Vorblatt

Inhalt:

Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums mit Beziehung auf Patente, Gebrauchsmuster, Ergänzende Schutzzertifikate, Halbleiterschutzrechte, Muster, Marken und geographische Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen um. Im Bereich des Markenschutzgesetzes dient er weiters einiger Korrekturen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Entwicklungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Entwurf soll zur Rechtssicherheit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beitragen und Unzulänglichkeiten, die sich bisher als Investitionshindernis ausgewirkt haben, beseitigen. Dies liegt sowohl im Interesse der Beschäftigungssituation als auch im Interesse des Wirtschaftsstandortes.

Finanzielle Auswirkungen:

Eine finanzielle Mehrbelastung des Bundes und der anderen Gebietskörperschaften ist nicht zu erwarten..

Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

1) Die Richtlinie

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung  der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4.2004, Seite 45,  berichtigt und wieder veröffentlicht im ABl. Nr. L 195 vom 2.6.2004, Seite 16 (in der Folge: Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie) (Celex Nr. 32004 L 0048).

Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), dem alle Mitgliedstaaten der EG und die EG selbst angehören, enthält im III. Teil grundlegende Regelungen mit Beziehung auf die Rechtsdurchsetzung im Bereich des geistigen Eigentums, darunter ua auch des Patentrechts, des Markenrechts und des Musterrechts. Die einschlägigen Bestimmungen des TRIPS sind jedoch verhältnismäßig allgemein gehalten und zum Teil nicht verbindlich.

Die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie baut gewissermaßen auf dieser Grundlage auf, indem sie die TRIPS-Regeln zum Teil konkretisiert und in bestimmten Bereichen das Schutzniveau erhöht. In diesem Sinn enthält die Richtlinie ebenso wie das TRIPS sowohl materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Regelungen. Zum materiellen Recht zählen Bestimmungen über die Ansprüche, die dem Rechtsinhaber im Fall der Rechtsverletzung zustehen, wie auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Schadenersatz; zum Verfahrensrecht zählen die Regelungen über die Pflicht zur Vorlage von Beweisen, zur Beweissicherung, die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, über einstweilige Verfügungen sowie über Prozesskostenersatz.

Die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie bewirkt allerdings keine Harmonisierung des gegenständlichen Rechtsgebiets: Zum einen sind die Regelungen zum Teil nicht verbindlich und auch verbindliche Bestimmungen sind überwiegend verhältnismäßig flexibel formuliert. Vor allem aber liegt dies daran, dass die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie nur einen Mindestschutz vorsieht. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die Richtlinie nämlich nur unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind. Diese Klausel ist allgemein gefasst und bezieht sich daher nicht nur auf Regelungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie in einem Mitgliedstaat bereits in Kraft gestanden sind. Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, Regelungen aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, die für die Rechtsinhaber günstiger sind als die Regelungen in der Richtlinie.

Die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie ist bis zum 29.4.2006 umzusetzen.

2) Art und Umfang der Umsetzung

Die Richtlinie regelt eine „Querschnittsmaterie“: Einerseits sind nach Art. 2 Abs. 1 die in der Richtlinie für den Fall der Rechtsverletzung vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe auf alle Rechte des geistigen Eigentums anzuwenden, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht vorgesehen sind. Andererseits handelt es sich bei den verfahrensrechtlichen Regelungen der Richtlinie um eine Materie, die innerstaatlich in der Zivilprozessordnung und der Exekutionsordnung, somit in allgemeinen Verfahrensgesetzen geregelt sind.

Was die Rechte des geistigen Eigentums betrifft, ist die Erklärung der Kommission zum Art. 2 der Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie, ABl. Nr. L  94 vom 13.4.2005, Seite 37, zu berücksichtigen, wonach nach Auffassung der Kommission mindestens folgende Rechte des geistigen Eigentums unter die genannte Richtlinie fallen:

                a)           Urheberrecht;

               b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte;

                c)           Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken;

               d)           Schutzrechte der Schöpfer der Topographien von Halbleitererzeugnissen;

                e)           Markenrechte;

                f)           Schutzrechte an Geschmacksmustern;

               g)           Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte;

               h)           Geographische Herkunftsangaben;

                 i)           Gebrauchsmusterrechte;

                 j)           Sortenschutzrechte;

                k)           Handelsnamen, soweit es sich dabei nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates um ausschließliche Rechte handelt.

Mit Beziehung auf die materiellrechtlichen Regelungen beinhaltet der Entwurf die zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Änderungen im Patentgesetz 1970, Halbleiterschutzgesetz und Markenschutzgesetz 1970. Im Patentverträge-Einführungsgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Schutzzertifikatsgesetz 1996 und im Musterschutzgesetz 1990 sind keine Änderungen erforderlich, da die Umsetzung in diesen Bereichen im Wege der Rezipierung der maßgeblichen Bestimmungen des Patentgesetzes 1970 sichergestellt ist.

Mit Beziehung auf die verfahrensrechtlichen Regelungen der Richtlinie sieht die Regierungsvorlage 1324 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird, keinen Anlass zur Novellierung der Zivilprozessordnung oder der Exekutionsordnung. Soweit die Regelungen in diesen Gesetzen den Vorgaben der Richtlinie nicht entsprechen sollten, werden die erforderlichen Bestimmungen in die jeweiligen Materiengesetze aufgenommen. Dies entspricht auch der bisherigen Gesetzgebungspraxis. Eine solche Bestimmung findet sich zB bereits in  § 147 Abs. 2 PatG.

3) Der Umsetzungsbedarf

Wie auch im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte entspricht das geltende Recht im Bereich der gewerblichen Schutzrechte bereits weitgehend den Vorgaben der Richtlinie. Dies wird zu den einzelnen Bestimmungen der Richtlinie, die die Mitgliedstaaten zu einer bestimmten Regelung der in den ho Zuständigkeitsbereich fallenden Rechte verpflichten, wie folgt ausgeführt:

Art. 6:

Dieser Bestimmung über die Anordnung an die gegnerische Partei, in ihrer Verfügung befindliche Beweismittel vorzulegen, entspricht die Regelung der ZPO über die Vorlegung von Urkunden in den §§ 303 bis 307. Da die Richtlinie nicht verlangt, dass die Anordnung der Beweismittelvorlage erzwungen werden kann, ist die in §  307 Abs. 2 ZPO vorgesehene Sanktion, wonach die Verweigerung der Vorlage bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, mit der Richtlinie vereinbar. Die entsprechende Bestimmung im TRIPS sieht im Übrigen ausdrücklich dieselbe Sanktion wie die ZPO vor (Art. 43 Abs. 2 TRIPS).

Art. 7:

Die Rechtsprechung hat zwar anerkannt, dass einstweilige Verfügungen auch zur Sicherung von Beweisen erlassen werden können, womit den Anforderungen des Art. 7 der Richtlinie Rechnung getragen wäre. Da diese Rechtsprechung jedoch nicht unbestritten ist, wird eine entsprechende Klarstellung vorgesehen (§ 151b PatG, § 21 HlSchG, §§ 56, 59 Abs. 2 und § 68g Abs. 1 MSchG).

Art. 8:

Während der Titel dieser Bestimmung „Recht auf Auskunft“ eher auf eine materiellrechtliche Regelung hindeutet, wie sie zB auch in Art. 47 TRIPS enthalten ist, handelt es sich nach dem Inhalt des Art. 8 um eine solche des Verfahrensrechts („im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen….Antrag des Klägers“). Die in Art. 8 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie enthaltenen Auskunftspflichten finden sich in der ZPO in den Zeugenpflichten zum Erscheinen vor Gericht (§ 333 ZPO), zur Ablegung der Aussage (§§ 325, 326 ZPO) und zur Beeidigung der Aussage (§ 337 ZPO). Nach den Bestimmungen der §§ 384 ff ZPO zur Sicherung von Beweisen ist es möglich, Zeugen noch vor Beginn des Rechtsstreites zu vernehmen, wodurch den Vorgaben des Art. 8 der Richtlinie nach geltender österreichischer Rechtslage weitgehend Rechnung getragen wird.

Die in § 321 ZPO enthaltenen Beweisverwertungsverbote und Gründe für die Verweigerung der Aussage sind mit der Richtlinie vereinbar, da nach Art. 8 Abs. 3 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie diese Bestimmung eben nur unbeschadet solcher gesetzlicher Regelungen über Beweisverwertungsverbote und über die Aussageverweigerung gilt.

Darüber hinaus wird aber auch der materiellrechtliche Auskunftsanspruch des § 151a PatG und des § 55a MSchG entsprechend umgestaltet.

Art. 9:

Die Regelung der einstweiligen Verfügungen in der Exekutionsordnung in Verbindung mit den Sonderbestimmungen in den geltenden Materiengesetzen (§ 147 Abs. 2 PatG, §§ 56, 59 Abs. 2, § 68g Abs. 1 MSchG) genügt grundsätzlich den Vorgaben des Art. 9 der Richtlinie. Es ist jedoch zweckmäßig die Regelung über einstweilige Verfügungen zu verallgemeinern (vgl insbesondere den neuen § 151b PatG); zu den Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen.

Aus Art. 9 Abs. 1 lit. a Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie ergibt sich, dass eine einstweilige Maßnahme auch gegen eine Mittelsperson angeordnet werden kann, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Eine gleichlautende Regelung findet sich auch in Art. 11 der Richtlinie, der den Unterlassungsanspruch normiert. Die Richtlinie trifft keine Anordnung darüber, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Mittelspersonen zu erfolgen hat. Der Erwägungsgrund 23 stellt dazu ausdrücklich fest, dass die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben sollen.

Im Bereich der Materiengesetze besteht - sofern nicht Sonderbestimmungen vorliegen - der aus § 1301 ABGB ableitbare Grundsatz, dass Mittäter, Anstifter und Gehilfen ebenso haften wie der Täter selbst. Die Ansprüche ergeben sich daher nicht nur gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter (Störer), neben diesem können auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen in Anspruch genommen werden. Im Bereich des Patentrechts wurde durch die Patentrechts- und Gebührennovelle 2004, BGBl. I Nr. 149/2004, der Täterbegriff dahingehend erweitert, dass die „mittelbare Patentverletzung“ ausdrücklich als Form der Teilnahme an einer Patentverletzung vorgesehen wurde. Die bis dahin durch die Rechtsprechung geforderte subjektive Komponente des (zumindest bedingten) Vorsatzes der Beitragstäter wurde dadurch deutlich abgeschwächt und der Störerbegriff erweitert.

Da die Richtlinie – insbesondere auch im Hinblick auf den Erwägungsgrund 23 – keine Kriterien für die Haftbarkeit der Mittelsperson festlegt, sondern den nationalen Bestimmungen überlässt, werden die bisherigen Grundsätze beibehalten. Hiebei wird auch berücksichtigt, dass es bei der Bewertung oft auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Bei einer gesetzgeberischen Gleichschaltung in allen Materiengesetzen bestünde darüber hinaus die Gefahr, dass der Entscheidungsspielraum für die Gerichte zu eng wird, um sämtliche Fallkonstellationen angemessen erfassen zu können.

Art. 10:

Dieser Bestimmung (Abhilfemaßnahmen) entsprechen bereits § 148 PatG, § 52 und § 68f Abs. 1 MSchG. Bereits nach geltender Rechtslage ist vorgesehen, dass der Verletzer zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet ist. Damit ist – neben der Vernichtung – auch der Rückruf aus den Vertriebswegen oder das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen umfasst, es sei denn, dass dies unverhältnismäßig ist.

Art. 11:

Dieser Bestimmung (gerichtliche Anordnungen) entsprechen bereits § 147 PatG, § 51 und § 68 Abs. 1 MSchG.

Art. 13:

Dieser Bestimmung (Schadenersatz) entsprechen bereits § 150 PatG, § 53 und § 68f Abs. 2 MSchG.

Art. 14:

Diese Bestimmung über den Prozesskostenersatz stellt zwar einerseits umfassend auf das Obsiegen ab, relativiert dies aber wieder durch die Kriterien der Zumutbarkeit, Angemessenheit und Billigkeit. Damit ist die differenzierte Regelung über den Prozesskostenersatz in den §§ 41 ff ZPO völlig kompatibel.

Art. 15:

Dieser Bestimmung (Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen) entsprechen bereits § 149 PatG, § 55 und § 68g Abs. 2 MSchG).

4) Änderungen des Markenschutzgesetzes

Die Novellierung des § 69b MSchG betrifft die Streichung einer durch die Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung obsolet gewordenen Bestimmung des nationalen Gesetzes.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus dem Entwurf ergibt sich weder für den Bund noch für die übrigen Gebietskörperschaften eine finanzielle Mehrbelastung.

Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Patentwesen sowie Schutz von Mustern und Marken).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für die im Entwurf enthaltenen Regelungen gelten keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Patentgesetzes 1970):

Zu Z 1 (Entfall des § 147 Abs. 2):

§ 147 Abs. 2 wird durch eine allgemeine Bestimmung über einstweilige Verfügungen (§ 151b) ersetzt. Zu den Gründen dieser Maßnahme wird auf die Erläuterungen zu der angeführten Bestimmung verwiesen. Die bisherige Regelung, wonach das Gericht bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben kann, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet, konnte entfallen, da § 399 Abs. 1 Z 3 EO die Möglichkeit der späteren Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung vorsieht. Eine Aufhebung kann selbstverständlich nur bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe erfolgen.

Zu Z 2 (§ 151a):

Art. 47 TRIPS sieht – wenn auch nur fakultativ – ein Recht auf Auskunft vor. Mit der Patentrechts- und Gebührennovelle 2004 (BGBl. I Nr. 149/2004) wurde ein Auskunftsanspruch erstmals vorgesehen.

Die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie sieht in Art. 8 ein Recht auf Auskunft vor. Während aber sowohl Art. 47 TRIPS als auch § 151a PatG materiellrechtliche Regelungen sind, die dem Verletzten einen einklagbaren Auskunftsanspruch geben, handelt es sich bei Art. 8 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie um eine Regelung des Verfahrensrechts, der die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung bereits weitgehend Rechnung tragen.

Der materiellrechtliche Auskunftsanspruch ist jedoch das zweckmäßigere Mittel der Rechtsdurchsetzung, sodass es sinnvoll ist, § 151a an die Vorgaben der Richtlinie anzupassen, wobei die neue Regelung auf zwei Absätze aufgeteilt wird. Abgesehen von den nötigsten systematischen und terminologischen Anpassungen an das Patentgesetz hält sich die neue Bestimmung möglichst nahe an die Formulierungen der Richtlinie. Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:

1. Art. 8 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie stellt allgemein auf einen „die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers“ ab. Im Rahmen einer materiellrechtlichen Regelung kommt es hingegen nicht auf die Verhältnismäßigkeit eines Antrags an, sondern darauf, dass der Auskunftsanspruch selbst diesem Erfordernis genügt. Die Verhältnismäßigkeitsschranke wird wie im UrhG formuliert.

2. Die Neuregelung übernimmt aus Art. 8 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie die Begriffe „Waren“ und „Dienstleistungen“.

3. Das Kriterium des „gewerblichen Ausmaßes“ („commercial scale“), das in der Richtlinie an mehreren Stellen verwendet wird, ist bisher in den Materiengesetzen nicht vorgekommen. Es stammt offensichtlich aus dem TRIPS, wo es allerdings nur in der strafrechtlichen Bestimmung des Art. 61 verwendet wird. In der deutschen Fassung des TRIPS wird das Kriterium mit dem im Patentrecht geläufigen Begriff „gewerbsmäßig“ übersetzt, der Entwurf folgt diesem Beispiel.

4. Die Aufzählung der zur Auskunft verpflichteten Personen in § 151a Abs. 1 Z 1 bis 3 PatG entspricht Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie. Der Entwurf verzichtet im Unterschied zur Richtlinie jedoch darauf, ausdrücklich zu sagen, dass die jeweiligen Kriterien nachweislich erfüllt sein müssen, da die im Gesetz geforderten Anspruchsvoraussetzungen im Fall der gerichtlichen Durchsetzung immer nachgewiesen werden müssen.

5. Nicht übernommen wurde Art. 8 Abs. 1 lit. d der Richtlinie; nach dieser Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass Personen Auskünfte erteilen, die nach den Angaben bestimmter anderer Personen an der Herstellung oder am Vertrieb rechtsverletzender Waren bzw. an der Erbringung rechtsverletzender Dienstleistungen beteiligt waren. Dass diese Personen tatsächlich oder, wie dies lit. a bis c der Richtlinienbestimmung sagen, nachweislich an den rechtsverletzenden Tätigkeiten beteiligt waren, ist hingegen nicht Voraussetzung für die Begründung der Auskunftspflicht; es genügt die bloße Angabe einer bestimmten Person. Das mag im Rahmen einer verfahrensrechtlichen Regelung, wie es Art. 8 der Richtlinie ist, ein geeignetes Kriterium sein, nicht jedoch als Voraussetzung eines materiellen Auskunftsanspruchs. Beschränkt man die Bestimmung auf Personen, die an den rechtsverletzenden Tätigkeiten tatsächlich beteiligt gewesen sind, dann wird eine explizite Bestimmung entbehrlich, dass diese Personen bereits durch den allgemeinen Begriff des Verletzers erfasst werden.

6. Die Richtlinie verwendet in der deutschen Fassung nebeneinander die Begriffe des Herstellers und Erzeugers bzw. des Herstellens und des Erzeugens; da sie in der deutschen Sprache keine unterschiedliche Bedeutung haben, beschränkt sich der Entwurf auf die Verwendung des Begriffs Hersteller bzw. herstellen; eine Einschränkung der Auskunftspflicht gegenüber der Richtlinie ist damit nicht verbunden.

7. Der Auskunftsanspruch nach der Neuregelung kann sich zum Teil mit bestehenden Ansprüchen überschneiden, nämlich dem Rechnungslegungsanspruch. Dies schadet aber nicht und ist im Interesse einer lückenlosen Richtlinienumsetzung in Kauf zu nehmen.

Zu Z 3 (§ 151b samt Überschrift):

1. Der bisherige § 147 Abs. 2 PatG enthält mit Beziehung auf den Unterlassungsanspruch eine Sonderregelung über die Erlassung einstweiliger Verfügungen. Da Art. 7 und 9 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie Klarstellungen zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen erfordern, die nicht auf den Unterlassungsanspruch beschränkt sind, wird § 147 Abs. 2 PatG durch die allgemeine Bestimmung des § 151b PatG über einstweilige Verfügungen ersetzt.

2. Nach Art. 7 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung anordnen können.

Die von der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wie die Einbehaltung von Mustern oder die Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen, Eingriffsmitteln und der zugehörigen Unterlagen sind mit den Mitteln der Beweissicherung der Zivilprozessordnung nicht erzielbar. Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung wären hingegen grundsätzlich ein geeignetes Instrument. Ob sie schon auf Grund der geltenden Rechtslage hiefür zur Verfügung stehen, ist jedoch nicht gesichert.

Grundsätzlich dienen einstweilige Verfügungen der Sicherung des Hauptanspruchs und müssen sich demnach im Rahmen des erhobenen oder zu erhebenden Anspruchs halten. Demnach wäre im Wege einer einstweiligen Verfügung die Beschlagnahme von Eingriffsgegenständen nur dann zu erreichen, wenn auch ein gleichgerichteter Anspruch in einem Titelverfahren geltend gemacht werden könnte. Ob tatsächlich für alle in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie genannten Möglichkeiten der Beweissicherung ein entsprechender Hauptanspruch besteht, ist – etwa hinsichtlich der Beschlagnahme von Unterlagen – zweifelhaft.

Nach dem In-Kraft-Treten des TRIPS, das eine vergleichbare Regelung zur Sicherung von Beweisen wie die Richtlinie enthält, hat die Rechtsprechung einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Beweisen für zulässig erachtet. Der Entwurf sieht daher eine entsprechende Klarstellung im § 151b PatG vor.

3. Art. 9 Abs. 2 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie sieht im Fall von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß einstweilige Verfügungen vor, wenn die geschädigte Person glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadenersatzforderung fraglich ist; weitere Voraussetzungen werden nicht gefordert. § 379 Abs. 2 EO enthält zwar eine vergleichbare Regelung, die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach dieser Bestimmung sind aber strenger als in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie. Dem trägt § 151b Abs. 2  Rechnung.

Dass § 151b Abs. 2 sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche, sondern auch auf Ansprüche auf angemessenes Entgelt und Herausgabe des Gewinns bezieht, bedeutet nicht, dass die Regelung über die Richtlinie hinausgeht; diese verwendet nämlich den Begriff der Schadenersatzforderung in einem entsprechend weiteren Sinn.

Art. 9 Abs. 2 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie regelt auch Maßnahmen, die durch einstweilige Verfügungen getroffen werden können; § 379 EO entspricht dieser Regelung in der Richtlinie bereits, sodass in dieser Beziehung eine Anpassung nicht notwendig ist.

4. Die bisher im § 147 Abs. 2 PatG enthaltene Regelung wird im Abs. 3 der neuen Bestimmung übernommen und konsequenterweise ausdrücklich auf den Beseitigungsanspruch ausgedehnt.

5. Nach Art. 7 Abs. 1 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie werden Maßnahmen zur Beweissicherung gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Nach Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in der Richtlinie vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen in geeigneten Fällen ohne Anhörung der anderen Partei angeordnet werden können, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen würde. Dem entspricht die allgemeine Regelung für einstweilige Verfügungen in der Exekutionsordnung insofern, als nicht angeordnet wird, dass der Gegner vor Erlassung der einstweiligen Verfügung anzuhören ist. Deshalb geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem Gegner der gefährdeten Partei nicht Gelegenheit gegeben werden muss, sich zur beantragten einstweiligen Verfügung zu äußern. Vielmehr wird in der Regel über einen Anspruch auf Erlassung einer solchen Verfügung nur auf Grund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden. Die Exekutionsordnung regelt aber – abgesehen von hier nicht maßgeblichen Sonderbestimmungen - nicht die Voraussetzungen, unter denen das Gericht verpflichtet ist, von der Anhörung des Gegners abzusehen. Um eine korrekte Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten, wird daher im § 151b Abs. 4 eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

6. Art. 9 Abs. 2 Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie sieht im Fall von Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens einschließlich der Sperrung von Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte vor, wenn die geschädigte Partei glaubhaft macht, dass die Erfüllung ihrer Schadenersatzforderung fraglich ist. Dies entspricht der Regelung über einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen in § 379 EO, und zwar ohne Beschränkung auf gewerbsmäßige Rechtsverletzungen.

Zu Z 4 (§ 180a Abs. 4):

Diese Bestimmung enthält die In-Kraft-Tretens-Regelung.

Zu Z 5 (§ 183):

Aus § 183 geht hervor, welche Richtlinie durch dieses Gesetz umgesetzt wird.

Zu Art. II (Änderung des Halbleiterschutzgesetzes):

Zu Z 1 (§ 21):

Die im bisherigen Abs. 2 enthaltene Bestimmung über einstweilige Verfügungen ist im Hinblick auf die Rezipierung des § 151b PatG entbehrlich und entfällt daher.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 7):

Diese Bestimmung enthält die In-Kraft-Tretens-Regelung.

Zu Z 3 (§ 29):

Aus § 29 geht hervor, welche Richtlinie durch dieses Gesetz umgesetzt wird.

Zu Art. III (Änderung des Markenschutzgesetzes 1970):

Zu Z 1 (§ 55a):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 2.

Zu Z 2 (§ 56):

Vgl. die Erläuterungen zu Art. I Z 3.

Zu Z 3 (§ 59 Abs. 2):

In dieser Bestimmung wird lediglich eine Bezugnahme angepasst.

Zu Z 4 (§ 68g Abs. 1):

Mit der Änderung dieser Bestimmung werden die Vorgaben der Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie auch im Bereich der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen umgesetzt.

Zu Z 5 (§ 69b):

Mit Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke wurde durch die Änderung des Artikels 109 Abs. 3 und  des Artikels 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 den nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz das Recht zur Prüfung der Zulässigkeit eines an sie weitergeleiteten Umwandlungsantrages entzogen und zur Gänze auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) übertragen. § 69b Abs. 1 und 3 in der bisherigen Fassung war dadurch nicht länger anzuwenden und musste entfallen bzw. umformuliert und umnummeriert werden.

Z 6 (§ 81a):

Diese Bestimmung enthält im Abs. 2 die In-Kraft-Tretens-Regelung dieser Novelle.

Zu Z 7 (§ 83):

Aus § 83 geht hervor, welche Richtlinie durch dieses Gesetz umgesetzt wird.