1518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 56/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen für Konsumentinnen bei Konsumentengeschäften"

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 26. Februar 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zahlreiche gesetzlich geregelte Rücktrittsrechte (in Deutschland „Widerrufsrechte") für Konsumentinnen haben in den vergangen Jahren - zuletzt nicht aufgrund von EU - Richtlinien - Aufnahme in unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss des Rücktrittsrechts gegenüber Verbraucherinnen grundsätzlich unzulässig ist. Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich in verschiedenen österreichischen Gesetzen. Bezeichnend ist aber die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem Einzelfall: Große Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der Rücktrittsfrist, deren Berechnung, der Form, der Ausübung, der Belehrung über das Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung, den Rechtsfolgen etc. Diese unübersichtliche Rechtssituation erfordert generell eine Rechtsvereinheitlichung und damit auch mehr Schutz für Konsumentinnen. In Deutschland war das neue „Fernabsatzgesetz" Teil eines Gesetzespaketes, mit dem ein erster wesentlicher Schritt unternommen wurde, um das unübersichtliche und teilweise in sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau zu vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer wichtigen Forderung der deutschen Verbraucherschutzverbände. Seit dem 1. Oktober 2000 gilt in Deutschland daher eine generelle Widerrufsfrist von 14 Tagen bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabonnements, Verbraucherkrediten aber auch bei Timesharingverträgen (letztere bisher 10 Tage). Damit können unseriöse Geschäftsmacher wirksamer bekämpft und Überrumpelungsverträge nach entsprechender Nachdenkpause („cooling of period") ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Diese Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen auf das Niveau von Deutschland ist auch für Österreich anzustreben. Der rechtliche Verbraucherschutz wurde in Deutschland durch das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" (SchuldrechtsmodG) in das BGB übernommen. Damit erfolgte eine Integration fast aller verbraucherschützenden Sonderprivatrechte in das BGB. Die nachfolgende „Reform der Schuldrechtsreform", die mit 1. 8. 2002 in Kraft getreten ist, brachte insgesamt Verbesserungen aber auch Verschlechterungen des rechtlichen Verbraucherschutzes.“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter Mag. Johann Maier. An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Gabriela Moser sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2006 05 19

Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau