1450 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Antrag
830/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Christoph Matznetter, Detlev
Neudeck, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Die Abgeordneten
Karlheinz Kopf, Dr. Christoph Matznetter,
Detlev Neudeck, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 27. April 2006 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Erläuternde
Bemerkungen zur WKG - Novelle
Zu Z 4 – 6
(§ 15 Fachorganisationsordnung):
Die Struktur der
Fachorganisationen als Träger der Selbstverwaltung soll ein Abbild der
jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sein.
Absatz 2
überträgt dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer die Aufgabe, die in
Absatz 1 allgemein umschriebenen Kriterien für die Errichtung von
Fachverbänden und Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts näher
auszuführen. Dieser Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ist
eine Durchführungsverordnung der §§ 15 Abs. 1 und 43 Abs. 1, die
gemäß § 141 Abs. 1 in geeigneter Weise zu verlautbaren ist.
Im Interesse der
Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der
betreffenden Mitglieder sind dabei Kriterien für insbesondere die Größe
(Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen
Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie
für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu
Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige festzusetzen.
Die Kriterien
können dabei im Sinne eines beweglichen Systems gewichtet werden; sie können
auch je Sparte verschieden sein, um den unterschiedlichen tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechend Rechnung zu tragen. Erfüllen ein Fachverband und die
zugehörigen Fachgruppen (Fachvertretungen) die vom Erweiterten Präsidium der
Bundeskammer näher ausgeführten Kriterien nicht, kann ein Fachverband aufgrund
eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer errichtet werden,
wenn grundsätzlich keine Fachgruppen errichtet werden und weitere vom
Erweiterten Präsidium festgelegte Kriterien erfüllt sind. Dieser Beschluss des
Erweiterten Präsidiums gemäß § 15 Absatz 3 bestätigt nach einer
entsprechenden Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen der im Beschluss gemäß
§ 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Errichtung eines
Fachverbandes gemäß § 15 Absatz 3 (in dessen Bereich also
grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden); ihm kommt somit auf der
Grundlage des Beschlusses über die Kriterien gemäß § 15 Absatz 2
deklarative Wirkung zu. Das gilt freilich auch für jene Fachverbände, in deren
Bereich schon derzeit keine Fachgruppen errichtet sind.
Absatz 5 ordnet
grundsätzlich die Spiegelbildlichkeit der Fachorganisationsstruktur an: Anders
als nach dem geltenden Recht soll es grundsätzlich nicht mehr möglich sein,
innerhalb eines Fachverbandes mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung
vorzusehen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen soll unter bestimmten
Umständen innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern
mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung errichtet werden können. Eine
Ausnahme vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bedarf eines dementsprechenden
Antrags des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer an das zur Beschlussfassung
zuständige Wirtschaftsparlament und ist zudem nur dann zulässig, wenn die
Errichtung mehr als einer Fachgruppe (Fachvertretung) für eine wirksame
Interessenvertretung wegen der einzigartigen regionalen Interessenlage eines in
den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweiges unabdingbar ist.
Eine derartige einzigartige regionale Interessenlage kommt etwa den Stickern in
Vorarlberg oder den Kaffeehäusern in Wien zu. Neben der einzigartigen
regionalen Interessenlage müssen auch die in § 43 Abs. 1 für die
Errichtung einer Fachgruppe genannten Voraussetzungen, insbesondere die
Bedeckung des Aufwandes der Fachgruppe, erfüllt sein. Das Recht der
Landeskammern, gemäß § 26 Abs. 4 der Geschäftsordnung der
Bundeskammer einen entsprechenden Antrag an das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer zu stellen, bleibt selbstverständlich unberührt.
Die Bestimmung des
Absatz 5 ordnet freilich nicht an, dass jedenfalls eine Fachgruppe
unabhängig davon zu errichten ist, ob im Bereich einer Landeskammer
Mitgliedschaften begründet sind oder nicht.
Im Rahmen der im
Abs. 8 angeordneten Prüfung ist auch sicherzustellen, dass die Kriterien
als solche jeweils den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Sollte sich
aufgrund der Evaluierung eine Adaptierung des Kriterienbeschlusses gemäß
§ 15 Abs 2 notwendig erweisen, so bedarf dieser Beschluss des Erweiterten
Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs 4 neben der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auch der Zustimmung von zwei Drittel
der Präsidenten der Landeskammern. Diese somit alle fünf Jahre durchzuführende
Evaluierung soll gewährleisten, dass die Organisationsstruktur der
Fachorganisationen die Struktur der österreichischen Wirtschaft getreu abbildet
und die Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung der betreffenden
Mitglieder gegeben sind.
Ergibt sich, dass
die Struktur der Fachorganisationen nicht mehr den vom Erweiterten Präsidium
der Bundeskammer festgelegten Kriterien für die Errichtung von
Fachorganisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts entspricht, so ist
nach Abs. 9 von der Bundeskammer insbesondere die Fachorganisationsordnung
entsprechend zu ändern. Die Landeskammern haben dementsprechend Beschlüsse über
die Errichtung von Fachgruppen zu fassen bzw zu widerrufen.
Zu Z 7 (§ 19
Eigener Wirkungsbereich):
In Abs. 1
Z 10 wird die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zur WKG-Novelle BGBl I
Nr 153/2001 bestanden hat. Die WKG-Novelle BGBl I Nr 153/2001 sollte der
Klarstellung dienen, das Vertretungsrecht der Wirtschaftskammern jedoch nicht erweitern.
Da der Wortlaut der Novelle diesbezüglich zu Missverständnissen Anlass gegeben
hat, soll zur seinerzeitigen Formulierung zurückgekehrt werden. Die Aufgabe der
Wirtschaftskammern, ihre Mitglieder im Rahmen der Möglichkeiten in rechtlichen
und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, bleibt
unverändert. Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder umfasst nach wie vor
auch die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.
Zu Z 8 (§ 25
Wirtschaftsparlament):
In der Ziffer 2
des zweiten Absatzes wird ein Redaktionsversehen korrigiert: Statt
„Spartensprecher-Stellvertreter“ muss es „Spartenobmann-Stellvertreter“ lauten.
Zu Z 9 und
10 (§ 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz):
Die Zusammensetzung
der Spartenkonferenz wird geändert. Bisher waren alle Fachgruppen-Obmänner
(Vorsitzende der Fachvertreter) ex lege in der Spartenkonferenz vertreten.
Künftig wird die Spartenkonferenz als eigene Liste auf Grund der Ergebnisse der
Urwahlen in der betreffenden Sparte hochgerechnet (§ 102). Die Anzahl der
Mitglieder einer Spartenkonferenz kann zwischen zehn und 32 betragen und ist im
Wahlkatalog festzusetzen (§ 75 Abs. 4).
Zu Z 11 (§
31 Eigener Wirkungsbereich):
Durch das
Streichen der Wörter „Landeskammern und“ in Abs. 3 Z 9 soll ein
Redaktionsversehen korrigiert werden. Seit dem Inkrafttreten des WKG 1998
bedürfen die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern keiner
Genehmigung der Bundeskammer.
Zu Z 15 und
16 (§ 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz):
Dazu gelten
sinngemäß die Ausführungen zu § 26.
Zu Z 17 (§
43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):
Durch den Verweis
auf § 15 Abs. 2 in Absatz 1 wird klargestellt, dass die
Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über die Kriterien für
die Errichtung von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts für die
Landeskammern ebenso wie die Feststellungen des Erweiterten Präsidiums der
Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 9 verbindlich und von ihnen umzusetzen sind.
Wird von der Errichtung einer Fachgruppe abgesehen oder eine bestehende
Fachgruppe in eine Fachvertretung umgewandelt, obliegt die Wahrnehmung der
fachlichen Angelegenheiten der Mitglieder der Fachvertretung, insbesondere die
Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen der Mitglieder, dem
gleichartigen Fachverband. Der Fachverband hat sich in dem betreffenden
Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen. Diesen stehen die
gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss
festgelegt sind.
Zu Z 18 (§
48 Organe):
Die Obmänner der
Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) gehören dem
Fachverbandsausschuss mit Sitz und Stimme an.
Zu Z 20 bis
22 (§ 61 Beschlusserfordernisse):
Mit der Einfügung
der Wortfolge „grundsätzlich betroffenen“ im vorletzten Satz des Absatz 2
soll klargestellt werden, dass im Falle der beabsichtigten Erhöhung der
Grundumlage für die Mitglieder nur einer von zwei oder mehreren in einer
Fachgruppe oder einem Fachverband zusammengefassten Berufszweige die Meinung
nur der Mitglieder der von der Grundumlagenerhöhung betroffenen Berufszweige zu
erkunden ist. Durch die Novelle wird zudem außer Streit gestellt, dass eine
Erhöhung der Grundumlage nur dann gegeben ist, wenn der Beschluss der
jeweiligen Körperschaft eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens bezweckt. Wenn
jedoch der Vollzug gesetzlicher Vorschriften, etwa der Auftrag der
Vereinheitlichung der Grundumlagenbemessungsgrundlagen, oder allenfalls auch
verbindlicher Organbeschlüsse, etwa des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer
gemäß § 15 Abs. 2 dazu führt, dass die Grundumlage einiger Mitglieder
steigt, das Grundumlagenaufkommen der jeweiligen Körperschaft als solches
jedoch im wesentlichen unverändert bleibt, ist die Meinung der Mitglieder nicht
zu erkunden.
Zu Z 26 bis
28 (§ 72 Datenschutz):
Die Formulierung
des Absatz 4 dient der Klarstellung, dass für keinerlei Sendungen der
Wirtschaftskammerorganisation, die im Rahmen der Erfüllung der ihr gemäß diesem
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erfolgen, eine Zustimmung des Empfängers
erforderlich ist.
Da die
Wirtschaftskammerorganisation bei Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen
Aufgaben kein Diensteanbieter im Sinne des E-Commerce-Gesetzes ist, weil sie
keine Dienste der Informationsgesellschaft bereitstellt, sondern als
Körperschaft öffentlichen Rechts die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben
erfüllt, wurde der Abs. 5 zur entsprechenden Klarstellung in § 72 WKG
aufgenommen.
Zu Z 31 (§
75 Wahlkataloge):
Wie bisher wird es
auch künftig zwei Wahlkataloge, die eine Anlage zur Wahlordnung sind, geben.
Allerdings besteht der Spartenwahlkatalog selbst aus zwei Teilen, und zwar aus
einem Teil über die Spartenvertretungen (Abs. 3) und einem über die
Spartenkonferenzen (Abs. 4).
Bei den
Bestimmungen über die Spartenvertretungen hat sich inhaltlich – außer einer
sprachlichen Bereinigung - nichts geändert. Die Anzahl der Mitglieder der
Spartenkonferenzen ist auf Landeskammerebene – wie die Anzahl der Mitglieder
der Spartenvertretungen – unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler und unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sparte im betreffenden
Bundesland zu bestimmen. Für die Spartenkonferenzen im Bereich der WKÖ ist
hiefür – wie bei den Spartenvertretungen – ausschließlich die wirtschaftliche Bedeutung
zu berücksichtigen.
Die Anzahl der
Mitglieder der Organe der Fachorganisationen wird geändert. Die Mindestzahl
eines Fachgruppenausschusses wird künftig zehn, jene eines
Fachverbandsausschusses 13 betragen. Die Höchstzahl bleibt mit jeweils 32 gleich.
Eine Fachvertretung kann künftig bis zu neun Fachvertreter haben.
Zu Z 33 bis
35 (§ 78 Hauptwahlkommission):
Auf Grund der
systematischen Umstellung bei der Zusammensetzung der Spartenkonferenzen musste
die demonstrative Aufzählung der Zuständigkeiten der Hauptwahlkommission in den
Ziffern 9 und 10 des Absatzes 4 geändert werden. Außerdem wurde die Kompetenz
zur Suspendierung von Funktionären auf die HWK übertragen.
Zu Z 36 (§
79 Wahlkommissionen):
Die vorgesehene
Änderung soll eine größere Flexibilität dadurch bewirken, dass die
Hauptwahlkommission bestimmte Aufgaben wie etwa die Entscheidung über die
Einsprüche oder die Auflegung der Wählerlisten an sich ziehen kann.
Zu Z 38 (§
84 Wahlkundmachung):
Da die
Spartenkonferenzen künftig ebenfalls politische Listen sind, die von der
Hauptwahlkommission besetzt werden, müssen auch die entsprechenden Bestimmungen
in der Wahlkundmachung geändert werden (Abs.1 bis 3).
Da die Listen für
die Spartenvertretungen erst nach der Wahl eingereicht werden müssen
(§ 101 bzw. § 109), entfällt die bisher im Abs. 3 Z 5
lit b vorgesehene Unterstützung.
Zu Z 39 und
40 (§ 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die
Wählerlisten):
Hier wird im
Abs. 6 ein Zitierungsfehler berichtigt.
Zu Z 45 (§
97 Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses):
Die Bestimmungen
über die Minderheitenrechte bei den Urwahlen bleiben grundsätzlich unverändert.
Durch die Änderung bei der Anzahl an höchstzulässigen Fachvertretern gelten
diese Minderheitenbestimmungen nunmehr auch bei Fachvertretern, allerdings erst
ab einer Mandatszahl von fünf.
Zu Z 46 (§
99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der
Vorsitzenden der Fachvertreter):
Hier wurde im
Abs. 5 zur Klarstellung über das Ergebnis bei einer Wahl des
Fachgruppenobmannes und seiner Stellvertreter der Verweis auf § 97
Abs. 3 aufgenommen.
Zu Z 47 bis
49 (§ 101 Sparten der Landeskammern – Besetzung der Spartenvertretungen):
Die Listen für die
Spartenvertretungen sollen künftig erst nach der Wahl eingebracht werden
(Abs. 2).
Zur Klarstellung
wurden die Bestimmungen im Abs. 3 über eine Vereinigung von Wählergruppen
bzw. von Zurechnung von Mandaten neu formuliert.
Zu Z 50 (§
102 Bestellung der Mitglieder der Spartenkonferenz):
Die Zusammensetzung
der Spartenkonferenzen wurde systematisch geändert (siehe Ausführungen zu
§ 26).
Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der
betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können spätestens zwei
Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag für die
Spartenkonferenz einreichen. Im Übrigen wurden die Bestimmungen über die
Besetzung der Spartenkonferenzen den Bestimmungen über die Besetzung der
Mitglieder der Spartenvertretungen angepasst.
Zu Z 51 (§
103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter):
Die von der
Hauptwahlkommission bestellten Mitglieder der Spartenkonferenz haben die Wahl
des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Das passive
Wahlrecht ist auf die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz beschränkt.
Zu Z 52 und
53 (§ 107 Besetzung der Fachverbandsausschüsse):
Die
Zusammensetzung der Fachverbandsausschüsse wurde geändert (§ 48). Die
Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) gehören
dem Fachverbandsausschuss automatisch an; sie sind bei der Berechnung der
Mandate für eine Wählergruppe der jeweiligen Wählergruppe zuzurechnen.
Im neuen
Abs. 6 musste Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass eine
Wählergruppe im Fachverbandsausschuss durch ihre Fachgruppenobmänner
(Vorsitzende der Fachvertreter) stärker vertreten ist, als dies ihrem
arithmetischen Wahlergebnis entspricht. In solchen Fällen werden diese Mandate
der Mandatszahl hinzugeschlagen; allerdings erfolgt dann auch die Berechnung
der Minderheitenvertreter auf Grund der höheren Mandatszahl.
Zu Z 54 (§
109 Sparten der Bundeskammer – Besetzung der Spartenvertretungen):
Die Ausführungen
zu § 101 gelten grundsätzlich sinngemäß. Allerdings beträgt die Frist für die
Einreichung sechs Wochen. Wenn eine Wählergruppe eine Bundesorganisation hat,
ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
Zu Z 55 (§
110 Bestellung der Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer):
Die Ausführungen
zu § 102 gelten grundsätzlich sinngemäß. Allerdings beträgt die Frist für die
Einreichung sechs Wochen. Wenn eine Wählergruppe eine Bundesorganisation hat,
ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
Zu Z 56 (§
111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter):
Die Ausführungen
zu § 103 gelten sinngemäß.
Zu Z 57 (§
123 Grundumlagen):
Unter dem Begriff
„sonstige Erträge“ in Absatz 1 sind etwa Gebühren für Sonderleistungen,
Prüfungsgebühren und ähnliches, nicht aber etwa Kammerumlagen zu verstehen.
Da ab der auf das
Inkrafttreten der Novelle folgenden Funktionsperiode gemäß § 48 dem
Fachverbandsausschuss die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die
Vorsitzenden der Fachvertreter) jedenfalls angehören, kann die Bestimmung über
die Grundumlagenausschüsse entfallen.
Ab der auf das
Inkrafttreten der Novelle folgenden Funktionsperiode kommt im Bereich der
Fachvertretungen den Fachverbänden die Kompetenz zu, über die Grundumlagen
Beschluss zu fassen. Die Landeskammern haben in diesen Fällen den zur Bedeckung
der Kosten, die ihnen durch die Vertretung der Interessen der betreffenden
Fachverbandsmitglieder erwachsen, erforderlichen Anteil an der Grundumlage im
Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern zu beschießen und dabei die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern
an den Grundumlagen nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten
Höchstgrenzen festzulegen. Soweit es erforderlich ist, um den unterschiedlichen
tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen, können diese Höchstgrenzen je
Sparte verschieden sein.
Im Bereich der
Fachvertretungen wird durch Absatz 6 den Landeskammern die Möglichkeit
eröffnet, zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an
der Grundumlage nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen
Sondergrundumlagen zu beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf eines
dementsprechenden Antrags des(r) Fachvertreter(s); davor ist der Fachverband zu
informieren und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf
geeignete Weise im Sinne des § 61 und der entsprechenden Bestimmungen der
Geschäftsordnung der Bundeskammer zu erkunden. Die Bemessungsgrundlage dieser
Sondergrundumlage muss nicht der gemäß Abs. 11 einheitlichen
Bemessungsgrundlage der jeweiligen Fachorganisationsschiene entsprechen.
Zu Z 58 (§
126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen):
Aufgrund des
§ 17a Abs. 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl 18/1975 idF BGBl
I Nr 124/2003, fallen die im WKG 1998 geregelten Zuständigkeiten der
Finanzlandesdirektionen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Finanzen. § 126 Abs. 1 WKG ist entsprechend anzupassen.
Zu Z 60 bis
63 (§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss):
Durch das
Streichen des Wortes „genehmigten“ in Absatz 9 soll ein Redaktionsversehen
korrigiert werden. Da die Voranschläge der Bundeskammer und der Landeskammern
keiner Genehmigung bedürfen, wären diese nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht
zur Einsicht aufzulegen. Durch das Streichen des Wortes „genehmigten“ wird
klargestellt, dass alle Voranschläge, Nachtragsvoranschläge und
Rechnungsabschlüsse zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der betreffenden
Körperschaft aufzulegen sind.
Durch den Verweis
in Abs. 10 soll die in Art 127b B-VG geregelte Prüfbefugnis des Rechnungshofes
in keiner Weise verändert werden. Der Verweis dient ausschließlich der
Klarstellung und soll verdeutlichen, dass im Bereich der Gebarungsprüfung keine
parallelen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde einerseits und des
Rechnungshofes andererseits bestehen.
Zu Z 64 und
65 (§ 133 Haushaltsordnung):
Wird etwa in
Umsetzung eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über
die Kriterien für die Errichtung von Fachorganisationen als Körperschaften
öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 oder auch aus
Zweckmäßigkeitserwägungen (während der laufenden Funktionsperiode auf der
Grundlage des Art III § 7) aus mehreren Fachverbänden bzw Fachgruppen
jeweils eine Körperschaft gebildet oder ein Fachverband gemäß § 15
Abs. 3 errichtet und in seinem Bereich bestehende Fachgruppen in
Fachvertretungen umgewandelt, so ist jeweils im Einzelfall betreffend den
Übergang allfälliger, zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehender
Vermögenswerte zwischen allen betroffenen Körperschaften (Fachorganisationen
und Wirtschaftskammern) das Einvernehmen anzustreben. Jedenfalls aber soll auf
Verlangen der betroffenen Körperschaften allfälliges, bis zum Zeitpunkt des
Zusammenschlusses aufgebrachtes Vermögen (insbesondere Liegenschaften uä) der
Ingerenz der in den zusammengeführten Körperschaften ehemals zusammengefassten
Berufszweige erhalten bleiben. Der neue Absatz 3 schafft daher die
Rechtsgrundlage für Regelungen in der Haushaltsordnung, wonach das Vermögen und
die Verbindlichkeiten (etwa aus Pensionszusagen) in je Berufszweig getrennten
Rechnungskreisen geführt werden kann, über das die ehemals in einer Fachgruppe
bzw in einem Fachverband zusammengefassten Berufszweige verfügen können. So
kann etwa vorgesehen werden, dass die an die Stelle einer Fachgruppe tretende
Fachvertretung oder eine allenfalls eingerichtete Berufsgruppe, die die
Mitglieder der bis zur Zusammenführung bestehenden Körperschaft repräsentiert,
über in den Rechnungskreisen geführte Vermögenswerte derart verfügen kann, dass
die Organe der neuen Körperschaft, auf die de iure das Eigentum sowie die
Verbindlichkeiten übergegangen sind, an die diese Vermögenswerte bzw
Verbindlichkeiten betreffenden Beschlüsse der Fachvertreter oder der
Berufsgruppe gebunden sind.
Zu Z 66 bis
68 (§ 135 Gebarungskontrolle):
Durch die in
Abs. 1 eingefügten letzten zwei Sätze wird der finanziellen Beteiligung an
einem Rechtsträger mit mindestens 50vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals
die Beherrschung des Rechtsträgers durch andere finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichgestellt. Die Gebarung
eines Rechtsträgers, an dem nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften
nicht im zuständigkeitsbegründenden Ausmaß beteiligt sind, fällt demnach dann
unter die Prüfkompetenz des Kontrollausschusses, wenn der Rechtsträger, dem
gemäß § 65b WKG Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, durch nach dem
WKG errichtete Körperschaften allein oder gemeinsam beherrscht wird. Dabei wird
auf die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf den Rechtsträger
abgestellt, faktische Verschränkungen zwischen dem Rechtsträger und nach dem
WKG errichteten Körperschaften bleiben dabei außer Betracht. Die rechtlich
abgesicherte Einflussmöglichkeit auf den beherrschten Rechtsträger muss eine
Intensität erreichen, die jener, die allgemein aus einer 50%igen Beteiligung
resultiert, zumindest gleichkommt. In diesem Zusammenhang bedeutet jede Form
der Überlassung von Vermögenswerten zur Verwaltung jedenfalls eine Übertragung
von Aufgaben gemäß § 65b WKG.
Mit „Rechtsträger
jeder weiteren Stufe“ sind jene gemeint, an denen eine oder mehrere nach dem
WKG errichtete Körperschaften nicht direkt, sondern indirekt beteiligt sind bzw
auf die sie mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Die Beteiligungs-
bzw Beherrschungskette nach unten ist unbegrenzt.
Zu Z 71 (§
139 Schiedsgerichtsbarkeit):
Seit der
WKG-Novelle BGBl I Nr 153/2001 ist das Erweiterte Präsidium der Landeskammer
berufen, über die Einrichtung eines Schiedsgerichtes Beschluss zu fassen.
Abs. 1 jedoch nennt fälschlicherweise nach wie vor das
Wirtschaftsparlament als hierfür zuständiges Organ; dieses Redaktionsversehen
soll nunmehr korrigiert werden.
Zu Z 73 bis
75 (§ 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen):
Die im Internet
verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei
zugänglich sein. Das bedeutet, dass für den Abruf der verlautbarten Inhalte
kein Entgelt an die zur Verlautbarung verpflichtete Körperschaft zu entrichten
ist. Die Kosten des Zugangs wie Providerkosten und ähnliche hat
selbstverständlich der Rechtsadressat selbst zu tragen.
Zu
Art IV (Übergangs- und Schlussbestimmungen) und Art V
(Inkrafttreten):
Das
Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat in seiner Sitzung am 24. November
2005 insbesondere zur weiteren Steigerung der Effizienz der Leistungserbringung
sowie der verbesserten Abbildung der wirtschaftlichen Realität in der Struktur
der Fachorganisationen eine Reform der Fachorganisationen beschlossen. Ziel der
Strukturreform ist es, in den nächsten Jahren die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass die Wahlen der Organe im Jahr 2010 im Rahmen einer geänderten
Fachorganisationsstruktur durchgeführt werden können. Bis zum Ende der laufenden
Funktionsperiode soll die bestehende Fachorganisationsstruktur, abgesehen von
Fällen der freiwilligen Zusammenlegung, jedoch unverändert bleiben.
Art. IV § 3 ordnet daher an, dass Fachorganisationen, die den
Vorgaben der §§ 15 Abs.1 und § 43 Abs. 1, wie sie vom
Erweiterten Präsidium der Bundeskammer näher präzisiert werden, nicht
entsprechen, bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 laufenden Funktionsperiode bestehen bleiben.
Weder hat das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer die
Fachorganisationsordnung aus diesem Grunde während der laufenden
Funktionsperiode zu novellieren, noch haben die Landeskammern aus diesem Grunde
Beschlüsse über die Errichtung von Fachgruppen zu widerrufen. Änderungen der Fachorganisationsordnung
aus anderen Gründen bleiben selbstverständlich möglich, der freiwillige
Zusammenschluss von Fachverbänden innerhalb der laufenden Funktionsperiode soll
sogar erleichtert werden: Um Neuwahlen zu vermeiden, wird mit Art IV § 6
die Bestimmung eingeführt, dass bei einem Zusammenschluss von zwei oder
mehreren Fachverbänden bis zur Neuwahl die bisherigen Fachverbandsausschüsse
den Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 bilden.
Dabei kann jedoch die ansonsten vorgesehene gesetzliche Höchstzahl von 32
überschritten werden.
Die Mitglieder des
(neuen) Ausschusses haben den Fachverbandsobmann und seine Stellvertreter zu
wählen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die davon betroffenen
Fachgruppen und Fachvertretungen.
Die §§ 15,
43, 65, 123 und 127 sollen in der novellierten Fassung erst ab Beginn der dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Funktionsperiode
angewendet werden. Das macht die differenzierte Regelung des Art V
§§ 2, 3 und 4 erforderlich.
Einerseits sollen die idF BGBl I Nr. 153/2001 geltenden Vorschriften
noch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode angewendet werden,
andererseits ist sicherzustellen, dass Umlagenbeschlüsse für die Folgeperiode
schon auf dem Boden der neuen Rechtslage erfolgen. Bis zur Konstituierung der
Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 bleiben daher die
Grundumlagenausschüsse gemäß § 123 Abs. 2 idF BGBl I Nr. 153/2001 zur
Beratung der Höhe der Fachverbandsanteile bestehen, beschließen die Fachverbände
auch im Falle des § 14 Abs. 2 gemäß § 123 Abs. 3 idF BGBl I
Nr. 153/2001 über die Höhe des Fachverbandsanteils an den Grundumlagen und im
Falle des § 14 Abs. 2 das Präsidium der Landeskammer gemäß § 123
Abs. 4 idF BGBl I Nr. 153/2001 über die Grundumlage. Ab dem Zeitpunkt der
Konstituierung der Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 können die
Landeskammern gemäß § 123 Abs. 6 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr.
xxx/2006 Sondergrundumlagen beschließen. Dementsprechend ist auch § 127 in
der Fassung BGBl I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der
Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 anzuwenden.
Da auch § 15
in der novellierten Fassung erst ab Beginn der dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Funktionsperiode angewendet werden
soll, hat die erstmalige Evaluierung der Kriterien für die Errichtung von
Fachorganisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts bis zum Jahr 2013,
also bis zum dritten Kalenderjahr nach der auf das Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Wirtschaftskammerwahl zu
erfolgen.“
Der
Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Michaela Sburny,
Dr. Christoph Matznetter, Detlev Neudeck und Dkfm. Dr. Hannes Bauer.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006-05-09
Karlheinz Kopf Dr. Reinhold
Mitterlehner
Berichterstatter Obmann