1450 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Antrag 830/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Christoph Matznetter, Detlev Neudeck, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird

Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Christoph Matznetter, Detlev Neudeck, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. April 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Erläuternde Bemerkungen zur WKG - Novelle

Zu Z 4 – 6 (§ 15 Fachorganisationsordnung):

Die Struktur der Fachorganisationen als Träger der Selbstverwaltung soll ein Abbild der jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten sein.

Absatz 2 überträgt dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer die Aufgabe, die in Absatz 1 allgemein umschriebenen Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts näher auszuführen. Dieser Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ist eine Durchführungsverordnung der §§ 15 Abs. 1 und 43 Abs. 1, die gemäß § 141 Abs. 1 in geeigneter Weise zu verlautbaren ist.

Im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder sind dabei Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige festzusetzen.

Die Kriterien können dabei im Sinne eines beweglichen Systems gewichtet werden; sie können auch je Sparte verschieden sein, um den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend Rechnung zu tragen. Erfüllen ein Fachverband und die zugehörigen Fachgruppen (Fachvertretungen) die vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer näher ausgeführten Kriterien nicht, kann ein Fachverband aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer errichtet werden, wenn grundsätzlich keine Fachgruppen errichtet werden und weitere vom Erweiterten Präsidium festgelegte Kriterien erfüllt sind. Dieser Beschluss des Erweiterten Präsidiums gemäß § 15 Absatz 3 bestätigt nach einer entsprechenden Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen der im Beschluss gemäß § 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Errichtung eines Fachverbandes gemäß § 15 Absatz 3 (in dessen Bereich also grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden); ihm kommt somit auf der Grundlage des Beschlusses über die Kriterien gemäß § 15 Absatz 2 deklarative Wirkung zu. Das gilt freilich auch für jene Fachverbände, in deren Bereich schon derzeit keine Fachgruppen errichtet sind.

Absatz 5 ordnet grundsätzlich die Spiegelbildlichkeit der Fachorganisationsstruktur an: Anders als nach dem geltenden Recht soll es grundsätzlich nicht mehr möglich sein, innerhalb eines Fachverbandes mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorzusehen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen soll unter bestimmten Umständen innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung errichtet werden können. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bedarf eines dementsprechenden Antrags des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer an das zur Beschlussfassung zuständige Wirtschaftsparlament und ist zudem nur dann zulässig, wenn die Errichtung mehr als einer Fachgruppe (Fachvertretung) für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen regionalen Interessenlage eines in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweiges unabdingbar ist. Eine derartige einzigartige regionale Interessenlage kommt etwa den Stickern in Vorarlberg oder den Kaffeehäusern in Wien zu. Neben der einzigartigen regionalen Interessenlage müssen auch die in § 43 Abs. 1 für die Errichtung einer Fachgruppe genannten Voraussetzungen, insbesondere die Bedeckung des Aufwandes der Fachgruppe, erfüllt sein. Das Recht der Landeskammern, gemäß § 26 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bundeskammer einen entsprechenden Antrag an das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer zu stellen, bleibt selbstverständlich unberührt.

Die Bestimmung des Absatz 5 ordnet freilich nicht an, dass jedenfalls eine Fachgruppe unabhängig davon zu errichten ist, ob im Bereich einer Landeskammer Mitgliedschaften begründet sind oder nicht.

Im Rahmen der im Abs. 8 angeordneten Prüfung ist auch sicherzustellen, dass die Kriterien als solche jeweils den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen. Sollte sich aufgrund der Evaluierung eine Adaptierung des Kriterienbeschlusses gemäß § 15 Abs 2 notwendig erweisen, so bedarf dieser Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs 4 neben der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen auch der Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern. Diese somit alle fünf Jahre durchzuführende Evaluierung soll gewährleisten, dass die Organisationsstruktur der Fachorganisationen die Struktur der österreichischen Wirtschaft getreu abbildet und die Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung der betreffenden Mitglieder gegeben sind.

Ergibt sich, dass die Struktur der Fachorganisationen nicht mehr den vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer festgelegten Kriterien für die Errichtung von Fachorganisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts entspricht, so ist nach Abs. 9 von der Bundeskammer insbesondere die Fachorganisationsordnung entsprechend zu ändern. Die Landeskammern haben dementsprechend Beschlüsse über die Errichtung von Fachgruppen zu fassen bzw zu widerrufen.

Zu Z 7 (§ 19 Eigener Wirkungsbereich):

In Abs. 1 Z 10 wird die Rechtslage wiederhergestellt, die bis zur WKG-Novelle BGBl I Nr 153/2001 bestanden hat. Die WKG-Novelle BGBl I Nr 153/2001 sollte der Klarstellung dienen, das Vertretungsrecht der Wirtschaftskammern jedoch nicht erweitern. Da der Wortlaut der Novelle diesbezüglich zu Missverständnissen Anlass gegeben hat, soll zur seinerzeitigen Formulierung zurückgekehrt werden. Die Aufgabe der Wirtschaftskammern, ihre Mitglieder im Rahmen der Möglichkeiten in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, bleibt unverändert. Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder umfasst nach wie vor auch die Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten.

Zu Z 8 (§ 25 Wirtschaftsparlament):

In der Ziffer 2 des zweiten Absatzes wird ein Redaktionsversehen korrigiert: Statt „Spartensprecher-Stellvertreter“ muss es „Spartenobmann-Stellvertreter“ lauten.

Zu Z 9 und 10 (§ 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz):

Die Zusammensetzung der Spartenkonferenz wird geändert. Bisher waren alle Fachgruppen-Obmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) ex lege in der Spartenkonferenz vertreten. Künftig wird die Spartenkonferenz als eigene Liste auf Grund der Ergebnisse der Urwahlen in der betreffenden Sparte hochgerechnet (§ 102). Die Anzahl der Mitglieder einer Spartenkonferenz kann zwischen zehn und 32 betragen und ist im Wahlkatalog festzusetzen (§ 75 Abs. 4).

Zu Z 11 (§ 31 Eigener Wirkungsbereich):

Durch das Streichen der Wörter „Landeskammern und“ in Abs. 3 Z 9 soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden. Seit dem Inkrafttreten des WKG 1998 bedürfen die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern keiner Genehmigung der Bundeskammer.

Zu Z 15 und 16 (§ 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz):

Dazu gelten sinngemäß die Ausführungen zu § 26.

Zu Z 17 (§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder):

Durch den Verweis auf § 15 Abs. 2 in Absatz 1 wird klargestellt, dass die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über die Kriterien für die Errichtung von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts für die Landeskammern ebenso wie die Feststellungen des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 9 verbindlich und von ihnen umzusetzen sind. Wird von der Errichtung einer Fachgruppe abgesehen oder eine bestehende Fachgruppe in eine Fachvertretung umgewandelt, obliegt die Wahrnehmung der fachlichen Angelegenheiten der Mitglieder der Fachvertretung, insbesondere die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen der Mitglieder, dem gleichartigen Fachverband. Der Fachverband hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen. Diesen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind.

Zu Z 18 (§ 48 Organe):

Die Obmänner der Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) gehören dem Fachverbandsausschuss mit Sitz und Stimme an.

Zu Z 20 bis 22 (§ 61 Beschlusserfordernisse):

Mit der Einfügung der Wortfolge „grundsätzlich betroffenen“ im vorletzten Satz des Absatz 2 soll klargestellt werden, dass im Falle der beabsichtigten Erhöhung der Grundumlage für die Mitglieder nur einer von zwei oder mehreren in einer Fachgruppe oder einem Fachverband zusammengefassten Berufszweige die Meinung nur der Mitglieder der von der Grundumlagenerhöhung betroffenen Berufszweige zu erkunden ist. Durch die Novelle wird zudem außer Streit gestellt, dass eine Erhöhung der Grundumlage nur dann gegeben ist, wenn der Beschluss der jeweiligen Körperschaft eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens bezweckt. Wenn jedoch der Vollzug gesetzlicher Vorschriften, etwa der Auftrag der Vereinheitlichung der Grundumlagenbemessungsgrundlagen, oder allenfalls auch verbindlicher Organbeschlüsse, etwa des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 dazu führt, dass die Grundumlage einiger Mitglieder steigt, das Grundumlagenaufkommen der jeweiligen Körperschaft als solches jedoch im wesentlichen unverändert bleibt, ist die Meinung der Mitglieder nicht zu erkunden.

Zu Z 26 bis 28 (§ 72 Datenschutz):

Die Formulierung des Absatz 4 dient der Klarstellung, dass für keinerlei Sendungen der Wirtschaftskammerorganisation, die im Rahmen der Erfüllung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erfolgen, eine Zustimmung des Empfängers erforderlich ist.

Da die Wirtschaftskammerorganisation bei Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben kein Diensteanbieter im Sinne des E-Commerce-Gesetzes ist, weil sie keine Dienste der Informationsgesellschaft bereitstellt, sondern als Körperschaft öffentlichen Rechts die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, wurde der Abs. 5 zur entsprechenden Klarstellung in § 72 WKG aufgenommen.

Zu Z 31 (§ 75 Wahlkataloge):

Wie bisher wird es auch künftig zwei Wahlkataloge, die eine Anlage zur Wahlordnung sind, geben. Allerdings besteht der Spartenwahlkatalog selbst aus zwei Teilen, und zwar aus einem Teil über die Spartenvertretungen (Abs. 3) und einem über die Spartenkonferenzen (Abs. 4).

Bei den Bestimmungen über die Spartenvertretungen hat sich inhaltlich – außer einer sprachlichen Bereinigung - nichts geändert. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist auf Landeskammerebene – wie die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen – unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Für die Spartenkonferenzen im Bereich der WKÖ ist hiefür – wie bei den Spartenvertretungen – ausschließlich die wirtschaftliche Bedeutung zu berücksichtigen.

Die Anzahl der Mitglieder der Organe der Fachorganisationen wird geändert. Die Mindestzahl eines Fachgruppenausschusses wird künftig zehn, jene eines Fachverbandsausschusses 13 betragen. Die Höchstzahl bleibt mit jeweils 32 gleich. Eine Fachvertretung kann künftig bis zu neun Fachvertreter haben.

Zu Z 33 bis 35 (§ 78 Hauptwahlkommission):

Auf Grund der systematischen Umstellung bei der Zusammensetzung der Spartenkonferenzen musste die demonstrative Aufzählung der Zuständigkeiten der Hauptwahlkommission in den Ziffern 9 und 10 des Absatzes 4 geändert werden. Außerdem wurde die Kompetenz zur Suspendierung von Funktionären auf die HWK übertragen.

Zu Z 36 (§ 79 Wahlkommissionen):

Die vorgesehene Änderung soll eine größere Flexibilität dadurch bewirken, dass die Hauptwahlkommission bestimmte Aufgaben wie etwa die Entscheidung über die Einsprüche oder die Auflegung der Wählerlisten an sich ziehen kann.

Zu Z 38 (§ 84 Wahlkundmachung):

Da die Spartenkonferenzen künftig ebenfalls politische Listen sind, die von der Hauptwahlkommission besetzt werden, müssen auch die entsprechenden Bestimmungen in der Wahlkundmachung geändert werden (Abs.1 bis 3).

Da die Listen für die Spartenvertretungen erst nach der Wahl eingereicht werden müssen (§ 101 bzw. § 109), entfällt die bisher im Abs. 3 Z 5 lit b vorgesehene Unterstützung.

Zu Z 39 und 40 (§ 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten):

Hier wird im Abs. 6 ein Zitierungsfehler berichtigt.

Zu Z 45 (§ 97 Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses):

Die Bestimmungen über die Minderheitenrechte bei den Urwahlen bleiben grundsätzlich unverändert. Durch die Änderung bei der Anzahl an höchstzulässigen Fachvertretern gelten diese Minderheitenbestimmungen nunmehr auch bei Fachvertretern, allerdings erst ab einer Mandatszahl von fünf.

Zu Z 46 (§ 99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter):

Hier wurde im Abs. 5 zur Klarstellung über das Ergebnis bei einer Wahl des Fachgruppenobmannes und seiner Stellvertreter der Verweis auf § 97 Abs. 3 aufgenommen.

Zu Z 47 bis 49 (§ 101 Sparten der Landeskammern – Besetzung der Spartenvertretungen):

Die Listen für die Spartenvertretungen sollen künftig erst nach der Wahl eingebracht werden (Abs. 2).

Zur Klarstellung wurden die Bestimmungen im Abs. 3 über eine Vereinigung von Wählergruppen bzw. von Zurechnung von Mandaten neu formuliert.

Zu Z 50 (§ 102 Bestellung der Mitglieder der Spartenkonferenz):

Die Zusammensetzung der Spartenkonferenzen wurde systematisch geändert (siehe Ausführungen zu § 26).

Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag für die Spartenkonferenz einreichen. Im Übrigen wurden die Bestimmungen über die Besetzung der Spartenkonferenzen den Bestimmungen über die Besetzung der Mitglieder der Spartenvertretungen angepasst.

Zu Z 51 (§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter):

Die von der Hauptwahlkommission bestellten Mitglieder der Spartenkonferenz haben die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Das passive Wahlrecht ist auf die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz beschränkt.

Zu Z 52 und 53 (§ 107 Besetzung der Fachverbandsausschüsse):

Die Zusammensetzung der Fachverbandsausschüsse wurde geändert (§ 48). Die Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) gehören dem Fachverbandsausschuss automatisch an; sie sind bei der Berechnung der Mandate für eine Wählergruppe der jeweiligen Wählergruppe zuzurechnen.

Im neuen Abs. 6 musste Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass eine Wählergruppe im Fachverbandsausschuss durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) stärker vertreten ist, als dies ihrem arithmetischen Wahlergebnis entspricht. In solchen Fällen werden diese Mandate der Mandatszahl hinzugeschlagen; allerdings erfolgt dann auch die Berechnung der Minderheitenvertreter auf Grund der höheren Mandatszahl.

Zu Z 54 (§ 109 Sparten der Bundeskammer – Besetzung der Spartenvertretungen):

Die Ausführungen zu § 101 gelten grundsätzlich sinngemäß. Allerdings beträgt die Frist für die Einreichung sechs Wochen. Wenn eine Wählergruppe eine Bundesorganisation hat, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

Zu Z 55 (§ 110 Bestellung der Mitglieder der Spartenkonferenz der Bundeskammer):

Die Ausführungen zu § 102 gelten grundsätzlich sinngemäß. Allerdings beträgt die Frist für die Einreichung sechs Wochen. Wenn eine Wählergruppe eine Bundesorganisation hat, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

Zu Z 56 (§ 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter):

Die Ausführungen zu § 103 gelten sinngemäß.

Zu Z 57 (§ 123 Grundumlagen):

Unter dem Begriff „sonstige Erträge“ in Absatz 1 sind etwa Gebühren für Sonderleistungen, Prüfungsgebühren und ähnliches, nicht aber etwa Kammerumlagen zu verstehen.

Da ab der auf das Inkrafttreten der Novelle folgenden Funktionsperiode gemäß § 48 dem Fachverbandsausschuss die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) jedenfalls angehören, kann die Bestimmung über die Grundumlagenausschüsse entfallen.

Ab der auf das Inkrafttreten der Novelle folgenden Funktionsperiode kommt im Bereich der Fachvertretungen den Fachverbänden die Kompetenz zu, über die Grundumlagen Beschluss zu fassen. Die Landeskammern haben in diesen Fällen den zur Bedeckung der Kosten, die ihnen durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, erforderlichen Anteil an der Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern zu beschießen und dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an den Grundumlagen nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Soweit es erforderlich ist, um den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen, können diese Höchstgrenzen je Sparte verschieden sein.

Im Bereich der Fachvertretungen wird durch Absatz 6 den Landeskammern die Möglichkeit eröffnet, zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen Sondergrundumlagen zu beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf eines dementsprechenden Antrags des(r) Fachvertreter(s); davor ist der Fachverband zu informieren und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise im Sinne des § 61 und der entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer zu erkunden. Die Bemessungsgrundlage dieser Sondergrundumlage muss nicht der gemäß Abs. 11 einheitlichen Bemessungsgrundlage der jeweiligen Fachorganisationsschiene entsprechen.

Zu Z 58 (§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen):

Aufgrund des § 17a Abs. 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl 18/1975 idF BGBl I Nr 124/2003, fallen die im WKG 1998 geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen. § 126 Abs. 1 WKG ist entsprechend anzupassen.

Zu Z 60 bis 63 (§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss):

Durch das Streichen des Wortes „genehmigten“ in Absatz 9 soll ein Redaktionsversehen korrigiert werden. Da die Voranschläge der Bundeskammer und der Landeskammern keiner Genehmigung bedürfen, wären diese nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht zur Einsicht aufzulegen. Durch das Streichen des Wortes „genehmigten“ wird klargestellt, dass alle Voranschläge, Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen sind.

Durch den Verweis in Abs. 10 soll die in Art 127b B-VG geregelte Prüfbefugnis des Rechnungshofes in keiner Weise verändert werden. Der Verweis dient ausschließlich der Klarstellung und soll verdeutlichen, dass im Bereich der Gebarungsprüfung keine parallelen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde einerseits und des Rechnungshofes andererseits bestehen.

Zu Z 64 und 65 (§ 133 Haushaltsordnung):

Wird etwa in Umsetzung eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über die Kriterien für die Errichtung von Fachorganisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 oder auch aus Zweckmäßigkeitserwägungen (während der laufenden Funktionsperiode auf der Grundlage des Art III § 7) aus mehreren Fachverbänden bzw Fachgruppen jeweils eine Körperschaft gebildet oder ein Fachverband gemäß § 15 Abs. 3 errichtet und in seinem Bereich bestehende Fachgruppen in Fachvertretungen umgewandelt, so ist jeweils im Einzelfall betreffend den Übergang allfälliger, zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestehender Vermögenswerte zwischen allen betroffenen Körperschaften (Fachorganisationen und Wirtschaftskammern) das Einvernehmen anzustreben. Jedenfalls aber soll auf Verlangen der betroffenen Körperschaften allfälliges, bis zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses aufgebrachtes Vermögen (insbesondere Liegenschaften uä) der Ingerenz der in den zusammengeführten Körperschaften ehemals zusammengefassten Berufszweige erhalten bleiben. Der neue Absatz 3 schafft daher die Rechtsgrundlage für Regelungen in der Haushaltsordnung, wonach das Vermögen und die Verbindlichkeiten (etwa aus Pensionszusagen) in je Berufszweig getrennten Rechnungskreisen geführt werden kann, über das die ehemals in einer Fachgruppe bzw in einem Fachverband zusammengefassten Berufszweige verfügen können. So kann etwa vorgesehen werden, dass die an die Stelle einer Fachgruppe tretende Fachvertretung oder eine allenfalls eingerichtete Berufsgruppe, die die Mitglieder der bis zur Zusammenführung bestehenden Körperschaft repräsentiert, über in den Rechnungskreisen geführte Vermögenswerte derart verfügen kann, dass die Organe der neuen Körperschaft, auf die de iure das Eigentum sowie die Verbindlichkeiten übergegangen sind, an die diese Vermögenswerte bzw Verbindlichkeiten betreffenden Beschlüsse der Fachvertreter oder der Berufsgruppe gebunden sind.

Zu Z 66 bis 68 (§ 135 Gebarungskontrolle):

Durch die in Abs. 1 eingefügten letzten zwei Sätze wird der finanziellen Beteiligung an einem Rechtsträger mit mindestens 50vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals die Beherrschung des Rechtsträgers durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichgestellt. Die Gebarung eines Rechtsträgers, an dem nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften nicht im zuständigkeitsbegründenden Ausmaß beteiligt sind, fällt demnach dann unter die Prüfkompetenz des Kontrollausschusses, wenn der Rechtsträger, dem gemäß § 65b WKG Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, durch nach dem WKG errichtete Körperschaften allein oder gemeinsam beherrscht wird. Dabei wird auf die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf den Rechtsträger abgestellt, faktische Verschränkungen zwischen dem Rechtsträger und nach dem WKG errichteten Körperschaften bleiben dabei außer Betracht. Die rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit auf den beherrschten Rechtsträger muss eine Intensität erreichen, die jener, die allgemein aus einer 50%igen Beteiligung resultiert, zumindest gleichkommt. In diesem Zusammenhang bedeutet jede Form der Überlassung von Vermögenswerten zur Verwaltung jedenfalls eine Übertragung von Aufgaben gemäß § 65b WKG.

Mit „Rechtsträger jeder weiteren Stufe“ sind jene gemeint, an denen eine oder mehrere nach dem WKG errichtete Körperschaften nicht direkt, sondern indirekt beteiligt sind bzw auf die sie mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Die Beteiligungs- bzw Beherrschungskette nach unten ist unbegrenzt.

Zu Z 71 (§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit):

Seit der WKG-Novelle BGBl I Nr 153/2001 ist das Erweiterte Präsidium der Landeskammer berufen, über die Einrichtung eines Schiedsgerichtes Beschluss zu fassen. Abs. 1 jedoch nennt fälschlicherweise nach wie vor das Wirtschaftsparlament als hierfür zuständiges Organ; dieses Redaktionsversehen soll nunmehr korrigiert werden.

Zu Z 73 bis 75 (§ 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen):

Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein. Das bedeutet, dass für den Abruf der verlautbarten Inhalte kein Entgelt an die zur Verlautbarung verpflichtete Körperschaft zu entrichten ist. Die Kosten des Zugangs wie Providerkosten und ähnliche hat selbstverständlich der Rechtsadressat selbst zu tragen.

Zu Art IV (Übergangs- und Schlussbestimmungen) und Art V (Inkrafttreten):

Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat in seiner Sitzung am 24. November 2005 insbesondere zur weiteren Steigerung der Effizienz der Leistungserbringung sowie der verbesserten Abbildung der wirtschaftlichen Realität in der Struktur der Fachorganisationen eine Reform der Fachorganisationen beschlossen. Ziel der Strukturreform ist es, in den nächsten Jahren die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Wahlen der Organe im Jahr 2010 im Rahmen einer geänderten Fachorganisationsstruktur durchgeführt werden können. Bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode soll die bestehende Fachorganisationsstruktur, abgesehen von Fällen der freiwilligen Zusammenlegung, jedoch unverändert bleiben. Art. IV § 3 ordnet daher an, dass Fachorganisationen, die den Vorgaben der §§ 15 Abs.1 und § 43 Abs. 1, wie sie vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer näher präzisiert werden, nicht entsprechen, bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 laufenden Funktionsperiode bestehen bleiben. Weder hat das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer die Fachorganisationsordnung aus diesem Grunde während der laufenden Funktionsperiode zu novellieren, noch haben die Landeskammern aus diesem Grunde Beschlüsse über die Errichtung von Fachgruppen zu widerrufen. Änderungen der Fachorganisationsordnung aus anderen Gründen bleiben selbstverständlich möglich, der freiwillige Zusammenschluss von Fachverbänden innerhalb der laufenden Funktionsperiode soll sogar erleichtert werden: Um Neuwahlen zu vermeiden, wird mit Art IV § 6 die Bestimmung eingeführt, dass bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Fachverbänden bis zur Neuwahl die bisherigen Fachverbandsausschüsse den Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 bilden. Dabei kann jedoch die ansonsten vorgesehene gesetzliche Höchstzahl von 32 überschritten werden.

Die Mitglieder des (neuen) Ausschusses haben den Fachverbandsobmann und seine Stellvertreter zu wählen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die davon betroffenen Fachgruppen und Fachvertretungen.

Die §§ 15, 43, 65, 123 und 127 sollen in der novellierten Fassung erst ab Beginn der dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Funktionsperiode angewendet werden. Das macht die differenzierte Regelung des Art V §§ 2, 3 und 4  erforderlich. Einerseits sollen die idF BGBl I Nr. 153/2001 geltenden Vorschriften noch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode angewendet werden, andererseits ist sicherzustellen, dass Umlagenbeschlüsse für die Folgeperiode schon auf dem Boden der neuen Rechtslage erfolgen. Bis zur Konstituierung der Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 bleiben daher die Grundumlagenausschüsse gemäß § 123 Abs. 2 idF BGBl I Nr. 153/2001 zur Beratung der Höhe der Fachverbandsanteile bestehen, beschließen die Fachverbände auch im Falle des § 14 Abs. 2 gemäß § 123 Abs. 3 idF BGBl I Nr. 153/2001 über die Höhe des Fachverbandsanteils an den Grundumlagen und im Falle des § 14 Abs. 2 das Präsidium der Landeskammer gemäß § 123 Abs. 4 idF BGBl I Nr. 153/2001 über die Grundumlage. Ab dem Zeitpunkt der Konstituierung der Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 können die Landeskammern gemäß § 123 Abs. 6 idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 Sondergrundumlagen beschließen. Dementsprechend ist auch § 127 in der Fassung BGBl I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der Fachverbandsausschüsse nach der Wahl 2010 anzuwenden.

Da auch § 15 in der novellierten Fassung erst ab Beginn der dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Funktionsperiode angewendet werden soll, hat die erstmalige Evaluierung der Kriterien für die Errichtung von Fachorganisationen als Körperschaften öffentlichen Rechts bis zum Jahr 2013, also bis zum dritten Kalenderjahr nach der auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 folgenden Wirtschaftskammerwahl zu erfolgen.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Michaela Sburny, Dr. Christoph Matznetter, Detlev Neudeck und Dkfm. Dr. Hannes Bauer.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karlheinz Kopf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006-05-09

Karlheinz Kopf Dr. Reinhold Mitterlehner

       Berichterstatter                  Obmann