Anlage

 

Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden

Der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates übernimmt im Prinzip die mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 geänderte Schwerarbeiterregelung für den Bereich der Beamten. Damit werden alle Mängel der Schwerarbeitsregelung, die in der Begründung des Einspruches zu diesem SVÄG 2006 (1314 d.B.) dargelegt werden, auch für den Beamtenbereich übernommen. Sie werden daher aus den gleichen Gründen abgelehnt.

Selbstverständlich wird auch im Bereich der Beamtenschaft Nacht- und Schwerarbeit geleistet, man denke nur an den Exekutivdienst oder die Berufe im Gesundheitsdienst. Für diese Belastungen bietet die Schwerarbeitsregelung der Bundesregierung keine adäquate Abgeltung, schon deswegen nicht, weil nur 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag zu verringerten Abschlägen führen. Damit wird für alle jene BeamtInnen, die bereits früher Schwerarbeit leisten mussten bzw. die – möglicherweise gerade aufgrund der Schwerarbeit - früher dienstunfähig werden, von der Schwerarbeitsregelung ausgeschlossen. Dies ist eine Unsachlichkeit, die die Regelung auch mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Zusätzlich liegen gerade für den Bereich des Exekutivdienstes gravierende Unsachlichkeiten vor. Insbesondere ist der Dienst in der Justizwache von der Anerkennung als Schwerarbeit ausgeschlossen, auch Dienstzeiten in der Zollwache werden nicht anerkannt.

Ganz abgesehen davon bedeutet die nun vom Nationalrat beschlossene Regelung einen Bruch eines dem Exekutivdienst von den Regierungsparteien gegebenen Versprechens: Der Exekutive wurde ein Lebensarbeitszeitmodell in Aussicht gestellt. Dieses ist aber etwas anderes, als die Regierung nun verwirklichen will.

Das gegenständliche Bundesgesetz hat auch Auswirkungen auf die Länder. Schließlich ist anzustreben, dass es möglichst gleiche Regeln für den Bundesdienst einerseits, für den landesgesetzlich zu regelnden Landes- und Gemeindedienst andererseits gibt. Es kann den Ländern aber nicht zugemutet werden, einen derartigen Pfusch zu übernehmen. Das Dienstrecht wird sich daher weiter auseinander entwickeln, was nicht im Interesse des Gesamtstaates gelegen ist.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Beschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.