1593 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1494 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Mit Algerien besteht derzeit kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Im Interesse der Stärkung der internationalen Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Algerien hat sich der Abschluss eines solchen Abkommens als notwendig erwiesen.

Vom 5. bis 8. Mai 2003 fanden daher in Wien Verhandlungen mit Algerien statt, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt haben. Das Abkommen soll bereits Mitte Juni 2003 anlässlich eines Staatsbesuches unterzeichnet werden. Um dieses Ziel zu erreichen musste die Begutachtungsfrist herabgesetzt werden. Es erschien dies vertretbar, weil das Abkommen keine ins Gewicht fallenden Besonderheiten aufweist.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 5. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (1494 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 07 05

                                   Franz Glaser                                                        Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann