Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 1982, das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das Energie-Regulierungsbehördengesetz, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Energie-Versorgungssicherheitsgesetz 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Artikel 2: Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Artikel 3: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Artikel 4: Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

Artikel 5: Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Artikel 6: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Artikel 7: Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 1a. Umsetzung von EU-Recht

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Grenzüberschreitender Stromhandel

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Regelzonen

§ 22. Einteilung der Regelzonen

§ 22a. Langfristplanung

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlußpflicht

§ 31. Allgemeine Bedingungen

§ 32. entfallen

§ 33. Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34. entfallen

§ 35. entfallen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung

5. Teil

Erzeuger

§ 39. Erzeuger

§ 40. Ausschreibung der Primärregelleistung

§ 41. Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

§ 42. Versorgung über Direktleitungen

5a. Teil

KWK-Anlagen

§ 42a. Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

§ 42b. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 42c. Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 42d. Berichtswesen

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43. Netzzugangsberechtigung

§ 44. Netzbenutzer

§ 44a. Versorger letzter Instanz

§ 45. Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 45a. Ausweis der Herkunft (Labeling)

§ 45b. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie

§ 45c. Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

7. Teil

Bilanzgruppen

§ 46. Bildung von Bilanzgruppen

§ 47. Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

8. Teil

Behörden

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares   Bundesrecht geregelt werden

§ 49. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 50. entfallen

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat

§ 52. Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen

§ 61a. entfallen

10. Teil

Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66b. Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen

§ 66c. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002

§ 66d. In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2006

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 68a. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004

§ 68b. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005

§ 68c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. xx/2006

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlussbestimmungen

§ 71. Vollziehung”

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16 Abs. 2, 25, 36, 38, 45, 45a, 45c, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung von EU-Recht

§ 1a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und

           2. die Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, (KWK-Richtlinie)

umgesetzt.“

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitäts­wirtschaft;“

5. (Grundsatzbestimmung) § 3 lautet:

§ 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

           2.  eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

           3. das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;

           4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.“

6. (Grundsatzbestimmung) § 4 lautet:

§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

           1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

           2. den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

           3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.

(2) Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemein­wirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

           1. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

           2. die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“

7. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet:

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. “Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen dem vereinbartem Fahrplanwert und dem tatsäch­lichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           2. “Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

           3. “Bilanzgruppenkoordinator” eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;

           4. “Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanz­gruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

         4a. “dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

           5. “Direktleitung” entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassen Kunden verbindet;

           6. “Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           7. “Einspeiser” einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

           8. “Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

           9. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

         9a. “Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

         10. “Entnehmer” einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

         11. “Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

         12. “Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

         13. “Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

         14. “Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognosti­zierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

         15. “galvanisch verbundene Netzbereiche” Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

         16. “Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

       16a. „Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

         17. “Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

       17a. “hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anhang IV festgelegten Kriterien entspricht;

       17b. “horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

       17c. “in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anhang III festgelegten Methode berechnet wird;

         18. “integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitäts­unternehmen;

       18a. „kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist. Hierunter fallen

                a) Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;

               b) sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;

                c) online bezogene Produktwerbung;

         19. “Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen recht­lich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

         20. “Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

       20a. “Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

       20b. “Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

         21. “Kunden” Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

       21a. “KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

       21b. “KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 500 kW;

       21c. “KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

         22. “Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         23. “Lieferant” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

         24. “Marktregeln” die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         25. “Netzanschluss” die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elek­trischer Energie mit dem Netzsystem;

         26. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;

         27. “Netzbereich” jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

         28. “Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

         29. „Netzebene” einen im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

         30. “Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

         31. “Netzzugangsberechtigter” Kunde und Erzeuger;

         32. “Netzzugangsvertrag” die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         33. “Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

       33a. “Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

       33b. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;

         34. “Regelzone” die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

         35. “Regelzonenführer” denjenigen, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verant­wortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens ein dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

       35a. “Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;

       35b. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

         36. “standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         37. “Stromhändler” eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

         38. “Systembetreiber” einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

         39. “Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz;

         40. “Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

       40a. “Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW - Übertragungsnetz AG;

         41. “Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

         42. “Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

       42a. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder Erwerbgesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

         43. “Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

       43a. “Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

         44. “Verteilung” den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

         45. “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch

                a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

               b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren,

auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

         46. “Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad (auch als “lower calorific values“ bezeichnet);

         47. “wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten;

         48. “Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

         49. “wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;

         50. “Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.“

8. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Integrierte Elektrizitätsunternehmen sind darüber hinaus verpflichtet,

         „1. eigene Konten im Rahmen von Rechnungskreisen für ihre

                a) Erzeugungs-, Stromhandels- und Versorgungstätigkeiten;

               b) Übertragungstätigkeiten;

                c) Verteilungstätigkeiten

zu führen.”

           2. die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der einzelnen Rechnungskreise sowie deren Zuweisungs­regeln zu veröffentlichen;

           3. konsolidierte Konten für Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu veröffentlichen.

Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit durch Verordnung gemeinsame Kriterien erlassen, von denen bei der Erfüllung der unter Abs. 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen auszugehen ist.

(5) Die Prüfung der Jahresabschlüsse (§ 8 Abs. 1) hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.“

9. (Verfassungsbestimmung) § 10 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere haben Elektrizitätsunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt das Elektrizitätsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ihrer Beurteilung eine Schätzung zugrunde legen.“

10. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 1 lautet:

§ 12. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben jedenfalls die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Stromerzeugungsanlagen sowie die für die Vornahme von Vorarbeiten geltenden Voraussetzungen auf Grundlage objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien im Sinne der Art. 6 und 7 der RL 2003/54/EG festzulegen.“

11. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der bisherige Text des § 16 samt Überschrift entfällt.

12. (Grundsatzbestimmung) § 16 samt Überschrift lautet:

„Grenzüberschreitender Stromhandel

§ 16. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die zur Durchsetzung der Bestimmungen der Verordnung 1228/2003/EG über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel geeigneten Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festzulegen.

(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Energie-Control GmbH sorgt für die Einhaltung der Verordnung 1228/2003/EG und der auf Grund von Art. 8 der Verordnung festgelegten Leitlinien.“

13. (Grundsatzbestimmung) In § 17 wird die Wortfolge „Energie-Control GmbH“ durch die Wortfolge „Energie-Control Kommission“ ersetzt.

14. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

           3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           4. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität;

           5. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

           6. die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

           7. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

           8. jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

           9. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

         10. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

         11. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

         12. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         13. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

         14. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren haben. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Ausführungsgesetze haben weiters sicher zu stellen, dass die im Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden eingehalten werden.“

15. (Grundsatzbestimmung) Dem § 18 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Netzbetreiber den Endverbrauchern die Änderung der allgemeinen Bedingungen schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf deren Wunsch die geänderten allgemeinen Bedingungen zuzusenden hat. Solche Änderungen sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen erhalten.“

16. Grundsatzbestimmung) § 19 samt Überschrift lautet:

„Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonen­überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass - unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien - Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern Vorrang haben.“

17. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 21 samt Überschrift lautet:

„Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangs­berechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entschei­det – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 38 Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005) vorliegt – die Energie-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 E-RBG oder innerhalb der in § 16 Abs. 3a E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungs­behörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.”

19. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, haben die Regelzonenführer - gegebenenfalls in Absprache mit den betroffenen Betreibern von Verteiler- und Übertragungsnetzen - Erzeuger auf Basis vertraglicher Vereinbarungen zu verpflichten, Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Dabei ist auf die Erfordernisse einer gesicherten Fernwärmeversorgung Bedacht zu nehmen. Der Ersatz der Aufwendungen für Maßnahmen, die vom Regelzonenführer angeordnet worden sind, ist von dem dem Regelzonenführer beigeordneten Übertragungsnetzbetreiber zu leisten. Der Regelzonenführer ist verpflichtet, die Meldungen der Verteilernetzbetreiber gemäß § 29 Z 12 entgegenzunehmen und zu verzeichnen;“

20. (Grundsatzbestimmung) Am Ende des § 22 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Weiters werden folgende Z 13 bis 16 angefügt:

       „13. die Durchführung einer Langfristplanung für die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3;

         14. die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 40;

         15. die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 39 Abs. 3 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist;

         16. ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Z 15 eingehalten werden.“

21. (Grundsatzbestimmung) Nach § 22 wird folgender § 22a Abs. 1 bis 4 samt Überschrift eingefügt:

„Langfristplanung

§ 22a. (Grundsatzbestimmung) (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Übertragungsnetz hinsichtlich

           1. der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

           2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),

           3. sowie der Deckung der Transporterfordernisse sonstiger Kunden

zu planen.

(2) Die Landesgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für ihre Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen haben. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nicht diskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Diese haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über die Planungsergebnisse zu berichten.

(3) Die Regelzonenführer haben bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.

(4) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.“

23. (Grundsatzbestimmung) § 23 Z 5 entfällt, die bisherigen Z 6 und 7 erhalten die Bezeichnung „5.“ und „6.“, am Ende der Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 7 bis 13 angefügt:

         „7. die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität langfristig sicherzustellen;

           8. durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes, einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten;

           9. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

         10. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

         11. Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat (§ 22 Abs. 2 Z 5).“

24. (Verfassungsbestimmung) In § 24 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.“

25. (Grundsatzbestimmung) § 29 Z 12 lautet:

       „12. Engpässe im Netz ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit auch Leistungen der an das jeweilige Verteilernetz angeschlossenen Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Verteilernetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden. Der Regelzonenführer kann erforderlichenfalls weitere Anordnungen treffen, welche über die vom Verteilernetzbetreiber angeforderten Leistungen der an das jeweilige Verteilernetz angeschlossenen Erzeuger hinausgehen(§ 22 Abs. 2 Z 5);“

26. (Grundsatzbestimmung) In § 29 wird am Ende der Z 18 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 19 bis 23 angefügt:

       „19. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;

         20. den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;

         21. bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen.“

27. (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 1 lautet:

§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allge­meinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbs­orientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Energie-Control Kommission kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.“

28. (Grundsatzbestimmung) § 32 samt Überschrift entfällt.

29. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 34 samt Überschrift entfällt.

30. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige Text des § 39 erhält nach der Wortfolge „(Grundsatzbestimmung)“ die Bezeichnung „(1)“; in Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung  sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen.“

31. (Grundsatzbestimmung) Dem § 39 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW verpflichtet sind:

           1. die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

           2. soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 40 erfolglos blieb;

           3. Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;

           4. zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

(5) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 bis 4 haben die Ausführungsgesetze geeignete Strafbestimmungen vorzusehen, wobei für Verstöße gegen die Bestimmung des Abs. 2 eine Mindeststrafe von 10 000 Euro festzulegen ist“

32. (Grundsatzbestimmung) §§ 40 und 41 samt Überschriften lauten:

„Ausschreibung der Primärregelleistung

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Bereitstellung der Primärregelleistung mittels einer vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung erfolgt.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen haben. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.

(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Höhe der bereitzustellenden Leistung den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes entspricht.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Ausschreibung die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen hat.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der jeweilige Regelzonenführer bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten hat.

Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung

§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sind. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch die Regelzonenführer.“

33. (Grundsatzbestimmung) § 42 lautet:

§ 42. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für Erzeuger zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen vorzusehen.“

34. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgender Teil „5a“ samt Überschrift eingefügt:

„5a. Teil

KWK-Anlagen

Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK

§ 42a. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV können die Ausführungsgesetze die Behörde ermächtigen, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50, KWK-Richtlinie) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.

Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

§ 42b. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 42a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Z 17a ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:

           1. die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III;

           2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

           3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           4. die eingesetzten Primärenergieträger;

           5. den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;

           6. die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;

           7. die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV auf der Grundlage der in § 42a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.

(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 42c. (Grundsatzbestimmung) (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.

(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Berichtswesen

§ 42d. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich

           1. eine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

           2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe

vorzulegen.

(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.“

35. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 43 Abs. 3 entfällt.

36. (Grundsatzgesetz) Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Versorger letzter Instanz

§ 44a. (Grundsatzbestimmung) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (z.B. Internet)  zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisiertem Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, sofern die Versorgung eines solchen Interessenten aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Zahlungsverzug, nicht zugemutet werden kann. Die Ausführungsgesetze können nähere Bestimmungen über die Gestaltung der Tarife für die Versorgung letzter Instanz vorsehen.“

37. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 45 erhält der bisherige Abs. 3 die Bezeichnung „(4)“; die Abs. 2 und 3 lauten.

„(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials (§ 7 Z 18a). Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten vom Versorger an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Versorgermix) zu erfolgen.

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher die Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität, auszuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten Werbematerials.“

38. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 45a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß § 45a näher zu bestimmen.“

39. Nach § 45a werden folgende § 45b und 45c eingefügt:

a) Die Überschrift des § 45b lautet:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie“

b) (Grundsatzbestimmung) § 45b Abs. 1 lautet:

§ 45b. (1) (Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.“

c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 45b Abs. 2 lautet:

„(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.“

d) (Grundsatzbestimmung) § 45b Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) (Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Versorgers;

           2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

           3. den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

           4. Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

           5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;

           6. Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

           7. die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 44a erfolgt.

(4) (Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.“

e) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 45b Abs. 5 lautet:

„(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.“

f) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 45c lautet samt Überschrift:

„Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 45c. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs. 10 und der §§ 45 Abs. 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:

           1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5;

           2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;

           3. die Zählpunktsbezeichnungen;

           4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

           5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und

           6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.

(3) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 2 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“

40. (Grundsatzbestimmung) § 47 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;“

41. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 52 Abs. 1 lautet:

§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit  wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen.“

42. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 52 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung statistische Erhebungen anzuordnen.“

43. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 54 samt Überschrift lautet:

„Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durch­führung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an

           1. die Beteiligten an diesem Verfahren;

           2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

           3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des BGBl. I Nr. 148/2002, ernannte Mitglieder;

           4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);

           5. die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.“

44. (Grundsatzbestimmung) § 61a samt Überschrift entfällt.

45. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 62 bis 64 samt Überschrift lauten:

„Preistreiberei

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netz­dienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nach­kommt;

           2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;

           3. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 45b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           2. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           4. seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 45c Abs. 1 nicht nachkommt;

           5. seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.”

46. Nach § 66c wird folgender § 66d samt Überschrift eingefügt:

a) Die Überschrift des § 66d lautet:

„In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2006“

b) (Verfassungsbestimmung) § 66d Abs. 1 lautet:

§ 66d. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt rückwirkend mit 19. Februar 1999 in Kraft.“

c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 66d Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 42a bis 42d sowie die Anlagen I bis V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 21. Februar 2006 in Kraft.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 1a, 2 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3 bis 5, 16 Abs. 2, 21, 45 Abs. 2 bis 4, 45a Abs. 11, 45b Abs. 2 und 5, 45c, mit Ausnahme des Abs. 2 Z 5, 52 Abs. 1 und 2, 54 und 62 bis 64 Abs. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 folgenden Tag erlassen werden. § 45c Abs. 2 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 69 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt rückwirkend mit 19. Februar 1999 in Kraft.“

d) (Grundsatzbestimmung) § 66d Abs. 4 lautet:

„(4) (Grundsatzbestimmung) Die §§ 32, 43 Abs. 3 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

e) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 66d Abs. 5 lautet:

„(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 16 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

47. (Grundsatzbestimmung) Dem § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.”

47a. § 69 Abs. 1 lautet:

§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zur Abdeckung von nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäften eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt oder des Artikel 87 EG-V zu leisten haben. In dieser Verordnung sind weiters die Voraus­setzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen diese Ausgleichszahlungen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 E-RBG), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.“

47b. (Verfassungsbestimmung) Nach § 69 Abs. 11 ElWOG wird folgender § 69a angefügt:

„§ 69a (Verfassungsbestimmung) § 9 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. II Nr. 52/1999 und § 10 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind und im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des Kraftwerkes Voitsberg 3 stehen, BGBl. II Nr. 354/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2005, bleiben mit der Maßgabe als Bundesverfassungsgesetz in Geltung, dass die Einhebung von Beiträgen auch zur Abdeckung von Ausgleichszahlungen zulässig ist, die keine Betriebsbeihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellen. Der Anerkennung durch die Europäische Kommission ist die Nichtuntersagung gleichzusetzen.“

48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 71 Abs. 6b wird folgender Abs. 6c eingefügt:

„(6c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/2006 zu erlassen und in Kraft zu setzen.“

49. (Verfassungsbestimmung) Nach § 71 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und § 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 ist die Bundesregierung betraut.“

50. Die Anlage zu § 25 Abs. 6 Z 2 erhält die Bezeichnung „I“, folgende Anlagen II bis V werden angefügt:

„Anlage II

(zu den §§ 3 Z 3 und 42a Abs. 1)

KWK-Technologien im Sinne des § 3 Z 3 ElWOG

           a) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

          b) Gegendruckdampfturbine

           c) Entnahme-Kondensationsdampfturbine

          d) Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

           e) Verbrennungsmotor

           f) Mikroturbinen

          g) Stirling-Motoren

          h) Brennstoffzellen

            i) Dampfmotoren

            j) Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum

           k) Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des § 7 Z 20a gilt.

Anlage III

(zu den §§ 42b und 42c)

Berechnung des KWK-Stroms

Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.

           a) Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:

                 i) bei KWK-Blöcken des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang II mit einem von der Energie-Control festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75 % und

                ii) bei KWK-Blöcken des Typs a) und c) gemäß Anhang II mit einem von der Energie-Controlfestgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 %.

          b) Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a Strich i) genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a) Strich ii) genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs a) und c) gemäß Anhang II) wird die KWK nach folgender Formel berechnet:

EKWK = QKWK C

                  - Hierbei ist:

                  - EKWK              die Strommenge aus KWK

                  - C                        die Stromkennzahl

                  - QKWK              die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem Zweck berechnet als Gesamtwärmeerzeugung, vermindert um eventuelle Wärmemengen, die in getrennten Kesselanlagen oder mittels Frischdampfentnahme aus dem Dampferzeuger vor der Turbine erzeugt werden).

Bei der Berechnung des KWK-Stroms ist die tatsächliche Stromkennzahl zugrunde zu legen. Ist die tatsächliche Stromkennzahl eines KWK-Blocks nicht bekannt, können, insbesondere zu statistischen Zwecken, die nachstehenden Standardwerte für Blöcke des Typs a), b), c), d) und e) gemäß Anhang II verwendet werden, soweit der berechnete KWK-Strom die Gesamtstromerzeugung des Blocks nicht überschreitet:

Typ

Standardstromkennzahl C

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)

0,95

Gegendruckdampfturbine

0,45

Entnahme-Kondensationsdampfturbine

0,45

Gasturbine mit Wärmerückgewinnung

0,55

Verbrennungsmotor

0,75

Werden Standardwerte für die Stromkennzahl in Blöcken des Typs f), g), h), i), j) und k) gemäß Anhang II angewendet, so sind diese zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission mitzuteilen.

           c) Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a) und b) genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.

          d) Die Energie-Control kann die Stromkennzahl als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.

           e) Die Energie-Control kann für die Berechnungen nach den Buchstaben a) und b) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

Anlage IV

(zu § 42a)

Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses

Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.

           a) Hocheffiziente KWK

                  - Im Rahmen dieser Richtlinie muss „hocheffiziente KWK“ folgende Kriterien erfüllen:

                  - die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;

                  - die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.

          b) Berechnung der Primärenergieeinsparungen

                  - Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anhang III ist anhand folgender Formel zu berechnen:

                  - PEE Primärenergieeinsparung.

                  - KWK Wh Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.

                  - Ref Wh Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.

                  - KWK Eh elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 42b auszustellen.

                  - Ref Eh Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.

           c) Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG.

                  - Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b) dieses Anhangs zu berechnen, wobei „KWK Wh“ durch „Wh“ und „KWK Eh“ durch „ Eh“ ersetzt wird.

                  - Wh bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.

                  - Eh bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 42b auszustellen.

          d) Die Energie-Control kann für die Berechnung nach den Buchstaben b) und c) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.

           e) Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.

           f) Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme

             - Anhand der Grundsätze für die Festlegung der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß § 42a und der Formel unter Buchstabe b) dieses Anhangs ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.

             - Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

           1. Beim Vergleich von KWK-Blöcken gemäß Art. 3 mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.

           2. Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.

           3. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.

           4. Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.

Anlage V

(zu § 42a)

Kriterien für die Analyse der einzelstaatlichen Potenziale für hocheffiziente KWK

           a) Bei der Prüfung der nationalen Potenziale gemäß § 42c ist zu untersuchen,

           1. welche Brennstoffe voraussichtlich zur Ausschöpfung des KWK-Potenzials eingesetzt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Frage, in welchem Umfang der Einsatz erneuerbarer Energieträger in den einzelstaatlichen Wärmemärkten durch KWK gefördert werden kann;

           2. welche der KWK-Technologien des Anhangs I voraussichtlich zur Ausschöpfung des nationalen KWK-Potenzials eingesetzt werden;

           3. welche Art der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom bzw., soweit durchführbar, von mechanischer Energie durch die hocheffiziente KWK ersetzt werden soll;

           4. welcher Anteil des Potenzials auf die Modernisierung bestehender Kapazitäten und welcher auf den Bau neuer Kapazitäten entfällt.

          b) Die Analyse muss geeignete Verfahren zur Beurteilung der Kosteneffizienz (in Form von Primärenergieeinsparungen) der Erhöhung des Anteils der hocheffizienten KWK am nationalen Energiemix enthalten. Bei der Analyse der Kosteneffizienz werden ferner einzelstaatliche Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen berücksichtigt, die die Gemeinschaft mit dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen ist.

           c) Im Rahmen der Analyse des nationalen KWK-Potenzials sind auch die Potenziale für die Jahre 2010, 2015 und 2020 sowie nach Möglichkeit jeweils eine Kostenschätzung für diese Jahre anzugeben.“

Artikel 2

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„Inhaltsverzeichnis

1.Teil

Grundsätze

§ 1.         Verfassungsbestimmung

§ 1a.       Umsetzung von EU-Recht

§ 2.         Anwendungsbereich

§ 3.         Ziele

§ 4.         Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5.         Grundsätze beim Betrieb von Erdgasunternehmen

§ 6.         Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen

§ 7.         Rechnungslegung

3. Teil

Auskunfts- und Einsichtsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Meldepflichten

§ 8.         Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 9.         Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

§ 10.       Meldepflicht von Erdgaslieferungsverträgen

§ 11.       Informationspflicht

4. Teil

Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Regelzonen

§ 12.       Regelzonen

§ 12a.     Regelzonenführer

§ 12b.     Pflichten der Regelzonenführer

§ 12c.     Unabhängigkeit des Regelzonenführers

§ 12d.     Verwaltung der Transportkapazitäten in den Fernleitungen

§ 12e.     Langfristige Planung

§ 12f.      Entgelt für den Regelzonenführer

§ 12g.     Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen

§ 12h.     Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers

2. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen

§ 13.       Genehmigung

§ 14.       Genehmigungsvoraussetzungen

§ 15.       Technischer Betriebsleiter

§ 16.       Geschäftsführer

3. Hauptstück

Rechte und Pflichten

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten

1. Unterabschnitt

Netzzugang für inländische Kunden

§ 17.       Gewährung des Netzzugangs

§ 18.       Diskriminierungsverbot

§ 19.       Verweigerung des Netzzugangs

§ 19a.     Transparenz von Netzkapazitäten

§ 19b.     Veröffentlichung von Informationen

§ 20.       Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzugangs

§ 20a.     Neue Infrastrukturen

§ 21.       Streitbeilegungsverfahren

§ 22.       Verwertung nicht absetzbarer Gasmengen

2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

§ 23.       Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§ 23a.     Ermittlung des Netznutzungsentgelts

§ 23b.     Netzebenen und Netzbereiche

§ 23c.     Netze unterschiedlicher Betreiber

§ 23d.     Verfahren

§ 23e.     Entgelt für Gegenflüsse

2. Abschnitt

Verteilernetzbetreiber

§ 24.       Pflichten der Verteilerunternehmen

§ 25.       Allgemeine Anschlusspflicht

§ 26.       Bedingungen für den Netzzugang zu Verteilerleitungen

§ 27.       Änderung von Netzbedingungen

§ 28.       Lastprofile

§ 29.       Veröffentlichung der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen

§ 29a. Veröffentlichung von Messpreisen

§ 30.       Informationspflichten

3. Abschnitt

Fernleitungsunternehmen

1. Unterabschnitt

Benennung von Fernleitungen, Rechte und Pflichten von Fernleitungsunternehmen

§ 31.       Fernleitungen

§ 31a.     Pflichten der Fernleitungsunternehmen

§ 31b.     Betriebspflicht

2. Unterabschnitt

Grenzüberschreitende Transporte

§ 31c.     Grenzüberschreitende Erdgastransporte

§ 31d.     Netzzugangsberechtigung bei grenzüberschreitenden Erdgastransporten

§ 31e.     Gewährung und Organisation des Netzzuganges

§ 31f.      Verfahren zur Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung

§ 31g.     Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

§ 31h.     Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

§ 31i.      Erdgastransit

4. Abschnitt

Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie

§ 32.       Ausübungsvoraussetzungen

§ 33.       Konzessionsvoraussetzungen

§ 33a.                     Konzessionsrücknahmen, Erlöschen der Konzession und besondere Bewilligungen

§ 33b.     Aufgaben

§ 33c.     Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 33d.     Allgemeine Bedingungen

§ 33e.     Clearingentgelt

§ 33f.      Vorbereitung auf die Marktöffnung

4. Hauptstück

Haftpflicht

§ 34.       Haftungstatbestände.

§ 35.       Haftungsgrenzen.

§ 36.       Haftungsausschluss

§ 37.       Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

5. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Erdgasunternehmens

§ 38.       Endigungstatbestände

§ 38a.     Entziehung und Untersagung

§ 38b.     Umgründung

§ 38c.     Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes

§ 38d.     Zurücklegung der Genehmigung

§ 38e.     Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

6. Hauptstück

Speicherunternehmen

§ 39.       Zugang zu Speicheranlagen

§ 39a.     Speichernutzungsentgelte

§ 39b.     Vorlage von Verträgen

§ 39c.     Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

§ 39d.     Pflichten von Speicherunternehmen

5. Teil

Netzbenutzer

1. Hauptstück

Erdgashändler und Versorger

§ 40.       Erdgashändler und Versorger

§ 40a.     Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

2. Hauptstück

Netzzugangsberechtigte

§ 41.       Rechte der Netzzugangsberechtigten

§ 41a.     Beantragung des Netzzugangs durch Erdgasunternehmen

§ 41b.     Geltendmachung des Rechtes auf Netzzugang

3. Hauptstück

Bilanzgruppen

§ 42.       Bildung von Bilanzgruppen

§ 42a.     Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42b.     Allgemeine Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42c.     Zulassung von Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 42d.     Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung

§ 42e.     Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe

§ 42f.      Zuweisung von Versorgern zu Bilanzgruppen

§ 42g.     Erdgasbörsen

§ 42h. Datenübermittlung an den Regelzonenführer

6. Teil

Erdgasleitungsanlagen

1. Abschnitt

Beschaffenheit der Erdgasleitungsanlagen

§ 43.       Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

2. Abschnitt

Errichtung und Auflassung von Erdgasleitungsanlagen

§ 44.       Genehmigungspflicht

§ 45.       Voraussetzungen

§ 46.       Vorprüfung

§ 47.       Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 48.       Parteien

§ 49.       Weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

§ 50.       Anzeigepflichten bei Betriebsbeginn und Betriebsende

§ 51.       Eigenüberwachung

§ 52.       Wechsel in der Person des Inhabers einer Erdgasleitungsanlage

§ 53.       Erlöschen der Genehmigung

§ 54.       Nicht genehmigte Erdgasleitungsanlagen

§ 55.       Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

§ 56.       Vorarbeiten zur Errichtung einer Erdgasleitungsanlage

3. Abschnitt

Enteignung

§ 57.       Enteignungsvoraussetzung

§ 58.       Zuständigkeit

7. Teil

Statistik

§ 59.       Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

8. Teil

Behörden und Verfahren

1. Abschnitt

§ 60.       Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten

§ 61.       Verschwiegenheitspflicht

2. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Allgemeines

§ 62.       Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 63.       Auskunftspflicht

§ 64.       Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 65.       Kundmachung von Verordnungen

2. Unterabschnitt

Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen

§ 66.       Vorprüfungsverfahren

§ 67.       Einleitung des Genehmigungsverfahrens

§ 68.       Genehmigungsverfahren und Anhörungsrechte

§ 69.       Erteilung der Genehmigung

3. Unterabschnitt

Verfahren bei der Durchführung von Enteignungen

§ 70.       Enteignungsverfahren

9. Teil

Strafbestimmungen

§ 71.       Allgemeine Strafbestimmungen

§ 72.       Konsensloser Betrieb

§ 73.       Preistreiberei

§ 74.       Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

10. Teil

Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 75.       Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 76.       Übergangsbestimmungen

§ 76a.     Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2002

§ 76b.     Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006

§ 77.       Schlussbestimmungen

§ 78.       Inkrafttreten

§ 78a.     Inkrafttreten der GWG-Novelle 2002

§ 78b.     Inkrafttreten der GWG-Novelle 2006

§ 79.       Vollziehung“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. In § 1a wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt werden und folgende Z 3 und 4 angefügt:

         „3. die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57;

           4. die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 92.“

4. § 2 Z 1 lautet:

         „1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, den Kauf oder die Versorgung von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden und Versorger sowie des Speicherzugangs für Erdgasunternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;“

5. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „Erdgasunternehmen- und Speicherunternehmen“ durch das Wort „Erdgasunternehmen“ ersetzt.

6. § 3 samt Überschrift lautet:

„Ziele

§ 3. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft Erdgas umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend und sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen und dessen effizienten Einsatz, insbesondere auch bei der Umwandlung von Strom und Wärme, zu gewährleisten sowie die zur sicheren Erdgasversorgung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erforderliche Infrastruktur zu schaffen;

           2. eine Marktorganisation für die Erdgaswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grund­sätzen des Erdgasbinnenmarktes gemäß der Erdgasbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;

           3. durch die Einführung der tarifmäßigen Berechnung des Systemnutzungsentgelts und eines Kostenwälzungsverfahrens eine angemessene Aufteilung der Netzkosten auf die Netzbenutzer zu bewirken;

           4. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Netzbetreibern auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umwelt- und Klimaschutz beziehen;

           5. die Grundlagen für eine zunehmende Nutzung des Potentials an biogenen Gasen für die österreichische Gasversorgung zu schaffen.“

7. § 4 lautet:

§ 4. (1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. Die Gleichbehandlung aller Kunden eines Netzes bei gleicher Charakteristik der Transportleistung;

           2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Endkunden über den Anschluss an ihre Erdgasleitungsanlagen (Allgemeine Anschlusspflicht);

           3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Erdgasversorgung und für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Erdgasinfrastruktur.

(2) Inhaber von Transportrechten haben ihre Funktion in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts auszuüben.

(3) Den Erdgasunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

           1. die Erreichung der im § 3 Z 1 und 2 angeführten Ziele mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln;

           2. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(4) Erdgasunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 bis 3 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.“

8. § 6 samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen Aufbringung und Abgabe einer Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           2. „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung und Abgabe erfolgt;

           3. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;

           4. „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;

           5. „Direktleitung“ eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;

           6. „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           7. „Einspeiser“ einen Erzeuger von biogenen Gasen, einen Produzenten von Erdgas, ein Erdgasunternehmen oder ein Speicherunternehmen, der oder das Erdgas in ein Netz abgibt;

           8. „Endverbraucher“ einen Verbraucher, der Erdgas für den Eigenbedarf kauft;

           9. „Entnehmer“ einen Endverbraucher, ein Speicherunternehmen oder einen Netzbetreiber, der Erdgas aus dem Netz bezieht;

         10. „Erdgashändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgas kauft oder verkauft, ohne innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie eingerichtet ist, eine Fernleitungs- oder Verteilerfunktion wahrzunehmen;

         11. „Erdgasleitungsanlage“ eine Anlage, die zum Zwecke der Fernleitung, der Verteilung von Erdgas durch Rohrleitungen oder Rohrleitungsnetze oder als Direktleitungen errichtet oder betrieben wird, sofern es sich nicht um eine vorgelagerte Rohrleitungsanlage (Z 65) handelt; zu Erdgasleitungen zählen insbesondere auch Verdichterstationen, Molchschleusen, Schieberstationen, Messstationen und Gasdruckeinrichtungen;

         12. „Erdgaslieferant“ einen Versorger;

         13. „Erdgasunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, oder Durchführung von Hub-Dienstleistungen mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher; Unternehmen im Sinne der Z 20, 43 und 48 sind Erdgasunternehmen;

         14. „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, welche Leistung (kWh/Zeiteinheit) in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) zwischen Bilanzgruppen kommerziell oder über Regelzonengrenzen ausgetauscht wird;

         15. „Fernleitung“ eine Anlage zum Zwecke des Transports von Erdgas durch eine Hochdruckleitung oder ein Hochdrucknetz, sofern diese Leitungsanlage auch für grenzüberschreitende Transporte oder den Transport zu anderen Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen bestimmt ist;

         16. „Fernleitungsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine Fernleitung betreibt und Träger einer Genehmigung gemäß § 13 ist oder die gemäß § 76 keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf;

         17. „grenzüberschreitender Transport“ einen Transport von Erdgas in einen Zielstaat, auch wenn in Österreich eine Zwischenspeicherung des Gases erfolgt;

         18. „Hausanschluss“ jenen Teil des Verteilernetzes, der die Verbindung des Verteilernetzes mit den Anlagen des Kunden ermöglicht; er beginnt ab dem Netzanschlusspunkt (Z 30) des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Verteilernetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung oder, sofern vorhanden, mit dem Hausdruckregler. Ein allfälliger Hausdruckregler in der Anlage des Endverbrauchers ist Bestandteil des Hausanschlusses;

       18a. „Hausdruckregler“ eine Druckregeleinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers mit einem Druckregelbereich von einem eingangsseitigen Überdruck größer als 0,5 bar (0,05 MPa) auf einen ausgangsseitigen Überdruck kleiner als 0,5 bar (0,05 MPa), sofern die angeschlossene Inneninstallation nicht Teil einer gewerblichen Betriebanlage ist;

         19. „horizontal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Erdgasunternehmen, das von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas mindestens eine wahrnimmt und außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Erdgasbereichs ausübt;

       19a. „Hub“ einen Gas-Pipeline-Knotenpunkt, an dem logistische und/oder kommerzielle Hubdienstleistungen erbracht werden;

       19b. „Hub-Dienstleistungsunternehmen“ ein Unternehmen, das logistische und/oder kommerzielle Hub-Dienstleistungen erbringt;

         20. „Inhaber von Transportrechten“ ein Erdgasunternehmen, das bezüglich einer Fernleitungsanlage das alleinige Recht zum Transport von Erdgas oder zum Abschluss von Verträgen über den Transport von Erdgas innehat;

         21. „integriertes Erdgasunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Erdgasunternehmen;

       21a. „kommerzielle Hub-Dienstleistungen“ Dienstleistungen zur Unterstützung von Erdgas-Handelstransaktionen, wie insbesondere „Title Tracking“ (Nachvollziehen des Titeltransfers von Erdgas aus Handelsgeschäften);

         22. „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten aller über der Anschlussnetzebene liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

         23. „Kunden“ Endverbraucher, Erdgashändler oder Erdgasunternehmen, die Erdgas kaufen;

         24. „langfristige Planung“ die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

         25. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         26. „Lieferant“ einen Versorger;

       26a. „logistische Hub-Dienstleistungen“ Speicher- und Transportdienstleistungen, die am Hub erbracht werden;

         27. „Marktregeln“ die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Erdgasmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         28. „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen, Inhaber von Transportrechten und Hub-Dienstleistungsunternehmen;

         29. „Netz“ alle Fernleitungs- oder Verteilernetze, die einem Erdgasunternehmen gehören oder/und von ihm betrieben werden, einschließlich seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten eingesetzt werden (zB Regel- und Messeinrichtungen), und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung und Verteilung erforderlich sind;

         30. „Netzanschlusspunkt“ die zur Entnahme oder Einspeisung von Erdgas technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers;

         31. „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die in das Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

         32. „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Tarifansätze gelten;

         33. „Netzbetreiber“ jedes Fernleitungs- oder Verteilerunternehmen;

         34. „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Druckniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

         35. „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen und Produzenten von Erdgas;

         36. „Netzzugangsberechtigte“ Kunden, Erzeuger von biogenen Gasen, die ein Recht auf Netzzugang haben und Produzenten von Erdgas, die ein Recht auf Netzzugang haben sowie Netzbetreiber und Regelzonenführer, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

         37. „Netzzugangsvertrag“ die nach Maßgabe des § 17 abgeschlossene individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschlusspunkt und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         38. „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Änderung der Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses;

         39. „neue Infrastruktur“ eine Infrastruktur, die nach dem In-Kraft-Treten der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57, über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, fertig gestellt worden ist;

         40. „Produzent“ eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Erdgas gewinnt;

         41. „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten; die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Erweiterung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVGW wobei die ÖNORMEN eingehalten werden; soweit in Österreich noch keine Regeln der Technik (ÖVGW, ÖNORMEN) existieren, können entsprechende international übliche und angewandte Regeln der Technik, insbesondere DIN-, DVGW- oder SVGW-Regeln sinngemäß verwendet werden, wobei grundsätzlich bei Anwendung dieser Regeln der Technik jeweils die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen in Österreich für einen sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetrieb maßgebend und zu berücksichtigen sind;

         42. „Regelzone“ die räumliche Gliederung des aus Fernleitungen und Verteilleitungen mit Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung sowie aus daran angeschlossenen Speicheranlagen gebildeten Systems in geografische Gebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Netzstrukturen soweit sie für die Inlandsversorgung bestimmt sind;

         43. „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Druckregelung (Drucksteuerung) in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines Unternehmens erfüllt werden kann, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat;

         44. „Regelenergie“ jene Energie, die für den kurzfristigen Ausgleich von Druckschwankungen im Netz, die innerhalb eines bestimmten Intervalls auftreten, aufzubringen ist;

         45. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Versorgung mit und die Bereitstellung von Erdgas als auch die Betriebssicherheit und die technische Sicherheit;

         46. „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 erstellt wird und auf Grund gesetzlicher Anordnung im Wege der genehmigten Allgemeinen Bedingungen Geltung erlangt;

       46a. „sonstige Transporte“ die Transporte von Einspeisepunkten der Regelzone zu Speicheranlagen sowie Transporte von Produktions- oder Speicheranlagen zu Ausspeisepunkten der Regelzone;

         47. „Speicheranlage“ eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für die Tätigkeiten gemäß Mineralrohstoffgesetz genutzt wird;

         48. „Speicherunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;

         49. „Speicherzugangsberechtigte“ Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;

         50. „Stand der Technik“ den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen;

         51. „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         52. „Systemnutzungsentgelt“ das für die Durchführung des Transports von inländischen Endverbrauchern zu entrichtende Entgelt;

         53. „verbundenes Erdgasunternehmen“

                a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB,

               b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 HGB oder

                c) wenn die Aktionäre der beiden Unternehmen ident sind;

         54. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;

         55. „verfügbare Leitungskapazität“ die Differenz der maximalen technischen Kapazität der Fern- oder Verteilleitung und der tatsächlichen Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Ein- und Ausspeisepunkten der jeweiligen Erdgasleitunganlage;

         56. „Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie“ eine Einrichtung, die an Hand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die für die einzelnen Netzbetreiber und Marktteilnehmer anfallende Ausgleichsenergie ermittelt sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht verwaltet;

         57. „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person, die die Versorgung wahrnimmt;

         58. „Versorgung“ die Lieferung oder den Verkauf von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas, an Kunden;

         59. „Verteilergebiet“ ein von einem Verteilernetz abgedeckter, geografisch abgegrenzter Raum;

         60. „Verteilerleitungen“ Rohrleitungen, die vorwiegend oder ausschließlich dem Transport von Erdgas zur unmittelbaren Versorgung von Kunden dienen;

         61. „Verteilerunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Funktion der Verteilung wahrnimmt;

         62. „Verteilung“ den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

         63. „vertikal integriertes Erdgasunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet werden, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens, insbesondere durch

               a ) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

              b ) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren, auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung von oder Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;

         64. „Verwaltung von Erdgasspeichern“ den Abschluss von Verträgen mit Dritten über das Zurverfügungstellen von Speicherraum einschließlich der Einspeicher- und Ausspeicherrate;

         65. „vorgelagertes Rohrleitungsnetz“ Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Erdgasgewinnungs- oder Speichervorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einem oder mehreren solcher Vorhaben zu einer Aufbereitungsanlage oder Übergabestation (Terminal) zu leiten; dazu zählen auch Speicherstationen;

         66. „Zielstaat“ einen außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes liegender Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragstaat des EWR, für den die Erdgaslieferung, für die eine Transportdienstleistung beantragt wurde, bestimmt ist.“

9. In § 7 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 4 eingehalten wird.“

10. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Netzbetreiber und Inhaber von Transportrechten müssen darüber hinaus hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas vertikal integrierter Erdgasunternehmen sein. Die Energie-Control Kommission kann durch Bescheid eine gemeinsame Betriebsführung von Netzen für Erdgas, elektrische Energie und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem Unternehmen (Kombinationsnetzbetreiber) sowie die Ausübung anderer Tätigkeiten zulassen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Netzbetreiber nicht beeinträchtigt wird. Der gleichzeitige Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes und der Betrieb sowie die Verwaltung einer Speicheranlage ist jedenfalls zu genehmigen, sofern die in Abs. 3 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Netzes vorzunehmen.“

11. § 7 Abs. 3 lautet:

(3) Die Unabhängigkeit der Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) ist auf der Grundlage der folgenden Kriterien sicherzustellen:

           a) in einem vertikal integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Tätigkeit eines Netzbetreibers oder der Verwaltung von Transportrechten verantwortlichen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, Kauf oder Lieferung zuständig sind;

          b) es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung eines Netzbetreibers oder eines Inhabers von Transportrechten zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;

           c) der Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Erdgasunternehmen ausübt. Dies steht geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Netzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Leitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig;

          d) der Netzbetreiber (Inhaber von Transportrechten) muss ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Erdgasunternehmens, zu dem der Netzbetreiber oder Inhaber von Transportrechten gehört, benennt einen Gleichbehandlungsbeauftragten, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.“

12. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Abs. 2 findet nur Anwendung auf integrierte Erdgasunternehmen, deren Netz vor dem 1. Oktober 2002 mehr als 50 000 Hausanschlüsse aufweist oder die eine Fernleitung betreiben. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer internen Buchführung

           1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erdgasfernleitungs-, ‑verteilungs- und -speicherungstätigkeiten sowie

           2. konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereiches (Z 1)

zu führen. Die interne Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Ergebnisrechnung zu enthalten. Weiters sind in der internen Buchhaltung - unbeschadet der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften - jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.“

13. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere hat der Netzbetreiber alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Behörde eine sachgerechte Beurteilung ermöglichen. Kommt der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde eine Schätzung zugrunde legen.“

14. § 12b Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Steuerung der Fernleitungsanlagen durch Vorgaben an die Fernleitungsunternehmen;“

15. § 12b Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Erdgasleitungen;“

16. § 12b Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Erdgas zur Aufbringung von Ausgleichsenergie abzurufen;“

17. § 12b Abs. 1 Z 10 bis 12 lauten:

       „10. im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen und die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 19 Abs. 2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;

         11. Engpassmanagement in den Fernleitungen seiner Regelzone, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben. Transporten für Zwecke der Endkundenversorgung ist im Rahmen der Vergabe von Kapazitäten Vorrang einzuräumen;

         12. den Netzbetreibern und der Verrechnungsstelle die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;“

18. § 12b Abs. 1 Z 18 lautet:

       „18. Veröffentlichung der Netzauslastung; zu veröffentlichen sind die jeweiligen maximalen Stundenmittelwerte (Nm³/h) pro Tag, ein Jahr zurückreichend an allen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone auf der Internetseite des Regelzonenführers;“

19. In § 12b Abs. 1 wird in Z 21 der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 und 23 werden angefügt:

       „22. im Rahmen der langfristigen Planung die jährliche Berichterstattung an die Energie-Control GmbH über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.. Die im Rahmen der langfristigen Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung (§§ 20i und 20j Energielenkungsgesetz) sowie für die Erstellung des Monitoringberichtes (§ 14a E-RBG) verwendet werden;

         23. die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Energie-Control Kommission gemäß § 12h.“

20. In § 12b Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Bilanzgruppenverantwortlichen“ die Wortfolge „, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie Inhabern von Transportrechten“ eingefügt.

21. § 12b Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Energie-Control GmbH über Antrag eines Fernleitungsunternehmens oder des Regelzonenführers mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen vom Fernleitungsunternehmen zu treffen bzw. zu erteilen sind.“

22. § 12cAbs. 1 lautet:

§ 12c. (1) Die Regelzonenführer müssen zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 12b oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen. Die mit der Erbringung von nicht von § 12b erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung des Entgeltes gemäß § 12f in Abzug zu bringen.

23. § 12e samt Überschrift lautet:

„Langfristige Planung

§ 12e. (1) Ziel der langfristigen Planung ist es, das Erdgasfernleitungsnetz hinsichtlich

           1. der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

           2. der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungs­sicherheit der Infrastruktur),

           3. sowie der Deckung der Transporterfordernisse für sonstige Transporte

zu planen.

(2) Der Regelzonenführer hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die Regelzone zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Regelzonenführer festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt drei Jahre.

(3) Der Regelzonenführer hat bei der Erstellung der langfristigen Planung die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Regelzonenführer bei konkurrierenden Vorhaben oder Lösungsvarianten die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die letztendlich vorgeschlagene Maßnahme darzustellen.

(4) Alle Marktteilnehmer, insbesondere Fernleitungsunternehmen, Verteilerunternehmen, Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Produzenten, Speicherunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten vom Regelzonenführer zu berücksichtigen.

(5) Die langfristige Planung ist bei der Energie-Control Kommission zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen Planung dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in § 12e Abs. 1 genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(6) Der Regelzonenführer ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige Planung auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen Planung für die Regelzone erforderlich machen.

(7) Im Falle von Kapazitätsengpässen in Erdgasleitungsanlagen, die nicht ausschließlich der Inlandsversorgung dienen, ist eine mögliche Erweiterung der für die Inlandsversorgung reservierten Transportkapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen.

(8) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Bestimmung von Systemnutzungstarifen gemäß §§ 23 ff beim betroffenen Netzbetreiber zu berücksichtigen.“

24. Nach § 12f werden folgende §§ 12g und 12h samt Überschriften eingefügt:

„Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen

§ 12g. Soferne der Regelzonenführer kurzfristig die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen erkennt, hat er den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, Inhabern von Transportrechten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern, Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Betreibern von Speicher- oder Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen gemäß § 12b Abs. 1 Z 11 zu berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen, welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Regelzonenführer hat den Maßnahmenplan unverzüglich der Energie-Control Kommission und der Energie-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

Allgemeine Bedingungen des Regelzonenführers

§ 12h. (1) Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB RZF-BGV) und andererseits zwischen dem Regelzonenführer und den Netzbetreibern (AB RZF-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Regelzonenführer sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die AB RZF-BGV haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2.  die Abwicklung des Fahrplanmanagements durch den Regelzonenführer;

           3. das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;

           4. das Ausgleichsenergiemanagement durch den Regelzonenführer;

           5. die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;

           6. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);

           7. Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.

(4) Die AB RZF-Netz haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           4. das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;

           5. die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;

           6. die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;

           7. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

           8. das von den Fernleitungsunternehmen gemäß § 12f zu leistende Entgelt;

           9. Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;

         10. Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.“

25. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen.“

26. In § 14 Abs. 1 Z 1 lautet der Schlussteil wie folgt:

„zu entsprechen und in der Lage ist, die Funktion des Transports von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz sowie die Verantwortung für Betrieb, Wartung und erforderlichenfalls Ausbau des Netzes wahrzunehmen.“

27. In § 15 Abs. 6 wird nach dem Wort „Betriebsleiter“ die Wortfolge „aus dem Unternehmen des Netzbetreibers“ eingefügt.

28. § 17 Abs. 1 lautet:

§ 17. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten (§ 41) Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und den gesetzlich bestimmten Preisen zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangs­begehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren auch dem Regelzonenführer unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Netzzugangsbegehren für sonstige Transporte, soweit nicht von § 31e erfasst, sind beim Regelzonenführer zu stellen, der diese an die betroffenen Netzbetreiber weiter zu leite hat Der Regelzonenführer hat den Transport über die dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen, die von dritten Erdgasunternehmen betrieben werden oder in deren Eigentum stehen, zu veranlassen. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge (§ 24 Abs. 1 Z 8, § 31a Abs. 2 Z 6) zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität steht dem Kunden auch im Falle eines Lieferantenwechsels zur Verfügung.“

29. In § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. wenn eine befristete Ausnahme im Sinne von § 20a GWG erteilt worden ist.“

30. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle von mangelnden Netzkapazitäten oder mangelndem Netzverbund ist - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Anmeldung der in Anspruch genommenen Leitungskapazitäten (§ 26 Abs. 3 Z 10) - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:

           1. Transporte auf Grund bestehender oder an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln im Einklang stehen;

           2. Anträge auf Nutzung von zusätzlichen Kapazitäten sind in zeitlicher Reihung zu berücksichtigen, wobei in der Regelzone Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber sonstigen Transporten haben;

           3. Transporte zur Belieferung von Kunden, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Die Erdgasunternehmen haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten bzw. Versorgerwechseln an den Ein- oder Ausspeisepunkten der Regelzone bzw. an den Einspeise- oder Entnahmepunkten in oder aus Speicheranlagen zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse aufgrund ihres Bezugsportfolios anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten für die Endkundenversorgung notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Regelzonenführers vorzunehmen, sofern der Versorger nicht durch höhere Gewalt oder sonstige vom Versorger nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert ist dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.“

31. Nach § 19a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Falle der Verweigerung des Netzzugangs gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 für Transporte in der Regelzone hat der Netzzugangsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Kapazitätserweiterung zu stellen. Der diesem Antrag zugrunde liegende Kapazitätsbedarf ist bei der Erstellung der langfristigen Planung gemäß § 12e vom Regelzonenführer zu berücksichtigen. Dem Antrag ist unter Einhaltung nachstehender Grundsätze stattzugeben:

           1. die langfristige Planung, die die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen zur Befriedigung des dem Antrag auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten zugrunde liegenden Kapazitätsbedarfs enthält, wurde durch die Energie-Control Kommission genehmigt;

           2. allenfalls erforderliche Verträge der betroffenen Fernleitungs- und Verteilerunternehmen wurden mit dem Regelzonenführer hinsichtlich der Umsetzung der in der langfristigen Planung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen;

           3. die Stattgebung des Antrages auf Kapazitätserweiterung kann unter allfälligen Bedingungen erfolgen.“

32. Nach § 19a wird folgender § 19b samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Informationen

§ 19b. Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten haben die sich aus ihrer Verpflichtung gemäß § 31g ergebenden Informationen im Internet zu veröffentlichen.“

33. In § 20 Abs. 9 wird das Wort „vier“ durch das Wort „acht“ sowie die Wortfolge „Verfahren I des Artikels 2 des Beschlusses 87/373/EWG“ durch die Wortfolge „Verfahren der Art. 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG“ ersetzt.

