1422 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis und in der Überschrift zu § 29 sowie in den §§ 29 Abs. 1, 64 Abs. 5 und 70 Abs. 4 wird die Wortfolge „Aus- und Fortbildung“ durch die Wortfolge „Aus -und Weiterbildung“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird zu § 45 die Wortfolge „Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92“ durch die Wortfolge „Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006“ ersetzt.

3. § 3 Z 3 letzter Satz lautet:

„Nur Erzeugnisse gemäß lit. a und b dürfen durch das Wort „diätetisch“ gekennzeichnet werden.“

4. § 3 Z 7 lit. a lautet:

         „a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;“

5. In § 3 Z 11 wird folgender Satz angefügt:

„Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.“

6. § 10 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register betreffend Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für sie dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999, geführte Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 dieses Registers sind der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Landeshauptmann - sein Bundesland betreffend - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(5) Die nicht personenbezogenen Daten dieses Registers können vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 mit Verordnung festlegen.“

7. In § 10 Abs. 6 wird das Wort „Kontrollnummern“ durch das Wort „Zulassungsnummern“ ersetzt.

8. § 21 lautet:

§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 - PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung  zu setzen.“

9. § 22 Z 3 lautet:

         „3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel“

10. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Verordnung (EG)  Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006) sowie“

11. In § 28 Abs. 5 Z 3 wird das Wort „Fortbildungslehrgängen“ durch das Wort „Weiterbildungslehrgängen“ ersetzt.

12. In den §§ 29 Abs. 2 Z 1 und 70 Abs. 2 wird das Wort „fortzubilden“ durch das Wort „weiterzubilden“ ersetzt.

13. § 36 Abs. 2 1. Satz lautet:

„(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln.“

14. § 36 Abs. 8, 9 und 10 lauten:

„(8) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.

(9) Die entnommene amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu übermitteln.

(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis der Ware - übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.“

15. § 37 lautet:

§ 37. Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) anordnen. Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.“

16. § 38 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden.“

17. § 38 Abs. 1 Z 5 lit.b lautet:

         „b) im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel“

18. § 45 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Kontrolle nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006

§ 45. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird von nach Abs. 3 zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.“

19. In § 63 Abs. 1 wird die Wortfolge „Kontrollen gemäß § 51 Abs. 3“ durch die Wortfolge „Kontrollen gemäß § 51 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

20. In § 76 2. Satz wird die Wortfolge „für das Inverkehrbringen von Waren“ durch die Wortfolge „für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren“ ersetzt.

21. In § 95 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „gesetzliche“ durch das Wort „gesetzlichen“ ersetzt.

22. § 95 Abs. 6 Z 3 lautet:

            Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.“

23. § 100 Abs. 3 1. Satz lautet:

„Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert.“

24. Z 4 der Anlage lautet:

         „4. Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006);“

Artikel 2

Änderung des Tierseuchengesetzes - TSG

Das Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 lautet:

§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Falle des § 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.“

2. § 13 lautet:

§ 13. (1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.“