Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I. Nr. 9/2006, wird wie folgt geändert:

§ 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.“