Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3.  die Arzneispezialität zur medizinischen Behandlung

                a) für den Fall eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, oder

               b) in Vorbereitung einer Entsendung nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder im Rahmen einer solchen Entsendung

benötigt wird und der Erfolg dieser Behandlung mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann,“

2. Nach § 12 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Arzneispezialität zur Vorbeugung vor oder im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung oder kriegerischen Auseinandersetzung ausgehenden Gefahrensituation angewendet  werden soll und der Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft nicht erzielt werden kann.“

3. § 57 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Gebietskörperschaften

                a) im Zusammenhang mit Aufgaben der Impfprophylaxe oder zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Seuchenbekämpfung,

               b) zur humanitären Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer im Ausland eingetretenen Kata­strophe oder einem schweren Unglücksfall,

                c) zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung im Inland, wenn dies im Zusammenhang mit einer Katastrophe oder internationalen Krise erforderlich ist,“

4. Im § 95 erhalten die Abs. 8 und 9 die Bezeichnungen „(9)“ und „(10)“. Als neuer Abs. 8 wird eingefügt:

„(8) § 12 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 57 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2003 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.“