Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Venezuelas bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.  Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereich der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Venezuela ist jedoch der Abschluss eines Abkommens erforderlich geworden.

Es haben daher erstmals im Jahr 1995 in Caracas Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll stattgefunden. Die Verhandlungen wurden 1995 in Wien fortgeführt und im Februar 2002 in der dritten Verhandlungsrunde in Wien mit der Ausarbeitung des vorliegenden Abkommensentwurfes abgeschlossen.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).

Der Vertragsinhalt kann im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind. Es gilt in sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das Abkommen enthält Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinnen, Einkünften aus internationalem Verkehr, Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, Einkünften aus einer Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeit, Einkünften von Künstlern und Sportlern, Ruhegehältern und Einkünften aus öffentlichen Kassen. Auf österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode vermieden. Das Abkommen enthält auch ein Diskriminierungsverbot. Für die Lösung von Streit- und Zweifelsfällen ist ein Verständigungsverfahren vorgesehen. Bei der Amtshilfe ist der so genannte große Informationsaustausch vorgesehen, der nicht nur Fragen des Abkommens, sondern auch Fragen des innerstaatlichen Rechts zum Gegenstand hat. Allerdings ist dafür noch der Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens erforderlich.

Die Bestimmungen des dem Abkommen angeschlossenen Protokolls stellen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens dar.


Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet in weitgehend OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Die Betriebstätten begründende Baustellenfrist beträgt 9 Monate, was eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dargestellt. Durch einen abhängigen Vertreter wird auch dann eine Betriebstätte begründet, wenn er zwar keine Abschlussvollmacht besitzt, aber regelmäßig Güter- und Warenbestände unterhält, aus denen Lieferungen vorgenommen werden (Abs. 5 Buchstabe b). Dieser erweiterte Begriff der Personenbetriebstätte entspricht dem UNO-MA. Abs. 6 sieht die ebenfalls dem UNO-MA nachgebildete Regelung für Versicherungsunternehmen vor. Diese sichert ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat, da eine Betriebstätte durch Prämieneinhebung oder Versicherung von im Quellenstaat gelegenen Risken begründet wird.

Durch eine Protokollbestimmung wird klargestellt, dass Auslieferungslager nur dann keine Betriebstätte begründen, wenn damit keine Verkäufe verbunden sind.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, der zufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz). Die dem UNO-MA entsprechende Ergänzung in Abs. 3 dient der Klarstellung, dass reine Innentransaktionen grundsätzlich nicht zu Gewinnrealisationen führen. Die Betriebstättenregelung ist auch auf Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft anwendbar und umfasst daher auch Beteiligungen an einer unechten stillen Gesellschaft (Abs. 8).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Abs. 4 sieht abweichend davon für Transporte von Kohlenwasserstoffen in einem Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Das Quellenbesteuerungsrecht für Schachteldividenden beträgt 5% und ist abweichend vom OECD-MA bereits ab einer 15%igen Beteiligung anzuwenden. Bei Portfoliodividenden beträgt die Quellensteuer 15%.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen grundsätzlich ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Für Bankzinsen verringert sich der Quellensteuersatz auf 4,95%; dieser Prozentsatz entspricht dem in Venezuela anzuwendenden Steuersatz. Darüber hinaus besteht aber Quellensteuerfreiheit für Zinsenzahlungen im öffentlichen Bereich und für Zinsen aus öffentlich garantierten Exportförderungskrediten (Abs. 3).

Durch eine Protokollbestimmung wird klargestellt, dass auch Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen unter Art. 11 fallen, wobei das Quellenbesteuerungsrecht betragsmäßig nicht eingeschränkt ist.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist weiter gefasst als im OECD-Musterabkommen und umfasst Mietentgelte für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen. Unter den Lizenzgebührenbegriff fallen auch Veräußerungsgewinne von Rechten und Vermögenswerten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Gewinne von deren Produktivität oder Nutzung abhängen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Gegenüber der OECD-Fassung sind die Quellenbesteuerungsrechte in Abs. 4 insofern erweitert, als auch die Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird. Abs. 5 sieht eine zusätzliche Erweiterung des Quellenbesteuerungsrechts für Gesellschaftsanteile an anderen Gesellschaften als Grundstückgesellschaften vor, sofern sie eine Beteiligung von mehr als 10% darstellen.

Zu Art. 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind. Die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu den Art. 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 Abs. 1 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) dem Ansässigkeitsstaat zuteilt. Für Sozial­versicherungspensionen ist das Besteuerungsrecht hingegen gem. Abs. 2 dem Quellenstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abs. 3 sieht eine Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat vor, wenn der Auftritt aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.

Zu Art. 20:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt (Abs. 1). Abs. 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung im Quellenstaat für eine Ferialpraktikantentätigkeit vor.

Zu Art. 21:

Für Gastlehrer und Forscher ist eine mit zwei Jahren befristete Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat vorgesehen, sofern diese Tätigkeit über offizielle Einladung in bestimmten Bildungseinrichtungen erfolgt. Erfolgt die Forschungstätigkeit jedoch nicht öffentlichen, sondern im privaten Interesse, kommt die Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Abweichend von der OECD-Fassung sieht Abs. 3 ein generelles Besteuerungsrecht für den Quellenstaat vor.

Zu Art. 23:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens. Allerdings erhebt derzeit keiner der Vertragsstaaten eine Steuer vom Vermögen nach dem Universalprinzip.

Zu Art. 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Venezuela wendet das Anrechnungsverfahren an. Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und für Einkünfte, die unter Art. 8 Abs. 4, 13 Abs. 4 und 5, und Art. 22 Abs. 3 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Die Regelung für Schachteldividenden in lit. c geht auf Grund der Senkung der Mindestbeteiligung bei internationalen Schachtelbeteiligungen auf 10% durch das Budgetbegleitgesetz 2003 nunmehr ins Leere.

Zu Art. 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Abs. 4 enthält eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Gewährung von Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige.

Durch Abs. 6 wird das Diskriminierungsverbot auf alle Steuern ausgedehnt.

Zu Art. 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 27:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch). Der Austausch von Informationen zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts wird allerdings vom Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens für die Durchführung abhängig gemacht.

Zu Art. 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.

Zum Protokoll:

Dieses bildet einen  integrierenden Bestandteil des Abkommens und konkretisiert den in Art. 5, Abs. 4,  lit. a und b verwendeten Ausdruck „Auslieferung“ und legt fest, dass die in Art. 11 aufgeführten Einkünfte auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden dürfen.