1471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1418 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird

Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist in vielen Fällen mit dem Vorwurf konfrontiert, nicht auf die Struktur der österreichischen Wirtschaft Rücksicht zu nehmen. Nach geltender Rechtslage ist allein bei der Bestimmung der Güter und Dienstleistungen, die nach dem BB-GmbH Gesetz zu beschaffen sind, durch den Bundesminister für Finanzen darauf zu achten, dass auf die regionale Versorgungsstruktur durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Rücksicht genommen wird. Durch diese Gesetzesnovelle muss die BBG bei Ausschreibungen Losgrößen auf die KMU Struktur anpassen, soweit dies zweckmäßig ist. Damit wird eine von der BBG schon bewiesene Praxis per Gesetz festgeschrieben, um ein klares Zeichen für die KMU zu setzen. Eine Bevorzugung von KMU wie allerdings manche fordern, kann es nicht geben. Das wäre klar vergaberechtswidrig.

Günstige Konditionen durch Bedarfsbündelung bewährt sich vor allem in den Bereichen, wo es überregionale Anbieter gibt. Gem. § 4 Abs. 2 müssen Bundesdienststellen die Serviceleistungen der BBG in Anspruch nehmen – für Länder und Gemeinden ist dies allerdings fakultativ. In der Praxis ist es daher immer noch die Entscheidung der Länder und Gemeinden, ob auf einen Vertragspartner der BBG zurückgegriffen oder ob eine eigene Ausschreibung durchgeführt wird. Damit obliegt es weiterhin diesen föderalen Einrichtungen, wie sie mit der Möglichkeit einer zentralen Beschaffung umgehen.

Darüber hinaus werden einige Anpassungen an das mit 1. Februar 2006 in Kraft getretene Bundesvergabegesetz über die Vergabe von Aufträgen (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, vorgenommen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Mai 2006 in Verhandlung genommen.

 

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Ing. Erwin Kaipel und Mag. Werner Kogler brachten einen Abänderungsantrag zu Z. 1 ein, der wie folgt begründet war:

Der Entschließungsantrag 188/UEA-BR/2006 der Bundesräte Sonja Zwazl, Peter Mitterer, der von allen Fraktionen beschlossen wurde, wird im BB-GmbH-Gesetz umgesetzt.

Die Losgrößen und Eignungskriterien des einzelnen Vergabeverfahrens sind unter Berücksichtigung des §  22 BVergG 2006 so zu gestalten, dass sich auch Kleinstunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten mit vertretbarem Aufwand daran beteiligen können.

 

Die im Gesetz genannten Beschaffungsgruppen sind:

Reinigungsdienstleistungen für Gebäude; Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie; Büro- und EDV-Verbrauchsmaterial; Lebensmittel für Großabnehmer; Betriebsverpflegung, Essenbons; Wäscherei, Miettextilien; Metallprodukte, Maschinen, Werkzeug, Werkstattausrüstung; Elektrogeräte und -komponenten, Elektronikgeräte und -komponenten sowie deren Instandhaltung.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Ing. Erwin Kaipel und Mag. Werner Kogler teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 10

                Gabriele Tamandl     Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann