1553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über den Antrag 828/A der Abgeordneten Walter Murauer, Markus Fauland, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 und das Heeresversorgungsgesetz geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006)

Die Abgeordneten Walter Murauer, Markus Fauland, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 27. April 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Rahmen des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 58, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 der bisher nur Frauen zugängliche Ausbildungsdienst auch wehrpflichtigen Männern zugänglich gemacht. Durch die damit ebenfalls verbundene Anhebung der für den Ausbildungsdienst gebührenden Bezüge sollte die Attraktivität von Wehrdienstleistungen gesteigert und damit der Personalnachwuchs des Bundesheeres, insbesondere für Offiziers- und Unteroffiziersfunktionen sowie für die Auslandseinsatzbereitschaft langfristig sichergestellt werden. Die bisherigen praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass die durch den Gesetzgeber anlässlich des genannten Legislativvorhabens beabsichtigten Intentionen (siehe 949 BlgNR. XXII.GP) durchaus von Erfolg gekrönt sind. So leisten mit Stichtag 1. Jänner 2006 322 Wehrpflichtige den freiwilligen Ausbildungsdienst. Im gleichen Zeitraum konnte die Anzahl von den Ausbildungsdienst leistenden Frauen um ca. 15% erhöht werden. Im Rahmen der Vollziehung dieser für die Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des Bundesheeres zunehmend an Bedeutung gewinnenden Wehrdienstleistung mussten jedoch vereinzelt gesetzliche Unschärfen und Detailprobleme beobachtet werden, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf einer sachgerechten Lösung zugeführt werden sollen.

Weiters sollen mit dem vorliegenden Entwurf eine Militär-Anerkennungsmedaille und eine Milizmedaille als neue Formen militärischer Auszeichnungen durch eine entsprechende Ergänzung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 neu eingeführt werden. Mit der durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihenden Militär-Anerkennungsmedaille sollen – in bewusster Ergänzung zum bereits bestehenden Militär-Verdienstzeichen - besondere Leistungen um die militärische Landesverteidigung, die sowohl auf militärischen als auch auf zivilem Gebiet unterhalb der protokollarischen Schwelle des Militär-Verdienstzeichens erbracht werden, entsprechend gewürdigt werden können. Mit der ebenfalls durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihenden Milizmedaille soll weiters für jene Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, deren Funktionen in der Einsatzorganisation zB auf Grund einer Neustrukturierung der Einsatzorganisation beendet werden, zur Würdigung ihrer mitunter beträchtlichen Leistungen eine weitere sichtbare militärische Auszeichnung geschaffen werden.

Darüber hinaus sollen mit den geplanten Gesetzesänderungen im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, verschiedene Ergänzungen, Klarstellungen und Modifikationen sowie ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge vorgenommen werden. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2006“) zusammengefasst werden.

Da sich die geplanten Adaptierungen ausschließlich auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränken, lässt das gegenständliche Legislativvorhaben im Hinblick auf das daraus resultierende (weitgehende) Fehlen konkreter Außenwirkungen praktisch keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzendem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („Militärische Angelegenheiten“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 3):

Die gegenständliche Modifizierung beinhaltet ausschließlich eine Formalanpassung im Hinblick auf den durch BGBl. I Nr. 10/2004 mit 1. März 2004 eingeführten Kurztitel des Zustellgesetzes; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 2 (§ 30 Abs. 1):

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 der Ausbildungsdienst in Form einer eigenständigen zwölfmonatigen Wehrdienstleistung zunächst nur für Frauen eingeführt und mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005), BGBl. I Nr. 58, auch für Männer geöffnet. Die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst obliegt dabei dem Heerespersonalamt (§ 40 WG 2001). Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Vorgangsweise hinsichtlich dieser für die Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des Bundesheeres zunehmend an Bedeutung gewinnenden Wehrdienstleistung soll nunmehr die Wirksamkeit der Feststellung einer Dienstunfähigkeit von Soldaten, die Ausbildungsdienst leisten, und von Frauen, die im Rahmen einer Miliztätigkeit nach § 39 Abs. 1 WG 2001, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste als Präsenzdienst leisten, an die Bestätigung durch den Militärarzt bei der in Rede stehenden Behörde geknüpft werden. Bei Miliztätigkeiten von Frauen nach § 39 Abs. 1, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, soll die Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit – wie bei den entsprechenden Wehrpflichtigen – unmittelbar damit eintreten. Eine entsprechende Regelung ist hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes im § 3 Abs. 5 AuslEG 2001 bereits seit 1. Jänner 2004 normiert.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 2):

Im Hinblick auf in der Vergangenheit vereinzelt aufgetretene Unklarheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des unmittelbaren Übertrittes von Wehrpflichtigen aus dem Miliz- in den Reservestand soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass acht Jahre nach Beendigung der letzten Wehrdienstleistung (Z 3) unabhängig von einer allfälligen Heranziehbarkeit zu Miliz- (Kader)übungen in jedem Fall der ex-lege Übertritt in den Reservestand erfolgt.

Zu Z 4 (§ 39 Abs. 1):

Die vorgesehene Ergänzung dient ausschließlich einer systematischen Klarstellung, materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 8):

Mit dem Reorganisationsbegleitgesetz (REORGBG), BGBl. I Nr. 103/2002, wurde mit dem Ziel einer Entlastung der Zentralstelle von rein operativen Angelegenheiten durch Übertragung der jeweiligen Kompetenz auf nachgeordnete Behörden die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst generell vom Bundesminister für Landesverteidigung auf das Heerespersonalamt übertragen (§ 7 Abs. 1 AuslEG). Mit dem vorliegenden Entwurf soll in Fortführung dieses Prozesses nunmehr auch die Einbringung von freiwilligen Meldungen von Soldaten zu Auslandsübungen beim Heerespersonalamt angesiedelt werden.

Zu Z 6 (§ 45 Abs. 2):

Auf Grund der mit dem WRÄG 2005 eingeführten Öffnung des Ausbildungsdienstes auch für Männer ist eine entsprechende Formalanpassung erforderlich.

Zu Z 7 (§ 66):

Die gegenständliche Modifizierung beinhaltet ausschließlich eine Formalanpassung; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Hinsichtlich der Auslegung des § 2 Abs. 3 Z 3 lit. c des Heeresdisziplinargesetzes 2002 sind in der Vergangenheit vereinzelt Unklarheiten hinsichtlich des Zusammenwirkens der in Rede stehenden Norm über Pflichtverletzungen von Berufssoldaten des Ruhestandes mit dem für diese Personengruppe vorgesehenen Strafarten (§ 57 Abs. 1 HDG 2002) entstanden. Mit der vorgeschlagenen Formulierung soll eine in diesem Zusammenhang bestehende sinnstörende Systemwidrigkeit beseitigt werden.

Zu Z 2 (§ 86 Abs. 1):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, ua. die Disziplinarstrafe der Geldbuße vorgesehen. Die diesbezügliche Bemessungsgrundlage umfasst das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Grundvergütung (§ 46 Abs. 2 HDG 2002). Diese Bestimmung ist nach § 86 Abs. 1 Z 1 HDG 2002 auch auf Personen anzuwenden, die die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten. Im Hinblick darauf, dass diesen Soldaten während des Ausbildungsdienstes an Stelle der Grundvergütung eine höhere Monatsprämie nach § 6 Abs. 1 HGG 2001 gebührt, soll mit der vorliegenden Adaptierung ausdrücklich klargestellt werden, dass als Bemessungsgrundlage für die Disziplinarstrafe der Geldbuße auch während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes neben dem Monatsgeld und der Dienstgradzulage auch die Monatsprämie heranzuziehen ist.

Zu Z 3 (§ 92 Abs. 6 und 7):

Auf Grund des geplanten Wirksamwerdens der vorliegenden Änderungen am 1. Jänner 2007 sind In- und Außerkrafttretensregelungen erforderlich.

Zu Z 4 (§ 93 Abs. 1 und 2):

Die Übergangsbestimmungen des § 93 Abs. 1 und 2 sollen auf Grund ihrer zwischenzeitlich eingetretenen Gegenstandslosigkeit im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.

Zu Z 5 (§ 93 Abs. 5):

Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 EMRK sind hinsichtlich der vorgeschlagenen Modifizierungen der §§ 2 Abs. 3 und 86 Abs. 1 entsprechende Übergangsbestimmungen erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 4):

Durch die vorgesehene Ergänzung wird entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers bei der Öffnung des Ausbildungsdienstes für Männer ab 1. Juli 2005 (siehe das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58) ausdrücklich klargestellt, dass bei mehreren aufeinander folgenden Wehrdiensten, welche je nach Art des Wehrdienstes einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe begründen können, sich die Wirksamkeit der Einberufung ausschließlich auf den ersten derartigen Wehrdienst bezieht.

Zu Z 2 (§ 40 Abs. 2):

Die vorliegende Neufassung des § 40 Abs. 2 HGG 2001 bereinigt ein sprachliches Redaktionsversehen und unterscheidet nun eindeutig zwischen regelmäßig gebührenden Bezugsbestandteilen (Monatsbezüge bzw. –entgelte sowie regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren) und sonstigen Bezugsbestandteilen (andere Nebengebühren und Vergütungen). Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001):

Nach der derzeitigen Rechtslage entfällt bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes durch einen Wehrpflichtigen die Pflicht zur Leistung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001 ausschließlich bei Vorliegen einer Dienstunfähigkeit, einer erfolgten Geburt oder einer unmittelbar anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis als Soldat (§ 6 Abs. 5 HGG 2001). In jenen Fällen, in denen der Betroffene nach § 3 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 in Folge einer Einberufung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst ex-lege vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst als entlassen gilt, ist daher der in Rede stehende Erstattungsbetrag grundsätzlich abzuführen. Im Hinblick darauf dass die Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des Ausbildungsdienstes anzurechnen ist (§ 3 Abs. 3 AuslEG 2001) soll zur künftigen Vermeidung dieser jedenfalls unbilligen Härtefälle ein entsprechender Ausnahmetatbestand ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Eine entsprechende Regelung ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Leistung des Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 in den Fällen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienstes als Zeitsoldat normiert (§ 12 Abs. 3 AuslEG 2001).

Zu Artikel 5 (Änderung des Munitionslagergesetzes 2003):

Nach § 15 des Art. XXXII des Außerstreit-Begleitgesetzes (AußStr-BegleitG), BGBl. I Nr. 112/2003, tritt, „soweit in Bundesgesetzen zur Entscheidung über die Entschädigung wegen einer Enteignung das Bezirksgericht berufen wird,“ mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 „an dessen Stelle das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.“ Aus diesem Grund ist eine entsprechende Anpassung der in Rede stehenden Norm erforderlich.

Zu Artikel 6 (Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002):

Zu Z 1 bis 4 und 6 (§ 1, § 2, Überschrift zum 2a. Abschnitt und §§ 8a bis 8c sowie Überschrift zum 3a. Abschnitt und §§ 14a bis 14c und 16 Abs. 9):

Derzeit sind als militärische Auszeichnungen ausschließlich das Militär-Verdienstzeichen und die Wehrdienst-Auszeichnung vorgesehen. Das Militär-Verdienstzeichen, das der Würdigung hervorragender Leistungen auf militärischen oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung dient, wurde im Rahmen des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1989 über militärische Auszeichnungen (MAG), BGBl. Nr. 361/1989, in bewusster Anlehnung an vergleichbare Regelungen staatlicher Ehrenzeichen (zB Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich sowie für Wissenschaft und Kunst) neu eingeführt. Nach der damaligen Absicht des Gesetzgebers sollten die besonderen Verdienste um die militärische Landesverteidigung, die eine Würdigung durch diese Auszeichnung rechtfertigen, nicht nur im Rahmen einer Wehrdienstleistung, sondern auch unabhängig von einer solchen außerhalb des Bundesheeres erworben werden können. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Militär-Verdienstzeichens wird diese Auszeichnung wie die übrigen erwähnten staatlichen Auszeichnungen vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung verliehen. Neben der genannten Auszeichnung dient die Wehrdienstauszeichnung seit Jahrzehnten in den Formen einer dreistufigen Wehrdienstmedaille sowie eines ebenfalls dreistufigen Wehrdienstzeichens der Würdigung von treuen Dienstleistungen im Bundesheer. Diese Wehrdienstauszeichnung wurde durch eine entsprechende Novellierung des Militärauszeichnungsgesetzes im Rahmen des Auslandseinsatzanpassungsgesetzes (AuslEAG), BGBl. I Nr. 56/2001, zur klaren Unterstreichung der überragenden Bedeutung der Einsätze des Bundesheeres als unmittelbarer Erfüllung seiner verfassungsgesetzlich verankerten Aufgaben (Art. 79 B‑VG bzw. § 1 Z 1 lit. a bis c KSE‑BVG) um eine Einsatzmedaille ergänzt. Die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Einsatzmedaille wurden unter Bedachtnahme auf die relevante Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 2066 bzw. 1370) an die in einem Einsatz des Bundesheeres absolvierten Wehrdienstzeiten geknüpft und die Einsatzmedaille daher als eigene Kategorie der Wehrdienstauszeichnung konstruiert.

Im Rahmen der langjährigen Vollziehungspraxis der genannten Bestimmungen musste vielfach beobachtet werden, dass mit den dargestellten militärischen Auszeichnungen nicht in allen Fällen das Auslangen gefunden werden kann. Auf Grund der durch die genannte höchstgerichtliche Judikatur zwingenden Akkzessorietät der Einsatzmedaille als spezielle Art der Wehrdienstauszeichnung an tatsächlich absolvierte Wehrdienstleistungen, die in einem Einsatz absolviert werden, können jene – sonstigen - besonderen Leistungen um die militärische Landesverteidigung auf militärischen oder zivilem Gebiet, die unterhalb der Schwelle der Voraussetzungen für die Verleihung des Militär-Verdienstzeichens erbracht werden, derzeit nicht durch eine sichtbare militärischen Auszeichnung entsprechend honoriert werden. Mit dem vorgeschlagenen Entwurf soll durch die Einführung einer entsprechenden Militär-Anerkennungsmedaille diese Lücke geschlossen werden. Diese neue militärische Auszeichnung soll künftig allen Personen – unabhängig ob diese Angehörige des Bundesheeres sind oder nicht – für entsprechende Leistungen, um die militärische Landesverteidigung zu Gute kommen können. Darunter werden zB besondere Verdienste eines in Österreich akkreditierten ausländischen Militärattaches um die Verbesserung multi- oder bilateraler Beziehungen oder besondere Verdienste eines Angehörigen der Heeresverwaltung um die militärische Landesverteidigung zu verstehen sein. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille soll wie bei vergleichbaren anderen staatlichen Auszeichnungen nicht normiert werden. Für die Würdigung von Wehrdienstleistungen während eines Einsatzes des Bundesheeres wird – wie bisher – in erster Linie die Einsatzmedaille zu Tragen kommen. Es soll aber nicht ausgeschlossen werden, dass in wohl selten auftretenden Einzelfällen auch während einer solchen Wehrdienstleistung besondere herausragende Leistungen erbracht werden, die neben der Einsatzmedaille auch die Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille rechtfertigen. Bei der Beurteilung dieser Leistungen wird jedoch regelmäßig ein sehr strenger Maßstab anzulegen sein. Im Hinblick darauf, dass die Militär-Anerkennungsmedaille einer sichtbaren Würdigung besonderer Leistungen um die militärische Landesverteidigung dient, soll die Verleihung durch den dafür zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung erfolgen.

Im Rahmen der Realisierung des Projektes „Bundesheer 2010“ ist ua. auch beabsichtigt, die Einsatzorganisation des Bundesheeres zu verringern (siehe dazu den Beschluss der Bundesregierung nach § 7 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 vom 24. Mai 2005). Danach sollen künftig die bereits in der Friedensorganisation des Bundesheeres bestehenden Landstreitkräfte durch insgesamt zehn kleine Verbände der „Miliz“ verstärkt werden, die vorwiegend für Assistenz- und Sicherungsaufgaben im Inland und - nach Freiwilligkeit – zur personellen Auffüllung von Verbänden im Auslandseinsatz verwendet werden sollen. Im Hinblick auf die damit verbundene Neustrukturierung der Einsatzorganisation wird es notwendig werden, eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die bisher mit einer Funktion in der Einsatzorganisation betraut waren, unabhängig von im Einzelfall noch zu leistenden Wehrdiensten, von ihren bisherigen Funktionen zu entbinden. Für jene in Rede stehende Personengruppe, für die im Rahmen der neuen Strukturen keine Funktion in der Einsatzorganisation mehr vorgesehen ist, soll zur abschließenden Würdigung ihrer mitunter beträchtlichen Leistungen – zusätzlich zur bestehenden Wehrdienst-Auszeichnung - eine Milizmedaille als weitere sichtbare militärische Auszeichnung ins Leben gerufen werden. Zur Würdigung der in Frage kommenden Tätigkeiten werden alle Leistungen, die die Betreffenden im Rahmen ihrer Funktionen erbracht haben, wie etwa die dafür notwendigen Wehrdienstleistungen, Tätigkeiten im Rahmen der Freiwilligen Milizarbeit nach § 32 des Wehrgesetzes 2001 sowie alle anderen außerhalb eines Wehrdienstes erbrachten spezifischen Leistungen in der Freizeit in Betracht kommen. Umfang und Inhalt aller dieser konkreten Fähigkeiten und Leistungen werden dabei das Beurteilungskriterium für die Frage einer möglichen Verleihung darstellen; damit wird dem verfassungsgesetzlich verankerten Legalitätsprinzip für jegliches Verwaltungshandeln (Art. 18 Abs. 1 B-VG) ausreichend Rechnung getragen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Milizmedaille soll wie bei vergleichbaren anderen staatlichen Auszeichnungen nicht normiert werden. Die Verleihung der Milizmedaille soll aus den gleichen Gründen wie bei der Wehrdienstmedaille gesetzlich ausgeschlossen werden.

