Vorblatt
Problem:
Die Richtlinie
2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die
Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ist bis zum
31. Dezember 2006 umzusetzen. Mit der Richtlinie sollen gemeinschaftsweit
Unternehmensinformationen durch die Heranziehung moderner technischer
Hilfsmittel einfacher und rascher zugänglich gemacht und gleichzeitig den
Gesellschaften die Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten erleichtert werden.
Inhalt und
Ziele:
Auf der Grundlage
der horizontalen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr soll die
Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen ausdrücklich
im Firmenbuchgesetz verankert und in § 277 HGB (bzw. UGB) für die Einreichung
der Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2007 zwingend vorgesehen werden;
kleine Gesellschaften mit einem Jahresumsatz bis zu 70 000 Euro sollen
allerdings von dieser Verpflichtung ausgenommen sein. Die elektronische
Urkundensammlung soll als gesetzlicher Normalfall ausgestaltet und die
Ausnahmen, die für die weiter in Papier aufzubewahrenden Teile der
Urkundensammlung noch erforderlich sind, im Übergangsrecht berücksichtigt
werden. Ferner soll die Beglaubigung elektronischer Auszüge aus der
Firmenbuchdatenbank und ein Anspruch auf kurze unentgeltliche mündliche
Mitteilungen über die Inhalte der Urkundensammlung eingeführt werden. Einige
Anregungen aus der Praxis der Firmenbuchgerichte sollen zum Anlass für
Klarstellungen bzw. Erleichterungen in Zusammenhang mit der Umstellung der
Urkundensammlung genommen werden. In der Judikatur entstandene Zweifel über die
korrekte Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie (in ihrer Stammfassung) sollen
durch die Überarbeitung der Bestimmungen über die Zwangsstrafen (§ 24 FBG,
§ 283 HGB) bereinigt werden. Darüber hinaus wird den Unternehmen die
Möglichkeit eingeräumt, fremdsprachige Urkunden freiwillig offen zu legen.
Die Novelle des
Handelsvertretergesetzes 1993 (HVertrG) soll eine seit 1921 bestehende Lücke im
Sinn der Rechtsprechung schließen. Die Geltungsbereichsausnahme für
Versicherungsvertreter in § 28 Abs. 1 HVertrG wird aufgehoben. Damit ist das
HVertrG ausdrücklich auch auf die Vermittlung und den Abschluss von
Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter anwendbar. Daneben werden
noch einige ergänzende Regelungen vorgeschlagen, die den Besonderheiten des
Agenturverhältnisses Rechnung tragen sollen.
Alternativen:
Der
Gesetzesentwurf könnte – von der Novellierung der § 24 FBG und § 283
HGB abgesehen - auf die Inhalte reduziert werden, die nach der RL 2003/58/EG
zwingend auf Gesetzesebene umzusetzen sind. Im Übrigen könnte die bestehende
Verordnung für die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
weiter ausgebaut und auf gesetzliche Folgeregelungen verzichtet werden, die die
Umstellung der Urkundensammlung begleiten. Dies wäre freilich unter den
Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Kosten sparenden und effizienten
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen und der
ebensolchen Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
unbefriedigend.
Kompetenz:
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand
Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art.
10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
Finanzielle
Auswirkungen:
Die mit der
Einrichtung des Urkundenarchivs der Justiz (bestehend aus dem
Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundensammlungen des Grundbuchs und
des Firmenbuchs) und der Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs
verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte wurden
bereits in der Regierungsvorlage für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz für
Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 (1169 BlgStProt. XXII. GP)
berücksichtigt. Im Übrigen wird die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzes
keine erfassbaren höheren Ausgaben des Bundes oder anderer
Gebietskörperschaften verursachen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:
Es ist zu
erwarten, dass sich der elektronische Rechts-(Urkunden-)Verkehr in
Firmenbuchsachen positiv, jedoch kaum messbar auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort auswirken wird.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit dem Entwurf
soll die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug
auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
umgesetzt und die korrekte Umsetzung des – schon in der Stammfassung
enthaltenen - Art. 6 der Richtlinie gesichert werden.
Allgemeiner
Teil
1. Inhalt
des Entwurfs
a) Die Richtlinie
2003/58/EG
Aufbauend auf den
Empfehlungen einer zur „Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt“
(SLIM) eingesetzten Arbeitsgruppe haben die Organe der EG am 15. Juli 2003 die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in
Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen erlassen
(idFk: „Änderungsrichtlinie“; soweit im Folgenden von der „Richtlinie“ die Rede
ist, ist darunter die Richtlinie 68/151/EWG in der Fassung der Richtlinie
2003/58/EG gemeint). Art. 2 der Änderungsrichtlinie sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen
haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31.
Dezember 2006 nachzukommen.
Zusammengefasst
sieht die Änderungsrichtlinie folgende Änderungen vor:
Die
Mitgliedstaaten müssen ab 1. Januar 2007 die Einreichung der
Unternehmensurkunden und -angaben in elektronischer Form ermöglichen. Ab diesem
Termin sollen Unternehmen grundsätzlich wählen können, ob sie ihre Unterlagen
in Papierform oder in elektronischer Form vorlegen. Die Mitgliedstaaten können
außerdem den Gesellschaften aller oder bestimmter Rechtsformen die Einreichung
aller oder bestimmter Kategorien der Urkunden und Angaben in elektronischer
Form vorschreiben.
Die
Stammfassung der Richtlinie schreibt vor, dass alle Urkunden und Angaben, die
der Offenlegung unterliegen, in einer Akte zu hinterlegen oder in das Register
einzutragen sind. Es müssen Abschriften bereitgehalten werden; die Gebühren für
die Erteilung dieser Abschriften dürfen die Verwaltungskosten nicht
überschreiten. Mit der Novelle wird zusätzlich vorgesehen, dass die Urkunden
und Angaben, die spätestens ab dem 1. Januar 2007 auf Papier oder in
elektronischer Form eingereicht werden, in elektronischer Form in der Akte zu
hinterlegen oder in das Register einzutragen sind, sowie dass Abschriften in
elektronischer Form erhältlich sein müssen, sofern der Antragsteller dies
verlangt.
Gemäß
der Stammfassung der Richtlinie sind die hinterlegten oder eingetragenen
Urkunden und Angaben in einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Amtsblatt
bekannt zu machen. Nach der Novelle kann das Amtsblatt in elektronischer Form
geführt werden; sie gestattet den Mitgliedstaaten auch, unter bestimmten
Bedingungen die Bekanntmachung im Amtsblatt durch eine andere „ebenso wirksame
Form“ der Veröffentlichung zu ersetzen.
Die
Stammfassung der Richtlinie normiert, dass auf Briefen und Bestellscheinen
bestimmte Einzelheiten wie die Registernummer der Gesellschaft, ihre Rechtsform
und ihr Sitz anzugeben sind. Mit der Änderungsrichtlinie werden diese
Pflichtangaben auf alle nicht in Papierform erstellten Briefe und
Bestellscheine sowie auf die Webseiten der Gesellschaften erstreckt.
Ferner
fügt die Änderungsrichtlinie einen neuen Artikel in die Richtlinie ein, nach
dem die Unternehmen ihre Urkunden und Angaben zusätzlich zu der obligatorischen
Offenlegung in einer der in ihrem Mitgliedstaat zugelassenen Sprachen
freiwillig in jeder Amtssprache der Gemeinschaft offen legen können sollen.
Darüber
hinaus wurde die Richtlinie um einige zwischenzeitig in den Mitgliedstaaten neu
geschaffene Gesellschaftsformen ergänzt und die Bezugnahmen auf die
Rechnungslegungsrichtlinien den Entwicklungen nach Erlassung der Richtlinie
angepasst.
b)
Anpassungsbedarf im österreichischen Recht
Das
österreichische Recht erfüllt bereits in weiten Bereichen die Vorgaben der
Änderungsrichtlinie. Ein zwingender Anpassungsbedarf auf Gesetzesebene ergibt
sich nur mehr für die Herstellung beglaubigter verkehrsfähiger Versionen
elektronischer Urkunden sowie für die freiwillige Offenlegung in anderen
Amtssprachen der Gemeinschaft. Im Übrigen wird zu den Vorgaben der
Änderungsrichtlinie im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
Elektronischer
Rechtsverkehr (Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz der Richtlinie)
Die Umsetzung der
Vorgaben der Richtlinie für den elektronischen Rechtsverkehr wird – auf der
Grundlage der Änderungen durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare,
Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – in einer Novelle zur Verordnung des
Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995)
vorzunehmen sein. Der Entwurf beschränkt sich darauf, aufbauend auf diesen
horizontalen Regelungen die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs in
Firmenbuchsachen ausdrücklich in § 35b FBG zu verankern.
Gleichzeitig soll
aber durch Änderungen des § 277 UGB auch von der durch die Richtlinie
eingeräumten Möglichkeit eines obligatorischen elektronischen Rechtsverkehrs in
Firmenbuchsachen Gebrauch gemacht werden. Anders als der Referentenentwurf
eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister (EHUG) des deutschen Bundesministeriums
der Justiz vom 7. April 2005 verzichtet der Entwurf aber darauf, den
elektronischen Rechtsverkehr für alle Eingaben in Firmenbuchsachen
verpflichtend vorzusehen. Er beschränkt sich vielmehr auf die Einreichung der
Jahresabschlüsse, die schon derzeit elektronisch eingebracht werden können. Ein
damit für die Unternehmen allenfalls verbundener Mehraufwand wird dadurch
ausgeglichen, dass mit der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006,
BGBl. I Nr. 8/2006, die Eingabengebühr für Firmenbucheingaben bei
elektronischer Urkundenübermittlung reduziert wurde.
