VORBLATT

Problem und Ziel:

Zu Artikel 1:

Das LMSVG ist seit 21.1.2006 in Kraft. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen im Wesentlichen redaktionelle Versehen behoben und der zwischenzeitig geänderten Gemeinschaftsrechtslage Rechnung getragen werden.

Zu Artikel 2:

Mit der vorliegenden Änderung sollen im Zuge der neuesten Legistik entstandene Fehlverweise im Tierseuchengesetz richtig gestellt werden.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch diese Gesetzesänderungen entstehen für den Bund und die Länder keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Änderung der Gemeinschaftsrechtslage ist Rechnung zu tragen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


 

Artikel 1

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient im Wesentlichen dazu, redaktionelle Versehen zu beheben und der zwischenzeitig geänderten Gemeinschaftsrechtslage Rechnung zu tragen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“, „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Kosten für den Bund und die Länder:

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Besonderer Teil:

Zu Z 1:

Es erfolgt eine Anpassung der Terminologie an das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit (Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit - AGVG), BGBl. I Nr. 129/2005.

Zu Z 2:

Die Verordnung (EWG)  Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde nach In-Kraft-Treten des LMSVG neugefasst und durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ersetzt, ebenso wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln neugefasst und durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ersetzt. Diesem Umstand wird Rechnung getragen.

Zu Z 3:

Um Fehlinterpretationen zu vermeiden, wird die Bestimmung umformuliert bzw. durch Verwendung des Wortes „dürfen“ anstatt „können“ legistisch verbessert.

Zu Z 4:

Es handelt sich hierbei um ein redaktionelles Versehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG definiert die in das LMSVG einzubeziehenden Gebrauchsgegenstände in Art. 1 Abs. 2.

Zu Z 5:

Zur Vermeidung von Regelungslücken wird klargestellt, dass auch die sonstigen Inverkehrbringer von Waren den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ausgenommen die Bestimmungen des 1. Hauptstückes, 3. Abschnitt „Hygiene im Lebensmittelbereich“. Nicht anwendbar sind überdies die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004.

Zu Z 6:

Es ist beabsichtigt, mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers eine auswärtige Stelle zu beauftragen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ käme auf Grund des dort bereits vorhandenen Datenbestandes vorrangig in Betracht. Aus Gründen des Datenschutzes wird der diesbezügliche Datenfluss geregelt.

Zu Z 7:

Die Begriffsänderung erfolgt, da der Begriff „Zulassungsnummer“ in den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet wird.

Zu Z 8:

Es handelt sich hierbei um ein redaktionelles Versehen. Für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sind die Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes 2004 - PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, welches die Richtlinie 2001/95/EG über die Produktsicherheit umsetzt, heranzuziehen.

Zu Z 9:

Das In-Kraft-Treten des PSG 2004 ist zu berücksichtigen.

Zu Z 10:

Die Verordnung (EWG)  Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wurde nach In-Kraft-Treten des LMSVG neugefasst und durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ersetzt, welche am 31. März 2006 kundgemacht worden ist. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.

Zu Z 11 und 12:

Es erfolgt eine Anpassung der Terminologie an das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit (Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit - AGVG), BGBl. I Nr. 129/2005.

Zu Z 13:

Der letzte Satzteil wird der Vollständigkeit halber eingefügt.

Zu Z 14:

Abs. 8: Zur Klarstellung wird ergänzt, dass es sich um Richtlinien für die Aufbewahrung von Gegenproben für den Hersteller handelt.

Abs. 9: Zur Klarstellung wird ergänzt, dass die amtliche Probe den genannten Stellen zur Untersuchung übermittelt wird.

Abs. 10: Die Bestimmungen, wonach die Entschädigung vom Bund zu leisten ist und dann entfällt, wenn eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist, wurden durch ein redaktionelles Versehen nicht eingefügt. Diese Bestimmungen fanden sich bereits in § 39 Abs. 5 LMG 1975. Der angefügte dritte Satz dient lediglich der Klarstellung.

Zu Z 15:

Zur besseren Verständlichkeit wird in § 37 klargestellt, wer Monitoringaktionen anordnen kann und dass die Aufsichtsorgane für die Ziehung von Monitoringproben zuständig sind. Weiters werden jene Stellen genannt, die die Ergebnisse der Untersuchungen an die Aufsichtsorgane mitzuteilen haben.

Zu Z 16:

Dadurch wird klargestellt, dass die Duldungspflicht des Unternehmers für alle Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz gilt.

Zu Z 17:

Das In-Kraft-Treten des PSG 2004 ist zu berücksichtigen.

Zu Z 18:

Die Verordnungen (EG) Nr. 2082/92 und Nr. 2081/92 wurden neugefasst und durch die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 ersetzt, § 45 Abs. 1 samt Überschrift ist daher anzupassen.

Zu Z 19:

Es handelt sich hierbei um ein redaktionelles Versehen. Die Ergänzung von „§ 51 Abs. 1“ ist erforderlich, da auch für die Überprüfung zur erstmaligen Erteilung der Ausfuhrberechtigung Verwaltungsabgaben einzuheben sind.

Zu Z 20:

Es handelt sich hierbei um ein redaktionelles Versehen. Die Ergänzung ist im Hinblick auf den - im Vergleich zum LMG 1975 - eingeschränkten Begriff des Inverkehrbringens, der das Herstellen nicht erfasst, erforderlich.

Zu Z 21:

Es erfolgt eine grammatikalische Richtigstellung.

Zu Z 22:

Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen.

Zu Z 23:

Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten vorerst ohne Einschränkung als gemäß § 73 LMSVG autorisiert. Der 2. Satzteil ist daher entbehrlich.

Zu Z 24:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wurde nach In-Kraft-Treten des LMSVG neugefasst und durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ersetzt, welche am 31. März 2006 kundgemacht worden ist. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.

Artikel 2

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil

Problem und Ziel:

Mit der vorliegenden Änderung sollen im Zuge der neuesten Legistik entstandene Fehlverweise im Tierseuchengesetz richtig gestellt werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“).

Kosten für den Bund und die Länder:

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu 1:

Redaktionelle Änderung, Richtigstellung des Verweises.

Zu 2:

Abs. 1: Anpassung an neue Gesetzgebung, Ersetzung des Fleischuntersuchungsgesetzes durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG.

Abs.  2: Die Europäische Gemeinschaft anerkennt einen gewissen Seuchenstatus nur, wenn alle Tiere einer bestimmten Tierkategorie anläßlich der Schlachtung auf das Freisein von dieser Seuche untersucht werden. Dieser Fall ist für Österreich bei TBC gegeben. Da das LMSVG auschließlich auf das In-Verkehr-Bringen der Lebensmittel abstellt, sind die Hausschlachtungen für den ausschließlich privaten Verbrauch im Unterschied zum Fleischuntersuchungsgesetz nicht mehr erfasst. Eine Klarstellung ist daher notwendig.