Im Hinblick darauf, dass die Verleihung der ins Auge gefassten Milizmedaille nur für jene Personen vorgesehen ist, die im Rahmen der Umsetzung des Projektes „Bundesheer 2010“ von ihrer Funktion in der Einsatzorganisation entbunden werden, ist im § 16 Abs. 9 eine entsprechende klarstellende Übergangsbestimmung vorgesehen.

Zu Z 5 (§ 15):

Die bisher im § 15 MAG 2002 normierte Verweisung auf die §§ 7 und 13 MAG 2002 betreffend das Zuwiderhandeln gegen Verordnungen des Bundesministers für Landesverteidigung über militärische Auszeichnungen soll durch eine Verweisung auf § 2 MAG 2002 ersetzt werden, da die §§ 7 und 13 MAG 2002 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005) aufgehoben und inhaltlich dem § 2 MAG 2002 einverleibt wurden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Heeresversorgungsgesetzes):

Nach der geltenden Rechtslage besteht nach § 21 HVG ein Anspruch auf Beschädigtenrente erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H.. In den vergleichbaren sozialrechtlichen Bestimmungen (§ 203 ASVG bzw. § 101 B-KUVG) ist hingegen für – vergleichbare - Versehrtenrenten bei Arbeits- bzw. Dienstunfällen nur eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 20 v. H. ausreichend. Darüber hinaus sind nach § 33 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, die Zivilienstleistenden und ihre Angehörigen durch einen generellen Verweis auf die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes den Anspruchsberechtigten auf eine Versehrtenrente nach § 203 ASVG gleichgestellt. Dies führt zu sachlich nicht zu begründenden Differenzierungen, weswegen mit dem vorliegenden Entwurf der in Rede stehende Prozentsatz im Heeresversorgungsgesetz mit den anderen genannten Normen harmonisiert werden soll.“

 

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. Juni 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Anton Gaál, Walter Murauer, Dr. Peter Pilz, Mag. Peter Michael Ikrath und Dipl.-Ing. Werner Kummerer sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter und der Ausschussobmann Abgeordneter Markus Fauland.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Walter Murauer, Anton Gaál und Markus Fauland einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur Änderung des Wehrgesetzes 2001:

Die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten als ein außerhalb des Heeres stehendes Beratungsorgan des Bundesministers für Landesverteidigung zur Prüfung von Beschwerden und Erstattung von Empfehlungen an diesen wurde schon mit der Stammfassung des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, eingerichtet. Im Jahre 1962 wurde der Vorsitz in der Beschwerdekommission, der ursprünglich beim Bundesminister für Landesverteidigung lag, einem vom Nationalrat zu bestellenden Vorsitzenden übertragen. In zahlreichen weiteren Novellen wurden unter anderem eine Berichtspflicht der Beschwerdekommission an den Nationalrat sowie eine Entschädigungsregel für deren Mitglieder eingeführt. Weiters wurden ab 1. Jänner 1993 der Bundesheer-Beschwerdekommission ein amtswegiges Prüfungsrecht betreffend Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich übertragen und das vom Bundesministerium für Landesverteidigung zur Verfügung gestellte Personal in Angelegenheiten der Beschwerdekommission ausschließlich an die Weisungen des jeweils amtsführenden Vorsitzenden gebunden. Ferner wurde der Kreis der beschwerdeberechtigten Personen ab 1. Jänner 1998 auch auf jene Frauen erweitert, die sich freiwillig zur Leistung des Ausbildungsdienstes gemeldet haben. Schließlich wurden mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 auf Grund der langjährigen praktischen Erfahrungen eine Möglichkeit zur Ablehnung der Beschwerdebehandlung wegen Geringfügigkeit sowie eine „Verjährung“ des Rechtes zur Beschwerdeeinbringung normiert. Im Hinblick auf dem Umstand, dass die Vorsitzenden der in Rede stehende Beschwerdekommission vom Nationalrat bestellt werden und die weiteren Mitglieder durch die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien entsendet werden, soll mit der vorgeschlagenen Umbenennung der genannten Beschwerdekommission in „Parlamentarische Bundesheer- Beschwerdekommission“ eine ausdrückliche Anregung der Beschwerdekommission umgesetzt werden, mit der deren formale Stellung als ein außerhalb des Bundesheeres stehendes Organ sui generis hervorgehoben werden soll. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Darüber hinaus sollen die drei Vorsitzenden der Beschwerdekommission entsprechend den einschlägigen Vorschriften in der Geschäftsordnung dieses Gremiums formell als „Präsidium“ umschrieben werden. Inhaltliche Änderungen sind damit ebenfalls nicht verbunden.

Ebenfalls soll einer diesbezüglichen Anregung der Kommission entsprechend, der Katalog der beschwerdelegitimierten Personen durch eine entsprechende Ergänzung des Abs. 4 um Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, erweitert werden.

Die in Rede stehende formale Umbenennung erfordert eine entsprechende Formalanpassung im § 21 Abs. 3 WG 2001 hinsichtlich der Zuständigkeit der Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme im Falle einer Berufung gegen einen Auswahlbescheid.

Mit der geplanten Einführung eines Milizbeauftragten im § 32a soll die Miliz als ein integraler Bestandteil des Bundesheeres künftig auch eine organisatorische Entsprechung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung finden. Damit soll nicht nur die Bedeutung der Miliz für das Bundesheer unterstrichen werden, sondern mit dieser Maßnahme auch sichergestellt werden, dass mit der verstärkten Einbindung des in Rede stehenden Milizbeauftragten in die gesamtheitliche Aufgabenerfüllung des Bundesheeres die Interessen der Miliz bestmöglich wahrgenommen werden können.

Zur Änderung des Munitionslagergesetzes 2003:

Die gegenständliche Ergänzung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zur Änderung des Militärauszeichnungsgesetzes 2002:

Zusätzlich zu der vorgeschlagenen Anspruchsvoraussetzung der dauernden Beendigung einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres für die Milizmedaille, sollen nunmehr auch ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen der Freiwilligen Milizarbeit nach § 32 des Wehrgesetzes 2001 im genannten Ausmaß durch die genannte neue militärische Auszeichnung entsprechend gewürdigt werden können. Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehende Freiwillige Milizarbeit nur außerhalb einer Wehrdienstleistung zum Tragen kommen kann, ist eine entsprechende Würdigung dieser mitunter beträchtlichen Leistungen durch eine Wehrdienst-Auszeichnung nach dem 3. Abschnitt des Militärauszeichnungsgesetzes 2002 nicht möglich. Das für die Verleihung der Milizmedaille künftig notwendige Ausmaß in der Dauer von 30 Tagen entspricht dem für die Verleihung anderer militärischer Auszeichnungen normierten Umfang (zB § 10 Abs. 2 MAG 2002). Diesfalls kann die Milizmedaille auch verliehen werden, sofern die Betroffenen auch in der verringerten Einsatzorganisation des Bundesheeres weiter mit einer Funktion betraut werden. In diesen Fällen ist eine weitere Verleihung der Milizmedaille anlässlich der (künftigen) dauernden Entbindung mit einer der in Rede stehenden Funktionen nicht vorgesehen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Walter Murauer, Anton Gaál und Markus Fauland mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 06 09

                            Mag. Walter Tancsits                                                           Markus Fauland

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann