarte“ durch eine entsprechende Novellierung des § 60 BDG 1979 im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, ist die in Rede stehende Verordnung materiell gegenstandslos geworden und soll daher auch formell ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Z 136 (Aufhebung einer in den Bereich der Bundesministerin für Justiz ressortierenden Verordnung):

Die in § 292f EO vorgesehen gewesene Ermächtigung des Bundesministers für Justiz, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung des Existenzminimums kundzumachen, wurde mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 31, aufgehoben. An die Stelle dieser Kundmachung trat die Veröffentlichung der Existenzminimumtabellen auf der Website des Bundesministeriums für Justiz. Es ist daher die Existenzminimum-Verordnung 2003 auch formell aufzuheben.

Zu Abs. 2:

Die gesetzliche Grundlage des § 12 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist durch das 2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006, mit Wirksamkeit 31. August 2006 entfallen (Art. 4 § 82 Abs. 5k Z 5 des Schulunterrichtsgesetzes). Diese Verordnung kann daher mit Wirksamkeit 31. August 2006 außer Kraft treten.

Zu Abs. 3:

Zu Z 1 bis 3:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung von Pädagogischen Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.

Die neuen Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit 1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden.

Die gesetzliche Grundlage der Schulzeitverordnung für Akademien wird im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen im § 5 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes 1985 (Artikel 24 dieses Bundesgesetzes) mit Wirksamkeit 30. September 2007 entfallen.

Weiters wird aufgrund der vorgeschlagenen Streichung der studienrechtlichen Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 30. September 2007 (Artikel 25 dieses Bundesgesetzes) die gesetzliche Grundlage der Akademien-Studienordnung (§ 7 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes 1999) entfallen.

Der vorgeschlagene Entfall der organisationsrechtlichen Grundlage zur Führung von Akademien aus dem Rechtsbestand (Artikel 21 dieses Bundesgesetzes) wird auch zum Entfall der gesetzlichen Grundlage der Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes (§§ 117 und 124 des Schulorganisationsgesetzes) führen.

Daher können die genannten Verordnungen mit Wirksamkeit 30. September 2007 außer Kraft treten.

Zu Art. 4 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 5):

Anpassung an das geltende Wirtschaftstreuhandberufsrecht: Gemäß § 229 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, gelten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als solche öffentlich bestellt oder anerkannt waren, als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Beruf des Buchprüfers (vgl. § 229 Abs. 2 WTBG) besteht seit dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, nicht mehr.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Der Beirat hält jährlich ein bis zwei Sitzungen ab. Die Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) werden seitens des Bundeskanzleramtes schriftlich über die Höhe der Förderung der politischen Akademien informiert und können so eventuelle budgetäre Einwände geltend machen. Die Einbeziehung von Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen in den Beirat, die bisher ausschließlich unter diesen Gesichtspunkten erfolgte, erscheint daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 1):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. 5 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994):

§ 90 Abs. 1 Z 2 ASchG enthält eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner. Die Praxis hat gezeigt, dass eine derartige Verordnung nicht erforderlich ist.

Die bestehenden ASchG-Regelungen (§ 73 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 bis 7) zu Fach- und Hilfspersonal reichen aus, eine Konkretisierung darüber hinaus in Form einer Verordnung ist nicht erforderlich und würde für die betroffenen Arbeitgeber entbehrliche rein bürokratische Vorschriften bedeuten.

Die in § 111 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten, in Gesetzesrang stehende Verordnungen, die sich auf Arbeiten mit bestimmten Stoffen beziehen, enthalten nur mehr rein bürokratische – und damit entbehrliche – Verpflichtungen der Arbeitgeber. Die inhaltlichen Regelungen wurden durch das moderne innerbetriebliche ASchG-System zur Gefahrenverhütung nach den EU-Vorschriften ersetzt.

Zu Art. 6 (Aufhebung des Kleinrentnergesetzes):

Mit diesem Artikel werden das Kleinrentnergesetz und das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, betreffend die Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, aufgehoben.

Das Kleinrentnergesetz wurde 1929 geschaffen, um an durch die Inflation nach dem ersten Weltkrieg geschädigte Menschen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage waren sich eine neue Existenzgrundlage zu schaffen, finanzielle Zuwendungen entsprechend dem verloren gegangenen Kronenvermögen gewähren zu können.

Auf eine Rentenleistung nach dem Kleinrentnergesetz bestand, bei Zutreffen der Voraussetzungen, ein Rechtsanspruch.

Derzeit beziehen zwei Personen eine Rente nach dem Kleinrentnergesetz. Durch Art. 6 Abs. 2 wird sichergestellt, dass diese Personen keinen Nachteil erleiden; sie erhalten ihre Rente weiterhin ausbezahlt.

Zu Art. 7 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 und 2 (§ 54 Abs. 4 und 5):

Anlässlich der Verabschiedung des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, wurde im Interesse der betroffenen Anspruchsberechtigten die Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen, sämtliche nach dem genannten Bundesgesetz auszuzahlenden Beträge auf ein inländisches Konto zu überweisen. Der auszahlenden Dienststelle wurde dabei jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung zu einer derartigen Überweisung auferlegt. Es sollte vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden, ob eine bare oder unbare Auszahlung als die jeweils raschere und effizientere Methode anzusehen ist.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der unbare Zahlungsverkehr in allen Bereichen des täglichen Lebens zunehmend Eingang gefunden hat, soll aus verwaltungsökonomischen Überlegungen nunmehr der absolute Vorrang der unbaren Auszahlung sämtlicher nach dem Heeresgebührengesetz 2001 in Frage kommender Geldleistungen ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden. Damit ist insbesondere auch die unbare Besoldung von Grundwehrdienst leistenden Soldaten sichergestellt. Sollte im Einzelfall eine entsprechende Kontoangabe nicht erfolgen können – was im Hinblick auf die hohe Verbreitung des unbaren Zahlungsverkehrs wohl nur in wenigen Fällen zum Tragen kommen wird – wird ersatzweise eine entsprechende Kontoführung durch den Bundesminister für Landesverteidigung zur Verfügung zu stellen sein. Wenn der Bundesminister für Landesverteidigung ersatzweise eine entsprechende Kontoführung zur Verfügung stellt, werden die Kosten der Kontoführung auch durch diesen getragen. Eine bare Auszahlung soll in Hinkunft nur in vereinzelt auftretenden Sonderfällen erfolgen.

Da es in der Praxis bei der Auszahlung von Beträgen im Wege einer Überweisung nicht immer sichergestellt sein kann, dass die entsprechenden Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst bereits auf das Konto des Anspruchsberechtigten überwiesen sind (zum Beispiel bei vorzeitigen Entlassungen aus einem Präsenzdienst am ersten Tag dieses Präsenzdienstes) soll die in § 54 Abs. 4 erster Satz normierte Klausel nur in jenen Fällen Anwendung finden, bei denen die Auszahlung von Beträgen bar erfolgt.

Zu Art. 8 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

Die im Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz enthaltende Verwaltungsstrafbestimmung des Art. VII soll in das Strafvollzugsgesetz eingebaut werden, so dass Art. VII des EGStVG aufgehoben werden kann. Die Änderung des § 101 StVG ist lediglich eine redaktionelle Konsequenz daraus.

Zu Art. 9 (Änderung des Bewährungshilfegesetzes):

Der in der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980 enthaltene Art. II, der die Einrichtungen für Entlassenenhilfe normiert, soll in das Bewährungshilfegesetz integriert werden. Für die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 besteht kein Anwendungsbereich mehr. Art. II und Art. III Abs. 2 der Bewährungshilfegesetz-Novelle 1980 können daher aufgehoben werden.

Zu Art. 10 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs):

Die §§ 1122 bis 1150 ABGB und die darauf Bezug nehmenden §§ 357, 359, 360 und 1474 ABGB sind seit der Aufhebung der Untertänigkeitsverhältnisse im Jahre 1848 und der Fideikommisse im Jahre 1938 gegenstandslos. Sie sind auch praktisch nicht mehr bedeutsam (dazu näher Klang in Klang2 V 136 f). Die Änderung des § 358 ABGB nimmt auf den Konnex dieser Bestimmung zur vorangehenden Regelung des § 357 ABGB Bedacht.

Zu Art. 11 (Änderung des Richtwertgesetzes):

Die im Jahr 1994 durch Verordnungen des Bundesministers für Justiz für jedes Bundesland festgesetzten Richtwerte sind allgemein akzeptiert und haben sich bewährt. Sie sind die Grundlage des im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zum Tragen kommenden Richtwertsystems, das auch in Zukunft als Zinsbegrenzungsmechanismus beibehalten werden soll. Diese mietrechtlichen Richtwerte werden gemäß § 5 RichtWG jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex valorisiert und damit an die jeweilige Veränderung der Kaufkraft angepasst. Auch an dieser Wertsicherung der Richtwerte soll nichts verändert werden.

Nun sieht aber die Bestimmung des § 6 RichtWG eine Neufestsetzung der neun Richtwerte vor. Nach dieser Regelung soll eine solche Neufestsetzung dann stattfinden, wenn sich der Baupreisindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau um einen gewissen Schwellenwert anders verändert als der Verbraucherpreisindex 1986; ursprünglich lag dieser Schwellenwert bei zehn Prozentpunkten. Die hinter dieser Bestimmung stehende Intention lag darin, dass der Gesetzgeber im Jahr 1993 bei Verabschiedung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes und damit auch des Richtwertgesetzes nicht vorhersehen konnte, ob die nach diesem Gesetz festzusetzenden Richtwerte die dafür maßgeblichen Verhältnisse tatsächlich zutreffend zum Ausdruck bringen würden. Sollte dies mit der erstmaligen Richtwertfestsetzung nicht gelingen, die gesetzgeberische Erwartung in diese Richtwertfestsetzung also enttäuscht werden, so sollte durch den Mechanismus der Richtwertneufestsetzung eine Korrekturmöglichkeit geschaffen werden. Wie sich aber mittlerweile herausgestellt hat, haben die im Jahr 1994 festgesetzten Richtwerte nicht nur in den betroffenen Bevölkerungskreisen, sondern auch auf Seiten der Politik allgemeine Akzeptanz erfahren. Dies zeigt sich unter anderem an den Geschehnissen des Jahres 2000. Damals war erkennbar, dass die beiden in § 6 RichtWG genannten Indizes sich so weit auseinander entwickeln würden, dass dadurch der in dieser Gesetzesbestimmung ursprünglich vorgesehene Schwellenwert von zehn Prozentpunkten überschritten und damit der Neufestsetzungsmechanismus des § 6 RichtWG ausgelöst werden würde. Um eine solche Neufestsetzung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber jedoch mit der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36, diesen Schwellenwert von zehn auf fünfundzwanzig Prozentpunkte erhöht. Aus dieser Novellierung des Richtwertgesetzes und den dazu gegebenen Gesetzesmaterialien lässt sich ablesen, dass der Gesetzgeber an den mietrechtlichen Richtwerten des Jahres 1994 – selbstverständlich in ihrer jährlich valorisierten Höhe – festhalten will.

Die Korrekturmöglichkeit des § 6 RichtWG hat sich somit als überflüssig herausgestellt und soll nun in konsequenter Weiterentwicklung der der Wohnrechtsnovelle 2000 innewohnenden Überlegungen aus dem Normenbestand entfernt werden. Als positiver Nebeneffekt dieser Maßnahme ist nicht nur eine Verminderung der mietrechtlichen Regelungsdichte, sondern auch eine erhebliche Ressourceneinsparung zu nennen. Es darf ja nicht übersehen werden, dass eine solche Richtwertneufestsetzung ein sehr aufwändiger Vorgang wäre, für den insgesamt neun mietrechtliche Beiräte (nämlich für jedes Bundesland ein eigens zusammengesetzter Beirat) beim Bundesministerium für Justiz einzurichten wären und an dem auch sämtliche Landeshauptleute und Landesregierungen, die Bundesarbeitskammer, die Wirtschaftskammer und die Mieter- und Vermieter-Vereinigungen mitzuwirken hätten (vgl. dazu die Regelungen in den §§ 7 und 9 RichtWG). All dies wäre nicht nur mit einem hohen Administrativaufwand, sondern auch mit beträchtlichen Kosten verbunden, die durch die hier vorgesehene Gesetzesänderung vermieden werden können.

Wie schon erwähnt, ist mit der Aufhebung der Neufestsetzungsregelung in § 6 RichtWG auch die (neuerliche) Einrichtung der mietrechtlichen Beiräte entbehrlich. Daher können die Bestimmungen des § 7 RichtWG über diese Beiräte und des § 8 RichtWG über Beiratsempfehlungen ebenfalls aufgehoben werden. Gleiches gilt für die Bestimmung des § 9 RichtWG über Mitwirkungspflichten bei der Neufestsetzung der Richtwerte.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei erwähnt, dass die im Jahr 1994 von mehreren Beiräten erstatteten Empfehlungen ungeachtet der nunmehrigen Aufhebung des § 8 RichtWG aufrecht bleiben und ihre Wirksamkeit behalten; diese Aufhebung wirkt also nicht zurück.

Zu Art. 12, 13 und 16 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 1965):

Zu § 284 Abs. 56 BDG 1979, § 175 Abs. 48 Z 3 GehG und § 15 Abs. 21 BLVG:

Der in der geltenden Fassung vorgesehene, vorerst bis zum 31. August 2006 befristete Entfall der Mitwirkung des Bundeskanzlers soll zur Verwaltungsvereinfachung und zum Zweck einer weiteren Evaluierung bis 2008 verlängert werden.

Zu Art. 12 Z 1 (§ 140 BDG 1979):

Die oben angeführte Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umfasst auch die Festlegung von Berufstiteln für das Personal der Spanischen Hofreitschule, die die bestehenden Verwendungsbezeichnungen ersetzen können.

Zu Art. 12 Z 3 (§ 284 BDG 1979):

Zu Abs. X1 und X2:

Abs. X2 bestimmt das Außerkrafttreten der Verwendungsbezeichnungen für Beamte bei der Spanischen Hofreitschule mit 1. Jänner 2007. Die gemäß § 12 Abs. 2 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes idgF als Bundesgesetz geltende Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule wird mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird anheim gestellt, bis dahin von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen.

Zu Abs. X3:

Diese Bestimmung ist obsolet und kann daher aufgehoben werden.

Zu Art. 14 (Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989):

Durch diverse Ausgliederungen obsolete Bestimmungen werden aufgehoben.

Zu Art. 15 (Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes):

Es ist nicht erforderlich eine spezielle bundesgesetzliche Regelung der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen des aktiven reitenden Personals der Spanischen Hofreitschule zu erhalten, da eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht. Die bundesgesetzliche Regelung soll daher mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft treten.

Zu Art. 17 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Bei den §§ 114, 118, 119 und 121b LDG handelt es sich um Übergangsbestimmungen, für die es zwischenzeitig keine Anwendungsfälle mehr gibt und die dadurch obsolet geworden sind. Sie sollen daher mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 außer Kraft gesetzt werden.

Zu Art. 18 (Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes):

§ 45 Arbeitsmarktförderungsgesetz normiert eine Meldeverpflichtung des Arbeitgebers. Jede Auflösung des Dienstverhältnisses einer über 50jährigen Person war dem AMS zu melden. § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 ist mit 1. Oktober 2000 in Kraft getreten und galt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen worden sind.

Die Regelung ist somit obsolet geworden.

Zu Art. 19 (Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969):

Die Formulierung der Z 4 in § 3 in der geltenden Form ist mittlerweile veraltet. So wird etwa bei Gewehren nur auf Militärgewehre abgestellt. Das ist aus heutiger Sicht nur noch historisch zu erklären, als es galt, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach 1945 mit Schusswaffen auszustatten.

Die vorgeschlagene Formulierung beseitigt den militärischen Bezug, der vor dem Hintergrund einer moderneren Sicherheitsexekutive nicht mehr zeitgemäß ist. Ungeachtet dessen soll den Intentionen der bisherigen Regelung, eine übertriebene Bewaffnung der zivilen Gewalt hintan zu halten, Rechnung getragen werden, in dem Schusswaffen wie sie sich in Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, finden, jedenfalls ausgeschlossen werden.

Zu Art. 20 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und sowie Z 2 lit. b):

Das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung von Pädagogischen Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.

Die neuen Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der Studienbetrieb (das vollständige In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit 1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden. Durch die Änderung insbesondere des Schulorganisationsgesetzes (Streichung des Abschnitt II im Teil C des II. Hautpstückes) wird die organisationsrechtliche Grundlage zur Führung von Akademien aus dem Rechtsbestand beseitigt und sind diese Schulen mit Ablauf des 30. September 2007 aufzulassen. Die §§ 81 und 82 des Hochschulgesetzes 2005 enthalten Übergangsbestimmungen für Studierende, die ihr Studium an Akademien im Sinne des Schulorganisationsgesetzes begonnen haben und ab 1. Oktober 2007 berechtigt sind, dieses Studium an Pädagogischen Hochschulen fortzusetzen.

