157 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (117 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Futtermittelgesetz 1999 und das Qualitätsklassengesetz geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2003)

Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist die Richtlinie 2002/89/EG in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie enthält insbesondere neue Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern. Des weiteren treten aufgrund neuer internationaler Verpflichtungen (Internationaler Standard für phytosanitäre Maßnahmen betreffend Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel) Probleme bei der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes im Hinblick auf den Export auf. Durch den vorliegenden Entwurf soll einerseits die Richtlinie 2002/89/EG in nationales Recht umgesetzt werden und andererseits eine ordnungsgemäße Vollziehung beim Export bestimmter Pflanzenerzeugnisse gewährleistet werden.

Derzeit ist im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebsmittel die Festsetzung von Tarifen in mehreren Bundesgesetzen und Verordnungen unübersichtlich geregelt. Durch den vorliegenden Entwurf soll eine Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Tarifes durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit geschaffen werden.

Durch die Novellierung des Futtermittelgesetzes 1999 soll die Zielsetzung der Bündelung von Vollzugsaufgaben im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis in einem weiteren Schritt umgesetzt werden.

Im Qualitätsklassengesetz ist eine bisher noch nicht erfolgte Anpassung an das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes, Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber und Heidrun Walther sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Hermann Schultes und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

§ 17a regelt die „anmeldepflichtige Rodung“. Nach  Z 3 hat die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung dem Anmelder einer Rodung mitzuteilen, dass die Rodung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 3 nicht durchgeführt werden darf. Der Hinweis auf § 17 Abs. 3 ist zu eng gefasst und lässt unberücksichtigt, dass eine Rodungsbewilligung nicht nur nach § 17 Abs. 3, sondern auch nach § 17 Abs. 2 im Rahmen eines vereinfachten Bewilligungsverfahrens erteilt werden kann. Dieses bei der Novellierung des Forstgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 unterlaufene Redaktionsversehen soll hiermit bereinigt werden.

Zu Z  2:

Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zu den spezifischen – im ersten Satz genannten – Behandlungsmaßnahmen nur insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Die vorliegende Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Wiederbewaldung sowie zur Durchführung von Forstschutzmaßnahmen den Waldeigentümer jedenfalls trifft, somit unabhängig von Zahlungen öffentlicher Mittel oder durch Begünstigte ist.

Zu Z  3:

Es erfolgt eine Anpassung an die Neuregelungen betreffend Forstorgane durch die Forstgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 59/2002.

Zu Z 4 und 5:

Es erfolgt eine Berichtigung eines bei der Novellierung des Forstgesetzes BGBl. I Nr. 59/2002 unterlaufenen Redaktionsversehenes.

Zu Z 6:

Der Verweis auf das Wasserbautenförderungsgesetz wird aktualisiert.

Zu Z 7:

Im Rahmen der Richtlinie 2001/19/ EG vom 14. Mai 2001 wurden unter anderem die beiden Diplomanerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG geändert.

Die in Artikel 4 Abs. 1 eingefügte Neuregelung, wonach bei der Vorschreibung von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen für die Berufsausübung als Forstorgane in Österreich die von Zugangswerbern im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen bzw. vorher zu überprüfen sind, ist nunmehr umzusetzen.

Dies erfolgt einerseits durch die entsprechende Bestimmung in  Ziffer 1, wonach im Falle der gänzlichen Abdeckung der wesentlichen Unterschiede der Ausbildungen durch die Berufserfahrung  von einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abzusehen ist. Sollten die wesentliche Unterschiede nur teilweise abgedeckt werden, ist andererseits gemäß der Ziffer 2 nach Wahl des Zugangswerbers ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

Zu Z  8:

Der Verweis auf das Waffengesetz wird aktualisiert.

Zu Z  9:

Nach der derzeit geltenden Fassung wird nur österreichischen Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen durchführen, ein Zuschuss aus Bundesmitteln gewährt. Die Einschränkung auf österreichische Versicherungsanstalten widerspricht dem EU-Wettbewerbsrecht. Der Anspruch auf einen Zuschuss aus Bundesmitteln wird daher auf alle Versicherungsanstalten ausgedehnt, die in Österreich Waldbrandversicherungen anbieten.

Zu Z  10:

Ein Redaktionsversehen wird berichtigt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 07 01

Klaus Wittauer    Fritz Grillitsch

       Berichterstatter                  Obmann