Um der Wirtschaft
eine reibungslose Umstellung auf die elektronische Einbringung zu ermöglichen,
soll die Verpflichtung erst für Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre gelten, die
spätestens am 31. Dezember 2007 enden. Darüber hinaus werden kleinere
Gesellschaften mit einem Jahresumsatz bis zu 70 000 Euro von dieser
Verpflichtung ausgenommen. Im Gegenzug soll aber die - für elektronische
Einreichungen zur Gänze entfallende - Eintragungsgebühr von derzeit 7 auf in
Zukunft 37 Euro erhöht werden.
Elektronische
Urkundensammlung (Art. 3 Abs. 2 vierter bis siebter Satz der Richtlinie)
§ 28 FBG
ermächtigt den Bundesminister für Justiz schon derzeit, die Umstellung des
Firmenbuchs (und damit auch der Urkundensammlung) auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung anzuordnen. Aufgrund der Verordnungen der Bundesministerin
für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV,
BGBl. II Nr. 511/2004 und BGBl. II Nr. 125/2005, wurden die
Urkundensammlungen der österreichischen Firmenbuchgerichte im Lauf des Jahres
2005 schrittweise derart umgestellt, dass die nach dem jeweiligen
Umstellungsdatum neu einlangenden Urkunden nur mehr elektronisch in der
Firmenbuchdatenbank gespeichert werden. Seit 11. Juli 2005 werden die
Urkundensammlungen aller Firmenbuchgerichte nur mehr elektronisch geführt. Auch
hier kann sich der Entwurf daher darauf beschränken, die elektronische
Urkundensammlung in § 29 FBG als gesetzlichen Normalfall auszugestalten
und die noch erforderlichen Ausnahmen im Übergangsrecht zu berücksichtigen. In
gleicher Weise soll in § 33 Abs. 2 FBG die Einsicht in die
Urkundensammlung durch Ausdrucke aus der elektronischen Datenbank als
gesetzlicher Normalfall verankert und die Einsicht in die
Papierurkundensammlung nur mehr im Übergangsrecht berücksichtigt werden.
Zur Umsetzung der
durch die Änderungsrichtlinie vorgegebenen „Beglaubigung der Richtigkeit von
Kopien in elektronischer Form“ soll § 34 FBG um einen Abs. 1a ergänzt
werden, mit dem die Beglaubigung elektronischer Auszüge aus der
Firmenbuchdatenbank eingeführt wird. Dabei nutzt der Entwurf die in § 89c
Abs. 3 GOG in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare,
Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 vorgesehene „elektronische Signatur der
Justiz“ für den elektronischen Beglaubigungsvermerk.
Mit der Umstellung
der Urkundensammlung auf ADV geht aber freilich auch die bisherige Möglichkeit
einer kostenlosen Recherche in der Geschäftstelle verloren. Um einen Ausgleich
hiefür zu schaffen, wird - nach dem Vorbild des § 5 GUG über die
Grundbuchseinsicht bzw. des § 89k Abs. 3 GOG über die Einsicht in die
Ediktsdatei - vorgesehen, dass kurze Mitteilungen über die Inhalte der
Urkundensammlung mündlich zu erteilen sind.
Anregungen aus der
Praxis der Firmenbuchgerichte folgend soll ferner die Umstellung der
Urkundensammlung zum Anlass für Klarstellungen bzw. Erleichterungen in drei
Fällen genommen werden:
Da – insbesondere
bei Umgründungsvorgängen – identische Urkunden oft mehrfach vorgelegt werden,
soll in § 12 FBG klargestellt werden, dass eine mehrfach vorgelegte
Urkunde nur einmal zur Urkundensammlung zu nehmen ist.
Darüber hinaus
soll auf die Vorlage der Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerliste nach
§ 9 Abs. 2 GmbHG verzichtet werden, da die Gesellschafter und
Geschäftsführer ohnedies in das Firmenbuch einzutragen sind. Das Gleiche gilt
für das Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder nach § 29 Abs. 2 Z 3 AktG.
§ 240 Abs. 2 AktG, der auf die Gesellschafterliste nach § 9 Abs. 2 GmbHG
verweist, ist entsprechend anzupassen.
Letztlich verliert
die in § 120 Abs. 2 JN vorgesehene besondere Zuständigkeit des Gerichts
der Zweigniederlassung für die Zeichnung und Aufbewahrung von
Unterschriftenproben bezüglich einer Zweigniederlassung ihren Sinn, wenn auch
diese Unterschriftenproben nur mehr in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Der Entwurf sieht daher eine entsprechende Änderung des § 120 Abs. 2 JN
vor.
Pflichtangaben
auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
Der entsprechenden
Richtlinienbestimmung wurde bereits mit der Novellierung des § 14 UGB
durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. Nr. 120/2005, Rechnung getragen.
Freiwillige
Offenlegung in anderen Amtssprachen
Der Entwurf
schlägt vor, § 12 FBG um einen Absatz zu ergänzen, mit dem allen
Rechtsträgern die Möglichkeit eingeräumt wird, fremdsprachige Urkunden
freiwillig offen zu legen.
c) Umsetzung
des Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG
Neuere
Entscheidungen des Obersten Gerichtshof zum Charakter der Zwangsstrafen nach §
283 HGB bzw. § 24 FBG haben Zweifel daran entstehen lassen, dass Österreich
seinen Verpflichtungen aus Art. 6 der Publizitätsrichtlinie ausreichend
nachkommt. Die Umsetzung der Änderungsrichtlinie soll daher zum Anlass genommen
werden, diese Zweifel zu bereinigen und durch eine Verschärfung der
Zwangsstrafen in § 283 HGB und § 24 FBG zu einer besseren Durchsetzung
insbesondere der Verpflichtung zur Vorlage der Jahresabschlüsse beizutragen. Um
aber den im Begutachtungsverfahren von Seiten der Wirtschaft vorgetragenen
Bedenken entgegen zu kommen, soll die vorgeschlagene Verschärfung sich im
Wesentlichen auf § 283 UGB beschränken und erst in den Fällen eintreten, in
denen bereits zwei Zwangsstrafen erfolglos verhängt wurden.
d)
Handelsvertretergesetz
§ 28
Abs. 1 Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG) sieht unter anderem vor, dass
dessen Bestimmungen keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluss von
Versicherungsgeschäften finden. Diese Geltungsbereichsausnahme ist darauf
zurückzuführen, dass der Gesetzgeber des Handelsagentengesetzes 1921 der
Meinung war, dass die Rechtsstellung der selbständigen Versicherungsvertreter
(bzw. synonym: Versicherungsagenten) angesichts der besonderen Verhältnisse des
Versicherungsverkehrs einer sondergesetzlichen Regelung bedürfe.
Diese
Ausnahmeregelung wurde sowohl im HVertrG 1961 als auch im
HVertrG 1993 fortgeschrieben. Dies deshalb, weil die ständige
Rechtsprechung und die herrschende Leere sowohl zu § 30 Abs. 1
Handelsagentengesetz bzw. (ab 1961) HVertrG (OGH 17.3.1978, EvBl. 1979/3 =
VersR 1979, 289; OGH 15.10.1985, RdW 1986, 88, Jabornegg
Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 72 ua.) als auch zu § 28 Abs. 1
HVertrG 1993 (OGH 19.9.2002, 8 Ob 56/02x; OGH 2.10.2002, 9 Oba 81/02f; Schima, ecolex 1993, 228; Jabornegg,
DRdA 2003, 428) die Ansicht vertreten, dass das HVertrG und insbesondere der
Ausgleichsanspruch nach § 24, analog auch auf den selbstständigen
Versicherungsvertreter anzuwenden sei. § 28 Abs. 1 hindere nicht die analoge Anwendung von
Bestimmungen des HVertrG auf das Verhältnis zwischen Versicherer und
selbstständigem Versicherungsvertreter. Dass das HVertrG planwidrig
unvollständig sei, werde durch diese Ausschlussbestimmung geradezu belegt, weil
diese wegen der vom Gesetzgeber erkannten Notwendigkeit aufgenommen worden sei,
die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen sondergesetzlich
zu regeln. So lange ein solches Gesetz nicht vorliege, bestehe eine planwidrige
Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer Norm zu schließen sei (OGH
17.12.2002, 4 Ob 264/02f). Die zitierte Entscheidung betrifft den in § 24
normierten Ausgleichsanspruch, den der OGH in dieser Entscheidung als zwingende
gesetzliche Regelung im Sinne des § 27 zugunsten des
Versicherungsvertreters ansieht.
Daher ergibt sich
für das Vertragsverhältnis zwischen einem selbstständigen
Versicherungsvertreter und dem Versicherer derzeit folgende Rechtslage: Trotz
ausdrücklicher Ausnahme der Versicherungsvermittlung vom Geltungsbereich des
HVertrG 1993 kraft dessen § 28 Abs. 1 wendet die Rechtsprechung
die Bestimmungen des HVertrG 1993 einschließlich dessen § 24 über den
Ausgleichsanspruch analog an.
Diese
offensichtliche Diskrepanz zwischen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung und
aus verständlichen (und letztlich gerade zu zwingenden) Gründen entwickelter
praktischer Rechtsanwendung ist Anlass, die gesetzliche Regelung zu
überarbeiten und an die Bedürfnisse der Praxis anzupassen.
Nach längerer
Diskussion mit den betroffenen Wirtschaftszweigen (Versicherungsverband und
Versicherungsvertreter) wurde - da davon ausgegangen werden muss, dass der
selbständige Versicherungsvertreter vom allgemeinen Begriff des
Handelsvertreters in § 1 miterfasst ist (die Geltungsbereichsausnahme des
§ 28 Abs. 1 hat angesichts des umfassenden Handelsvertreterbegriffs
in § 1 insoweit konstitutiven Charakter) und die Handelsvertreterregelung
jedenfalls grundsätzlich auch auf ihn passt - bei der Konzeption einer
Neuregelung nicht der Weg der Schaffung eines neuen
„Versicherungsagenturvertragsgesetzes“ (neben dem HVertrG 1993) oder einer
vollständigen Neuregelung (eines eigenen Teils innerhalb des HVertrG 1993)
gewählt. Es wurden vielmehr – so wie dies im deutschen Handelsvertreterrecht
der §§ 84 ff dHGB schon seit jeher verwirklicht ist - einige ergänzende
Bestimmungen vorgesehen, die auf Besonderheiten der Versicherungsvermittlung
Bedacht nehmen.
Für die
legistische Durchführung erweist es sich dabei als zweckmäßig, die Regelung
nach den die „Beendigung des Vertragsverhältnisses“ betreffenden §§ 20 bis
26 und vor den die allgemeine „Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften“ des
HVertrG behandelnden §§ 27 bis 29 einzuschieben. Dementsprechend wird –
unter Bedachtnahme auf das legistische Format des HVertrG nach § 26 eine
Zwischenüberschrift „Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter“ eingefügt
und dieser die neuen §§ 26a, 26b und 26c mit jeweils eigenen
Paragraphenüberschriften zugeordnet. Zusätzlich bedarf es einer entsprechenden
Adaptierung der §§ 27 (Ergänzung „zwingende Vorschriften“), 28 (Streichung
der Geltungsbereichsausnahme für die Versicherungsvermittlung) und 29
(Inkrafttreten der neuen Bestimmungen).
2.
Finanzielle Auswirkungen
Die Durchführung
des vorgeschlagenen Gesetzes wird keine erfassbaren höheren Ausgaben des Bundes
oder anderer Gebietskörperschaften verursachen.
Die mit der
Einrichtung des Urkundenarchivs der Justiz (bestehend aus dem
Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundensammlungen des Grundbuchs und
des Firmenbuchs) und der Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs
verbundenen finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte wurden
bereits in der Regierungsvorlage für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz für
Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 (1169 BlgStProt. XXII. GP)
berücksichtigt.
3.
Kompetenzgrundlage
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand
Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art.
10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
Besonderer
Teil
Zum Artikel
1
Änderungen
des Firmenbuchgesetzes
Zur Z 1
(§ 3 Abs. 2 FBG):
Nach dem Vorbild
des § 12 Abs. 4 des Grundbuchsumstellungsgesetzes soll eine ausdrückliche
Grundlage für die Ersichtlichmachung von Anschriften natürlicher Personen im
Hauptbuch des Firmenbuchs geschaffen werden.
Zur Z 2
(§ 12 FBG):
Zum § 12
Abs. 1 FBG:
Verschiedentlich,
insbesondere in Umgründungsfällen, werden in der Praxis identische Urkunden
mehrfach vorgelegt. Um eine unnötige Inanspruchnahme von Speicherkapazitäten in
der umgestellten Urkundensammlung zu vermeiden, soll ausdrücklich klar gestellt
werden, dass es ausreicht, ein und dieselbe Urkunde nur einmal zur
Urkundensammlung zu nehmen.
Zum § 12
Abs. 2 FBG:
Gemäß Art. 3a
Abs. 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten eine freiwillige
Offenlegung der in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben in
Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie in jeder anderen Amtssprache der
Gemeinschaft zuzulassen. Sie können dabei vorschreiben, dass die Übersetzung
dieser Urkunden und Angaben zu beglaubigen ist und treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um den Zugang Dritter zu den freiwillig offen gelegten Übersetzungen
zu erleichtern. Abs. 4 enthält für den Fall der Abweichung der
Sprachfassungen voneinander eine den allgemeinen Gutglaubensregeln in
Art. 3 Abs. 5 bis 7 nachempfundene Bestimmung.
Damit ist zwingend
die Möglichkeit der Hinterlegung von Urkunden und Angaben in einer anderen
Amtssprache in einer „Registerakte“ vorgesehen. Einer weitergehenden
Veröffentlichung eines Hinweises auf die Hinterlegung bedarf es zwar nicht,
allerdings sind Maßnahmen zu treffen, die den Zugang zu den offen gelegten
Übersetzungen erleichtern. Dem soll durch die allgemeine Anordnung entsprochen
werden, dass auf die Übersetzungen in der Datenbank des Firmenbuchs in
geeigneter Weise hinzuweisen ist.
Die
Gutglaubensregelung der Änderungsrichtlinie ist sehr speziell auf die Vorlage
verschiedener Sprachfassungen zugeschnitten; es ist daher besser, diese
Regelung gemeinsam mit der Vorlage verschiedener Sprachfassungen in § 12
FBG zu treffen, anstatt die allgemeine Bestimmung des § 15 UGB zu
ergänzen. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 15 UGB (in Frage
kommen würde wohl am ehesten die mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz in Abs.
3 positivierte Rechtsscheinhaftung für unrichtige Eintragungen) würde aber auch
nicht wirklich passen, weil es sich hier nicht um eine unrichtige
Firmenbucheintragung, sondern um Abweichungen zwischen verschiedenen
Sprachfassungen einer in der Urkundensammlung hinterlegten Urkunde handelt. Die
vorgeschlagene Regelung führt damit freilich einen an sich im österreichischen
Unternehmensrecht bisher unbekannten Vertrauensschutz für Urkunden ein; die
Richtlinienbestimmung erscheint jedoch in dieser Hinsicht zwingend; eine
entsprechende Regelung enthält im übrigen auch § 11 Abs. 2 dHGB idF des
Regierungsentwurfs für ein Gesetz über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG).
Wenn auch die
Bestimmung in Umsetzung der Richtlinie auf Kapitalgesellschaften beschränkt
werden könnte, bestehen keine Gründe dafür, Rechtsträger anderer Rechtsform in dieser
Hinsicht anders zu behandeln. Über die Richtlinie hinausgehend soll daher die
freiwillige Offenlegung fremdsprachiger Urkunden allen Rechtsträgern unabhängig
von ihrer Rechtsform zugestanden werden.
Zur Z 3
(§ 24 FBG):
Zu § 24 Abs.
3:
Nach bisheriger
Rechtsprechung hatte die wegen einer Verletzung der Offenlegungspflichten
auszusprechende Zwangsstrafe auch repressiven Charakter und war nicht als
reines Beugemittel zu qualifizieren. In mehreren neueren Entscheidungen des
Obersten Gerichtshofs wurde die Frage nach dem (auch) repressiven Charakter der
Zwangsstrafe nach § 283 HGB ausdrücklich offen gelassen. In seiner Entscheidung
vom 21.4.2005, 6 Ob 43/05z, sprach der OGH in Abkehr von der früheren
Rechtsprechung aus, dass von der Einhebung der Zwangsstrafe abzusehen ist, wenn
ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet
wurde.
Wie der OGH in
dieser Entscheidung selbst feststellt, lag die tragende Begründung für die
Bejahung des Strafcharakters in der Erwägung, dass eine Beugestrafe zwar keine
Kriminalstrafe sei, aber dennoch auch nach Erreichung des verfolgten Zwecks zu
vollziehen sei, weil andernfalls die Strafdrohung keinen psychologischen Druck
ausüben könnte und eine leere Drohung darstellte, wenn sich der Geschäftsführer
darauf verlassen könnte, dass die verhängten Geldstrafen nachzusehen seien,
wenn Versäumtes nachgeholt werde. Zu Recht verweist er auch auf Art. 6 der
PublizitätsRL, der die Mitgliedsstaaten verpflichtet, „geeignete
Maßregeln" für den Fall anzuwenden, dass die in dieser Richtlinie
vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
unterbleibt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Gruber,
Bilanzpublizität für jedermann, Überlegungen zum „Daihatsu"-Urteil des
EuGH, RdW 1998, 525 [526 mwN]) ist überdies die Sanktion einer Zwangsstrafe
(nur) dann als geeignete Maßregel anzusehen, wenn sie auch abschreckend ist.
Insgesamt hat
damit die zitierte neuere Judikatur Zweifel daran entstehen lassen, dass
Österreich seinen Verpflichtungen aus Art. 6 der PublizitätsRL ausreichend
nachkommt. Um diese Zweifel zu zerstreuen, soll daher an der älteren Judikatur
wieder angeknüpft und der repressive Charakter der Zwangsstrafe im Gesetz
ausdrücklich verankert werden. Der Entwurf folgt im Übrigen damit einer
rechtspolitischen Entscheidung, die mit der Exekutionsordnungs-Novelle 2000,
BGBl. I Nr. 59/2000, für die Regelung der Geldstrafen zur Erzwingung von
Unterlassungen und Duldungen in § 359 EO getroffen wurde.
Mit der zitierten
Judikatur hat der OGH (in Anknüpfung an einer Reihe von Vorentscheidungen) eine
Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts für Entscheidungen über die Aufhebung
einer Zwangsstrafe verneint und entsprechende Anträge in ein streitiges
Feststellungs- bzw. – nach Einleitung von Exekutionsschritten -
Oppositionsverfahren verwiesen. Eine Stellungnahme des Gesetzgebers hiezu
erübrigt sich aber, zumal ein solcher Antrag ohnedies keinen Erfolg mehr haben
kann.
Wenngleich diese
Judikatur in erster Linie zu § 283 HGB ergangen ist und hiefür Bedeutung
hat, weil § 283 HGB die für die Durchsetzung der Pflicht zur Vorlage der
Jahresabschlüsse einschlägige Sonderbestimmung ist, soll auch im Rahmen des §
24 FBG der repressive Charakter der Zwangsstrafe bestätigt werden.
Zu § 24 Abs. 2:
Da § 283 HGB
die Spezialbestimmung zur Durchsetzung der Pflicht für die Vorlage der
Jahresabschlüsse ist, kann hier auf eine Erhöhung der Höchstbeträge der
Zwangsstrafen verzichtet werden. Allerdings soll die Möglichkeit vorgesehen
werden, wie in § 283 HGB Zwangsstrafen wiederholt und ohne einen absoluten
Höchstbetrag zu verhängen.
