1477 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1434 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955 und die Bundesabgabenordnung geändert werden – Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)
Mit dem
Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 120/2005) ist das
bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle
des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das
künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue
Recht tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Im Bereich der
steuerlichen Gewinnermittlung ergibt sich Anpassungsbedarf, insbesondere auf
Grund der bisherigen Anknüpfung im § 5 EStG 1988 an das Handelsrecht
(Maßgeblichkeitsgrundsatz). Neben dem Einkommensteuergesetz 1988 sind auch
das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung im Bereich
der Buchführungspflicht anzupassen.
Zu den
einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
Da mit dem
Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die
Protokollierung im Firmenbuch geändert worden ist und das
Einkommensteuergesetz 1988 in der derzeitigen Fassung an das bisherige Handelsrecht
anknüpft, sollen die Vorschriften über die Gewinnermittlung entsprechend
geändert werden. Dabei soll aber im Unterschied zu bisher nicht mehr auf die
Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach
§ 189 UGB abgestellt werden. Damit soll eine zweckmäßige Verknüpfung der
steuerlichen Gewinnermittlung mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung
erreicht werden. Um insbesondere bei jenen Steuerpflichtigen, die durch die
Änderung der Rechnungslegungspflicht im Unternehmensgesetzbuch nicht mehr in
den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 fallen, einen
Wechsel der Gewinnermittlung hintanzuhalten, soll darüber hinaus die
Möglichkeit eingeräumt werden, über Antrag § 5 Abs. 1 EStG 1988
weiterhin anzuwenden, wenn im vorhergehenden Wirtschaftsjahr diese
Gewinnermittlung angewendet wurde. Weiters sollen die Rechtsfolgen des Wechsels
der Gewinnermittlung hinsichtlich der Behandlung von Grund und Boden neu
geregelt werden.
Körperschaftsteuergesetz 1988
Im
Körperschaftsteuergesetz 1988 finden sich Verweise auf die steuerliche
Gewinnermittlung. Diese Verweise sind an die neuen Bestimmungen des
Unternehmensgesetzbuches anzupassen.
Bewertungsgesetz 1955
Die Gemeinde
erhebt auf Grundlage von Einheitswert- /Grundsteuermessbetragsbescheiden des
Finanzamtes die Grundsteuer, verfügt jedoch aus anderen Gründen (Baubehörde)
über wesentliche Teile von bewertungsrechtlich relevanten Daten. Dadurch hat
der Bürger zwei Ansprechpartner in Bau(grundstücks)angelegenheiten.
Es soll eine
effizientere und bürgerfreundlichere Möglichkeit gefunden werden. Daher soll
für den Bereich der Stadt Graz (Finanzamt Graz Stadt) ein Pilotprojekt
durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der
Erstellung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Das Pilotprojekt soll im
Hinblick auf Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und
Verbesserung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau evaluiert werden. Dazu
soll die rechtliche Basis im Bewertungsgesetz 1955 geschaffen werden.
Vorbild dazu ist die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben sowie die
Kommunalsteuerprüfung und elektronische Kommunalsteuererklärungsabgabe.
Bundesabgabenordnung
Ab Inkrafttreten des
Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort geregelten
(an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen im Wege des § 124 BAO
auch für steuerliche Zwecke. Eine entsprechende Anpassung der
Bundesabgabenordnung hat daher zu erfolgen.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage am 16. Mai 2006 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter,
Dr. Reinhold Mitterlehner, Mag. Werner Kogler und
Mag. Kurt Gaßner sowie der Ausschussobmann Dkfm. Dr. Günter
Stummvoll und der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Unternehmen, die vor dem 1.1.2007
bereits einen Betrieb eröffnet hatten und nicht protokolliert waren, sollen die
bisherigen steuerlichen Bestimmungen in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes bis zum 31.12.2009 in Anspruch nehmen können. Diesfalls ist ein
Antrag in der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher
einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 16
Gabriele Tamandl Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann