1542 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2006 – MOG 2006)

1. Abschnitt

Allgemeines

Kompetenzgrundlage

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Diese Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemeinsame Marktorganisationen

§ 2. (1) Gemeinschaftliches Marktordnungsrecht sind Regelungen (Abs. 2) auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen (Abs. 3).

(2) Regelungen im Sinne des Abs. 1 sind, jedoch mit Ausnahme von Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 3,

           1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

           2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

           3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z 1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), ABl. Nr. C 325 vom 24.12.2002, S. 33 angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen.

(4) Auf Bundesgesetze zur Durchführung von in Abs. 2 genannten Regelungen sind die §§ 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 17 bis 27 einschließlich dazu erlassener Verordnungen anzuwenden, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Marktordnungswaren: Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 2 getroffen sind,

           2. Direktzahlungen: Die in den Regelungen gemäß § 2 Abs. 2 im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Zuwendungen und Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums.

           3. Interventionen: die Übernahme, Abgabe oder Verwertung von Marktordnungswaren durch Interventionsstellen und

           4. Lizenzen: Ein- und Ausfuhrlizenzen, Bescheinigungen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

Ein- und Ausfuhr

§ 4. Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

           1. über die Einfuhr beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den freien Verkehr der Gemeinschaft;

           2. über die Ausfuhr

                a) beim Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft,

               b) beim Überführen von Marktordnungswaren, die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollverfahren unter zollamtlicher Überwachung und

                c) über die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleich gestellten Lieferungen.

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 5. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.

(3) Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

2. Abschnitt

Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Besondere Förderungsbestimmungen

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von

           1. Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Z 2 fallen, bei

                a) Produktionserstattungen,

               b) Übergangsvergütungen,

                c) Denaturierungsprämien,

               d) Nichtvermarktungsprämien,

                e) Erzeuger- und Käuferprämien,

                f) flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,

               g) Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

               h) Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

                 i) Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,

                 j) Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

                k) Beihilfen für private Lagerhaltung,

                 l) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

               m) Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,

               n) Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und

               o) sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken sowie

           2. Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bei Direktzahlungen

erforderlich oder geboten ist, Vorschriften über Verfahren sowie Voraussetzungen und Höhe dieser Vergünstigung erlassen, soweit sie in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Soweit Bundesmittel bei Vergünstigungen nach Abs. 1 bereitgestellt werden sowie in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 lit. h ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Interventionen

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren, Voraussetzungen und den Umfang von Interventionen, die Höhe des Interventionspreises sowie über einen  Ausschluss von der Übernahme von Marktordnungswaren erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist und sie in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

Mengenregelungen

§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder –beträgen sowie nationaler Reserven im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen oder Direktzahlungen (Mengenregelungen) einschließlich der anzuwendenden Verfahrensvorschriften sowie über Voraussetzungen und die Höhe solcher Mengenregelungen, soweit sie in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen

§ 9. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 gilt entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind.

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

§ 10. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen gemäß § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen gemäß § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen.

Abgaben

§ 11. (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Sicherheiten

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 22.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.

Lizenzen und Vorausfestsetzungen

§ 13. (1) Lizenzen, sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 12 anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann – hinsichtlich der Z 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts über den Handelsverkehr erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen und Umfang bei

           1. der Erteilung von Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (Abs. 1) hinsichtlich Marktordnungswaren,

           2. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist und

           3. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren.

Mengenkontingente

§ 14. Soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorsehen, dass Genehmigungen im Sinne des § 13 Abs. 1 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, ist auf eine effiziente Ausnutzung der zugelassenen Mengen und Werte Bedacht zu nehmen. Dabei ist insbesondere auch der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte und der Pflege von Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

Marktstörungen

§ 15. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

§ 16. (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte oder deren Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffenen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts betreffen und sich aus Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes ergibt, dieses Bundesgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, insbesondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelten.

