Vorblatt

Problem:

Aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, ist der Bund verpflichtet, ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) einzurichten. Ferner ist der Bund gemäß Art. 25 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ressourcen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zurückgreifen kann. Die bisherigen Rechtsgrundlagen des ÖBIG entsprechen nicht den EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Vergabe- und Beihilfenrecht.

Ziel:

Ziel ist die Schaffung eines nationalen Forschungs- und Planungsinstituts für das österreichische Gesundheitswesen als „Gesundheit Österreich GmbH“ unter inhaltlicher Einbindung insbesondere der Länder und der Sozialversicherung, die Herstellung der EU-Konformität sowie die Umsetzung der genannten Vereinbarung.

Inhalt:

Schaffung der Rechtsgrundlagen für die Zusammenführung des ÖBIG, des neu einzurichtenden BIQG und des Fonds „Gesundes Österreich“ (FGÖ) zur Gesundheit Österreich GmbH.

Alternativen:

Errichtung des BIQG ohne Verbindung zum ÖBIG. Neugestaltung der Rechtsgrundlagen für das ÖBIG insbesondere aus vergaberechtlicher Sicht.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund hat das Stammkapital, das bei Gründung 35.000 Euro betragen soll, einzuzahlen. Was die finanziellen Auswirkungen des Aufbaus des BIQG betrifft, so wurden diese Kosten bereits im Rahmen des GQG dargestellt (vgl. RV 693 Blg.NR 22. GP, 29). Bisherige Zuwendungen des Bundes an das ÖBIG werden in vergleichbarem Umfang fortgeschrieben. Die Aufbringung der Mittel für Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998, bleibt unberührt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das vorliegende Bundesgesetz berührt nicht das Gemeinschaftsrecht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Regierungsprogramm für die 22. Gesetzgebungsperiode ist vorgesehen, den Fonds „Gesundes Österreich“ (FGÖ) und den Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zusammen zu legen und damit ein nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Österreichische Gesundheitswesen zu bilden. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, sieht darüber hinaus die Einrichtung eines „Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) vor.

Dem Regierungsprogramm liegt das Problem zugrunde, dass die bisherigen Rechtsgrundlagen des ÖBIG nicht den EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Vergabe- und Beihilfenrecht entsprechen. Darüber hinaus ist der Bund gemäß Art. 25 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ressourcen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zurückgreifen kann.

Durch die Errichtung der Gesundheit Österreich GmbH unter Einschluss des ÖBIG, des BIQG und des FGÖ sollen diese Vorhaben umgesetzt werden.

Hauptanliegen des Gesetzes ist die im öffentlichen Interesse gelegene Nutzung der fachlich inhaltlichen Synergieeffekte, die sich durch die enge Zusammenarbeit der drei einander ergänzenden Geschäftsbereiche ergibt. Die neu geschaffene Gesellschaft ist somit in der Lage, nicht nur alle wesentlichen Daten zum Gesundheitswesen zu sammeln und wissenschaftlich auszuwerten, sondern kann durch die Geschäftsbereiche BIQG und FGÖ auch gleich auf eventuell sichtbar werdende Disparitäten in seiner Forschungs- und Planungstätigkeit reagieren und die erforderlichen Maßnahmen der Qualitätssicherung und Gesundheitsförderung setzen.

Um eine größtmögliche Akzeptanz der wissenschaftlichen Ergebnisse vor allem im Bereich der Planung der integrierten Versorgung der Patienten und Patientinnen ebenso wie im Bereich der Qualitätssicherung zu gewährleisten, wurde die durch die strengen vergaberechtlichen Vorschriften notwendige alleinige rechtliche Trägerschaft des Bundes durch umfangreiche Mitsprache- und Mitbestimmungsmöglichkeiten insbesondere der Länder und der Sozialversicherung ergänzt.

Durch die gemeinsame Geschäftsführung sowie durch die verbesserte fachliche Zusammenarbeit in einer Gesellschaft können außerdem finanzielle Synergieeffekte durch Verwaltungsvereinfachung erzielt werden.

Die rechtliche Ausgestaltung als Gesellschaft nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist zwingend notwendig, um das strenge Kriterium der Beherrschung „wie eine nachgeordnete Dienststelle“ zur Erhaltung der Inhouse-Vergabefähigkeit zu erlangen. Dennoch sollen der Gesellschaft die Vorteile der freieren Organisationsmöglichkeiten und der höheren Flexibilität beim Reagieren auf Marktanforderungen einer privatrechtlichen Organisationsform zugute kommen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG (Gesundheitswesen).

Finanzielle Erläuterungen

Der Bund hat das Stammkapital, das bei Gründung 35.000 Euro betragen soll, einzuzahlen. Was die finanziellen Auswirkungen des Aufbaus des BIQG betrifft, so wurden diese Kosten bereits im Rahmen des GQG dargestellt (vgl. RV 693 Blg.NR 22. GP, 29). Bisherige Zuwendungen des Bundes an das ÖBIG werden in vergleichbarem Umfang fortgeschrieben. Die Aufbringung der Mittel für Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998, bleibt unberührt.

Besonderer Teil

Zu § 2:

In § 2 werden die Modalitäten insbesondere für die Errichtung der Gesellschaft als GmbH mit der Firma „Gesundheit Österreich GmbH“ (im Folgenden: Gesellschaft) festgelegt. Die Gesellschaft umfasst jedenfalls die Geschäftsbereiche ÖBIG, BIQG und FGÖ.

Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 festgelegten Geschäftsbereichs ist festzuhalten, dass die Aufnahme desselben im öffentlichen Interesse liegt und sachlich gerechtfertigt ist. Dies insbesondere zur Vermeidung von Parallelstrukturen, zur Strukturbereinigung und Verwaltungsvereinfachung, zum Erhalt des mit öffentlichen Mitteln aufgebauten Know-hows und zur Weiterführung des Namens „Fonds Gesundes Österreich“. Alle bisherigen Mitglieder des Kuratoriums werden Mitglieder des Kuratoriums der Gesellschaft gemäß § 11, wodurch entsprechende Mitsprachemöglichkeiten gewährleistet bleiben. Zur Weiterführung der Aufgaben des Kuratoriums wird auf § 12 verwiesen.

In Abs. 1 wird weiters die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass weitere Geschäftsbereiche durch die Generalversammlung eingerichtet werden können.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass das GmbHG zur Anwendung kommt, sofern das Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Abs. 3 regelt u.a. die Eigentümerrechte. Der Bund ist Alleingesellschafter.

Klargestellt wird in Abs. 5, dass die Gesellschaft im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gegenüber dem Gesellschafter weisungsfrei ist. Insbesondere soll es dem Gesellschafter nicht möglich sein, bei der Erstellung von wissenschaftlichen Planungsgrundlagen zur gemeinsamen Diskussion mit Ländern und Sozialversicherung einseitig zu seinen Gunsten einzugreifen. Dies gilt besonders für gemeinsam vom Bund, den Ländern und der Sozialversicherung getragene Beschlüsse der Bundesgesundheitskommission.

Weiters wird in den Abs. 3, 4 und 6 Näheres über die Errichtung der Gesellschaft festgelegt. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, weitere rechtliche Schritte sind nicht erforderlich, die Eintragung in das Firmenbuch ist lediglich deklarativ. Die beiden Fonds ÖBIG und FGÖ hören mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf zu existieren.

Zu § 3:

§ 3 normiert den Unternehmensgegenstand, die Ziele und Grundsätze der Gesellschaft.

Eine der grundlegenden gesellschaftspolitischen Herausforderungen des Staates ist angesichts der sich rasch verändernden Rahmenbedingungen die Gestaltung des Gesundheitswesens einschließlich seiner Nahtstellen zum Sozialwesen. Zur wirkungsvollen Wahrnehmung dieses Gestaltungsauftrags bedarf es neben ausreichend verfügbaren Grundlageninformationen der konzeptiven Aufbereitung sowie der Darstellung der Handlungsoptionen und der Bewertung ihrer Auswirkungen.

Hinsichtlich der Ziele und Grundsätze der Gesellschaft sind insbesondere die Ziele und Grundsätze im Bereich der Gesundheitsstrukturplanung und der Qualitätssicherung unter einer partnerschaftlichen und gleichberechtigten Einbindung der Länder und der Sozialversicherung zu verwirklichen.

Zu § 4

In Abs. 1 bis 4 werden die Aufgaben der Gesellschaft umschrieben. Die Aufgaben umfassen insbesondere die bisher dem ÖBIG, dem BIQG bzw. dem FGÖ zugewiesenen Aufgaben.

Abs. 1 Z 9 normiert als Aufgabe die Führung von Verzeichnissen der zur Ausübung nichtärztlicher Gesundheitsberufe Berechtigten. Die Erfüllung dieser Aufgabe setzt entsprechende Rechtsgrundlagen in den einzelnen Berufsgesetzen der Gesundheitsberufe voraus. Geplant ist die Erfassung insbesondere jener Gesundheitsberufe, die noch nicht registriert sind. Vor Novellierung der einzelnen Materiengesetze und allfälliger weiterer damit im Zusammenhang stehender Gesetze hat eine umfassende rechtliche Prüfung der Übertragung dieser behördlichen Aufgabe, der Frage der Rechtsnatur dieser Registrierung, des Rechtsschutzes und der finanziellen Implikationen wie auch insbesondere der Effizienzsteigerung zu erfolgen.

Gemäß Abs. 3 obliegt der Gesellschaft auch die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen im Sinne des Gesundheitsförderungsgesetzes (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998, mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 143. Als Beispiel sind Maßnahmen zur Umsetzung eines bundesweiten Sportstättenentwicklungsplans unter den Gesichtspunkten der Schaffung von vielfältig und nachhaltig nutzbaren Spiel-, Sport- und Bewegungsräumen, Initiativen von Bewegungsprogrammen und Schulkooperationen sowie bundesweiten Bewegungsinitiativen gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 lit. c) und d) Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 143, zu erwähnen.

Abs. 4 regelt, dass die Gesellschaft im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 dem Gesellschafter aufgrund einer Beauftragung im Einzelfall bestimmte Leistungen zu erbringen hat, dazu gehören unter anderem die fachbezogene Mitwirkung der Gesellschaft bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen und die Mitwirkung bei Begutachtungen und der Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler Organisationen.

Ziel des Gesetzgebers ist, ein den Entscheidungsträgern im Gesundheitssystem zuarbeitendes nationales Forschungs- und Planungszentrum für das Gesundheitswesen zu etablieren. Die damit verbundene Besonderheit der Leistungsbeziehungen bzw. die damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen des Gesellschafters legen nahe, die Auftragsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft vom Wettbewerb auszunehmen.

Durch die gesellschaftsrechtliche Konstruktion bzw. die Eigentümerstruktur wird der für Inhouse-Vergaben notwendigen Beherrschung im Sinne des § 10 Z 7 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17, entsprochen. Konsequenz des in den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 erster Satz normierten gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereichs der Gesellschaft im Sinne der Zielsetzung ist, dass Abs. 5 erster und zweiter Satz der Gesellschaft die Qualität als Marktteilnehmer nimmt und gleichzeitig ihre Qualifikation als Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinne ausschließt.

Im Sinne des zweiten Kriteriums für die Zulässigkeit von Inhouse-Vergaben (Wesentlichkeit) normiert Abs. 5 daher, dass die Gesellschaft Leistungen des gemeinwirtschaftlichen Kernaufgabenbereichs ausschließlich dem Gesellschafter erbringen darf. Umgekehrt wird der Gesellschafter verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen.

Die in Abs. 4 vorgesehenen Leistungen sind von der Ausschließlichkeit der Leistungsbeziehungen ausgenommen, weil sich der Gesellschafter aufgrund der Natur dieser Leistungen und im Sinne der Vollständigkeit der Verfügbarkeit gesundheitspolitischer Entscheidungsgrundlagen die Auftragsvergabe auch an Dritte vorbehalten muss. Ergänzend ist festzuhalten, dass die ausschließliche Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen an den Gesellschafter (Bund) auch jene Aufträge des Gesellschafters inkludiert, die er entsprechend der Beschlusslage und im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Bundesgesundheitsagentur Kraft des Ausschließlichkeitsrechts an die Gesellschaft vergeben muss. Der Verpflichtung des Bundes gemäß Art. 25 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens kann nur unter diesen Voraussetzungen entsprochen werden.

Um ungerechtfertigte Belastungen der Gesellschaft aufgrund dieser ausschließlichen Leistungsbeziehungen zu vermeiden, wird dem Gesellschafter die Möglichkeit der Fremdvergabe unter den in Abs. 5 festgelegten Voraussetzungen eingeräumt.

Zu § 5:

Aufgrund der besonderen Stellung der Gesellschaft im österreichischen Gesundheitswesen ist es zweckmäßig, dass sie dem gemeinwirtschaftlichen Aufgabenbereich vergleichbare Leistungen auch vom Gesellschafter verschiedenen Dritten erbringen kann. Dies umso mehr, als der Aufbau bzw. die Verfügbarkeit einer umfassenden Wissensbasis dies geradezu fordern.

Die vergabe- und beihilfen-rechtskonforme Auftragsabwicklung von Aufträgen Dritter ist jedoch aufgrund der Ausschließlichkeit der Leistungsbeziehungen zum Gesellschafter nur durch einen eigenen Rechtsträger zulässig. Zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber wird die Gesellschaft daher verpflichtet, eine Tochtergesellschaft zu gründen.

Zur Sicherstellung ausreichender Transparenz im Sinne der europarechtlichen Vorgaben wird die Verrechnung von Leistungen zu Marktpreisen festgelegt und um ein entsprechendes Berichtswesen ergänzt (§ 14).

Zu § 6:

Abs. 1 umschreibt die Mittel, aus denen die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt.

Abs. 2 berechtigt die Gesellschaft für das Führen von Registern und Verzeichnissen Beiträge einzuheben.

Zu § 7:

Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, der/die Geschäftsführer/-in, die Institutsversammlung und das Kuratorium.

Zu § 8:

Die Gesellschaft hat einen/eine Geschäftsführer/-in, der/die unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, für fünf Jahre zu bestellen ist, wobei die Wiederbestellung möglich ist.

Für die interne Meinungsbildung sind in der Geschäftsordnung zweifelsfreie Regelungen zu treffen. Während die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit weisungsfrei ist (siehe § 2 Abs. 5), ist sie hinsichtlich aller anderen Belange, insbesondere im Investitions- und Personalwesen sowie allen anderen budgetären Fragen an die Weisungen des Gesellschafters gebunden. Die Festschreibung des genauen Prozederes, insbesondere die Betragsgrenzen und Belange, die eine Rückkoppelung bzw. Genehmigung durch den Gesellschafter erfordern, hat in der Geschäftsordnung zu erfolgen.

Die Geschäftsordnung hat insbesondere auch vorzusehen, dass für jeden der in § 2 eingerichteten Geschäftsbereiche ein/eine Leiter/-in des Geschäftsbereichs einzurichten ist. Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist vorzusehen, dass der/die Geschäftsführer/-in der Gesellschaft auch Leiter/-in eines Geschäftsbereichs der Gesellschaft ist.

Die Bestellung des/der interimistischen Geschäftsführers/-in ist erforderlich, um die Eintragung im Firmenbuch zu ermöglichen.

Zu § 9:

Die Institutsversammlung besteht gemäß Abs. 1 aus 27 Mitgliedern. Ihr gehören Vertreter/-innen des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung an. Es werden nähere Bestimmungen über den Vorsitz, die Einberufung und die Abstimmungsmodalitäten festgelegt. Die Tätigkeit der Mitglieder der Institutsversammlung erfolgt ehrenamtlich. Die Einrichtung der Institutsversammlung dient maßgeblich der partnerschaftlichen Einbindung der Länder und der Sozialversicherung in die wissenschaftlich-fachliche Ausrichtung und Arbeit der Gesellschaft.

Zu § 10:

In § 10 erfolgt die taxative Aufzählung der Aufgaben der Institutsversammlung.

Zu § 11:

Das Kuratorium besteht gemäß Abs. 1 aus 13 Mitgliedern. Die Zusammensetzung ist im Gesetz festgelegt wie auch die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit. Es werden nähere Bestimmungen über den Vorsitz, die Einberufung und die Abstimmungsmodalitäten normiert.

Die Zusammensetzung und Entscheidungsfindung schreibt die Strukturen des bisher bestehenden Fonds „Gesundes Österreich“ ohne gravierende Änderung fort.

Zu § 12:

§ 12 regelt die Aufgaben des Kuratoriums. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 obliegt im Hinblick auf deren finanzausgleichsrechtlichen Hintergrund dem Kuratorium.

Zu § 13:

Abs. 1 verpflichtet die Gesellschaft, zu ihrer wissenschaftlich fundierten Beratung wissenschaftliche Beiräte einzurichten. Die Tätigkeit in den Beiräten erfolgt ehrenamtlich.

Abs. 3 normiert, dass zur Beratung des Kuratoriums, insbesondere der wissenschaftlichen Bewertung von Projekten und zur Vorbereitung von Beschlüssen des Kuratoriums, ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzurichten ist.

Die nähere Ausgestaltung der Beiräte ist gemäß Abs. 4 in der Geschäftsordnung festzulegen.

Zu § 14:

Abs. 1 normiert einen Auftrag an den/die Geschäftsführer/-in, innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Die Abs. 2 bis 4 legen die nähere Ausgestaltung des Unternehmenskonzepts, eines Planungs- und Berichtsystems, der Rechnungskreise und des Arbeitsprogramms fest.

Zu § 15:

§ 15 legt in seinen Abs. 1 bis 3 ein dreistufiges System der Verwendung von Daten (anonymisiert – indirekt personenbezogen – direkt personenbezogen) fest und ermöglicht dadurch eine differenzierte Vorgangsweise im Umgang mit Daten.

Abs. 1 sieht vor, dass die gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 verwendeten Daten anonymisiert zu verwenden sind und damit nicht auf Betroffene im Sinne des § 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, rückführbar sein dürfen. Betroffener/Betroffene im Sinne des DSG 2000 ist jede vom/von der Auftraggeber/-in verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden.

Sollte die Erfüllung gesetzlich übertragener Aufgaben mit anonymisierten Daten nicht möglich sein, so ist gemäß Abs. 2 zunächst eine Verwendung in indirekt personenbezogener Form zu wählen; ein direkter Personenbezug darf gemäß Abs. 3 erst hergestellt werden, wenn die gesetzlich übertragenen Aufgaben nur mit der Verwendung direkt personenbezogener Daten erfüllt werden können.

Auf § 1 Abs. 4 GQG wird im gegebenen Zusammenhang verwiesen.

Nur „indirekt personenbezogene Daten“ sind Daten für einen/eine Auftraggeber/-in, Dienstleister/-in oder Übermittlungsempfänger/-in dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, dass dieser/diese Auftraggeber/-in, Dienstleister/-in oder Übermittlungsempfänger/-in die Identität des/der Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.

Werden indirekt personenbezogene Daten zusammengeführt, sollte dies für natürliche Personen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK gemäß § 9 E-Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen.

Abs. 3 zählt jene Aufgaben der Gesellschaft auf, für deren Erfüllung die Verwendung sensibler Daten insbesondere gesundheitsbezogener Daten, im öffentlichen Interesse unabdingbar sind. Die Einrichtung allfälliger weiterer Register bedarf ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen im Hinblick auf die Verwendung (sensibler) Daten.

Die Verwendung sensibler direkt personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 ist gemäß Abs. 4 besonders zu begründen, wobei die Aufzeichnungen dieser Begründungen für die Dauer der Datenverwendung sowie drei Jahre darüber hinaus aufzubewahren sind und für Kontrollzwecke (etwa im Rahmen von Verfahren vor der Datenschutzkommission) einsehbar sein müssen.

Abs. 5 normiert eine spezielle Verschwiegenheitspflicht, die jedoch § 15 DSG 2000 nicht einschränkt.

Zu § 16:

§ 16 befreit die Gesellschaft von Abgaben und Gebühren.

Zu § 17:

Die Heranziehung der Finanzprokuratur für die Beratung und Vertretung in Rechtssachen entspricht den Geboten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Zu § 18:

Im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge ist in § 18 vorgesehen, dass alle Rechte und Pflichten des ÖBIG und des FGÖ, im Besonderen das bisher verwaltete und genutzte Vermögen sowie alle Forderungen und Schulden, auf die Gesellschaft übergehen. Die Gesamtrechtsnachfolge schließt selbstredend sämtliche Berechtigungen, Bewilligungen und Konzessionen des ÖBIG und des FGÖ ein.

Selbstredend hat die Eröffnungsbilanz als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Gesellschaft zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehört haben.

Die in einzelnen Bundesgesetzen festgelegten Aufgaben des ÖBIG, des BIQG und des FGÖ werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 5 von der Gesellschaft wahrgenommen.

Zu § 19:

Die Arbeitsverträge von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des ÖBIG und des FGÖ sind, gehen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf die Gesellschaft über. Die bisherige Geschäftsführerin des ÖBIG wird Leiterin des Geschäftsbereichs ÖBIG. Der bisherige Geschäftsführer des FGÖ wird Leiter des Geschäftsbereichs FGÖ. Die Änderung der Rechtsform des Dienstgebers darf in keinem Fall zu einer Schlechterstellung der vertragsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten führen.

Zu § 20:

§ 20 regelt, dass die Gesellschaft für ihre Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen kollektivvertragsfähig ist. Am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Kollektivverträge, die das ÖBIG abgeschlossen hat, gelten ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die Arbeitsverhältnisse jener Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von ihnen erfasst waren. Die Kollektivverträge können durch spätere Kollektivverträge, die die Gesellschaft kraft eigener Kollektivvertragsfähigkeit schließt, gestaltet werden.

Zu § 21:

Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. I Nr. 22/1974.

§ 21 enthält weiters Regelungen hinsichtlich der Tätigkeitsdauer und des Mandats von Betriebsräten/Betriebsrätinnen, die in Betrieben oder Betriebsteilen bestehen, deren Betriebsinhaber durch das In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes die Gesellschaft wird bzw. die Ausschreibung von Betriebsratswahlen. Damit soll sichergestellt werden, dass kein Vertretungsvakuum eintritt und dass die Belegschaft eine neue gemeinsame Vertretung bilden kann.

In Abs. 3 werden nähere Bestimmungen betreffend der in Geltung stehenden Betriebsvereinbarungen getroffen. Sie sollen dazu führen, dass die Betriebsvereinbarungen für die von ihnen vor In-Kraft-Treten des Gesetzes erfassten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen erhalten bleiben. Sie unterliegen der Gestaltungsmacht der Betriebspartner des neuen Unternehmens.

Zu § 22:

§ 22 normiert zweifelsfreie Regelungen für die Frage des Mietzinses.

 

Zu Artikel 2 (Aufhebung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“):

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesundheitsförderungsgesetzes):

Die Durchführung der Maßnahmen und Initiativen im Sinne des Gesundheitsförderungsgesetzes wird der Gesundheit Österreich GmbH übertragen. In der Gesellschaft wird dafür ein eigener Geschäftsbereich eingerichtet. Dieser Geschäftsbereich wird speziell für Gesundheitsförderung eingerichtet und wird wie auch bisher schon – im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten – Aufgaben als Informations- und Koordinationsplattform für Gesundheitsförderung wahrnehmen. Als GmbH verfügt diese Einrichtung über die notwendige Flexibilität für die Durchführung von Programmen in Österreich und erlaubt auch die Beteiligung Österreichs an den internationalen Projekten des EU-Aktionsprogramms zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information.

Die bisherigen Aktivitäten des FGÖ sollen in die Gesundheit Österreich GmbH integriert werden. Die bereits früher beim FGÖ etablierten Dokumentationen über Gesundheitsförderung und Selbsthilfegruppen bieten im Hinblick auf die zwingend notwendige Koordination und Abstimmung eine wertvolle Grundlage.

Um eine langfristige Planung und Umsetzung sicher zu stellen, ist die Möglichkeit der Rücklagenauflösung und Verwendung in den Folgejahren vorgesehen.

Festzuhalten ist, dass die administrativen Kosten für den Geschäftsbereich FGÖ der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Gesamtaufkommen der für die Umsetzung dieses Bundesgesetzes zur Verfügung stehenden Bundesmittel zu bedecken sein werden.

Im Rahmen der Gesellschaft haben neben den Facheinrichtungen sowohl die Bundesebene als auch die Landes-, Gemeinde- und Städteebene die Möglichkeit, Vertreter/-innen in entsprechender Zahl in das Kuratorium zu entsenden (siehe § 11 GÖGG), wodurch eine Einbindung in die Entscheidung über die Mittelverwendung wie bisher in partnerschaftlicher Form gewährleistet bleibt.

Im Sinne der erforderlichen Transparenz und Nachvollziehbarkeit hat die Gesundheit Österreich GmbH einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Im Rahmen der jeweiligen Finanzausgleichsgesetze ist bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information im Sinne des GfG ein Betrag in Höhe von 7,2 Millionen Euro jährlich vor der Teilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden abzuziehen. Dieser Fixbetrag ist nicht mit dem Umsatzsteueraufkommen valorisiert und wird zur Setzung von Maßnahmen und Initiativen im Sinne des GfG der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung gestellt.