Zur Z 4
(§ 29 FBG):
Die
PublizitätsRL geht – schon in ihrer Stammfassung – davon aus, dass für
jede Gesellschaft eine Akte angelegt wird, in die alle die Gesellschaft
betreffenden Urkunden einzulegen sind. Soweit Eintragungen in ein Register
vorgenommen werden, muss der Gegenstand der Eintragung auch aus der Akte
ersichtlich sein. Darüber hinaus sind diese Urkunden entweder durch ihre
Wiedergabe oder durch einen Hinweis auf die Einreichung in einem Amtsblatt
(oder nunmehr auch auf andere Weise) öffentlich bekannt zu machen.
Nach Art. 3
Abs. 2 vierter Satz der Richtlinie sind alle nach dem 1.1.2007
einlangenden Schriftstücke in „elektronischer Form in der Akte zu hinterlegen“.
Die Umwandlung von vor dem 1.1.2007 eingelangten Dokumenten in die
elektronische Form und Aufnahme in den elektronischen Registerakt ist
vorzunehmen, sobald ein (berechtigter) Antrag auf elektronische Einsicht
einlangt (Register scannt Urkunde für Partei und gibt gescanntes Stück in die
„elektronische Akte“).
§ 28 FBG
ermächtigt den Bundesminister für Justiz schon derzeit, die Umstellung des
Firmenbuchs (und damit auch der Urkundensammlung) auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung anzuordnen. Aufgrund der Verordnungen der Bundesministerin
für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV,
BGBl. II Nr. 511/2004 und BGBl. II Nr. 125/2005, wurden die
Urkundensammlungen der österreichischen Firmenbuchgerichte im Lauf des Jahres
2005 schrittweise derart umgestellt, dass die nach dem jeweiligen
Umstellungsdatum neu einlangenden Urkunden nur mehr elektronisch in der
Firmenbuchdatenbank gespeichert werden. Seit 11. Juli 2005 werden die
Urkundensammlungen aller Firmenbuchgerichte nur mehr elektronisch geführt, und
zwar des Landesgerichts St. Pölten seit 2. Jänner 2005, des
Handelsgerichtes Wien seit 1. Mai 2005, des Landesgerichts Wels seit 2. Mai
2005, der Landesgerichte Feldkirch, für Zivilrechtssachen Graz, Innsbruck,
Klagenfurt, Leoben und Linz seit 1. Juni 2005, der Landesgerichte Korneuburg,
Krems an der Donau, Ried im Innkreis, Salzburg, Steyr und Wiener Neustadt seit
1. Juli 2005 und des Landesgerichts Eisenstadt seit 11. Juli 2005.
Damit ist in
diesem Punkt die Richtlinie - von der vorgesehenen zeitlich beschränkten
Rückerfassung über Antrag abgesehen – in Österreich umgesetzt.
Die Richtlinie
soll aber zum Anlass dafür genommen werden, die elektronische Urkundensammlung
als gesetzlichen Normalfall auszugestalten und die noch erforderlichen Ausnahmen
im Übergangsrecht zu berücksichtigen. Es soll daher § 29 FBG dahingehend
abgeändert werden, dass die Urkundensammlung in die allgemeine Anordnung des
Abs. 1 einbezogen und die Ermessensbestimmung des Abs. 2 gestrichen
wird.
Zur Z 5
(§ 33 Abs. 2 FBG):
Die Einsicht in
die Urkundensammlung ist nach geltendem Recht möglich durch „Auszüge oder
Ausdrucke“ (§ 9 Abs. 2 HGB) sowie durch Einsicht in der
Geschäftsstelle des Gerichts oder - soweit der Inhalt von Urkunden in der
Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist – durch Ausdrucke (§ 33
Abs. 2 FBG) sowie im letzteren Fall auch durch Einzelabfrage mittels
automationsunterstützter Datenübermittlung (§ 34 Abs. 1 FBG).
Die Stammfassung
der Richtlinie bestimmte, dass Abschriften der Urkunden auf schriftliches Verlangen
zuzusenden sind. Die Änderungsrichtlinie scheint von der Vorstellung der
Herstellung und Übermittlung von (elektronischen) Kopien auszugehen. Den
Antragstellern müsse es frei stehen, den Einsichtsantrag selbst elektronisch zu
stellen sowie zu entscheiden, ob sie Kopien in elektronischer Form oder in
Papierform wünschen. Die in § 34 FBG eingeräumte Möglichkeit, die
Firmenbuchdatenbank selbst abzufragen, geht freilich über eine Übermittlung von
Kopien auf Anfrage hinaus und ist damit in Einklang mit der
Änderungsrichtlinie.
Da bereits die
Urkundensammlungen (in Hinblick auf den Anfall ab dem jeweiligen
Umstellungszeitpunkt im Jahr 2005) auf ADV umgestellt und damit die Urkunden
elektronisch abfragbar sind, ist auch in dieser Hinsicht die Richtlinie in
Österreich bereits umgesetzt. Wie für die elektronische Urkundensammlung soll
aber die Richtlinienumsetzung zum Anlass genommen werden, die Einsicht bei
Gericht durch Ausdrucke aus der elektronischen Datenbank als gesetzlichen
Normalfall zu verankern und die Einsicht in die Papierurkundensammlung nur mehr
im Übergangsrecht zu berücksichtigen.
Zur Z 6
(§ 33 Abs. 2a FBG):
Mit der Umstellung
der Urkundensammlung geht freilich auch die bisher mögliche unentgeltliche
Recherche („anschauen und lesen“) in der Papierurkundensammlung verloren.
Als Ausgleich
hiefür soll – nach dem Muster des § 5 GUG über die Grundbuchseinsicht bzw.
des § 89k Abs. 3 GOG über die Einsicht in die Ediktsdatei –
vorgesehen werden, dass kurze Mitteilungen über die Inhalte der Urkundensammlung
mündlich zu erteilen sind; statt dessen kann auch die Einsicht in Abschriften
oder mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
Zur Z 7
(§ 34 Abs. 1a FBG):
Gemäß § 9
Abs. 2 HGB sind – in Übereinstimmung mit der Stammfassung der Richtlinie –
Auszüge aus Hauptbuch und Urkundensammlung zu beglaubigen, wenn nicht auf die
Beglaubigung verzichtet wird.
Mit der
Änderungsrichtlinie (Art. 3 Abs. 3) ist nunmehr – wenn auch nur für
den Fall eines ausdrücklichen Verlangens – auch die Beglaubigung der
Richtigkeit von „Kopien in elektronischer Form“ vorgesehen, wobei die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, „damit bei der Beglaubigung von Kopien in elektronischer Form
sowohl die Echtheit ihrer Herkunft als auch die Unversehrtheit ihres Inhalts
durch die Heranziehung mindestens einer fortgeschrittenen elektronischen
Signatur im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen sichergestellt
wird.“
In technischer
Hinsicht scheint die Richtlinie damit ein Recht auf Herstellung von
verkehrsfähigen Kopien mit einem Recht auf elektronische „Beglaubigung“ dieser
Kopien zu verknüpfen. Zur Umsetzung dieser Vorgabe knüpft der Entwurf an die
bereits in § 89c Abs. 3 GOG in der Fassung des
Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker
2006 für Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen vorgesehene „elektronische
Signatur der Justiz“. Die Übersendung einer „mit der elektronischen Signatur
der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version“ einer Urkunde ist überdies in
§ 91b Abs. 7 GOG in der Fassung des erwähnten Bundesgesetzes mit
Beziehung auf die im Beglaubigungsarchiv der Justiz aufgenommenen Urkunden
vorgesehen.
Zur Z 8
(§ 35b FBG):
Fragen des
elektronischen Rechtsverkehrs werden in Österreich horizontal in den
§§ 89a ff GOG und der dazu ergangenen Verordnung über den Elektronischen
Rechtsverkehr (BGBl. Nr. 559/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 481/2005) geregelt. Dabei enthält schon § 89b GOG eine sehr weit
reichende Verordnungsermächtigung, die es gestatten würde, allfällige
Besonderheiten des elektronischen Rechtsverkehrs in Firmenbuchsachen durch Verordnung
zu regeln.
§ 1
ERV-Verordnung nimmt allerdings derzeit noch Eingaben im Firmenbuchverfahren
vom ERV vor dem Hintergrund aus, dass nicht nur die Anmeldungen in der Regel in
beglaubigter Form vorzunehmen, sondern oft auch Urkunden, die bestimmten
Formvorschriften zu entsprechen haben, vorzulegen sind.
Mit dem
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006
wurden durch Änderungen im Berufsrecht der Notare, Rechtsanwälte und
Ziviltechniker, aber auch der Beglaubigungsbestimmungen des Außerstreitgesetzes
die rechtlichen Voraussetzungen für die Erfüllung von Formvorschriften durch
elektronische Signaturen auch für die öffentliche Form geschaffen, sodass es
den genannten Berufsgruppen und den Gerichten möglich ist, elektronische
öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden herzustellen.
Darüber hinaus
sieht dieses Gesetz die Einrichtung elektronischer Urkundenarchive der Notare,
Rechtsanwälte und Ziviltechniker vor. In diese sollen in erster Linie Urkunden
eingestellt werden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den
Gerichten bestimmt sind. Auch für den Bereich der Justiz sieht das Gesetz die
Einführung eines solchen Urkundenarchivs vor. Dieses „Beglaubigungsarchiv der
Justiz“ soll der Speicherung von gerichtlich beglaubigten Urkunden dienen.
Solche Urkunden sollen mit Zustimmung der Partei grundsätzlich – gegebenenfalls
nach dem Einscannen der Papierurkunde – in das Beglaubigungsarchiv der Justiz
eingestellt werden.
Einer der
zentralen Vorteile der Einstellung einer Urkunde in eines der Urkundenarchive
ist die für solcherart gespeicherte Urkunden zum Tragen kommende
Originalfiktion. Der gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des
Gegenteils als ein Original der Urkunde. Weiters wird klargestellt, dass der
Hinweis auf die Einstellung in eines der Urkundenarchive verbunden mit einer
Übersendung einer mit einer „Archivsignatur“ versehenen verkehrsfähigen Version
der Urkunde oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der
gespeicherten Urkunde regelmäßig der Vorlage der Urschrift der Urkunde
gleichzuhalten ist.
Die Bestimmungen
des GOG über den elektronischen Rechtsverkehr wurden dabei insofern geändert,
als der elektronische Rechtsverkehr in Zukunft auch als offenes System über
einen Identitätsnachweis durch elektronische Signaturen geführt werden kann und
im elektronischen Rechtsverkehr auch Urkunden vorgelegt werden können. Näheres
bleibt allerdings der zu überarbeitenden Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr überlassen. Aus dieser und der dazu ergangenen
Schnittstellenbeschreibung wird sich ergeben, unter welchen näheren
Voraussetzungen sich Unternehmen am elektronischen Rechtsverkehr beteiligen
können.
Aufbauend auf
diesen horizontalen Regelungen scheint es in Hinblick auf die
Änderungsrichtlinie sinnvoll, die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs
in Firmenbuchsachen ausdrücklich im FBG zu verankern. Eine derartige Regelung
muss notwendigerweise eher allgemein gehalten bleiben und sich weitestgehend an
das GOG anlehnen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der elektronische
Rechtsverkehr in Firmenbuchsachen schon aufgrund des Gesetzes und nicht erst
aufgrund einer Erweiterung der ERV-Verordnung einzurichten ist.
Zur Z 9
(§ 43 FBG):
Zum
Abs. 1:
Die zur Umsetzung
der Änderungsrichtlinie vorgeschlagenen Änderungen des FBG sollen mit dem für
die Änderungsrichtlinie vorgesehenen Umsetzungszeitpunkt in Kraft treten.
Zum
Abs. 2:
Die Bestimmung
über die Aufnahme von Urkunden in die elektronische Urkundensammlung soll auf
Schriftstücke anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht
wurden. Diese gesetzliche Bestimmung löst mit diesem Zeitpunkt die
entsprechende Anordnung in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über
die Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV, BGBl II
Nr. 125/2005, ab. Darüber hinaus ist aufgrund der Richtlinie in bestimmten
Fällen eine Rückerfassung von Urkunden vorzusehen, die bereits vor dem 31.
Dezember 2006 eingereicht wurden. Solche, aufgrund der erwähnten Umstellungsverordnung
nicht ohnedies schon in die Datenbank des Firmenbuchs aufgenommenen Urkunden
sind in die Datenbank aufzunehmen, sobald einem Antrag auf Offenlegung in
elektronischer Form stattgegeben wird. Im Übrigen ist die weiterhin in Papier
fortbestehende Sammlung von älteren Urkunden nach Maßgabe der technischen
Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.
Zum
Abs. 3:
Die
übergangsrechtliche Regelung der Richtlinie gestattet es, die elektronische
Übermittlung an den Antragsteller auf Urkunden einzuschränken, die (nicht
länger als) zehn Jahre vor der Antragstellung eingereicht wurden. Nach dem
System der Übergangsbestimmung zur elektronischen Urkundensammlung wären solche
von dieser Form der Einsicht ausgenommene Urkunden auch von der Verpflichtung
zur Aufnahme in die elektronische Urkundensammlung ausgenommen.
Auch hier soll
daher nur das Minimalprogramm der Richtlinie umgesetzt und weitere
Einsichtsmöglichkeiten „nach Maßgabe der Möglichkeiten“ vorgesehen werden.
Der Aufwand, der
durch die Einsicht mit Hilfe einer Rückerfassung der Papierurkunden entsteht,
soll - wie die Gebühren für Abfragen nach den §§ 33ff FBG im Sinn der
Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes - durch Gebühren
abgedeckt werden, die der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und
Zeitpunkt der Entrichtung durch Verordnung bestimmt.
Die Einsichtnahme
in die Teile der Urkundensammlung, die in Papierform weitergeführt werden, soll
auch weiterhin in der Geschäftsstelle des Gerichts möglich sein. Ferner soll
diese Form der Einsichtnahme durch die Möglichkeit der Bestellung von
Abschriften ergänzt werden.
Zum Artikel
2
Änderungen
des Unternehmensgesetzbuches
Zur Z 1
(§ 189 UGB):
Schon bisher
knüpft die kaufmännische Rechnungslegungspflicht an das Bestehen eines in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs an. Hier soll
klargestellt werden, dass diese betriebliche Betrachtungsweise beibehalten
werden kann. Da auch steuerrechtlich für Zwecke der Gewinnermittlung auf den
Betrieb abgestellt wird, soll im Interesse der weiteren Vereinheitlichung der
unternehmensrechtlichen Rechungslegungspflicht mit der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung auch die Umsatzgrenze von 400 000 Euro gemäß § 189
Abs. 1 Z 2 betriebsbezogen anzuwenden sein. Dabei ist jeweils auf den
einzelnen, einheitlichen Betrieb abzustellen, wobei mehrere Betriebe dann zu
einem einheitlichen Betrieb zusammenzufassen sind, wenn sie organisatorisch,
wirtschaftlich oder technisch als einheitlicher Betrieb anzusehen sind. Der
Begriff „einheitlicher Betrieb“ stellt sicher, dass der Unternehmer sein
Unternehmen nicht willkürlich zur Umgehung der Rechnungslegungspflicht in
Betriebe aufspalten kann.
Da in Abs. 1 die
Beibehaltung der betrieblichen Betrachtungsweise klargestellt wird, kann die
Aufgabe eines Betriebs nicht dazu führen, dass die unternehmerische
Rechnungslegungspflicht bei einem dadurch bewirkten Unterschreiten des
Schwellenwertes entfällt. Abs. 2 Z 2 war daher entsprechend anzupassen.
Zur Z 2
(§ 277 UGB):
Zur
Aufhebung des bisherigen § 277 Abs. 5:
§ 277 Abs. 5
in der geltenden Fassung regelt die Einreichung des Jahresabschlusses in
Papierform, die in Zukunft durch eine verpflichtende elektronische Einbringung
ersetzt werden soll.
Zum
§ 277 Abs. 6:
§ 277
Abs. 7 in der geltenden Fassung sieht fakultativ die Einreichung des
Jahresabschlusses in elektronischer Form vor. Derzeit dürfte die Quote
elektronisch eingebrachter Jahresabschlüsse in etwa 5% bis 10% betragen. Mit
der Umstellung der Urkundensammlungen auf ADV dürfte aber ein Grund für eine
gewisse Scheu vor einer elektronischen Einbringung weggefallen sein, da die
Offenlegung in der Firmenbuchdatenbank nunmehr von der Art der Einbringung
unabhängig ist.
Die
Änderungsrichtlinie lässt es ausdrücklich zu, die Einreichung aller Urkunden und
Angaben in elektronischer Form vorzuschreiben. In weit reichender Weise soll -
anders als im Referentenentwurf eines Gesetzes über
elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister (EHUG) des deutschen Bundesministeriums der Justiz
vom 7. April 2005 vorgeschlagen - anlässlich der Einführung des ERV in
Firmenbuchsachen von dieser Ermächtigung noch nicht Gebrauch gemacht werden, da
wohl erst noch die Erfahrungen mit der Umstellung abgewartet werden sollen. Bei
der Vorlage der Jahresabschlüsse hat sich der ERV aber bereits praktisch
bewährt. Ein damit für die Unternehmen allenfalls verbundener Mehraufwand wird
dadurch ausgeglichen, dass mit der Gerichtsgebühren- und
Insolvenzrechts-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 8/2006, die Eingabengebühr für
Firmenbucheingaben bei elektronischer Urkundenübermittlung reduziert wurde.
Um der Wirtschaft
eine reibungslose Umstellung auf die elektronische Einbringung zu ermöglichen,
soll die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung erst für Jahresabschlüsse
für Geschäftsjahre gelten, die spätestens am 31. Dezember 2007 enden. Darüber
hinaus werden kleinere Gesellschaften mit einem Jahresumsatz bis zu 70 000 Euro
von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Um allerdings den
Firmenbuchgerichten die Aufnahme der in Papierform eingereichten Abschlüsse in
die Firmenbuchdatenbank zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, soll der
Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere
Form der Jahresabschlüsse festlegen können.
Zum § 277 Abs.
7:
Die bisher in Abs.
5 und Abs. 7 enthaltenen Bestimmungen über die Weiterleitung von
Jahresabschlüssen an die Sozialpartner sollen in einer Bestimmung
zusammengefasst werden, da in Zukunft alle Jahresabschlüsse unabhängig von der
Form, in der sie eingereicht wurden, in der Firmenbuchdatenbank erfasst werden.
Aus diesem Grund wird es auch nicht mehr erforderlich sein, die Abschlüsse zu
„übermitteln“. Mit der Wendung „zur Verfügung stellen“ soll zum Ausdruck
gebracht werden, dass der Verpflichtung etwa auch dadurch nachgekommen werden
kann, dass den interessierten Sozialpartnern ein Zugriff auf eine Datenbank
eingeräumt wird.
Im übrigen wurde
der Kreis der Berechtigten um die Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern ergänzt.
Zur Z 3
(§ 281 UGB):
Gemäß § 281
Abs. 1 zweiter Satz UGB ist bei der Offenlegung des Jahresabschlusses das Datum
der Feststellung des Jahresabschlusses anzugeben. Da bei der Einreichung der
Jahresabschlüsse hierauf immer wieder vergessen wird, soll ein weiterer Beitrag
zur Vereinfachung der Einreichung des Jahresabschlusses geleistet und in
Zukunft hierauf verzichtet werden.
Zur Z 4
(§ 283 UGB):
Wie für § 24
FBG sollen durch die neuere Judikatur entstandene Zweifel an der
ordnungsgemäßen Umsetzung des Art. 6 der Richtlinie 68/151/EWG durch
Klarstellung des repressiven Charakters der Zwangsstrafen ausgeräumt und bei
wiederholten Zuwiderhandlungen der Strafrahmen für mittlere und große
Kapitalgesellschaften in gestaffelter Form deutlich erhöht werden.
Zum Artikel
3
Änderung der
Jurisdiktionsnorm
Gemäß § 120
Abs. 2 JN sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich
einer Zweigniederlassung bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in
dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.
Der Entwurf geht –
anders als der deutsche Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG) – davon aus, dass auch eine eingescannte Unterschriftenprobe trotz
gewisser Einschränkungen bei der Echtheitsprüfung und eines gewissen
Missbrauchsrisikos weiterhin Sinn macht und darauf nicht verzichtet werden
sollte. Eine besondere örtliche Zuständigkeit des Gerichtes der
Zweigniederlassung für die Unterschriftenprobe ist aber nach der Umstellung der
Urkundensammlung auf eine von überall abfragbare elektronische Führung in der
Firmenbuchdatenbank überholt.
Zum Artikel
4
Änderung des
GmbH-Gesetzes
Zu den Z 1
(§ 9 Abs. 2 GmbHG), 2 (§ 10 Abs. 3 GmbHG), 3 (§ 30f Abs. 1
GmbHG), 4 (§ 53 Abs. 2 GmbHG), 5 (§ 56 Abs. 2), 7 (§ 122
Abs. 2):
Auf die Vorlage
der Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerliste nach § 9 Abs. 2 GmbHG kann
verzichtet werden, da die Gesellschafter und Geschäftsführer ohnedies in das
Firmenbuch einzutragen sind. Auch damit kann eine unnötige Inanspruchnahme von
Speicherkapazitäten in der umgestellten Urkundensammlung vermieden werden.
Der Verzicht auf
die Vorlage der Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerliste bedingt eine Reihe
von Folgeänderungen in Bestimmungen, die hierauf verweisen.
Zur Z 6 (§ 89
Abs. 4 GmbHG):
Gemäß § 89
Abs. 4 GmbHG sind die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis durch
die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer
Vertretungsbefugnis durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Dabei bereitet die Anmeldung der ersten Liquidatoren durch die –
oft nicht mehr greifbaren – Geschäftsführer in der Praxis Schwierigkeiten. In
Zukunft soll daher den ersten Liquidatoren ihre Anmeldung selbst obliegen.
Zur Z 8
(§ 127 GmbHG):
In § 127 wird
der Verweis auf § 283 UGB den in dieser Bestimmung vorgenommenen
Änderungen angepasst.
Zum Artikel
5
Änderung des
Aktiengesetzes 1965
Im Aktienrecht
kann auf das bisherige Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder nach § 29
Abs. 2 Z 3 verzichtet werden. Im Übrigen ist als Folgeänderung zum Verzicht auf
die Gesellschafterliste in § 9 Abs. 2 GmbHG § 240 Abs. 1 AktG
entsprechend anzupassen.
Zum Artikel
6
Änderung des
Gerichtsgebührengesetzes
Durch eine
Erhöhung der (für elektronische Einreichungen zur Gänze entfallenden)
Eintragungsgebühr von derzeit 7 auf in Zukunft 37 Euro soll ein gewisser Druck
für die freiwillige elektronische Einreichung der Jahresabschlüsse geschaffen
werden.
Zum Artikel
7
Änderung des
Handelsvertretergesetzes
Zu
§ 26a:
§ 26a hat die
Funktion einer Klarstellung, dass das HVertrG entsprechend dem allgemeinen
Begriff des Handelsvertreters gemäß § 1 grundsätzlich auch auf die
selbstständigen Versicherungsvertreter anzuwenden ist, dabei aber die
besonderen Regelungen der nachfolgenden §§ 26b und 26c zu beachten sind.
An sich wäre diese Bestimmung verzichtbar und mit den beiden letztgenannten
Bestimmungen das Auslangen zu finden, doch erscheint es zweckmäßig, das Ende
der ausdrücklichen Geltungsbereichsausnahme für die Versicherungsvermittlung im
bisherigen § 28 Abs. 1 auch
durch eine positive Geltungsbereichsklarstellung zu besiegeln.
Zu
§ 26b:
Abs. 1 hat sein
Vorbild in der deutschen Sonderegelung des § 92 Abs. 3 dHGB und
beruht auf der Überlegung, dass zum einen die Kundenwerbung bei der
Versicherungsvermittlung grundsätzlich eher einzelvertragsbezogen ist und bei
entsprechender Kundenzufriedenheit typischer Weise nicht automatisch
Nachbestellungen auslöst, und zum Anderen eine Gebietszuweisung nach Art der
Aufteilung von Vertretungsgebieten für Warenhandelsvertreter eher unüblich ist.
Zwar könnte man aus österreichischer Sicht gewiss einwenden, dass aufgrund des
§ 11 Abs. 1 und 2 AngG vergleichbare gesetzliche Regelungen für die
Versicherungsvermittlung durch angestellte Vertreter vorgesehen sind, sodass
zweifelhaft erscheint, ob man hier mit spezifischen Eigenheiten der
Versicherungsvermittlung argumentieren kann. Die Erfahrung zeigt aber, dass die
genannten (auch nach AngG abdingbaren) Regelungen in der Vermittlungspraxis der
angestellten Versicherungsvertreter – offenbar gerade wegen der spezifischen
Verhältnisse in der Versicherungsvermittlung – praktisch keine Rolle spielen.
So gesehen sprechen die besseren Gründe für eine ausdrückliche gesetzliche
Ausnahmeregelung. Sollte dennoch im konkreten Einzelfall ein praktisches
Bedürfnis danach bestehen, steht es den Parteien frei, eine abweichende
Vereinbarung zu treffen, die beispielsweise den Regeln des § 8 Abs. 3 und 4
entsprechen können.
Zu Abs. 2 ist
festzuhalten, dass § 9 die Entstehung des Provisionsanspruchs
vergleichsweise aufwendig und kompliziert regelt. Grund dafür sind
entsprechende Vorgaben der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom
18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten betreffend die selbstständigen Handelsvertreter
(Handelsvertreter-RL), die aber für die Versicherungsvermittlung unpassend
erscheinen. Daher ist eine eigenständige Regelung empfehlenswert, für die sich
vor allem § 30 Abs. 2 MaklerG als unmittelbar einschlägiges Vorbild
anbietet. Diese Bestimmung gilt schon jetzt für die Provisionsverhältnisse von
Versicherungsmaklern und trägt insoweit durchaus den besonderen Verhältnissen
in der Versicherungsvermittlung Rechnung. Abs. 2 übernimmt daher die für
Versicherungsmakler bereits eingeführte Vorschrift auch für die selbstständigen
Versicherungsvertreter.
Abs. 3
bedenkt den Sonderfall unmittelbar konkurrierender Versicherungsvermittler und
entspricht der gängigen Praxis. Aus § 6 Abs. 5 und § 30
Abs. 3 MaklerG ergibt sich insoweit eine den Besonderheiten der
Versicherungsvermittlung Rechnung tragende Provisionsvorschrift bei
verdienstlicher Tätigkeit von mehreren Versicherungsmaklern. Diesfalls gebührt
die Provision demjenigen Makler, der den vom Versicherungskunden unterfertigten
Antrag an den Versicherer weitergeleitet hat. Die Weiterleitung des
unterfertigten Versicherungsvertrags gilt demnach als „überwiegende
Verdienstlichkeit“. Es erscheint sachgerecht, diese Norm auch für
konkurrierende Versicherungsagenten und im Verhältnis zwischen
Versicherungsmaklern und Versicherungsagenten als maßgeblich festzulegen.
Abs. 4 geht
schließlich davon aus, dass auch in der Frage der Abrechnung und Fälligkeit von
Provisionsansprüchen im Versicherungsmaklerrecht mit § 31 MaklerG bereits
jetzt eine im Vergleich zu den Regelungen der §§ 14 und 15 HVertrG den
Besonderheiten der Versicherungsvermittlung besser Rechnung tragende Vorschrift
existiert, die daher für die selbstständigen Versicherungsvertreter übernommen
werden sollte.
Zu
§ 26c:
Da der
Versicherungsvertreter als Handelsvertreter im Sinn von § 1 gilt, gebührt ihm
gemäß § 24 auch ein Ausgleichsanspruch. Die Voraussetzungen des § 24 müssen
auch beim Versicherungsvertreter vorliegen, um einen Ausgleichsanspruch
entstehen zu lassen.
Eine im Grunde
unbestrittene Besonderheit der Versicherungsvermittlung verglichen mit der
Vermittlung von Warenhandelsgeschäften liegt aber darin, dass die Tätigkeit
typischerweise auf die Vermittlung langfristiger Verträge gerichtet ist und
nicht auf einzelne Geschäfte mit neuen oder auch alten Kunden unter dem
Blickpunkt, dass dann – quasi automatisch – Nachbestellungen erfolgen sollen.
Daraus leitet sich die auch in § 89b Abs. 5 Satz 1 dHGB enthaltene
Sonderregelung ab, dass beim Versicherungsvertreter nicht auf die fortdauernde
Geschäftsverbindung mit neuen Kunden oder wesentlich erweiterte
Geschäftsverbindung mit alten Kunden, sondern auf die Vermittlung neuer
Versicherungsverträge und die wesentliche Erweiterung bereits bestehender
Versicherungsverträge abgestellt wird. Diesbezüglich erscheint es zweckmäßig,
dem deutschen Recht zu folgen und anstelle der Zuführung neuer Kunden oder der
wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung
neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender
Versicherungsverträge treten zu lassen.
Wie im deutschen
Recht wird auch nach der österreichischen Regelung die Höhe eines konkreten
Ausgleichsanspruchs nach den allgemeinen Bestimmungen des § 24 zu bestimmen
sein. Die Abgrenzung von eigentlichen Provisionen im Sinn des HVertrG
(„Abschlussprovisionen“) zu Entgelten für zusätzliche Dienstleistungen, die vom
Versicherungsvertreter erbrachte werden („Betreuungsprovisionen), stellt dabei
eine wesentliche Vorfrage dar. Zu beachten ist, dass mangels einer günstigeren
Vereinbarung für den Versicherungsvertreter die Höhe des Ausgleichsanspruchs
mit einer Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre
errechnet wird, begrenzt ist (§ 24 Abs. 4). Außerdem verringern nach Beendigung
des Agenturverhältnisses an den Versicherungsvertreter bezahlte
Folgeprovisionen seinen Ausgleichsanspruch.
Zu § 27
Abs. 1:
§ 27
Abs. 1 wird systemkonform um die Sonderregelungen des § 26b
Abs. 2 und 4 betreffend die Entstehung, Abrechnung und Fälligkeit des
Provisionsanspruchs sowie des § 26c betreffend den Ausgleichsanspruch des
Versicherungsvertreters ergänzt.
§ 28
Abs. 1:
In § 28
Abs. 1 ist die Geltungsbereichsausnahme für die Versicherungsvermittlung
zu streichen und bei dieser Gelegenheit auch die weitere Ausnahme für
„Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB“ auf „Makler im Sinne des
Maklergesetzes“ richtig zu stellen.
Zu § 29
Abs. 4:
Eine Legisvakanz
erscheint angesichts der schon jetzt gesicherten analogen Anwendung des HVertrG
auf Versicherungsvertreter nicht erforderlich. Für „Altverträge“ sind die neuen
gesetzlichen Bestimmungen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anzuwenden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
||||
Artikel 1 |
|||||
Änderung
des Firmenbuchgesetzes |
|||||
Allgemeine
Eintragungen |
Allgemeine
Eintragungen |
||||
§ 3. Bei allen Rechtsträgern sind
einzutragen: |
§ 3. (1) Bei allen Rechtsträgern sind
einzutragen: |
||||
1. bis 16. ... |
1. bis 16. unverändert |
||||
|
(2) Bei der
Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu
machen. |
||||
Urkundensammlung |
Urkundensammlung |
||||
§ 12. Urkunden, auf Grund deren eine
Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei
Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt
auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. |
§ 12. (1) Urkunden, auf Grund deren eine
Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei
Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt
auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird
eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die
Urkundensammlung aufzunehmen. |
||||
|
(2) Den Urkunden in
deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine
Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die
Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise
hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen
gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere
Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese
Übersetzungen berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht
hat, weist nach, dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.“ |
||||
Zwangsstrafen |
Zwangsstrafen |
||||
§ 24. (1) ..... |
§ 24. (1) unverändert |
||||
(2) Kommt der
Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der
Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 7 260 Euro zu
erhöhen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. |
(2) Kommt der
Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der
Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu
3 600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte
Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von
Zwangsstrafen ist zulässig. |
||||
|
(3) Eine verhängte
Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung
nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. |
||||
Datenbank
des Firmenbuchs |
Datenbank
des Firmenbuchs |
||||
§ 29. (1) Das Hauptbuch ist durch Speicherung
der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs). |
§ 29. Das Hauptbuch und die Urkundensammlung
sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des
Firmenbuchs). |
||||
(2) Die
Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der
Datenbank des Firmenbuchs zu speichern. |
|
||||
Auszüge
und Einsichtnahme bei Gericht |
Auszüge
und Einsichtnahme bei Gericht |
||||
§ 33. (1) ... |
§ 33. (1) unverändert |
||||
(2) In die in die
Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des
Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der
Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf
Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden. |
(2) Die Einsicht in
die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke
dieser Urkunden zu gewähren. |
||||
|
(2a) Auf Verlangen
hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung
aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine
dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter
technischer Vorrichtungen gewährt werden. |
||||
(3) ... |
(3) unverändert |
||||
(4) ... |
(4) unverändert |
||||
(5) ... |
(5) unverändert |
||||
Firmenbuchabfrage |
Firmenbuchabfrage |
||||
§ 34. (1) ... |
§ 34. (1) unverändert |
||||
|
(1a) Elektronische
Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der
Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der
Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den
in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt. |
||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||
|
Elektronische
Einbringung von Eingaben |
||||
|
§ 35b. (1) Eingaben im Firmenbuchverfahren
können im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht
werden, sofern sie und anzuschließende Beilagen nach Umfang und Struktur
dafür geeignet sind. |
||||
|
(2) Die nähere
Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung
der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen
sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des
Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89
Abs. 2 GOG) festzulegen. |
||||
Artikel 2 |
|||||
Änderung
des Unternehmensgesetzbuches |
|||||
Anwendungsbereich |
Anwendungsbereich |
||||
§ 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes
bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf: |
§ 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes
bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf: |
||||
1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch
tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist |
1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch
tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist |
||||
2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4
genannten Unternehmer, die mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im
Geschäftsjahr erzielen. |
2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4
genannten Unternehmer, die hinsichtlich der einzelnen
einheitlichen Betriebe jeweils mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse
im Geschäftsjahr erzielen. |
||||
(2) Die Rechtsfolgen
des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein: |
(2) Die Rechtsfolgen
des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein: |
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1. ... |
1. unverändert |
||||
2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr,
wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird oder wenn
bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb
eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war,
es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder
Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht
erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei
Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes um mindestens die Hälfte
unterschritten wird. |
2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr,
wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird oder wenn
bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb
eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war,
es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder
Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht
erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei
Aufgabe eines Teilbetriebs um mindestens die Hälfte unterschritten wird. |
||||
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4)
unverändert |
||||
Offenlegung |
Offenlegung |
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§ 277. (1) bis (4) ... |
§ 277. (1) bis (4) unverändert |
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(5) Bei der
Einreichung der Unterlagen gemäß Abs. 1 beim Firmenbuchgericht sind drei
weitere Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das
Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück des Jahresabschlusses der nach
dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei Stück des
Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese
Bestimmung gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1). |
(5) aufgehoben |
||||
(6) Sonstige
Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt. |
(5) Sonstige
Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt. |
||||
(7) Bei
Einreichungen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des
elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, ist Abs. 5 nicht
anzuwenden. Elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse sind in die Datenbank
des Firmenbuchs (§ 29 Abs. 2 FBG) aufzunehmen. Solche
Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in
elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen
Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt jedoch nicht für die
Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(§ 221 Abs. 1). Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal
wöchentlich, geschehen. |
(6) Jahresabschlüsse
sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs
(§ 29 FBG) aufzunehmen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf
Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht
70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform
eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung
bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die
Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister
für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der
Jahresabschlüsse festlegen. |
||||
|
(7) Nach der
Aufnahme der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das
Gericht in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der
Österreichischen Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ)
zur Verfügung zu stellen; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von
kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1). |
||||
(8) ... |
(8) unverändert |
||||
Form und
Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und
Vervielfältigung |
Form und
Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und
Vervielfältigung |
||||
§ 281. (1) Bei der vollständigen oder
teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und
bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss und der
Konzernabschluss so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung
maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig
und richtig zu sein. Das Datum der Feststellung ist anzugeben. Wurde der
Jahresabschluss oder der Konzernabschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften
durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut
des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung
wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von
Erleichterungen nur teilweise offen gelegt und bezieht sich der
Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf
hinzuweisen. |
§ 281. (1) Bei der vollständigen oder
teilweisen Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses und
bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss und der Konzernabschluss
so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften
entsprechen; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
Wurde der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss auf Grund gesetzlicher
Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der
vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen
Versagung wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme
von Erleichterungen nur teilweise offen gelegt und bezieht sich der
Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf
hinzuweisen. |
||||
(2) .... |
(2) unverändert |
||||
Zwangsstrafen |
Zwangsstrafen |
||||
§ 283. (1) ... |
§ 283. (1) unverändert |
||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||
|
(3) Kommen die
gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2)
Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren
Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache,
kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3)
Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren
Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als
Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss
herangezogen werden. |
||||
|
(4) Eine verhängte
Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen
ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. |
||||
Artikel 3 |
|||||
Änderung
der Jurisdiktionsnorm |
|||||
Führung
des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten |
Führung
des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten |
||||
§ 120. (1) ... |
§ 120. (1) unverändert |
||||
(2) Örtlich
zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel
das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht
hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB
beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer
Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und
aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt. |
(2) Örtlich
zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel
das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht
hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB
beachtet ist. |
||||
(3) bis (7) ... |
(3) bis (7)
unverändert |
||||
Artikel 4 |
|||||
Änderung
des GmbH-Gesetzes |
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§ 9. (1) ... |
§ 9. (1) unverändert |
||||
