1477 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1434 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955 und die Bundesabgabenordnung geändert werden – Strukturanpassungsgesetz 2006 (StruktAnpG 2006)

Mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG, BGBl I Nr 120/2005) ist das bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist. Das neue Recht tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung ergibt sich Anpassungsbedarf, insbesondere auf Grund der bisherigen Anknüpfung im § 5 EStG 1988 an das Handelsrecht (Maßgeblichkeitsgrundsatz). Neben dem Einkommensteuergesetz 1988 sind auch das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung im Bereich der Buchführungspflicht anzupassen.

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

Da mit dem Unternehmensgesetzbuch die Pflicht zur Rechnungslegung sowie die Protokollierung im Firmenbuch geändert worden ist und das Einkommensteuergesetz 1988 in der derzeitigen Fassung an das bisherige Handelsrecht anknüpft, sollen die Vorschriften über die Gewinnermittlung entsprechend geändert werden. Dabei soll aber im Unterschied zu bisher nicht mehr auf die Protokollierung im Firmenbuch, sondern auf die Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB abgestellt werden. Damit soll eine zweckmäßige Verknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung erreicht werden. Um insbesondere bei jenen Steuerpflichtigen, die durch die Änderung der Rechnungslegungspflicht im Unternehmensgesetzbuch nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 fallen, einen Wechsel der Gewinnermittlung hintanzuhalten, soll darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt werden, über Antrag § 5 Abs. 1 EStG 1988 weiterhin anzuwenden, wenn im vorhergehenden Wirtschaftsjahr diese Gewinnermittlung angewendet wurde. Weiters sollen die Rechtsfolgen des Wechsels der Gewinnermittlung hinsichtlich der Behandlung von Grund und Boden neu geregelt werden.

Körperschaftsteuergesetz 1988

Im Körperschaftsteuergesetz 1988 finden sich Verweise auf die steuerliche Gewinnermittlung. Diese Verweise sind an die neuen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches anzupassen.

Bewertungsgesetz 1955

Die Gemeinde erhebt auf Grundlage von Einheitswert- /Grundsteuermessbetragsbescheiden des Finanzamtes die Grundsteuer, verfügt jedoch aus anderen Gründen (Baubehörde) über wesentliche Teile von bewertungsrechtlich relevanten Daten. Dadurch hat der Bürger zwei Ansprechpartner in Bau(grundstücks)angelegenheiten.

Es soll eine effizientere und bürgerfreundlichere Möglichkeit gefunden werden. Daher soll für den Bereich der Stadt Graz (Finanzamt Graz Stadt) ein Pilotprojekt durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Das Pilotprojekt soll im Hinblick auf Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und Verbesserung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau evaluiert werden. Dazu soll die rechtliche Basis im Bewertungsgesetz 1955 geschaffen werden. Vorbild dazu ist die gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben sowie die Kommunalsteuerprüfung und elektronische Kommunalsteuererklärungsabgabe.

Bundesabgabenordnung

Ab Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches gelten für gewerbliche Betriebe die dort geregelten (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen im Wege des § 124 BAO auch für steuerliche Zwecke. Eine entsprechende Anpassung der Bundesabgabenordnung hat daher zu erfolgen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage am 16. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Reinhold Mitterlehner, Mag. Werner Kogler und Mag. Kurt Gaßner sowie der Ausschussobmann Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Unternehmen, die vor dem 1.1.2007 bereits einen Betrieb eröffnet hatten und nicht protokolliert waren, sollen die bisherigen steuerlichen Bestimmungen in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum 31.12.2009 in Anspruch nehmen können. Diesfalls ist ein Antrag in der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 16

                Gabriele Tamandl     Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann