1480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (1364 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Das
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz - EUB-SVG regelt die Übertragung von
Pensionsanwartschaften bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den
Europäischen Gemeinschaften sowie bei Ausscheiden aus einem solchen
Dienstverhältnis.
Die
gegenständliche Regierungsvorlage dient zum einen Teil der Anpassung an die
seit dem In-Kaft-Treten des EUB-SVG erfolgten Änderungen des Statuts der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, vor allem durch die
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004
sowie den Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII
des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen.
Die Änderungen
betreffen in dem für das EUB-SVG relevanten Teil insbesondere die Schaffung einer
neuen Kategorie von Bediensteten bei den Organen der Gemeinschaften, die
sogenannten „Vertragsbediensteten“, sowie Änderungen im Verfahrensrecht.
In Entsprechung
der üblichen Praxis wurde der Entwurf des vorliegenden Bundesgesetzes den
zuständigen Stellen in der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vorgelegt; diese hatten keine Einwände gegen die vorgeschlagene Umsetzung des
Gemeinschaftsrechts.
Weiters dient der
vorliegende Gesetzentwurf der Anpassung des EUB-SVG an das
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004.
Mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz und der Schaffung des Allgemeinen
Pensionsgesetzes wurde vorgesehen, dass
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet
haben, die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes nicht zur Anwendung
kommen;
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 noch keinen Versicherungsmonat
in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, ausschließlich die
Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes zur Anwendung kommen;
- für
Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungsmonate in
der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sowohl die Bestimmungen
des Allgemeinen Pensionsgesetzes als auch die Bestimmungen des Altrechts zur
Anwendung kommen und bei der Pensionsberechnung eine Parallelrechnung unter
Anwendung der pro-rata-temporis-Methode durchzuführen ist.
Ferner sollen die
Bestimmungen des EUB-SVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften
in die österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem
Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften an diese neue Rechtslage
angepasst werden.
Darüber hinaus
dienen einige der vorgeschlagenen Änderungen der größeren Verständlichkeit des
Gesetzes und der terminologischen Anpassung.
In den
Erläuterungen der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem
gegenständlichen Gesetzentwurf keine finanziellen Auswirkungen ergeben. Die für
den Bund entstehenden Kosten durch den Ersatz der Überweisungsspesen an den
hilfsweise tätigen Pensionsversicherungsträger nach § 3 Abs. 2 EUB-SVG (in der
Fassung des Gesetzentwurfes) werden mit jährlich 1000 EUR geschätzt.
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 16. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der
Abgeordnete Maximilian Walch. An der Debatte beteiligten sich die
Abgeordneten Karl Öllinger, Karl Dobnigg und
der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz Sigisbert Dolinschek.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig
angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1364 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 16
Maximilian Walch Heidrun Silhavy
Berichterstatter Obfrau