Anlage

 

Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)

Der Gesetzesbeschluss des Nationalrates bezweckte nach Eigeneinschätzung der Regierungsmehrheit im Nationalrat das österreichische Übernahmerecht an internationale Entwicklungen und praktische Erfahrungen anzupassen.

In Wirklichkeit würde das Übernahmegesetz, wenn es so in Kraft tritt, wie vom Nationalrat beschlossen, den Ausverkauf von österreichischen Unternehmen fördern, den österreichischen Kapitalmarkt schädigen und die Positionen der Kleinaktionäre am österreichischen Kapitalmarkt schwächen. Wichtige Industriestandorte in zahlreichen Regionen und Bundesländern würden in Mitleidenschaft gezogen werden.

Während Bundesländer große Anstrengungen unternehmen, um Industriestandorte in ihren Ländern zu stärken und zu fördern, würde der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates eben diese Industriestandorte schwächen. Bezeichnend ist auch, dass sowohl die Rechtsanwaltskammer wie auch der Oberste Gerichtshof und die Übernahmekommission heftige Kritik am Regierungsentwurf geäußert hatten.

Besonders kritikwürdig am neuen Übernahmerecht ist insbesondere, dass nach dem neuen Übernahmerecht Beteiligungen bis 26 Prozent definitiv als nicht beherrschend gelten. Diese Regelung geht an der Realität vorbei, da in Österreich traditionell nur ein geringen Anteil von ca. 12 bis 20 Prozent des Streubesitzes an Hauptversammlungen teilnimmt. In Österreich liegt daher üblicherweise bereits bei Anteilen von 20 Prozent eine beherrschende Stellung vor. Einerseits wird eine Prüfung unterhalb der „25-Prozent-plus-eine–Aktie“Grenze vom neuen Gesetz schlichtweg ausgeschaltet, andererseits werden wichtige Faktoren für die Beurteilung der beherrschenden Stellung - wie beispielsweise Syndikatsverträge - bewusst außer Acht gelassen.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.