Vorblatt
Problem
Am 18. August 2006
wird die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über
das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207
vom 18. August 2003, S 1 bis 24 in Kraft treten. Bis dahin muss die das
Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen
sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales
Genossenschafts- und Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche
Ausführungsbestimmungen notwendig.
Die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft wird durch die Richtlinie
2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
geregelt, die von Österreich bis zum 18. August 2006 umzusetzen ist.
Ziel
Die für das
Wirksamwerden der Verordnung erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen bei
gleichzeitiger Sicherstellung des erforderlichen Minderheiten- und
Gläubigerschutzes getroffen werden.
Ferner soll in
Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG ein Recht auf Beteiligung (und zwar konkret
in Form von Rechten auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung) der
Arbeitnehmer in jenen Europäischen Genossenschaften geschaffen werden, die
unter den Geltungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen. Für jene
Europäischen Genossenschaften, die unter den Geltungsbereich des
Landarbeitsgesetzes fallen, sollen entsprechende Regelungen im Landarbeitsgesetz
geschaffen werden.
Inhalt
Ein die Verordnung
ausführendes und ergänzendes SCE-Gesetz soll erlassen und das
Genossenschaftsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das
Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bankwesengesetz,
das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz
geändert werden. Das Schwergewicht der Regelungen des SCE-Gesetzes liegt zum
einen im Bereich der Gründung und Sitzverlegung, wo es darum geht,
grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen
Gesellschaftsrechts zu erfassen. Zum anderen muss der SCE in jedem
Mitgliedstaat die Entscheidung zwischen einem dualistischen Verwaltungsmodell
mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem monistischen Modell mit einem Kontrolle
und Geschäftsführung vereinenden Verwaltungsrat offen stehen. Die Änderungen
der anderen genannten Gesetze sind im Wesentlichen auch durch die Verordnung
veranlasst.
Durch Änderungen
des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die
Post-Betriebsverfassung, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des
Landarbeitsgesetzes 1984 soll die Richtlinie 2003/72/EG umgesetzt werden.
Hervorzuheben sind dabei die Bestimmungen über die Einsetzung eines besonderen
Verhandlungsgremiums und die Definition seiner Aufgaben, die Mindestinhalte der
zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der
beteiligten juristischen Personen abzuschließenden Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sowie die
gesetzlichen Vorgaben (SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und Mitbestimmung kraft
Gesetzes) für den Fall, dass es zu keiner Vereinbarung kommt.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Mit dem SCE-Gesetz
soll die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE) ausgeführt werden. Im Übrigen erfassen die bereits
erlassenen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Gemeinschaft die
Genossenschaft nur am Rand.
Das Gesetz geht
über die unbedingt umzusetzenden Vorgaben der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) zum
einen insofern hinaus, als auch von Ermächtigungen zum Schutz von Gläubigern
Gebrauch gemacht wurde; zum anderen werden diverse Wahlrechte der Verordnung
mit dem Ziel wahrgenommen, die für die Europäische Genossenschaft mit Sitz in
Österreich geltenden Rechtsvorschriften möglichst den für eine österreichische
Genossenschaft geltenden Rechtsvorschriften anzunähern.
Mit den Änderungen
des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die
Post-Betriebsverfassung, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes und des
Landarbeitsgesetzes 1984 soll die Richtlinie 2003/72/EG umgesetzt werden. Der
Entwurf sieht in dieser Hinsicht ausschließlich Maßnahmen vor, zu denen der
Bund auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet
ist.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Alternativen
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Mit der Verordnung
über das Statut der Europäischen Genossenschaft sollen den in allen
Mitgliedstaaten anerkannten Genossenschaften angemessene und eigene rechtliche
Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die eine Entwicklung ihrer
länderübergreifenden Tätigkeiten entweder durch Verschmelzung bestehender
Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder durch Gründung neuer
genossenschaftlicher Unternehmen auf europäischer Ebene fördern können.
Grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen werden
erleichtert. Die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft bietet damit
insbesondere genossenschaftsrechtlich organisierten Unternehmen, die im
Binnenmarkt aktiv sind, die Aussicht auf geringere Verwaltungskosten und eine
dem Binnenmarkt angemessene Rechtsstruktur.
Die Schaffung von
Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmer
Europäischer Genossenschaften gewährleistet auf grenzüberschreitender Ebene ein
Recht der Arbeitnehmer auf Beteiligung an unternehmerischen Maßnahmen und
Entscheidungen.
Die Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer bezüglich der wirtschaftlichen Situation des
Unternehmens und ihrer voraussichtlichen Entwicklung sowie ihre Einbindung in
unternehmerische Entscheidungsprozesse ermöglicht den Arbeitnehmern die
Einbringung eigener Standpunkte, Vorschläge und Anregungen und kann so einen
wichtigen Beitrag zur Akzeptanz und Qualität unternehmerischer Maßnahmen
leisten. Dies wird jedenfalls einer qualitativen Verbesserung der Beschäftigung
förderlich sein.
Unternehmen, die
in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet oder geführt
werden, werden auf Grund der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung
zur Einrichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums und zur Errichtung eines
SCE-Betriebsrats oder Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens
durch die für die Tätigkeit dieser Organe bereit zu stellenden finanziellen und
materiellen Mittel (Geschäftsführungskosten und Sacherfordernisse) Kosten
erwachsen. Eine allgemeine Aussage über die Höhe dieser Kosten lässt sich nicht
treffen, da diese von der Struktur der Europäischen Genossenschaft (Anzahl der
Betriebe und Unternehmen, Anzahl der Mitgliedstaaten, auf die diese Unternehmen
und Betriebe verteilt sind), der jeweiligen Ausgestaltung der Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer, die Dauer der Verhandlungen zum Abschluss
einer solchen Vereinbarung und ähnlichen einzelfallbezogenen Faktoren abhängig
sind. Durch die im Gesetz normierte Beschränkung der Kostentragungspflicht auf
die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Organs
erforderlichen Kosten und das angemessene Ausmaß dieser Kosten sollte eine
überschießende Kostenbelastung der Unternehmen aber vermieden werden können.
Hinsichtlich der Sacherfordernisse ist außerdem anzunehmen, dass diese zum Teil
schon durch die Sachbereitstellung für die nationalen Organe der
Arbeitnehmerschaft abgedeckt sein werden.
Die den
Arbeitnehmern eingeräumten Beteiligungsrechte auf grenzüberschreitender Ebene
haben – in Ergänzung der gesetzlichen Betriebsverfassung - die Herbeiführung
eines Interessenausgleichs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Ziel.
Dieser betriebliche Interessenausgleich war in der Vergangenheit einer der
maßgeblichen Garanten für den sozialen Frieden und die Vermeidung von
Arbeitskämpfen; er kann insoweit zur Vermeidung kostenmäßiger Belastungen der
Unternehmen durch Arbeitskämpfe und damit zu einer positiven Bewertung des
Wirtschaftsstandortes Österreich beitragen.
Finanzielle
Auswirkungen
Eine Mehrbelastung
des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten, zumal
auch mit einem erfassbaren zusätzlichen Personal- und Sachaufwand bei den
Firmenbuchgerichten und den zur Vollziehung des Arbeitsverfassungsrechts
zuständigen Gerichtshöfen nicht gerechnet werden muss.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Inhalt
des Entwurfs
a) Die
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
Am 18. August 2006
wird die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über
das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207
vom 18. August 2003, S 1 bis 24
(idFk: „die Verordnung“) in Kraft treten. Bis dahin muss die das
Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen
und die das Statut begleitende Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli
2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der
Beteiligung der Arbeitnehmer, Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August
2003, S 25 ff., umgesetzt sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten
Bereichen auf nationales Genossenschafts- und Aktienrecht, dennoch sind
zahlreiche Ausführungsbestimmungen notwendig.
Die Verordnung
über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea;
idFk: SCE) konzentriert sich im Wesentlichen auf die Regelung von Fragen der
Gründung der SCE und der Verlegung ihres Sitzes sowie der
Organisationsverfassung, verzichtet aber auf eine abschließende Regelung und
verweist in einer Vielzahl von Fragen auf das für die Genossenschaft geltende
nationale Recht. Wenngleich die Verordnung sich in weiten Teilen inhaltlich und
sprachlich sehr eng an die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut
der Europäischen Gesellschaft (idFk: „SE-Verordnung) anlehnt, besteht doch eine
Reihe von nicht unerheblichen Unterschieden. Diese sind – abgesehen von den
Abweichungen, die sich schon aus der genossenschaftlichen Struktur selbst
ergeben – vielfach dadurch bedingt, dass im Bereich des Genossenschaftsrechts
nicht auf ein durch Richtlinien harmonisiertes nationales Recht zurückgegriffen
werden kann. Die Verordnung verweist daher ergänzend – insbesondere bei Fragen
der Gründung, der Gründungsprüfung, der Sicherung des vorgesehenen
Mindestkapitals und der Verschmelzung, aber auch in Fragen der Offenlegung –
auf nationales Aktienrecht. Insgesamt ergibt sich daher als Rechtsgrundlage der
Europäischen Genossenschaft eine auch im Vergleich zur Europäischen
Gesellschaft relativ komplexe Gemengelage von Verordnung, nationalem
Genossenschaftsrecht, nationalem Aktienrecht und Satzungsrecht.
b)
Anpassungserfordernisse im österreichischen Gesellschaftsrecht aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
aa)
Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben
Da die (in den
Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare) Verordnung zur Lückenfüllung weitgehend
auf nationales Genossenschafts- bzw. Aktienrecht verweist und nationalen
Sonderbestimmungen für die SCE grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, kann mit
dem Ausführungsgesetz ein in sich geschlossenes Regelungssystem der SCE nicht
geboten werden. Ein Ausführungsgesetz zur Verordnung ist aber erforderlich,
weil zum einen die Verordnung zahlreiche Regelungsaufträge und Wahlrechte für
den nationalen Gesetzgeber enthält. Zum anderen geht in mehreren Fällen der
Verweis auf die ergänzende Anwendung nationalen Rechts ins Leere, weil das
nationale Recht die betreffenden Sachverhalte nicht regelt. Insofern waren in
Umsetzung der Verpflichtung gemäß Art. 78 Abs. 1 der Verordnung,
wonach die Mitgliedstaaten alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um das
Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten, Regelungen auch in Fällen
vorzusehen, für die die Verordnung selbst keine ausdrückliche
Regelungsermächtigung enthält.
bb)
Regelungsschwerpunkte
Eine solche
Ausführungsgesetzgebung erweist sich zum einen im Bereich der Sitzverlegung und
der Gründung durch Verschmelzung erforderlich, wo es darum geht,
grenzüberschreitende Vorgänge mit den Mitteln des österreichischen
Gesellschaftsrechts zu erfassen und den erforderlichen Gläubigerschutz
sicherzustellen. Anders als im SE-Gesetz ist aber der Minderheitenschutz hier
kein besonderes Thema, weil bei der Sitzverlegung die Verordnung selbst den
überstimmten Mitgliedern ein besonderes Austrittsrecht einräumt und im Rahmen
der Gründung einer SCE durch Verschmelzung auf das Austrittsrecht nach den §§ 9
bis 11 GenVG verwiesen werden kann.
Zum anderen
überlässt es die Verordnung der Satzungsautonomie der SCE, zwischen einem
dualistischen Verwaltungsmodell mit Vorstand und Aufsichtsrat und einem
monistischen Modell mit einem Kontrolle und Geschäftsführung vereinenden
Verwaltungsrat zu entscheiden, und stellt den österreichischen Gesetzgeber
damit vor die Aufgabe, ein einstufiges Modell der Unternehmensleitung auch für
die SCE zu erarbeiten. Dabei kann sich der Entwurf aber im Verhältnis zur
Europäischen Gesellschaft mit einem wesentlich geringeren Regelungsaufwand
begnügen.
cc)
Art. 1 (SCE-Gesetz)
Allgemeines
Der Vorschlag für
ein die Verordnung ausführendes SCE-Gesetz (Artikel 1 des Entwurfs) enthält
daher zunächst neben einigen allgemeinen Vorschriften ergänzende Bestimmungen
zur Verlegung des Sitzes einer SCE, zur Gründung einer SCE durch Verschmelzung
und zur Gründung einer SCE durch Umwandlung einer Genossenschaft.
Sitzverlegung
und Gründung der SCE
Dabei stehen bei
Sitzverlegung und Verschmelzung Fragen des Gläubigerschutzes sowie
Ausführungsbestimmungen zur Ausstellung der durch die Verordnung vorgesehenen
Rechtmäßigkeitsbescheinigungen und ergänzende Bestimmungen zur Eintragung der
„zugezogenen“ SCE in das Firmenbuch im Mittelpunkt.
Bei der Gründung
einer SCE durch Umwandlung gibt es keine grenzüberschreitenden Aspekte, die die
Berücksichtigung bestimmter (Um-)Gründungsmaßnahmen im Ausland erforderlich
machen. Da aber dieser Vorgang im österreichischen Genossenschaftsrecht nicht geregelt
ist, bedarf es einiger technischer Anordnungen, um die Wirksamkeit der
betroffenen Verordnungsbestimmungen zu gewährleisten. Wegen der hohen
Anforderungen, die die Verordnung an die Umwandlung stellt, sind hier besondere
Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger oder überstimmter Genossenschafter nicht
erforderlich.
Aufbau der
SCE – monistisches System
In dem den Aufbau
der SCE regelnden Hauptstück des SCE-Gesetzes nehmen die Bestimmungen zum
monistischen System nicht den gleichen Raum ein, den das SE-Gesetz den
vergleichbaren Bestimmungen für die Europäische Gesellschaft widmet. Dies liegt
im wesentlichen in der unterschiedlichen Bedeutung des Aufsichtsrats der
Genossenschaft im Vergleich zum Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft und daraus
folgend in dem Umstand begründet, dass das Genossenschaftsrecht seine Organe
wesentlich weniger dicht regelt, als dies für den Vorstand und den Aufsichtsrat
der Aktiengesellschaft im Aktiengesetz der Fall ist. Andererseits aber enthält
die Verordnung einige Ermächtigungen, die es erlauben, den Aufbau einer SCE mit
Sitz in Österreich noch stärker der österreichischen Genossenschaft anzunähern.
dd) Durch
die Verordnung bedingte bzw. veranlasste Änderungen anderer Gesetze
Darüber hinaus
sind auch Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes, des
Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Pensionskassengesetzes,
des Börsegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Verordnung
bedingt oder zumindest veranlasst.
Bei den durch die
Verordnung veranlassten Änderungen des Firmenbuchgesetzes geht es im
Wesentlichen darum, im SCE-Gesetz vorgesehene Eintragungstatbestände in den
§§ 5a und 6 zu erfassen. Die SCE als gemäß § 2 FBG einzutragender
Rechtsträger wurde bereits durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr.
120/2005, berücksichtigt.
Durch eine
Änderung des Rechtspflegergesetzes sollen die Angelegenheiten nach dem
SCE-Gesetz der Zuständigkeit des Firmenbuchrichters vorbehalten bleiben.
Da die Verordnung
in Art. 9 ohnedies die Gleichbehandlung der SCE mit der Genossenschaft
anordnet, sind Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes nur dort erforderlich,
wo es für die SCE Eintragungstatbestände gibt, die für die Genossenschaft nicht
vorliegen.
Die Änderungen des
Kapitalmarktrechts stellen klar, wie sich die Verlegung des Sitzes in einen
anderen Mitgliedstaat auf inländische Konzessionen auswirkt. Dabei werden auch
ergänzende Klarstellungen für die Europäische Gesellschaft (SE) vorgenommen.
Damit soll sichergestellt werden, dass im Fall der Sitzverlegung ins Ausland
das auf die Europäische Gesellschaft oder Genossenschaft anwendbare Recht und
die Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen zu jedem Zeitpunkt eindeutig
feststehen.
c) Umsetzung
der Richtlinie 2003/72/EG
Die Richtlinie
2003/72/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft
(SCE) hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer wurde am 22. Juli 2003
zugleich mit der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates über das Statut der
Europäischen Genossenschaft verabschiedet; sie gründet sich auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dessen Artikel 308 und
verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur innerstaatlichen
Umsetzung bis zum 18. August 2006.
Im Rahmen des
Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen in Hinblick auf die Europäische
Genossenschaft (SCE) keine Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmer in
grenzüberschreitenden Angelegenheiten. Dieses Defizit in der Mitbestimmung soll
abgebaut und ein Recht auf Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Genossenschaft geschaffen werden, welches insbesondere das Recht auf
Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und das Recht auf Mitbestimmung umfasst.
Zu diesem Zweck
wird in Unternehmen, die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft
- durch
Neugründung, an der mindestens zwei nach dem Recht eines Mitgliedstaates
gegründete juristische Personen, die dem Recht mindestens zweier verschiedener
Mitgliedstaaten unterliegen, beteiligt sind, oder
- durch
Verschmelzung von Genossenschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates
gegründet worden sind und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem
Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei von ihnen dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten
unterliegen, oder
- durch
Umwandlung einer Genossenschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates
gegründet worden ist und ihren Sitz sowie ihre Hauptverwaltung in einem
Mitgliedstaat hat, sofern sie seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines
anderen Mitgliedstaates unterliegende Tochtergesellschaft oder Niederlassung
hat,
gegründet oder
geführt werden und ihren Sitz in Österreich haben oder haben werden, ein
SCE-Betriebsrat errichtet oder ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer geschaffen.
Weiters wird in
jenen Unternehmen ein SCE-Betriebsrat errichtet oder ein anderes Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen, die in der Rechtsform
einer Europäischen Genossenschaft
- ausschließlich
von natürlichen Personen oder
- von einer
einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person
und von natürlichen Personen
gegründet oder
geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese
in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer
beschäftigen.
Schließlich wird
auch in jenen Unternehmen ein SCE-Betriebsrat errichtet oder ein anderes
Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen, die in
der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft
- ausschließlich
von natürlichen Personen oder
- von einer
einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person
und von natürlichen Personen
gegründet worden
sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder
in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sofern nach
deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der
Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in
mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag
stellt oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei
Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.
Entsprechend
diesen Gründungsformen wird auch klargestellt, dass alle Pflichten, die die
beteiligten juristischen Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen treffen,
in gleicher Weise auch für die an der Gründung einer Europäischen
Genossenschaft beteiligten natürlichen Personen gelten.
Im Übrigen wird in
Artikel 11 des Entwurfes (Änderung des ArbVG) auf die Bestimmungen über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
(VI. Teil des ArbVG) verwiesen. Im Einzelnen bedeutet dies:
Das Verfahren zur
Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder zur Schaffung eines anderen Verfahrens
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer läuft in der Weise ab, dass
zunächst auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs-
oder Verwaltungsorgane der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft
beteiligten juristischen Personen an die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer
in diesen juristischen Personen sowie in den von der Gründung betroffenen
Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben ein besonderes Verhandlungsgremium
zu errichten ist. In das besondere Verhandlungsgremium ist für jeden Anteil an
in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der
in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten
juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat
in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Im Fall der Verschmelzung
ist die Entsendung zusätzlicher Mitglieder vorgesehen.
Aufgabe des
besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit dem zuständigen Organ der
beteiligten juristischen Personen eine schriftliche Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft abzuschließen,
und zwar entweder über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder über die
Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
Wenn die
Errichtung eines SCE-Betriebsrats vereinbart wird, sind in dieser Vereinbarung
jedenfalls die von ihr erfasste Europäische Genossenschaft, ihre
Tochtergesellschaften und Betriebe, die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats,
die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer
einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der
Europäischen Genossenschaft und der Zahl der in ihr und ihren
Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrats, der Ort, die Dauer und die
Häufigkeit seiner Sitzungen, die für ihn bereit zu stellenden finanziellen und
materiellen Mittel sowie der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und
ihre Laufzeit, die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden
soll, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren festzulegen.
Wenn die Schaffung
eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens vereinbart wird, sind in dieser
Vereinbarung jedenfalls die von ihr erfasste Europäische Genossenschaft, ihre
Tochtergesellschaften und Betriebe, die Auswirkungen von wesentlichen
Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft und die Zahl der in ihr
und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten, die Befugnisse und das Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter, die Voraussetzungen,
unter denen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem
Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten,
die für sie bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel sowie der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in
denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das bei ihrer
Neuaushandlung anzuwendende Verfahren festzulegen.
Das besondere
Verhandlungsgremium kann aber auch - mit zwei Drittel seiner Stimmen, die
mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten
vertreten - beschließen, keine Verhandlungen zu eröffnen oder die bereits
eröffneten Verhandlungen abzubrechen. In diesem Fall ist das besondere
Verhandlungsgremium auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der
Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und
Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach diesem Beschluss
wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das
zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist
fest. Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen solchen Beschluss gefasst
hat oder wenn in den neuerlich eingeleiteten Verhandlungen binnen sechs Monaten
keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen über die
Errichtung des SCE-Betriebsrates kraft Gesetzes keine Anwendung.
Das besondere
Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Arbeitnehmer
der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder
von deren Vertretern im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der
Europäischen Genossenschaft, die die Interessen der Arbeitnehmer in Bezug auf
ihre Beteiligungsrechte betreffen, einzuberufen. Wenn innerhalb von sechs
Monaten nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums keine
Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen über die Errichtung
des SCE-Betriebsrates kraft Gesetzes Anwendung.
Nach denselben
Grundsätzen und mit denselben Rechtsfolgen sind Neuverhandlungen im Fall
wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft, die
geeignet sind, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen und
vorzuenthalten, durchzuführen, wobei als solche Änderungen bis zum Beweis des
Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten,
die innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
Wenn das
zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen und das besondere
Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder innerhalb von
sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen keine Vereinbarung über die
Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zustande kommt, ist ein
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten.
Hinsichtlich
seiner Zusammensetzung, seiner Konstituierung, seiner Geschäftsführung, seiner
Sitzungen, seiner Beschlussfassung, der Bildung eines engeren Ausschusses sowie
seiner Befugnisse und der Befugnisse des engeren Ausschusses sind die
Bestimmungen des VI. Teiles über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes
anzuwenden. Dies gilt auch für die beispielhafte Aufzählung jener
Angelegenheiten, auf die sich die Unterrichtung und Anhörung des
SCE-Betriebsrates kraft Gesetzes zu beziehen hat.
Vier Jahre nach
seiner konstituierenden Sitzung hat der SCE-Betriebsrat darüber Beschluss zu
fassen, ob eine Vereinbarung über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder
die Schaffung eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens ausgehandelt oder
ob die gesetzlichen Bestimmungen weiterhin angewendet werden sollen.
Wenn das
zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen und das besondere
Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fassen oder innerhalb von
sechs Monaten nach Aufnahme der Verhandlungen keine Vereinbarung über die
Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder über die Schaffung eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zustande kommt, finden weiters die
subsidiären Vorschriften über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, d.h. die
Mitwirkung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
Anwendung.
