144 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (82 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Marokko und Österreich werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Marokko ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich geworden.

Am 8. November 1999 sind daher in Wien Verhandlungen mit Marokko aufgenommen worden, die zur Ausarbeitung eines vorläufigen Entwurfes für ein Doppelbesteuerungsabkommen geführt haben. Die in diesem Entwurf noch offenen Fragen konnten auf schriftlichem Wege mit Notenwechsel vom 25. bzw. 29. Jänner 2002 geklärt werden und führten zur Ausarbeitung des nunmehr vorliegenden Entwurfes.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, dem Konzept des OECD-Musterabkommens (OECD-MA).

Das Abkommen wird für Steuern vom Einkommen Geltung haben. Die Betriebstättendefinition folgt im Wesentlichen dem OECD-MA. Eine Abweichung besteht insofern, als für Versicherungsunternehmen eine Betriebstätte im anderen Staat durch Einhebung von Prämien oder durch die Versicherung dort belegener Risken  begründet wird. Die betriebstättenbegründende Baustellenfrist beträgt – abweichend vom OECD-MA - 6 Monate. Die Besteuerung gewerblicher Gewinne folgt der OECD-konformen Betriebstättenregel. Das Quellenbesteuerungsrecht für Dividenden ist im Schachtelverhältnis (ab 25%iger Beteiligung) auf 5% eingeschränkt. Für Portfoliodividenden beträgt das Quellenbesteuerungsrecht 10%. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen beträgt 10%, jedoch konnte für Zinsen im öffentlichen Bereich und für Zinsen im Zusammenhang mit Exportförderungskrediten eine Quellensteuerfreiheit erreicht werden. Für Lizenzgebühren ist ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates von 10% vorgesehen.

Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode an, während Marokko generell die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der österreichischen Steuer vermeidet.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Das vorliegende Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs.1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (82 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003 07 01

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann