1480 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1364 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das EU–Beamten–Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz - EUB-SVG regelt die Übertragung von Pensionsanwartschaften bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften sowie bei Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis.

Die gegenständliche Regierungsvorlage dient zum einen Teil der Anpassung an die seit dem In-Kaft-Treten des EUB-SVG erfolgten Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, vor allem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 sowie den Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen.

Die Änderungen betreffen in dem für das EUB-SVG relevanten Teil insbesondere die Schaffung einer neuen Kategorie von Bediensteten bei den Organen der Gemeinschaften, die sogenannten „Vertragsbediensteten“, sowie Änderungen im Verfahrensrecht.

In Entsprechung der üblichen Praxis wurde der Entwurf des vorliegenden Bundesgesetzes den zuständigen Stellen in der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt; diese hatten keine Einwände gegen die vorgeschlagene Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.

Weiters dient der vorliegende Gesetzentwurf der Anpassung des EUB-SVG an das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004.

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz und der Schaffung des Allgemeinen Pensionsgesetzes wurde vorgesehen, dass

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes nicht zur Anwendung kommen;

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 noch keinen Versicherungsmonat in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, ausschließlich die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes zur Anwendung kommen;

-       für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sowohl die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes als auch die Bestimmungen des Altrechts zur Anwendung kommen und bei der Pensionsberechnung eine Parallelrechnung unter Anwendung der pro-rata-temporis-Methode durchzuführen ist.

Ferner sollen die Bestimmungen des EUB-SVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften in die österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften an diese neue Rechtslage angepasst werden.

Darüber hinaus dienen einige der vorgeschlagenen Änderungen der größeren Verständlichkeit des Gesetzes und der terminologischen Anpassung.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem gegenständlichen Gesetzentwurf keine finanziellen Auswirkungen ergeben. Die für den Bund entstehenden Kosten durch den Ersatz der Überweisungsspesen an den hilfsweise tätigen Pensionsversicherungsträger nach § 3 Abs. 2 EUB-SVG (in der Fassung des Gesetzentwurfes) werden mit jährlich 1000 EUR geschätzt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Maximilian Walch. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Öllinger, Karl Dobnigg und der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Sigisbert Dolinschek.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1364 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 16

           Maximilian Walch     Heidrun Silhavy

       Berichterstatter                     Obfrau