(2) Der Anmeldung
sind beizuschließen: |
(2) Der Anmeldung
sind beizuschließen: |
||||
1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller
Ausfertigung; |
1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller
Ausfertigung; |
||||
2. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste
der Gesellschafter, die deren Namen, bei natürlichen Personen auch ihr
Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, die für Zustellungen
maßgebliche Anschrift sowie den Betrag der übernommenen Stammeinlagen und der
darauf geleisteten Einzahlungen enthält; |
2. die Urkunden über die Bestellung der
Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form. |
||||
3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit
Angabe ihres Namens, Geburtsdatums, ihrer Vertretungsbefugnis, der für
Zustellungen maßgeblichen Anschrift und, falls diese nicht im
Gesellschaftsvertrag bestellt sind, der Nachweis ihrer Bestellung in
beglaubigter Form; |
|
||||
4. soweit ein Aufsichtsrat bestellt ist, ein
Verzeichnis seiner Mitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums. |
|
||||
(3) ... |
(3) unverändert |
||||
§ 10. (1) bis (2) ... |
§ 10. (1) bis (2) unverändert |
||||
(3) In der Anmeldung
ist die Erklärung abzugeben, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem
aus der Liste ersichtlichen Betrag bar eingezahlt sind und dass die
eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem
Gesellschaftsvertrag nicht bar auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in
der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, dass
die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht,
namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der
Einzahlung der in bar zu leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage
einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die
Richtigkeit der Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft
verantwortlich. Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten
bezahlt worden, so ist dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. |
(3) In der Anmeldung
ist die Erklärung abzugeben, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem
eingeforderten Betrag bar eingezahlt sind und dass die eingezahlten Beträge
sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bar
auf die Stammeinlagen zu leisten sind, sich in der freien Verfügung der
Geschäftsführer befinden. Es ist nachzuweisen, dass die Geschäftsführer in
der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch
Gegenforderungen, beschränkt sind. Der Nachweis der Einzahlung der in bar zu
leistenden Einlagen ist jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen
Bestätigung eines Kreditinstituts zu führen; für die Richtigkeit der
Bestätigung ist das Kreditinstitut der Gesellschaft verantwortlich. Sind von
dem eingezahlten Betrag Abgaben, Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist
dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen. |
||||
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6)
unverändert |
||||
§ 30f. (1) Die Geschäftsführer haben jede
Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit
den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4 zur Eintragung in das
Firmenbuch anzumelden. |
§ 30f. (1) Die Geschäftsführer haben jede
Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit
Angabe ihres Namens und Geburtsdatums zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. |
||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||
§ 53. (1) ... |
§ 53. (1) unverändert |
||||
(2) Der Anmeldung
sind beizuschließen: |
(2) Der Anmeldung
sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in
beglaubigter Abschrift beizuschließen. |
||||
1. die Übernahmserklärungen in notarieller
Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift; |
|
||||
2. eine von den Anmeldenden unterschriebene
Liste der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, worin der Betrag der von jedem
übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung, ferner bei
Übernahme einer neuen Stammeinlage durch einen bisherigen Gesellschafter
überdies der gegenwärtige Gesamtbetrag der von demselben übernommenen
Stammeinlage anzugeben ist. |
|
||||
§ 56. (1) ... |
§ 56. (1) unverändert |
||||
(2) Der Anmeldung
sind beizuschließen: |
(2) Der Anmeldung
sind beizuschließen: |
||||
1. der Nachweis, dass die in § 55, Absatz
2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist; |
1. der Nachweis, dass die in § 55, Absatz
2, vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist; |
||||
2. der Nachweis, dass die Gläubiger, die sich
gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind; |
2. der Nachweis, dass die Gläubiger, die sich
gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind; |
||||
3. die Erklärung, dass sämtlichen bekannten
Gläubigern die Mitteilung im Sinne des § 55, Absatz 2 gemacht worden ist
und dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger
innerhalb der Frist nicht gemeldet haben; |
3. die Erklärung, dass sämtlichen bekannten
Gläubigern die Mitteilung im Sinne des § 55, Absatz 2 gemacht worden ist
und dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger
innerhalb der Frist nicht gemeldet haben. |
||||
4. eine auf Grund des Herabsetzungsbeschlusses
richtiggestellte Liste der Gesellschafter (§ 26 Abs. 1). |
|
||||
(3) und (4) ... |
(3) und (4)
unverändert |
||||
§ 89. (1) bis (3) ... |
§ 89. (1) bis (3) unverändert |
||||
(4) Die ersten
Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer,
jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis
sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der
Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über
die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift
für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen. Die Eintragung der
gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren in das Firmenbuch
erfolgt von Amts wegen. |
(4) Die ersten
Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis, jeder Wechsel der Liquidatoren
und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über
die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in
Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes
der Gesellschaft beizufügen. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder
Abberufung von Liquidatoren in das Firmenbuch erfolgt von Amts wegen. |
||||
(5) ... |
(5) unverändert |
||||
§ 122. (1) ... |
§ 122. (1) unverändert |
||||
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer |
(2) Ebenso ist zu
bestrafen, wer |
||||
1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der
Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder
Herabsetzung des Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10
Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2 abzugebenden Erklärungen
falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt, |
1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der
Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder
Herabsetzung des Stammkapitals nach den § 10 Abs. 3 oder § 56
Abs. 2 abzugebenden Erklärungen falsche Angaben macht oder erhebliche
Umstände verschweigt, |
||||
2. ... |
2. unverändert |
||||
3. ... |
3. unverändert |
||||
(3) ... |
(3) unverändert |
||||
§ 125. Die Geschäftsführer oder die
Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im
Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen
unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j
Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht
durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283
Abs. 2 UGB ist anzuwenden. |
§ 125. Die Geschäftsführer oder die
Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im
Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen
unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30d, 30j
Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3 dieses
Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs. 1 und 281 UGB vom Gericht
durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283
Abs. 2 bis 4 UGB ist anzuwenden. |
||||
Artikel 5 |
|||||
Änderung
des Aktiengesetzes 1965 |
|||||
Inhalt der
Anmeldung |
Inhalt der
Anmeldung |
||||
§ 29.
(1) .... |
§ 29. (1) unverändert |
||||
(2) Der Anmeldung
sind beizufügen: |
(2) Der Anmeldung
sind beizufügen: |
||||
1. bis 2. .... |
1. bis 2. unverändert |
||||
3. die Urkunden über die Bestellung des
Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der
Aufsichtsratsmitglieder mit Angabe ihres Namens und Geburtsdatums; |
3. die Urkunden über die Bestellung des
Vorstands und des Aufsichtsrats; |
||||
4. bis 5. .... |
4. bis 5. unverändert |
||||
(3) bis (4) .... |
(3) bis (4) |
||||
§ 240. Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses |
§ 240. Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses |
||||
(1) Zugleich mit dem
Umwandlungsbeschluß sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch
anzumelden. Der Anmeldung muß eine von den Anmeldenden unterfertigte Liste
der Gesellschafter mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 2 GmbHG
beigefügt sein. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung
der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden Geschäftsanteils
anzugeben. |
(1) Zugleich mit dem
Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist
dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden
Geschäftsanteils anzugeben. |
||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||
Artikel 6 |
|||||
Änderung
des Gerichtsgebührengesetzes |
|||||
Tarifpost
10 |
Tarifpost
10 |
||||
Tarif- post |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
Tarif- post |
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
10 |
D. Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen |
|
10 |
D. Firmenbuch- und
Schiffsregistersachen |
|
|
I. Firmenbuch |
|
|
I. Firmenbuch |
|
|
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und
Änderungen betreffend: |
|
|
b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen und
Änderungen betreffend: |
|
|
1. bis 4. … |
|
|
1. bis 4. unverändert |
|
|
5. Einreichung des Jahresabschlusses, des
Konzernabschlusses, Durchführung der Revision |
7 Euro |
|
5. Durchführung der Revision |
7 Euro |
|
|
|
|
5a. Einreichung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses |
37 Euro |
|
6. bis 15. … |
|
|
6. bis 15. unverändert |
|
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB,
die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen
Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit |
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB,
die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen
Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach
Tarifpost 10 I lit. b Z 5a befreit. |
||||
Artikel 7 |
|||||
Änderung
des Handelsvertretergesetz |
|||||
|
Rechtsverhältnisse
der Versicherungsvertreter Anwendbarkeit
auf Versicherungsvertreter |
||||
|
§ 26a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch
Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der § 26b und
§ 26c Anwendung. |
||||
|
Sonderbestimmungen
für die Versicherungsvermittlung |
||||
|
§ 26b. (1) § 8 Abs. 3 und 4 sind auf
Versicherungsvertreter nicht anzuwenden. |
||||
|
(2) Abweichend von
§ 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des
vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die
geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der
Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte
Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige
Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert
sich der Provisionsanspruch. |
||||
|
(3) Die §§ 6
Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der
Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer
anzuwenden. |
||||
|
(4) Abweichend von
den §§ 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den
Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs
zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung
erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat. |
||||
|
Ausgleichsanspruch
des Versicherungsvertreters |
||||
|
§ 26c. Dem Versicherungsvertreter gebührt der
Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Zuführung neuer Kunden oder wesentlichen Erweiterung bestehender
Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder
wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt. |
||||
Anwendbarkeit
der Rechtsvorschriften Zwingende
Vorschriften |
Anwendbarkeit
der Rechtsvorschriften Zwingende
Vorschriften |
||||
§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9
Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21
Abs. 1 und 3, 23, 24 und 26 Abs. 2 können im voraus durch Vertrag
zum Nachteil des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden. |
§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9
Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21
Abs. 1 und 3, 23, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4 sowie 26c können
im Voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise
Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden. |
||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||
Verhältnis
zu anderen Gesetzen |
Verhältnis
zu anderen Gesetzen |
||||
§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluß
von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl.
Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden
Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die
Rechtsverhältnisse der Handelsmakler im Sinn des § 93 HGB. |
§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz,
BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden
Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die
Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes. |
||||
(2) ... |
(2) unverändert |
||||
Schluß-
und Übergangsbestimmungen Beginn der
Wirksamkeit und Vollzugsvorschrift |
Schluss-
und Übergangsbestimmungen Beginn der
Wirksamkeit und Vollzugsvorschrift |
||||
§ 29. (1) bis (3) ... |
§ 29. (1) bis (3) unverändert |
||||
|
„(4) Die §§ 26a
bis 26c, sowie §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung
BGBl. I XXX/XXX treten mit ... in Kraft und sind auf bestehende
Vertragsverhältnisse anzuwenden.“ |