Bundesgesetz, mit
dem die Gewerbeordnung 1994, das Mineralrohstoffgesetz und das
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden (Anlagenrechtsnovelle
2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der
Gewerbeordnung 1994
Die
Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV),
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, wird wie
folgt geändert:
1. § 77
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Behörde hat
Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik
(§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht
kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl. I
Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in
dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende
Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits eine Überschreitung eines
Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung
gemäß § 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten
ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende
Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt
wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur
Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a
IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes
- Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003,
ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario
langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald
diese Maßnahmen wirksam geworden sind.“
2. § 79
Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat
dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet
liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes
- Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid
aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür
erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die
Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls
unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem
Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der
Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L
oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist
auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“
3. § 81b
Abs. 1 lautet:
„§ 81b. (1) Der Inhaber
einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage
hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine
Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (§ 71a) wesentlich geändert
hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich
verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der
Betriebsanlageninhaber hat der Behörde unverzüglich eine Darstellung der
Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen
Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. § 81a bleibt unberührt. Hat der
Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend
getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
§ 81a ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen
nicht anzuwenden.“
4. Im I. Hauptstück
wird die Überschrift „8b.
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten“ durch die Überschrift „8b.
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten, Meldepflichten“ ersetzt.
5. Nach § 84h
wird folgender § 84i eingefügt:
„§ 84i. (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3
zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in einem Ballungsraum
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes –
Bundes-LärmG, BGBl. I Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden Fassung,
mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden
Einwohnerzahl liegt, hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen
Genehmigung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer
wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage
ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die
Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Inhaber einer in der
Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten am 1. Jänner 2006
bereits genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß § 3 Abs. 3
Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls
250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der Behörde die
von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und
die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf
Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit weiterzuleiten.
(2) Der Inhaber einer
in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage, die in
einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt
jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis
längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder
nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage
der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die
Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der
Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten am
1. Jänner 2011 bereits genehmigten Betriebsanlage, die in einem gemäß
§ 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt
jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der
Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die
Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu
prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
weiterzuleiten.
(3) Die von einer in
der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage ausgehenden
Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex)
und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der
Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Betriebsanlagengrenze
anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der
Betriebsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden
den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight
den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die
begründete Angabe, dass der Lden den Wert von
55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den
Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der
Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren
schalltechnischen auf die Betriebsanlage bezogenen Angaben (zB
Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf
dem Betriebsanlagengelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.“
6. Nach § 382
Abs. 25 werden folgende Abs. 26 bis 28 angefügt:
„(26) § 77
Abs. 3, § 79 Abs. 4, § 81b Abs. 1, die Überschrift 8b
im I. Hauptstück, § 84i Abs. 1 und Abs. 3 und die Anlage 3
zu diesem Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/XXX, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/XXX folgenden Monatsersten in Kraft.
(27) § 84i
Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX,
tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(28) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX wird die Richtlinie 2002/49/EG über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom
18.07.2002 S. 12, umgesetzt.“
7. In der Anlage 3
lautet der Klammerausdruck unter der Überschrift „Anlage 3“:
„(§ 77a
Abs. 1, 3, 4 und 5, § 81a, § 81b Abs. 1, 3 und 4,
§ 81c, § 81d, § 84i, § 356a Abs. 1, § 356b
Abs. 7, § 359b Abs. 1 letzter Satz)“
8. In der Anlage 3
erhält der bisherige erste Satz die Ziffernbezeichnung „2.“ und es wird nach der Überschrift „IPPC-Betriebsanlagen“ folgende Wortfolge eingefügt:
„1. Nicht zu den im Folgenden genannten Anlagen
oder Anlagenteilen zählen solche Anlagen oder Anlagenteile, die ausschließlich
der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren,
insbesondere im Labor- oder Technikumsmaßstab, dienen.“
9. Die Beschreibung
der Anlagenart in Punkt 4.1c der Anlage 3 lautet:
„Anlagen zur
Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern, Fasern aus
Zellstoffbasis) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken“
Artikel II
Änderung des
Mineralrohstoffgesetzes
Das
Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „Bewilligung
von Bergbauanlagen (§§ 119 und 120)“ durch folgende Aufzählung ersetzt:
„Bewilligung
von Bergbauanlagen (§ 119)
Sanierungskonzept
für Bergbauanlagen (§ 120)“.
2. Im
Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „Verwendung
der geschlechtsspezifischen Form (§ 221)“ die Wortfolge „Verweise
auf andere Bundesgesetze (§ 221a)“ eingefügt und wird nach der Wortfolge „Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
(§ 222)“ die
Wortfolge „Meldepflichten (§ 222a)“ eingefügt.
3. § 116
Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit es sich
nicht um den Aufschluss, den Abbau, das Speichern in geologischen Strukturen
oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:
1. Die für den zu genehmigenden
Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des
§ 10 IG-L erlassenen Verordnung sind anzuwenden.
2. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder
einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste
Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits eine Überschreitung eines
Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 3 IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist,
ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
a) die Emissionen durch die im
Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur
Immissionsbelastung leisten oder
b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert
werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren
Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam
geworden sind.“
4. In § 119
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bewilligung
ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn
nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des
Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der
Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine
rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der
Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst
in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber
nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß
hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu
erwarten ist,
5. entweder
beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem
besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit
eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten
ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt
werden, und
6. bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen
in einem Gebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß
Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3
IG-L vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist,
a) die Emissionen der
Aufbereitungsanlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten
oder
b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine
weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen
wirksam geworden sind.
Die
Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1
Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder
zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7)
Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen,
ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei
Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden
Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung
anzuwenden.“
4a. In § 119
Abs. 9 wird die Wortfolge „wenn es
sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11)
der Bergbauanlage handelt“
durch die Wortfolge „wenn es
sich um eine gesetzlich oder bescheidmäßig angeordnete Sanierung (Abs. 11)
oder Anpassung an den Stand der Technik nach § 121b Abs. 1 handelt“ ersetzt.
5. § 120 samt
Überschrift lautet:
„Sanierungskonzept
für Bergbauanlagen
§ 120. (1) Die Behörde hat dem
Bergbauberechtigten, der eine obertägige Bergbauanlage betreibt, die in einem
Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen
ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer
dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept
für die Bergbauanlage vorzulegen.
(2) Ist das vom
Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung dieser
Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter
Vorschreibung von Auflagen – zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem
Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzeptes innerhalb der
Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L
oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.
(3) § 119 ist auf
Änderungen der Bergbauanlage zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes nicht
anzuwenden.“
6. § 221a samt
Überschrift lautet:
„Verweise
auf andere Bundesgesetze
§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
(UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, des Immissionsschutzgesetzes - Luft
(IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes
(Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286,
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung,
BGBl. Nr. 104/1949, und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung
der verwiesenen Norm angeführt ist.“
7. § 222
lautet:
„Gemeinschaftsrechtliche
Berichtspflichten
§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf
Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen
oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner
Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu
führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter
Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen
Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen
entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen oder Bergbauen sowie von
Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie
die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung
gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser
Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von
Emissionen aus Bergbauanlagen oder Bergbaue und die diesbezüglichen
Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen oder Bergbaue
festgelegt werden.“
8. Nach dem
§ 222 wird folgender § 222a samt Überschrift eingefügt:
„Meldepflichten
§ 222a. (1) Bergbauberechtigte, die eine in der
Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage
betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG
mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden
Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen
Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer
wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von
dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die
Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte,
die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte
Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3
Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls
250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde
(§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen
auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis
spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf
Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1
oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(2)
Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994
angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß
§ 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000
Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen
nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der
rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der
Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen
(bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren
Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der
Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem
gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer
insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt,
haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden
Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes)
und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat
die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im
§ 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(3) Die von einer in
der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage
ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als
Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG
jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen
Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an
denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight
den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die
begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw.
oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind
auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen
weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB
Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf
dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.“
9. Nach § 223
Abs. 10 werden folgende Abs. 11 bis 13 angefügt:
„(11) § 116
Abs. 2, § 119 Abs. 3 und 9, § 120, § 221a, § 222
sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I XXX/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.
(12) § 222a
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006
tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(13) Durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über
die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189
vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.“
Artikel III
Änderung des
Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen
Das
Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen ‑ EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5
Abs. 2 entfällt der Schlusssatz und Z 3 lautet:
„3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht
kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des
Immissionsschutzgesetzes - Luft ‑ IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der
jeweils geltenden Fassung erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem die neue
Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll,
bereits eine Überschreitung eines Grenzwerts gemäß Anlage 1, 2
oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur
dann zu erteilen, wenn
a) die Emissionen der Anlage keinen relevanten
Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
b) der zusätzliche Beitrag durch
emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich
zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen
erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung,
insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines
Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend
kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine
weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen
wirksam geworden sind.“
2. Nach § 16
Abs. 8 werden folgende Abs. 9, 10 und 11 angefügt:
„(9) Der Betreiber
einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche
in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 des
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I
Nr. 60/2005, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer insgesamt
jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat bis
längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser Anlage oder
nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage
der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die
Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden. Der Betreiber
einer am 1. Jänner 2006 bereits genehmigten Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3
Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt
jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der
Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle
und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens
1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf
Plausibilität zu prüfen und unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit weiterzuleiten.
(10) Der Betreiber
einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, welche
in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer
insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt,
hat bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung dieser
Anlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung
dieser Anlage der Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen
(bezogen auf die Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen zu melden.
Der Betreiber einer am 1. Jänner 2011 bereits genehmigten Anlage mit einer
Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die in einem gemäß § 3
Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt
jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, hat der
Behörde die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die
Lärmquelle und die Anlagengrenze) und deren Quellen bis spätestens 1. März
2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und
unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(11) Die von einer
Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr ausgehenden
Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight
(Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils
an der Anlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für
jene Punkte der Anlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von
55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet,
erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den
Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von
50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die
für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die
Anlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel,
Emissionspunkte und Angaben über auf dem Anlagengelände befindliche relevante
Schallhindernisse) anzugeben.“
3. § 19
lautet:
„§ 19. Die Behörde hat dem Betreiber einer
genehmigten Anlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen
einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, in der
jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung
dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand
angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im
Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung
bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlagenbetreiber die
Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist
aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem
Programm gemäß § 9a IG-L ergibt.“
4. In § 22
werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Sind die
vom Anlagenbetreiber mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen ausreichend, hat die
Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der
Mitteilung von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die
Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich
verhältnismäßigen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.“
5 .In § 23
Abs. 1 werden die beiden letzten Sätze durch folgenden Satz ersetzt:
„Hat der
Betreiber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes ausreichend vorgesehen, hat die
Behörde dies innerhalb von längstens sechs Monaten nach Einlangen der
Darstellungen von Amts wegen mit Bescheid festzustellen; andernfalls hat die
Behörde innerhalb dieser Frist die entsprechenden wirtschaftlich verhältnismäßigen
Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.“
6. In § 28
wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende
Z 5 angefügt:
„5. Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und
Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.“
7. In § 31
erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgende Abs. 2 und 3 werden
angefügt:
„(2) § 5
Abs. 2 Z 3 sowie der Entfall des Schlusssatzes, § 16 Abs. 9
und 11 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX
treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 16
Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX
tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“