Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2006, wird wie folgt geändert:

Im § 141a lautet der zweite Satz:

„Die diesbezüglichen näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Dienstkarte sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen."

Artikel 2

Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz), BGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 wird der bisherige Text als „Abs. 2" bezeichnet. Davor wird folgender Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Bestimmung des §3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, nicht anzuwenden.“

2. Im § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit
(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2005, wird wie folgt geändert:

In § 26 (1) lautet die Ziffer 2 :

„Je ein/eine Vertreter/in des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern (Landwirtschaftskammer Österreich - LKÖ) und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;“