Im Fall, dass in
keiner der beteiligten juristischen Personen Vorschriften über die
Mitbestimmung bestanden haben, ist die Europäische Genossenschaft aber nicht
verpflichtet, mit dem besonderen Verhandlungsgremium die Anwendbarkeit der
Bestimmungen über die Mitbestimmung zu vereinbaren.
In diesem
Zusammenhang werden auch die Voraussetzungen geregelt, unter denen die
Bestimmungen über die Mitbestimmung in den einzelnen Gründungsfällen einer
Europäischen Genossenschaft zur Anwendung kommen, wobei im Fall, dass in den
beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht,
das besondere Verhandlungsgremium Beschluss darüber zu fassen hat, welche von
ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird. Wenn das besondere
Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst, findet die Form der
Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten
juristischen Personen beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
Weiters wird das
Recht auf Mitbestimmung definiert sowie die Verteilung der Sitze der
Arbeitnehmervertreter und deren Rechte im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft geregelt.
Hinsichtlich der
Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere
Verhandlungsgremium, in den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und in den
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft sowie
hinsichtlich deren Rechtsstellung und der Rechtsstellung der Mitglieder des
SCE-Betriebsrates kraft Vereinbarung sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen
eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens wird wiederum auf die Bestimmungen
des VI. Teiles verwiesen.
Europäische
Genossenschaften und deren Tochtergesellschaften unterliegen nur in dem Fall
den Bestimmungen der Europäischen Betriebsverfassung - unter den im
V. Teil festgelegten Voraussetzungen -, dass das besondere Verhandlungsgremium
beschließt, keine Verhandlungen über die Errichtung eines SCE-Betriebsrates
oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zu eröffnen
oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen. Hingegen bleibt die
Geltung der Bestimmungen, die die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft auf
nationaler Ebene regeln (3. Hauptstück des II. Teiles), von den
Bestimmungen des VII. Teiles unberührt.
Durch die Änderung
des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (Artikel 12 des Entwurfes) werden die
Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Beteiligung der
Arbeitnehmer an der Europäischen Genossenschaft für Unternehmen, die dem
Post-Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar
gestellt wird, dass die den Organen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
zukommenden Aufgaben von den nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz
errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Durch eine
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (Artikel 13 des
Entwurfes) soll ein Gerichtsstand am Sitz der Europäischen Genossenschaft für
Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, den
SCE-Betriebsrat, das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren oder auf die
Mitbestimmung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft
beziehen, geschaffen werden.
Durch eine
Änderung des Landarbeitsgesetzes (Art. 14 des Entwurfes) wird die
Richtlinie 2003/72/EG des Rates zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Genossenschaft (SCE) hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer für den
Bereich der Land- und Forstwirtschaft umgesetzt (bezüglich der einzelnen
Bestimmungen siehe im Detail die Erläuterungen zu Art. 11).
d)
Weitergehende Änderungen im Genossenschaftsgesetz
Um den
Genossenschaften die Bilanzierung von Geschäftsanteilen als Eigenkapital nach
internationalen Rechnungslegungsstandards zu ermöglichen, soll – auf der
Grundlage einer ähnlichen Bestimmung in der SCE-Verordnung - eine das Aussetzen
der Rückzahlung der Geschäftsanteile in bestimmten Fällen anordnende Satzungsbestimmung
ermöglicht werden; ferner soll eine Klarstellung zu „bloß investierenden
Mitgliedern“ vorgenommen werden.
Ebenfalls
veranlasst durch die SCE-Verordnung soll – nach dem Muster der einschlägigen
Parallelbestimmungen in AktG und GmbHG - ein Informationsanspruch eines
einzelnen Aufsichtsratsmitglieds eingeführt und die Mindestanzahl an
Mitgliedern für die Einrichtung einer Delegiertenversammlung auf 500
herabgesetzt werden. Der Vereinfachung und Deregulierung dienen die
Herabsetzung der Wartestunde in der Generalversammlung auf eine halbe Stunde
und die Aufhebung der längst überholten Sanktionen gegen die Überschreitung des
Unternehmensgegenstands durch die Genossenschaft. Letztlich soll auch die in
der Literatur mehrfach geäußerte Kritik (vgl zuletzt etwa Dellinger in Dellinger,
GenG § 78 Rz 9 f) an der Undurchführbarkeit des § 78 GenG, soweit er
für die Verjährung der Deckungsansprüche gegen die Genossenschafter auf
individuelle Verbindlichkeiten abstellt, ebenso aufgegriffen werden wie das
Anliegen, die Strafbestimmung des § 89 GenG vor dem Hintergrund
internationaler Verpflichtungen den entsprechenden Bestimmungen in AktG und
GmbHG anzunähern.
e) Mit der
Europäischen Genossenschaft in keinem Zusammenhang stehende Änderungen
Bei dieser
Gelegenheit wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 – in Reaktion auf die
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis von Zahlungsaufforderung
und Zahlungsauftrag – eine verfahrensrechtliche Straffung vorgenommen, um einen
bestmöglichen Einsatz der Personalressourcen bei Gebührenvorschreibungen im
zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutionsverfahren zu gewährleisten.
Darüber hinaus
sollen die aufgrund der Richtlinie 2003/72/EG erforderlichen Änderungen des
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes zum Anlass genommen werden, auch eine
Änderung des § 93 Abs. 2 ASGG aufzunehmen, womit der Abgeltungsbetrag, den
der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Ausübung der
Sozialgerichtsbarkeit an das Bundesministerium für Justiz zu überweisen hat, der
Aufwandsentwicklung angepasst wird.
2. Bisherige
Schritte zur Vorbereitung der Ausführungsgesetzgebung
Die zuständigen
Fachabteilungen des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit haben den sich aus der Verordnung über das Statut der
Europäischen Genossenschaft und aus der Richtlinie über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft ergebenden Regelungsbedarf
gesichtet und vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Gesetzgebung zur
Europäischen (Aktien)Gesellschaft erste Diskussionsentwürfe erstellt, die
jeweils in Arbeitsgruppen erörtert wurden, in die insbesondere Vertreter der
genossenschaftlichen Revisionsverbände, der Sozialpartner und der
mitbeteiligten Ressorts einbezogen waren. Dabei konnte sowohl zu den
gesellschaftsrechtlichen als auch zu den arbeitsrechtlichen Fragen im
Wesentlichen Einverständnis erzielt werden.
Auf dieser
Grundlage haben beide Ressorts getrennte Ministerialentwürfe zur allgemeinen
Begutachtung versendet, wobei in den Entwürfen bzw. Versendungsschreiben
jeweils aufeinander Bezug genommen wurde. Das BMF hatte überdies Textvorschläge
für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Änderungen des
Bankwesengesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Börsegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vorbereitet und dem BMJ zur Aufnahme in dessen Ministerialentwurf übermittelt.
Beide
Ministerialentwürfe sind im Begutachtungsverfahren auf Zustimmung gestoßen; im
einzelnen vorgetragene Änderungsanregungen wurden weitest möglich
berücksichtigt.
Nach Auswertung
der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens hat das BMWA die von ihm betreuten
Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, des
Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (mit
Ausnahme des vom BMJ betreuten § 93 Abs. 2) und des Landarbeitsgesetzes dem BMJ
zur Aufnahme in diesen Entwurf übermittelt.
3.
Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht hinsichtlich der Artikel 1
bis 6 und 13 auf dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG),
hinsichtlich der Artikel 7 bis 10 gründet er sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5
(Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und 11 (Vertragsversicherungswesen) B-VG
sowie hinsichtlich der Artikel 11 und 12 auf Artikel 10 Abs. 1
Z 11 B-VG (Arbeitsrecht). Hinsichtlich Art. 14 ergibt sich die
Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundsätze aus Art. 12
Abs. 1 Z 6 B-VG (Arbeiterrecht, soweit es sich um land- und
forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt).
4.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Durchführung
des vorgeschlagenen Gesetzes wird keine erfassbaren höheren Ausgaben des Bundes
oder anderer Gebietskörperschaften verursachen.
Die Vollziehung
des Arbeitsverfassungsgesetzes liegt im Wesentlichen bei den Gerichten, sodass
allenfalls Belastungen durch entsprechende Prozessführungen eintreten könnten;
diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Gerichtsstand im Inland
nur hinsichtlich jener in den Geltungsbereich des vorliegenden Entwurfes
fallenden Europäischen Genossenschaften geschaffen wird, die ihren Sitz in Österreich
haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die gesetzliche Regelung einen sehr
großzügigen Rahmen vorgibt, die konkrete Ausgestaltung der Beteiligungsrechte
der Arbeitnehmer jedoch in erster Linie der Vereinbarung der Parteien
überlässt. Es ist zu erwarten, dass Konflikte - wie auch sonst im Rahmen
der gesetzlichen Betriebsverfassung - zum Großteil auf dem Verhandlungsweg
und nur selten vor den Gerichten ausgetragen werden. Auch die Erfahrungen mit
der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer
in der Europäischen Aktiengesellschaft (VI. Teil des ArbVG) weisen darauf
hin, dass Prozessführungen im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerbeteiligung in
der Europäischen Genossenschaft kaum zu erwarten sind.
Abgesehen davon
ist derzeit noch nicht abschätzbar, in welchem Umfang von der Möglichkeit der
Gründung Europäischer Genossenschaften überhaupt Gebrauch gemacht werden wird.
Kosten für den
Bund könnten auch insoweit entstehen, als dieser als Inhaber von Unternehmen,
die in der Rechtsform einer Europäischen Genossenschaft gegründet bzw. geführt
werden, tätig und somit im Sinne des vorliegenden Entwurfes unmittelbar aus dem
Gesetz verpflichtet wird; insoweit ist er aber jedem anderen Leiter einer
Europäischen Genossenschaft gleichgestellt.
Alle diese
Überlegungen gelten in gleicher Weise für Europäische Genossenschaften, die in
den Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes fallen.
Schließlich ist zu
berücksichtigen, dass Österreich nach dem Gemeinschaftsrecht zur Ausführung der
Verordnung und zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet ist.
Hinsichtlich der
finanziellen Auswirkungen der Anpassung des Abgeltungsbetrags für die Ausübung
der Sozialgerichtsbarkeit wird auf die Erläuterungen zu Art. 13 Z 3 (§ 93 Abs.
2 ASGG) verwiesen.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1 (SCEG)
Zu § 1:
Vgl. § 1 SEG.
Zu Abs. 1:
Der einleitende
Hinweis auf den Zweck dieses Gesetzes soll nicht nur einen Beitrag zur leichten
Auffindbarkeit der für die SCE maßgeblichen Gemeinschaftsnorm bieten, sondern
auch die Funktion der Bestimmungen dieses Gesetzes als ergänzende nationale
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung klarstellen.
Zu Abs. 2:
Die Definition der
„Verordnung“ in Abs. 2 dient der leichteren Lesbarkeit des auf sie an
mehreren Stellen verweisenden Gesetzestextes.
Zu Abs. 3:
Die
Ausführungsgesetzgebung hat sich mit grenzüberschreitenden Sachverhalten
auseinander zu setzen, bei der der Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR von Bedeutung ist. Eine
einleitendende Definition des „Mitgliedstaats“ ist daher zum Zweck der besseren
Lesbarkeit der betroffenen Gesetzestexte erforderlich.
Da der Anhang XXII
(Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens mit Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses vom 6. Februar 2004, ABl. L 116/68 vom 22.4.2004, bereits um
die Verordnung ergänzt wurde, wird diese auch in den EFTA-Staaten, die
Vertragsparteien des EWR sind, wirksam, sodass auch diese in die Definition des
„Mitgliedstaats“ einzubeziehen sind.
Zu § 2:
Vgl. Art. 13
der Verordnung und § 1 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 2 Z 4
StaatsdruckereiG, BGBl I Nr. 1/1997, § 10 Abs. 2 HGB; § 4
Abs. 2 EWIV-G, § 3 SEG.
Nach dem Vorbild
von Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer
Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung (EWIV-VO) und Art. 14 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
sieht Art. 13 der Verordnung die Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Eintragung und der Löschung der Eintragung sowie der Sitzverlegung der SCE nach
der innerstaatlichen Offenlegung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
vor. Diese Anordnung soll durch die vorgeschlagene Bestimmung ausgeführt
werden.
Zu § 3:
Vgl. Art. 14 Abs.
1 der Verordnung.
Gemäß Art. 14 Abs.
1 2. Unterabs. der Verordnung kann die Satzung einer SCE vorsehen, dass auch
investierende (nicht nutzende) Mitglieder zugelassen werden können, wenn das
Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt. Wenn auch das GenG (wie die
Verordnung) grundsätzlich davon ausgeht, dass die Mitglieder der Genossenschaft
Personen sind, die von ihrem Förderungsauftrag erfasst werden, enthält es doch
keine Vorschrift, nach der nur solche Personen Genossenschafter werden können.
Es ist daher wohl für das GenG davon auszugehen, dass auch bloß investierende
Personen Mitglieder einer Genossenschaft werden können. Aus diesem Grund soll
die Ermächtigung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ausgenützt und auch für eine
SCE mit Sitz in Österreich die Möglichkeit bloßer „investierender“ Mitglieder
vorgesehen werden.
Zu § 4:
Vgl. § 4 SEG
und andere gleichlautende Bestimmungen sowie die zitierten Bestimmungen der
Verordnung.
Diese Bestimmung
dient der in Art. 78 Abs. 2 der Verordnung normierten Verpflichtung,
die zuständigen Behörden im Sinn der Art. 7, 29, 30 und 73 zu benennen.
Bei den Art. 7, 29 und 30 geht es um die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der
der Sitzverlegung bzw. der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und die
Ausstellung der Bescheinigung der Rechtmäßigkeit dieser Handlungen, die
Voraussetzung für die spätere
Eintragung der SCE bzw. ihrer Sitzverlegung ist, sowie um die Kontrolle der
Durchführung der Verschmelzung. Die Verordnung sieht hier alternativ die
Möglichkeiten vor, ein Gericht, einen Notar oder eine andere Behörde für
zuständig zu erklären. Inhaltlich geht es dabei um die Prüfung, ob die
Voraussetzungen für die Beendigung einer juristischen Person nach österreichischem
Recht (iwS) bzw. für die Gründung einer solchen gegeben sind; diese Prüfung ist
eine, die nach dem geltenden österreichischen Handels- und Gesellschaftsrecht
zu den Aufgaben der Firmenbuchgerichte gehört.
Art. 73
regelt die Auflösung einer SCE. Über das Vorbild der SE-Verordnung hinaus
regelt die Verordnung in Art. 73 Abs. 1 die Auflösung wegen bestimmter Fehler
bei der Gründung (Fehlen der Voraussetzungen der Gründungsfälle des Art. 2
Abs. 1, Nichterreichen des Mindestkapitals nach Art. 3 Abs. 2, Fehlen einer
Rechtmäßigkeitskontrolle bei der Gründung durch Verschmelzung), die
gleichzeitig wohl bedeuten, dass die Eintragung in das Firmenbuch nicht hätte
stattfinden dürfen. Die Abs. 2 bis
5 hingegen dienen – nach dem Vorbild des Art. 64 der SE-Verordnung - der
Umsetzung des Art. 6 der Verordnung, wonach satzungsmäßiger Sitz und
Hauptverwaltung der SCE im gleichen Mitgliedstaat sein müssen. Auch hiezu
sollen die Firmenbuchgerichte berufen werden, die zur Umsetzung des
Art. 73 Abs. 2 bis 5 auf den diese Bestimmung ausführenden § 5
Abs. 2 dieses Gesetzes zurückgreifen können.
Art. 54
Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, die Generalversammlung durch eine
zuständige Behörde einberufen zu lassen; dies allerdings nur nach dem „für
Genossenschaften im Sitzstaat der SCE maßgeblichen einzelstaatlichen Recht“.
Eine unmittelbare Einberufung der Generalversammlung durch ein Gericht oder
eine andere Behörde sieht das österreichische Genossenschaftsrecht zwar nicht
vor, gemäß § 7 GenRevG 1997 benötigt aber der Revisor für die Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung nach dieser Bestimmung die
Ermächtigung des Firmenbuchgerichts. Da gemäß Art. 71 der Verordnung unter
bestimmten Bedingungen besondere für nationale Genossenschaften geltende
Prüfungs- und Kontrollsysteme auch für eine SCE mit Sitz in einem solchen
Mitgliedstaat gelten, ist auch Art. 54 Abs. 2 in die Aufzählung der
Zuständigkeiten aufzunehmen.
Keiner Erwähnung
in § 4 bedarf hingegen der in Art. 78 ebenfalls genannte Art. 21. Dieser ermächtigt
die Mitgliedstaaten dazu, einen Einspruch einer Behörde gegen die Gründung
einer SCE durch Verschmelzung vorzusehen. Da von der Ermächtigung nach Art. 21
nicht Gebrauch gemacht wird, erübrigt es sich, im Sinn des Art. 78 Abs. 2
der Verordnung hiefür eine „zuständige Behörde“ zu benennen.
Eine Befassung der
Firmenbuchgerichte ergibt sich auch aus der Verweisungsbestimmung nach Art. 4
Abs. 6 der Verordnung: Art. 4 Abs. 6 ordnet für Sacheinlagen eine Prüfung durch
Sachverständige an und verweist bezüglich der Bestellung auf das für
Aktiengesellschaften maßgebliche Recht des Sitzstaats der SCE. Damit wird aber
für eine SCE mit Sitz in Österreich auf § 25 Abs. 3 AktG verwiesen, nach dem
der Gründungsprüfer durch das Gericht zu bestellen ist. Der Verweis erfasst
aber auch den § 25 Abs. 3 AktG konkretisierenden § 14 AktG, sodass sich die
Aufnahme dieser sich aus den Verweisungen ergebenden Aufgaben des
Firmenbuchgerichts in § 4 erübrigt.
Zu § 5:
Vgl. Art. 6
und 73 Abs. 2 bis 5 der Verordnung.
Die Verordnung folgt
in ihren Art 6 und 73 der Sitztheorie und ordnet daher an, dass der
satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft in dem Staat liegen muss, in dem sich die
Hauptverwaltung der SCE befindet. Wird die Hauptverwaltung in einen anderen
Staat verlegt, so ist auch der Sitz der SCE nach dem Verfahren des Art. 7
der Verordnung zu verlegen. Darüber hinaus ermächtigt die Verordnung die
Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass Sitz und Hauptverwaltung am selben Ort
sein müssen. Der Entwurf schlägt vor, von dieser Ermächtigung wie schon in § 5
SEG durch die Übernahme der Regelung des § 5 AktG Gebrauch zu machen.
Gemäß Art. 73
Abs. 2 und 3 der Verordnung ist eine SCE, die trotz vorangehender
Aufforderung durch die zuständige nationale Behörde weder ihre Hauptverwaltung
zurück in den Sitzstaat noch ihren Sitz nach dem Verfahren des Art. 7 der
Verordnung in den Staat ihrer Hauptverwaltung verlegt, zu liquidieren; gegen
die Feststellung, dass Sitz und Hauptverwaltung nicht mehr im selben Staat
liegen, muss gemäß Art. 73 Abs. 4 die Möglichkeit der Einlegung eines
Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung vorgesehen werden. Mit § 5
Abs. 2 sollen diese Vorschriften der Verordnung ausgeführt werden, wobei
auch einem Rekurs gegen die Auflösung aufschiebende Wirkung zukommen soll.
Zum 2. Hauptstück
(Verlegung des Sitzes einer SCE):
Die Verordnung
sieht in Art. 7 die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verlegung des
Sitzes einer SCE vor und regelt das Verfahren zur Durchführung der
Sitzverlegung. Der Entwurf lehnt sich bei den Ausführungsbestimmungen zu Art. 7
an den für die Europäische Gesellschaft (SE) in den §§ 6 bis 16 SEG gefundenen
Lösungen an. Nicht übernommen wurde jedoch der im SEG in der Gestalt eines
Austrittsrechts vorgesehene Schutz der Minderheitsgesellschafter, da die
Verordnung selbst in Art. 7 Abs. 5 ein solches Austrittsrecht vorsieht, das zur
Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe der Art. 4 Abs. 4 und Art. 16
führt.
Im Mittelpunkt der
Ausführungsbestimmungen zur Sitzverlegung stehen neben einem besonderen
(vorgeschalteten) Gläubigerschutz daher Ausführungsbestimmungen zur Ausstellung
der in Art. 7 Abs. 8 der Verordnung vorgesehenen
Rechtmäßigkeitsbescheinigung und zur Eintragung einer SCE, die ihren Sitz nach
Österreich verlegt hat.
Zu § 6:
Vgl. Art. 7 Abs. 3
der Verordnung, § 8 SEG, § 220c AktG , § 6 SpaltG, Art. 71 der
Verordnung, § 2 Abs. 2 GenVG.
Zu Abs. 1:
Der Bericht über
den Verlegungsplan ist gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung vom
Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu erstellen; die Verordnung sagt aber zu einer
Prüfung des Verlegungsplans durch ein Aufsichtsorgan nichts. Nach dem Vorbild
der § 8 SEG, § 220c AktG und § 6 SpaltG soll daher eine - nur für das
dualistische System - erforderliche Prüfung des Verlegungsplans durch den
Aufsichtsrat vorgesehen werden. Dabei hat der Aufsichtsrat nicht nur eine
Rechtmäßigkeits-, sondern vor allem auch eine Zweckmäßigkeitsprüfung
vorzunehmen.
Zu Abs. 2:
Gemäß Art. 71 der
Verordnung gelten für die SCE die Bestimmungen ihres Sitzstaates über den
Beitritt einer Genossenschaft zu einer externen, gesetzlich dazu befugten
Einrichtung, die eine besondere Prüfung und Kontrolle durchführt. Damit
unterliegt eine SCE mit Sitz in Österreich der Pflicht zur regelmäßigen
Revision und zur Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband nach den Bestimmungen
des GenRevG 1997.
Nach dem Vorbild
des § 2 Abs. 2 GenVG, der eine Anhörung der genossenschaftlichen Revisoren
vor einer Verschmelzung von Genossenschaften vorsieht, soll die Anhörung eines
nach den Bestimmungen des GenRevG 1997 zu bestellenden Revisors auch im Fall
der grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Europäischen Genossenschaft
vorgesehen werden. Dabei ist es aber nicht möglich, die für den Fall der
Ablehnung der Maßnahme durch den Revisor in § 2 Abs. 2 GenVG vorgesehenen
verschärften Anforderungen für das Zustandekommen des Beschlusses der
Generalversammlung zu übernehmen, da die Verordnung selbst in Art. 7 Abs. 6
durch einen Verweis auf (richtig) Art. 61 Abs. 4 die Bedingungen für das
Zustandekommen des Beschlusses abschließend regelt.
Zu § 7:
Vgl. Art. 7
Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung, § 221a AktG, § 7 SpaltG,
§ 9 SEG.
Gemäß Art. 7
Abs. 2 der Verordnung ist der Verlegungsplan unbeschadet etwaiger vom
Sitzmitgliedstaat vorgesehener zusätzlicher Offenlegungserfordernisse gemäß
Art. 12 offen zu legen. Art. 12 verweist für die Bekanntmachung der die
SCE betreffenden Urkunden und Angaben auf die für Aktiengesellschaften
geltenden Bestimmungen. Art. 7 Abs. 4 sieht Einsichtsrechte der
Mitglieder und Gläubiger in Verlegungsplan und Verlegungsbericht vor. Gemäß
Art. 7 Abs. 6 kann der Verlegungsbeschluss erst zwei Monate nach
Offenlegung des Verlegungsplans gefasst werden.
Nach dem Vorbild
des § 9 SEG orientiert sich § 7 bei der näheren Ausgestaltung dieser
Verpflichtungen an § 221a AktG über die Offenlegung des
Verschmelzungsvertrags und an § 7 SpaltG über die Offenlegung des
Spaltungsplans mit den sich aus der Verordnung ergebenden Abweichungen.
Die Bestimmungen
zur Sitzverlegung wie auch zur Gründung der SCE verwenden stets den Begriff des
Vorstands und gehen damit vom dualistischen System aus; soweit es sich um eine
monistisch ausgestaltete SCE handelt, ist damit gemäß § 24 der
Verwaltungsrat gemeint.
Zu Abs. 1:
Wie in den Fällen
der Verschmelzung und Spaltung soll für die von der Verordnung verlangte
Offenlegung die Einreichung des Verlegungsplans zum Firmenbuch und die
Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Einreichung in den
Bekanntmachungsblättern ausreichen. In Hinblick auf Art. 7 Abs. 6 der Verordnung ist jedoch eine
Mindestfrist von zwei Monaten
zwischen Offenlegung und Hauptversammlung einzuhalten. Diese schon durch
die Verordnung normierte Frist wird zur besseren Lesbarkeit im Text des
Abs. 1 wiederholt. Im Ausgleich zu dieser im Vergleich zu den
entsprechenden Regeln des österreichischen Gesellschaftsrechts längeren Frist
soll aber die Offenlegung schon vor der Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß
§ 6 möglich sein. Auf die Prüfung des Verlegungsplans durch den
Aufsichtsrat als Voraussetzung für die Einreichung wird daher verzichtet. Dem
kommt entgegen, dass die Dauer des Einsichtsrechts in die der Sitzverlegung
zugrunde liegenden Urkunden gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung auf
einen Monat beschränkt werden kann. Damit können die weiteren Urkunden noch in
dem Monat nach Offenlegung des Verlegungsplans erstellt und dann zur Einsicht
für ein weiteres Monat aufgelegt werden.
Die Verpflichtung
zur „Einreichung des Verlegungsplans“ bedeutet natürlich auch, dass der
Verlegungsplan im Sinn des § 12 FBG bei Gericht aufzubewahren und damit in
die Urkundensammlung aufzunehmen ist. In Zusammenhang mit (dem künftigen)
§ 9 UGB ergibt sich daraus auch, dass in den Verlegungsplan ab der
Einreichung jedermann Einsicht nehmen kann.
Zu Abs. 2:
Gemäß Art. 7
Abs. 4 der Verordnung haben die Mitglieder und die Gläubiger der SCE vor
der Generalversammlung, die über die Verlegung des Sitzes der SCE beschließen
soll, mindestens einen Monat lang das Recht, am Sitz der SCE den Verlegungsplan
und den Verlegungsbericht einzusehen und unentgeltlich die Aushändigung von
Abschriften dieser Unterlagen zu verlangen. Abs. 2 wiederholt – auch hier
zur besseren Lesbarkeit und um den Gleichklang mit den Parallelbestimmungen im
Verschmelzungs- und Spaltungsrecht zu erhalten – diese Anordnungen unter
Verwendung der Terminologie der Vorbildbestimmungen und ergänzt die
Einsichtsrechte um die Prüfungsberichte des Aufsichtsrats und des Revisors
sowie den zuletzt erstellten oder zuletzt zu erstellenden Jahresabschluss. Der
Bericht des Aufsichtsrats wird nur am Sitz der Gesellschaft zugänglich gemacht;
er ist weder vorher bei Gericht einzureichen, noch nachher als Beilage dem
Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach Art. 7 Abs. 8 der
Verordnung beizugeben. Um den Mitgliedern ebenso wie den Gläubigern zumindest
eine Orientierung über den Vermögensstand der Gesellschaft zu geben, soll die
Zugänglichmachung des Jahresabschlusses vorgesehen werden, der entweder zuletzt
erstellt wurde oder zu erstellen gewesen wäre.
Zu Abs. 3:
Anders als in den
vergleichbaren österreichischen Bestimmungen ist nach der Verordnung das
Einsichtsrecht auch den Gläubigern der Gesellschaft zu gewähren. Der Entwurf
behält diese Lösung auch für jene Unterlagen bei, die nach der Verordnung auf
diese Art und Weise nicht offen zu legen wären.
Zu Abs. 4:
Die Verordnung
spricht eine Verpflichtung zur Auflage der für die Sitzverlegung wesentlichen
Unterlagen in der Generalversammlung selbst und eine Verpflichtung des
Vorstands bzw. Verwaltungsrats, den Verlegungsplan zu Beginn der Verhandlung zu
erläutern, nicht an. Ein Rückgriff auf ergänzend anzuwendendes nationales
Genossenschaftsrecht ginge aber ins Leere, da dieses einen vergleichbaren
Sachverhalt nicht regelt. Auch diesbezüglich sollen daher die
Parallelbestimmungen aus dem für Kapitalgesellschaften geltenden
Verschmelzungs- und Spaltungsrecht übernommen werden.
Zu § 8:
Vgl. Art. 7
Abs. 7 und 16; § 14 SEG, § 226 AktG.
Gemäß Art. 7
Abs. 7 der Verordnung wird die Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach
Art. 7 Abs. 8 erst ausgestellt, wenn die SCE den Nachweis erbracht
hat, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten
in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen
Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem
die SCE vor der Verlegung ihren Sitz hatte, angemessen geschützt sind. Die
Mitgliedstaaten können diesen Schutz auf Verbindlichkeiten ausdehnen, die bis
zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen.
Die vorgeschlagene
Bestimmung lehnt sich eng an § 14 SEG über den Gläubigerschutz bei der
Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft (SE). Wie dort soll der
vorgeschlagene Schutz nur dann greifen, wenn eine besondere Gefährdung der
Forderung infolge der Sitzverlegung eintritt, die in der Regel durch den
Nachweis glaubhaft gemacht werden kann, dass auch bedeutende
Vermögensverlagerungen vorgenommen werden oder zu befürchten sind.
Die
Sicherheitsleistung ist noch vor Vollzug der Sitzverlegung zu erbringen, damit
sie bei Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung berücksichtigt werden kann.
Bei der Festlegung der Frist für die Geltendmachung der Sicherheitsleistung
kann von einer einmonatigen Wartefrist zwischen Verlegungsbeschluss und Antrag
auf Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung ausgegangen werden, die sich
aus dem in § 9 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehenen Erfordernis einer
Erklärung des Vorstands, wonach innerhalb eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss
weder eine Anfechtungs- noch eine Nichtigkeitsklage eingebracht wurde, ohnedies
ergibt.
Hinsichtlich der
sicherzustellenden Forderungen schlägt der Entwurf vor, die Ermächtigung des
Art. 7 Abs. 7 der Verordnung auszunützen und auch Forderungen in die
Sicherstellung einzubeziehen, die nach Offenlegung des Verlegungsplans, und
zwar bis zum Ende der Frist für die Geltendmachung der Sicherheitsleistung,
(dem Grunde nach) entstanden sind.
In Hinblick auf
die Kontrolle der Sicherstellung im Rahmen der Ausstellung der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung wird die Meldung der Gläubiger überdies an die
Schriftform gebunden.
Zu § 9:
Vgl. Art. 7 Abs. 8,
10 und 11 der Verordnung; § 15 SEG.
Gemäß Art. 7
Abs. 8 der Verordnung stellt im Sitzstaat der SCE das zuständige Gericht,
der Notar oder eine andere zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, aus der
zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen
und Formalitäten durchgeführt wurden. Die Verordnung konkretisiert das der
Ausstellung der Bescheinigung zugrundeliegende Verfahren nicht. Aber auch der
Verweis nach Art. 8 Abs. 1 lit. c) sublit. ii) der
Verordnung auf das für Genossenschaften geltende Recht geht ins Leere, da das
österreichische Genossenschaftsrecht die grenzüberschreitende Sitzverlegung
nicht regelt. Im Sinn des Art. 78 Abs. 1 der Verordnung erweisen sich
daher ergänzende legislative Maßnahmen als erforderlich, um das Wirksamwerden
der Verordnung in Österreich zu gewährleisten.
Dabei lehnt sich
der Entwurf eng an die für die Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft (SE)
in § 15 SEG gefundene Lösung an.
Zu
§ 10:
Vgl. Art. 7
Abs. 9 der Verordnung, § 16 SEG, § 13 UGB, § 254 AktG,
§ 107 GmbHG.
Auch die
Eintragung der SCE im Register des neuen Staates wird durch die Verordnung nur
sehr rudimentär geregelt. Art. 7 Abs. 9 bestimmt lediglich, dass die
neue Eintragung erst vorgenommen werden kann, wenn die Bescheinigung nach
Abs. 8 vorgelegt und „die Erfüllung der für die Eintragung in dem neuen
Sitzstaat erforderlichen Formalitäten nachgewiesen wurde“. Ebenso wie beim
Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung geht der Verweis auf
subsidiär anwendbares nationales Genossenschaftsrecht ins Leere, weil das
nationale Recht einen vergleichbaren Sachverhalt nicht regelt. Es gibt keinen
Fall, bei dem eine österreichische Genossenschaft infolge einer Sitzverlegung
erstmals ins Firmenbuch eingetragen wird. Jedenfalls aus Sicht des
österreichischen Firmenbuchs ist die Gesellschaft „neu“. Dennoch handelt es
sich um keine Gründung, weil ja gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
von einer identitätswahrenden Sitzverlegung auszugehen ist.
In sprachlicher
und inhaltlicher Hinsicht lehnt sich die vorgeschlagene Bestimmung eng an die
für die gleichgelagerte Problemstellung der Eintragung einer nach Österreich
„gezogenen“ Europäischen Gesellschaft (SE) in § 16 SEG gefundene Lösung
an.
Was die Vorlage
konsolidierter Fassungen der Satzung (§ 10 Abs. 4 Z 1) betrifft, wurde
durchaus berücksichtigt, dass im österreichischen Genossenschaftsrecht weder
eine in Art. 10 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie 68/151/EWG für
Kapitalgesellschaften vorgeschriebene öffentliche Beurkundung der Satzung noch
die in Art. 2 Abs. 1 lit. c dieser Richtlinie vorgeschriebene Vorlage
konsolidierter Satzungstexte vorgesehen ist. In Hinblick darauf aber, dass Art.
5 Abs. 3 der Verordnung die Anwendung des „für die vorbeugende Prüfung von Aktiengesellschaften
maßgebenden Rechts“ und damit wohl auch § 16 AktG über die Feststellung der
Satzung durch notarielle Beurkundung auf die Gründung einer SCE anordnet, soll
auch im Fall der Verlegung des Sitzes einer SCE nach Österreich die Vorlage
einer notariell bestätigten konsolidierten Fassung der Satzung (§ 10 Abs.
4 Z 1) vorgeschrieben werden.
Letztlich soll
auch in Hinblick auf Art. 71 der Verordnung, wonach für die SCE die
Bestimmungen ihres Sitzstaates über den Beitritt einer Genossenschaft zu einer externen,
gesetzlich dazu befugten Einrichtung gelten, die eine besondere Prüfung und
Kontrolle durchführt, einer ihren Sitz nach Österreich verlegenden SCE die
Vorlage der Aufnahmezusicherung in einen Revisionsverband (§ 24 Abs. 2 GenRevG
1997) abverlangt werden.
Zum 1.
Abschnitt des 3. Hauptstücks (Gründung einer SCE durch Verschmelzung):
Die Besonderheit
der Gründung einer SCE durch Verschmelzung liegt – wie im gleichgelagerten
Gründungsfall einer Europäischen Gesellschaft (SE) - darin, dass nach dem Konzept
des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bei dieser Gründungsform mindestens
zwei der beteiligten Genossenschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten
unterliegen müssen und damit diese Verschmelzung in jedem Fall eine grenzüberschreitende
ist, die das österreichische Genossenschaftsrecht nicht kennt.
Gründungsmaßnahmen finden in verschiedenen Staaten statt; es kommt zu einer
kumulativen Anwendung der Rechtsordnungen der Sitzstaaten der
Gründungsgesellschaften wie des Sitzstaates der zu gründenden SCE.
Während die
Verordnung über die Europäische (Aktien)Gesellschaft bei der Gründung einer SE
weitgehend auf den durch die Dritte gesellschaftsrechtliche Richtlinie
78/855/EWG harmonisierten nationalen Bestimmungen über die Verschmelzung von
Aktiengesellschaften aufbauen kann, fehlt im Bereich der Verschmelzung von
Genossenschaften ein durch Richtlinien harmonisiertes nationales Verschmelzungsrecht.
Die Verordnung versucht diesem Umstand durch eine Reihe von Verweisungen auf
nationales Aktienrecht zu begegnen. So sieht sie generell die subsidiäre
Anwendung aktienrechtlicher Verschmelzungsbestimmungen in Art. 20 vor, verweist
auf aktienrechtliche Bestimmungen über den Verschmelzungsplan in Art. 22 Abs.
3, auf aktienrechtliche Bestimmungen über die Bekanntmachung des
Verschmelzungsplans in Art. 24 Abs. 1, auf aktienrechtliche Bestimmungen über
die Verschmelzungsprüfung in Art. 26 Abs. 1 und 3, auf aktienrechtliche Gläubigerschutzbestimmungen
in Art. 28 Abs. 1, ordnet die subsidiäre Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen
über die Kontrolle der Verschmelzung in Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 an
(die in Zusammenhang mit der in Art. 5 Abs. 3 angeordneten Anwendung des für
die vorbeugende Prüfung von Aktiengesellschaften maßgebenden Rechts auf die
Kontrolle der Gründung der SCE zu lesen ist) und sieht die Bekanntmachung der
Durchführung der Verschmelzung nach den einschlägigen aktienrechtlichen
Bestimmungen in Art. 32 vor.
Aus Sicht des
österreichischen Gesellschaftsrechts gestaltet sich damit die Verschmelzung von
Genossenschaften zur Gründung einer SCE überwiegend nach aktienrechtlichen
Verschmelzungsbestimmungen und zum geringeren Teil nach den Bestimmungen des
Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes. Besonders hervorzuheben ist, dass damit
die aktienrechtliche Verschmelzungsprüfung angeordnet wird und durch die
notwendige Offenlegung, Prüfung und Berichterstattung über den
Verschmelzungsplan der Vorbereitung der über die Verschmelzung entscheidenden
Generalversammlung wesentlich größeres Augenmerk zu schenken ist, als dies bei
einer nationalen Verschmelzung von Genossenschaften der Fall wäre.
Andererseits
schließt die durch die Verordnung vorgegebene aktienrechtliche
Verschmelzungsprüfung eine Anhörung des Revisors nach dem Muster des GenVG
nicht aus, weshalb eine solche ergänzend in § 11 Abs. 3 angeordnet wird.
Hingegen vermag
sich der Entwurf der im deutschen Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des
Genossenschaftsrechts vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, Art. 71
der Verordnung lasse es zu, den genossenschaftlichen Revisionsverbänden auch
die (ausschließliche) Kontrolle der (verschiedenen Formen der) Gründung einer
Europäischen Genossenschaft zu übertragen, für die die Verordnung die Prüfung
durch aktienrechtliche Gründungsprüfer vorsieht. Artikel 71 bezieht sich – dies
wird in der englischen Fassung der Verordnung besonders deutlich, die hier von
„auditing“ spricht – nicht auf jede Art von Prüfung sondern nur auf Prüfungen,
die der Prüfung des Jahresabschlusses verwandt sind. Aber auch aus dem
systematischen Zusammenhang der Bestimmung mit den Bestimmungen zum
Jahresabschluss im VI. Kapitel der Verordnung ergibt sich, dass die
Ausnahmeregelung nach Art. 71 nicht auf Fälle der Gründungsprüfung (iwS) ausgedehnt
werden kann. Selbst wenn aber das im deutschen Regierungsentwurf vertretene
Verständnis der Verordnung richtig sein sollte, würde die Verordnung insofern
die Mitgliedstaaten nicht zu Sonderregeln ermächtigen sondern die sich aus dem
genossenschaftlichen Revisionsrecht ergebenden Besonderheiten „automatisch“
gelten lassen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der Verordnung würde damit
entgegenstehendes nationales Recht ohnedies nicht gelten.
Zu
§ 11:
Vgl. Art. 26
der Verordnung, § 2 Abs. 2 GenVG, § 220b AktG, § 18 Abs. 1 SEG.
Zu Abs.1:
Gemäß Art. 26 Abs.
1 der Verordnung hat für jede der sich verschmelzenden Genossenschaften ein
„von der betreffenden Genossenschaft gemäß Artikel 4 Absatz 6 bestellter“
Sachverständiger den Verschmelzungsplan zu prüfen und einen schriftlichen
Bericht an die Mitglieder zu erstellen.
Art. 4 Abs. 6 der
Verordnung verweist auf die Bestimmungen über die Bestellung des
Gründungsprüfers einer Aktiengesellschaft. Da die Verordnung in Art. 26 Abs. 1
aber ausdrücklich auf eine Bestellung durch die „betreffende Genossenschaft“
abstellt, wird der Verweis damit wohl (nur) als ein Verweis auf § 25 Abs. 4 und
5 AktG zu verstehen sein. Einer Bestellung des Verschmelzungsprüfers durch das
Gericht – wie für den aktienrechtlichen Gründungsprüfer in § 25 Abs. 3 AktG
vorgesehen – bedarf es daher nicht. Andererseits kommt aber mit dem Verweis auf
§ 25 Abs. 4 und 5 AktG die Bestellung eines Revisors zum Gutachter, wie in § 2
Abs. 2 GenVG vorgesehen, nicht in Betracht. Es fehlt allerdings eine Bestimmung,
die regelt, welches Organ der Genossenschaft für die Bestellung des
Verschmelzungsprüfers zuständig ist. Der Entwurf sieht daher in § 11 Abs. 1 die
Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, der
Generalversammlung vor.
Zu Abs. 2:
Nach Art. 26 Abs.
3 der Verordnung findet das für die Verschmelzung von Aktiengesellschaften
maßgebende Recht hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Sachverständigen auf
die Verschmelzung von Genossenschaften entsprechend Anwendung. Damit wird wohl
auf § 220b Abs. 3 (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auswahl des Prüfers),
4 und 5 AktG verwiesen und insb. auch der Prüfungsgegenstand
(Umtauschverhältnis der Anteile und bare Zuzahlungen, vgl. § 220b Abs. 4
AktG) festgelegt.
Demgegenüber stellt
Art. 26 Abs. 2 der Verordnung hinsichtlich der Zulässigkeit eines einheitlichen
Berichts für alle beteiligten Genossenschaften darauf ab, dass die
„einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, denen Genossenschaften unterliegen, dies
zulassen“. Hievon kann im österreichischen Genossenschaftsrecht deswegen keine
Rede sein, weil das GenVG eine solche aktienrechtliche Verschmelzungsprüfung,
die das Umtauschverhältnis der Anteile zum Gegenstand hat, nicht kennt. Damit
wird wohl auf die in Art. 20 der Verordnung angeordnete subsidiäre
Anwendbarkeit aktienrechtlicher Bestimmungen zurückzugreifen sein und
§ 220b Abs. 2 AktG zur Anwendung kommen. § 220b Abs. 2 AktG sieht die
Möglichkeit eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers für alle beteiligten
Gründungsgesellschaften vor, wenn der Prüfer auf gemeinsamen Antrag der
Aufsichtsräte durch das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende
Gesellschaft ihren Sitz hat, bestellt wird. Darüber hinaus bestimmt auch
§ 220b Abs. 4 zweiter Satz AktG, dass der Prüfungsbericht gemeinsam für
die beteiligten Gesellschaften erstattet werden kann.
Wie in § 18
Abs. 1 SEG soll daher die Zuständigkeit sowohl des Firmenbuchgerichts, in
dessen Sprengel die übernehmende Gesellschaft (vgl. § 220b Abs. 2 AktG)
ihren Sitz hat, als auch des Firmenbuchgerichts vorgesehen werden, in dessen
Sprengel die übertragende Gesellschaft (vgl. § 220b Abs. 2 AktG) ihren
Sitz hat. Damit wird zum einen die Bestellung eines gemeinsamen
Verschmelzungsprüfers durch ein österreichisches Gericht auch in den Fällen
ermöglicht, in denen sich eine österreichische Genossenschaft auf eine SCE mit
Sitz im Ausland verschmilzt; zum anderen wird die Möglichkeit des gemeinsamen
Verschmelzungsprüfers ausdrücklich klargestellt.
Zu Abs. 3:
Wie bereits in den
Vorbemerkungen zum 1. Abschnitt des 3. Hauptstücks ausgeführt, schließt die
durch die Verordnung angeordnete aktienrechtliche Verschmelzungsprüfung eine
Prüfung durch einen genossenschaftlichen Revisor nach dem Vorbild des § 2
Abs. 2 GenVG nicht aus. Um den Besonderheiten der Verschmelzung von
Genossenschaften Rechnung zu tragen, soll daher auch eine Prüfung der an der Verschmelzung
beteiligten Genossenschaften durch einen Revisor angeordnet werden. Diese
Bestimmung bezieht sich freilich nur auf Genossenschaften mit Sitz im Inland.
Zu
§ 12:
Vgl. Art. 24
und 25 der Verordnung, § 19 SEG, § 221a AktG.
Zu Abs. 1:
Gemäß Art. 24 Abs.
1 der Verordnung findet das für die Bekanntmachung eines Verschmelzungsplans
von Aktiengesellschaften maßgebende Recht (in Österreich also § 221a Abs. 1
AktG) auf die sich verschmelzenden Genossenschaften entsprechend Anwendung. Im
Fall der Gründung einer SCE durch Verschmelzung haben die beteiligten
Genossenschaften daher einen Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans
bei den Firmenbuchgerichten „in den Bekanntmachungsblättern“ (also jedenfalls
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) zu veröffentlichen.
Gemäß § 221a
AktG ist im Rahmen der Offenlegung des Verschmelzungsvertrags oder dessen
Entwurfs nur eine „Einreichung“ bei den beteiligten Gerichten und die
Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Einreichung in den jeweiligen
Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften vorgesehen. Art. 24 Abs.
2 der Verordnung ordnet darüber hinaus die „Veröffentlichung“ (und nicht bloß
Offenlegung) bestimmter Hinweise an. Wie im vergleichbaren Fall des § 19 Abs. 1
SEG soll diesem Umstand dadurch Rechnung getragen werden, dass die
Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags
um die Angaben nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung zu ergänzen ist.
