Bundesgesetz, mit
dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt
geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Artikel I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und
Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2016 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG
etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Dieser Artikel
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer
Kraft.
(3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. In Art. II
§ 12 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 1965,
BGBl. Nr. 91“
durch die Wortfolge „Bundesstatistikgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 163/1999“ ersetzt.
3. Art. II
§ 19 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei
Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter aller anderen Bundesminister,
2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ),
der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes,“
4. In Art. II
§ 19 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die
Vertreter des Bundeskanzlers und deren Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen
Ersatzmitglied“
ersetzt.
5. In Art. II
§ 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die
Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan“ durch die Wortfolge „Die
Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane“ ersetzt.
6. Artikel II § 24
Abs. 3 lautet:
„(3) Dieser Artikel
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“
7. Artikel II § 24
Abs. 4 entfällt.