1417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das
Richterdienstgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung
des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung
des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
7 Änderung
des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
8 Änderung
des Pensionsgesetzes 1965
9 Änderung
des Richterdienstgesetzes
Artikel 1
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 73 wird in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja,
Jakarta,“ ersetzt.
2. In § 78d
Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl-
und Pflegeeltern“ die
Wortfolge „sowie von Kindern der Person,
mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
3. In § 78d
Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl- oder Pflegekindern)“
durch den Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der
der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
4. Nach § 102
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Verfahren vor
der Disziplinaroberkommission kann der Vorsitzende die Beratung und
Beschlussfassung in Fällen, in denen nach dem begründeten Beschlussantrag des
Berichterstatters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, durch
Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen.
Bei Entscheidungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die
Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen
Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem
Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG). Liegen Umstände vor, die die
Disziplinarstrafe der Entlassung oder die Disziplinarstrafe des Verlustes aller
aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche erwarten lassen, ist
eine Beschlussfassung im Umlaufwege nicht zulässig.“
5. Dem § 284
wird folgender Abs. 67 angefügt:
„(67) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:
1. § 73 Abs. 2 und 4 mit
1. November 2005,
2. § 78d Abs. 1 und 4 und § 102
Abs. 1a mit 1. Juli 2006.“
Artikel 2
Änderung des
Gehaltsgesetzes 1956
Das
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 51a
Abs. 8 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „der
Künste oder Universität“.
2. In § 51a
Abs. 9 letzter Halbsatz entfällt die Wortfolge „oder Universität“.
3. Dem § 175
wird folgender Abs. 54 angefügt:
„(54) § 51a
Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 29 wird in Abs. 2 Z 1 nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“ und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Jakarta, Lagos,“ durch den Ausdruck „Abuja,
Jakarta,“ ersetzt.
2. In § 29k
Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl-
und Pflegeeltern“ die
Wortfolge „sowie von Kindern der Person,
mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
3. In § 29k
Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl- oder Pflegekindern)“
durch den Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der
der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
4. Nach § 36b
Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Dem
Verwaltungspraktikanten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe des
§ 20b GehG. Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss kann immer nur für
Zeiträume bestehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.“
5. Nach § 46
wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:
„Verwendungsbezeichnung
§ 46a. Lehrer der Entlohnungsgruppen l pa
und l 1 führen die Verwendungsbezeichnung „Professor“.“
6. In § 100
Abs. 41 Z 3 entfällt der Ausdruck „§ 84
Abs. 3b,“.
7. Dem § 100
wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) In der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten in Kraft:
1. § 29 Abs. 2 und 4 mit
1. November 2005,
2. § 29k Abs. 1 und 4 und § 36b
Abs. 4a mit 1. Juli 2006,
3. § 46a samt Überschrift mit
1. September 2006.“
Artikel 4
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 59d
Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl-
und Pflegeeltern“ die
Wortfolge „sowie von Kindern der Person,
mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
2. In § 59d
Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl- oder Pflegekindern)“
durch den Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der
der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
3. Dem § 123
wird folgender Abs. 55 angefügt:
„(55) § 59d
Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 66d
Abs. 1 zweiter Satz wird nach den Begriffen „Wahl-
und Pflegeeltern“ die
Wortfolge „sowie von Kindern der Person,
mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
2. In § 66d
Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl- oder Pflegekindern)“
durch den Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der
der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
3. Dem § 127
wird folgender Abs. 41 angefügt:
„(41) § 66d Abs.
1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt
mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das
Wachebedienstetenhilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 10a
Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. vertraglich beschäftigte Aspiranten im
Bundesministerium für Inneres und im Bundesministerium für Justiz,“
2. Dem § 14
wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 10a
Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird wie folgt
geändert:
In § 15
Abs. 23 Z 2 wird nach dem Zitat „§ 7
Abs. 3“ ein
Beistrich und die Wortfolge „§ 9
Abs. 4“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des
Pensionsgesetzes 1965
Das
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 59
Abs. 1 Z 10 entfällt der Ausdruck „62
Abs. 2,“.
2. Dem § 109
wird folgender Abs. 56 angefügt:
„(56) § 59
Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2006 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des
Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 75e
Abs. 1 wird nach den Begriffen „Wahl-
oder Pflegeeltern“ die
Wortfolge „oder von Kindern der Person, mit
der der Richter in Lebensgemeinschaft lebt“ eingefügt.
2. In § 75e
Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl- oder Pflegekindern)“
durch den Klammerausdruck „(einschließlich
Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der
der Richter in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.
3. Dem § 173
wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) § 75e Abs.
1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt
mit 1. Juli 2006 in Kraft.“