1594 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1507 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.  Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereich der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela besteht derzeit kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Venezuela ist jedoch der Abschluss eines Abkommens erforderlich geworden.

Es haben daher erstmals im Jahr 1995 in Caracas Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll stattgefunden. Die Verhandlungen wurden 1995 in Wien fortgeführt und im Februar 2002 in der dritten Verhandlungsrunde in Wien mit der Ausarbeitung des vorliegenden Abkommensentwurfes abgeschlossen.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).

Der Vertragsinhalt kann im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind. Es gilt in sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das Abkommen enthält Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinnen, Einkünften aus internationalem Verkehr, Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit, Einkünften aus einer Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeit, Einkünften von Künstlern und Sportlern, Ruhegehältern und Einkünften aus öffentlichen Kassen. Auf österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode vermieden. Das Abkommen enthält auch ein Diskriminierungsverbot. Für die Lösung von Streit- und Zweifelsfällen ist ein Verständigungsverfahren vorgesehen. Bei der Amtshilfe ist der so genannte große Informationsaustausch vorgesehen, der nicht nur Fragen des Abkommens, sondern auch Fragen des innerstaatlichen Rechts zum Gegenstand hat. Allerdings ist dafür noch der Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens erforderlich.

Die Bestimmungen des dem Abkommen angeschlossenen Protokolls stellen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens dar.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 5. Juli 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Dr. Werner Fasslabend sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (1507 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 07 05

                                   Franz Glaser                                                        Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann