Textgegenüberstellung LMSVG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

§ 29 Aus- und Fortbildung

Inhaltsverzeichnis

§ 29 Aus- und Weiterbildung

§ 45 Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

§ 45 Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 509/2006 und 510/2006

§ 3.

           3. Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.

Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

                a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder

               b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

                c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.

Die Erzeugnisse gemäß lit. a und b können durch das Wort "diätetisch" gekennzeichnet werden.

§ 3.

           3. Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.

Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

                a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder

               b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

                c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.

Nur Erzeugnisse gemäß lit. a und b dürfen durch das Wort "diätetisch" gekennzeichnet werden.

           7. Gebrauchsgegenstände:

                a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004

         11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.

           7. Gebrauchsgegenstände:

                a) Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004

         11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den  menschlichen Gebrauch bereitstellen.

Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.

§ 10. (4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register für Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten. Der Landeshauptmann hat hierzu die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 zu melden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann mit Erlass Richtlinien über die Art und Weise der vom Landeshauptmann zu übermittelnden Daten festlegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Die Daten der eingetragenen Betriebe sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

(6) Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Kontrollnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 10. (4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat ein elektronisches Register betreffend Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für sie dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu auch bereits von ihr gemäß den §§ 25 und 26 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999, geführte Register heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der Betriebe gemäß Abs. 1 und 2 dieses Registers sind der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Landeshauptmann – sein Bundesland betreffend - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(5) Die nicht personenbezogenen Daten dieses Registers können vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Agentur zur Durchführung ihrer Aufgaben bei der Risikobewertung zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 mit Verordnung festlegen.

(6) Die Liste der zugelassenen Betriebe und die ihnen zugeordneten Zulassungsnummern sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 21. Unternehmer haben im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung  zu setzen.

§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 - PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.

§ 22.

           3. im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG vom 3. Dezember 2001 über die Produktsicherheit (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2002) in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel.

§ 22.

           3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004, in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c, d und e sowie kosmetische Mittel

§ 24. (1)

           1. der Verordnung (EWG)  Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992) sowie

§ 24. (1)

           1. der Verordnung (EG)  Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006) sowie

§ 28. (5)

           3. der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder

§ 28. (5)

           3. der Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder

Aus- und Fortbildung

§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Fortbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Fortbildung einschränken, um

           1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder

           2. einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und Fortbildung

Rechnung zu tragen.

Aus- und Weitertbildung

§ 29. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus- und Fortbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus- und Weiterbildung einschränken, um

           1. dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten sowie amtlichen Fachassistenten oder

           2. einer nachgewiesenen spezifischen Aus- und Weiterbildung

Rechnung zu tragen.

(2)

           1. sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und

(2)

           1. sind verpflichtet, sich beruflich weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, und

§ 36.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Abs. 8 zu informieren.

 

(8) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.

(9) Die entnommene amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zu übermitteln.

 

(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis der Ware – übersteigt.

§ 36.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, in drei annähernd gleiche Teile zu teilen; hernach ist jeder Teil zweckentsprechend zu verpacken und zu versiegeln. Ein Teil der Probe wird als amtliche Probe der Untersuchung und Begutachtung zugeführt. Die restlichen Teile sind im Unternehmen als Gegenproben zurückzulassen. Der Unternehmer ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der Teile Angaben über das Unternehmen (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen. Er ist über Lagerfrist und -bedingungen im Sinne des Abs. 8 zu informieren.

(8) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grund eines Vorschlages der Agentur Richtlinien für Fristen und Lagerbedingungen für die Aufbewahrung der Gegenproben für den Hersteller nach Anhörung der Codexkommission zu erlassen.

(9) Die entnommene amtliche Probe ist dem örtlich zuständigen Institut für Lebensmitteluntersuchung der Agentur oder der örtlich zuständigen Untersuchungsanstalt der Länder zwecks Untersuchung gemäß § 68 Abs. 1 zu übermitteln.

(10) Für die entnommene amtliche Probe ist auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150 € - bezogen auf den Einstandspreis der Ware – übersteigt. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten.

§ 37. Abweichend von § 36 Abs. 2 wird im Rahmen von Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) jeweils nur eine Probe entnommen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind jedoch über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, unverzüglich zu informieren.

§ 37. Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) anordnen. Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.

§ 38. (1)

           1. Kontrollvorgänge gemäß § 35 zu dulden.

           5. b) im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/95/EG in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

§ 38. (1)

           1. Kontrollvorgänge gemäß den §§ 35, 53, 54 und 55 zu dulden.

           5. b) im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

§ 45. (1) Das Kontrollverfahren gemäß Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 wird von nach Abs. 3 zugelassenen privaten Kontrollstellen durchgeführt.

Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 509/2006 und 510/2006

§ 45. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation nach Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird von nach Abs. 4 zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

§ 63. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft kostendeckende Gebühren für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung gemäß § 51 Abs. 1 sowie die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen gemäß § 51 Abs. 3, soweit diese über die normale Kontrolltätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz hinausgehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

§ 63. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft kostendeckende Gebühren für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung gemäß § 51 Abs. 1 sowie die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen gemäß § 51 Abs. 1 und 3, soweit diese über die normale Kontrolltätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz hinausgehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

§ 64. (5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Fortbildung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

§ 64. (5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus- und Weiterbildung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

§ 70. (2) Die Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

§ 70. (2) Die Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, sich entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus- und Fortbildung die in Abs. 1 genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus- und Weiterbildung die in Abs. 1 genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.

§ 76. Der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.

§ 76. Der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.

§ 95. (6)

           1. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzliche Bestimmungen außer Kraft treten.

           3. Artikel V des Veterinärrechtsanpassungsgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998.

§ 95. (6)

           1. das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten.

           3. Artikel V des EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 66/1998.

§ 100. (3) Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert, sofern die darin normierten fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nachweisen.

§ 100. (3) Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten als gemäß § 73 dieses Bundesgesetzes autorisiert. Verfügen sie über kein akkreditiertes Labor, müssen sie die Akkreditierung spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nachweisen.

Anlage

Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1

Teil 1

           4. Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992).

Anlage

Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1

Teil 1

           4. Verordnung (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006).

 


 

Textgegenüberstellung TSG

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Falle des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.

§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Falle des § 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen

§ 13. Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 1 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13. (1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.