34. Nach § 20 wird folgender §§ 20a samt Überschrift eingefügt;

„Neue Infrastrukturen

§ 20a. (1) Die Energie-Control Kommission kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen der §§ 17, 23 bis 23d, 31e bis 31h, 39 und 39a auf eine größere neue Infrastruktur im Sinne des § 6 Z 39 (grenzüberschreitende Fernleitungen und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:

           1. das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;

           2. den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß § 17, 23 bis 23d, 39 und 39a sowie

           3. geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:

                a) durch die Investition in die betroffene Fernleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;

               b) das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Fernleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Abs. 1 nicht getätigt werden würde;

                c) die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;

               d) von den Nutzern dieser Fernleitung oder Speicheranlage werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;

                e) die Ausnahme gemäß Abs. 1 wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in §§ 17, 23 bis 23d, 39 und 39a dargelegten Bestimmungen für die an die Fernleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteil- und Fernleitungen und Speicheranlagen aus;

                f) im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang.

(2) Abs. 1 gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Fernleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.

(3) Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann sich auf eine neue Fernleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Fernleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Fernleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.

(4) Der Antrag ist auf Aufforderung der Energie-Control Kommission abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(5) Die Energie-Control Kommission kann einen Bescheid gemäß Abs. 1 unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.

(6) Bei der Entscheidung gemäß Abs. 1 hat die Energie-Control Kommission insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der größeren neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts zu berücksichtigen.

(7) Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Abs. 1 können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:

           1. in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;

           2. es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;

           3. die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;

           4. das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen;

           5. für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.

(8) Bescheide gemäß Abs. 1 sind von der Energie-Control Kommission im Internet zu veröffentlichen.

(9) Im Fall einer grenzüberschreitenden Fernleitung sind vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 die zuständigen Behörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören.

(10) Die Energie-Control Kommission hat der Kommission der Europäischen Union die Ausnahmeentscheidung gemäß Abs. 1 zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen unverzüglich zu übermitteln. Die Begleitinformationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:

           1. eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

           2. eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;

           3. eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;

           4. bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;

           5. einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.

(11) Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme, kann die Energie-Control Kommission den Bescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG beheben oder abändern. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um einen weiteren Monat, wenn die Kommission der Europäischen Union zusätzliche Informationen anfordert. Fasst die Europäische Kommission nach dem Verfahren I der Art. 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG einen endgültigen Beschluss, hat die Energie-Control Kommission nach Maßgabe dieses Beschlusses den gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 6 AVG zu beheben oder abzuändern.“

35. § 21 samt Überschrift lautet:

„Streitbeilegungsverfahren

§ 21. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt – die Energie-Control Kommission.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten kann erst nach Zustellung des Bescheides der Energie-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Z 20 E-RBG innerhalb der in § 16 Abs. 3a E-RBG vorgesehenen Frist eingebracht werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungs­behörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.”

36. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;“

37. In § 24 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 15 bis 18 angefügt:

       „15. an der Erstellung einer langfristigen Planung durch den Regelzonenführer mitzuwirken;

         16. die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (§ 26 Abs. 3) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten und

         17. die zur Überprüfung der Einhaltung der in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen festgelegten Standards (Z 16) erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;

         18. dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln.“

38. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;

           2. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           3. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;

           4. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;

           5. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           6. das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 42e);

           7. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

           8. die Verpflichtung der Netzzugangsberechtigten, unter Einhaltung angemessener Fristen Leitungskapazität zu reservieren sowie die Verpflichtung der Bilanzgruppenverantwortlichen, Fahrpläne anzumelden;

           9. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         10. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         11. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

         12. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

         13. Art und Form der Rechnungslegung;

         14. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

         15. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

In den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden. Zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes können insbesondere auch Auflagen und Bedingungen betreffend die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der Netzdienstleistungen, wie etwa einzuhaltende Kenngrößen betreffend die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes, Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen vorgeschrieben werden. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Unbeschadet der Bestimmung des § 42e kann die Energie-Control Kommission auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist, in die die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird.“

39. In § 28 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

40. In § 28 Abs. 6 zweiter Satz wird nach dem Wort „Lastprofiles“ die Wortfolge „bzw. den Einbau des Ein-Stunden-Lastprofilzählers“ eingefügt.

41. § 29 lautet:

§ 29. (1) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, einen Hinweis auf die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie die vollständigen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen im Internet kundzumachen.

(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind den Netzbenutzern über Verlangen auszufolgen.“

42. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Messpreisen

§ 29a. Verteilerunternehmen haben das jeweils aktuelle Entgelt für Messleistungen (§ 23 Abs. 1 Z 2) im Internet zu veröffentlichen.“

43. § 31 Abs. 2 entfällt, der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.

44. Im 31a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Stand der Technik“ durch die Wortfolge „den Regeln der Technik“ ersetzt.

45. § 31a Abs. 2 lautet:

„(2) Fernleitungsunternehmen sind verpflichtet,

           1. dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;

           2. sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;

           3. die von ihnen betriebenen Fernleitungen nach den Vorgaben des Regelzonenführers zu steuern;

           4. Messungen an der Netzgebietsgrenze sowie einen Datenaustausch vorzunehmen;

           5. jederzeit in Kenntnis der Netzauslastung, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck, zu sein und entsprechende Mitteilung an den Regelzonenführer zu machen;

           6. die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;

           7. Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und die Leitungskapazitäten nach § 19 Abs. 2 in Übereinstimmung mit den österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Förderung des Wettbewerbs zuzuteilen;

           8. zur Durchführung grenzüberschreitender Transporte für die Belieferung von Kunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. EWR-Vertragsstaat nach Maßgabe des mit dem Inhaber der Transportrechte abgeschlossenen Transportvertrags;

           9. mit dem Regelzonenführer Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 17 Abs. 1) eingeräumt wird;

         10. eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Energie-Control GmbH nachzuweisen;

         11. die Anweisungen des Regelzonenführers bei der Steuerung von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;

         12. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Regelzonenführer, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         13. an der Erstellung einer langfristigen Planung gemeinsam mit dem Regelzonenführer mitzuwirken (§ 12e);

         14. gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Lieferantenwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Regelzonenführer seine Verpflichtungen erfüllen kann;

         15. die in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte (§ 31g) festgelegten Standards bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und der Qualität einzuhalten und

         16. die zur Überprüfung der Einhaltung der Standards gemäß Z 15 erforderlichen Daten an die Energie-Control GmbH zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;

         17. dem Regelzonenführer zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;

         18. bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten Langfristplanung des Regelzonenführers (§ 12e) selbst vorzunehmen. Kommt das Fernleitungsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die nach der Langfristplanung erforderliche Kapazitätserweiterung durch den Regelzonenführer auszuschreiben. Die Teilnahme des Regelzonenführers an der Ausschreibung ist ausgeschlossen.

(3) Die Netzzugangsberechtigung nach Abs. 2 Z 9 bestimmt sich nach § 41.

(4) Kommt ein Fernleitungsunternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 9 nicht nach, so hat es den Regelzonenführer, der gemäß § 19 Abs. 6 zum Schadenersatz verpflichtet ist, im Falle einer Leistung von Schadenersatz schadlos zu halten.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 7 und 18 sowie Abs. 4 finden auf Inhaber von Transportrechten sinngemäße Anwendung.“

46. § 31b letzter Satz lautet:

„Im Falle der beabsichtigten Einstellung des Betriebes einer Fernleitung ist dies auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Energie-Control Kommission drei Monate vor der in Aussicht genommenen Einstellung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhaltes vorab anzuzeigen und im Internet zu veröffentlichen.“

47. § 31d entfällt.

48. Die bisherigen §§ 31e bis 31h erhalten die Bezeichnung „31f“ bis „31i“, folgender § 31e samt Überschrift wird eingefügt:

„Gewährung und Organisation des Netzzugangs

§ 31e. (1) Fernleitungsunternehmen und Inhaber von Transportrechten auf Fernleitungen haben Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den gemäß § 31g genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den auf Basis der gemäß § 31h genehmigten Methoden errechneten Netznutzungsentgelten zu gewähren.

(2) Bedarf es für den Netzzugang innerhalb des geographischen Gebietes der Regelzone Ost eines Vertrages mit mehr als einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte, ist der Netzzugangsantrag bei der OMV Gas GmbH zu stellen. Die OMV Gas GmbH ist für den gesamten begehrten Transportweg verpflichtet,

           1. Netzzugangsanträge innerhalb von 14 Tagen zu beantworten;

           2. die freien Leitungskapazitäten zu berechnen und darzustellen;

           3. das Netznutzungsentgelt zu berechnen;

           4. die erforderlichen Vertragsunterlagen auf Basis der genehmigten Allgemeinen Bedingungen (§ 31g) zu übermitteln;

           5. die nicht genutzten kommittierten Leitungskapazitäten gemäß Abs. 7 im Internet zu veröffentlichen.

Ist der Netzzugang nur mit einem Fernleitungsunternehmen oder Inhaber der Transportrechte zu vereinbaren, so hat das den Netzzugang zu gewährende Unternehmen den Verpflichtungen gemäß Z 1 bis 5 sinngemäß nachzukommen.

(3) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 erbrachten Leistungen kann die OMV Gas GmbH ein angemessenes Entgelt verlangen. Diesem Entgelt sind die mit der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zu Grunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Die Höhe des Entgelts ist im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte sind verpflichtet, der OMV Gas GmbH innerhalb von sieben Tagen nach Anfrage alle für die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone Ost hat der Regelzonenführer der Regelzone Ost die für die Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 2 Z 2 erforderlichen Daten bereitzustellen.

(6) Die Fernleitungsunternehmen und Inhaber der Transportrechte haben ein einheitliches Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten an den Ein- und Ausspeisepunkten für grenzüberschreitende Transporte im Fernleitungsnetz zu erstellen. Dabei ist das vom Regelzonenführer erstellte einheitliche Berechnungsschema für verfügbare Leitungskapazitäten (§ 12 Abs. 1 Z 17) in der jeweils genehmigten Fassung heranzuziehen.

(7) Der Netzbenutzer hat die von ihm nicht genutzte kommittierte Transportkapazität über die zentrale Handelsplattform (§ 31e Abs. 2 Z 5) Dritten anzubieten. Kommt der Netzbenutzer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind die ungenutzten Transportkapazitäten von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern der Transportrechte Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen.“

49. § 31g samt Überschrift lautet:

„Allgemeine Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte

§ 31g. (1) Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten haben die für grenzüberschreitende Transporte in einen Zielstaat geltenden Bedingungen im Internet auf ihrer Homepage in deutscher und englischer Sprache zu veröffentlichen und über Verlangen jedem Interessenten bekannt zu geben. Die Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission. Diese Genehmigung ist unter Auflagen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichten Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte auf Aufforderung der Energie-Control Kommission zu ändern oder neu zu erstellen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für die Durchführung grenzüberschreitender Transporte dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsunternehmens und des Inhabers der Transportrechte in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsunternehmens oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;

           5. sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;

           6. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten und

           8. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;

           2. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

           3. jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten;

           4. die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas;

           5. die verschiedenen von den Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber der Transportrechte im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;

           6. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

           7. Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Netzkapazitäten Dritten zugänglich gemacht werden müssen;

           8. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

           9. die Verpflichtung der Netzbenutzer, unter Einhaltung angemessener Fristen Netzkapazität gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen;

         10. eine Frist von höchstens 10 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Fernleitungsunternehmen bzw. der Inhaber der Transportrechte auch in Zusammenwirken mit anderen Fernleitungsunternehmen bzw. Inhabern von Transportrechten das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

         11. die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;

         12. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

         13. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         14. die Art und Form der Rechnungslegung und

         15. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung.

In den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte können auch Normen und Regelwerke der Technik (Regeln der Technik) in ihrer jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(4) Die in Ausführung des Abs. 2 Z 4 in den Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte enthaltenen Regelungen sind vor ihrer Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.“

50. § 31h samt Überschrift lautet:

„Entgelt für grenzüberschreitende Transporte

§ 31h. (1) Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten sind bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Transporten verpflichtet, den Netzbenutzern Netzzugang aufgrund von Netznutzungsentgelten zu gewähren, die dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Kostenorientierung entsprechen. Die nach § 31h Abs. 2 zu genehmigenden Methoden zur Berechnung dieser Netznutzungsentgelte beziehen sich auf

           1. die Kostenbasis, bestehend aus den Vollkosten für Betrieb, Brenngas, Linepackmanagement, Instandhaltung, Ausbau, Verwaltung und Vermarktung.. Die vorzusehende Kapitalrendite hat im internationalen Vergleich und der langfristigen Kapitalstruktur des Fernleitungsunternehmens oder des Inhabers der Transportrechte angemessen zu sein und angemessenes Risiko zu berücksichtigen;

           2. auf die sonstigen Festlegungen. So hat die Tarifbildung auf Basis leistungsabhängiger und distanzunabhängiger Elemente einerseits und andererseits auf Basis leistungsabhängiger und distanzabhängiger Elemente zu erfolgen. Der Tarifberechnung ist die Kapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Berechnung zugrunde zu legen. Eine Zusammenfassung einzelner Leitungsanlagen für die Berechnung der Netznutzungsentgelte ist zulässig.

Die Methoden nach § 31h Abs. 2 können auch vorsehen, dass Netznutzungsentgelte in Teilen oder im Einzelfall auch mittels marktorientierter Verfahren wie Auktionen festgelegt werden. Die Methoden müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern und Quersubventionen zwischen den Netzbenutzern vermeiden. Gleichzeitig müssen sie Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Netze bieten. Die Methoden sind weiters so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

(2) Vor In-Kraft-Treten der Netznutzungsentgelte gemäß Abs. 1 sind die zur Berechnung der Netznutzungsentgelte angewandten Methoden von den Fernleitungsunternehmen bzw. den Inhabern der Transportrechte der Energie-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern oder neu zu erstellen. Die Genehmigung ist jedenfalls mit Bescheid zu erteilen, wenn die Vorgaben des Abs. 1 erfüllt sind und die aus diesen Methoden resultierenden Transitentgelte nicht wesentlich über dem Durchschnitt veröffentlichter Transitentgelte, die der Behörde gleichzeitig mit der zu genehmigenden Methode vorzulegen sind, für vergleichbare Transportdienstleistungen auf vergleichbaren Leitungssystemen in der Europäischen Union liegen. Die genehmigten Methoden sind im Internet auf der Homepage des Fernleitungsunternehmens bzw. des Inhabers der Transportrechte zu veröffentlichen.

(3) Jedermann, der ein Netz nutzt oder zu nutzen beabsichtigt und hinsichtlich der in Abs. 1 und 2 genannten Punkte eine Beschwerde hat, kann ein Streitbeilegungsverfahren nach § 21 Abs. 2 GWG anstreben.

(4) Änderungen der Netznutzungsentgelte sind vor ihrem Inkrafttreten der Energie-Control Kommission anzuzeigen. Auf Verlangen der Energie-Control Kommission ist im Anlassfall die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten und beschriebenen Methoden bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat das Fernleitungsunternehmen unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 und 3 E-RBG aufzufordern, die Netznutzungsentgelte in Übereinstimmung mit den Methoden zu berechnen.

(5) Für die Durchführung eines sonstigen Transports von Erdgas von Produktions- oder Speicheranlagen zu einem Ausspeisepunkt aus der Regelzone hat die Energie-Control Kommission über Antrag eines Netzbenutzers ein Systemnutzungsentgelt für die Inanspruchnahme des gesamten Leitungsweges in der Regelzone zu bestimmen. Die §§ 23 ff sind sinngemäß anzuwenden.“

51. § 33e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Energie-Control GmbH eine Gebühr durch Verordnung tarifmäßig zu bestimmen.“

52. § 39a Abs. 1 und 2 lauten:

§ 39a. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Die der Bestimmung des Entgeltes für die Speicherung zu Grunde liegenden Prinzipien sind einmal jährlich sowie nach jeder Änderung zu veröffentlichen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen.

(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen veröffentlichten Speichernutzungsentgelte für eine von Kunden nachgefragte Speicherdienstleistung mehr als 20% über dem Durchschnitt veröffentlichter Entgelte für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so hat die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte jedenfalls durch Verordnung zu bestimmen, welche Kosten den Preisansätzen der Speicherunternehmen gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen sind. Dabei ist von den Grundsätzen der Kostenverursachung und der Kostenorientierung auszugehen.“

53. § 39a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission mit Bescheid festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen.“

54. In § 39b entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

55. Nach § 39b werden folgende §§ 39c und 39d samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

§ 39c. (1) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

           1. die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;

           2. die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;

           3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;

           4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;

           5. sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;

           6. sie klar und übersichtlich gefasst sind;

           7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;

           8. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:

           1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;

           2. die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;

           3. Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;

           4. Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;

           5. jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;

           6. die verschiedenen von den Speicherunternehmen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;

           7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;

           8. die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;

           9. die Modalitäten für den Speicherabruf;

         10. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;

         11. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;

         12. die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;

         13. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;

         14. die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

Pflichten von Speicherunternehmen

§ 39d. Speicherunternehmen sind verpflichtet,

           1. unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß § 8 festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln und zu verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden;

           2. die für die Nutzung ihrer Anlagen geltenden Allgemeinen Bedingungen einmal jährlich bzw. nach jeder Änderung zu veröffentlichen;

           3. regelmäßig Informationen über die verfügbare Ein- und Ausspeicherleistung sowie das verfügbare Volumen im Internet zu veröffentlichen;

           4. sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer geliefert werden, diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an Übergabepunkten zu Speicheranlagen in der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln;

           5. an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.“

56. Im Titel des 5. Teiles 1. Hauptstück, in der Überschrift zu § 40 sowie in § 40 Abs. 2 wird jeweils dem Wort „Erdgashändler“ die Wortfolge „und Versorger“ angefügt.

57. In § 40 entfällt der bisherige Abs. 3; folgende Abs. 3 bis 9 werden angefügt:

„(3) Erdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen) für die Belieferung mit Erdgas zu erstellen, in welchen die angebotenen Leistungen beschrieben werden. Die Lieferbedingungen für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird, sowie jede Änderung der Lieferbedingungen sind der Energie-Control Kommission vor Aufnahme des Dienstes in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

(4) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.

(5) Die Lieferbedingungen gemäß Abs. 3 haben zumindest zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers,

           2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,

           3. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden,

           4. Angaben über die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,

           5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und

           6. einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten.

(6) Die Energie-Control Kommission kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Durch die Regelungen der Abs. 3 bis 6 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.

(8) Erdgashändler und Versorger haben der Energie-Control Kommission die Lieferbedingungen sowie jede Änderung derselben in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln.

(9) Erdgashändler und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.“

58. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 40a. (1) An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.

(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Erdgashändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 23 Abs. 6 insbesondere folgende Informationen anzugeben:

           1. Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 23b Abs. 1;

           2. das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);

           3. die Zählpunktsbezeichnungen; die Zählpunktbezeichnung ist auch auf allfälligen Teilbetragsvorschreibungen auszuweisen;

           4. die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

           5. Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde; und

           6. der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.“

59. In § 42a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. die an den Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone zu Gunsten seiner unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieder zugeordneten Kapazitäten zu verwalten und Netzzugangsanträge oder Anträge auf Nutzung zusätzlicher Kapazitäten seiner Bilanzgruppenmitglieder an den Regelzonenführer weiterzuleiten.“

60. Dem § 42e wird folgender Satz angefügt:

„Jedenfalls können Verteilernetzbetreiber auch verpflichtet werden innerhalb einer bestimmten Frist auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“

61. Im 5. Teil wird nach dem 3. Hauptstück folgendes Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„3a. Hauptstück

Produzenten

Datenübermittlung an den Regelzonenführer

§ 42h. Sofern nicht ohnehin diesbezügliche Daten vom nachgelagerten Netzbetreiber an den Regelzonenführer übermittelt werden, sind diesem über den nachgelagerten Netzbetreiber zeitgleich die für die Netzstabilität in der Regelzone wesentlichen Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten der Regelzone in elektronischer Form zu übermitteln..“

62. § 43 samt Überschrift lautet:

„Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen

§ 43. Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern (§ 6 Z 33) auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen sind die Regeln der Technik (§ 6 Z 41) einzuhalten.“

63. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Genehmigungspflicht sind Erdgasleitungsanlagen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck bis einschließlich 0,6 MPa ausgenommen, sofern beim Inhaber der Leitungsanlage

           1. Lage- und Ausführungspläne, technische Beschreibungen der Leitungsanlage sowie Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass die Leitungsanlage entsprechend den einschlägigen Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, und in denen die maßgebenden Regeln der Technik beschrieben und ihre Einhaltung belegt wird oder

           2. die kompletten Zertifizierungsunterlagen nach ÖVGW PV 200 „Qualitätsanforderungen für Gasnetzbetreiber, Anforderungen von Prüfungen für die Zertifizierung von Gasnetzbetreibern“, erhältlich in der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach bzw. nach anderen geeigneten Zertifizierungsverfahren (z.B. ÖNORM EN ISO 9001 ,,Qualitätssicherungssysteme - Anforderungen (ISO 9001:2000)“), alle erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1020 Wien, Heinestraße 38, sowie

           3. ein Sicherheitskonzept gemäß den §§ 24 Abs. 1 Z 3, 31a Abs. 2 Z 2 und § 67 Abs. 2 Z 12 sowie der Haftpflichtversicherungsnachweis gemäß § 37

zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufliegen und keine Zwangsrechte gemäß § 57 in Anspruch genommen werden. Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich über 0,1 MPa sind drei Monate vor der geplanten Errichtung der Behörde unter Anschluss der im § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 angeführten Unterlagen anzuzeigen. Die Behörde hat die Ausführung über Antrag eines Netzbetreibers binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 vorliegen. § 48 Abs. 1 Z 4 gilt sinngemäß. Sind der Anzeige die Unterlagen gemäß § 67 Abs. 2 Z 1, 5, 12 und 13 nicht beigeschlossen und werden diese auch nicht nach Aufforderung gemäß § 13 AVG der Behörde vorgelegt, ist die Anzeige innerhalb einer Frist von drei Monaten zurückzuweisen.“

64. § 57 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Enteignungsvoraussetzungen

§ 57. (1) Eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten ist zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn die Erdgasleitungsanlage in der langfristigen Planung (§ 12e) vorgesehen ist. Bei Erdgasleitungsanlagen, die nicht Gegenstand der langfristigen Planung sind, liegt ein öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn die Errichtung dieser Anlage zur Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der in den §§ 3 und 12e umschriebenen Ziele, erforderlich ist. Für Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 0,6 MPa können private Grundstücke nur enteignet werden, wenn öffentliches Gut in dem betreffenden Gebiet nicht zur Verfügung steht oder die Benützung öffentlichen Gutes dem Erdgasunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.“

65. Die §§ 71 und 72 samt Überschriften lauten:

„Allgemeine Strafbestimmungen

§ 71. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 600 Euro zu bestrafen, wer

           1. den im § 7 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 8 nicht nachkommt;

           3. seinen Meldepflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht nachkommt;

           4. seiner Informationspflicht gemäß § 11 nicht nachkommt;

         4a. seinen Pflichten als Regelzonenführer gemäß § 12b, § 12e bzw. § 12h nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 6 nicht nachkommt;

           6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 15 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2, § 40, § 50 Abs. 1 oder § 50 Abs. 3 nicht nachkommt;

           7.  seinen Pflichten als

                a) Verteilernetzbetreiber gemäß §§ 24 und 28 Abs. 6,

               b) Fernleitungsunternehmen gemäß §§ 31a und 31b, 31e, 31g und 31h,

                c) Inhaber von Transportrechten gemäß §§ 31e, 31g und 31h sowie

               d) benanntes Unternehmen (§ 31e Abs. 1) gemäß § 31e Abs. 3

nicht nachkommt;

         7a. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß §§ 39, 39a, 39c und 39d nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 40 Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 nicht nachkommt;

         8a. seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 40a nicht nachkommt;

           9. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 42a nicht nachkommt;

         10. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 43 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;

         11. dem Diskriminierungsverbot gemäß § 18 zuwiderhandelt;

         12. der Verpflichtung des § 23 Abs. 5 nicht entspricht;

         13. den auf Grund einer Verordnung der Energie-Control Kommission gemäß § 20 Abs. 6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         14. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß § 19a, § 19b, § 22 Abs. 3 oder § 29 nicht nachkommt;

         15. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 25 nicht nachkommt;

         16. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 44 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         17. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 33d Abs. 1 nicht nachkommt;

         18. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 51 nicht nachkommt;

         19. seinen Verpflichtungen gemäß § 53 Abs. 4 nicht nachkommt;

         20. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 59 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         21. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 63 nicht nachkommt oder

         22. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

         23. den auf Grund der § 10a Abs. 2 und § 16a Abs. 1 des E-RBG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht

         24. den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. xxx/2006 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L xxx vom xx.xx.2006, nicht entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Konsensloser Betrieb

§ 72. (1) Wer

           1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 ausübt, oder

           2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgas­leitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,

ist mit Geldstrafe bis zu 36 500 Euro zu bestrafen.

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.“

66. § 76 Abs. 9 lautet:

„(9) Sicherheitskonzepte im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Z 3 und 31a Abs. 2 Z 7 sind innerhalb einer Frist von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Behörde (§ 60 Abs. 1) vorzulegen.“

67. Nach § 76a wird folgender § 76b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur GWG-Novelle 2006

§ 76b. (1) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 finden auf nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnende Geschäftsjahre Anwendung.

(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 findet auf nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig gemachte Verfahren Anwendung. Die Energie-Control Kommission hat auf die vor diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren jene Vorschriften anzuwenden, die sich aus der Fassung des GWG, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, sowie des E-RBG ergeben.

(3) § 31i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 findet keine Anwendung auf Verträge, die nach dem 30. Juni 2004 geschlossen wurden.

(4) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.

(5) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wurde, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen wurden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.

(6) Abs. 4 und Abs. 5 finden auch auf alle Entflechtungssachverhalte Anwendung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen verwirklicht worden sind.“

68. Nach § 78a wird folgender § 78b samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Ttreten der GWG-Novelle 2006

§ 78b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 12b Abs. 1 Z 11, 12, 22 und 23, § 12h, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und 2a, § 19b § 24 Abs. 1 Z 16 und 17, § 26 Abs. 3, § 31a Abs. 2 Z 15 und 16, § 31e, § 31g, § 40 Abs. 3 bis 8, § 40a, § 42a Abs. 2 Z 8 und § 42e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die übrigen durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. xxx/2006 geänderten Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 1982), BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I samt Überschrift lautet:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996, BGBl. I Nr. 178/1998, BGBl. I Nr. 149/2001, BGBl. I Nr. 151/2004 und BGBl. I Nr. XXX/2006, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können - unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG - nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der Energie-Control GmbH und den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Die Bezeichnung „Elektrizitäts-Control GmbH“ in Art. II, § 13, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Z 3, § 22 Abs. 1 und § 31 Abs. 7 wird jeweils durch die Bezeichnung „Energie-Control GmbH“ ersetzt.

3. Nach Artikel II § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Durch dieses Gesetz werden

           1. die Richtlinie 2003/54/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 37;

           2. die Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57;

           3. die Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2004 S. 92

umgesetzt.“

4. Art. II § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Lenkungsmaßnahmen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorzusehen. Solche Verordnungen bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Verordnungen haben jedenfalls getrennt für Lenkungsmaßnahmen für Energieträger, und für Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung und zur Sicherung der Erdgasversorgung zu ergehen. Lenkungsmaßnahmen haben jeweils auf die Energieversorgungslage in den anderen Bereichen Bedacht zu nehmen.“

5. In Art. II § 2 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „20“ durch den Ausdruck „20h“ ersetzt.

6. Art. II § 3 Abs. 2 Z 4 entfällt.

7. Art. II § 10 Z 6 lautet:

         „6. Regelungen über die Heranziehung von Ökostrom gemäß § 5 Abs. 1 Z 15 Ökostromgesetz, BGBl. Nr. 149/2002 (§ 17);“

8. Art. II § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Energie-Control GmbH übertragen (§ 5 Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler, die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise abstimmen.

(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich (§ 20i) durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind folgende:

           1. Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;

           2. technische Kennzahlen der Leitungs- und Erzeugungsanlagen.

Bei der Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr (§ 13) auch monatlich und einzeln erhoben werden.

(4) Daten, die auf Grundlage des § 20b dieses Bundesgesetzes und des § 52 ElWOG erhoben werden und Daten die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung herangezogen werden.

(5) Die Energie-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 und 4 erhobenen Daten den Regelzonenführern und den Landeshauptmännern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

9. Art. II § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der Energie-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.“

10. Art. II § 20 Abs. 1 entfällt. Der Text des bisherigen § 20 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „§ 20..

11. Nach Art. II § 20 wird folgender Abschnitt 3a samt Überschrift eingefügt:

„3a. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung

§ 20a. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung vorsehen:

           1. Erteilung von Anweisungen an Erdgasunternehmen im Sinne des § 6 Z 13 Gaswirtschaftsgesetz – GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006, Regelzonenführer, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten über die Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel von Erdgas;

           2. Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung von Erdgas sowie den Ausschluss von der Entnahme von Erdgas;

           3. Regelungen über die Lieferung von Erdgas von und nach EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

§ 20b. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Energie-Control GmbH übertragen (§ 5 E-RBG). Die operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 20c bis 20g obliegt den Regelzonenführern unter Einbindung der Erdgasunternehmen einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.

(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung und zur Durchführung des Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (§ 20j) durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind folgende:

           1. Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung;

           2. technische Kennzahlen Leitungs-, Produktions- und Speicheranlagen..

Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 100 000 kWh/h im letzten Kalenderjahr (§ 20d) auch monatlich und einzeln erhoben werden.

(4) Daten, die auf Grundlage des § 11 dieses Bundesgesetzes und des § 59 GWG erhoben werden und Daten, die dem Regelzonenführer im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.

(5) Die Energie-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 und 4 erhobenen Daten den Regelzonenführern die für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 20c. Verordnungen gemäß § 20a Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen an Erdgasunternehmen einschließlich Regelzonenführern, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortlichen und Bilanzgruppenkoordinatoren zur Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas notwendig sind.

§ 20d. Verordnungen gemäß § 20a Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 100.000 kWh/h einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden.

§ 20e. Verordnungen gemäß § 20a Z 3 haben auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

§ 20f. (1) Für das entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Erdgasverbrauch mehrverbrauchte Erdgas sind Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis einzuheben.

(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.

(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von Energie-Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Erdgasunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung vorzunehmen.

(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 20d einer gesonderten Regelung durch die Energie-Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

§ 20g. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 20a bis 20e sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 20f) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.

(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 20a bis 20e getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, werden hiedurch nicht berührt.

§ 20h. Soweit es zur Sicherstellung der Erdgasversorgung erforderlich ist, sind Erdgasunternehmen einschließlich Regelzonenführern, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppen­koordinatoren und Kunden zur Auskunftserteilung an die Energie-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die Energie-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Erdgasversorgung eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

12. Nach Art. II § 20h werden folgende Überschrift und folgende §§ 20i und 20j eingefügt:

„3b. Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen

§ 20i. (1) Die Energie-Control GmbH hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich durchzuführen. Die in § 7 ElWOG bezeichneten Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen, Einspeiser, Elektrizitäts­unternehmen, Netzbetreiber und Regelzonenführer haben dabei nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere

           1. das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;

           2. die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;

           3. die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;

           4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung;

           5. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie

           6. die Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen und Netzen.

(2) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie für zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 14a E-RBG verwendet werden.“

§ 20j. (1) Die Energie-Control GmbH hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich durchzuführen. Dabei haben die in § 12a GWG zur Beurteilung von Kapazitätsengpässen in Fernleitungen benannten Regelzonenführer nach Kräften mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere

           1. das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;

           2. die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;

           3. die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;

           4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung;

           5. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie

           6. die Verfügbarkeit von Erdgasquellen (Produktion, Speicher, Import) und Netzen.

(2) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 1 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie für zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 14a E-RBG verwendet werden..“

13. Nach Art. II § 21 Abs. 1 lautet:

§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1, § 3, § 10 und § 20a anzuhören.“

14. Art. II § 21 Abs. 2 Z 2 lautet:

„je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung der österreichischen Industrie.“

15. Art. II § 22 entfällt.

16. In Art. II § 23 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

17. Art. II § 23 Abs. 2 entfällt.

18. Art. II § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anhörung des Energielenkungsbeirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die Energie-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.“

19. Art. II § 25 lautet:

§ 25. Der Energielenkungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.“

20. In Art. II § 26 wird der Ausdruck „der Beiräte“ durch die Wortfolge „des Energielenkungsbeirates“ ersetzt.

21. Art. II § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten:

         „a) Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3, 10 und 20a erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;

          b) Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13, 17 und 20d zuwiderhandelt;“

22. Art. II § 28 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

         „b) Verordnungen über Meldeverpflichtungen (§ 7 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 20b Abs. 2) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;“

23. Art. II § 29 lautet:

§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bzw. § 20f bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 oder § 20f, kann die gemäß § 11 bzw. § 20b oder § 17 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.“

24. Art. II § 31 Abs. 1 lautet:

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember xxxx außer Kraft.“

25. In Art. II § 31 erhalten die Abs. 5 und 6 die Bezeichnung Abs. 6 und 7; als Abs. 5 wird eingefügt:

„(5) Art. II § 1a, § 2 Abs. 1 und 4, § 10 Z 6, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 13, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, 3 und 5, § 20, §§ 20a bis 20j, § 21 Abs. 1 und 2 Z 3, § 22 Abs. 1, § 22a, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25, § 26, § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 29 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2006 treten mit xxxxxx in Kraft. Verordnungen gemäß Art. II § 11 Abs. 2 und § 20b Abs. 2 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2007 in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 4

Änderung des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982

Das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 über die Haltung von Notstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten und über Meldepflichten zur Sicherung der Energieversorgung (Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982), BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I samt Überschrift lautet:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in den Artikeln II, III und IV des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, BGBl. Nr. 652/1987, BGBl. Nr. 339/1988, BGBl. Nr. 383/1992, BGBl. Nr. 835/1995, BGBl. Nr. 792/1996, BGBl. I Nr. 179/1998, BGBl. I Nr. 150/2001, BGBl. I Nr. 151/2004 und in den Z 2 bis 13 des Bundesgesetzes, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. XXX/200X, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Art. II § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe

           1. „IEP-Übereinkommen“ das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976;

           2. „Erdöl“

                a) Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh, der Position 2709 00 der Kombinierten Nomenklatur, Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ausgenommen hochschwefelhältiges bituminöses Schieferöl;

               b) Halbfertigerzeugnisse der Produktgruppe „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 71, 2710 19 75 zur Erzeugung von Erdölprodukten gemäß Z 3;

           3. „Erdölprodukte und Biokraftstoffe“ sind folgende Waren der Position 2710 der kombinierten Nomenklatur:

                a) „Benzine“ Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 15, 2710 11 21, 2710 11 25, 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49, 2710 11 51, 2710 11 59, 2710 11 70, 2710 11 90 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Petrolether, n-Hexan und n-Heptan, sowie Biokraftstoffe, die als Benzin Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Benzinen der vorbezeichneten Unter­positionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.

               b) „Petroleum“ Waren der Unterpositionen 2710 19 11, 2710 19 15, 2710 19 21, 2710 19 25, 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur;

                c) „Gasöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 31, 2710 19 35, 2710 19 41, 2710 19 45 und 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich des besonders gekennzeichneten Gasöls gemäß § 9 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl.Nr.630/1994, sowie Biokraftstoffe, die als Gasöle Verwendung finden, soweit diese nicht bereits in den Gasölen der vorbezeichneten Unter­positionen durch Beimengungen berücksichtigt sind.“

               d) „Heizöle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 51, 2710 19 55, 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur;

                e) „Schmieröle und andere Öle“ Waren der Unterpositionen 2710 19 71, 2710 19 75, 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 85, 2710 19 87, 2710 19 91, 2710 19 93, 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur;

         3a. „Rohstoffe und Biokraftstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

                a) pflanzliche Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

               b) pflanzliche und tierische Fette und Öle, auch chemisch modifiziert, des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur sowie Altspeise- und Frittieröle und Fettabscheiderfette pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen;

                c) aus den unter b) bezeichneten Waren hergestellte Methylester des Kapitels 38 der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet werden;

               d) durch alkoholische Gärung hergestellte Ethylalkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur, sofern dieser als Kraftstoffkomponente oder biogener Kraftstoff verwendet wird;

                e) Fettsäuremethylester (FAME).

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschft durch Verordnung jene Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnen, die der Vorratspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a unterliegen, wobei für den jeweiligen Rohstoff ein anwendbarer Umrechnungsschlüssel (§ 8 Abs. 4) festzulegen ist.

           4. „Steinkohle und Steinkohlenkoks“ Steinkohle und Steinkohlenbriketts aus der Position 2701, Koks und Schwelkoks aus Steinkohle der Unterpositionen 2704 00 11 und 2704 00 19 der Kombinierten Nomenklatur;

           5. „Erdgas“ Waren der Unterpositionen 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur;

         5a. „Chemierohstoffe“ Waren der Unterpositionen 2707 10 90 (Benzole zur anderen Verwendung), 2711 14 00 (Ethylen, Propylen, Butadien), 2901 21 00 (Ethylen), 2901 22 00 (Propen), 2901 24 10 (Buta-1,3-dien) der Kombinierten Nomenklatur;

           6. „Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die durch privatrechtlichen Vertrag die Pflicht übernommen haben, eine bestimmte Menge an Pflichtnotstandsreserven zur Verfügung zu halten. Sie haben nicht die Rechte und Pflichten des Vorratspflichtigen, wohl aber jene des Halters (Z 15);

           7. „Lagerhalter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gemäß § 5 die Vorratspflicht für einen Vorratspflichtigen ganz oder teilweise übernehmen;

           8. „Inhaber eines Steuerlagers“ Halter eines Mineralöllagers, dem eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, erteilt worden ist (Steuerlager);

           9. „Anwendungsgebiet“ das Bundesgebiet mit Ausnahme der Gebiete der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);

         10. „Drittland“ ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Union;

         11. „importieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet oder die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr aus einem Drittland;

         12. „exportieren“ das Verbringen der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren im zollrechtlich freien Verkehr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus dem Anwendungsgebiet oder die Ausfuhr dieser Waren in ein Drittland;

         13. „Importeur“

                a) diejenige physische oder juristische Person sowie Personengesellschaft des Handelsrechtes,

                     aa) die bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr der unter Z 2 und 3 bezeichneten Waren aus einem Drittland Empfänger im zollrechtlichen Sinn ist;

oder

                    bb) falls die unter Z 2 und Z 3 bezeichneten Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Anwendungsgebiet verbracht werden, der erste inländische Rechnungs­empfänger; für Reihengeschäfte, bei denen der letzte Abnehmer die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat selbst abholt oder abholen lässt, gilt als Importeur entweder bei Einbringung der Ware in ein inländisches Steuerlager im Sinne des Mineralöl­steuergesetzes 1995, derjenige, auf dessen Rechnung und Namen die Ware in das inländische Steuerlager eingebracht wird, oder, bei Bezug durch einen inländischen berechtigten Empfänger (§ 32 Mineralölsteuergesetz 1995), dieser berechtigte Empfänger;

               b) in allen anderen Fällen, in denen unter Z 2 und 3 bezeichnete Waren in das Anwendungsgebiet verbracht werden, ist Importeur der erste Empfänger der Ware im Inland;

                c) in Fällen, in denen mehrere Unternehmen, die unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland im Sinne des § 244 Abs. 1 HGB stehen, Importeure nach lit. a oder b sind und das Mutterunternehmen gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit schriftlich im Rahmen der Meldung nach § 14 als Importeur bezeichnet haben, das Mutterunternehmen.

         14. „Neuimporteur“ Personen gemäß Z 13, die im laufenden Kalenderjahr erstmals einen Import an Erdöl oder Erdölprodukten zu verzeichnen haben und im vorangegangenen Kalenderjahr keine dieser Tätigkeiten vorgenommen haben.

         15. „Halter“ alle physischen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Pflichtnotstandsreserven als Vorratspflichtige gemäß § 4 Abs.1 Z 1 und Z 2, oder als Vertragspartner gemäß § 4 Abs.1 Z 3 halten.“

3. Art. II § 2 Abs. 1 lautet:

§ 2. (1) Importeure von Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl, Erdölprodukten, Biokraftstoffen oder Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.“

4. Art. II § 2 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine“, angeführten Waren der Unterpositionen 2710 11 11, 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 11 90 sowie die in § 1 Abs.1 Z 3 lit. b, „Petroleum“, angeführten Waren der Unterposition 2710 19 11 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, dass die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.

(5) Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt ist.“

5. Dem Art. II § 4 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.

(4) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 5. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 5 übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 genehmigen.

(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratpflicht nach § 2 EBMG aufzunehmen.“

6. Art. II § 5 Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. Die Lagerhalter müssen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Österreich sein, deren Unternehmens­gegenstand die Übernahme der Vorratspflicht nach diesem Bundesgesetz ist. Für diese Gesellschaften muss ein Aufsichtsrat vorgesehen sein, dem je ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie ein Vertreter des Fachverbandes des Energiehandels anzugehören hat. Diese Gesellschaften sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 ausgenommen. Im Falle von Gewinnerzielungen dürfen sie die Gewinne nur zur Bildung von Eigenkapital oder zur Stärkung desselben verwenden. Gewinne aus der Veräußerung von Lagerbeständen sind einer gebundenen, unversteuerten Rücklage zuzuweisen. Wird die Rücklage innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Bildung nicht zur Beschaffung von Lagerbeständen gemäß § 5 Abs. 6 Z 7 verwendet, ist diese steuerlich wirksam aufzulösen. Die Beschaffung der Lagerbestände hat unter Zugrundelegung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die jeweilige Marktsituation zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 74, 75, 77 bis 83, 353, 355 erster Satz, 359 Abs. 1 und 2 sowie 360 Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung 1973 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Erteilung der Bewilligung einer Betriebsanlage der Landeshauptmann zuständig ist. § 69 der Konkursordnung findet auf solche Kapitalgesellschaften keine Anwendung.“

7. Im Art. II § 5 Abs. 6 wird nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:

       „10. Die Lagerhalter sind unter Beachtung der Bestim­mun­gen der Z 7 und 8 berechtigt, Lager­bestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnot­stands­reserven aufzubauen. Das Ausmaß der solcherart aufgebauten Lagerbestände darf 10% der zum jeweiligen Stichtag (1. April eines jeden Jahres) zur Haltung übernommenen Vorratspflichten nicht übersteigen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung diesen Prozentsatz der zulässigerweise gehaltenen Lagerbestände auf bis zu 20% erhöhen. Die vorstehende Regelung gilt sinngemäß auch für die Haltung von Lagerbeständen für die eine Verpflichtung zur Haltung durch übernommene Vorratspflichten nicht mehr besteht.“

8. Art. II § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Substitutionsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen.“

9. Art. II § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Berechnung der Ersatzmengen gemäß Abs. 1 bis 3 bzw. gemäß § 2 Abs. 5 sind folgende Umrech­nungsschlüssel zugrunde zu legen:

Energieträger

Erdöleinheiten

1 kg Erdöl gemäß § 1 Abs.1 Z 2 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen

1

1 kg Erdölprodukte, Chemierohstoffe und Biokraftstoffe (einschl. Halbfabrikate gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b)

1,150

1 kg Steinkohle oder Steinkohlenkoks

0,760

Im Falle der Festlegung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 4 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen.“

10. Der bisherige Art. II § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei Verschmelzungen von Unternehmen gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz auf den Rechtsnachfolger über. Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 5 Abs. 6 sind nicht zulässig.“

11. Art. II § 19 lautet:

§ 19. Die Ergebnisse von Erhebungen gemäß den §§ 11 bis 18 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für statistische Erhebungen und statistische Arbeiten nach § 25 verwendet werden.“

12. In Art. II § 22 Z 10 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

       „11. der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 4 Abs. 5 nicht nachkommt.“

13. In der Anlage zu Art. II § 18 (Meldeschein) lautet die Fußnote „*)“:

„*) Die Position Österreichischer Gebrauchszolltarif umfasst

                  - die achtstellige Position KN und

                  - die zweistellige Position TARIC und

                  - die einstellige nationale Position, wie sie in der Spalte ÖGebrZT-Code im ÖGebrZT aufscheint.“

14. Art. IV Abs. 1 erster Satz lautet:

„Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1982 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 201x außer Kraft.“

15. In Art. IV wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d angefügt:

„(1d) Art. II § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 3 bis 5, § 5 Abs. 6 Z 1 und 10, § 8 Abs. 1 und 4, § 11, § 19, § 22 Z 10 und 11, die Anlage zu Art. II § 18 sowie Art. IV Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 2 Abs. 5  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Verpflichtung zur Haltung von Biokraftstoffen beginnt mit 1. April 2007 für die im Jahr 2006 importierten Mengen an Biokraftstoffen. Die Abzugsfähigkeit von Chemierohstoffen (§ 2 Abs. 5) von der importierten Menge an Erdöl beginnt mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 5

Änderung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Energie-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkeh­rungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Energie-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen. Sie hat insbesondere die zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Geschäfte unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf einzelne Organisationseinheiten aufzuteilen (Geschäftseinteilung). Die Geschäftsführung der Energie-Control GmbH kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Leitern dieser Organisationseinheiten bestimmte Geschäfte zur selbständigen Behandlung übertragen. Das Weisungsrecht der Geschäftsführung wird durch die Betrauung zur selbständigen Behandlung nicht berührt. Die Betrauung zur selbständigen Behandlung von Geschäften sowie die Vertretung der Geschäftsführung im Verhinderungsfall ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die auf der Homepage der Energie-Control GmbH kundzumachen ist.“

2. § 8 lautet:

§ 8. (1) Die Energie-Control GmbH hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 73 Abs. 2 AVG geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Energie-Control Kommission über.

(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat haben die Regulierungsbehörden die der Energie-Control GmbH beigegebenen Sachverständige bei zuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heran zuziehen (§ 52 AVG).“

3. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen;“

4. § 10a Abs. 1 lautet:

§ 10a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Energie-Control Kommission gemäß § 16 sowie der ordentlichen Gerichte kann jede Partei, einschließlich Netzbenutzern, Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit‑ oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts‑ und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Energie-Control GmbH vorlegen. Die Energie-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der geltenden Fassung, betrifft, ist die Bundes­arbeits­kammer seitens der Energie-Control GmbH verpflichtend mit einzubinden. Die Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Die Vorschriften des AVG finden in diesen Streitschlichtungsfällen keine Anwendung.“

5. Dem § 10a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die Energie-Control GmbH hat zur näheren Bestimmung des Verfahrensablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle der Energie-Control GmbH zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.“

6. § 11 samt Überschrift entfällt.

7. In § 12 Abs. 1 wird vor dem Wort „festzustellen“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.

8. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt.

„Berichtspflichten

§ 14a. Die Energie-Control GmbH hat einen Bericht über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß Art. 4 der Richtlinie 2003/54/EG und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG sowie gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/67/EG zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie kann für die Erstellung dieses Berichtes die Ergebnisse der langfristigen Planung (§ 12b Abs. 1 Z 22 GWG) sowie ihrer Tätigkeit gemäß §§ 20i und 20j Energielenkungsgesetz heranziehen.“

9. (Verfassungsbestimmung) § 16 samt Überschrift  lautet:

„Aufgaben der Energie-Control Kommission

§ 16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

           1. Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der Über­tragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);

           2. die Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;

           3. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

           4. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

           5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 ElWOG),

           6. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

           7. die Gewährung von Ausnahmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABL. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 1;

           8. die Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2 GWG;

           9. die Gewährung von Ausnahmen gemäß § 20a Abs. 1 GWG sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 1;

         10. die Erteilung von Genehmigungen zur Ausübung der Tätigkeit eines Fernleitungsunternehmens und eines Verteilerunternehmens (§ 13 GWG) und Entziehung gemäß § 38a GWG;

         11. die Bestimmung des Anteils der gemäß § 22 Abs. 1 GWG abzunehmenden Erdgasmengen (§ 22 Abs. 2 GWG);

         12. die Feststellungen gemäß §§ 22 Abs. 6 und 39a Abs. 3 GWG;

         13. Die Erlassung von Bescheiden gemäß § 31h Abs. 2 und 4 GWG und die Erlassung von Verordnungen gemäß § 31h Abs. 5 GWG;

         14. die Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG);

         15. die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Regelzonenführers (§ 12g GWG) und der Verteilerunternehmen (§ 26 GWG), der Allgemeinen Bedingungen für grenzüberschreitende Transporte der Fernleitungsunternehmen bzw. Inhaber von Transportrechten (§ 31g GWG);

         16. die Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);

         17. die Untersagung der Anwendung von Bedingungen für den Erdgasbereich, die auf Endverbraucher Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

         18. die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Fernleitungsunternehmen und dem Regelzonenführer gemäß § 12b Abs. 3 GWG;

         19. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung  im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4  GWG;

         20. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 GWG);

         21. die Feststellung, ob hinsichtlich eines Staates die Voraussetzungen für die Anwendung des Netzverweigerungstatbestands gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 GWG vorliegen (§ 67 GWG);

         22. die Entscheidung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Gewährung des Netzzuganges gemäß § 20 Abs. 4 GWG;

         23. die Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

         24. die Feststellung, ob die Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage  mit dem Ziel des § 3 GWG unvereinbar ist oder der Netzbetreiber  daran gehindert wird, die ihm auferlegten Verpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen (§ 47 Abs. 3 GWG);

         25. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 12f GWG;

         26. die Genehmigung der langfristigen Planung des Netzausbaus (§ 12e GWG);

         27. die Erlassung von Richtlinien für Versteigerungsbedingungen durch Verordnung gemäß § 22 Abs. 4 GWG;

         28. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 39a Abs. 2 GWG;

         29. die Erlassung von Verordnungen gemäß § 20 Abs. 6 GWG;

         30. die Erlassung von Verordnungen zur Änderung der im GWG enthaltenen Anlagen.

(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Ent­scheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht an­deres bestimmt wird.

(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 sowie 3 bis 15, 17 bis 22, 24 und 26 bescheidmäßig innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Energie-Control Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Parteien möglich. Auf Leistung, Unterlassung oder Untersagung gerichtete Bescheide bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. 1896/79 in der jeweils geltenden Fassung.

(3a) (Verfassungsbestimmung) Die Partei, die sich mit Entschei­dun­gen gemäß Abs. 1 Z 5, 6 und 20 nicht zufrieden gibt, kann die Sache in­nerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht an­hängig machen. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ge­gen den Ablauf der Anrufungs­frist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungs­antrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

(4) Die Bestimmung von Tarifen gemäß Abs. 1 Z 16 und von Festpreisen gemäß Abs. 1 Z 23 erfolgt durch Verordnung.“

11. In § 26a Abs. 3 wird nach Z 3 folgender Satz eingefügt:

„In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören.“

12. In § 10a Abs. 4, § 26 Abs. 3 Z 2 und § 26a Abs. 3 Z 1 tritt an Stelle des Wortes „Justiz“ jeweils die Wortfolge „soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“.

13. Nach § 29a wird folgender § 29b samt Überschrift eingefügt:

„In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2006

§ 29b. (1) (Verfassungsbestimmung) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen des E-RBG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2006, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „vom Österreichischen Gewerkschaftsbund“ die Wortfolge „oder von der Bundeswettbewerbsbehörde“ eingefügt.

2. Nach § 44 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird in Z 5 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, nach Z 6 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs. 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448, in der jeweils geltenden Fassung, wobei die §§ 11 bis 14 WettbG keine Anwendung finden.“

2. In § 12 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „der in § 11 Abs. 4 genannten Person“ durch die Wortfolge „den in § 11a Abs. 2 genannten Personen“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „§ 11 Abs. 3 Z 2 und 3“ durch die Wortfolge „§ 11a Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 4“ ersetzt.

5. § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“