Der Entfall der Rechtsgrundlage für die Führung von Akademien im Sinne des Schulorganisationsgesetzes erfordert eine Adaptierung der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in § 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes. Eine Aufnahme der neuen Pädagogischen Hochschulen in das Bundes-Schulaufsichtsgesetz erfolgt unter Hinweis auf den Hochschulcharakter dieser Bildungseinrichtungen nicht; die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit ist bei der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gelegen (siehe § 79 des Hochschulgesetzes 2005).

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 4):

Die Höheren Internatsschulen des Bundes wurden mit Erlass der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. März 2003, Zl. 39.680/1-Z/8a/03, Min.VoBl.Nr. 58/2003, mit Wirksamkeit des Schuljahres 2002/03 aufgelassen und in „Normalformen“ der allgemein bildenden höheren Schule (mit Zuständigkeit des Landesschulrates als Schulbehörde erster Instanz) übergeführt. Dieser Entwicklung wurde schulorganisationsrechtlich (2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006) bereits Rechnung getragen werden.

In § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes (Zentrallehranstalten) wäre daher die derzeitige lit. a zu streichen.

Gleichzeitig mit der (aus legistischen Erwägungen heraus erfolgenden) Umbenennung der literae in Ziffern sollen die neuen Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. gemäß § 33a Abs. 1 der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz (in die Pädagogische Hochschule eingebundene Praxisschulen – Bundesschulen) an die Stelle der Bundeserziehungsanstalten treten und somit als Zentrallehranstalten in die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur fallen.

Die Z 2 bis 6 entsprechen den bisherigen lit. b bis f, wobei die Schulbezeichnungen und die Schulstandorte den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 4):

Der neue § 24 Abs. 4 enthält das In- bzw. Außer-Kraft-Treten unter Anlehnung an § 80 des Hochschulgesetzes 2005.

Zu Art. 21 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 bis 13, 16, 17, 20 und 22 (§ 1, § 3 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5a und 6, § 8 lit. c, § 8a Abs. 3 und 3a, § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3, Teil C des II. Hauptstückes, § 130 Abs. 3 und § 131e):

Das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung von Pädagogischen Hochschulischen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.

Die neuen Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit 1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden.

Dies bedingt die Streichung der organisationsrechtlichen Grundlage zur Führung von Akademien aus dem Rechtsbestand; diese Schulen sind mit Ablauf des 30. September 2007 aufzulassen.

Im Übrigen siehe auch die Erläuterungen zu Z 1 bis 3 der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

Zu Z 14 (§ 33a):

Die bisherigen die Übungsschulen betreffenden bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 120 und 123 sind durch eine neue bundesgesetzliche Regelung zu ersetzen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass Praxisschulen in Zukunft nicht nur die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Volks- oder Hauptschulen sind, sondern auch andere öffentliche Schulen zB der Länder bzw. der Gemeinden als Praxisschulen herangezogen werden können.

Für die „Bundes-Praxisschulen“ sollen die sonst der Ausführungsgesetzgebung vorbehaltenden Festlegungen unter näherer Determinierung dem Rektor der Pädagogischen Hochschule übertragen werden. Dieser hat auf die im betreffenden Bundesland geltende Rechtslage sowie weiters auf die konkret zu erfüllenden Aufgaben der Praxisschulen Bedacht zu nehmen. Weiters haben die organisatorischen Festlegungen des Rektors in den Ziel- und Leistungsplan sowie in den Ressourcenplan Eingang zu finden bzw. in diesen die inhaltliche bzw. ressourcenmäßige Deckung zu finden.

Zu Z 15 (§ 39 Abs. 1):

In § 39 Abs. 1 erfolgt eine Adaptierung der in den Lehrplänen der allgemein bildenden höheren Schulen vorzusehenden Pflichtgegenständen insofern, als das humanistische Gymnasium den Pflichtgegenstand „Griechisch“ an Stelle der „weiteren“ lebenden Fremdsprache vorsieht, sodass eine entsprechende Streichung des Wortes „lebende“ erforderlich ist.

Zu Z 18 (§ 128a Abs. 1):

Hier erfolgt eine Anpassung auf das unter BGBl. I Nr. 143/2005 kund gemachte Bundes-Sportförderungsgesetz 2005.

Zu Z 19 (§ 129):

§ 129 enthält eine Übergangsbestimmung betreffend die verbindliche Übung lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Klasse der Volksschule. Diese Bestimmung ist seit 1. September 2003 obsolet und kann daher ersatzlos entfallen.

Zu Z 21 (§ 131 Abs. 19):

§ 131 Abs. 19 regelt das In-Kraft-Treten, wobei die auf das Hochschulgesetz 2005 Bezug nehmenden Bestimmungen analog zu diesem in bzw. außer Kraft treten.

Zu Art. 22 (Änderung der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle):

Die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 365/1982) enthält in Art. VII Sonderbestimmungen betreffend die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Novelle zum Schulorganisationsgesetz zu bestellenden Direktoren und Abteilungsvorstände an den Pädagogischen Instituten und ist insofern überholt.

Abs. 3 enthält eine noch bis zum Wirksamwerden des Hochschulgesetzes 2005 geltende Bestimmung betreffend die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an zwei private Pädagogische Institute (Wien, Tirol) per Gesetz.

Zu Art. 23 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes):

Zu Z 1 bis 5, 7, 8, 10, 12 und 13 (§ 1, § 6 Abs. 4a, 5, 7 und 8, § 7 Z 2a, § 8c, Teile A und B des II. Hauptstückes, § 33 sowie § 36 Z 1 und 4):

Das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung einer Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien vor. Diese hat die Aufgabe, Studiengänge in land- und forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Weiters sind die Fort- und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung neben der Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Hochschule.

Die neue Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien tritt mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit 1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an der Agrarpädagogischen Akademie in Wien - Ober St. Veit mehr geführt werden.

Dies bedingt die Streichung der organisationsrechtlichen Grundlage zur Führung dieser Akademie aus dem Rechtsbestand; diese Schule ist mit Ablauf des 30. September 2007 aufzulassen.

Zu Z 6 (§ 8a Abs. 4):

Da die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie die einzige Schulart im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist, für deren Besuch die Reifeprüfung eine Aufnahmsvoraussetzung darstellt, kann § 8c ersatzlos entfallen.

Zu Z 9 (§ 31a Abs. 1):

Hier erfolgt eine Anpassung auf das unter BGBl. I Nr. 143/2005 kund gemachte Bundes-Sportförderungsgesetz 2005.

Zu Z 11 (§ 35 Abs. 3g):

Diese Bestimmung enthält das In- bzw. das Außer-Kraft-Treten, wobei im Wesentlichen auf das Wirksamwerden des Hochschulgesetzes 2005 abgestellt wird.

Zu Art. 24 (Änderung des Schulzeitgesetzes 1985)

Das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung von Pädagogischen Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.

Die neuen Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit 1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden.

Dies bedingt die Streichung der schulzeitrechtlichen Bestimmungen für Akademien aus dem Rechtsbestand.

Zu Art. 25 (Änderung des Akademien-Studiengesetzes 1999)

Das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, sieht die Schaffung von Pädagogischen Hochschulen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Pflichtschullehrern sowie für die Durchführung von Bildungsangeboten im Bereich sonstiger pädagogischer Berufsfelder vor.

Die neuen Pädagogischen Hochschulen treten mit April 2006 in die „Gründungsphase“. Der Studienbetrieb (mit dem vollständigen In-Kraft-Treten des Gesetzes) beginnt mit 1. Oktober 2007. Ab diesem Zeitpunkt werden keine Studien zur Aus-, Fort- und Weiterbildung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien sowie an Pädagogischen Instituten mehr geführt werden.

Dies bedingt die Streichung der studienrechtlichen Bestimmungen mit Wirksamkeit vom 30. September 2007 aus dem Rechtsbestand.

Zu Art. 26 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Das Schulunterrichtsgesetz nimmt in seinem § 1 (Geltungsbereich) die Akademien im Sinne des Schulorganisationsgesetzes (einschließlich der Übungsschulen) vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Mit In-Kraft-Treten des Hochschulgesetzes 2005 haben die Pädagogischen Hochschulen an die Stelle der Akademien zu treten und werden die Übungsschulen durch die im neuen § 33a des Schulorganisationsgesetzes geregelten Praxisschulen ersetzt. Unberührt bleiben die in der Trägerschaft des Landes oder der Gemeinde geführten Praxisschulen (siehe § 22 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005), die nach wie vor in den Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes fallen.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 1):

Der vorletzte Satz des § 12 Abs. 1 kann ersatzlos entfallen. Mit dem 2. Schulrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 20/2006) ist ein neuer Satz an die Stelle des letzten Satzes getreten. Der dadurch obsolet gewordene vorletzte Satz hätte im Sinne der Zielsetzung von „Less and Better Regulations“ zu entfallen.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 2a):

In „Abschlussklassen“ an allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung stellt die Notwendigkeit der Beurteilung am Ende des 1. Semesters (in der Schulnachricht) eine pädagoigsch unzweckmäßige Verzögerung dar. Der Zeitraum vor Ende des 1. Semesters ist erfahrungsgemäß sehr durch Prüfungen belastet, die durchzuführen sind, wenn seitens der Lehrkraft eine eindeutige Beurteilung der Leistungen nicht erfolgen kann oder wenn seitens des Schülers eine Leistungsfeststellung zur Verbesserung der Beurteilung beantragt wird (§ 5 Abs. 2 LBVO). Ohne dass künftig Leistungsfeststellungen in dieser Zeit nicht mehr zulässig sein sollten, erscheint doch durch die Nichtausstellung der Schulnachricht ein gewisser „Notendruck“ wegfallen zu können. Dadurch ergibt sich, dass für die Lernarbeit mehr Zeit verbleibt und eine verstärkte Konzentration auf die bevorstehende abschließende Prüfung möglich wird.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 5l):

Diese Bestimmung regelt das In- bzw. das Außer-Kraft-Treten, wobei hinsichtlich der Pädagogischen Hochschulen sowie der Praxisschulen auf das Wirksamwerden des Hochschulgesetzes 2005 abgestellt wird. Im Übrigen können der Entfall des vorletzten Satzes des § 12 mit Ablauf des Tages der Kundmachung und der neue § 19 Abs. 2a mit Beginn des nächstfolgenden Schuljahres (2006/07) in Kraft treten.

Zu Art. 27 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Zu Z 1 (§ 8b):

Der Hinweis auf Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der zitierten Fassung ist überholt, da diese Bestimmung mit dem 2. Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 20/2006, als nicht mehr geltend aus dem Rechtsbestand entfernt wurde. Derartige Schulversuche können nach wie vor auf der Basis des § 7 des Schulorganisationsgesetzes sowie anderer schulrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 6):

Die neuen Praxisschulen gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgestzes 2005 bzw. gemäß § 33a Abs. 1 der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz (in die Pädagogische Hochschule eingebundene Praxisschulen – Bundesschulen) hätten an die Stelle der im Schulpflichtgesetz 1985 genannten Übungsschulen zu treten.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 11):

Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten. Die Rechtsanpassung kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Im Übrigen besteht Übereinstimmung mit dem Wirksamwerden des Hochschulgesetzes 2005 (1. Oktober 2007).

Zu Art. 28 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes):

Zu Z 1 bis 6 und 8 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2):

Zum Zweck der Gewährleistung der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und der Befüllung des volkszählungsrelevanten Bildungsstandregisters soll im Sinne der Rechtsklarheit mit der Änderung der genannten Bestimmungen den rechtlichen Grundlagen im Bereich der Pädagogischen Hochschulen Rechnung getragen werden (Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien - Hochschulgesetz 2005).

Die Anordnungen in Bezug auf Akademien im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, sollen vorerst im Normenbestand belassen werden, zumal hinsichtlich der statistischen Belange der Pädagogischen Hochschulen allenfalls noch weitere Adaptierungen erforderlich sein könnten, sodass die akademierechtlichen Bereinigungen einem späteren Zeitpunkt vorbehalten werden.

Die Pädagogischen Hochschulen sind einerseits in den Begriffsbestimmungen (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5) als auch in Bezug auf die Führung von lokalen Evidenzen (§ 3 Abs. 1 und 3) zu berücksichtigen, wobei hier eine Ausrichtung auf den universitären Bereich erfolgt, die auch hinsichtlich der Übermittlungspflichten an die Gesamtevidenz der Studierenden zum Ausdruck kommen soll (§ 7 Abs. 3).

In der Vollzugsklausel dieses Gesetzes ist auf die Festlegung der Zuständigkeiten gemäß § 79 Hochschulgesetz 2005 Bedacht zu nehmen.

Zu Z 7 (§ 12 Abs. 5):

Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in Übereinstimmung mit dem Hochschulgesetz 2005 der 1. Oktober 2007 vorgesehen.

Zu Art. 29 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes):

Zu Z 1 (§ 195 MinroG):

Gegenstandslos gewordene Verweise in § 195 Abs. 1 MinroG auf nicht mehr in Geltung stehende Rechtsvorschriften sollen aufgehoben werden. Im Einzelnen ist hiezu zu bemerken:

-       Zu § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG: Die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, ist nach dem Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

-       Zu § 195 Abs. 1 Z 2 MinroG: Die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, ist nach dem Ersten Bundesrechtbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

-       Zu § 195 Abs. 1 Z 3 MinroG: Die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, ist mit der Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 412/1999 mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten (siehe hiezu auch die Feststellung in § 11 Abs. 6 Z 3 VGÜ).

-       Zu § 195 Abs. 1 Z 5 MinroG: Die zuletzt noch geltenden Bestimmungen der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, sind gemäß § 14 der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

Zu Z 2 (§ 196 MinroG):

Gegenstandslos gewordene Verweise in § 196 Abs. 1 MinroG auf nicht mehr in Geltung stehende Rechtsvorschriften sollen aufgehoben werden. Im Einzelnen ist hiezu zu bemerken:

-       Zu § 196 Abs. 1 Z 3 MinroG: Die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983, ist durch Erlass der Verordnung über Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten, BGBl. II Nr. 56/2006, mit Ablauf des 31. Jänner 2006 außer Kraft getreten (siehe auch die Feststellung in § 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2006).

-       Zu § 196 Abs. 1 Z 4 MinroG: Die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, ist durch Erlass der Förderzinsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 83, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten (siehe auch die Feststellung in § 6 Abs. 1 der Förderzinsverordnung 2006).

-       Zu § 196 Abs. 1 Z 8 MinroG: Die zuletzt noch geltenden Bestimmungen der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, sind durch Erlass der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004, mit Ablauf des 30. September 2004 außer Kraft getreten (siehe auch die Feststellung in § 30 Abs. 3 der Sprengarbeitenverordnung).

-       Zu § 196 Abs. 1 Z 9 MinroG: Die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997, ist durch Erlass der Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 69/2001, mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft getreten (siehe auch die Feststellung in § 53Abs. 2 der Markscheideverordnung aus 2001).

Zu Art. 30 (Änderung des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes):

Während § 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, und Art. 49a Abs. 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981) den Beginn der Verbindlichkeit der Wiederverlautbarung mit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag festsetzen, spricht § 4 Abs. 3 1. BRBG ausdrücklich davon, dass seine Rechtswirkungen („Hebung“ der Wiederverlautbarungen in Gesetzesrang) „ab dem Tag der Kundmachung [der] Wiederverlautbarung“ eintreten. Durch die vorgeschlagene Neufassung soll klargestellt werden, dass damit nicht der Beginn des Tages der Kundmachung der Wiederverlautbarung gemeint ist – wie dies bei wörtlicher Interpretation angenommen werden könnte –, sondern dessen Ablauf, also erst der Beginn des folgenden Tages.

Da das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, – eine neuerliche Wiederverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes [1945], StGBl. Nr. 116, – infolge eines Redaktionsversehens im Anhang zum 1. BRBG nicht genannt wird, hat sich in der Praxis die Frage gestellt, ob „[u]nter § 1 fallende Rechtsvorschriften, die in der Folge wiederverlautbart wurden,“ gemäß § 4 Abs. 3 1. BRBG jedenfalls in Gesetzesrang „gehoben“ worden oder ob diese Rechtswirkungen dann – aber auch nur dann – eingetreten sind, wenn die (zeitlich letzte) Wiederverlautbarung im Anhang angeführt ist (mit anderen Worten: ob die Liste der Rechtsvorschriften im Sinne der §§ 1 bis 3 1. BRBG, die nach dem 31. Dezember in der in § 4 1. BRBG festgelegten Fassung weiter gelten, taxativen Charakter hat oder nicht). Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 4 Abs. 3 soll diese Frage gleichsam in Form einer authentischen Interpretation dahin gehend beantwortet werden, dass die Nennung der (zeitlich letzten) Wiederverlautbarung im Anhang eine conditio sine qua non für den Eintritt der Rechtswirkungen nach dieser Bestimmung ist; unter einem soll der Anhang um das darin nicht genannte Feiertagsruhegesetz 1957 ergänzt werden.

Im Übrigen orientiert sich die – gegenüber der geltenden Fassung erheblich gestraffte – Formulierung des § 4 Abs. 3 aus nahe liegenden Gründen an den erwähnten Wiederverlautbarungsermächtigungen.


Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 1

Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetz, Verfassungsbestimmungen enthaltender Bundesgesetze und in Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen

 

Übergangsgesetz 1929

 

Artikel II.

Artikel II.

 

§ 15. Zu den Artikeln 34 bis 37

 

 

(1) Der Bundesrat bleibt auf Grund der Artikel 34 bis 37 und 58 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925, so lange in Funktion, bis der Ständerat auf Grund des im Artikel 35 in der Fassung der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle vorgesehenen Bundesverfassungsgesetzes bestellt ist und daher der Länder- und Ständerat einberufen werden kann.

 

 

(2) Alle Abänderungen, die in der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle im Hinblick auf die Ersetzung des Bundesrates durch den Länder- und Ständerat verfügt sind, sowie die Abänderung des Artikels 38 (§ 17 der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle) treten ebenfalls erst in dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

 

 

 

Artikel III. Wo im Bundes- oder Landesgesetzen vom „Bundesrat“ die Rede ist, tritt in dem im Artikel II, § 15, Absatz 1, bezeichneten Zeitpunkt an Stelle dieses Wortes das Wort „Länder- und Ständerat“.

 

 

Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 59/1964

 

Art. II.

Art. II.

 

           6. Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958.

 

 

       ...

       ...

 

           8. Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 7, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 29, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 41 sowie Artikel 43 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960.

 

 

       ...

       ...

 

         11. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 3, 5, 6 und 7 des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961.

 

 

Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 539/1977

 

Art. II. (1) …

Art. II. (1) …

 

(2) Auf die ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie auf deren Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.

 

 

EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 247/1980

 

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme auf die Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit den anderen Vertragsparteien Regelungen

 

 

           1. betreffend die Änderungen des Anhangs III, sobald über den Inhalt die Änderung im Gemischten Ausschuß Einvernehmen erzielt worden ist; dies gilt auch für das Ausmaß und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung oder die Abgabe einer Ursprungserklärung

 

 

           2. zur Durchführung des Anhangs III

 

 

           3. zu Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens

 

 

durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 350/1981

 

Artikel IV

 

 

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden nach Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die vor dem 1. Jänner 1981 eingebracht wurden, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

 

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. September 1984, mit der das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks wiederverlautbart wird

 

Artikel IV (Zu § 31a)

 

 

(Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof ist befugt, auch die Gebarung des Österreichischen Rundfunks aus der Zeit vor dem 1. August 1981 zu prüfen.

 

Marktordnungsgesetz 1985

§ 53a. (Verfassungsbestimmung) (1) Bei der Verwendung von Düngemitteln im Zollgebiet ist zum Zweck des Bodenschutzes und zur Förderung der Getreidewirtschaft ein Beitrag (Förderungsbeitrag) zu erheben.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) Als Verwendung gilt

 

           1. die Verschaffung der Verfügungsmacht, im Falle von Verpackungen bis einschließlich 10 kg Rohgewicht gemäß § 1 Abs. 3 des Taragesetzes, BGBl. Nr. 130/1955, (Kleinpackungen) die Abgabe durch den Hersteller,

 

           2. die Einfuhr im Falle des Eigenverbrauches oder die Einfuhr von Kleinpackungen,

 

           3. die Herstellung im Falle des Eigenverbrauches.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Für Sachverhalte, die nach dem 30. Juni 1994 verwirklicht werden, ist kein Förderungsbeitrag zu erheben.

 

 

Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 640/1987

 

Art. II. (1) bis (3) ...

Art. II. (1) bis (3) ...

 

(4) Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haben Fälle, in denen eine Förderungszusicherung auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes bzw. des Startwohnungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1988 ergangen ist, nach der am 31. Dezember 1987 geltenden Rechtslage weiter zu behandeln. Nicht erledigte Ansuchen auf Grund des Startwohnungsgesetzes sind dem nach der Lage des Gebäudes zuständigen Land abzutreten.

 

 

Zollrechts-Durchführungsgesetz

 

§ 120. (1) bis (2)

§ 120. (1) bis (2)

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt das Integrations-Durchführungsgesetz 1988, BGBl. Nr. 623/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1992, samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft. Diese Rechtsvorschriften bleiben aber auf alle jene Fälle anwendbar, in denen der Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die Anwendung des vor dem Beitritt geltenden Rechtes erlaubt. Dieser Absatz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

 

 

Artikel 4

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

 

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

 

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

 

           5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.

           5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß und die Gebarung alljährlich durch einen Wirtschaftsprüfer (eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen ist.

 

§ 2 (1) bis (3) ...

§ 2 (1) bis (3) ...

 

(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für international politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.

(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 40 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem in Ausführung zu § 1 selbst zu erstellenden Richtlinien zu begutachten.

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Bundesministeriums für Finanzen sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

 

§ 8. (1) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 2 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.

§ 8. (1) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 4 genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.

 

Artikel 5

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)

 

§ 90. (1) …

§ 90. (1) …

 

           2. das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner;

 

 

           3. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren;

           2. die Voraussetzungen für sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Zentren.

 

§ 111. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes bleiben die nachstehenden Bestimmungen, jeweils nach Maßgabe ihres Geltungsbereiches, in Geltung:

§ 111.

 

           1. die §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in den der Gewerbeordnung unterliegenden Blei- und Zinkhütten und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 183/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,

 

 

           2. die §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 184/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 23 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,

 

 

           3. die §§  Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Buch- und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 185/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten,

 

 

           4. § 11 Abs. 2 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten Personen erlassen werden, BGBl. Nr. 186/1923, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 696/1976, mit der Maßgabe, daß die Merkblätter als Betriebsanweisungen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

 

 

(2) Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 186/1923 bleiben unberührt.

Bescheidmäßige Vorschreibungen und Ausnahmegenehmigungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 183/1923, gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 184/1923, gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 185/1923 und gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 186/1923 bleiben unberührt.

 

Artikel 7

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

 

§ 54. (1) bis (3) …

§ 54. (1) bis (3) …

 

(4) Ist eine bare Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, spätestens jedoch bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(4) Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

 

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, sofern eine unbare Auszahlung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist, nach Maßgabe der organisatorischen Verhältnisse auch auf ein Konto im Inland überwiesen werden.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.

 

(6) und (7) ...

(6) und (7) ...

 

§ 60. (1) bis (2f) …

§ 60. (1) bis (2f) …

 

 

(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

 

Artikel 8

 

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 

Sicherung der Abschließung

Sicherung der Abschließung

 

§ 101. (1) bis (3) ....

§ 101. (1) bis (3) ....

 

(4) Die Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, im Anstaltsbereich zu durchsuchen, sofern diese im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Art. VII Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz stehen oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen Gegenstand bei sich haben, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Im übrigen sind Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.

(4) Die Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind, im Anstaltsbereich zu durchsuchen, sofern diese im begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 180a stehen oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie einen Gegenstand bei sich haben, von dem sonst eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges ausgeht. Im übrigen sind Fahrzeuge, Taschen und sonstige Behältnisse, die in den Anstaltsbereich gebracht oder von dort herausgebracht werden, wenigstens stichprobenweise zu durchsuchen.

 

(5) ...

(5) ...

Artikel 10

Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Einteilung des Eigentums in vollständiges und unvollständiges.

 

§ 357. Wenn das Recht auf die Substanz einer Sache mit dem Rechte auf die Nutzungen in einer und der selben Person vereinigt ist, so ist das Eigentumsrecht vollständig und ungeteilt. Kommt aber einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem andern dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigentumsrecht geteilt und für beide unvollständig. Jener wird Obereigentümer; dieser Nutzungseigentümer genannt.

 

§ 358. Alle andere Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentums nicht auf.

§ 358. Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentums nicht auf.

§ 359. Die Absonderung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen entsteht teils durch Verfügung des Eigentümers; teils durch gesetzliche Verordnung. Nach Verschiedenheit der zwischen dem Ober- und Nutzungseigentümer obwaltenden Verhältnisse werden die Güter, worin das Eigentum geteilt ist, Lehen-, Erbpacht- und Erbzinsgüter genannt. Von dem Lehen wird in dem besonders bestehenden Lehenrechte; von den Erbpacht- und Erbzinsgütern aber in dem Hauptstücke von Bestandverträgen gehandelt.

 

§ 360. Aus der bloßen Abführung eines fortdauernden Zinses, oder jährlicher Renten von einem Grundstücke kann man noch nicht auf die Teilung des Eigentums folgern. In allen Fällen, in welchen die Trennung des Rechtes auf die Substanz von dem Rechte auf die Nutzungen nicht ausdrücklich erhellet, ist jeder redliche Besitzer als vollständiger Eigentümer anzusehen.

 

§§ 1122. bis 1150. ...

 

§ 1474. Die Eigenschaft eines Familienfideikommisses, eines Erbpacht- und Erbzinsgutes geht nur durch einen frei eigentümlichen Besitz von vierzig Jahren verloren.

 

Artikel 11

Änderung des Richtwertgesetzes

Kundmachung der Richtwerte

Kundmachung der Richtwerte

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

(2) Der Richtwert ist erstmals bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam.

(2) Der Richtwert ist bis spätestens 28. Februar 1994 für jedes Bundesland festzusetzen und wird mit 1. März 1994 wirksam.

Wertsicherung der Richtwerte

Wertsicherung der Richtwerte

§ 5. Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 5. Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§§ 6. bis 9. ...

 

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Inkrafttreten, Vollzugsklausel

Inkrafttreten, Vollzugsklausel

(1) Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.

(1) Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 7 Abs. 8 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel 12

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

§ 140. (1) und (2) ...

§ 140. (1) und (2) ...

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

...

...

für den Bereiter der Spanischen Reitschule

Bereiter der Spanischen Reitschule

 

für den Bereiter der Spanischen Reitschule in leitender Stellung

Oberreiter der Spanischen Reitschule

 

§ 284. (1) bis (55) ...

§ 284. (1) bis (55) ...

(56) § 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(56) § 194 Abs. 4 erster Satz mit 1. September 2004; § 194 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt § 194 Abs. 4 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(57) bis (60) ...

(57) bis (60) ...

 

(X1) § 140 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

(X2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 635/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

 

(X3) Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 wird aufgehoben.

Artikel 13

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 175. (48) ...

§ 175. (48) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;

           3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;

Artikel 14

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Funktionen nicht anzuwenden:

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Funktionen nicht anzuwenden:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169,

           5. Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

           6. Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,

 

           7. künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,

 

           8. Bereiter der Spanischen Reitschule und

 

           9. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flufverkehrsleiterinnen.

           6. Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flufverkehrsleiterinnen.

Artikel 15

Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals festzulegen.

§ 12. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Vorschriften über die Berufstitel, Dienstkleidung und Dienstabzeichen des Personals festzulegen.

(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 bleibt die Verordnung der Bundesregierung über die Beistellung von Dienstkleidern und Dienstabzeichen an das aktive reitende Personal der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr.  635/1976, als Bundesgesetz weiter in Kraft.

 

 

§ 14a. § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

§ 15. (1) bis (20) ...

§ 15. (1) bis (20) ...

(21) § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr  176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft. Mit 1. September 2006 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(21) § 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr  176/2004 treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 treten § 6, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.

 

Artikel 17

 

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

 

§ 114. (1) Der monatliche Dienstbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Gegenstände, die vor dem 28. August 1951 angestellt worden sind und deren Bezug bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen für jede Wochenstunde 5 vH des Bezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe betragen hat, richtet sich weiterhin nach diesem Hundertsatz.

 

 

(2) Die bis zum 28. August 1951 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten sind für die Bemessung des Ruhegenusses mit den vollen Hundertsätzen gemäß § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung anzurechnen, soweit es sich nicht um Personen handelt, auf die § 2 Abs. 4 des Pensionsüberleitungsgesetzes anzuwenden ist.

 

 

(3) Auf die nicht vollbeschäftigten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen nur eine Remuneration zuerkannt worden ist, sind Abs. 1 und § 115 Abs. 1 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe(Versorgungs)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 115 Abs. 3 und 4 zu.

 

 

(4) Auf Landeslehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund eines in Teilbeschäftigung zugebrachten öffentlich-rechtlichen einschließlich eines remunerierten Dienstverhältnisses ein dauernder ordentlicher Ruhegenuß oder eine Provision zuerkannt worden ist, sind Abs. 2 und § 115 Abs. 3 und 4 anzuwenden.

 

 

(5) Die Bezüge auf Grund des Abs. 1 bis 4 dürfen den Dienstbezug (Ruhe- und Versorgungsgenuß) eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

 

 

§ 118. Außerordentliche Urlaube, die gemäß § 42 Abs. 4 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, unter Belassung der Bezüge gegen Ersatz der Vertretungskosten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des gewährten Urlaubes.

 

 

§ 119. Landeslehrer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Rahmen ihres Amtstitels zur Führung der Bezeichnung ,,Hauptlehrer'' berechtigt waren, dürfen bis zur Verleihung eines neuen Amtstitels nach § 55 Abs. 4 diesen Amtstitel weiterführen.

 

 

§ 121b. (1) Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1994 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

 

 

(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die vor dem 1. Jänner 1994 begangen worden sind, ist § 72 in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

(3) Auf

 

 

           1. Landeslehrer, deren Suspendierung vor dem 1. September 1993 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,

 

 

           2. Disziplinarverfahren, die vor dem 1. September 1993 eingeleitet wurden,

 

 

           3. Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. September 1993 erstattet wurden,

 

 

sind § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 72 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. August 1993 geltenden Fassung anzuwenden.

 

 

(4) § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 ist nur auf Dienstpflichtverletzungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 begangen wurden.

 

 

§ 123. (1) bis (52) …

§ 123. (1) bis (52) …

 

 

(53) Der Entfall der §§ 114, 118, 119 und 121b durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 in Kraft.

 

Artikel 18

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

 

§ 45. (1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde.

 

 

(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen.

 

 

Artikel 19

Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969

 

§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

§ 3. Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

 

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

           4. Schusswaffen der in Kategorie I., Z 1 und 2 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,

           4. Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art,

 

...

...

 

§ 15. (1) bis (3) ...

§ 15. (1) bis (3) ...

 

 

(4) § 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

Artikel 20

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

 

§ 3. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

           1. in erster Instanz:

                a) der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

               b) der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

                c) der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;

§ 3. (1) …

           1.

                a)

               b) der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

                c) der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Zentrallehranstalten;

 

           2. in zweiter Instanz:

                a) der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

               b) der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;

           2.

                a)

               b) der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4);

 

(4) Zentrallehranstalten sind:

                a) die Bundeserziehungsanstalten,

               b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

                c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII,

               d) das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,

                e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,

                f) das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.

(4) Zentrallehranstalten sind:

                1. die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

                2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

                3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

                4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

                5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

                6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

 

§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …

 

 

(4) § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. b sowie Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

 

Artikel 21

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.

 

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

 

(2) Die Schulen gliedern sich

           1. nach ihrem Bildungsinhalt in:

                a) allgemeinbildende Schulen,

               b) berufsbildende Schulen,

                c) Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

           2. nach ihrer Bildungshöhe in:

                a) Primarschulen,

               b) Sekundarschulen,

                c) Akademien.

(2) Die Schulen gliedern sich

           1. nach ihrem Bildungsinhalt in:

                a) allgemeinbildende Schulen,

               b) berufsbildende Schulen,

                c) Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

           2. nach ihrer Bildungshöhe in:

                a) Primarschulen,

               b) Sekundarschulen

 

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

(5) Akademien sind

           1. die Akademie für Sozialarbeit, (tritt gem. § 131 Abs. 17 Z 5 mit 31.8.2006 außer Kraft)

           2. die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,

           3. das Pädagogische Institut.

 

 

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

 

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, als Grundsatzbestimmungen. Die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und die Schulbehörde erster Instanz (Kollegium) zu hören.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten für öffentliche Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, als Grundsatzbestimmungen. …

 

§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten erfolgen.

§ 6. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen, Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) …

 

(2) …

(2) …

 

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozialarbeit dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien) dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen …

 

§ 7. (1) bis (5) …

§ 7. (1) bis (5) …

 

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen.

 

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 9 des Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung beratende Tätigkeit zu.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens beratende Tätigkeit zu.

 

§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           a) bis b) …

           c) unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;

          d) bis j) …

§ 8. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           a) bis b) …

           c) unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige;

          d) bis j) …

 

§ 8a. (1) bis (2) …

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. …

§ 8a. (1) bis (2) …

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. …

 

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die dort genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.

 

 

§ 8b. (1) bis (2) …

§ 8b. (1) bis (2) …

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

           1.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, zu bestimmen,

           1.

 

§ 8d. (1) bis (2) …

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. …

§ 8d. (1) bis (2) …

(3) (Grundsatzbestimmung) Öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, können als ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) geführt werden. …

 

 

5. Praxisschulen

Organisation der Praxisschulen

 

 

§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte öffentliche Volksschulen oder Hauptschulen sind Bundesschulen.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen als Praxisschulen herangezogen werden.

(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und  Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.

 

§ 39. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). …

§ 39. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, …

 

II. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

II. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

 

TEIL C

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

TEIL C

Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

 

Abschnitt I

Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

 

 

Abschnitt II

Akademien

 

 

1. Berufspädagogische Akademien

Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

 

 

§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

           1. Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und

           2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

 

 

Aufbau der Berufspädagogischen Akademien

 

 

§ 111. (1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs Semester.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.

(3) Für jede Berufspädagogische Akademie sind zur schulpraktischen Ausbildung geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen.

(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

           a) Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,

          b) Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht,

           c) Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,

          d) Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.

 

 

(6) An den Berufspädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung zu dienen haben.

 

 

Aufnahmsvoraussetzungen

 

 

§ 113. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen, ist:

           a) für allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule und eine einschlägige Ausbildung,

          b) für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer einschlägigen höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung sowie der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,

           c) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung,

       d)in allen Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

 

 

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, ist:

           a) für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände: die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer einschlägigen höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt, wenn jedoch eine solche nicht besteht, die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und einer einschlägigen Lehrabschlußprüfung und der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;

          b) für die fachlich-praktischen Unterrichtsgegenstände: der erfolgreiche Abschluß der achten Schulstufe sowie die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung;

           c) in beiden Fällen: die Zurücklegung einer Berufspraxis.

 

 

(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.

(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.

 

 

Diplomprüfung für das Lehramt

 

 

§ 114. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab:

           a) beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;

          b) beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

           c) beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;

          d) beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).

 

 

Lehrer

 

 

§ 115. (1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

 

 

Berufspädagogische Akademien des Bundes

 

 

§ 116. Die öffentlichen Berufspädagogischen Akademien führen die Bezeichnung „Berufspädagogische Akademien des Bundes“. Zur näheren Kennzeichnung kann neben dieser Bezeichnung die Abteilung angeführt werden.

 

 

Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes

 

 

§ 117. (1) An jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Berufspädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Berufspädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

 

 

(2) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:

           a) mit beschließender Stimme:

derPräsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie des Bundes liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

          b) mit beratender Stimme:

der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie des Bundes und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer des betreffenden Bundeslandes.

 

 

(3) Die nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Berufspädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

 

 

2. Pädagogische Akademien

Aufgabe der Pädagogischen Akademien

 

 

§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

           1. Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und

           2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

 

 

Aufbau der Pädagogischen Akademien

 

 

§ 119. (1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:

           1. Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,

           2. Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,

           3. Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,

           4. Abteilung für die Übungsschule,

           5. Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.

 

 

(2) Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.

(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.

(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.

 

 

(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.

(6) Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport an der Übungsvolksschule vorsehen.

 

 

(7) Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.

 

 

(8) Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.

(8a) Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.

 

 

(9) An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.

 

 

Aufnahmsvoraussetzungen

 

 

§ 121. Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule. Ferner ist die körperliche Eignung für die Ausbildung an der Pädagogischen Akademie nachzuweisen.

 

 

Diplomprüfung für das Lehramt

 

 

§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:

           a) beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;

          b) beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;

           c) beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.

 

 

Lehrer

 

 

§ 123. (1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Der Unterricht in den Klassen der Übungshauptschule und der Übungssonderschule mit der Hauptschule vergleichbarer Organisationsform ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

(5) An ganztägigen Übungsschulen sind für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

 

 

Pädagogische Akademien des Bundes

 

 

§ 124. (1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

(2) An jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung, die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Bestellung des Direktors, der Abteilungsleiter und der Lehrer der Pädagogischen Akademie sowie die Beratung des Direktors obliegen.

 

 

(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder anzugehören:

                a) mit beschließender Stimme:

DerPräsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;

               b) mit beratender Stimme:

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, der (die) für die Volks , Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie des Bundes und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie des Bundes aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.

 

 

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes sind vom zuständigen Bundesminister durch eine Verordnung über die Geschäftsordnung der Kuratorien der Pädagogischen Akademien des Bundes festzusetzen.

 

 

3. Pädagogische Institute

Aufgabe der Pädagogischen Institute

 

 

§ 125. Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,

           1. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,

           2. Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,

           3. in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten, und

           4. in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.

 

 

Aufbau der Pädagogischen Institute

 

 

§ 126. (1) Die Pädagogischen Institute sind in folgende Abteilung zu gliedern:

           a) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen,

          b) Abteilung für Lehrer an Berufsschulen,

           c) Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen (die auch der Fortbildung der Lehrer an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik dient),

          d) Abteilung für Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen die Berufsschullehrer).

Die Einrichtung einzelner Abteilungen kann entfallen, wenn im betreffenden Bundesland diese Abteilungen an einem anderen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Institut bestehen.

 

 

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und Übungen zu erfüllen, die auch abteilungsübergreifend geführt werden können, sofern dies vom Inhalt der Veranstaltung zweckmäßig ist; sie können auch im Zusammenwirken mit Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten und Hochschulen sowie mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden.

 

 

Lehrer

 

 

§ 127. (1) Für jede Abteilung ist ein Leiter zu bestellen. In begründeten Fällen kann ein Leiter mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut werden.

(2) Die Leitung des Pädagogischen Institutes obliegt abwechselnd jeweils einem Leiter einer Abteilung für die Höchstdauer von drei Jahren in der im § 126 Abs. 1 genannten Reihenfolge der Abteilungen; ist der Leiter einer Abteilung mit der Leitung einer weiteren Abteilung betraut, bleibt in der Reihenfolge die weitere Abteilung außer Betracht.

(3) Für jedes Pädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer bzw. Lehrbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.

(4) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

 

 

Pädagogische Institute des Bundes

 

 

§ 128. Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen Institute haben die Bezeichnung „Pädagogische Institute des Bundes“ unter Anführung des Bundeslandes, in dem sie errichtet sind, zu führen.

 

 

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

IIa. HAUPTSTÜCK

Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit

 

Schulraumüberlassung

Schulraumüberlassung

 

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.

§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143, des Kunstförderungsgesetzes, …

 

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

§ 129. Sofern organisatorische Schwierigkeiten einer Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung Lebende Fremdsprache in der 1. und 2. Schulstufe an einzelnen Volksschulen entgegenstehen, hat der Landesschulrat durch Verordnung festzulegen, daß § 10 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1998 abweichend von § 131 Abs. 14 Z 1 statt mit 1. September 1998 zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit 1. September 2003 in Kraft tritt.

 

 

§ 130. (1) bis (2) …

§ 130. (1) bis (2) …

 

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Übungsschulen, als Grundsatzbestimmung.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1, als Grundsatzbestimmung.

 

§ 131. (1) bis (18) …

§ 131. (1) bis (18) …

 

 

(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 128a Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 39 Abs. 1 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,

           3. § 1, § 3 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5a und 6, § 8 lit. c, Unterabschnitt 5 samt Überschrift sowie § 33a samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           4. § 129 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

           5. § 3 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 8a Abs. 3a, die Überschrift des Teil C Abschnitt II des II. Hauptstückes (§§ 110 bis 128) sowie § 131e treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft,

           6. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4, § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 8d Abs. 3 sowie § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober 2007 in Kraft bzw. mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu setzen.

 

§ 131a. bis § 131d.

§ 131a. bis § 131d.

 

§ 131e. (1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlich

(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

 

 

Artikel 22

Änderung der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle

 

Artikel VII der 7. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 365/1982)

 

 

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 66 dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes des § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 66 geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom 1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß § 126 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 66 zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.

 

 

(2) Den gemäß Abs. 1 bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage einzubeziehen. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht.

 

 

(3) Das Pädagogische Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

 

 

Artikel VIII der 7. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 365/1982)

Artikel VIII der 7. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 365/1982)

 

(1) …

(1) …

 

 

(1a) Art. VII dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

 

Artikel 23

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

 

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für

           1. die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

           2. die Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen,

           3. Die Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter Z 1 und 2 genannten Schulen bestimmt s

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.

 

§ 6. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

§ 6. (1) bis (4) …

 

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss und vor der Einführung eines Studienversuches an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist die Studienkommission zu hören.

(4a) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

 

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen von Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Instituten herangezogen werden können.

(5) Die Schulversuche sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, oder die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden können.

 

(7) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien können zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen Versuche geführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf nach Anhörung der Evaluierungs- und Planungskommission nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, sowie die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Versuch bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

 

 

(8) Für Versuche im Sinne des Abs. 7 ist § 6 Abs. 1 bis 4, 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

 

 

§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);

           2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

         2a. unter Schülern auch Studierende an den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;

           3. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen

§ 7. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter öffentlichen Schulen …

           2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

           3. unter Pflichtgegenständen …

 

§ 8a. (1) bis (3)

§ 8a. (1) bis (3)

 

(4) Die in Abs. 1 genannten Bestimmungen sind hinsichtlich der öffentlichen Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommission zu erlassen.

 

 

Ersatz der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung als Aufnahmsvoraussetzung

 

 

§ 8c. (1) Sofern im II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule als Aufnahmsvoraussetzung festgelegt wird, wird diese ersetzt durch

           1. den Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG

           2. den Erwerb des Akademischen Grades gemäß § 5 des FHStG,

           3. den erfolgreichen Abschluß eines anderen Schulbesuches, für den die Reifeprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist,

           4. den Erwerb eines ausländischen Zeugnisses, wobei die Gleichwertigkeit dann gegeben ist, wenn mit diesem Zeugnis im Ausstellungsland die allgemeine Voraussetzung zu einem Hochschulbesuch oder zu einem Hochschulbesuch der dem beabsichtigten Schulbesuch entsprechenden Richtung ohne zusätzliche Voraussetzung verbunden ist,

           5. die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Studienberechtigungsprüfung.

 

 

II. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

II. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation

 

Teil A

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

 

Teil B

Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im Land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen

 

 

Aufgabe

 

 

§ 21. Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe, Personen zu Lehrern für land- und forstwirtschaftliche Schulen heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Lehr- und Erziehungsaufgabe im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zu erfüllen; ebenso sollen die Absolventen befähigt werden, im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst zu wirken.

 

 

Aufbau

 

 

§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassen

           1. sechssemestrige Diplomstudien,

           2. einsemestrige Aufbaustudien für Absolventen der Universität für Bodenkultur und für Absolventen von einschlägigen Fachhochschul-Studiengängen.

(2) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Schul- und Internatspraxis sowie Beratungspraxis.

(3) Für die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind zur schul- und internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen Ausbildung geeignete Schulen, Schülerheime und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung als Besuchseinrichtungen zu bestimmen.

 

 

Aufnahmsvoraussetzungen

 

 

§ 24. Voraussetzung für die Aufnahme in Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademien für eine Ausbildung gemäß

           1. § 22 Abs. 1 Z 1 ist

                a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

               b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder

                c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,

 

 

           2. § 22 Abs. 1 Z 2 ist die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw. eines akademischen Grades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges; die Studienkommission hat durch Verordnung im Hinblick auf die Aufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien festzulegen, welche Fachhochschul-Studiengänge einschlägig im Sinne dieser Bestimmung sind.

 

 

Diplomprüfung für das Lehramt und Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst

 

 

§ 25. Die Ausbildung an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien schließt mit der Diplomprüfung für das Lehramt und der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst ab.

 

 

Akademielehrer

 

 

§ 26. (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderliche Zahl an Akademielehrern zu bestellen.

(2) Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Akademielehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

 

 

Errichtung

 

 

§ 27. § 20 findet sinngemäß auf die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien Anwendung.

b) Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institute

 

 

Aufgabe

 

 

§ 28. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Institute dienen:

           1. der Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, wobei auch die Vorbereitung und Abhaltung der Lehr- und Befähigungsprüfungen erfolgen kann,

           2. der Fortbildung der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst,

           3. Personen mit abgeschossener Erstausbildung zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

(2) An den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten können Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden. Solche Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen können auch außerhalb des Standortes des land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institutes und auch während der nach Maßgabe dies Schulzeitgesetzes 1985 vorlesungsfreien Zeit veranstaltet werden.

 

 

Aufbau

 

 

§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen.

 

 

Akademielehrer

 

 

§ 30. (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen Akademielehrer und - sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird - ein Direktor zu bestellen.

 

 

Errichtung

 

 

§ 31. § 20 findet sinngemäß auf die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute Anwendung.

 

 

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 31c vorrangig zu behandeln.

§ 31a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143, und des Bundesgesetzes …

 

Bezeichnung bereits bestehender land- und forstwirtschaftlicher Bundeslehranstalten

 

 

§ 33. Die öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das öffentliche Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut in Wien-Ober-St. Veit bilden eine Lehranstalt mit der Bezeichnung „Agrarpädagogische Akademie“.

 

 

§ 35. (1) bis (3f) …

§ 35. (1) bis (3f) …

 

 

(3g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 31a Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 4a und 5 sowie § 36 Z 1 und 4 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. § 6 Abs. 7 und 8, § 7 Abs. 2a, § 8a Abs. 4, § 8c samt Überschrift, die Gliederungseinheit Teil A und Teil B des II. Hauptstückes (§§ 21 bis 31) sowie § 33 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

 

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 26, § 30, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

 

           2.

           3.

           2.

           3.

 

           4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2, § 20, § 27 und § 31 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

 

Artikel 24

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

 

Geltungsbereich

Geltungsbereich

 

§ 1. Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen, höheren Schulen und Akademien, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für die öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

§ 1. Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

 

§ 5. (1) Für Akademien, für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.

§ 5. (1) Für das Werkschulheim, …

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

(4) Für Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut …

 

§ 16a. (1) bis (5) …

§ 16a. (1) bis (5) …

 

 

(6) § 1 samt Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

 

Artikel 25

Änderung des Akademien-Studiengesetzes 1999

 

 

Außer-Kraft-Treten

 

§ 36. (1) Die Studienkommissionen haben bis 1. Februar 2000 die Studienpläne zu erlassen und diese spätestens mit 1. September 2000 in Kraft zu setzen. Bis zum Inkrafttreten finden die bisher an der betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Bezeichnung ”Lehramtsprüfung” die Bezeichnung ”Diplomprüfung für das Lehramt” tritt.

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

 

(2) Ferner können die Studienkommissionen verordnen, dass vor dem 1. September 1998 begonnene Studien nach den vor dem Inkrafttreten der Studienpläne und Prüfungsordnungen an der betreffenden Akademie geltenden Lehr(Studien)planbestimmungen und Prüfungsordnungen abzuschließen sind, sofern dies für die Erreichung des jeweiligen Ausbildungszieles zweckmäßig ist.

 

 

Artikel 26

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten, ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige und die Akademien, nicht aber die Übungsschulen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten, ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jedoch die Schulen für Berufstätige.

 

§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangegangenen Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das ächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.

§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangegangenen Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das ächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.

 

§ 19. (1) bis (2) …

§ 19. (1) bis (2) …

 

 

(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.

 

§ 82. (1) bis (5k) …

§ 82. (1) bis (5k) …

 

 

(5l) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 19 Abs. 2a tritt mit 1. September 2006 in Kraft,

           2. § 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft,

           3. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

 

Artikel 27

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

 

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988 besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer ihrer Eigenart und Schulfähigkeit entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule ange­gliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 8a oder nicht die Polytechnische Schule im Rahmen eines Schulversuches auf Grund anderer schulrechtlicher Vorschriften besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht …

 

§ 9. (1) bis (5) …

§ 9. (1) bis (5) …

 

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemeinbildenden Übungsschulen jedoch der Bezirksschulrat zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist im Instanzenzug der Verwaltung durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die Schulbehörde erster Instanz, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Bezirksschulrat zuständig, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

 

§ 30. (1) bis (10) …

§ 30. (1) bis (10) …

 

 

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 8b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 9 Abs. 6 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

 

Artikel 28

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

 

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

 

           1.

           1.

 

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a)

               b) (entfallen durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2006)

                c)

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a)

               b) Pädagogische Hochschulen gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien - Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

                c)

 

           3.

           3.

 

           4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g;

           4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. b sowie d bis g;

 

           5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ.

           5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen der Rektor.

 

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):

           1.

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen ...

 

(2) …

(2) …

 

(3) Das Rektorat einer Universität hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1.

 

§ 7. (1) bis (2) …

§ 7. (1) bis (2) …

 

(3) Das Rektorat einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einem Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.

(3) Das Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einem Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.

 

§ 12. (1) bis (4) …

§ 12. (1) bis (4) …

 

 

(5) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

 

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

 

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3.

           2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3.

 

Artikel 29

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

 

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

 

§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:

§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:

 

           1. die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben wird jedoch § 49 Abs. 2 zweiter Satz;

           1. Entfällt;

 

           2. die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           2. Entfällt;

 

           3. die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 2 und § 3 Abs. 2;

           3. Entfällt;

 

           4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;

           4. die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;

 

           5. die Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           5. Entfällt;

 

           6. die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

           6. die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;

 

           7. Entfällt.

           7. Entfällt.

 

           8. Entfällt.

           8. Entfällt.

 

(2) Tritt zugleich mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

(2) Tritt zugleich mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

 

§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:

§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:

 

           1. die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;

           1. die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;

 

           2. die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;

           2. die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;

 

           3. die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983;

           3. Entfällt;

 

           4. die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;

           4. Entfällt;

 

           5. die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;

           5. die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;

 

           6. Entfällt.

           6. Entfällt.

 

           7. die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;

           7. die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;

 

           8. die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997;

           8. Entfällt;

 

           9. die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997.

           9. Entfällt.

 

(2) Tritt zugleich mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

(2) Tritt zugleich mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.