§ 221a Abs. 1
letzter Satz AktG ordnet an, dass in der Veröffentlichung die Aktionäre „auf
ihre Rechte gemäß § 221a Abs. 2 und 4 AktG“ zu verweisen sind; diese
Einsichts- bzw. Informationsrechte der Mitglieder regelt die Verordnung in Art.
25; die Verweisung wird daher entsprechend korrigiert.
Der Anordnung, die
(Minderheits)Gesellschafter auf ihr Kündigungsrecht gemäß § 13 und die
Gläubiger auf ihre Sicherstellungsrechte gemäß § 14 zu verweisen (vgl. § 19
Abs. 1 SEG), bedarf es nicht, weil schon Art. 24 Abs. 2 lit. c und d der
Verordnung die Veröffentlichung entsprechender Hinweise anordnet.
Zu Abs. 2:
Abs. 2
konkretisiert die in Art. 25 der Verordnung den Mitgliedern eingeräumten
Informationsrechte durch die dem § 221a Abs. 5 AktG entsprechende Anordnung der
Auflage und Erläuterung der den Gesellschaftern vorzulegenden Urkunden in der
Generalversammlung.
Zu § 13:
Vgl. Art. 28 Abs.
2 der Verordnung, § 21 SEG.
Gemäß Art. 28 Abs.
2 der Verordnung kann ein Mitgliedstaat in Bezug auf die sich verschmelzenden
Genossenschaften, die seinem Recht unterliegen, Vorschriften erlassen, um einen
angemessenen Schutz der Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung
ausgesprochen haben, zu gewährleisten.
Zum Schutz der
Minderheitsgesellschafter sehen die §§ 9 bis 11 GenVG ein besonderes
Kündigungsrecht vor. Da die Verordnung in dieser Hinsicht dem
Ausführungsgesetzgeber ein Wahlrecht einräumt, könnte argumentiert werden, dass
ein „durch die Verordnung geregelter Bereich“ vorliege, sodass der in Art. 8
Abs. 1 lit. c ii vorgesehene Verweis auf nationales Genossenschaftsrecht in
Hinblick auf die genannten Bestimmungen nicht zum Tragen käme. Es soll daher
ausdrücklich die Geltung der §§ 9 bis 11 GenVG angeordnet werden.
Zu
§ 14:
Vgl. Art. 28
Abs. 1 der Verordnung, § 23 SEG, § 226 AktG.
Art. 28 Abs. 1 der
Verordnung verweist hinsichtlich des Gläubigerschutzes auf „das Recht des
Mitgliedstaats, das jeweils für die sich verschmelzenden Genossenschaften
gilt,“, das „wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter
Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung“
Anwendung zum Schutz der Interessen der Gläubiger und Anleihegläubiger finden
soll. Wenngleich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auf ein anzuwendendes
nationales Recht zu verweisen scheint, bedarf sie doch einer näheren
Konkretisierung, wenn der Verweis nicht ins Leere gehen soll. Wie im Fall der
Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung sollen daher
die Besonderheiten des „grenzüberschreitenden Charakters“ der Verschmelzung
durch einen der Verschmelzung vorgelagerten Gläubigerschutz berücksichtigt
werden, dessen Einhaltung schon im Verfahren zur Ausstellung der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung geprüft wird. Dementsprechend ist dieser Schutz
auch auf Gläubiger einer Genossenschaft beschränkt, die ihr Vermögen auf eine
SCE mit Sitz im Ausland überträgt.
Zu
§ 15:
Vgl. Art. 29
der Verordnung, § 24 SEG, §§ 4, 13 GenVG § 225 AktG.
Gemäß Art. 29 Abs.
1 der VO wird die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung in Bezug auf die Verfahrensabschnitte,
die einzelne sich verschmelzende Genossenschaften betreffen, nach den für die
Verschmelzung von Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
dessen Recht die jeweilige sich verschmelzende Genossenschaft unterliegt - und
in Ermangelung solcher Vorschriften nach den Bestimmungen des betreffenden
Staates über die innerstaatlichen Verschmelzungen von Aktiengesellschaften -
kontrolliert.
In dieser Hinsicht
sieht § 4 Abs. 1 GenVG die Verpflichtung des Vorstands jeder Genossenschaft zur
Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner
Genossenschaft vor. Der Anmeldung sind gemäß § 4 Abs. 2 GenVG der
Verschmelzungsvertrag, das Gutachten des Revisors und die Niederschriften der
Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift
sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die
Genehmigungsurkunde sowie gemäß § 4 Abs. 3 der Anmeldung der übertragenden
Genossenschaft auch eine Schlussbilanz beizufügen. Gemäß § 13 Abs. 4 GenVG
haben im Fall der Verschmelzung durch Neubildung die Vorstände der sich
vereinigenden Genossenschaften die neue Genossenschaft bei dem Gericht, in
dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. § 225 Abs. 2 AktG verlangt darüber hinaus die Vorlage von Erklärungen
der Vorstände, dass Klagen auf Anfechtung oder Nichtigerklärung der
Verschmelzungsbeschlüsse nicht erhoben wurden und sieht im gegenteiligen Fall
die Möglichkeit der Unterbrechung des Eintragungsverfahrens vor.
Diese Bestimmungen
gehen jedoch davon aus, dass sowohl das für die übertragende Genossenschaft als
auch das für die übernehmende bzw. die neue Genossenschaft zuständige Gericht
in Österreich liegen, und führen zu einer Eintragung im Firmenbuch.
Demgegenüber führt die in Art. 29 Abs. 1 der Verordnung angeordnete Prüfung zur
Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 29 Abs. 2, die wiederum
Voraussetzung für die Eintragung der SCE in ihrem zukünftigen Sitzstaat ist.
Bestimmungen, die
das Verfahren zur Ausstellung der Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach
Art. 29 Abs. 2 der Verordnung konkretisieren und die Besonderheiten
der Verschmelzung über die Grenze berücksichtigen, fehlen. Wie im Fall der
Sitzverlegung soll daher die Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung über
die Grenze und das Verfahren zur Ausstellung der Bescheinigung – in Anlehnung
an die in § 24 SEG gefundene Lösung - näher geregelt werden.
Zu § 16:
Vgl. Art. 30, 31
der Verordnung, § 4 GenVG, § 225 AktG.
Gemäß Art. 30 Abs.
1 der Verordnung wird die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung, was den
Verfahrensabschnitt der Durchführung der Verschmelzung und der Gründung der SCE
anbelangt, von dem Gericht, dem Notar oder der sonstigen zuständigen Behörde
kontrolliert, die im künftigen Sitzstaat der SCE die Kontrolle dieses Aspekts
der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung von Genossenschaften oder in Ermangelung
solcher Vorschriften für die Kontrolle dieses Aspekts der Rechtmäßigkeit der
Verschmelzung von Aktiengesellschaften vornehmen kann. Nach Abs. 2 sind der
zuständigen Behörde zu diesem Zweck die Bescheinigungen über die Durchführung
der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten nach Art.
29 Abs. 2 der Verordnung (innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ausstellung)
sowie Ausfertigungen des Verschmelzungsplans vorzulegen. Nach Abs. 3 hat die
Behörde insbesondere die Zustimmung der beteiligten Genossenschaften zu
gleichlautenden Verschmelzungsplänen sowie den Abschluss einer Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2003/72/EG zur
Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der
Beteiligung der Arbeitnehmer und gemäß Abs. 4 die Erfüllung der
Gründungsvoraussetzungen für die SCE zu prüfen. Nach Erfüllung der Formalitäten
nach Art. 29 und 30 kann die SCE eingetragen werden; die Verschmelzung und die
gleichzeitige Gründung der SCE werden mit der Eintragung der SCE nach dem für
Aktiengesellschaften maßgeblichen Recht wirksam.
Demgegenüber sieht
das GenVG ein Auseinanderfallen der Prüfung der Vorbereitung der Verschmelzung
und der Prüfung der Durchführung der Verschmelzung nicht vor. Vielmehr obliegt
im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 5 GenVG dem für die
übertragende Genossenschaft zuständigen Gericht die Eintragung (und Prüfung)
der Verschmelzung, während im Fall der Verschmelzung durch Neugründung gemäß §
13 Abs. 4 GenVG das Gericht, bei dem die neue Genossenschaft ihren Sitz hat,
hiefür zuständig ist.
Im Fall einer
grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine SCE mit Sitz im Inland wird es in
aller Regel ein für die übertragende Genossenschaft zuständiges
österreichisches Gericht nicht geben. Allerdings ist schon in § 4 des Entwurfs
vorgesehen, dass über die Eintragung der Europäischen Genossenschaft (SCE) das
für den Sitz der Genossenschaft zuständige Gericht entscheidet und damit auch
für die Eintragung der Verschmelzung und Gründung der SCE das Gericht örtlich
zuständig ist, in dessen Sprengel sich der Sitz der zu gründenden SCE befindet.
Vor dem
Hintergrund dieser nicht unbedeutenden Unterschiede der gerichtlichen Prüfung
der aktienrechtlichen und der genossenschaftlichen Verschmelzung scheint –
anders als bei der Europäischen (Aktien)Gesellschaft - eine Ausführungsbestimmung auch für die
Anmeldung der Gründung einer SCE zum Firmenbuch erforderlich.
Dabei soll für die
Eintragung einer SCE in das österreichische Firmenbuch zunächst geklärt werden,
welche Dokumente im einzelnen vorzulegen sind. Auszugehen ist dabei von Art. 30
der Verordnung, der die Vorlage der Rechtmäßigkeitsbescheinigungen (innerhalb
von 6 Monaten nach ihrer Ausstellung) und der Nachweise über die notwendigen
Schritte zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer erforderlich macht.
Die Kontrolle der
Durchführung der Gründung einer SCE mit Sitz in Österreich fällt zusammen mit
der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorbereitung der Verschmelzung in einer an
der Verschmelzung beteiligten österreichischen Gesellschaft; für eine solche
bedarf es daher auch der Vorlage der bereits in § 15 aufgezählten Dokumente mit
Ausnahme des Nachweises der Gläubigersicherstellung, weil es für diese Gesellschaften
eines vorgelagerten Gläubigerschutzes nicht bedarf und mit dem auf § 226 AktG
verweisenden § 6 GenVG das Auslangen gefunden werden kann.
Was die
übertragenden Genossenschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
betrifft, so wird wohl das in der Verordnung gewählte Konzept der
Rechtmäßigkeitsbescheinigung einer Nachprüfung der in diesem anderen
Mitgliedstaat gesetzten Verfahrensschritte durch ein österreichischen
Firmenbuchgericht entgegenstehen. Andererseits sind aber die eine solche
ausländische Gesellschaft betreffenden Dokumente nicht nur für die Prüfung der
Durchführung der Verschmelzung und Gründung der SCE von Bedeutung, sondern wohl
auch von Interesse für die Gesellschafter und Gläubiger der SCE, sodass sie
jedenfalls vorzulegen und über die Urkundensammlung des Firmenbuchs zugänglich
sein sollen.
Wie im Fall der
Sitzverlegung einer SCE nach Österreich wird auch ausdrücklich für die
Eintragung einer durch Verschmelzung gegründeten SCE mit Sitz in Österreich die
Vorlage der Aufnahmezusicherung eines Revisionsverbands vorgesehen.
Anders als § 225
Abs. 2 AktG trifft das GenVG keine Vorkehrungen, die es ermöglichen würden, mit
der Eintragung der Gründung durch Verschmelzung bis zur Beendigung eines
Verfahrens über die Anfechtung eines Verschmelzungsbeschlusses zuzuwarten. Vor
dem Hintergrund des Art. 34 Abs. 1 der Verordnung, wonach die Gründung einer
SCE durch Verschmelzung nach der Eintragung nicht mehr für nichtig erklärt
werden kann, und zur Klarstellung des ergänzenden subsidiären Verweises auf die
aktienrechtliche Kontrolle der Verschmelzung in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung
soll daher § 225 Abs. 2 AktG ausdrücklich für die Gründung einer SCE durch
Verschmelzung übernommen werden.
Was den in Art. 30
Abs. 3 der Verordnung angesprochenen Aspekt der Beteiligung der Arbeitnehmer
betrifft, bestimmt schon Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (nach dem Vorbild des
Art. 12 der SE-Verordnung), dass eine SCE erst eingetragen werden kann, wenn
eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 der
Richtlinie 2003/72/EG geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Artikel 3 Absatz
6 der genannten Richtlinie gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach
Artikel 5 der genannten Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung
zustande gekommen ist. Schon daraus folgt, dass sich das Firmenbuchgericht vor
der Eintragung der SCE von Amts wegen vergewissern muss, dass die Verhandlungen
über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2003/72/EG
abgeschlossen wurden. Dabei werden die Firmenbuchgerichte im Sinn des § 14 FBG
in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen auch die zuständige
gesetzliche Interessenvertretung befassen können, wobei in diesem Fall auch die
Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und damit die Bundesarbeitskammer
angesprochen ist. Da in diesem Gesetz die mit der Anmeldung der Gründung einer
Europäischen Genossenschaft (SCE) mit Sitz in Österreich und die mit der
Anmeldung der Umwandlung einer Genossenschaft in eine Europäische
Genossenschaft (SCE) (§ 20) vorzulegenden Urkunden aufgezählt werden, soll
in diesem Zusammenhang auch auf die für die Prüfung der Einhaltung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung
erforderlichen Unterlagen verwiesen werden. Die die erwähnten
Richtlinienbestimmungen umsetzenden Bestimmungen des österreichischen
Arbeitsverfassungsrechts finden sich in § 257 ArbVG und in § 76 Abs. 4
Post-Betriebsverfassungsgesetz, die insoweit auf die entsprechenden
Bestimmungen für die Europäische Gesellschaft (SE) verweisen (vgl. § 2 Abs. 2
SE-Gesetz). Für den Anwendungsbereich des Landarbeitsgesetzes finden sie sich
hinsichtlich der Vereinbarung nach Art. 4 der Richtlinie in §§ 260 f Landarbeitsgesetz,
hinsichtlich des Beschlusses nach Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie in § 257 Abs. 1
Landarbeitsgesetz und hinsichtlich des Ablaufes der Frist nach Abs. 5 der
Richtlinie in § 256 Landarbeitsgesetz jeweils in Zusammenhang mit den
Landesausführungsgesetzen.
Zum 2.
Abschnitt des 3. Hauptstücks (Gründung einer SCE durch Umwandlung einer
Genossenschaft und Umwandlung einer SCE in eine Genossenschaft):
Bei der Gründung
einer SCE durch Umwandlung ist zwar zu berücksichtigen, dass ein die Lücken der
Verordnung ausfüllendes nationales Recht nicht besteht; der Vorgang selbst kann
aber mit einer Rechtsordnung alleine abgewickelt werden; grenzüberschreitende
Aspekte, die die Berücksichtigung bestimmter (Um)Gründungsmaßnahmen im Ausland
erfordern, gibt es hier nicht.
Da die Verordnung
selbst an diese Umwandlung hohe Anforderungen stellt (Beschlussfassung in der
Generalversammlung über einen zuvor offen zu legenden Umwandlungsplan nach
Prüfung des Kapitals der Gesellschaft unter sinngemäßer Heranziehung der Regeln
über die Sacheinlagenprüfung) sind hier besondere Maßnahmen zum Schutz der
Gläubiger oder überstimmter Genossenschafter nicht erforderlich.
Diese Erwägungen
treffen auch auf die in Art. 76 der Verordnung analog der Gründung einer
SCE durch Umwandlung geregelte Umwandlung einer SCE in eine Genossenschaft zu.
Diesbezüglich kann daher auch mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der für
die Gründung der SCE durch Umwandlung vorgeschlagenen Regelungen das Auslangen
gefunden werden.
Zu
§ 17:
Vgl. Art. 35
Abs. 3 der Verordnung, § 29 SEG.
Anders als
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung für den Verlegungsplan (und etwa
§ 192 dUmwG) konkretisiert Art. 35 Abs. 3 der Verordnung die
Inhalte des nach dieser Bestimmung aufzustellenden Umwandlungsplans nicht.
Durch § 17 sollen daher – in Anlehnung an Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung – entsprechende Inhaltserfordernisse normiert werden.
Zu
§ 18:
Vgl. Art. 35 Abs.
5 und Art. 76 Abs. 5 der Verordnung, Art. 37 Abs. 6 der
SE-Verordnung, § 30 SEG.
Gemäß Art. 35 Abs.
5 der Verordnung soll vor der Entscheidung der Generalversammlung über die
Umwandlung ein unabhängiger Sachverständiger bescheinigen, dass „die
Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b) eingehalten wurden“. Art. 22
Abs. 1 lit. b der Verordnung bestimmt jedoch lediglich, dass im Fall der
Gründung einer SCE durch Verschmelzung der Verschmelzungsplan das Umtauschverhältnis
der Geschäftsanteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen, sowie
in Ermangelung von Geschäftsanteilen eine genaue Aufteilung des Vermögens und
seines Gegenwerts in Geschäftsanteilen zu enthalten hat. Die Bescheinigung der
„Einhaltung“ dieser Bestimmung durch einen Sachverständigen macht keinen Sinn,
zumal es – rein sprachlich - lediglich um die Prüfung der Vollständigkeit des
Verschmelzungsplans ginge, der im Fall der Gründung einer SCE durch Umwandlung
selbstverständlich gar nicht erforderlich ist.
Art. 35 Abs. 5 der
Verordnung lehnt sich sprachlich und von seiner systematischen Stellung her eng
an Art. 37 Abs. 6 der SE-Verordnung an, der daher wohl für eine Auslegung der
fraglichen Bestimmung herangezogen werden kann. Dabei ordnet Art. 37
Abs. 6 der SE-Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
Zweiten (gesellschaftsrechtlichen) Richtlinie 77/91/EWG (KapitalRL) über die
Sacheinlagenprüfung die Prüfung an, ob die Gesellschaft über
Nettovermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft
Gesetzes oder Statuts nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Eine solche
Sacheinlagenprüfung macht auch für die SCE Sinn, zumal für sie ein (wohl auch
im Rahmen der Umwandlung aufzubringendes) Mindestkapital vorgesehen ist (Art. 3
der Verordnung) und Sacheinlagen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen zu
prüfen sind (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung).
Diese Auslegung wird
durch Art. 76 Abs. 5 der Verordnung bestätigt, in dem für den Fall der
Umwandlung der SCE in eine Genossenschaft eine sachverständige Prüfung darüber
angeordnet wird, ob die SCE „über Vermögenswerte mindestens in der Höhe ihres
Grundkapitals verfügt“.
Es soll daher
dieser Prüfungszweck in der Ausführungsgesetzgebung geklärt und wie für die
Europäische (Aktien)Gesellschaft (§ 30 SEG) die Anwendung der Bestimmungen über
die Sacheinlagenprüfung angeordnet werden.
Zu
§ 19:
Vgl. Art. 35
Abs. 4 der Verordnung, § 31 SEG, § 7 des Entwurfs.
Gemäß Art. 35
Abs. 4 der Verordnung ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor
der Generalversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen hat, nach den in
den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren
bekannt zu machen. Dabei wird auch Art. 12 Abs. 1 der Verordnung zu beachten
sein, wonach die die SCE betreffenden Urkunden und Angaben, die nach der
Verordnung der Publizitätspflicht unterliegen, nach Maßgabe aktienrechtlicher
Bestimmungen bekannt zu machen sind.
Wie bei der
Offenlegung des Verlegungsplans lässt die Verordnung Gestaltungsspielräume, die
durch die Ausführungsgesetzgebung zu konkretisieren sind.
Während
Art. 7 Abs. 4 der Verordnung für die Sitzverlegung vorsieht, dass
bestimmte Urkunden den Mitgliedern und Gläubigern vor der Generalversammlung
zugänglich zu machen sind, enthält Art. 35 eine vergleichbare Bestimmung
nicht. Diese Möglichkeit der Einsichtnahme ist für die Mitglieder jedoch auch
im Fall der Umwandlung sachgerecht. Da die Rechte der Gläubiger durch die
Umwandlung – anders als bei der Sitzverlegung – nicht berührt werden, sind
besondere Informationsrechte nicht erforderlich.
Zu
§ 20:
Vgl. § 32
SEG, § 10 des Entwurfs.
Die Verordnung
regelt die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht.
Wegen der fehlenden Regelung des Sachverhalts im nationalen
Genossenschaftsrecht ist auch hier eine ergänzende Regelung im
Ausführungsgesetz erforderlich.
Hinsichtlich der
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE vorzulegenden Unterlagen wird auf
die Erläuterungen zu § 16 verwiesen.
Zu
§ 21:
Vgl. Art. 76
der Verordnung.
Wie bei der
Gründung der SCE durch Umwandlung einer Genossenschaft ist im Fall der
Umwandlung einer SCE in eine nationale Genossenschaft, den die Verordnung in
Art. 76 regelt, ein Umwandlungsplan samt Bericht zu erstellen, der vor der
mit qualifizierter Mehrheit den Umwandlungsbeschluss fassenden
Generalversammlung offen zu legen ist, wobei überdies vor der
Generalversammlung eine Prüfung stattzufinden hat, ob die Genossenschaft über
Vermögenswerte mindestens in der Höhe ihres Grundkapitals (im Sinn des Art. 4
der Verordnung) verfügt. Wegen dieser parallelen Regelung mit der Gründung der
SCE durch Umwandlung kann mit der Anordnung der sinngemäßen Geltung der für die
Gründung der SCE durch Umwandlung vorgeschlagenen Regelungen das Auslangen
gefunden werden.
Zum 4.
Hauptstück (Aufbau der Europäischen Genossenschaft)
Das SE-Gesetz
führt in 30 Paragrafen die Bestimmungen des Titels III der Verordnung über das
Statut der Europäischen Gesellschaft aus, der den Aufbau der Europäischen
Gesellschaft regelt. Demgegenüber kann sich dieser Entwurf zur Ausführung des
großteils wortgleichen Normenbestands in der Verordnung über das Statut der
Europäischen Genossenschaft mit wesentlich geringerem Regelungsaufwand
begnügen. Dies liegt im Wesentlichen in der unterschiedlichen Bedeutung des
Aufsichtsrats der Genossenschaft im Vergleich zum Aufsichtsrat der
Aktiengesellschaft und daraus folgend in dem Umstand begründet, dass das
Genossenschaftsrecht die Aufgaben und das Zusammenspiel der Organe einer
Genossenschaft wesentlich weniger dicht regelt, als dies für den Vorstand und
den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft im Aktiengesetz der Fall ist.
Andererseits lässt aber schon die SCE-Verordnung den Mitgliedstaaten geringeren
Spielraum dadurch, dass sie (auch) in den Bestimmungen zum Aufbau der
Gesellschaft über die vergleichbaren Regelungsinhalte der SE-Verordnung hinaus
geht: So ist etwa in Art. 37 Abs. 1 SCE-VO (anders als in Art. 39 Abs. 1 SE-VO)
auch die Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans, entsprechend auch in Art. 40
Abs. 1 SCE-VO die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsorgans und in Art. 42 Abs. 1
SCE-VO die Vertretungsbefugnis des Verwaltungsorgans geregelt, wobei in Art. 47
SCE-VO grundsätzlich Gesamtvertretungsbefugnis angeordnet wird. In Art. 38
regelt die SCE-VO den Vorsitz und die Einberufung des Leitungsorgans und in
Art. 41 über Art. 40 SE-VO hinaus die Einberufung des Aufsichtsorgans.
Das SE-Gesetz
macht in einigen Fällen von den in der SE-Verordnung den Mitgliedstaaten
eingeräumten Ermächtigungen vor dem Hintergrund konkreter Bestimmungen des
Aktiengesetzes Gebrauch. Solche Bestimmungen fehlen im Genossenschaftsgesetz
aber, wie zum Beispiel in Hinblick auf die Ermächtigung bezüglich des
Informationsanspruchs einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans (Art. 40
Abs. 3 SCE-VO) und die Ermächtigung bezüglich der Festlegung von Geschäften,
für die die Zustimmung des Aufsichtsorgans bzw. ein ausdrücklicher Beschluss
des Verwaltungsorgans erforderlich ist (Art. 48 Abs. 3 SCE-VO). Während eine
gesetzliche Liste zustimmungspflichtiger Geschäfte für den Aufsichtsrat der SCE
nicht erforderlich ist, soll die Ermächtigung des Art. 40 Abs. 3 SCE-VO
nach dem Muster des § 36 SEG (§ 30j Abs. 2 GmbHG, § 95 Abs. 2
AktG) in Anspruch genommen und auch für die nationale Genossenschaft eine
entsprechende Bestimmung in § 24 GenG verankert werden.
Das SE-Gesetz
konkretisiert ferner die in seinem § 38 Abs. 2 enthaltene allgemeine Anordnung,
nach der im monistischen System der Verwaltungsrat die Rechte und Pflichten von
Vorstand und Aufsichtsrat wahrnimmt, dadurch, dass der größte Teil der für
Vorstand und Aufsichtsrat geltenden Bestimmungen des Aktiengesetzes für den
Verwaltungsrat ausdrücklich übernommen wird. Für die SCE kann es diesbezüglich
bei dem allgemeinen Verweis auf die ohnedies nicht allzu umfangreichen
Bestimmungen für Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft bleiben.
Art. 42 Abs. 2
SCE-VO ermächtigt die Mitgliedstaaten nach dem Vorbild des Art. 43 Abs. 2 SE-VO
eine Mindest- bzw. Höchstzahl für die Mitglieder des Aufsichtsorgans
festzulegen. Anders als für die SE (§ 35 SEG) ist aber die Inanspruchnahme
dieser Ermächtigung durch Verweis auf den eine Mindestzahl von drei
Aufsichtsratsmitgliedern anordnenden § 24 Abs. 1 GenG nicht erforderlich,
weil für die SCE mit der im zweiten Unterabsatz des Art. 42 Abs. 2 SCE-VO
gefundenen Lösung das Auslangen gefunden werden kann. Nach dieser Bestimmung
muss das Verwaltungsorgan ohnedies aus mindestens drei Mitgliedern bestehen,
wenn die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SCE gemäß der Richtlinie
2003/72/EG geregelt ist.
Andererseits aber
enthält die Verordnung einige Ermächtigungen, die es erlauben, den Aufbau einer
SCE mit Sitz in Österreich noch stärker der österreichischen Genossenschaft
anzunähern. So soll etwa die Ermächtigung des Art. 37 Abs. 2 der
Verordnung in Anspruch genommen und dem Satzungsgeber der SCE die Möglichkeit
eingeräumt werden, die Bestellung des Vorstands der SCE durch die
Generalversammlung vorzusehen (§ 22). Ferner soll die Ermächtigung des
Art. 59 Abs. 2 der Verordnung ausgenützt und den Gesellschaften
größtmögliche Satzungsautonomie für die Gestaltung des Stimmrechts in der
Generalversammlung eingeräumt werden (§ 28). Letztlich soll auch von der
Möglichkeit der in Art. 63 der Verordnung vorgesehenen Sektor- und
Sektionsversammlungen Gebrauch gemacht werden können (§ 29).
Zu
§ 22:
Vgl. Art. 37 Abs.
2 der Verordnung, § 15 Abs. 1 GenG.
Gemäß Art. 37 Abs.
2 der Verordnung kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass in der Satzung
festgelegt werden kann, dass das Mitglied/die Mitglieder des Leitungsorgans von
der Generalversammlung unter den Bedingungen, die für Genossenschaften mit Sitz
in ihrem Hoheitsgebiet gelten, bestellt und abberufen wird/werden. Mit
§ 22 soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bestimmt werden,
dass in der Satzung vorgesehen werden kann, dass – wie bei nationalen
Genossenschaften – die Generalversammlung und nicht der Aufsichtsrat den
Vorstand wählt und abberuft.
Zu
§ 23:
Vgl. Art. 40
Abs. 3 der Verordnung, § 36 SEG, § 95 Abs. 2 AktG, § 30j
Abs. 2 GmbHG.
Gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verordnung kann das Aufsichtsorgan vom
Leitungsorgan jegliche Information verlangen, die für die Überwachung der
Geschäftsführung des Leitungsorgans erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, dass jedes Mitglied des Aufsichtsorgans von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen kann. Von dieser Ermächtigung soll – wie schon für die SE in
§ 36 SEG – nach dem Muster des § 95 Abs. 2 AktG und des § 30j
Abs. 2 GmbHG Gebrauch gemacht werden.
Zu
§ 24:
Vgl. § 38 SEG.
§ 24 orientiert
sich an der für das monistische Verwaltungsmodell der Europäischen Gesellschaft
zentralen Bestimmung des § 38 SEG. Da der Verwaltungsrat die Funktionen
von Vorstand und Aufsichtsrat übernimmt, sollen die für diese Organe geltenden
Bestimmungen kumulativ für den Verwaltungsrat gelten. Rechte und Pflichten, die
den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats eingeräumt bzw. auferlegt
werden, sollen im monistischen System – von den Rechten und Pflichten der
geschäftsführenden Direktoren abgesehen – den Mitgliedern des Verwaltungsrats
zukommen.
Zu
§ 25:
Vgl. Art. 42 Abs.
1 und Art. 47 Abs. 1 der Verordnung, §§ 40, 41, 43, 50, 56 und 59 SEG.
Zu Abs. 1:
Wie für die
Europäische Gesellschaft soll für die Europäische Genossenschaft mit
monistischem System auch auf die in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung
vorgesehene Möglichkeit der Bestellung externer geschäftsführender Direktoren
zurückgegriffen werden, denen die Führung der laufenden Geschäfte in eigener
Verantwortung übertragen werden kann. Da aber die SCE-Verordnung die
Vertretungsbefugnis im Verwaltungsrat in den Art. 42 und 47 regelt, ohne dabei
auf die Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten geschäftsführenden
Direktors einzugehen, soll dieser Aspekt – anders als in § 59 SEG - mit der Bestellung geregelt werden.
Die Anordnung,
dass die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Direktoren
bestehen darf, geht auf das Vorbild des § 59 Abs. 1 zweiter Satz SEG
zurück; die vorgesehene Unvereinbarkeit der Stellung des Vorsitzenden des
Verwaltungsrats mit der eines geschäftsführenden Direktors folgt § 50 Abs. 2
SEG. Beiden Anordnungen liegt die Vorstellung eines strukturierten monistischen
Systems zugrunde, bei dem der Verwaltungsrat die laufende Geschäftsführung
delegiert.
Zu Abs. 2:
Art. 47 Abs. 1 der
Verordnung ordnet für den Fall eines aus mehreren Mitgliedern bestehenden
Leitungs- oder Verwaltungsorgans die Gesamtvertretungsbefugnis an, überlässt es
aber den Mitgliedstaaten eine Einzelvertretungsbefugnis aufgrund einer
entsprechenden Satzungsbestimmung zuzulassen. Allerdings sagt die Verordnung
damit nichts zur Vertretungsregelung im Verhältnis der Mitglieder des Verwaltungsorgans
zu externen geschäftsführenden Direktoren. Abs. 2 erster Satz erstreckt daher
die von der Verordnung für das Verwaltungsorgan grundsätzlich vorgesehene
Gesamtvertretung auch auf externe geschäftsführende Direktoren und verweist im
Übrigen auf § 26, der von der Möglichkeit Gebrauch macht, den
Satzungsgeber zur Festlegung einer Einzelvertretungsbefugnis zu ermächtigen.
Zu Abs. 3:
Anders als in
§ 41 des – dem Organisationsmodell der Aktiengesellschaft folgenden – SEG
sieht der Entwurf keine zwingende Aufstellung des Abschlusses durch die
geschäftsführenden Direktoren vor. Im Hinblick auf die grundsätzliche Anordnung
in § 23 soll aber klargestellt werden, dass der Verwaltungsrat auch die
Erstellung des Abschlusses an die geschäftsführenden Direktoren delegieren
kann.
Zu
§ 26:
Vgl. § 34
SEG.
Mit § 26
werden die Begriffsbestimmungen des § 34 SEG für die Europäische Genossenschaft
übernommen.
Zu
§ 27:
Vgl. Art. 47 Abs.
1 der Verordnung.
Wie bereits zu
§ 25 ausgeführt, sieht Art. 47 der Verordnung grundsätzlich eine
Gesamtvertretungsbefugnis im Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan vor, räumt den
Mitgliedstaaten aber auch die Möglichkeit ein, den Satzungsgeber zur Festlegung
einer Einzelvertretungsbefugnis zu ermächtigen. Hievon wird in § 27 Gebrauch
gemacht.
Zu § 28:
Vgl. Art. 59 Abs.
2 und 3 der Verordnung, § 27 Abs. 2 GenG.
Art. 59 Abs. 1
geht grundsätzlich davon aus, dass jedem Mitglied der SCE unabhängig von der
Anzahl seiner Anteile nur eine Stimme zukommen soll und sieht in Abs. 2 drei
Ausnahmen von dieser Beschränkung für den Fall vor, dass „das Recht des
Sitzstaats der SCE dies zulässt“. Da § 27 Abs. 2 GenG das Kopfstimmrecht
lediglich dispositiv vorsieht und im Übrigen den Genossenschaften
weitestgehende Satzungsautonomie einräumt, sollen diese Ausnahmen
vollinhaltlich übernommen und damit auch der SCE mit Sitz in Österreich in
Stimmrechtsfragen die weitest mögliche Satzungsautonomie eingeräumt werden.
Gemäß Art. 59
Abs. 3 der Verordnung unterliegt eine SCE hinsichtlich der Stimmen, die sie
einem nicht nutzenden Mitglied nach der Satzung zuteilt, dem Recht ihres
Mitgliedstaates, wobei allerdings diese Stimmen nicht mehr als 25% der gesamten
Stimmrechte ausmachen dürfen. Um klarzustellen, dass bloßen „investierenden“ Mitgliedern
in der Satzung einer SCE mit Sitz in Österreich Stimmrechte eingeräumt werden
können, soll dies auch ausdrücklich gesetzlich festgehalten werden.
Zu § 29:
Vgl. Art. 63 der
Verordnung, § 27 Abs. 3 GenG.
Gemäß Art. 63 der
Verordnung kann die Satzung einer SCE Sektor- oder Sektionsversammlungen
vorsehen, „sofern das einschlägige einzelstaatliche Recht dies zulässt“. Im
Hinblick auf die Delegiertenversammlung nach § 27 Abs. 3 GenG soll der SCE mit
Sitz in Österreich diese Möglichkeit eingeräumt werden.
Zu § 30:
Vgl. Art. 68, 70
und 71 der Verordnung, § 22 Abs. 4 und 6 GenG.
Gemäß Art. 68 Abs.
1 der Verordnung unterliegt die SCE hinsichtlich der Erstellung ihres
Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres konsolidierten Abschlusses
einschließlich des Lageberichts und hinsichtlich der Kontrolle und Offenlegung
dieser Abschlüsse den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die der Sitzstaat
zur Durchführung der Vierten und Siebten Richtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG)
erlassen hat. Die Mitgliedstaaten können jedoch Änderungen der innerstaatlichen
Bestimmungen zur Durchführung jener Richtlinien vorsehen, um den Besonderheiten
der Genossenschaften Rechnung zu tragen. Art. 70 sieht die Durchführung der
Pflichtprüfung durch nach der Achten Richtlinie qualifizierte Abschlussprüfer
vor. Art. 71 bestimmt aber auch ausdrücklich, dass die Bestimmungen des Rechts
eines Mitgliedstaats, mit denen dieser allen oder einem bestimmten Typ von dem
Recht dieses Staates unterliegenden Genossenschaften den Beitritt zu einer externen,
gesetzlich dazu befugten Einrichtung vorschreibt und eine besondere Prüfung und
Kontrolle anordnet, automatisch für die SCE gelten, deren Sitz sich in diesem
Mitgliedstaat befindet; dies unter der Voraussetzung, dass die betreffende
Einrichtung die Bedingungen der Achten Richtlinie 84/253/EWG erfüllt.
Mit dem
Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 wurde dafür Sorge getragen, dass die
Revisoren als Träger der Revision in Österreich den Anforderungen der Achten
Richtlinie genügen. Damit ist das System der genossenschaftlichen Revision in
Österreich in Einklang mit den Bestimmungen der Achten Richtlinie, sodass auch
eine SCE mit Sitz in Österreich der genossenschaftlichen Revision unterliegt.
Insgesamt verweist
§ 30 daher auf § 22 Abs. 4 und 6 GenG, womit für die Genossenschaften das
den Richtlinien entsprechende Rechnungslegungsrecht des HGB (bzw. ab dem
1.1.2007: UGB) unter Berücksichtigung genossenschaftsrechtlicher Besonderheiten
übernommen wird.
Zu den
§§ 31 bis 33:
Diese Bestimmungen
enthalten die üblichen Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Zu Art. 2
(GenG)
Zu Z 1 (§ 5a
GenG):
Zu § 5a Abs. 2 Z
2:
Der internationale
Rechnungslegungsstandard IAS 32, interpretiert durch IFRIC 2, regelt die
bilanzielle Behandlung von genossenschaftlichen Geschäftsanteilen und geht
dabei insbesondere auf die Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen
solche Geschäftsanteile als Eigenkapital
ausgewiesen werden können.
Nach Rz 7 und 8
des IFRIC 2 stellen Geschäftsanteile Eigenkapital dar, wenn das Unternehmen ein
uneingeschränktes Recht auf Ablehnung der Rücknahme von Geschäftsanteilen
besitzt, das durch Gesetz, Satzung oder auf andere Weise festgelegt ist. Nach
Rz 9 kann ein solches uneingeschränktes Recht auch nur teilweise gelten und
unter anderem die Rücknahme von Geschäftsanteilen nur insoweit verbieten, als
durch die Rücknahme die Höhe des auf die Geschäftsanteile eingezahlten Kapitals
einen bestimmten Mindestbetrag unterschreitet. In Ausführung der Verordnung
(EG) 1606/2002 wurde der Rechnungslegungsstandard IAS 32, interpretiert durch
IFRIC 2 durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2005 in den Rechtsbestand der
Gemeinschaft übernommen.
Gemäß Art. 3 Abs.
4 der SCE-Verordnung ist in der Satzung der SCE ein Betrag festzulegen, den das
Grundkapital bei Rückzahlung der Geschäftsguthaben aus der SCE ausscheidender
Mitglieder nicht unterschreiten darf. Dieser Betrag darf das in der Verordnung
vorgesehene Mindestkapital von 30 000 Euro nicht unterschreiten. Der Anspruch
aus der SCE ausscheidender Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben
wird ausgesetzt, solange diese Rückzahlung ein Absinken des Grundkapitals unter
den vorgeschriebenen Mindestbetrag zur Folge hätte.
Um den
Genossenschaften die Bilanzierung von Geschäftsanteilen als Eigenkapital im
Sinn des zitierten Rechnungslegungsstandards zu ermöglichen, soll daher Art. 3
Abs. 4 der SCE-Verordnung als Grundlage für eine das Aussetzen der Rückzahlung
der Geschäftsanteile ermöglichende Satzungsbestimmung herangezogen werden. Der
Satzungsgeber wird dabei allerdings im Interesse der betroffenen Genossenschafter
insoweit beschränkt, als diesen als Alternative für das Verlassen der
Genossenschaft die Veräußerung ihrer Anteile offen stehen muss.
Die Formulierung
in der SCE-Verordnung geht davon aus, dass ein Absinken des Grundkapitals bzw.
des Geschäftsanteilskapitals erst durch die Auszahlung des Geschäftsguthabens
bewirkt würde und nicht schon durch die Kündigung als solche. Nach der
Bilanzierungspraxis auf Basis des HGB führt zwar der Ausspruch der Kündigung
noch nicht zu einer Umbuchung, wohl aber das Wirksamwerden der Kündigung zum
jeweiligen Kündigungstermin. Ab diesem Zeitpunkt haben die ausgeschiedenen
Mitglieder einen Abfindungsanspruch in Höhe ihres bisherigen Geschäftsguthabens
(Dellinger in Dellinger,
GenG § 79 Rz 12). Die darauf entfallenden Beträge sind nicht mehr als
Geschäftsanteilskapital erfasst, sondern werden unter den „Sonstigen
Verbindlichkeiten“ üblicherweise auf dem Konto „Unbehobene Geschäftsanteile“
verbucht. Dies soll sprachlich im Gesetzestext dadurch berücksichtigt werden,
dass hinsichtlich des Unterschreitens des Sockelbetrags nicht auf die
„Rückzahlung“ alleine sondern auf die „Kündigung und Auszahlung“ abgestellt wird.
Mit der
Möglichkeit, den Sockelbetrag „unmittelbar oder mittelbar“ zu bestimmen, soll
klargestellt werden, dass die Satzung den Sockelbetrag auch indirekt bestimmen
kann (zB 90% des Höchststandes an Geschäftsanteilskapital). Darüber hinaus
sollen ausdrücklich auch jene Fälle erfasst werden, in denen ein Mitglied nicht
zur Gänze austritt, sondern lediglich einzelne von mehreren Geschäftsanteilen
kündigt. Im Übrigen soll auch – zur Sicherung der Gleichbehandlung mehrerer
ausscheidender Mitglieder – eine Art Verteilungsregel für den Fall geschaffen
werden, dass nur Teilauszahlungen möglich sind.
Die aus der
SCE-Verordnung übernommene Sockellösung schließt andere Varianten für die
Lösung der für Genossenschaften mit IAS 32 verbundenen Probleme nicht aus. Aus
dem bloßen Umstand, dass andere in der Literatur diskutierte Lösungsansätze
(vgl. Dellinger in Dellinger,
GenG § 77 Rz 10 ff) nicht ausdrücklich in das GenG aufgenommen werden,
kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sie als unzulässig
betrachtet.
Zu § 5a Abs. 2 Z
1:
In § 3 SCEG soll
die Ermächtigung des Art. 14 Abs. 1 der SCE-Verordnung ausgenützt und auch für
eine SCE mit Sitz in Österreich die Möglichkeit bloß „investierender“
Mitglieder vorgesehen werden. Dabei geht der Entwurf davon aus, dass nach dem
GenG schon derzeit auch bloß investierende Personen Mitglieder einer
Genossenschaft werden können. Da aber ohnedies § 5a im oben beschriebenen Sinn
ergänzt wird, bietet es sich an, diese Möglichkeit im GenG ausdrücklich zu
erwähnen.
Zu Z 2 (§ 24 Abs. 4 GenG):
Wie bereits zu
§ 23 SCEG ausgeführt, soll auch für das nationale Genossenschaftsrecht ein
§ 95 Abs. 2 AktG und § 30j Abs. 2 GmbHG nachgebildetes Auskunftsrecht einzelner
Aufsichtsratsmitglieder vorgesehen werden. Dies bedingt aus sprachlichen und
systematischen Gründen aber eine etwas weitergehende Überarbeitung des
geltenden § 24 Abs. 4 GenG, die sich am Text des § 25 des seinerzeitigen
„Boltzmann-Entwurfs“ (Dellinger/Oberhammer, Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes [1996]
13) anlehnt.
Zu Z 3 (§ 27
Abs. 3 GenG):
Wie in die Art. 63
Abs. 1 SCE-VO für die Delegiertenversammlung der SCE soll auch für die
nationale Genossenschaft die Einrichtung einer Delegiertenversammlung schon ab
500 Mitgliedern möglich sein.
Zu Z 4 (§ 32
GenG):
In der Praxis hat
sich die für den Fall der Beschlussunfähigkeit vorgesehene Wartefrist von einer
Stunde als problematisch und aus organisatorischen Gründen schwierig erwiesen.
Diese Frist soll daher auf eine halbe Stunde verkürzt werden, um unnötigen
Verzögerungen entgegen zu wirken.
Zu Z 5, 6
und 8 (§ 36 Z 4, §§ 37 bis 39 und 88 GenG):
§ 88 GenG
stellt die Überschreitung des Unternehmensgegenstands der Genossenschaft unter
gerichtliche Strafsanktion. Die §§ 37 bis 39 GenG regeln die Auflösung der
Genossenschaft durch die Verwaltungsbehörde als Folge eines Straferkenntnisses
nach § 88 GenG. § 36 Z 4 GenG nimmt hierauf Bezug.
Die Genossenschaft
ist die einzige Rechtsform, bei der die Überschreitung des
Unternehmensgegenstandes strafbar ist. § 88 wird in der Praxis nicht angewendet.
Diese Bestimmung versteht sich vor dem Hintergrund obrigkeitsstaatlicher
Erwägungen, die darauf abzielten, „politische Umtriebe“ zu unterbinden (vgl. Binder/Lengauer in Dellinger,
GenG § 88 Rz 2 (mwN).
Die genannten
Bestimmungen werden daher als nicht mehr zeitgemäßes und „totes“ Recht
ersatzlos aufgehoben.
Zu Z 9
(§ 89 GenG):
In ihrem Bericht
über die Umsetzung der OECD-Konvention über die Bekämpfung der Bestechung
ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (BGBl. III Nr.
176/1999) („phase 2-evaluation“) empfahl die Arbeitsgruppe der OECD Österreich
sicherzustellen, dass das Gesetz und dessen Anwendung Rechnungslegungsverstöße
durch Verschweigen und Verfälschen („accounting omissions and falsifications“)
und betrügerische Handlungen mit Beziehung zu Bestechungen angemessen bestraft
(Rz 180). Die Bedeutung des Rechnungslegungsrechts für das Aufdecken
verdächtiger Transaktionen wurde immer wieder betont. Der Bericht untersucht
die Strafbestimmungen des § 255 AktG und des § 122 GmbHG (Rz 167) und
empfiehlt Österreich, zu überprüfen, ob diese Sanktionen auf alle juristischen
Personen anwendbar sind, die den Verpflichtungen des österreichischen
Rechnungslegungsrechts unterliegen (Rz 180).
Vor diesem
Hintergrund soll nunmehr der Strafrahmen für die in § 89 GenG normierten
Tatbestände dem Strafrahmen der vergleichbaren Strafbestimmungen in § 255
AktG und § 122 GmbHG angeglichen werden. Weiters war es erforderlich, die
zur Irreführung geeignete Unterlassung von Angaben zu sanktionieren, da sich
Art. 8 der Konvention und die explizite Empfehlung der Arbeitsgruppe auch auf
Unterlassungen bei der Buchführung bezieht. Schließlich erweist sich damit auch
die für die subjektive Tatseite nach geltendem Recht noch erforderliche
Wissentlichkeit als nicht mehr passend. Überdies soll die
sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen werden, um die
Zuständigkeit für gesellschaftsrechtliche Delikte dort zu konzentrieren.
Zu Z 10 (§
94d):
Gemäß § 32 GenG
idgF kann im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung über die in
der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer Stunde ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder nur dann
beschlossen werden,
„wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht ausschließt“. Ohne besondere
Übergangsregelung müsste man für die in der Praxis häufig vorkommenden
Satzungsbestimmungen, die den geltenden Gesetzestext wiederholen, davon
ausgehen, dass § 32 in seiner geänderten Fassung insoweit teilweise
ausgeschlossen wird, als es bei der Wartefrist von einer Stunde zu bleiben hat.
In Wahrheit steht aber hinter der sehr häufig anzutreffenden Satzungsregelung
meist der gegenteilige Ansatz, nämlich der Wunsch, so schnell und einfach wie
möglich zur Beschlussfähigkeit zu gelangen. Andererseits schließt diese
Übergangsvorschrift nicht aus, dass eine Genossenschaft trotz der Gesetzesänderung
auf Basis der alten Satzung an der gewohnten Wartestunde festhält.
Zu
Art. 3 (FBG)
Zu Z 1
(§ 5a FBG):
Bei der Verlegung
des Sitzes einer SCE nach Österreich sorgt § 10 Abs. 4 des Entwurfs für ein
SCE-Gesetz für die Offenlegung der Informationen, die notwendig sind, um den
Interessierten die Möglichkeit zu geben, Urkunden über allenfalls noch
nachwirkende Organisationsmaßnahmen im früheren Register nachzusehen. Nach
§ 5a Z 1 sollen daher im Fall der Sitzverlegung nach Österreich auch
die bisherige Firma der SCE, ihr bisheriger Sitz, das Register, bei dem sie
geführt wurde, und die bisherige Nummer
ihrer Eintragung in dieses Register in das Firmenbuch eingetragen werden.
Das Erfordernis
der Eintragung der geplanten Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der
Gemeinschaft ergibt sich aus § 9 des Entwurfs eines SCE-Gesetzes, der in
seinem Abs. 4 auch die einzutragenden Tatsachen konkretisiert.
Da die Mitglieder
des Verwaltungsrats für die SCE vertretungsbefugt sind, sind sie, ebenso wie
externe geschäftsführende Direktoren, schon wegen des allgemeinen
Eintragungstatbestands nach § 3 Z 8 FBG („Name und Geburtsdatum der
vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer
Vertretungsbefugnis“) in das Firmenbuch einzutragen. Allerdings ergibt sich aus
dem geltenden FBG keine Verpflichtung auch die Funktionen des Vorsitzenden des
Verwaltungsrats, dessen Stellvertreters und eines (dem Verwaltungsrat
angehörenden) geschäftsführenden Direktors einzutragen.
Zu Z 2
(§ 6 Z 4a FBG):
Gemäß § 15
des Entwurfs für ein SCE-Gesetz soll die beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens der Genossen auf eine SCE mit Sitz im Ausland bei den
beteiligten Gründungsgenossenschaften im Firmenbuch eingetragen werden.
Zu Z 3
(Art. XXIV Abs. 1d FBG):
Auch die
vorgeschlagenen Änderungen des FBG sollen gleichzeitig mit der SCE-Verordnung
und dem SCE-Gesetz am 18. August 2006 in Kraft treten.
Zu
Art. 4 (RPflG)
Zu § 22
Abs. 2 Z 7 RPflG:
Wie die
Angelegenheiten nach dem EWIVG (§ 22 Abs. 2 Z 5 RPflG) und nach
dem SEG sollen auch die Angelegenheiten nach dem SCEG – mit Ausnahme von
Änderungen in der Zusammensetzung ihrer Organe - der Zuständigkeit des Firmenbuchrichters
vorbehalten bleiben.
Einer besonderen
Inkrafttretensbestimmung bedarf es für die vorgeschlagene Bestimmung nicht.
Zu
Art. 5 (GGG)
Zu Z 1
(TP 10 I lit. a Z 8):
Die grundsätzliche
gebührenrechtliche Gleichbehandlung der Europäischen Genossenschaft (SCE) mit
der nationalen Genossenschaft ergibt sich bereits aus den Art. 8 und 9 der
Verordnung.
Zu Z 2 (TP
10 I lit. b Z 10):
TP 10 I lit. b Z
10 erfasst derzeit gebührenrechtlich die Umwandlung nach AktG und dem SEG;
dieser Tatbestand soll durch die Gründung einer SCE durch Umwandlung einer
nationalen Genossenschaft (§§ 17 bis 20) und den umgekehrten Fall einer
Rückumwandlung einer SCE in eine nationale Genossenschaft (§ 21) ergänzt
werden.
Zu Z 3
(TP 10 I lit. b Z 15):
TP 10 I
lit. b Z 15 sieht derzeit Eintragungsgebühren für Neueintragungen und
Änderungen betreffend Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan, die
beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) in
einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung
des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit
Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die
beabsichtigte Gründung einer Holding-SE vor.
Die in § 9
des Entwurfs für ein SCE-Gesetz vorgesehene Eintragung der beabsichtigten
Verlegung des Sitzes einer SCE in einen anderen Mitgliedstaat und die in
§ 15 des Entwurfs für ein SCE-Gesetz vorgesehene Eintragung der
beabsichtigten Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft
auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland entsprechen der
Art nach den bisher von diesem Eintragungstatbestand erfassten Vorgängen.
Zu Z 4
(TP 10 I lit. c Z 4):
Aufgrund der
SCE-Verordnung muss ein einstufiges Modell der Unternehmensleitung eingeführt
werden. Europäischen Genossenschaften soll es freistehen, anstelle eines
dualistischen Systems mit Vorstand und Aufsichtsrat ein einstufiges System mit
einem Verwaltungsrat zu wählen, wobei auch (externe wie interne)
geschäftsführende Direktoren bestellt werden können. Gebührenrechtlich ist zu
klären, wie die Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats und externer
Geschäftsführer zu behandeln ist.
Der Verwaltungsrat
hat das Weisungs- und Initiativrecht, er ist viel stärker in die Geschäftsführung
eingebunden als der Aufsichtsrat und leitet die Gesellschaft in eigener
Verantwortung, während der Aufsichtsrat im Wesentlichen nur begleitende
Strategie und Kontrolle zu besorgen hat. Insgesamt ist er damit viel eher mit
dem Vorstand zu vergleichen. Die Eintragung von Mitgliedern des Verwaltungsrats
soll daher – wie bei der Europäischen (Aktien)Gesellschaft - gebührenrechtlich
wie die Eintragung von Vorstandsmitgliedern behandelt werden. Auch die externen
Geschäftsführer sind in Hinblick auf ihre Vertretungs- und
Geschäftsführungsbefugnis eher mit dem Vorstand vergleichbar als mit dem
Aufsichtsrat.
Zu
Art. 6 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962)
Nach der nunmehr
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 16.10.2003, 2003/16/0118;
VwGH 29.7.2004, 2004/16/0091; VwGH 28.4.2005, 2004/16/0275; VwGH 30.6.2005,
2005/16/0101) steht zwar die Vorgangsweise bei Nichtentrichtung einer
Gerichtsgebühr – nämlich entweder zunächst Erlassung einer Zahlungsaufforderung
oder aber sogleich Erlassung eines Zahlungsauftrags – im Ermessen der Behörde,
doch hat die Behörde diese Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen
und im Fall einer sofortigen Erlassung eines Zahlungsauftrags die dafür
maßgebenden Erwägungen in einer Entscheidungsbegründung darzulegen. Nun erfolgt
die Gebührenvorschreibung in erster Instanz durch Kostenbeamte, die in der
Regel die Leiter der jeweiligen Geschäftsabteilung sind, daher auch noch eine
Vielzahl anderer Agenden zu versehen haben, nicht rechtskundig sind und im
Besonderen auch über keine vertieften Kenntnisse des Gerichtsgebührenrechts
verfügen. Im Regelfall ist der Kostenbeamte daher schon nach seinen zeitlichen
Ressourcen nicht dazu in der Lage, eine solche Ermessensentscheidung im
konkreten Fall nach den vom Verwaltungsgerichtshof vorgezeichneten Kriterien zu
begründen. Aus diesen Gegebenheiten ergibt sich nach dieser Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs bei praxisnaher Betrachtung für die Parteien immer die
Möglichkeit, die Gebühr nicht bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenpflicht zu entrichten, sondern damit sanktionslos bis zur nachfolgenden
Erlassung einer Zahlungsaufforderung zuwarten zu können. Dies hätte allerdings
einen erheblichen Personal- und Zustellaufwand zu Lasten der Justiz zur Folge.
Um einer solchen
Entwicklung entgegenzuwirken, sollen die Fälle, in denen vor Erlassung eines
Zahlungsauftrags eine Zahlungsaufforderung im Sinn dieser Ermessensentscheidung
ergehen kann, weiter eingeschränkt werden. Schon der geltende § 14
Abs. 2 GEG 1962 sieht eine solche Einschränkung für den Fall vor,
dass ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und
Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch macht, dann jedoch die
Einziehung erfolglos geblieben ist. In einem solchen Fall ist zwingend sogleich
– also ohne vorherige Erlassung einer Zahlungsaufforderung – mit
Zahlungsauftrag vorzugehen.
Künftig soll es
noch einen weiteren Fall der obligatorischen Erlassung eines Zahlungsauftrags
ohne vorherige Erlassung einer Zahlungsaufforderung geben. Es ist dies der
Fall, in dem durch die Überreichung einer Eingabe eine Pauschalgebühr nach den
Tarifposten 1, 2, 3 oder 4 des Gerichtsgebührengesetzes anfällt. Diese
Konstellation ist also beispielsweise nicht gegeben, wenn ein Protokollarantrag
aufgenommen wird, wenn ein prätorischer Vergleich geschlossen wird oder wenn im
Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens ein „höherwertiger“ Vergleich
geschlossen wird und dadurch eine „Ergänzungsgebühr“ gemäß § 18
Abs. 2 Z 2 GGG anfällt. Wenn aber die Fälligkeit einer Pauschalgebühr
nach Tarifpost 1 bis 4 GGG durch die Überreichung einer Eingabe eintritt, wie
etwa durch die Einbringung einer Klage, eines Schriftsatzes mit Klagsausdehnung,
einer Rechtsmittelschrift oder eines Exekutionsantrags, so ist bei Unterbleiben
einer vollständigen Gebührenentrichtung grundsätzlich sogleich mit
Zahlungsauftrag vorzugehen. Eine Ausnahme hievon tritt nur ein, wenn nach den
konkreten Umständen des jeweiligen Falles angenommen werden kann, dass die
Unterlassung der vollständigen Gebührenentrichtung ihre Ursache ausschließlich
in fehlender Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen über seine Zahlungspflicht
und deren Ausmaß hat. In einem solchen Fall kann ausnahmsweise auch bei der
hier behandelten Konstellation zunächst eine Gebührenvorschreibung mittels
Zahlungsaufforderung erfolgen. Von fehlender Rechtskenntnis des
Zahlungspflichtigen im erwähnten Sinn kann jedenfalls nicht ausgegangen werden,
wenn der Zahlungspflichtige im jeweiligen Verfahren etwa durch einen
Rechtsanwalt vertreten wird, weil sich der Zahlungspflichtige in diesem Kontext
das bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzende Wissen über die Gebührenpflicht
zurechnen lassen muss. Ein Absehen von der sofortigen Erlassung eines
Zahlungsauftrags in der hier gegenständlichen Konstellation kommt somit
jedenfalls nur bei unvertretenen Parteien in Betracht.
Soweit nach den
nunmehrigen Darlegungen sofort ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist, kann mit
diesem – unter den dort genannten Voraussetzungen – auch der Mehrbetrag nach
§ 31 GGG vorgeschrieben werden.
Die Änderung des
§ 14 GEG 1962 tritt gemeinsam mit den übrigen Teilen dieses Gesetzes
in Kraft und ist auf alle Gebührenfälle anzuwenden, bei denen die Gebührenpflicht
nach dem In-Kraft-Treten begründet wird, also in allen Fällen, in denen die die
Gebührenpflicht nach Tarifpost 1 bis 4 GGG auslösende Eingabe nach dem
In-Kraft-Treten überreicht wird.
Zu
Art. 7 (Bankwesengesetz)
Zu § 7
Abs. 1 Z 7 BWG:
Bei der Sitzverlegung
einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft erlischt mit
der Eintragung der Gesellschaft oder Genossenschaft im ausländischen Register
automatisch die inländische Konzession. Unter Register ist z.B. ein Register
gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) 1435/2003 oder gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EG) 2157/2001 zu verstehen.
Zu
Art. 8 (Pensionskassengesetz)
Zu § 11
Abs. 1 Z 6 PKG:
Bei der
Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft erlischt mit der Eintragung der
Gesellschaft im ausländischen Register automatisch die inländische Konzession.
Unter Register ist z.B. ein Register gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG)
2157/2001 zu verstehen.
Zu
Art. 9 (Börsegesetz)
Zu § 5
Abs. 1 Z 6 BörseG:
Bei der
Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft erlischt mit der Eintragung der
Gesellschaft im ausländischen Register automatisch die inländische Konzession.
Unter Register ist z. B. ein Register gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG)
2157/2001 zu verstehen.
Zu
Art. 10 (Versicherungsaufsichtsgesetz)
Zu § 7a
Abs. 1a VAG:
Bei der
Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft erlischt mit der Eintragung der
Gesellschaft im ausländischen Register automatisch die inländische Konzession.
Unter Register ist z.B. ein Register gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG)
2157/2001 zu verstehen. Die Wortfolge „und ihre Löschung im Firmenbuch“
entfällt, da ausschließlich die Eintragung in das Register des neuen
Sitzstaates konstitutiv sein soll.
Zu
Art. 11 (Arbeitsverfassungsgesetz)
Zu Z 1
(§ 40 Abs. 4d):
Die Aufnahme des
besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates in die Liste der
Organe der Arbeitnehmerschaft dient der Klarstellung. Die Schaffung eines
anderen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer soll als gleichwertige
Möglichkeit neben der Errichtung des SCE-Betriebsrates eingeführt werden.
Dieses Verfahren wird daher ebenfalls in die Liste des § 40 aufgenommen,
obwohl ihm selbst keine Organqualität zukommt. Es ist aber zu erwarten, dass
die Parteien, die eine Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens
abschließen, auch regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen
dieses Verfahrens tätig werden sollen.
Anders als bei
Umsetzung der EBR-Richtlinie in § 40 Abs. 4b wird die Formulierung
„... oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer...“
vorgeschlagen, um klarzustellen, dass sich auch an die Einsetzung eines
SCE-Betriebsrates dessen Befugnisse in Bezug auf die Beteiligung der
Arbeitnehmer knüpfen.
Klargestellt wird
auch, dass diese Organe nur in Unternehmen und Konzernen zu errichten sind, die
die im VII. Teil aufgestellten Voraussetzungen (vergleiche § 254)
erfüllen.
Aus der Definition
als Organe der Arbeitnehmerschaft ergibt sich weiters die Parteifähigkeit im
Sinne des § 53 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (vergleiche
Artikel 12).
Zu Z 2
und 3 (§ 108 Abs. 3 und 4):
Die Änderungen
tragen der Umbenennung des Handelsgesetzbuches in Unternehmergesetzbuch durch
das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, Rechnung.
Zu Z 4
(§ 110 Abs. 6):
Im Fall der
Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft, wobei die Muttergesellschaften
auch Tochtergesellschaften nach nationalem Recht haben, ist die Mitbestimmung
der Tochtergesellschaft (Europäische Genossenschaft) bei der Konzernmutter zu regeln.
Dies betrifft grundsätzlich die Errichtung der Konzernvertretung (§ 88a)
sowie die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat des Konzerns
(§ 110 Abs. 6).
Eine Notwendigkeit
zur Ergänzung des § 88a besteht allerdings nicht, da für die
Tochtergesellschaft mit Sitz in Österreich (unabhängig von ihrer Rechtsform)
Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG zu bilden sind.
Das Recht zur Errichtung der Konzernvertretung ist von den Zentralbetriebsräten
(Betriebsausschüssen, Betriebsräten) wahrzunehmen; diese sind bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen in einer Europäischen Genossenschaft ebenso zu
errichten wie in einer Genossenschaft nach nationalem Recht.
§ 110
Abs. 6 ist dahingehend zu ergänzen, dass die Aufzählung der zur Entsendung
von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigten beherrschten
Unternehmen (Z 1 bis 4) um die Europäische Genossenschaft erweitert wird.
Der Ausschluss des
§ 110 Abs. 6 für Banken- und Versicherungskonzerne ist insofern unproblematisch,
als es sich um eine Angelegenheit der nationalen Mitbestimmung handelt, die von
der Richtlinie nicht berührt wird. § 176 enthält ebenfalls einen
Ausschluss von Banken-, Versicherungs- und Beteiligungskonzernen.
Weiters wurde im
letzten Satz des § 110 Abs. 6 eine Zitatanpassung vorgenommen.
Zu Z 5,
6 und 7 (§ 113 Abs. 2 Z 10 und 11, Abs. 4 Z 9 und 10
und Abs. 5 Z 9 und 10):
Diese Regelung
ergänzt die Kompetenzverteilung zwischen Betriebsrat, Betriebsausschuss,
Zentralbetriebsrat und Konzernvertretung hinsichtlich der Entsendung
österreichischer Arbeitnehmervertreter in das besondere Verhandlungsgremium
(§§ 263, 264), in den SCE-Betriebsrat (§ 280) und in den Aufsichts-
oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 293) sowie hinsichtlich
der Mitwirkungsrechte an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den
nach den §§ 276 und 277 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Zu Z 8,
9, 10 und 11 (§ 134 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 und
3):
Diese Änderungen
enthalten lediglich Zitatanpassungen.
Zu Z 12
(§ 248 Abs. 1):
Diese Änderung
beinhaltet lediglich eine Zitatberichtigung.
Zu Z 13
(§§ 254 bis 257):
Zu
§ 254:
Die vorgeschlagene
Bestimmung legt den Geltungsbereich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Genossenschaft entsprechend Art. 1, 2 lit. a, 6 und 8
der Richtlinie 2003/72/EG fest; die Regelung entspricht auch den Art. 9
und 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, wonach auf die
Europäische Genossenschaft das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die
Europäische Genossenschaft ihren Sitz begründet oder in den sie ihren Sitz
verlegt.
Der
Geltungsbereich erfasst daher die Unternehmen, die nach der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen
Genossenschaft (SCE) vorgesehenen Rechtsform, d.h. in der Rechtsform einer
Europäischen Genossenschaft, gegründet werden und ihren Sitz in Österreich
haben sowie die Europäischen Genossenschaften, die ihren Sitz nach Österreich
verlegen.
Ebenfalls vom
Geltungsbereich erfasst sind Unternehmen, die in der Rechtsform einer
Europäischen Genossenschaft
- ausschließlich
von natürlichen Personen oder
- von einer
einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person
und von natürlichen Personen
gegründet oder
geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese
in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer
beschäftigen.
Schließlich sind
auch jene Unternehmen vom Geltungsbereich erfasst, die in der Rechtsform einer Europäischen
Genossenschaft
- ausschließlich
von natürlichen Personen oder
- von einer
einzigen nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Person
und von natürlichen Personen
gegründet worden
sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder
in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, sofern nach
deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der
Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in
mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag
stellt oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in mindestens zwei
Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.
Der
Geltungsbereich der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Genossenschaft wird - aus Kompetenzgründen - weiters auf Unternehmen
eingeschränkt, die unter den II. Teil des ArbVG fallen. Für die
Unternehmen der Post werden die Bestimmungen über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft in einer eigenen Bestimmung im
Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (vergleiche die Erläuterungen zu
Art. 12) für anwendbar erklärt. Für die Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG in einer
Novelle zum Landarbeitsgesetz (vergleiche die Erläuterungen zu Art. 14).
Für die übrigen, vom II. Teil des ArbVG ausgenommenen Betriebe (vergleiche
§ 33) kann eine Regelung unterbleiben, da diese die sonstigen
Voraussetzungen der Gründung einer Europäischen Genossenschaft ohnehin nicht
erfüllen.
In Abs. 4
wird klargestellt, dass im Fall einer Gründung, an der natürliche Personen
beteiligt sind, alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden
Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen
gelten.
Zu
§ 255:
Abs. 1 der
vorgeschlagenen Bestimmung enthält in Umsetzung von Art. 2 lit. b der
Richtlinie 2003/72/EG die Definition der beteiligten juristischen Personen und
zählt entsprechend Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
die Gesellschaften bzw. juristischen Personen auf, die - je nach dem
Verfahren, nach dem eine Europäische Genossenschaft gegründet wird - als
beteiligte juristische Personen anzusehen sind. Beteiligte juristische Personen
sind im Falle der
- Neugründung
die daran beteiligten Unternehmen;
- Verschmelzung
die zu verschmelzenden Genossenschaften;
- Umwandlung
die umzuwandelnde Genossenschaft.
Die Abs. 2
bis 4 enthalten entsprechend Art. 2 lit. c und d der Richtlinie
2003/72/EG die Definitionen der Tochtergesellschaft einer beteiligten
juristischen Person, der betroffenen Tochtergesellschaft und des betroffenen
Betriebes.
Die Definition der
Begriffe „beteiligte juristische Person“, „betroffene Tochtergesellschaft“ und
„betroffener Betrieb“ hat weitreichende Konsequenzen. So sind für die
Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 262) und des
SCE-Betriebsrates (§ 279) die beteiligten Gesellschaften sowie die
betroffenen Tochtergesellschaften und die betroffenen Betriebe gleichermaßen
heranzuziehen. Hingegen ist bei der Beschlussfassung über eine Minderung der
Mitbestimmungsrechte (§ 267) oder bei den Voraussetzungen, unter denen die
Bestimmungen über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung kommen
(§ 290), auf die bisher bestehende Mitbestimmung lediglich in den
beteiligten juristischen Personen abzustellen.
