1549 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1410 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Waffenge-brauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundes-schulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)

In Fortsetzung laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und Überschaubarkeit der Rechtsordnung wird die Initiative der Europäischen Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter dem Titel „Less and Better Regulations“ aufgegriffen. Die österreichischen Rechtsvorschriften wurden einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare Regelungen unterzogen. Dabei wurden auch die Vorarbeiten des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents berücksichtigt.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz soll eine Deregulierung auf dem Gebiet von Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen vorgenommen werden. Sie sind größtenteils durch geänderte Rahmenbedingungen überholt.

Der Zweck des gegenständlichen Bundesgesetzes erschöpft sich dabei jedoch nicht in der bloßen Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften. Vielmehr wird Deregulierung dabei in quantitativem und qualitativem Sinn verstanden. Einerseits wird eine sprachliche Straffung, eine Beseitigung von textlicher Redundanz sowie eine Verminderung des Normenbestands vorgenommen, andererseits erfolgt eine Rationalisierung des Bestandes an Normtexten und Normen, insbesondere durch textliche Vereinfachung und inhaltliche Harmonisierung.

Wo eine quantitative Deregulierung durch Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen nicht in Betracht kommt, sollen daher anwenderfreundliche Adaptierungen und Anpassungen an gesetzliche Entwicklungen zur Deregulierung beitragen.

Sämtliche aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen werden in Zukunft nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene Deregulierung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.

Wie bereits im Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, erfolgt auch mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz die Aufhebung von Verordnungen durch den Gesetzgeber. Diese Vorgehensweise wird von der herrschenden Lehre (vgl. Walter, Der Stufenbau nach der derogatorischen Kraft im österreichischen Recht, ÖJZ 1965, 169 [171] und Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts6 [1971], 362) unter Bezugnahme auf den Stufenbau der Rechtsordnung und die so genannte „Herzog-Mantel-Theorie“ für zulässig erachtet und erscheint auch als mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend Regelung des Geltungsbereiches von Verordnungen durch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 3349/1958, 3360/1960, aber auch 6055/1969) vereinbar.

Die Streichung bzw. Adaptierung von das Schulwesen betreffenden Normen (Art. 20 bis 28) erfolgt insofern, als sie die Akademien bzw. die künftigen Pädagogischen Hochschulen betreffen oder sonst einen Bezug zum 2. Schulrechtspaket 2005 aufweisen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Terezija Stoisits und Mag. Ruth Becher sowie der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Detlev Neudeck einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Die mit diesem Antrag bezweckten Änderungen dienen primär der besseren Übersichtlichkeit und entsprechen somit auch völlig dem Deregulierungsgedanken der vorliegenden Regie­rungsvorlage.

Art. 1 betreffend die Aufhebung von Bundesverfassungsgesetzen und in einfachen Bundesge­setzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen wird aus der Regierungsvorlage herausgelöst, da durch die weitgehend gediehenen Arbeiten des Besonderen Ausschusses des Nationalrates zum Bericht des Österreich-Konvents noch in dieser Legislaturperiode eine umfassende Vor­lage zur Verfassungsbereinigung zu erwarten ist.

Die Art. 12, 13, 16 und 17 werden aus der Regierungsvorlage Deregulierungsgesetz heraus­gelöst und in die Regierungsvorlage 1417 d.B. betreffend Dienstrechtsgesetze eingebaut, um eine gleichzeitige Beschlussfassung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehalts­gesetzes 1956, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsge­setzes und des Landeslehrer-Dienst­rechtsgesetzes in mehreren Novellen zu vermeiden. Die in der Regierungs­vorlage zum Deregulierungsgesetz 2006 vorgesehenen inhaltlichen Änderungen dieser Bundesgesetze sollen somit im Rahmen der Dienstrechtsnovelle (1417 d. B.) erfolgen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Detlev Neudeck mehrstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 06 07

Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann