1545 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 822/A der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. April 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 und 2:

§ 1 Abs. 1 bedingt inhaltlich grundsätzlich keine Änderung, es werden lediglich die meldepflichtigen Krankheiten, die derzeit in der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten, BGBl. II Nr. 254/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2006, enthalten sind, in das Gesetz aufgenommen. Unter Abs. 1 Z 2 werden lediglich Erkrankungen an Röteln neu aufgenommen, dies im Hinblick auf das Masern- und Röteln-Eliminierungsprogramm der WHO, an dem Österreich teilnimmt. Weiters werden veraltete Krankheitsbezeichnungen dem Stand der Wissenschaft angepasst. Unter den bakteriellen Lebensmittelvergiftungen sind zB Salmonellosen, Shigellose, Campylobacteriose, Yersiniose, EHEC, Listerien oder Staphylokokkus aureus, unter viralen Lebensmittelvergiftungen zB Erkrankungen an Noroviren zu verstehen. In Abs. 2 wird die Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung weiterer Krankheiten unter das Regime des Epidemiegesetzes  aktualisiert. In § 3 Abs.1 Z 9 erfolgt eine Anpassung der Diktion.

Zu Z 3, 5 und 6:

Die geltenden §§ 15, 22 und 24 stellen auf das Auftreten bestimmter taxativ aufgezählter Krankheiten ab, dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass auch beim Auftreten dort nicht genannter Krankheiten derartige Verbote fachlich notwenig sein können, zu eng. Derartige Maßnahmen könnten z.B. auch im Falle einer Influenza-Pandemie erforderlich sein.

Zu Z 4:

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Medizin kann es z.B. erforderlich sein, im Falle des Auftretens einer Meningokokken-Erkrankung in einer Schule oder einem Kindergarten an exponierte Personen Chemoprophylaktika zum Schutz der Exponierten und damit zum Schutz vor der Weiterverbreitung der Erkrankung zu geben. Festgehalten sei, dass es sich bei einer entsprechenden Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde um die Anordnung einer Behandlungspflicht, nicht jedoch um eine Zwangsbehandlung handelt. Bei Verweigerung der angeordneten Behandlung können – sofern fachlich erforderlich – Quarantänemaßnahmen angezeigt sein, ansonsten kommt die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Betracht.

Zu Z 7:

Das Epidemiegesetz hat bislang eine Unterstützung der Gesundheitsbehörde zur Durchsetzung verschiedener Maßnahmen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht vorgesehen. Dafür soll nunmehr in § 28a Abs. 1 eine Rechtsgrundlage geschaffen werden. Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Gesundheitsbehörde vor, für den Schutz der zur Hilfeleistung herangezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu sorgen, sofern dies nach der Art der Erkrankung notwendig und möglich ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass diese Verpflichtung der Gesundheitsbehörde nur greift, wenn es durch das Ersuchen um Unterstützung im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung kommen kann. Die Kosten dafür trägt nach § 36 Epidemiegesetz der Bund. Schutzmaßnahmen, die sich aus einer allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstgebers ergeben oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Ernstfall dienen, bleiben dadurch unberührt.

Zu Z 8:

Enthält die Anpassung der Vollzugsklausel.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Dr. Günther Kräuter, Mag. Johann Maier, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Ing. Günther Hütl und Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1: Hier soll – um die geltende Rechtlage, die jeden zugezogenen Arzt zur Meldung verpflichtet und damit selbstverständlich auch in die Diagnostik einbezogene Fachärzte (zB für medizinisch-chemische Labordiagnostik oder für Hygiene und Mikrobiologie) dazu verhält, zu verdeutlichen – die Meldepflicht für Labors explizit in das Gesetz aufgenommen werden. Diese Meldeverpflichtung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde trifft selbstverständlich auch nationale Referenzlabors.

Zu Z 2: Um der Verpflichtung zur Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche gemäß der Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern Genüge zu tun, ist es erforderlich, festgestellte Zoonoseerreger näher zu bestimmen, um damit die Rückverfolgbarkeit bis zur Infektionsquelle möglich zu machen; dies erfolgt durch die zuständigen nationalen Referenzlaboratorien. Diese müssen daher die entsprechenden Isolate zur näheren Bestimmung übermittelt erhalten.

Die in Abs. 2 geregelte Informationspflicht der nationalen Referenzlaboratorien dient dazu, die Landeshauptmänner als Zoonosenkoordinatoren in die Lage zu versetzen, ihre in § 4 und § 7 Zoonosengesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, da sie nur auf diese Weise vom Verdacht lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche – mögen diese nur in ihrem Bundesland oder bundesländerübergreifend auftreten – unverzüglich erfahren. Die Information der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen ermöglicht eine allenfalls erforderliche Beauftragung nach § 3 Abs. 7 Zoonosengesetz, die Information der AGES dient dazu, der AGES die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8 Zoonosengesetz zu ermöglichen. Nähere Details der Meldungen und Berichte sollen durch Verordnung geregelt werden.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Ing. Günther Hütl und Elmar Lichtenegger einstimmig angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006-06-07

               Dipl.-Ing. Günther Hütl Manfred Lackner

       Berichterstatter Obfraustellvertreter