(2) Im Übrigen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Maßnahmen erforderlich ist und die in Abs. 1 genannten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermarktung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat und der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Verordnungen nach dem ersten Satz können die Marktordnungs- und Zahlstellen oder die Abgabenbehörden des Bundes als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Bescheidbehebung, Rückzahlung

§ 17. (1) Bescheide können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,

           1. wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,

           2. wenn Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder

           3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können in den Fällen, in denen Vergünstigungen im Sinne der in den §§ 6 und 8 angeführten Maßnahmen gewährt wurden, auch aufgehoben oder abgeändert werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes zulassen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.

(4) Soweit es zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 6 und 8 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes verpflichtet werden.

(5) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist durch Bescheid festzusetzen.

Beweislast

§ 18. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 6 und 8 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

Zinsen

§ 19. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 20. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und ‑flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

Meldepflichten

§ 21. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

           1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

           2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

verpflichten. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 22. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts entgegenstehen.

Auskunftserteilung

§ 23. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 24. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 25. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern insbesondere

           1. über Erzeugung, Anlieferung, Qualität, Lagerung, Verarbeitung und Vermarktung von Marktordnungswaren,

           2. über Milchleistung sowie

           3. im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

festlegen, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren und Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können.

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Finanzvergehen

§ 26. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 13 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

           1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder

           2. einer nach § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8, § 9, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 4 Z 3 oder § 20 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder

           3. einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweisen, zuwiderhandelt, oder

           4. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts enthalten sind, zuwiderhandelt oder

           5. Erzeugnisse, die entgegen Verboten oder Beschränkungen nach Z 4 gewonnen worden sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

           1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 24

                a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

               b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

                c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

               d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

           2. die Nachprüfung (§ 24) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.

Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 und 2 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Täter seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Täter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Einvernehmen

§ 28. Soweit Bundesmittel bereitgestellt werden, ist für Verordnungen nach diesem Bundesgesetz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Schlussbestimmung

§ 29. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft

           1. (Verfassungsbestimmung) Art. I des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 208, Art. I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 329, Art. I der 4. Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, BGBl. Nr. 557, Art. I, Art. III Abs. 7 und 5, Art. IV Abs. 3 und Art. VI Abs. 1 Z 2 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 138, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 324, Art. I der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 578, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1989, BGBl. Nr. 357, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 424, Art. I und IV der Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380, Art. I der 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 396, Art. I und Art. III Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 373, Art. I, Art. II § 91c Abs. 1 Z 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1993, BGBl. Nr. 969, Art. I sowie Art. II § 91d Z 3, § 93, § 96 Abs. 2, § 120 Abs. 1 Z 2 und § 121 Abs. 1 der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 664, Art. I der Marktordnungsgesetz-Novelle 1995, BGBl. Nr. 298, und Art. I § 93 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. I Nr. 108/2001 und

           2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208/1986, BGBl. Nr. 329/1986, BGBl. Nr. 557/1986, BGBl. Nr. 138/1987, BGBl. Nr. 324/1987, BGBl. Nr. 578/1987, BGBl. Nr. 330/1988, BGBl. Nr. 357/1989, BGBl. Nr. 424/1990, BGBl. Nr. 380/1991, BGBl. Nr. 396/1991, BGBl. Nr. 373/1992, BGBl. Nr. 969/1993, BGBl. Nr. 664/1994, BGBl. Nr. 298/1995, BGBl. I Nr. 125/1998 und BGBl I Nr. 108/2001 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006.

Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

§ 30. Soweit in anderen Bundesgesetzen und in den in Art. 2 §§ 1 und 2 genannten Vorschriften auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2006.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 31. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Vollziehung

§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 23 und § 28,

           3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 5 Abs. 3 und § 26 und

           4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz)

Weitergeltung von Verordnungen

§ 1. Soweit nicht im Nachstehenden angeführte, auf Grund des Abschnitts F des MOG (Marktordnungsgesetz 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210) erlassene Verordnungen als Bundesgesetz in Geltung bleiben, werden alle auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassenen Verordnungen aufgehoben. Als Bundesgesetz in Geltung bleiben:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einbeziehung von durch Landesgesetz eingerichteten Rechtsträgern bei der Flächen-Basiserfassung (Flächen-Basiserfassungsverordnung - FBV), BGBl. Nr. 964/1994,

           2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Zuckermarktordnung betreffend Produktionsabgaben, Mindestlagerabgaben sowie Lagerkostenausgleich (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 1995), BGBl. Nr. 1014/1994,

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Rindfleisch, Schweinefleisch und Schaf- und Ziegenfleisch, BGBl. Nr. 1018/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/1997,

           4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBl. Nr. 1021/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 154/2006,

           5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1065/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/1998,

           6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungs-Verordnung), BGBl. Nr. 1066/1994,

           7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Absatz von gefrorenem Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft (Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung), BGBl. Nr. 72/1995,

           8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfelbäumen (Apfelbaumrodungsverordnung), BGBl. Nr. 79/1995,

           9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Registrierung von Verträgen über die Vermehrung von Saatgut in Drittländern, BGBl. Nr. 99/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 108/1999,

         10. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten, BGBl. Nr. 316/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2004,

         11. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse, BGBl. Nr. 455/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 223/1998,

         12. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Getreide aus Interventionsbeständen zur Ausfuhr oder zur Verarbeitung zu bestimmten Erzeugnissen (Getreide-Überwachungsverordnung - GÜV), BGBl. Nr. 575/1995,

         13. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1999,

         14. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Meldepflichten in der Vieh-, Fleisch-, Eier- und Geflügelwirtschaft (Vieh-Meldeverordnung), BGBl. Nr. 800/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 54/1998,

         15. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Vergütungen für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus dem Handel (Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung), BGBl. II Nr. 243/1997,

         16. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen, BGBl. II Nr. 9/1998,

         17. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2002,

         18. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur datenbankmäßigen Erfassung von Rindern (Rindererfassungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 409/1998,

         19. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Intervention von Butter und Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität (Interventionsbutter-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 270 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2000,

         20. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999), BGBl. II Nr. 28 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2005,

         21. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (Rohtabak-Durchführungsverordnung), BGBl. II Nr. 97/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 241/2003,

         22. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für Saatgut (Saatgutbeihilfeverordnung 1999), BGBl. II Nr. 109 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2001,

         23. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische, BGBl. II Nr. 113/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 177/2002,

         24. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000), BGBl. II Nr. 236,

         25. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 - SBV), BGBl. II Nr. 413/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2005,

         26. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung 2001), BGBl. II Nr. 241 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2005,

         27. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für die Erstverarbeitung von Flachs und Hanf (Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2001), BGBl. II Nr. 300 in der Fassung BGBl. II Nr. 148/2004,

         28. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 406,

         29. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 465/2005,

         30. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kontrolle der Verbraucherinformationen bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, BGBl. II Nr. 153/2002,

         31. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten, BGBl. II Nr. 179/2002,

         32. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Vorbehaltung der Bewilligung von Zahlungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein, BGBl. II Nr. 394/2002,

         33. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 419,

         34. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, BGBl. II Nr. 467/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 531/2003,

         35. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich, BGBl. II Nr. 242/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 39/2004,

         36. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004), BGBl. II Nr. 174 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2005,

         37. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004,

         38. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die einheitliche Betriebsprämie (Betriebsprämie-Verordnung), BGBl. II Nr. 336/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2006,

         39. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide (Getreide-Interventionsverordnung 2004), BGBl. II Nr. 412 in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2006,

         40. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2005,

         41. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung), BGBl. II Nr. 482/2004,

         42. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich BGBl. II Nr. 98/2005,

         43. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung von Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 127,

         44. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz-Verordnung) BGBl. II Nr. 407/2005 und

         45. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Referenzmengen im Rahmen der GMO Milch (Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung 2006 – RZV 2006), BGBl. II Nr. 102.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen treten in dem Zeitpunkt und soweit außer Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde, auf Grund des MOG 2006 im Verordnungswege oder durch gesonderte Bundesgesetze gemäß § 2 Abs. 4 MOG 2006 erlassene Regelungen Geltung erlangen.

(3) Treten die gemäß Abs. 1 weitergeltenden Verordnungen ganz oder teilweise durch Inkrafttreten von Verordnungen auf Grund des MOG 2006 oder durch gesonderte Bundesgesetze gemäß § 2 Abs. 4 MOG 2006 außer Kraft, so ist dies in den betreffenden Verordnungen oder Bundesgesetzen festzustellen.

Weitere Anwendbarkeit von Verordnungen

§ 2. Folgende auf Grund des Abschnitts F des MOG erlassene Verordnungen bleiben als Bundesgesetze für jene Sachverhalte, die im entsprechenden Jahr, auf das sich die Verordnung bezieht, verwirklicht wurden, weiter in Kraft:

           1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2001 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 271,

           2. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2002 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 452,

           3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2003 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 504,

           4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2004 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2004), BGBl. II Nr. 520,

           5. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die im Jahr 2005 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen, BGBl. II Nr. 16/2005,

           6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die im Jahr 2006 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen, BGBl. II Nr. 310/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 456/2005,

           7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der im Milchwirtschaftsjahr 2005/2006 meldepflichtigen Käsesorten, BGBl. II Nr. 157/2005,

           8. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 2005 für Energiepflanzen und für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 208/2005 in der Fassung BGBl. II Nr. 292/2005,

           9. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2005 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 326,

         10. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der Einheitsmenge für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2005/2006, BGBl. II Nr. 17/2006 und

         11. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festlegung der im Milchwirtschaftsjahr 2006/2007 meldepflichtigen Käsesorten, BGBl. II Nr. 201/2006.

Sonderregelung für Mutterkuhzusatzprämie 2006

§ 3. Für das Kalenderjahr 2006 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung vorsehen, dass gemäß Art. 125 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, eine zusätzliche Mutterkuhprämie im Ausmaß von 30 Euro gewährt wird, sofern sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, an der Finanzierung beteiligen.

Artikel 3

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

2. § 4 Abs. 1 Z 3 entfällt.

3. In § 11 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ durch die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ)“ ersetzt.

4. § 12 Z 7 entfällt; die Z 8 bis 10 werden als Z 7, 8 und 9 bezeichnet.

5. § 12 Z 11 entfällt; die Z 12 und 13 werden als Z 11 und 12 bezeichnet.

6. In § 12 Z 11 werden das Zitat „gemäß § 113 Marktordnungsgesetz“ durch das Zitat „gemäß § 21 MOG 2006“ und am Ende der Beistrich durch ein „und“ ersetzt.

7. In § 12 Z 12 werden die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs“ durch die Wortfolge „Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ)“ und am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

8. § 12 Z 14 entfällt.

9. Die §§ 15 und 16 entfallen.

10. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 31. Juli des laufenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. September des laufenden Jahres zu übermitteln. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.“

11. In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „bis 30. Oktober des laufenden Jahres“ durch die Wortfolge „bis 31. Oktober des laufenden Jahres“ ersetzt.

12. § 19a entfällt.

13. In § 19b und § 40 Abs. 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „MOG 2006“ ersetzt.

14. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 Handelsgesetzbuch zu prüfen.“

15. In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Jahresabschluss und“ durch die Wortfolge „Jahresabschluss und den Lagebericht und“ ersetzt.

16. § 21a Z 1 lautet:

         „1. zur Förderung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;“

17. In § 21b Z 3 wird die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor“ durch die Wortfolge „Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123)“ ersetzt.

18. In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006“ ersetzt.

19. Nach §  21l Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Bestrafungen gemäß Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Beitragsschuldner seinen Hauptwohnsitz hat. Ist der Beitragsschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

20. In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Fachausschüsse“.

21. § 29 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 oder des MOG 2006 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“

22. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

23. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 2 MOG 2006“ ersetzt.

24. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1)“ durch die Wortfolge „Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003“ ersetzt.