1451 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die
Regierungsvorlage (1367 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung
1994, das Mineralrohstoffgesetz und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
geändert werden (Anlagenrechtsnovelle 2006)
Mit den
vorgeschlagenen Novellen zur Gewerbeordnung 1994, zum
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und zum Mineralrohstoffgesetz sollen
einerseits die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von
Umgebungslärm (in der Folge kurz: „Umgebungslärmrichtlinie“) umgesetzt und soll
andererseits den aktuellen Entwicklungen im Bereich des
Immissionsschutzgesetzes - Luft – IG-L Rechnung getragen werden. Weiters
wird die Novelle zum Anlass genommen, in § 222 MinroG eine Klarstellung im
Zusammenhang mit gemeinschaftsrechtlichen Berichtspflichten einzufügen.
Zum Bereich
„Umgebungslärmrichtlinie“:
Die Richtlinie
2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ist die Basis
eines gemeinsamen Europäischen Konzeptes zur Verringerung der Auswirkungen von
Umgebungslärm.
Das
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz – Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005,
setzt für den Bereich des Bundes die wesentlichen Eckpunkte und Instrumente der
Umgebungslärmrichtlinie um. Die Erstellung der strategischen
Teil-Umgebungslärmkarten sowie die Ausarbeitung von entsprechenden
Teil-Aktionsplänen für dem IPPC-Regime unterliegende gewerbliche
Betriebsanlagen, Anlagen gemäß EG-K bzw. MinroG-Aufbereitungsanlagen fallen in
den Aufgabenbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Für die Erfüllung
dieser Aufgaben bedarf es der diesbezüglichen Informationen über
Lärmemissionen, die von den jeweiligen dem IPPC-Regime unterliegenden Anlagen
ausgehen. Diese Informationen sollen von den Anlageninhabern bzw. von den
Betreibern zur Verfügung zu stellen sein.
Zum Bereich
„Anpassung an das IG-L“:
Das
Immissionsschutzgesetz - Luft wird im Rahmen des geplanten
Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005, (siehe die Regierungsvorlage
1147 BlgNR XXII.GP) einer umfassenden Überarbeitung unterzogen
werden. Durch die vorgesehenen Änderungen des IG-L wird auch die Änderung jener
Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts, des EG-K und des MinroG
erforderlich, die auf das IG-L abstellen; diese Anpassung soll mit der
vorgeschlagenen Novelle erfolgen.
Der
Wirtschaftsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 9. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Michaela Sburny sowie
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner
und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Die vorgeschlagene
Ergänzung dient der Klarstellung, dass die behördlich angeordneten Anpassungsmaßnahmen
keine anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Änderungen im Sinne des § 81a darstellen.
Zu Z 2, 5
und 7:
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll den Betreibern eine hinreichende Frist zur
Meldung der erforderlichen Daten eingeräumt werden.
Zu Z 3:
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll das so genannte „Forschungsprivileg“ bei IPPC-Anlagen
optimal mit den EU-rechtlichen Vorgaben abgestimmt werden.
Zu Z 4 und
6:
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass eine nach § 121b
Abs. 1 MinroG gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Maßnahme zur
Anpassung an den Stand der Technik – so wie es derzeit in § 119
Abs. 9 MinroG bereits für Sanierungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 11
MinroG vorgesehen ist – keiner Bewilligung bedarf; diese Änderung ist auch in
der In-Kraft-Tretens-Bestimmung zu berücksichtigen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr.
Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Wirtschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
„Zu
§ 77 Abs. 3 GewO 1994:
Wenn die im
§ 77 Abs. 3 festgelegten (dem IG-L nachgebildeten) Voraussetzungen
vorliegen, sind die Anforderungen des § 77a Abs. 4 bereits erfüllt
(da davon ausgegangen werden muss, dass bereits mit der dem IG-L nachgebildeten
Regelung die Einhaltung der EU-Luftschadstoffimissionsgrenzwerte sichergestellt
wird, können darüber hinausgehende Maßnahmen nicht „erforderlich“ im Sinne des
§ 77a Abs. 4 sein).
Zu § 77
Abs. 3 Z 1 GewO 1994, zu § 116 Abs. 2 Z 2 lit. a und
§ 119 Abs. 3 Z 6 lit. a MinroG sowie zu § 5 Abs. 2 Z 3 lit
a EG-K:
Die Feststellung
von Grenzwertüberschreitungen erfolgt auf Basis des gemäß IG-L betriebenen
Luftgüte-Messnetzes. Die Messergebnisse der im Gebiet verteilten einzelnen
Messstationen sind die Indikatoren für etwaige Grenzwertüberschreitungen im
betrachteten Gebiet. Anhand derselben Luftgütemessungen bzw.
Lüftgütemessstellen wird auch zu beurteilen sein, inwieweit die neue
(geänderte) Anlage eine Veränderung der Luftqualität im betrachteten Gebiet
verursacht.
Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens in einem Gebiet, in dem eine Überschreitung bereits
ausgewiesen bzw. zu erwarten ist, wird die Behörde von Amts wegen zu
prüfen haben, ob eine etwaige Zusatzimmission im Sinne des § 77
Abs. 3 Z 1 GewO 1994 bzw. § 116 Abs. 2 Z 2 lit. a
oder § 119 Abs. 3 Z 6 lit. a MinroG bzw. § 5
Abs. 2 Z 3 lit a EG-K einen relevanten Beitrag zur gegebenen Immissionsbelastung
liefert.
Mit Hilfe eines
geeigneten Ausbreitungsmodells für Luftschadstoffe (Ausbreitungsrechnung) ist
die an relevanten Messpunkten des IG-L Luftgüte-Messnetzes des in Rede
stehenden Gebietes zu erwartende Zusatzimmission zu errechnen. Als relevant
anzusehende Messpunkte gelten jene, bei denen insbesondere Auswirkungen
der (neuen) Zusatzimmission zu erwarten sind (zB in Hauptwindrichtung).
Sofern auf Grund
der Art und Größe der Anlage im Verhältnis zu den dominierenden
Emissionsquellen des Gebietes offenkundig ist, dass kein relevanter Beitrag zur
Immissionssituation im betrachteten Gebiet erreicht werden kann, ist auf § 45
Abs. 1 AVG hinzuweisen, wonach Tatsachen, die offenkundig sind, keines Beweises
bedürfen. Nach herrschender Fachmeinung ist in solchen Fällen insbesondere eine
Ausbreitungsrechnung entbehrlich.
Relevanz bedeutet
qualifizierter Beitrag an Schadstoffen zur Gesamtsituation der Luftgüte.
Konkret ist diese Frage unter Betrachtung der Auswirkungen auf die von den
Emissionen der Anlage betroffenen IG-L Messstellen zu beantworten. Die auf
diese Weise festgestellten Einflüsse sind nach Maßgabe der technischen
Regelwerke – zB TA-Luft oder Leitfaden des UBA – zu qualifizieren.
Eine
Zusatzimmission gilt jedenfalls nicht als relevant, wenn sie im Bereich der
Messtoleranz des Messsystems liegt; siehe dazu die in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage beispielhaft genannten Schwellenwerte sowie die dazu
zitierten Quellenhinweise.
Zu § 77
Abs. 3 Z 2 GewO 1994, zu § 116 Abs. 2 Z 2 lit. b und
§ 119 Abs. 3 Z 6 lit. b MinroG sowie zu § 5 Abs. 2 Z 3 lit
b EG-K:
Die
Genehmigungsvoraussetzungen sind im Gesamtzusammenhang der Kompensation von
zusätzlichen Emissionsbeiträgen von neuen Anlagen bzw. von Anlagenänderungen
durch emissionsmindernde Maßnahmen auch bei anderen Emittenten in den jeweils
betroffenen Gebieten zu sehen.
Hiebei ist
gegebenenfalls in Abhängigkeit von Programmen bzw. Maßnahmenkatalogen auf der
Grundlage des IG-L von einem langfristigen realistischen Szenario auszugehen.
In diesem Sinn sind emissionsbegrenzende Auflagen in technisch möglichem und
wirtschaftlich zumutbarem Ausmaß vorzuschreiben. Solche im Regelfall über den
Stand der Technik hinausgehende Auflagen müssen jedoch für den Anlagenbetreiber
wirtschaftlich zumutbar sein; die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
Die diesbezüglich
erforderlichen Genehmigungsauflagen hängen hinsichtlich der technischen
Lösungen de facto von den vorhandenen Kompensationspotenzialen ab, die
insbesondere in Programmen bzw. Maßnahmenplänen gemäß IG-L zu finden sein
werden. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Projektwerbers, für ein ausreichendes
Kompensationspotential zu sorgen.
Bei der
Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit durch die Behörde wird den
Anlageninhaber eine Mitwirkungspflicht treffen, da sich die wirtschaftliche
Zumutbarkeit aus den in der Regel nur dem Betriebsinhaber bekannten und daher
von diesem der Behörde bekannt zu gebenden betriebswirtschaftlichen Umständen
ergibt Die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Maßnahme wird schon deshalb nur
unter Mitwirkung des Genehmigungswerbers bzw. Anlageninhabers zu beurteilen
sein, weil nur er die Kosten einer Maßnahme den wirtschaftlichen Gegebenheiten
bzw. Erwartungen seines Unternehmens gegenüberstellen kann. In der Praxis wird
daher der Antragsteller darzustellen haben, welche technischen Abhilfemaßnahmen
„er sich noch leisten kann“; die nach Berücksichtigung dieser Maßnahmen (noch)
verbleibenden Emissionen/Immissionen sind den im belasteten Gebiet vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen gegenüberzustellen. Führt diese Bilanz zu einem zumindest
ausgeglichenen Saldo, so kann die Anlage genehmigt werden.“
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Johann Ledolter
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2006-05-09
Johann Ledolter Dr. Reinhold
Mitterlehner
Berichterstatter Obmann