Bundesgesetz, mit
dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im 5. Abschnitt
des 3. Hauptstücks des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 102 Bestellung weiterer Mitglieder der
Spartenkonferenz“ durch
die Bezeichnung „§ 102 Besetzung
der Spartenkonferenz“
ersetzt.
2. Im 8. Abschnitt
des 3. Hauptstücks des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 110 Bestellung weiterer Mitglieder der
Spartenkonferenz der Bundeskammer“ durch die Bezeichnung „§ 110
Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer“ ersetzt.
3. Im 1. Abschnitt
des 4. Hauptstücks des Inhaltsverzeichnisses wird die Bezeichnung „§ 127 Vorschreibung und Einhebung der
Grundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen“ durch die Bezeichnung „§ 127 Vorschreibung und Einhebung der
Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen“ ersetzt.
Artikel I
4. § 15 Abs. 2 bis
5 lautet:
„(2) Das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer hat die in Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten
Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als
Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von
Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu
erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für
insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit,
den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die
wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten
Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und
effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.
(3) Sind die in
Abs. 1 genannten und gemäß Abs. 2 näher ausgeführten Kriterien für
die Errichtung eines Fachverbandes einschließlich der zugehörigen Fachgruppen
nicht erfüllt, kann aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der
Bundeskammer ein Fachverband dann errichtet werden, wenn im Bereich der
Landeskammern vorbehaltlich Abs. 4 grundsätzlich keine Fachgruppen
eingerichtet werden, die wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden
Mitglieder sowie deren gesamtwirtschaftliche Bedeutung die Errichtung eines
Fachverbandes rechtfertigen und die Bedeckung des Aufwands des Fachverbandes
gewährleistet ist.
(4) In den Fällen des
Abs. 3 kann im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern eine Fachgruppe
errichtet werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der
besonderen regionalen Bedeutung der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes
fallenden Berufszweige notwendig ist und das Erweiterte Präsidium der
Bundeskammer die Errichtung der Fachgruppe im Einzelfall genehmigt hat.
(5) Jedem Fachverband
hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine
Fachvertretung zu entsprechen. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums der
Bundeskammer kann innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer
Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden,
wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen
Interessenlage der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden
Berufszweige notwendig ist.“
5. Die bisherigen
Absätze 3 und 4 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
6. § 15 werden
folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Im dritten Kalenderjahr nach der
Konstituierung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer ist vom Erweiterten
Präsidium der Bundeskammer nach vorheriger Prüfung zu entscheiden, ob die
Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien
entsprechen.
(9) Die gemäß
Abs. 2 festgelegten Kriterien sind für die Wirtschaftskammern verbindlich
und von diesen umzusetzen. Die Wirtschaftskammern haben die notwendigen
Anpassungen vorzunehmen, wenn die Prüfung gemäß Abs. 8 ergibt, dass
Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien nicht
mehr entsprechen.“
7. § 19 Abs. 1 Z 9
und 10 lautet wie folgt:
„9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,
10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und
Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen
Angelegenheiten und“
8. § 25 Abs. 2 Z 2
lautet:
„2. Beschlussfassung über die Beiziehung der
Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,“
9. § 26 Abs. 1 Z 3
lautet:
„3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse
der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem
Spartengeschäftsführer.“
10. § 26 Abs. 4
lautet:
„(4) Die
Spartenkonferenz besteht aus
1. dem Spartenpräsidium und
2. den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz
gemäß § 102.“
11. § 31 Abs. 3 Z 9
lautet:
„9. die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der
Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und“
12. § 36 Abs. 3 Z
11 und 12 lautet:
„11. Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
12. Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß
§ 139 Abs. 2,“
13. § 36 Abs. 3
werden folgende Z 13 und 14 angefügt:
„13. Beschlussfassung über Kriterien für die
Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften
öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und
14. Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des
Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.“
14. § 36 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Beschlüsse
des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1
bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage
gemäß § 122 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist
zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern
erforderlich.“
15. § 38 Abs. 1 Z 3
lautet:
„3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse
der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden
Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem
Spartengeschäftsführer.“
16. § 38 Abs. 4
lautet:
„(4) Die
Spartenkonferenz besteht aus
1. dem Spartenpräsidium und
2. den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz
gemäß § 110.“
17. § 43 Abs. 1
lautet:
„(1) Die Landeskammern
sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des
Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt,
Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die
Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes
gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung
durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf
eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in
einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.“
18. § 48 Abs. 3 und
4 lautet:
„(3) Dem
Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden
Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
(4) Dem Ausschuss
obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die
Zuständigkeit des Obmannes fallen. Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des
§ 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß
§ 123 Abs. 5,
4. Beschlussfassung über Gebühren für
Sonderleistungen,
5. Beschlussfassung über den Voranschlag und
Rechnungsabschluss und
6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag
hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der
Obmann zuständig ist.“
19. § 52 samt
Überschrift lautet:
„Suspendierung
§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen
einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als
einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde,
sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von der zuständigen
Hauptwahlkommission zu suspendieren.“
20. § 61 Abs. 1 und
2 lautet:
„(1) Die in diesem
Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den
Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der
Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß
§ 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte
maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die
Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen
Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der
Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage
vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.
(2) Über eine Erhöhung
der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur ein Beschluss gefasst werden,
wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung
aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe
ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage
ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen
Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes)
auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des
Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation
bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.“
21. § 61 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Beschlüsse
der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien sowie
der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse können auch im Umlaufwege gefasst
werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen
und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.“
22. Der bisherige
Absatz 2 des § 61 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
23. § 65 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Delegierung
von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis
zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig.“
24. § 65 Abs.
5 lautet:
„(5) Eine Delegierung
der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3
sowie § 48 Abs. 4 Z 3 ist nicht zulässig.“
25. Die bisherigen
Absätze 5 bis 7 des § 65 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
26. § 72 Abs. 2
lautet:
„(2) Daten von
Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten
in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder
Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung
1994, BGBl. Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für
gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften
zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.“
27. § 72 Abs. 4
lautet:
„(4) Sendungen im Wege
elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des
Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.“
28. § 72 wird
folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 152/2001.“
29. § 74 Abs. 2
lautet:
„(2) Im Falle der
Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren
Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der
Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des
Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,
gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den
Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem
Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, entsprechen und gewährleisten, dass
die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der
elektronischen Wahl erfüllt werden können.“
30. § 74 Abs. 4
lautet:
„(4) Die Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle
gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, bescheinigt sein.“
31. § 75 Abs. 2 bis
6 lautet:
„(2) Der
Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen und
der Spartenkonferenzen festzusetzen.
(3) Die Anzahl der
Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten der
Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der
Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der
Wahlberechtigten im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Sie hat
mindestens vier, höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der
Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer
darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der
Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb
einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu
bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der
Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
(4) Die Anzahl der
Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach
Abs. 3 mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.
(5) Der
Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der
Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der
Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche zu bestimmen. Die
Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens zehn, jene
eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an
Mitgliedern von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32.
Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens neun
festzusetzen.
(6) Die Wahlkataloge
sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen
mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Juli des den Wahlen
vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu
festzusetzen.“
32. § 76 Abs. 6
lautet:
„(6) Bei der
Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der
Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind
jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der
Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.“
33. § 78 Abs. 4 Z 9
und 10 lautet:
„9. die Besetzung der Spartenvertretungen und der
Spartenkonferenzen,
10. die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen
und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110,
der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten
Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,“
34. § 78 Abs. 4 Z
13 lautet:
„13. die Suspendierung und Abberufung von
Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und“
35. § 78 Abs. 6
lautet:
„(6) Die
Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer
Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999,
abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr
gegeben ist.“
36. § 79 Abs. 3
lautet:
„(3) Der
Wahlkommission obliegt, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes bestimmt:
1. die Erstellung der Wählerlisten,
2. die Auflegung der Wählerlisten,
3. die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
4. die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in
die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und
5. die Feststellung der Stimmenzahl und der
Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4
erfolgt.“
37. § 83 Abs. 2
Z 3 wird aufgehoben.
38. § 84 Abs. 1, 2
und 3 lautet:
„(1) Die
Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die
Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der
Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der
Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse
zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten
möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) In der
Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur
Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die
Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen
Teil für
1. die Urwahlen,
2. die Besetzung der Spartenvertretungen und der
Spartenkonferenzen der Landeskammer,
3. die Besetzung der Spartenvertretungen und der
Spartenkonferenzen der Bundeskammer,
4. die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
5. allgemeine Inhalte.
(3) Die
Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
1. Für die Urwahlen:
a) Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die
Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene
Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden
können;
b) den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb
welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
c) den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren
Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in
die Wählerliste aufgenommen werden;
d) die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die
Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor
dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
e) die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von
wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden
müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:
Bei einer
Anzahl
von bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2
von 101
bis zu 200 Wahlberechtigten 3
von 201
bis zu 300 Wahlberechtigten 4
von 301
bis zu 400 Wahlberechtigten 5
von 401
bis zu 500 Wahlberechtigten 6
von 501
bis zu 600 Wahlberechtigten 7
von 601
bis zu 700 Wahlberechtigten 8
von 701
bis zu 800 Wahlberechtigten
9
über 800 Wahlberechtigten 10
f) die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe
und Fachvertretung.
2. Für die Besetzung der Spartenvertretungen und
der Spartenkonferenzen der Landeskammer:
Die
Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3 und § 102 Abs. 2
und 3.
3. Für die Besetzung der Spartenvertretungen und
der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:
Die Inhalte
der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3 und des § 110 Abs. 2 und
3.
4. Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
Die
Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.
5. Allgemeine Inhalte:
a) Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die
Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
b) entfällt
c) die Bestimmung, dass Wahl- und
Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr
als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung
gelangen;
d) die Bestimmung, dass auf Wahl- und
Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die
jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
e) den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl-
und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
f) die Festsetzung des Tages, an dem die
Wahlvorschläge verlautbart werden.“
39. § 87 Abs. 2
lautet:
„(2) Anträge von
Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73
Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei
der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.“
40. § 87 Abs. 6
lautet:
„(6) Änderungen in der
Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die
Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf
die gemäß § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl
an Unterstützern.“
41. § 88 Abs. 1
lautet:
„(1) Wählergruppen,
die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der
Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen
der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis
spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag bei der
Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang
des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu
bestätigen.“
42. § 89 Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten
Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer Woche nach
Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe
mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.
Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum
Ablauf des 36. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission
schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von
Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der
Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.“
43. § 89 Abs. 6
wird aufgehoben.
44. § 90 Abs. 2
lautet:
„(2) Wahlkartenwähler
haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission
oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss
spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der
zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle
eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein zentrales
Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch beschließen,
dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen
Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein
muss.“
45. § 97 Abs. 4
lautet:
„(4) Hat eine
Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat
erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen
Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende
Bestimmung gilt bei der Wahl der Fachvertreter erst ab einer Mandatszahl von
fünf. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl
hinzugeschlagen.“
46. § 99 Abs. 5
wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Für die
Mandatsermittlung bei einer Wahl gilt die Bestimmung des § 97 Abs. 3
sinngemäß.“
47. § 101 Abs. 2
und 3 lautet:
„(2) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der
betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens
zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der
Hauptwahlkommission einreichen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung
mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten)
Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der
Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen
Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben),
zurechnen lässt.“
48. § 101 Abs. 4
wird aufgehoben.
49. § 101 Abs. 6
und 7 lautet:
„(6) Die
Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.
(7) Die
Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht
haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß
Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die
Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden
Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen.“
50. § 102 samt
Überschrift lautet:
„Besetzung
der Spartenkonferenz
§ 102. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenzen zu besetzen.
(2) Die Zustellungsbevollmächtigten
jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest
ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
§§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten
Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch
mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit
einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten)
Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der
Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen
Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben),
zurechnen lässt.
(4) Die
Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.
(5) Die
Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht
haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß
Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die
Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden
Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(6) Die Bestimmungen
des § 101 Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß.
(7) Einem
Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht
bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe
entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.
(8) § 98 gilt
sinngemäß.“
51. § 103 Abs. 1
und 2 lautet:
„(1) Nach der
Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von
diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter
durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur
die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.“
52. § 107 Abs. 2
und 3 lautet:
„(2) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in
den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen)
Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß
Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen.
Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der
§§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine
Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission
der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung des
Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von
dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der
Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer
oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag
eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.
Die Mitteilung
gemäß lit. a muss spätestens zum Beginn, die Mitteilung gemäß lit. b
spätestens zum Ablauf der gemäß Abs. 1 festgesetzten Einreichfrist für
Besetzungsvorschläge bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer eingelangt
sein.“
53. § 107 Abs. 5
bis 11 lautet:
„(5) Die
Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung
gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den
Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte
Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der
zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden
Wählergruppe. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann
(Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht
oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens
kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der
Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen
Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen
der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen.
(6) Ist eine
Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im
Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß
Abs. 5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert;
diese(s) Mandat(e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.
(7) Hat eine
Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag
eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein
Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen
bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu
vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als
neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.
(8) Das
Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht
zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer
anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten
einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters
jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen
ließ.
(9) Die
Minderheitenmandate gemäß Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten
Mandatszahl hinzugeschlagen.
(10) Die
Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu
verlautbaren.
(11) § 98 gilt
sinngemäß.“
54. § 109 Abs. 2 und
3 lautet:
„(2) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der
betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens
sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine
Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenvertretung
mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten)
Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der
Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen
Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben),
zurechnen lässt.“
55. § 110 samt
Überschrift lautet:
„Besetzung
der Spartenkonferenz der Bundeskammer
§ 110. (1) Die Hauptwahlkommission der
Bundeskammer hat die Mandate der Spartenkonferenzen der Bundeskammer zu
besetzen.
(2) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der
betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens
sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der
Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine
Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.
(3) Die
Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen
Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der
Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch
mitteilen, dass die Wählergruppe
a) sich für die Besetzung der Spartenkonferenz der
Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser
(vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder
b) das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der
Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen
Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben),
zurechnen lässt.
(4) Die Bestimmungen
des § 101 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.
(5) Hat eine
Wählergruppe, die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen
Besetzungsvorschlag eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der
Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn
auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden
Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von
mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als
gewählt.
(6) Hat eine
Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das
Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als
neun Prozent nur für ein Mitglied.
(7) Die Bestimmungen
des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.
(8) Einem
Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das
Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf
die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.
(9) § 98 gilt
sinngemäß.“
56. § 111 Abs. 1
und 2 lautet:
„(1) Nach der Verlautbarung
der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl
des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.
(2) Wählbar sind nur
die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.“
57. § 123 samt Überschrift
lautet:
„Grundumlagen
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen
(Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen
vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der
Fachgruppen,
2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur
Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der
Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden
Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen
vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der
Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur
Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den
Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das
folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht
gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage
ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung
des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss
der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des
Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In den Fällen des
§ 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1
Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium
der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15.
April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der
Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen
festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
(5) In den Fällen des
§ 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß
Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der
Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des
Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des
Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) In den Fällen des
§ 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von
besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß
Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines
Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der
Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband
rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder
der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
(7) Die Grundumlage
ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die
Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine
Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist
die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten
Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
(8) Das
Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen
Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die
Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und
Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf
den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(9) Die Grundumlage
ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine
unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in
dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(10) Die Grundumlage
kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht
feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme,
Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln,
Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der
Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der
Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der
Varianten nach Z 1 und Z 2.
(11) Die
Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm
entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie
ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den
Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche
Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die
Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen
Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von
eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von
juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(13) Wird die
Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in
einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als
10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der
Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen
Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10
Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe
der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in
jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro
beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt
(Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter
Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen
Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(14) Für ruhende
Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr
zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die
Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines
Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe
zu entrichten.“
58. § 126 Abs. 1
lautet:
„(1) Die Höhe der
Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat
der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe
der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem
Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der
eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind
bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den
Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu
überweisen.“
59. § 127 samt
Überschrift lautet:
„Vorschreibung
und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen
§ 127. (1) Die Grundumlage und die
Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der
Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage
kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen
werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten
darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6
werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen
werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen
nach dieser fällig.
(2) Die auf die
Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des § 14
Abs. 2 die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der
Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4) sind nach Maßgabe der Eingänge
unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände
abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Für nicht
rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene
Verzugszinsen vorgesehen werden.
(4) Das Recht, eine
fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage,
Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung)
einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu
Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in
fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig
geworden ist.
(5) Den zur
Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen
ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im
Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur
Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis
auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den
rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten
hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug
nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des
§ 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(6) Vor Ausstellung
eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter
Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als
Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und
die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen
vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach
Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den
Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(7) Die in Abs. 1
angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten
Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des
Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
1. bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann,
2. bei Gebühren für Sonderleistungen das
Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft
3. bei Sondergrundumlagen gemäß § 123 Abs. 6
der jeweilige Spartenobmann.
(8) Gegen eine
Entscheidung gemäß Abs. 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(9) Beschließt der
Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gelten
die Bestimmungen der Absätze 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über
die Nachsicht zu entscheiden hat.
(10) Die zur
Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf
Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen.
Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird,
muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter
Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“
60. § 132 Abs. 3
lautet:
„(3) Die Bundeskammer
hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der
Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der
genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.“
61. § 132 Abs. 5
lautet:
„(5) Bei
Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein
Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge,
die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die
Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und das
Zurkenntnisbringen der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der
Abs. 1 bis 3 sinngemäß.“
62. § 132 Abs. 7
lautet:
„(7) Die Bundeskammer
hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten
Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der
Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen)
bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur
Kenntnis zu bringen.“
63. § 132 wird
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Der Rechnungshof
ist befugt, gemäß Art 127b B-VG die Gebarung der nach diesem Gesetz
gebildeten Körperschaften öffentlichen Rechts zu prüfen.“
64. § 133 Abs. 1
lautet:
„(1) Das Erweiterte
Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die
Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die
Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und
Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu
regeln ist.“
65. § 133 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Haushaltsordnung
kann für den Fall des Zusammenschlusses von nach diesem Bundesgesetz gebildeten
Körperschaften vorsehen, dass allfällige Aktiva und Passiva der
zusammengeführten Körperschaften in jeweils getrennten Rechnungskreisen geführt
werden, dass die Verfügungsgewalt der Berufszweige, die die Mittel aufgebracht
haben, gewährleistet ist und dass die Verbindlichkeiten erfüllt werden.“
66. § 135 Abs. 1
lautet:
„(1) Bei der
Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist
berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften
und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die
Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung
übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen
Rechtsvorschriften nicht ausschließen und eine nach diesem Bundesgesetz
errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Rechtsträgern
durch nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften und Rechtsträger im
Wege anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder
organisatorischer Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des
Kontrollausschusses erstreckt sich auch auf Rechtsträger jeder weiteren Stufe,
bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.“
67. § 135 Abs. 4
lautet:
„(4) Der
Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit
auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu
prüfen.“
68. § 135 Abs. 8
lautet:
„(8) Die näheren
Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen.“
69. In § 136
Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
70. § 136 Abs. 2
lautet:
„(2) Die Aufsicht
umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und
Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die
Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere
berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die
betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der
Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt
die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.“
71. § 139 Abs. 1
lautet:
„(1) Jede Landeskammer
kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für
Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die
Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser
Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.“
72. In § 140 wird
der Ausdruck „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
73. § 141 Abs. 2
und 3 lautet:
„(2) Die
Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Verlautbarungen nach diesem Bundesgesetz
durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der in der
Geschäftsordnung festzulegenden Internetadresse zu erfolgen haben. Die im
Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und
gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und
auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Sofern die
Verlautbarung der Geschäftsordnung nicht im Internet erfolgt, ist auf die
Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer in den Landeskammerzeitungen
oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan
hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung
eingesehen werden kann.“
74. § 141 Abs. 5
lautet:
„(5) Beschlüsse über die
Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren
für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse
der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen
und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise
zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der
Bundeskammer zu treffen.“
75. Der bisherige
Abs. 3 des § 141 erhält die Bezeichnung „4“.
76. § 142 samt
Überschrift lautet:
„Anpassung
betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten
Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können von der Bundeskammer nach Maßgabe von
Veränderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten
Verbraucherpreisindex angepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu
berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht
übersteigen.“
77. § 148 entfällt.
78. In § 151 wird
der Ausdruck „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
79. Artikel III
werden folgende Artikel IV und V samt Überschrift angefügt:
„Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Artikel IV
§
1. Das Erweiterte Präsidium
der Bundeskammer hat bis zum 30. Juni 2006 die in § 15 Abs. 1 und § 43
Abs. 1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von
Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von
Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu
erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für
insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit
der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu
bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu
Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der
Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der
betreffenden Mitglieder festzusetzen.
§
2. Das
Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat bis spätestens 30. Juni 2008 eine den
gemäß § 1 festgelegten Kriterien entsprechende Fachorganisationsordnung zu
beschließen und für die auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2006 folgende Funktionsperiode in Geltung zu setzen.
§ 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 geltende
Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 laufende Funktionsperiode. Sie ist bis
zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass
die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten, durch einen
Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art IV
§ 1 näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von
Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind.
§ 4. In Kalenderjahren, in denen die
Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden,
hat das Präsidium der Landeskammer in den Fällen des § 14 Abs. 2 den
zur Bedeckung des Aufwands gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der Fassung
BGBl. I Nr. xx/2006 erforderlichen Anteil der Landeskammer an der
Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 30. Mai
für das folgende Jahr zu beschließen.
§
5. Die
Spartenkonferenzen gemäß der §§ 26 und 38 und die
Fachverbandsausschüsse gemäß § 48 bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 laufenden
Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen.
§ 6. (1) Werden in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 laufenden
Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die
bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den
Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 WKG; dabei
ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von
32 zulässig.
(2) Die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter)
des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.
(3) Die zuständige
Hauptwahlkommission hat im Sinne der Abs. 1 und 2 die Zusammensetzung des
Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen
Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter)
zu verlautbaren.
(4) Nach der
Verlautbarung der Hauptwahlkommission ist eine Neuwahl des Obmannes des
Fachverbandes (der Fachgruppe) und seiner Stellvertreter (Neuwahl des
Vorsitzenden der Fachvertreter) durchzuführen.
§ 7. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 anhängigen Verfahren sind nach der zum
Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Inkrafttreten
Artikel V
§ 1. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006
tritt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages
seiner Kundmachung in Kraft.
§ 2. Art IV § 1 tritt am 1.
Juni 2006 in Kraft.
§ 3. Die §§ 123 und 127 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie
sind vor dem Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. xxx/2006 laufenden Funktionsperiode nur nach Maßgabe des Art IV
§ 4 anzuwenden. Von diesem Fall abgesehen sind die §§ 123 und 127 in
der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der
Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010
neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden.
§ 4. § 15 Absatz 2 bis 5, 8 und 9
sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 und 7, § 36 Absatz 3
Z 13 und 14 sowie Absatz 4, § 43 Absatz 1, § 48 Absatz 4 und
§ 65 Absatz 4 und 5 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 bis 8 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten am 1. Jänner 2010 in
Kraft. Die §§ 15, 36, 43, 48 Absatz 4 und 65 sind in der Fassung BGBl. I
Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der
Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten
Kollegialorgane anzuwenden. Beschlüsse gemäß § 36 Absatz 3 Z 14
iVm § 36 Absatz 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
xxx/2006 können bereits ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006
gefasst werden, werden jedoch erst ab dem Inkrafttreten des § 36 idF BGBl.
I Nr. xxx/2006 wirksam.“