Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum NVG 1972)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das Notarversicherungsgesetz 1972,
BGBl Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl I Nr. 101/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 11 lautet:
„11. Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die vorzeitige Alterspension (§ 51a NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).“
2. Im § 2
werden nach der Z 16 folgende Z 17 bis 19 angefügt:
„17. Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
18. Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das
durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension
(§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
19. Anrechnungszeitraum: der Rahmenzeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb dessen sich der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) befindet.“
3. § 9
Abs. 3 lautet:
„(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.“
4. Im § 10
Abs. 1 Z 1 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch folgenden
Ausdruck ersetzt:
„sowie von den Finanzbehörden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 EStG 1988) anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen.“
5. Im § 10a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Pension“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Pensionssonderzahlungen)“ eingefügt.
6. Im § 15
Abs. 2 wird die Zahl „7,27“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
7. Im § 15
Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „den
jeweils geltenden Zinsfuß für Eskomptierungen der Oesterreichischen
Nationalbank“ durch den
Ausdruck „die jeweilige von der
Oesterreichischen Nationalbank verlautbarte Sekundärmarktrendite für
Bundesanleihen“
ersetzt.
8. Im § 16
Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
9. § 20
Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Höhe des
von der Hauptversammlung festzusetzenden Anpassungsfaktors ist die
durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus Beiträgen der
Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber
den jeweiligen Vorjahren maßgeblich. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so
ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen.
Der Anpassungsfaktor der ersten Stufe darf zwei Drittel des Durchschnittswertes
nicht übersteigen und die Zahl 1 nicht unterschreiten.“
10. § 20
Abs. 6 und 7 werden durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt:
„(6) Mit dem vollen
Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in
Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension
(§ 48 Abs. 8 und 9) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).
(7) Übersteigende
Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der
1. Stufe,
1. bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70 % (Anpassung der 2. Stufe),
2. von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40 % (Anpassung der 3. Stufe) und
3. über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10 % (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.
(8) Die zur Anpassung
verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.“
11. Nach
§ 20 wird folgender
§ 20a samt Überschrift eingefügt:
„Wertausgleich
§ 20a. (1) Erreicht eine Pension in der Höhe des
jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5 und
58 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nach § 20 nicht die
fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen gemäß Abs. 2, so
ist zur Wertsicherung dieser Pensionen eine Einmalzahlung in der Höhe der
Differenz zwischen der mit dem Anpassungsfaktor erhöhten Pension und der
entsprechend der Verbraucherpreise nach Abs. 2 angepassten Pension zu gewähren.
Die Einmalzahlung ist in Teilbeträgen zur Pension bzw. zu den Sonderzahlungen
auszuzahlen.
(2) Die Erhöhung der
Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf
Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu
ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle
tretender Index heranzuziehen ist.“
12. Im § 38
Abs. 4 wird der Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950“ durch den Ausdruck „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.
13. § 40
Z 1 lautet:
„1. aus dem Versicherungsfall des Alters
a) die Alterspension;
b) ab 1. Jänner 2016 die vorzeitige Alterspension;“
14. § 46a
erster Satz lautet:
„Die versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen.“
15. § 47
Abs. 2 lautet:
„(2) Besteht ein
Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein
Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.“
16. § 48
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe der
monatlichen Zusatzpension ergibt sich durch Anwendung des Pensionsprozentsatzes
auf die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche
monatliche Beitragsgrundlage (§ 10) aus dem Durchrechnungszeitraum. Der
Durchrechnungszeitraum erfasst die jeweils ersten Kalenderjahre aus einem
bestimmten, unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegenden
Zeitraum (Anrechnungszeitraum).
1. Bei der Berechnung der Zusatzpension sind
folgende Pensionsprozentsätze, Durchrechnungs- und Anrechnungszeiträume
anzuwenden:
|
Stichtag |
Pensionsprozentsatz |
Durchrechnungszeitraum |
Anrechnungszeitraum |
|
2007 |
18,70 |
19 Kalenderjahre |
21 Kalenderjahre |
|
2008 |
18,40 |
20 Kalenderjahre |
22 Kalenderjahre |
|
2009 |
18,10 |
21 Kalenderjahre |
23 Kalenderjahre |
|
2010 |
17,80 |
22 Kalenderjahre |
24 Kalenderjahre |
|
2011 |
17,50 |
23 Kalenderjahre |
25 Kalenderjahre |
|
2012 |
17,20 |
24 Kalenderjahre |
26 Kalenderjahre |
|
2013 |
16,90 |
25 Kalenderjahre |
27 Kalenderjahre |
|
2014 |
16,60 |
26 Kalenderjahre |
28 Kalenderjahre |
|
2015 |
16,30 |
27 Kalenderjahre |
29 Kalenderjahre |
|
2016 |
16,00 |
28 Kalenderjahre |
30 Kalenderjahre |
|
2017 |
16,00 |
29 Kalenderjahre |
31 Kalenderjahre |
|
ab 2018 |
16,00 |
30 Kalenderjahre |
32 Kalenderjahre |
2. Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze
mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist die durchschnittliche monatliche
Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum vorhandenen Beitragsmonaten
zu bilden.
3. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur
eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag (Grenzbetrag). Als
Grundbetrag ist dabei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach
Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an
Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne
Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen.
4. Der den Grenzbetrag übersteigende Teil der
Zusatzpension steht in folgendem Ausmaß zu:
|
Stichtag |
Übersteigender Teil |
Kürzung auf |
|
2007 |
über 150-200 % |
59 % |
|
über 200-250 % |
49 % |
|
|
über 250 % |
38 % |
|
|
2008 |
über 150-200 % |
58 % |
|
über 200-250 % |
48 % |
|
|
über 250 % |
36 % |
|
|
2009 |
über 150-200 % |
57 % |
|
über 200-250 % |
47 % |
|
|
über 250 % |
34 % |
|
|
2010 |
über 150-200 % |
56 % |
|
über 200-250 % |
46 % |
|
|
über 250 % |
32 % |
|
|
ab 2011 |
über 150-200 % |
55 % |
|
über 200-250 % |
45 % |
|
|
über 250 % |
30 % |
17. Dem § 48 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Bei Pensionen
mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Jänner 2021
ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag
(§ 41 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am
31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage, allerdings unter
Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx festgesetzten
Anpassungsfaktoren (§ 20) und der damit aufgewerteten Grund- und
Steigerungsbeträge (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2), zu ermitteln. Durch
die Berechnung der Pension nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx darf die Verringerung
der Neupension gegenüber dieser Vergleichspension bei einem Stichtag im Jahr
2007 höchstens 5 %,
2008 höchstens 8 %,
2009 höchstens 10 %,
2010 höchstens 12 %,
2011 höchstens 14 %,
2012 höchstens 16 %,
2013 höchstens 18 %,
2014 bis 2020 höchstens 20 % betragen.“
18. § 51
samt Überschrift lautet:
„Alterspension
§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat die
versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach
Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren
Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht
hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder
wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen
gestrichen wurde.
(2) Besteht bis zur
Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension
oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw.
vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.
(3) Ab dem Zeitpunkt
des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des
Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.“
19. Nach § 51
wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:
„Vorzeitige
Alterspension
§ 51a. Ab 1. Jänner 2016 hat die versicherte
Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des
67. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist bzw. wenn sie aus der Liste
der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.“
20. § 52 samt
Überschrift lautet:
„Alterspension,
Ausmaß
§ 52. Die Leistung aus dem Versicherungsfall des
Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte
Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung
allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch § 48 Abs. 5
bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen
Dienstunfall erlitten hat.“
21. Nach § 52
wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:
„Pensionsabschläge
von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension
§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41
Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor
Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 48 gebührende
Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des
Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.
(2) Liegt der Stichtag
bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres,
so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich
ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit
Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen
wäre.
(3) Die Kürzung nach
Abs. 1 bzw. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension
nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“
22. § 65 samt
Überschrift lautet:
„Verfahren
§ 65. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Siebente Teil des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) so anzuwenden, dass bei einem Dienstunfall
eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als
Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem
Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge
eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die
anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die
anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen
30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden.
(2) Für die
leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer
Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 10a), über die Höhe des
Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
(§ 80 Abs. 1 lit. b) sowie über die Pensionsanpassung nur dann
zu erlassen, wenn sie es verlangt.“
23. § 67
Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Scheidet ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin dauernd aus der Hauptversammlung aus oder legt er/sie das Amt zurück, so ist binnen drei Monaten für den Rest der Amtsdauer eine Neuwahl vorzunehmen, wobei § 72a sinngemäß gilt.“
24. § 70 samt
Überschrift lautet:
„Amtsdauer
§ 70. Die Amtsdauer des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als
Mitglieder der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 1) währt drei Jahre. Nach
Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten RechnungsprüferInnen
bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen die Geschäfte so lange weiterzuführen,
bis der neue Vorstand zusammentritt, die neuen RechnungsprüferInnen bzw. die
ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung gewählt worden
sind. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Vorstand, durch
die alten RechnungsprüferInnen bzw. die ehemaligen Notare/Notarinnen zählt auf
die fünfjährige bzw. dreijährige Amtsdauer des neuen Vorstandes, der neuen
RechnungsprüferInnen bzw. der neuen ehemaligen Notare/Notarinnen.“
25. Im § 72 Abs. 2 dritter Satz wird die Bruchzahl „2/5“ durch die Bruchzahl „1/5“ ersetzt.
26. § 72
Abs. 5 zweiter Satz entfällt.
27. Nach § 78
werden folgende §§ 78a und 78b samt Überschriften eingefügt:
„Liquide
Rücklage
§ 78a. (1) Die liquide Rücklage ist ein Teil der
allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie
können Bilanzverluste abgedeckt werden.
(2) Zur liquiden
Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf
Monaten, sofern sie nicht der Sonderrücklage zugeführt werden; Veranlagungen
mit einer Kündigungsfrist von bis zu zwölf Monaten jedoch nur dann, wenn neben
einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in der Höhe des
angelegten Betrages gewährleistet ist oder der Differenzbetrag durch eine
entsprechend höhere Verzinsung zumindest ausgeglichen ist.
(3) Die liquide
Rücklage soll am Ende des Geschäftsjahres die Summe sämtlicher
Versicherungsleistungen dieses Jahres nicht überschreiten, es sei denn, die
langfristigen Prognoserechnungen lassen ohne diese Maßnahme keine ausgeglichene
Gebarung erwarten.
Sonderrücklage
§ 78b. (1) Die Sonderrücklage ist ein Teil der
allgemeinen Rücklage.
(2) Sofern sich aus
der Langfristprognose (§ 9 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen
bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die
Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer
Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden
ist.
(3) Sofern sich aus
der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher
prognostiziert ergibt, kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung
der Sonderrücklage beschließen.“
28. § 80 samt
Überschrift lautet:
„Maßnahmen
zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben
§ 80. (1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben
sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus
Versicherungsbeiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18 % zuzüglich
der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18 % nicht
aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter
Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der
Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der
Beschlussfassung folgende Kalenderjahr
1. den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 20 Abs. 2 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,
2. einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10 % aller laufenden Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.
(2) Erweisen sich auch
Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das
der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise
den Beitragssatz bis auf 20 % und den Pensionsbeitrag bis auf 15 % zu
erhöhen.
(3) Wird ein
Solidaritätsbeitrag (§ 10a) eingehoben, so ist dieser auf den
Pensionsbeitrag anzurechnen.
(4) Die in den
Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der
jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 48
Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61) unterschritten wird.“
29. § 83
Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Dem vorläufigen
Verwalter ist ein Beirat zur Seite zu stellen, der sich aus
Versichertenvertretern/Versichertenvertreterinnen aus der Gruppe der
Notare/Notarinnen, der Gruppe der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen
und der Gruppe der ehemaligen Notare/Notarinnen im gleichen Verhältnis wie die
Hauptversammlung (§ 72 Abs. 2 erster Satz) zusammensetzt.“
30. § 87
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Österreichische Notariatskammer
und für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge einzuheben. Zur
Abgeltung der durch die Einhebung und Abfuhr dieser Beiträge entstehenden
Kosten erhält die Versicherungsanstalt von den Notariatskammern eine Vergütung
im Ausmaß von 1 % der jeweils abgeführten Beiträge.“
31. Nach § 111
wird folgender § 112 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen
zum Bundesgesetz BGBl I Nr. xx/xxxx (12. Novelle)
§ 112. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2007 die §§ 2
Z 17, 18 und 19, 10 Abs. 1 Z 1, 10a Abs. 1, 15 Abs. 2
und 5, 16 Abs. 1, 20, 20a, 38 Abs. 4, 48 Abs. 2 und 10, 65,
67 Abs. 3, 72 Abs. 5, 78a, 78b, 80, 83 Abs. 1 und
87 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx, wobei § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx erstmals auf die für das
Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist;
2. mit 1. September 2007 die §§ 9
Abs. 3 und 72 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx;
3. mit
1. Jänner 2008 § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx;
4. mit
1. Jänner 2009 § 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx;
5. mit
1. Jänner 2016 die §§ 2 Z 11, 40 Z 1, 46a, 47 Abs. 2,
51a, 52 und 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx.
(2) Die Pensionen mit
einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. September
2004 sind von Amts wegen nach den am 31. Dezember 2000 geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Die Rechtskraft bereits
ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Die neu bemessene Pension gebührt
ab 1. Jänner 2007.
(3) § 51 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ist nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember
2007 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das
65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn
der/die Versicherte dieses Lebensjahr vollendet
im Jänner oder Februar oder März 2008 das 65. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2008 das 65. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2008 das 65. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2008 das 65. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2009 das 65. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2009 das 65. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2009 das 65. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2009 das 65. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner oder
Februar oder März 2010 das 65. Lebensjahr und neun Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2010 das 65. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2010 das 65. Lebensjahr und elf
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2010 das 66. Lebensjahr,
im Jänner
oder Februar oder März 2011 das 66. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2011 das 66. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2011 das 66. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2011 das 66. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2012 das 66. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2012 das 66. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2012 das 66. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2012 das 66. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2013 das 66. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2013 das 66. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2013 das 66. Lebensjahr und elf
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2013 das 67. Lebensjahr,
im Jänner
oder Februar oder März 2014 das 67. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2014 das 67. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2014 das 67. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2014 das 67. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr,
im Jänner
oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr,
im Jänner
oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,
im April
oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben
Kalendermonate,
im Oktober
oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht
Kalendermonate,
im Jänner
oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun
Kalendermonate,
im April
oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,
im Juli
oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf
Kalendermonate und
im Oktober
oder November oder Dezember 2022 das 70. Lebensjahr.“