Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A‑QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Abs. 2 Z 3 durchgeführt wird.“

2. § 28 erhält die Bezeichnung „§ 28 Abs. 1“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 16 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“