Zur Abgrenzung der
Begriffe „beteiligte juristische Person“, „Tochtergesellschaft“ und „betroffene
Tochtergesellschaft“ ist festzuhalten, dass in allen Fällen der Gründung einer
Europäischen Genossenschaft die Tochtergesellschaften der
Gründergesellschaften, auch wenn deren Bestehen notwendige Voraussetzung für
die Gründung ist, nicht als beteiligte juristische Personen, sondern allenfalls
als betroffene Tochtergesellschaften anzusehen sind. Dies deshalb, da die
Tochtergesellschaften von Gründergesellschaften am Gründungsakt selbst nicht
beteiligt sind.
Zu
§ 256:
Die vorgeschlagene
Bestimmung zählt die Belegschaftsorgane auf, die im Rahmen des VII. Teiles
des ArbVG zu bilden sind (vergleiche im Übrigen die Erläuterungen zu Z 1;
§ 40 Abs. 4d).
Zu
§ 257:
Abs. 1 dieser
Bestimmung ordnet an, dass im Übrigen die Bestimmungen des VI. Teiles mit
der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaften die
beteiligten juristischen Personen, an die Stelle der Europäischen Gesellschaft
die Europäische Genossenschaft und an die Stelle des SE-Betriebsrates der
SCE-Betriebsrat tritt. Diese Regelungstechnik trägt dem Umstand Rechnung, dass
die Richtlinie 2003/72/EG – von spezifischen Definitionen abgesehen –
der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer entspricht, deren
Umsetzung im VI. Teil des ArbVG erfolgt ist, und somit auch der
VII. Teil – abgesehen von diesen Definitionen – vollständig dem
VI. Teil des ArbVG entspricht.
Abs. 2
verweist hinsichtlich der Aufforderung zur Errichtung des besonderen
Verhandlungsgremiums auf § 215 Abs. 2; dies allerdings mit der
Maßgabe, dass diese Aufforderung
im
Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft mindestens vier Wochen
vor Unterzeichnung der Satzung,
im
Fall einer gemäß § 254 Abs. 3 bereits gegründeten Europäischen
Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der
Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften
und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen
entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern in
mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,
zu erfolgen hat.
Gemäß Abs. 3
gilt § 221 Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass der Abschluss einer
Vereinbarung, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer zur
Folge hat, nur dann eines erhöhten Präsenz- und Konsensquorums –
mindestens zwei Drittel der Stimmen des besonderen Verhandlungsgremiums, die
mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten
vertreten – bedarf, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen
Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder
Abs. 3 gegründet werden soll, auf mindestens 50% der Gesamtzahl der
Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.
Abs. 4 sieht
vor, dass die Bestimmungen des 3. Abschnittes des 3. Hauptstückes des
VI: Teiles über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Fall einer
Europäischen Genossenschaft, die gemäß § 254 Abs. 1 Z 1,
Abs. 2 oder Abs. 3 gegründet werden soll, nur dann zur Anwendung
kommen, wenn
in
mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht
und sich auf mindestens 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten
juristischen Personen erstreckt oder
in
mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht
und sich auf weniger als 50% der Gesamtzahl der Arbeitnehmer aller beteiligten
juristischen Personen erstreckt, sofern das besondere Verhandlungsgremium einen
entsprechenden Beschluss fasst.
Abs. 5
verweist mit der Maßgabe auf § 252 Abs. 2 zweiter Satz, dass
§ 110 auch auf jene Europäischen Genossenschaften, die gemäß § 254
den Bestimmungen des VII. Teiles nicht unterliegen, Anwendung findet. Dies
entspricht Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2003/72/EG.
Gemäß Abs. 6
ist den Arbeitnehmern einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften
über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des VII. Teiles
nicht unterliegt und die ihren Sitz nach Österreich verlegt, weiterhin dasselbe
Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
Abs. 7 stellt
klar, dass jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen auf Arbeitnehmervertreter im
Verwaltungsrat keine Anwendung finden, die für dessen Mitglieder eine besondere
fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche
Voraussetzungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmervertreter,
die gemäß § 25 Abs. 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden
Direktoren des Verwaltungsrates bestellt werden. In der Praxis ist allerdings
mit solchen Bestellungen kaum zu rechnen.
Zu Z 15
(§ 258):
Diese Bestimmung
stellt klar, dass im Fall von Verweisungen, jene Bundesgesetze, auf die
verwiesen wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
Zu Z 16
(§ 259 Abs. 18):
Die Richtlinie
2003/72/EG wurde am 22. Juli 2003 zugleich mit der Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 verabschiedet; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur
innerstaatlichen Umsetzung bis zum 18. August 2006. Die Bestimmungen über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sollen am
letzten Tag der Umsetzungsfrist in Kraft treten; dies ist deshalb notwendig, da
mit diesem Datum auch die - unmittelbar anwendbare - Verordnung (EG)
Nr. 1435/2003 in Kraft tritt. Diese normiert als eine der Voraussetzungen
für die Eintragung einer Europäischen Genossenschaft, dass eine Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 der Richtlinie
abgeschlossen oder ein Beschluss gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie
gefasst wurde oder die Verhandlungsfrist gemäß Art. 5 der Richtlinie
abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Darüber hinaus
ist die Einhaltung der Umsetzungsfrist in allen Mitgliedstaaten auch deshalb
notwendig, weil für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates nicht nur das Recht
des Mitgliedstaates, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat,
maßgebend ist. Vielmehr muss auch in den Mitgliedstaaten, in denen sich an der
Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligte juristische Personen sowie
von der Gründung betroffene Tochtergesellschaften und Betriebe befinden, die
Umsetzung bereits erfolgt sein, da sich etwa die Entsendung von
Arbeitnehmervertretern nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der
Sitz des entsendenden Unternehmens bzw. Betriebes liegt.
Zu Z 1
und 2 (§§ 26 Abs. 1 und 57 Abs. 5):
Mit dieser
Änderung werden die im Arbeitsverfassungsgesetz bereits mit BGBl. I
Nr. 4/2006 vorgenommenen Änderungen im passiven Wahlrecht nachvollzogen.
Zu Z 3
(§ 76 Abs. 4):
Mit dieser
Regelung werden die Bestimmungen des ArbVG über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft für Unternehmen, die dem P-BVG
unterliegen, für anwendbar erklärt, wobei klar gestellt wird, dass die den
Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem P-BVG errichteten
Organen wahrzunehmen sind. Dies ist deshalb notwendig, da der Geltungsbereich
des VII. Teiles des ArbVG - aus Kompetenzgründen - auf
Unternehmen beschränkt ist, die unter den II. Teil des ArbVG fallen. Die
Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG gelten jedoch nicht für die
Unternehmen der Post, sodass für diese eine eigene Regelung erforderlich ist.
Zu Z 4
(§ 81 Abs. 9):
Siehe die
Erläuterungen zu Art. 11 Z 16.
Zu
Art. 13 (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz )
Vorbemerkungen
zu den Z 1 (§ 5d) und 2 (§ 50 Abs. 2):
Die Änderungen der
§§ 5d und 50 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes entsprechen den Vorgaben
von Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2003/72/EG, wonach die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verfahren vorzusehen, mit denen die
Erfüllung der sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt
werden kann.
Die
Parteifähigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates
ergibt sich aus dem § 53 ASGG im Zusammenhang mit den §§ 40
Abs. 4d und 256 ArbVG. Während § 53 ASGG bestimmt, dass die Organe
der Arbeitnehmerschaft parteifähig sind, erklären die genannten Bestimmungen
des ArbVG diese Organe zu Organen der Arbeitnehmerschaft. Die Parteifähigkeit
von Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Errichtung eines besonderen
Verhandlungsgremiums stellen können, lässt sich damit begründen, dass sie für
die erstmalige Errichtung eines SCE-Betriebsrates bzw. die Schaffung eines
anderen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer eintreten; ihre Rechtsstellung
ist somit der Rechtsstellung jener Arbeitnehmer vergleichbar, die für die
erstmalige Errichtung eines Betriebsrates eintreten.
Dem in § 40
Abs. 4d weiters angeführten Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer
kommt hingegen keine Organqualität zu. Es ist aber zu erwarten, dass die
Parteien, die eine Vereinbarung über die Schaffung eines solchen Verfahrens
abschließen, auch regeln, welche Organe auf Seite der Arbeitnehmer im Rahmen
dieses Verfahrens tätig werden sollen.
Zu Z 1
(§ 5d):
Die Regelungen
über die örtliche Zuständigkeit sowie über die inländische Gerichtsbarkeit für
Rechtsstreitigkeiten betreffend den VII. Teil des ArbVG knüpfen –
außer in den in § 209 in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ArbVG
ausdrücklich angeführten Fällen ‑ an den Sitz der Europäischen
Genossenschaft an, wobei sich diese Regelungen auch auf Europäische
Genossenschaften erstrecken, die sich erst im Gründungsstadium befinden. Die
Bezugnahme auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften ist durch die
Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG im Landarbeitsrecht bedingt, da hier neben
der Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung eine Kompetenz der Länder
zur Erlassung von Ausführungsgesetzen besteht.
Zu Z 2
(§ 50 Abs. 2):
Die Bestimmung
beinhaltet eine Erweiterung des Kataloges der Arbeitsrechtssachen um die
Streitigkeiten aus der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen
Genossenschaft (VII. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes). Hinsichtlich
der Bezugnahme auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften ist auf die
Erläuterungen zu § 5d zu verweisen.
Zu Z 3 (§ 93
Abs. 2):
Der vom
Hauptverband der Sozialversicherungsträger an das Bundesministerium für Justiz
jährlich zu bezahlende Pauschalbetrag wurde mit der Änderung des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes durch BGBl. I Nr. 79/1998 mit 355.000.000,--
Schilling (= 25.798.856,-- Euro, vgl. BGBl. I Nr. 98/2001) und zuletzt
durch BGBl. I 118/2002 mit 30.500.000,-- Euro festgesetzt.
Von dem im Jahr
1999 festgesetzten Betrag von 355.000.000,-- Schilling (= 25.798.856,-- Euro)
entfielen auf Ausgaben des Justizressorts für Sachverständige, Dolmetscher,
Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte 260.000.000,-- Schilling (=
18,894 Millionen Euro), auf die Bedeckung anteiliger Personal- und Sachausgaben
95.000.000,-- Schilling (= 6,9039 Millionen Euro). Der
Festsetzung mit Wirksamkeit vom 1.1.2003 auf 30.500.000,-- Euro lagen
Ausgaben des Justizressorts für Sachverständige, Dolmetscher, Zeuge,
fachkundige Laienrichter und Versicherte in Höhe von ca. 23.500.000,-- Euro und
jene für die Bedeckung anteiliger Personal- und Sachausgaben in Höhe von ca.
7.000.000,-- Euro zugrunde.
Im Jahr 2005 sind
die ersatzpflichtigen Entschädigungen nach dem ASGG für Sachverständige,
Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte auf ca.
34.900.000,-- Euro gestiegen. Dies ist ein Anstieg gegenüber dem Jahr 2004
(ca. 24.200.000,-- Euro) um 44,27 % und führte dazu, dass der zuletzt
festgesetzte Pauschalbetrag von 30.500.000,-- Euro bereits im Jahr 2005
nicht einmal mehr für die Bedeckung des Kostenfaktors Sachverständige,
Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte ausreicht.
Der Neufestsetzung
wurden die Ausgaben für Sachverständige, Dolmetscher usw unter Berücksichtigung
der Anfallsentwicklung sowie anteilige Personal- und Sachausgaben zu Grunde
gelegt.
Es wird daher
vorgeschlagen, den Kostenersatz von 30.500.000,-- Euro mit Wirkung ab 1. Juli
2006 um 10.500.000,-- Euro, sohin auf 41.000.000,-- Euro anzuheben. Dies
bedeutet, dass für die am 1. Oktober 2006 zu entrichtende Rate bereits der
erhöhte Betrag (20.500.000,-- Euro) gilt.
Zu Z 4
(§ 98 Abs. 14 und Abs. 15):
Hinsichtlich
der die Umsetzung der Richtlinie
betreffenden Inkrafttretensbestimmung in Abs. 14 wird auf die Erläuterungen zu
Art. 11 Z 16 verwiesen.
Zu
Art. 14 (Landarbeitsgesetz 1984)
Zu Z 1
(§ 26m LAG):
Es erfolgt die
Richtigstellung eines Redaktionsversehens.
Zu Z 2
und 3 (§§ 39 und 67 LAG):
Infolge der neuen
Regelungen müssen Zitatänderungen vorgenommen werden.
Zu Z 4
bis 6 (§§ 145 und 216 LAG):
Aufgrund der
Schaffung der Dienstnehmerbeteiligung in der SCE müssen in diesen Bestimmungen
Anpassungen vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu
Art. 11 verwiesen.
Zu Z 7
(§ 237 LAG):
Da es sich bei
dieser Bestimmung um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt, wird sie aus
der alten Grundsatzbestimmung des Abs. 5 herausgelöst und unter der
ausdrücklichen Bezeichnung als unmittelbar anwendbares Bundesrecht in einen
neuen Abs. 6 gegossen.
Zu Z 8
(§§ 238 bis 282 LAG):
Diese Bestimmungen
stellen das Kernstück für die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen
Genossenschaft dar. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Landarbeitsrechtes orientieren sie sich an den Regelungen im ArbVG über die
Dienstnehmerbeteiligung in der SE und SCE. Im Detail wird auf die Erläuterung
zu Art. 11 verwiesen.
Zu Z 9
und 10 (§§ 283 bis 285 LAG):
In § 284
werden die Verweise aktualisiert.
§ 285
Abs. 29 enthält die Inkrafttretensbestimmungen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|||||
|
|
|||||
Artikel 2 |
||||||
Änderung
des Genossenschaftsgesetzes |
||||||
§ 5a. Der Aufnahme in den
Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will |
§ 5a. (1) Der Aufnahme in den
Genossenschaftsvertrag bedarf es, wenn die Genossenschaft zulassen will |
|||||
|
(2) Der
Genossenschaftsvertrag kann |
|||||
|
1. vorsehen, dass Personen, die für die Nutzung
oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der
Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende (nicht nutzende)
Mitglieder zugelassen werden können; |
|||||
|
2. unmittelbar oder mittelbar einen Sockelbetrag
bestimmen, den der Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile trotz gänzlichen
oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern nicht unterschreiten darf, wenn
der Genossenschaftsvertrag die Übertragung der Geschäftsanteile und sonstigen
aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses zugeschriebenen Guthaben der Genossenschafter
nicht ausschließt. Der Anspruch der ganz oder teilweise ausgeschiedenen
Mitglieder auf Rückzahlung ihrer Geschäftsguthaben wird ausgesetzt, solange und
soweit das Ausscheiden ein Absinken des Gesamtnennbetrags der
Geschäftsanteile unter diesen Sockelbetrag zur Folge hätte. Eine danach
mögliche Teilauszahlung ist innerhalb einer Gruppe von Personen, die zu einem
bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgeschieden sind, aliquot nach der
Höhe der rückzuzahlenden Geschäftsguthaben zu verteilen. |
|||||
§ 24. (1) bis (3) ... |
§ 24. (1) bis (3) unverändert |
|||||
(4) Der Aufsichtsrat
hat die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung
zu überwachen, er kann sich vom Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft
unterrichten, deren Bücher und Schriften jederzeit einsehen und den Bestand
der Genossenschaftskasse prüfen. Prokura darf nur mit seiner Zustimmung
erteilt werden. Er kann, sobald es ihm nothwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und
zwar bis zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von
ihren Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte
die nöthigen Anstalten treffen. |
(4) Der Aufsichtsrat
hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er kann vom Vorstand jederzeit einen
Bericht über die Angelegenheiten der Genossenschaft einschließlich ihrer Beziehungen
zu einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied
kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen;
lehnt der Vorstand die von einem einzelnen Mitglied verlangte
Berichterstattung ab, so kann das Mitglied auf dem Verlangen nur dann
beharren, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied dies unterstützt. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung
eines anderen Aufsichtsratsmitglieds verlangen. Der Aufsichtsrat kann die
Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie ihren Vermögensstand,
namentlich die Bestände an Geld, Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen;
er kann damit auch zwei oder mehrere Mitglieder oder mit bestimmten Aufgaben
besondere Sachverständige betrauen. |
|||||
|
(4a) Prokura darf
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erteilt werden. Er kann, sobald es ihm
notwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis
zur Entscheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren
Befugnissen entbinden und wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die
nötigen Anstalten treffen. |
|||||
|
(4b) Aufgaben der
Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der
Genossenschaftsvertrag kann jedoch anordnen, dass bestimmte Arten von
Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. |
|||||
(5) bis (7) ... |
(5) bis (7)
unverändert |
|||||
§ 27. (1) bis (2) ... |
§ 27. (1) bis (2) unverändert |
|||||
(3) Im
Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Generalversammlung,
solange die Mitgliederzahl mindestens tausend beträgt, aus Abgeordneten
besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden
Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt
oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im
Genossenschaftsvertrag zu regeln. |
(3) Im
Genossenschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Generalversammlung,
solange die Mitgliederzahl mindestens fünfhundert beträgt, aus Abgeordneten
besteht, die von bestimmten im Genossenschaftsvertrag zu bezeichnenden
Gruppen von Mitgliedern für längstens fünf Jahre aus den Mitgliedern gewählt
oder bevollmächtigt werden. Die Art des Wahlvorganges ist im
Genossenschaftsvertrag zu regeln. |
|||||
§ 32. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der
Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht
ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach
Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz) beschlossen
werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein. Die zur
Beurteilung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im
Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten. |
§ 32. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der
Generalversammlung kann, wenn der Genossenschaftsvertrag dies nicht
ausschließt, über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach
Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
oder vertretenen Mitglieder (§§ 31, 33 Abs. 3 zweiter Halbsatz)
beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.
Die zur Beurteilung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im
Protokollbuch (§ 34 Abs. 2) festzuhalten. |
|||||
§ 36. Die Genossenschaft wird aufgelöst: |
§ 36. Die Genossenschaft wird aufgelöst: |
|||||
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
|||||
3. durch Eröffnung des Konkurses; |
3. durch Eröffnung des Konkurses. |
|||||
4. durch eine Verfügung der Verwaltungsbehörde
(§ 37). |
|
|||||
§ 37. (1) Die
Auflösung einer Genossenschaft kann von der Verwaltungsbehörde verfügt
werden, wenn aus Anlass der Tätigkeit oder der Verhandlungen der
Genossenschaft ein rechtskräftiges Straferkenntnis in Gemäßheit des § 88
dieses Gesetzes erfolgt ist. |
|
|||||
(2) Die
Strafgerichte haben derartige Erkenntnisse sogleich, nachdem sie in Rechtskraft
erwachsen sind, der politischen Landesstelle mitzuteilen. |
|
|||||
§ 38. (1) Das Auflösungserkenntnis steht der
politischen Landesstelle zu, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz
hat, und wenn sich die Wirksamkeit der Genossenschaft durch Zweigniederlassungen
auf mehrere Länder erstreckt, jener politischen Landesstelle, in deren Gebiet
sich das Hauptgeschäft befindet. Gegen das Auflösungserkenntnis kann binnen
vier Wochen der Rekurs an das Ministerium des Inneren ergriffen werden. |
|
|||||
(2) Die Befugnis der
politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines
strafgerichtlichen Erkenntnisses (§ 37) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von
drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. |
|
|||||
§ 39. Die von der Verwaltungsbehörde
rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur
Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzuteilen. |
|
|||||
§ 78. (1) Die Forderungen an einen
Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese
Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit der Eintragung der
Auflösung in das Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des
Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der
Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14). Wird die
Forderung eines Gläubigers, zu deren Befriedigung die Deckungspflicht eines
Genossenschafters in Anspruch genommen wird, erst nach diesen Zeitpunkten
fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Eintritt der Fälligkeit oder dem
frühesten Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger seine Forderung fälligstellen kann. |
§ 78. (1) Die Forderungen an einen
Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren. Diese
Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im
Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der
Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende
Register der Mitglieder (§ 14). |
|||||
(2) Die
Deckungspflicht vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener
Genossenschafter erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der
Genossenschaft, die vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem ihr Ausscheiden
in das Register der Mitglieder eingetragen worden ist. |
(2) Die Deckungspflicht
von Genossenschaftern, die vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschieden
sind, ist durch die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Bilanz
des Jahres des Ausscheidens begrenzt. |
|||||
§ 88. Wer vorsätzlich als Mitglied des
Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft bewirkt, zustimmt oder nicht hindert, dass die
Tätigkeit der Genossenschaft über die durch dieses Gesetz oder den
Genossenschaftsvertrag gezogenen Grenzen ausgedehnt wird, wird vom Gericht
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen bestraft. |
|
|||||
§ 89. Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der
Genossenschaft, welche in den Generalversammlungs-Protokollen, in den
Rechnungsabschlüssen, Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der
Mitglieder (§ 14), sowie in den, durch § 35 angeordneten
Mitteilungen wissentlich falsche Angaben machen oder bestätigen, sind,
insofern sie nach den allgemeinen Strafgesetzen nicht einer strengeren
Behandlung unterliegen, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. |
§ 89. (1) Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsrates, ferner Liquidatoren und sonstige Beauftragte der Genossenschaft,
welche in den Generalversammlungsprotokollen, in den Rechnungsabschlüssen,
Bilanzen und Geschäftsberichten, in dem Register der Mitglieder (§ 14),
sowie in den durch § 35 angeordneten Mitteilungen falsche oder in
irreführender Weise unzureichende Angaben machen oder bestätigen, sind, wenn
die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht
ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
|||||
|
(2) Das
Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. |
|||||
Artikel 3 |
||||||
Änderung
des Firmenbuchgesetzes |
||||||
§ 5a. Bei Europäischen Gesellschaften (SE)
sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben sowie
folgende weitere Angaben einzutragen: |
§ 5a. Bei Europäischen Gesellschaften (SE)
sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei
Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß
§ 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben
einzutragen: |
|||||
1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die
bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Gesellschaft
geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register; |
1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die
bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische
Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde,
und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register; |
|||||
2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in
einen anderen Mitgliedstaat; |
2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in
einen anderen Mitgliedstaat; |
|||||
3. bei der Eintragung der Mitglieder des
Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender,
Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor. |
3. bei der Eintragung der Mitglieder des
Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als
Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender
Direktor. |
|||||
§ 6. (1) Bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen: |
§ 6. (1) Bei Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen: |
|||||
1. bis 4. ... |
1. bis 4.
unverändert |
|||||
|
4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische
Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;“ |
|||||
5. bis 7. ... |
5. bis 7.
unverändert |
|||||
(2) ... |
(2) unverändert |
|||||
Artikel 4 |
||||||
Änderung
des Rechtspflegergesetzes |
||||||
Wirkungskreis
in Sachen des Firmenbuchs |
Wirkungskreis
in Sachen des Firmenbuchs |
|||||
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des
Firmenbuchs umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte. |
§ 22. (1) Der Wirkungskreis in Sachen des
Firmenbuchs umfasst alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte. |
|||||
(2) Dem Richter
bleiben vorbehalten: |
(2) Dem Richter
bleiben vorbehalten: |
|||||
1. bis 5. ... |
1. bis 5.
unverändert |
|||||
6. Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen §
49 SEG. |
6. Angelegenheiten nach dem SEG, ausgenommen §
49 SEG; |
|||||
|
7. Angelegenheiten nach dem SCEG, ausgenommen
Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG. |
|||||
Artikel 5 |
||||||
Änderung
des Gerichtsgebührengesetzes |
||||||
Tarifpost 10 |
Tarifpost 10 |
|||||
Tarif-post |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
Tarif-post |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
|
10 |
D. Firmenbuch-
und Schiffsregistersachen I. Firmenbuch a) Eingabengebühren für Eingaben folgender
Rechtsträger: |
|
10 |
D. Firmenbuch-
und Schiffsregistersachen I. Firmenbuch a) Eingabengebühren für Eingaben folgender
Rechtsträger: |
|
|
|
1. bis 7. unverändert |
|
|
1. bis 7. unverändert |
|
|
|
8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
23
Euro |
|
8. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
sowie Europäischen Genossenschaften (SCE) |
23
Euro |
|
|
9. bis 13. unverändert |
|
|
9. bis 13. unverändert |
|
|
|
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und Änderungen
betreffend: |
|
|
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und
Änderungen betreffend: |
|
|
|
1. bis 14. unverändert |
|
|
1. bis 14. unverändert |
|
|
|
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde, Verlegungsplan,
die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE)
in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische
Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen
für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE |
119
Euro |
|
15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,
Verlegungsplan, die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen
Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen
anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des
Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz
im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens
einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im
Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte
Gründung einer Holding-SE |
119
Euro |
|
|
16. unverändert |
|
|
16. unverändert |
|
|
|
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen: |
|
|
c) Eintragungsgebühren für Neueintragungen,
Änderungen oder Löschungen folgender vertretungsberechtigter Personen und
Funktionen: |
|
|
|
1. bis 3. unverändert |
|
|
1. bis 3. unverändert |
|
|
|
4. Vorstand, ständiger Vertreter, Hauptbevollmächtigter,
Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer Europäischen Gesellschaft
(SE) |
47
Euro |
|
4. Vorstand, ständiger Vertreter,
Hauptbevollmächtigter, Verwaltungsrat und geschäftsführender Direktor einer
Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) |
47
Euro |
|
|
5. bis
13. unverändert |
|
|
5. bis
13. unverändert |
|
|
Artikel 6 |
||||||
Änderung
des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 |
||||||
§ 14. (1) ... |
§ 14. (1) unverändert |
|||||
(2) Macht ein
Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und
Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung
erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer
Zahlungsaufforderung abzusehen. |
(2) Macht ein
Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und
Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung
erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer
Zahlungsaufforderung abzusehen. Gleiches gilt, wenn eine mit der Überreichung
einer Eingabe entstehende Pauschalgebühr nach den Tarifposten 1 bis 4 GGG
nicht rechtzeitig und vollständig entrichtet wurde; in diesen Fällen hat eine
Zahlungsaufforderung nur dann zu ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen
Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung
nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. |
|||||
§ 19a. (1) bis (4) ... |
§ 19a. (1) bis (4) unverändert |
|||||
|
(5) § 14
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 18. August 2006 in Kraft; in ihrer dadurch geänderten Fassung ist
diese Gesetzesbestimmung auf alle Eingaben anzuwenden, hinsichtlich derer der
Anspruch auf die Gebühr nach dem 17. August 2006 begründet wird. |
|||||
Artikel 11 |
||||||
Änderung
des Arbeitsverfassungsgesetzes |
||||||
§
40. (1) bis (4c) … |
§
40. (1) bis (4c)
unverändert |
|||||
|
(4d) In den
Unternehmen im Sinne des VII. Teiles ist nach Maßgabe des
VII. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein
SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der
Arbeitnehmer zu schaffen. |
|||||
§
108. (1) bis (2) … |
§
108. (1) bis (2)
unverändert |
|||||
(3) In
Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen, in denen dauernd
mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben, in
denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in
Industrie- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat
jährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung eine Abschrift des
Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239
Abs. 1 Z 2 bis 4 HGB für das vergangene Geschäftsjahr zu
übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende
des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines
Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss
über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem
Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben. |
(3) In
Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen, in denen dauernd
mindestens 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen Betrieben, in
denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie in
Industrie- und Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat
jährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses
und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2
bis 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB) für das vergangene Geschäftsjahr zu
übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende
des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines
Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss
über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem
Betriebsrat sind die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben. |
|||||
(4) Ist im
Konzern nach den §§ 244 ff. des Handelsgesetzbuches vom
10. Mai 1897, RGBl. S 219, in der jeweils geltenden Fassung, ein
Konzernabschluss zu erstellen, so ist der Konzernabschluss samt Konzernanhang
einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen spätestens
einen Monat nach der Erstellung dem Betriebsrat zu übermitteln. |
(4) Ist im
Konzern nach den §§ 244 ff. UGB ein Konzernabschluss zu erstellen,
so ist der Konzernabschluss samt Konzernanhang einschließlich der
erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen spätestens einen Monat nach der
Erstellung dem Betriebsrat zu übermitteln. |
|||||
§
110. (1) bis (5) … |
§
110. (1) bis (5)
unverändert |
|||||
(6) An der
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer
Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft),
die |
(6) An der
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer
Aktiengesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft),
die |
|||||
1. Aktiengesellschaften, |
1. Aktiengesellschaften, |
|||||
2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, |
2. aufsichtsratspflichtige Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, |
|||||
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG, |
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung im
Sinne des § 29 Abs. 2 Z 1 GmbHG, |
|||||
4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften, |
4. aufsichtsratspflichtige Genossenschaften, |
|||||
5. Europäische Gesellschaften |
5. Europäische Gesellschaften, |
|||||
|
6. Europäische Genossenschaften |
|||||
einheitlich
leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer
unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der
Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die
Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis
4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen höchstens
halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten Unternehmen
zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens
entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der Zahl der im
herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den
beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht, mindestens
jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens, unabhängig vom Verhältnis der
Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der
in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter
zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens
auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen
beschränkt. Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der
Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten
Betriebsräte aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive
Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes geheim zu wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen
der §§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62
Z 2 bis 5, 64 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 2 und Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß
anzuwenden. Dieser Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Kreditwesengesetz,
BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung) und
Versicherungsunternehmungen. |
einheitlich
leitet (§ 15 Abs. 1 Aktiengesetz 1965) oder auf Grund einer
unmittelbaren Beteiligung von mehr als 50 Prozent beherrscht, nehmen der
Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens und die
Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen (Z 1
bis 4) bestellten Betriebsräte teil, sofern das herrschende Unternehmen
höchstens halb so viele Arbeitnehmer beschäftigt als alle beherrschten
Unternehmen zusammen. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden
Unternehmens entsendet so viele Arbeitnehmervertreter, als dem Verhältnis der
Zahl der im herrschenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der
in den beherrschten Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer entspricht,
mindestens jedoch einen Arbeitnehmervertreter. Dieses Recht des
Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) des herrschenden Unternehmens,
unabhängig vom Verhältnis der Zahl der im herrschenden Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer zur Zahl der in den beherrschten Unternehmen
beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden,
entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die
Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.
Die übrigen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sind von der Gesamtheit der
in den beherrschten Unternehmen (Z 1 bis 4) bestellten Betriebsräte
aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum
Betriebsrat zusteht, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes geheim zu
wählen; auf diese Wahl sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3, 54
Abs. 2, 56 Abs. 1, 57, 59, 60, 62 Z 2 bis 5, 64 Abs. 1
Z 1 bis 3 und Abs. 4, 65 Abs. 1 erster Satz und
Abs. 2, 78 Abs. 4, 81 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und
Abs. 4 sowie 82 Abs. 1 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Dieser
Absatz gilt nicht für Banken (§ 1 Bankwesengesetz, BGBl.
Nr. 532/1993) und Versicherungsunternehmungen. |
|||||
§ 113. (1) bis (2) … |
§ 113. (1) bis (2) unverändert |
|||||
1. bis 9. … |
1. bis 9. unverändert |
|||||
|
10. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den
SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247); |
|||||
|
11. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231
abgeschlossenen Vereinbarungen. |
|||||
§ 113. (1) bis (4) … |
§ 113. (1) bis (4) unverändert |
|||||
1. bis 8. … |
1. bis 8. unverändert |
|||||
|
9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den
SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247);. |
|||||
|
10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231
abgeschlossenen Vereinbarungen. |
|||||
§ 113. (1) bis (5) … |
§ 113. (1) bis (5) unverändert |
|||||
1. bis 8. … |
1. bis 8. unverändert |
|||||
|
9. Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§ 257 iVm §§ 217, 218), in den
SCE-Betriebsrat (§ 257 iVm § 234) und in den Aufsichts- oder
Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 257 iVm § 247); |
|||||
|
10. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach § 257 iVm den §§ 230 oder 231
abgeschlossenen Vereinbarungen. |
|||||
§
134. (1) … |
§
134. (1) unverändert |
|||||
1. … |
1. unverändert |
|||||
2. Haupt- und Kleinseilbahnunternehmungen im
Sinne des § 6 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, |
2. Seilbahnunternehmen im Sinne des § 2
Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, |
|||||
3. Seilliftunternehmungen im Sinne des § 15
Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung, |
3. entfällt |
|||||
4. Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, |
4. Kraftfahrlinienunternehmen im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz (KfLG), BGBl. I
Nr. 203/1999, |
|||||
(2) Arbeitsstätten
von Schifffahrtsunternehmungen (Landbetriebe, Binnenschiffe und Schiffe, die
gemäß den Bestimmungen des Seeflaggengesetzes, BGBl. Nr. 187/1957, die
österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im
Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht
anzuwenden. |
(2) Arbeitsstätten
von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/1997 sowie im Sinne der §§ 3 und 7 ff. des
Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 (Schiffe, die die
österreichische Flagge führen) gelten in ihrer Gesamtheit als ein Betrieb im
Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese Arbeitsstätten nicht
anzuwenden. |
|||||
(3) Arbeitsstätten
(Landbetriebe und Luftfahrzeuge) von Fluglinienunternehmungen im Sinne des
§ 102 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer
Gesamtheit als ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist
auf diese Arbeitsstätten nicht anzuwenden. |
(3) Arbeitsstätten
von Luftverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 101 ff. des
Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, gelten in ihrer Gesamtheit als
ein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1. § 35 ist auf diese
Arbeitsstätten nicht anzuwenden. |
|||||
§ 248. (1) Für die Beschlussfassung über
die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters, über die Wahl
und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten
Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender
Direktoren gilt § 110 Abs. 3 dritter und vierter Satz. Im Übrigen
haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die
gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom
zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft
bestellten Mitglieder. |
§ 248. (1) Für die Beschlussfassung über
die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Wahl des
Aufsichtsratsvorsitzenden und seines ersten Stellvertreters, über die Wahl
und Abberufung des Verwaltungsratsvorsitzenden und seines ersten
Stellvertreters sowie über die Bestellung und Abberufung geschäftsführender
Direktoren gilt § 110 Abs. 3 vierter und fünfter Satz. Im Übrigen
haben die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die
gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom
zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft
bestellten Mitglieder. |
|||||
(2) … |
(2) unverändert |
|||||
§ 259. (1) bis (17) … |
§ 259. (1) bis (17) unverändert |
|||||
|
(18) § 40
Abs. 4d, § 110 Abs. 6, § 113 Abs. 2 Z 10 und
11, Abs. 4 Z 9 und 10, Abs. 5 Z 9 und 10, § 134
Abs. 1 Z 2 und 4 und Abs. 2 und 3, 248 Abs. 1 erster
Satz, die Bestimmungen des VII. Teiles sowie § 258 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten mit 18. August
2006 in Kraft. § 134 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 17. August
2006 außer Kraft. § 108 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit 1. Jänner 2007 in
Kraft. |
|||||
Artikel 12 |
||||||
Änderung
des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung |
||||||
§ 76. (1) bis (3) … |
§ 76. (1) bis (3) unverändert |
|||||
(4) Die
Bestimmungen des V. und VI. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die
diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die den Organen nach
dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten
Organen wahrzunehmen sind. |
(4) Die
Bestimmungen des V., VI. und VII. Teiles des ArbVG gelten für
Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit der Maßgabe, dass die
den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz
errichteten Organen wahrzunehmen sind. |
|||||
§ 81.
(1) bis (8) … |
§ 81.
(1) bis (8) unverändert |
|||||
|
(9) § 76
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX
tritt mit 18. August 2006 in Kraft. |
|||||
Artikel 13 |
||||||
Änderung
des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
||||||
|
§ 5d. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die
sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat, auf das
Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die
Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 oder auf gleichartige
österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat
oder haben soll. |
|||||
|
(2) Die
inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten
Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn |
|||||
|
1. die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im
Inland hat oder haben soll oder |
|||||
|
2. es sich um Angelegenheiten handelt, für die
die Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974, gemäß § 256 Abs. 1 in Verbindung mit § 209
ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht
tim Inland liegt oder liegen wird. |
|||||
§ 50. (1) … |
§ 50. (1) unverändert |
|||||
(2) Ferner sind
Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die
sich aus dem II., V. oder VI. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder aus
gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben. |
(2) Ferner sind
Arbeitsrechtssachen Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die
sich aus dem II., V., VI. oder VII. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974 (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten), oder
aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. |
|||||
§ 93. (1) … |
§ 93. (1) unverändert |
|||||
(2) Diese Kosten
sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur
Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen
Pauschalbetrag von insgesamt 30 500 000 Euro zu zahlen; dieser
Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je
15 250 000 Euro am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu
entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist
nicht anzuwenden. |
(2) Diese Kosten
sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur
Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen
Pauschalbetrag von insgesamt 41.000.000,-- Euro zu zahlen; dieser Pauschalbetrag
ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 20.500.000,-- Euro
am 1. April und 1. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche
Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden. |
|||||
§ 98. (1) bis (13) … |
§ 98. (1) bis (13) unverändert |
|||||
|
(14) § 5d
und § 50 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXX treten mit dem 18. August 2006 in Kraft. |
|||||
|
(15) § 93
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. |
|||||
Artikel 14 |
||||||
Änderung
des Landarbeitsgesetzes |
||||||
§ 26m. (1) bis (6) … |
§ 26m. (1) bis (6) unverändert |
|||||
(7) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber eine
Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist
Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine
Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage
auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert
bleibt. |
(7) (Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber
eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist
Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine
Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage
auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und
Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert
bleibt. |
|||||
§ 39d. (1) … |
§ 39d. (1) unverändert |
|||||
(2) Für Abfertigungsansprüche,
die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre
nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven
Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für
Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem
Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang
und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges
bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des
Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend § 211 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der
dafür nach § 14 Abs. 5 EStG im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden
Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber
übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im 1. oder 2. Satz
genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der
übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum
Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem
Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der
Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom
Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest
in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu
halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses
Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen
der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf
während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14
Abs. 5 oder 7 EStG nicht angerechnet werden. |
(2) Für
Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der
Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der
dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges
entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall
nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem
Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des
Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum
Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend § 211
Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches für Abfertigungs- oder
Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 EStG im
gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige
Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer
für die im 1. oder 2. Satz genannten Beträge nur für eine
allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und
dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs;
diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat
die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu
informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene
Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden
ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung
oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur
Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der
Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf
während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach § 14
Abs. 5 oder 7 EStG nicht angerechnet werden. |
|||||
§ 67. (1) bis (3) … |
§ 67. (1) bis (3) unverändert |
|||||
(4) Die
Ausführungsgesetzgebung kann zulassen, daß durch Kollektivvertrag oder
Betriebsvereinbarung anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein
anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche
Vereinbarungen können unbeschadet des § 238 vorsehen, daß |
(4) Die Ausführungsgesetzgebung kann zulassen,
dass durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung anstelle des
Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr
vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet des § 283
vorsehen, dass |
|||||
1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im
laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des
neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12
des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle
Urlaub; |
1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im
laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des
neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat 1/12
des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle
Urlaub; |
|||||
2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem
Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil
des Dienstjahres fällt; |
2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem
Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil
des Dienstjahres fällt; |
|||||
3. die
Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim
selben Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum
gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn
des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen
vereinbarten Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem
Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter
Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des
neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum
ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits
verbrauchter Urlaub anzurechnen. |
3. die Ansprüche der zu Beginn
des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber
beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet
werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis
zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten
Jahreszeitraumes. Jedenfalls muß für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer
ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den
Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres
zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das
Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub
anzurechnen. |
|||||
§ 145. (1) bis (6) ….. |
§ 145. (1) bis (6) unverändert |
|||||
|
(7) In den
Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des
Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein
SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der
Dienstnehmer zu schaffen. |
|||||
§ 216. (1) bis (2) … |
§ 216. (1) bis (2) unverändert |
|||||
1. bis 5. … |
1. bis 5. unverändert |
|||||
|
6. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den
SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft (§ 277);............................................... |
|||||
|
7. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen
Vereinbarungen. |
|||||
§ 216. (1) bis (4) … |
§ 216. (1) bis (4) unverändert |
|||||
1. bis 3. … |
1. bis 3.
unverändert |
|||||
|
4. Entsendung von Dienstnehmervertretern in das
besondere Verhandlungsgremium (§§ 247 und 248), in den
SCE-Betriebsrat (§ 264) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der
Europäischen Genossenschaft (§ 277); |
|||||
|
5. Mitwirkung an den Unterrichtungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 260 oder 261 abgeschlossenen
Vereinbarungen. |
|||||
§ 237. (1) bis (4) … |
§ 237. (1) bis (4) unverändert |
|||||
(5) Die
Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4
nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle |
(5) Die
Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass Übertretungen gemäß Abs. 4
nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle |
|||||
1. des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand, |
1. des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand, |
|||||
2. der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3
und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat, |
2. der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3
und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat, |
|||||
3. des § 213 Abs. 2 oder des
§ 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216
zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und |
3. des § 213 Abs. 2 oder des
§ 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 216
zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und |
|||||
4. des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber |
4. des § 218 Abs. 4 der
Betriebsinhaber |
|||||
binnen
sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei
der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf
das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes
1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden. |
binnen
sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei
der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). |
|||||
|
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des
Abs. 5 ist auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4
des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden. |
|||||
§ 238a. (2) (Grundsatzbestimmung)
Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden: |
§ 284. (2) (Grundsatzbestimmung)
Soweit in Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf andere Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden: |
|||||
1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002, |
1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz,
BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 100/2002, |
|||||
2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, |
2. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 15/2006, |
|||||
3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, |
3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2005, |
|||||
4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/2004, |
4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2005, |
|||||
5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG
1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 8/2005, |
5. Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG
1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 161/2005, |
|||||
6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz ‑ BSVG,
BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/2004, |
6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG,
BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2005, |
|||||
7. Gewerbliches
Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004, |
7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ‑ GSVG,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 155/2005, |
|||||
8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS
Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 77/2004, |
8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS
Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 120/2005, |
|||||
9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004, |
9. Zivilprozessordnung ‑ ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 7/2006, |
|||||
10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG),
BGBl. I Nr. 142/2004, |
10. Allgemeines Pensionsgesetz (APG),
BGBl. I Nr. 142/2004, in der fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 132/2005 |
|||||
11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 82/2004, |
11. Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ‑ ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006, |
|||||
12. Bundesgesetz
über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl.
Nr. 304/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 125/1998, |
12. Bundesgesetz über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, |
|||||
13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 151/2004, |
13. Wehrgesetz 2001 ‑ WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 58/2005, |
|||||
14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl.
Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 121/2004, |
14. Zivildienstgesetz 1986 ‑ ZDG, BGBl.
Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 106/2005, |
|||||
15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 156/2004, |
15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 36/2006, |
|||||
16. Arbeitsmarktförderungsgesetz ‑ AMFG,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 64/2004, |
16. Arbeitsmarktförderungsgesetz ‑ AMFG,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 64/2004, |
|||||
17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 34/2004, |
17. Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG),
BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 100/2005, |
|||||
18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ‑ BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 36/2005, |
18. Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz ‑ BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 37/2005, |
|||||
19. Investmentfondsgesetz ‑ InvFG 1993,
BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 9/2005, |
19. Investmentfondsgesetz ‑ InvFG 1993,
BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 122/2005, |
|||||
20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl.
Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 8/2005, |
20. Pensionskassengesetz ‑ PKG, BGBl.
Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 59/2005, |
|||||
21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983, |
21. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1983, |
|||||
22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 98/2001, |
22. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl.
Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 98/2001, |
|||||
23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG,
BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 172/2004, |
23. Schulunterrichtsgesetz 1986 ‑ SchUG,
BGBl. Nr. 472, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 20/2006, |
|||||
24. Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 77/2001, |
24. Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 20/2006, |
|||||
25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2002, |
25. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2005, |
|||||
26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G),
BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 65/2003, |
26. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G),
BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 65/2003, |
|||||
27. Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG
1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 98/2004, |
27. Chemikaliengesetz 1996 ‑ ChemG
1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 151/2004, |
|||||
28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004, |
28. Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I
Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2004, |
|||||
29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG
2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 181/2004, |
29. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ‑ AWG
2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 34/2006, |
|||||
30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG),
BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 151/2004, |
30. Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG),
BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 151/2004, |
|||||
31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG,
BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 159/2001, |
31. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ‑ ASchG,
BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 159/2001, |
|||||
32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998,
BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 179/2004, |
32. Ärztegesetz 1998 ‑ ÄrzteG 1998,
BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 156/2005, |
|||||
33. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG,
BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 102/1998, |
33. Land- und Forstwirtschaftliches
Berufsausbildungsgesetz ‑ LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005, |
|||||
34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2004, |
34. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2006, |
|||||
35. Gutsangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 143/2004, |
35. Gutsangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 538/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 143/2004, |
|||||
36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 ‑ APSG,
BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 137/2003, |
36. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 ‑ APSG,
BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 56/2005, |
|||||
37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004, |
37. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, |
|||||
38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl.
Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 161/2004, |
38. GmbH-Gesetz ‑ GmbHG, RGBl.
Nr. 58/1906, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2005, |
|||||
39. Verwaltungsstrafgesetz 1991 ‑ VStG,
BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 117/2002, |
39. Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006, |
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40. Handelsgesetzbuch,
dRGBl. Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 161/2004. |
40. Unternehmensgesetzbuch, dRGBl.
Nr. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 161/2004, |
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41. Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl.
Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 90/2003, |
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42. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. XXX/2006. |
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§ 238a. (1) bis (2) … |
§ 284. (1) bis (2) unverändert |
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(3) Verweise in
Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der
Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 22. 7. 2003
S. 1. |
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§ 239. (1) bis (28) … |
§ 285. (1) bis (28) unverändert |
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(29) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39d
Abs. 2, § 67 Abs. 4, § 145 Abs. 6, § 216
Abs. 2 und 4, § 237 Abs. 5, §§ 238 bis 277,
§ 278 Abs. 2 und 3, §§ 279 bis 281, § 282
Abs. 1 und 2 sowie § 284 Abs. 2 und 3, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006, sind binnen sechs
Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen. |
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